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92 Verwaltungs- und Disziplina.rrecht. vorgängige Ermahnung kann bei einem solchen Vergehen angesichts der Wichtigkeit der auf dem Spiele stehenden öffentlichen Interessen nicht verlangt werden. Das Bundes- gericht hat keine Veranlassung, in derartigen Fällen die Entlassung als ungerechtfertigt anzusehen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als blosser Registraturbeamter der Handelsabteilung des eidg. Volks- wirtschaftsdepartementes keinerlei Entscheidungsbefug- nisse hatte, vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Die Beamten dieser Abteilung sind Versu- chungen in besonderem Masse ausgesetzt; ihrer Vertrauens- würdigkeit kommt daher grösste Bedeutung zu. Das gilt auch für die Registratoren, da ihnen die für die Kreise der Wirtschaft interessanten Akten zugänglich sind und es hin und wieder vorkommen wird, dass ihnen trotz ihrer untergeordneten Stellung, zu Recht oder zu Unrecht, ein gewisser Einfluss auf die Entscheidungen der Verwaltung zugeschrieben wird, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Das Interesse der Verwaltung, gegen Verfehlungen wie diejenige des Beschwerdeführers mit unerbittlicher Strenge einzuschreiten, ist so wichtig, dass daneben Milderungs- gründe nicht berücksichtigt werden können. Daher kann nichts darauf ankommen, dass sich der Beschwerdeführer im Dienste abgesehen von den Verstössen, um die es sich handelt, gut gehal~n hat, dass seine verwandtschafts- ähnlichen Beziehungen zu dem die Schenkung vermitteln- den Buchhalter der Geldgeberin seine Verfehlung be- günstigt haben mögen und dass er sich zur Zeit der Geld- annahme infolge der Scheidung seiner ersten Ehe in einem gewissen Notstand befunden hat. Opportunitätserwägungen endlich, z. B. der Rücksicht auf die Folgen, welche die Entlassung für ihn und seine Familie in persönlicher und finanzieller Hinsicht haben wird, kann das Bundesgericht nicht Raum geben (BGE 63 I 44). Verantwortlichkeit für gesetzwidrige Amtsführung im Bund. N° 17. 93 V. VERANTWORTLICHKEIT FÜR GESETZWIDRIGE AMTSFÜHRUNG IM BUND RESPONSABILITE EN RAISON D'UN DOMMAGE CAUSE PAR UNE FAUTE COMMISE PAR UN FONC- TIONNAIRE DE LA CONFEDERATION
17. Urteil vom 16. Februar 1951 i. S. Amalie Walker-Hauser gegen Schweizerisehe Eidgenossenschaft (V olkswirtschaftsde- partement). Verantwortlichkait für gesetzwidrige Amtsführung im Bund :
1. Schadenersatzklagen aus öffentlichem Recht werden im direkten verwaltungsrechtlichen Prozess beurteilt.
2. Für den Ersatz von Schaden aus gesetzwidriger Amtsführung ist in der Regel der Beamte zu belangen. Rß8poneabilitß en raison d'un dommage cause par une faute commis/l par un fonctionnaire d/l la ponf~deration : .,
1. Les actions en dommages-mterets fondees sur le drOlt publw sont jugees par la voie d'un proces administratif direct. :2. En regle generale, l'action en dommages-interets fondee sur la faute commise par un fonctionnaire da:ns l'~xercice. de ses fonctions doit Eitre dirigee contre le fonctlOnnarre fautif. Responeabilitd a motivo del danno cagionato dalla gestioneillegale di un funzionario federal/l : . . .
1. Le azioni di risarcimento dei danni fondate sul diritto pubbhco sono giudicate nella procedura prevista per i processi ammi- nistrativi diretti.
2. L'azione pel risarcimento d,el danno cagiona;to ~ll~ gem:ione illegale di un funzionario dev essere promossa, rn Via di massuna, contro il funzionario colpevole. Frau Walker belangt die Eidgenossenschaft vor Bundes- gericht für den ihr aus einer vom eidgenössischen Kriegs- ernährungsamt angeordneten Zwangspacht erwachsenen Schaden. Die Klage stützt sich im wesentlichen auf die Behauptung, die Voraussetzungen für eine Zwangspacht seien nicht erfüllt gewesen. Die Verfügung der Zwangspacht bedeute Gesetzesverletzung und Willkür. Der Staat sei für den Schaden ersatzpflichtig. Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen
94 Verwaltungs· und Disziplinarrecht. in Erwägung: L - Die Klage wird erhoben unter Berufung auf Art. 41 OG, also in der Meinung, sie falle in die Zuständigkeit des Bundesgerichts als einziger Instanz für Streitigkeiten über zivilrechtliehe Ansprüche gegen den Bund im Streitwerte von wenigstens Fr. 4000.-. Die Klägerin beruft sich auf BGE 68 11 212. Die Befugnis des Bundes, für ungenügend bewirtschaf- tetes kulturfähiges Land die Zwangspacht anzuordnen, ist begründet in Art. 8 des BRB vom 1. Oktober 1940 über die Ausdehnung des Ackerbaues (GesS. S. 1589 ff.). Nach der in der Klage vorgebrachten Begründung ist der geltend gemachte Schaden aus einer - wie behauptet wird - unrichtigen Anwendung dieses Beschlusses ent- standen. Der Beschluss ist ein eidgenössisches Verwaltungs- gesetz. Seine Anwendung begründet öffentlichrechtliche Beziehungen. Ein Anstand, der sich dabei ergibt, hat öffentlichrechtlichen Charakter und fällt, wenn er - wie es bei Geldforderungen gegen den Bund zutrifft - all- gemein dem Geschäftskreis des Bundesgerichts angehört~ in die Zuständigkeit des Bundesgerichtes als Verwaltungs- gerichtshof (Art. llO OG) (Urteil vom 20. Mai 1949 i. S. Kesselring, Erw. I 2, nicht publiziert). In BGE 6811 212 hat das Bundesgericht allerdings eine Schadenersatzklage, die sich ebenfalls auf angebliche Mängel bei Durchführung öffentlicher Aufgaben des Bundes bezog, zur Behandlung als zivilrechtliehe Streitigkeit ent- gegengenommen. Damals konnte aber auf Grund des da- maligen Art. 48 OG und der für ihn geltenden Auslegung eine Zuständigkeit des Bundesgerichtes als Zivilgericht für Klagen gegen den Bund auch in Angelegenheiten an- genommen werden, die nicht rein zivilrechtlicher Natur waren. Heute ist Art. 41 OG, der an Stelle der früheren Bestimmung in Art. 48 OG getreten ist, auf rein zivil- rechtliehe Streitigkeiten beschränkt. Öffentlichrechtliche Streitigkeiten sind dem Verwaltungsgericht ~ugewiesen (vgl. Verantwortlichkeit für gesetzwidrige Amtsführung im Bund. N0 17. 95 die Botschaft vom 9. Februar 1943 zum neuen OG, S. 19). Um eine solche handelt es sich hier.
2. - Die Klägerin erhebt Anspruch auf Ersatz des Scha- dens, der ihr aus einer - nach ihrer Meinung - gesetz- widrigen Amtsführung von Beamten der Bundesverwaltung entstanden sein soll. Die Bundesgesetzgebung (Art. 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 9. Dezember 1850) er- klärt aber für die amtliche Geschäftsführung die Beamten für verantwortlich und verweist den Privaten, der Schaden- ersatzansprüche wegen gesetzwidriger Amtsführung er- heben will, auf den Weg der « Zivilklage)) gegen den Be- amten (Art. 43 Verantwortlichkeitsgesetz). Sie schliesst damit eine allgemeine Verantwortlichkeit des Bundes für gesetzwidrige Amtsführung seiner Beamten aus. Der Private, der glaubt, dass ihm ein Schaden aus gesetz- widriger Amtsführung entstanden sei, kann sich - soweit nicht Sondervorschriften anderes vorsehen - dafür nur an den fehlbaren Beamten halten. Eine Sondervorschrift, auf die hier die unmittelbare Inanspruchnahme des Bundes gestützt werden könnte, besteht nicht. Die vorliegende, unter Berufung auf gesetzwidrige Amtsführung erhobene Klage gegen den Bund ist daher nicht begründet (Urteil vom 20. Mai 1949, i. S. Kesselring, Erw. 11 1, nicht publiziert). VI. VERFAHREN PROC:EDURE Vgl. Nr. 2 und 17. - Voir n OS 2 et 17. IMPRlMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE