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77_I_97

BGE 77 I 97

Bundesgericht (BGE) · 1951-07-11 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A. STAATSRECHT DROIT PUBLIC I. RECHTSGLEICHHEIT (RECHTSVERWEIGERUNG ) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE) 97

18. Auszug aus dem UrteiJ vom 11. Juli 1951 i. S. Wolfisberg gegen Wolfisberg und Regierungsrat des Kantons Luzern. Bäuerliches Erbrecht: Die Auffassung, dass die Anwendung des revidierten bäuerlichen Erbrechts die Unterstellung unter das BG über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 12. Dezember 1940 voraussetze und dass der die Zuweisung nach jenem Rechte beanspruchende Erbe zum Unterstellungs- begehren legitimiert sei, ist nicht willkürlich. Droit successoral paysan. On peut sans arbitraire admettre que l'application du droit successoral paysan revise suppose l'assu- jettissement prealable a la loi federale du 12 decembre 1940 sur le desendettement des domaines agricoles et que l'heritier qui demande l'attribution en vertu de ce droit a qualiM pour demander l'assujettissement. Diritto successorio rurale. Si pub ammettere senz' arbitrio che l'applicazione dei diritto successorio rurale riveduto presuppone l'assoggettamento alla legge federale 12 dicembre 1940 sullo sdebitamento di poderi agricoli. Inoltre non e arbitrario ricono- scere all' erede che domanda l'attribuzione in virtu di detto diritto la veste per chiedere l'assoggettamento. A. - Die Be3chwerdeführerinnen sind zusammen mit dem BeschwerdebekIagten und zwei weiteren Brüdern Nachkommen des am 6. März 1936 verstorbenen Land- wirts Xaver Wolfisberg. Dieser hatte am 2. März 1936 elf Grundstücke (neun in Hochdorf, eines in Hohenrain und eines in Lieli), welche insgesamt als Liegenschaft « Schön- au» bezeichnet werden, dem BeschwerdebekIagten ver- 7 AB 77 I - 1951

98 Staatsrecht. kauft. Die Brüder Wolfisberg führen gegen die Beschwerde- führerinnen einen Erbteilungsprozess. Durch Urteil des Bundesgerichtes vom 2. Juni 1949 wurde der Kaufvertrag über die Grundstücke in Hochdorf und Hohenrain un- gültig erklärt. Der Beschwerdebeklagte, welcher die Lie- genschaft « Schönau» landwirtschaftlich nutzt, verlangt Zuweisung dieser Grundstücke an ihn gemäss bäuerlichem Erbrecht. Auf sein Gesuch hin unterstellte der Gemeinderat von Hochdorf dieselben Grundstücke dem Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom

12. Dezember 1940 (LEG, AS 1946 S. 29 ff.), in Erwägung, dass bei der Schatzungskommission des Amtsgerichts- kreises Hochdorf das Verfahren nach Art. 94 LEGjrev. Art. 620 ZGB betreffend Feststellung des Anrechnungs- wertes und Zuweisung anhängig sei und dass die An- wendung der erbrechtlichen Bestimmungen des LEG das Unterstellungsverfahren voraussetze. Die Beschwerdeführerinnen zogen diesen Entscheid an den Regierungsrat weiter. Sie machten u. a. geltend, der Beschwerdebeklagte sei als einzelner Erbe nicht berech- tigt, die Unterstellung zu verlangen. Wer dazu legitimiert sei, werde in Art. 10 der Verordnung des Bundesrates über die Verhütung der Überschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften vom 16. November 1945 (ÜberschV, AS 1946 S. 100 ff.) abschliessend aufgezählt. Der Erbe sei hier und in Art. 2 Abs. 2 LEG bewusst weggelassen worden (Urteil des Bundesgerichtes vom 5. Juli 1948 in Sachen H., wiedergegeben in Schweiz. Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht Bd.30 S.249 ff.). Der Regierungsrat wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. Januar 1951 ab. Seinen Erwägungen ist zu ent- nehmen: Nach Art. 38 ÜberschV könne der Erbe, der die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 620 ff. ZGB verlange, gleichzeitig auch eine Schätzung der Grundstücke durch die zuständige Behörde (Art. 620 Abs.2 ZGB) beantragen. Der Schätzung müsse aber auf Reohtsgleichheit (Reohtsverweigerung). N0 18. 99 alle Fälle die Unterstellung unter das LEG vorausgehen, wie in einem Kreisschreiben des eidg. Justiz- und Polizei- departementes vom 1. Februar 1947 und einer Instruktion des Obergerichtes vom 11. März 1947 ausgeführt sei. Der Rekursgegner sei daher legitimiert, die Unterstellung zu verlangen. B. - Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird be- antragt, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben. Zur Begründung wird u. a. ausgeführt: Die Legitimation des Beschwerdebeklagten zum Unterstellungsbegehren werde willkürlich aus Art. 38 Übers eh V abgeleitet. Diese Bestimmung räume dem einzelnen Erben bloss das Recht ein, eine Neuschätzung einer bereits dem LEG unter- stellten Liegenschaft zu verlangen. Die Auslegung des Regierungsrates widerspreche dem klaren Wortlaut des

3. Absatzes des Art. 10 Übersch V. Dem Beschwerde- beklagten sei das Recht, die Zuweisung von Grundstücken nach Art. 620 ZGB zu beantragen, nie abgesprochen worden; dieser Anspruch setze aber die Unterstellung nicht voraus. Es sei eine willkürliche Auslegung des Art, 620 ZGB, « wenn man diesem Artikel eine Vora~ssetzung - die Unterstellung - vorsetzt, die dieser nie hatte, bzw. eine Voraussetzung anhängt, die in keiner Gesetzes- bestimmung statuiert worden ist ». Indem der Regierungs- rat ein Gesetz, das in erster Linie die Entschuldung land- wirtschaftlicher Heimwesen zum Gegenstand habe, auf einen Tatbestand anwende, der von den Massnahmen der Entschuldung nicht erfasst werde, verstosse er gegen Art. 4BV.- Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. .A. tt8 den Erwägungen:

3. - Die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, ein Unterstellungsverfahren dürfe nicht durchgeführt werden, wo keine Entschuldung in Frage steht, sondern die An- wendung der revidierten Bestimmungen über das bäuer- liche Erbrecht verlangt wird, deckt sich mit dem Stand-

100 Staatsrecht. punkt der zürcherischen Rekursinstanz in Sachen H., den das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 5. Juli 1948 als nicht willkürlich geschützt hat. In diesem Urteil wird aber mit Recht auch ausgeführt, dass der Wortlaut des Art. 2 LEG und der systematische Aufbau dieses Gesetzes eher für die gegenteilige Lösung sprechen. In der Tat lautet Art. 2 Abs. 1 ganz allgemein dahin, dass die An- wendung des Gesetzes eine Unterstellung voraussetze, und nirgends ist ausdrücklich gesagt, dass diese im ersten Teil des Gesetzes, in den « allgemeinen Bestimmungen» enthaltene Regel nur für den zweiten, die Entschuldung ordnenden Teil (Art. 10 H.) gelte, dagegen nicht auch für den dritten Teil mit der Überschrift « Allgemeine Mass- nahmen zur Verhütung der Überschuldung» (Art. 84 H.), wo (in Art. 94) die Art. 619, 620, 621 und 625 ZGB über das bäuerliche Erbrecht aufgehoben und durch neue Bestimmungen ersetzt werden. Dazu kommt, dass gemäss Art. 620 Abs. 2 ZGB (in der revidierten Fassung) die Fest- stellung des Anrechnungswertes nach dem LEG zu er- folgen hat. Der hieraus im Kreisschreiben des eidg. Justiz- und Polizeidepartementes vom 1. Februar 1947 gezogene Schluss, dass dieser Feststellung die Unterstellung unter das LEG vorauszugehen habe, lässt sich sehr wohl ver- treten. Nach alldem kann der Standpunkt der Behörden des Kantons Luzern, dass das Unterstellungsverfahren im Falle der Geltendmachung des bäuerlichen Erbrechts durchzuführen sei, auch wenn keine Entschuldungsmass- nahmen gemäss dem zweiten Teil des LEG in Frage kom- men, nicht als willkürlich bezeichnet werden. Dann kann es aber auch nicht willkürlich sein, dass ein einzelner Erbe, welcher sich auf das bäuerliche Erbrecht berufen will, als legitimiert betrachtet wird, das Begehren um Einleitung des Unterstellungsverfahrens zu stellen. Es ist vielmehr eine notwendige Folgerung aus jenem grund- sätzlichen Standpunkt, die denn auch im erwähnten Kreisschreiben gezogen wird. Freilich fällt auf, dass in Art. 2 Abs. 2 LEG nur der Eigentümer und der Gläubiger, Roohtagleichheit (Rechtsverweigerung). No 18. 101 welchem ein Anspruch ·auf Errichtung eines Grund- pfandrechtes zusteht, als legitimiert bezeichnet werden, während im bundesrätlichen Entwurf (Art. 2 Abs. 2 lit. b) auch der einzelne Erbe, für welchen die Anwendung des bäuerlichen Erbrechts in Betracht fällt, aufgeführt war (BBI 1936 Ir S. 309). Indes scheint es, dass mit der Weg- lassung des Erben nicht dessen Legitimation abgelehnt, sondern lediglich die Redaktion des Gesetzestextes (( ver- einfacht» werden sollte: Die Ordnung des Entwurfes wurde bei der Beratung in den eidg. Räten nie angefochten, sondern, wie das eidg. Justiz- und Polizeidepartement mitteilt, erst von der Redaktionskommission geändert in der Meinung, aus der Legitimation des Eigentümers er- gebe sich ohne weiteres auch diejenige des Erben, so dass dieser nicht noch besonders aufgeführt werden müsse. Danach kann auch nicht entscheidend sein, dass Art. 10 Abs. 3 Übers eh V, wonach im Falle des Gesamteigentums das Unterstellungsbegehren von allen Gesamteigentümern oder von der zur Vertretung der Gemeinschaft berech- tigten Person zu stellen ist, den nicht zur Vertretung befugten Erben wiederum nicht erwähnt. Dies umso- weniger, als Art. 38 daselbst bestimmt, dass der Erbe, der die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Az..t. 620 H. ZGB verlangt, gleichzeitig eine Neuschätzung der Grundstücke durch die zuständige Behörde (Art. 620 Abs. 2 ZGB) beantragen kann. Aus dieser Ordnung konnte der Regierungsrat, gestützt auf die Auslegung des Art. 620 Abs. 2 ZGB im Kreisschreiben des eidg. Justiz- und Polizeidepartementes, ohne Willkür ableiten, dass die Anwendung des revidierten bäuerlichen Erbrechts die Unterstellung unter das LEG voraussetze und dass der die Zuweisung nach jenem Rechte beanspruchende Erbe legitimiert sei, die Unterstellung zu beantragen. Der Ablehnung des gegenteiligen Standpunktes der Beschwerdeführerinnen steht das Urteil vom 5. Juli 1948 in Sachen H. nicht entgegen. Dass das Bundesgericht als Staatsgerichtshof für eine einheitliche Praxis der kanto-

102 Staatsrecht. nalen Behörden in der Beurteilung der Frage, ob die Unterstellung unter das LEG auch Voraussetzung der Geltendmachung des bäuerlichen Erbrechts sei, nicht sorgen kann, mag bedauerlich sein, ist aber die Folge der gesetzlichen Ordnung, wonach die Frage auf staats- rechtliche Beschwerde hin nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt der Willkür überprüft werden kann.

19. Auszug aus dem Urteil vom 19. September 1951 i. S. Labor gegen Zürich Staat und Oberrekurskommission. Zulässigkeit eines Erlasses, der ledige Personen gesonderter Be- steuerung unterstellt. . N'est pas incompatiblEl avec l'art. 4 Ost. la disposition legislative qui soumet les celibataires a un impöt special. Non e incompatibile con l'art. 4 CF la disposizione Iegislativa che assoggetta i celibi a.d un'imposta speciale. Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich nicht bloss gegen die Einschätzung des Beschwerdeführers zur Ledi- gensteuer, sondern auch gegen den Erlass selbst, der nach der Auffassung des Beschwerdeführers gegen die Bundes- verfassung verstösst, weil er ledige Personen eines bestimm- ten Alters dafür bestrafe, dass sie noch ledig seien. Diese Rüge ist unbegründet. Ein gesetzlicher Erlass verletzt Art. 4 BV, das Verbot rechtsungleicher Behandlung der Bürger nur, wenn er sich nicht auf ernsthafte und sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist (BGE 61 I 92, 65 I 72, 69 IV 95). Das trifft beim zürcherischen Gesetz über die Ledigensteuer nicht zu. Es bestimmt, dass ledige Personen vom zurückgelegten 28. Altersjahr an bei einem Einkommen von bestimmter Höhe einen Zuschlag zur allgemeinen Staatssteuer zu entrichten haben. Von der Steuer sind ledige Personen, die eine gesetzliche Unterstützungspflicht im Sinne des ZGB erfüllen, befreit. Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 20. 103 Das Gesetz will Personen, die keine Unterstützungspflich- ten ha~n, sondern nur für sich selbst sorgen müssen und daher wirtschaftlich besser gestellt sind als verheiratete Personen ihres Alters und mit gleichen Einkommensver- hältnissen, steuerlich stärker erfassen. Das Gesetz trifft also ein Unterscheidung, die in den anders gearteten tat- sächlichen Verhältnissen einer bestimmten Kategorie von Steuerpflichtigen ihre Rechtfertigupg findet. Davon, dass die Steuer Straf charakter trage, kann nicht die Rede sein. Richtig ist, dass auf besondere Eigenschaften des Steuersubjektes abgestellt wird, während sich das Steuer- mass regelmässig in erster Linie nach dem Steuerobjekt richtet und dieses gewöhnlich auch die Grundlage zur Bestimmung des Steuersatzes und der Progression bildet. Doch schliesst dies keineswegs aus, dass das Steuermass im Hinblick auf besondere Eigenschaften des Steuer- subjektes erhöht wird (BLUMENSTEIN, Steuerrecht Bd. I S. 283).

20. Auszug aus dem UrteU vom 27. Juni 1951 i. S. Riggenbach gegen Regierungsrat des Kantons Zürich. Das Verbot des Verkehrs mit Motorfahrzeugen auf einer Strasse im Hinblick auf den baulichen Stand der Strasse und den Schutz des Spaziergängerverkehrs ist nicht willkürlich. L'interdiction de circuler avec des vehicules a moteur sur une route, en raison de I'etat de cette route eten vue de favoriser la circulation des pietons n'est pas arbitraire. TI divieto di circolare con autoveicoli su una strada. a motivo dello stato di essa e allo scopo di proteggere la circoiazione dei pedoni non e arbitrario. A. - Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegen- schaft Felsenegg, eines Bergrestaurantes mit zugehörigem Landwirtschaftsbetrieb. Die Gebäulichkeiten befinden sich auf dem Kamm der Hügelkette, die sich vom ütliberg gegen den Albis hinzieht. Vom ütliberg her, der von Zürich aus mit einer Bahn erreichbar ist, führt eine Strasse

2. Klasse, die sog. Gratstrasse gegen die Liegenschaft des