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77_I_88

BGE 77 I 88

Bundesgericht (BGE) · 1951-03-02 · Deutsch CH
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88 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. ungewöhnlich zurückgegangen waren. Doch wird angegeben, dass bei normalem Lagerbestand die Vorräte an Last- wagenpneus etwa 5% der Autoreifen ausmachen. Die schweren Reifen bilden aber nur einen Bruchteil sämtlicher Lastwagenreifen. Die Einrichtung des Lagers und der darin angebrachten Gestelle lässt darauf schliessen, dass diese Angaben der Wirklichkeit entsprechen. Werden aber in dem Lager schwere Waren im Sinne der Verordnung nicht in grossen Mengen gehalten, so ist das Begehren auf Aufhebung der Unterstellung des zür- cherischen Geschäftsbetriebes der Beschwerdeführerin be- gründet. Die Frage, ob der kaufmännische Teil des Ge- schäftsbetriebes in die Unterstellung einzubeziehen wäre, ist gegenstandslos. IV. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES

16. Auszug aus dem Urteil vom 2. März 1951 i. S. P. gegen eidg. VOlkswirtsehaftsdepartement. Disziplina'l"l'eeht: Disziplinarische Entlassung wegen Annahme von Geschenken. Droit disciplinaire: Revoeation d'un fonetionnaire pour aceep- tation de dons. Diritto disciplinare: Lieenziamento di un funzionario ehe ha , aeeettato dei regali. A. - P., geb. 1914, trat im Jahre 1935 in den Dienst der Handelsabteilung des eidg. Volkswirtschaftsdeparte- mentes. Seit 1. Januar 1939 versah er das Amt eines Regi- strators, zuletzt als Sekretär II. Klasse. Die Uhren firma B. A.-G. richtete im Jahre 1947 an die Handelsabteilung Gesuche um Zuteilung von Export- I . i Beamtenrecht. N° 16. 89 kontingenten. Im Einvernehmen mit dem Hauptaktionär und Geschäftsführer B. gelangte der damalige Buchhalter der Firma, H., der Ehemann einer Pflegetochter der Eltern des P., an diesen mit dem Ersuchen, sich zugunsten der Firma zu verwenden. Darauf sprach P. beim zuständigen Beamten vor, wobei er damit rechnete, von der B. A.-G. belohnt zu werden. Die Kontingentgesuche hatten Erfolg. Als Anerkennung für seine Intervention erhielt P. von der B. A.-G. durch Vermittlung des H. gegen Ende 1947 Fr. 200.- und im Februar 1948 weitere Fr. 5000.-, wobei er die zuerst erhaltenen Fr. 200.- zurückgab, so dass ihm Fr. 4800.-blieben. Es war ihm bekannt, daSs er als Beamter keine Geschenke annehmen durfte. Er ver- wendete den empfangenen Betrag zum Teil für die Erfül- lung von Verpflichtungen, welche auf die Scheidung seiner ersten Ehe zurückgingen. Gegen P. und B. wurde ein Strafverfahren eingeleitet. (H. war inzwischen gestorben.) P. wurde namentlich der passiven Bestechung oder der Annahme von Geschenken (Art. 315, 316 StGB) verdächtigt. Die Straf untersuchung wurde in der Hand der bernischen Strafbehörden ver- einigt. Durch übereinstimmenden Beschluss des Unter- suchungsrichters und der Staatsanwaltschaft vom 15. Sep- tember 1950 wurde sie mangels Beweises bzw. Tatbe- standes aufgehoben. _ Durch Entscheid des Vorstehers des eidg. Volkswirt- schaftsdepartementes vom 15. November 1950 wurde P. wegen Annahme von Geschenken, worin ein Verstoss gegen Art. 26 und 24 BtG gesehen wurde, auf den 31. De- zember 1950 disziplinarisch entlassen. B. - Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt P., die Disziplinarverfügung aufzuheben, die Entlassung als nicht gerechtfertigt zu erklären und seine Wiederanstellung an- zuordnen. Er macht u. a. geltend, seine Verfehlung - welche eine Widerhandlung nur gegen Art. 26, nicht auch gegen Art. 24 BtG darstelle - sei zwar eine schwere Dienst- pflichtverletzung, doch nicht schwer genug, um die Ent-

90 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. lassung zu rechtfertigen. H. habe die Zuwendung der Fr. 5000.- von sich aus veranlasst. Er habe den Betrag zunächst der in ungünstigen Verhältnissen lebenden Mutter P. angeboten, welche indes erklärt habe, ihr Sohn könne das Geld besser brauchen; dieser habe es vorerst nicht annehmen wollen. Mutter P. sei als Zeuge einzuvernehmen. Sodann sei der Ausgang des Strafverfahrens zu berück- sichtigen. Der Beschwerdeführer, welcher als blosser Kanzlist keinen Einfluss auf die Zuteilung von Kontin- genten gehabt habe, sei keines Amtsdeliktes schuldig. Auch falle in Betracht, dass er seinen Dienst vor und nach der einmaligen Verfehlung stets gewissenhaft und zur Zu- friedenheit der Vorgesetzten versehen habe. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. A U8 den Erwägungen:

5. - Art. 26 BtG untersagt dem Beamten, für sich oder für andere Geschenke oder sonstige Vorteile zu bean- spruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, wenn dies im Hinblick auf seine amtliche Stellung ge- schieht. Es steht fest und wird auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer dieses Verbot bewusst übertreten hat, indem er von der B. A.-G. als nachträgliche Belohnung für seine Intervention zu ihren Gunsten Geld angenommen hat. Diese Übertretung stellt eine schwere Dienstpflicht- verletzung dar, welche jedenfalls eine der beiden schwersten Disziplinars trafen , Versetzung ins provisorische Dienst- verhältnis oder Entlassung, rechtfertigt (Art. 31 Abs. 4 BtG). Es ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich zweimal hat beschenken lassen - die Tatsache, dass er die zuerst empfangenen Fr. 200.- bei der Entgegennahme der Fr. 5000.- an H. zurückerstattet hat, macht die Annahme des ersten Geschenkes nicht ungeschehen - und dass es sich beim zweiten Geschenk um eine sehr erhebliche Summe handelt. Ob H. die Fr. 5000.- wirklich, wie behauptet wird, zunächst der Mutter P. habe geben wollen, braucht nicht abgeklärt zu werden; selbst wenn Beamtenrecht. No 16. 91 dem so wäre, würde nichts daran geändert, dass H. das Geld schliesslich eben dem Beschwerdeführer angeboten und dass dieser es entgegengenommen hat. Wenn auch mangels schlüssigen Gegenbeweises angenommen werden kann, der Beschwerdeführer habe die Geschenke ohne sein Zutun erhalten, so hat er doch jedenfalls von vornherein I .eine Belohnung für seine Intervention erwartet, was ebenfalls erschwerend ins Gewicht fällt. Er gibt denn auch die Schwere seiner Verfehlung zu. Ob neben dem Ver- stoss gegen Art. 26 auch eine Verletzung des Art. 24 BtG in Betracht komme, kann bei dieser Sachlage offen gelassen werden. Freilich gibt es schwerere Verstösse gegen das Verböt der Annahme von Geschenken als die, welche der Be- schwerdeführer begangen hat. Zu erwähnen sind nament- lich die passive Bestechung im Sinne des Art. 315 StGB und die Annahme von Geschenken im Sinne des Art. 316 daselbst. Der Beschwerdeführer hat sich keines dieser Delikte schuldig gemacht; denn er hat die Geschenke nicht für eine künftige (pflichtwidrige oder nicht pflicht- widrige ) Amtshandlung gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen. Nichtsdestoweniger ist die Annahme von Geschenken durch Beamte auch unter Umständen, wie sie hier vorlagen, eine sehr schwere Verletzung der Pflichten des Amtes. Derartige Verfehlungen stellen die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beamtenstandes in Frage und sind daher dem Ansehen der Verwaltung höchst nach- teilig. Der Standpunkt des eidg. Volkswirtschaftsdeparte- mentes, dass sie ohne Nachsicht mit der Entlassung zu ahnden sind, hat deshalb seine volle Berechtigung. Das Disziplinarstrafrecht dient ja ganz wesentlich den Auf- gaben und Bedürfnissen der Verwaltung (KmcHHOFER, Dis- ziplinarrechtspflege beim Bundesgericht, ZSR n. F. 52, S. 5). Beamte, welche den guten Ruf der Verwaltung in so schwerer Weise gefährden, wie es der Beschwerdeführer getan hat, müssen aus dem Dienst entfernt werden können, und zwar schon bei der ersten Geschenkannahme. Eine

92 Verwaltungs. und Disziplin&rrooht. vorgängige Ermahnung kann bei einem solchen Vergehen angesichts der Wichtigkeit der auf dem Spiele stehenden öffentlichen Interessen nicht verlangt werden. Das Bundes- gericht hat keine Veranlassung, in derartigen Fällen die Entlassung als ungerechtfertigt anzusehen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als blosser Registraturbeamter der Handelsabteilung des eidg. Volks- wirtschaftsdepartementes keinerlei Entscheidungsbefug- nisse hatte, vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Die Beamten dieser Abteilung sind Versu- chungen in besonderem Masse ausgesetzt; ihrer Vertrauens- würdigkeit kommt daher grösste Bedeutung zu. Das gilt auch für die Registratoren, da ihnen die für die Kreise der Wirtschaft interessanten Akten zugänglich sind und es hin und wieder vorkommen wird, dass ihnen trotz ihrer untergeordneten Stellung, zu Recht oder zu Unrecht, ein gewisser Einfluss auf die Entscheidungen der Verwaltung zugeschrieben wird, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Das Interesse der Verwaltung, gegen Verfehlungen wie diejenige des Beschwerdeführers mit unerbittlicher Strenge einzuschreiten, ist so wichtig, dass daneben Milderungs- gründe nicht berücksichtigt werden können. Daher kann nichts darauf ankommen, dass sich der Beschwerdeführer im Dienste abgesehen von den Verstössen, um die es sich handelt, gut gehalten hat, dass seine verwandtschafts- ähnlichen Beziehungen zu dem die Schenkung vermitteln- den Buchhalter der Geldgeberin seine Verfehlung be- günstigt haben mögen und dass er sich zur Zeit der Geld- annahme infolge der Scheidung seiner ersten Ehe in einem gewissenNotstand befunden hat. Opportunitätserwägungen endlich, z. B. der Rücksicht auf die Folgen, welche die Entlassung für ihn und seine Familie in persönlicher und finanzieller Hinsicht haben wird, kann das Bundesgericht nicht Raum geben (BGE 63 I 44). Verantwortlichkeit für gesetzwidrige Amtsführung im Bund. N° 17. 93 V. VERANTWORTLICHKEIT FÜR GESETZWIDRIGE AMTSFÜHRUNG IM BUND RESPONSABILITE EN RAISON D'UN DOMMAGE CAUSE PAR UNE FAUTE COMMISE PAR UN FONC- TIONNAIRE DE LA CONFEDERATION

17. Urteil vom 16. Februar 1951 i. S. Amalie Walker-Hauser gegen Schweizerische Eidgenossenschaft (Volkswirtschaftsde- partement). Verantwortlichkeit für gesetzwidrige Amtsführung im Bund :

1. Schadenersatzklagen aus öffentlichem Recht werden im direkten verwaltungsrechtlichen Prozess beurteilt.

2. Für den Ersatz von Schaden aus gesetzwidriger Amtsführung ist in der Regel der Beamte zu belangen. Responsabilite en raison d'un dommage cause par une faute commise par un fonctwnnaire de la OO'l1,jMeratwn : .'

1. Les actions en dommages-interets fondees sur le drOlt publtc sont jugees par la voie d'un proces administratif direct. :2. En regle generale, l'action en ?-omn;ages-inter~ts fo~dee sur la faute commise par un fonctlOnnall'e da:ns I ~xerclCe. de ses fonctions doit €Jtre dirigee contre le fonctlOnnarre fautif. Responsabilitd a motivo del danno cagionato dalla gestioneiUegale di un funzionario federale : . . .

1. Le azioni di risarcimento dei danni fondate sul diritto pubbhco sono giudicate nella procedura prevista per i processi ammi- nistrativi diretti. :2. L'azione pel risarcimento deI danno cagiona;to ?all~ gest.ione illegale di un funzionario dev'essere promossa, m VIa di massuna. contro il funzionario colpevole. Frau Walker belangt die Eidgenossenschaft vor Bundes- gericht für den ihr aus einer vom eidgenössischen Kriegs- ernährungsamt angeordneten Zwangspacht erwachsenen Schaden. Die Klage stützt sich im wesentlichen auf die Behauptung, die Voraussetzungen für eine Zwangspacht seien nicht erfüllt gewesen. Die Verfügung der Zwangspacht bedeute Gesetzesverletzung und Willkür. Der Staat sei für den Schaden ersatzpflichtig. Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen