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55_II_107

BGE 55 II 107

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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106

Obligllotionenrecht. No 21.

formeller Fassung es übrigens hier gebricht -

in gleicher

Weise durch den Handelsregistereintrag öffentlich zur

Kenntnis gebracht werden muss, zumal der « Gegenstand

des Unternehmens» gemäss Art. 616 Ziff. 2 und 621

Ziff. 3 OR in den Statuten anzugeben und zu veröffent-

lichen ist. Es greift auch hier die im gedachten Entscheide

enthaltene Erwägung Platz" dass es zU unhaltbaren Zu-

ständen führen müsste, wenn die A.-G. den Gläubigern

und den Aktionären gegenüber unter einem verschiedenen

Statut leben könnte. Wenn praktisch vielfach Statuten-

änderungsbeschlüsse vor ihrer Eintragung im Handels-

register vollzogen werden, so ändert das an der Tatsache

nichts, dass sie erst mit dem Eintrag die Bedeutung einer

für die Gesellschaft rechtsgültigen Satzung erlangen. Mit

einem Falle dieser Art hat man es übrigens hier nicht zu

tun. Es ist unbestritten, dass die Beklagte den Autopost-

betrieb nur unter gleichzeitiger Erhöhung des Aktien-

kapitals hätte übernehmen können. Da diese Kapital-

beschaffung auf Schwierigkeiten stiess, unterblieb in der

Folge eine formelle Beschlussfassung der Generalversamm-

lung über erstem Gegenstand, und es klagt denn auch

heute die Widerklägerin nicht auf Überlassung des Auto-

l)ostbetriebes, sondern auf Schadenersatzleistung durch

den Kläger. Hiefür fehlt aber :pach dem Gesagten jede

rechtliche Grundlage. Die Beklagte kann sich auch nicht

auf Art. 2 ZGB berufen. Abgesehen davon, dass es ihre

Sache gewesen wäre, für die ErfÜllung der für die Aufnahme

des neuen Gerlchäftszweiges erforderlichen gesetzlichen For-

malitäten besorgt zu sein, ist Art. 626 OR eine nicht nur

zum Schutze der Aktionäre, sondern vornehmlich auch

der Gesellschaftsgläubiger aufgestellte zwingende Vorschrift.

Obligllotionenrecht. No 22.

22. Urteil der I. Zivilabteilung '~om 15. Mai lSaS

i. S. Wiffler gegen Eidgenossenschaft.

107

Haftung der Eidgenossenschaft für anlässlich der Beraubung der

Schweiz. Gesandtschaft in Petersburg abhandengekommene

Hinterlagen Privater ?

1. Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung des Rechts-

streites (Erw. 1).

2. Annahme eines dem öffentlichen Recht unterstehenden Hin-

terlegungsvertrages (Erw. 2 und 3). I'

3. Anwendbare Grundsätze; Verneinung der Haftung, weil die

Werttitel durch höhere Gewalt abhanden gekommen sind

(Erw. 4).

4. Ablehnung eines Auftragsverhältnisses (Erw. 5).

Tatbestand (gekürzt).

A. -

Die Klägerin, gebürtig aus Schaffhausen, war seit

1909 in Russland mit dem Buchhalter Hermann Kur-

schinsky von Riga verheiratet und liess sich 1918 von

ihm scheiden, wobei sie Mitte März 1918 für sich und

ihre beiden Kinder eine Abfindung in russischen Wert-

titeln im Nominalbetrage von 16,800 Zarenrubeln erhielt.

Am 20. März 1918 begab sie sich auf die Schweizerische

Gesandtschaft in Peter&burg und deponierte dort die

Titel in einem Paket, wofür ihr Kanzleisekretär Hans

Furrer eine Quittung folgenden Inhalts ausstellte: « Re(}1le

da Madame Kurschinsky nee Wäffler des titres russes

pour une samme nominale de R. 16,850 suivant borde-

reaU ».

Die Klägerin wurde dann längere Zeit im Innern von

Russland und, bis nach Sibirien umhergetrieben, und im

Jahre 1920 gelang es ihr, mit ihren Kindern 1.n die Schweiz

zurückzukehren. Hier angekommen, erkundigte sie sich

beim Eidg. Politischen Departement über das Verbleiben

des Depots und erhielt die Antwort, es sei im Bundeshaus

von einer Geldsendung für sie nichts bekannt; offenbar

sei das Geld anlässlich der im November 1918 erfolgten

Beraubung der Gesandtschaft in Petersburg gestohlen

worden. Man verwies sie an die Schweiz. Hilfs- und

108

Obligationenrecht. No 22.

Kreditorengenossenschaft für Russlandschweizer in Genf.

Von Zeit zu Zeit erneuerte die Klägerin, die im Jahre

1921 wieder in das Schweizerbürgerrecht aufgenommen

worden war, erfolglos ihre Reklamation sowohl beim

Eidg. Politischen Departement, als bei H. Furrer und

dessen Nachfolger, H. Roggen.

B. -

Am 14. März 1928 reichte sie beim Bundesgericht

die vorliegende Klage ein, mit dem Begehren, es sei die

Schweizerische

Eidg~ossenschaft zu verpflichten, ihr

18,956 Fr. nebst 5 % Zins seit 31. Dezember 1920 zu

bezahlen. Zur Begründung machte sie im wesentlichen

geltend:

Bei ihrer Vorsprache auf der Schweizerischen Gesandt-

schaft in Petersburg am 20. März 1918 habe sie Sekretär

Furrer erklärt, dass sie_ bei erster Gelegenheit in die

Schweiz zurückkehren wolle, jedoch Bedenken habe, ihre

Wertschriften auf sich zu tragen, weshalb sie _ dankbar

wäre, wenn die Gesandtschaft ihr behülflich sein wollte,

ihr Vermögen in Sicherheit zu bringen. Furrer habe ihr

geantwortet, sie möge ihre Wertschriften ruhig der Ge-

sandtschaft übergeben und in die Schweiz zurückkehren,

sobald die Ausreise wieder frei sei. In der Schweiz werde

sie dann ihr Vermögen unversehrt·wieder antreffen, indem

die Gesandtschaft es unter ihrem Schutz dorthin beför-

dern wolle. Auf ihre Bemerkung hin, dass es sich um

russische Wertschriften handle, die sie wohl vorerst in

Schweizerwerte umwandeln müsse, habe Furrer erklärt,

auch das möge sie vertrauensvoll der Gesandtschaft

überlassen; wenn sie selber umwechsle, so werde sie am

Kurs 10 bis 20 % einbüssen, während die Gesandtschaft

die Umwechslung zum besten Tageskurse vornehmen und

den Erlös in Schweizergeld prompt nach Bern befördern

werde.

Dieser Vorschlag habe ihr eingeleuchtet und sie habe

daher die Zusage gegeben, die Gesandtschaft solle ihre

Titel entgegennehmen, in Schweizergeld umsetzen und

den Erlös nach der Schweiz verbringen.

Obligationenrecht. N° 22.

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Dieses Rechtsgeschäft stelle einen privatrechtlichen

Auftrag dar. Durch die Ermächtigung der Gesandtschaft

zur Besorgung solcher Mandate sei die Eidgenossenschaft

als Geschäftsherr für die getreue und sorgfältige Aus-

führung verantwortlich geworden. Für ihr Personal hafte

sie gemäss Art. 101 OR. Öffentlichrec4tlich könne der

übernommene Auftrag deshalb nicht sein, weil in § 35

des Konsularreglements von 1875, das im Jahre 1918

noch Geltung hatte, die Besorgung von Vermögenssachen

für Private von den offiziellen Funktionen ausgeschlossen

war (BGE 47 II S. 150 f.). Der Beklagten sei eine grobe

Fahrlässigkeit aus dem Umstande zur Last Zu legen, dass

sie die Valoren, entgegen der Instruktion, monatelang in

Russland habe liegen lassen, statt sie sofort in Schweizer-

werte umzuwechseln und den Erlös nach der Schweiz zu

befördern (Art. 397, Abs. 2 und 398 OR). An die Stelle

der eigentlichen Vertragsleistung trete infolge schuld-

hafterNichterfüllung der Mandatspflichten die Schadlos-

haltung gemäss Art. 97 ff. OR. Da es sich um eine Ver-

tragsklage handle, gelte die 10-jährige Verjährung.

G. -

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage,

im wesentlichen aus folgenden Gründen :

Anlässlich der Nationalisierung der Banken und des

Privateigentums in Russland Ende 1917 habe das Eidg.

Politische Departement an die Gesandtschaft in Peters-

burg die generelle Ermächtigung zur Wahrung der ver-

mögensrechtlichen Interessen der Schweizer erteilt, worin

gewissermassen auch die Erlaubnis zur Entgegennahme

von Depots enthalten gewesen sei. Erst am 28. Mai 1918

habe dann der Bundesrat die Erlaubnis erteilt, dass der

Kurier auch Geld und Werttitel von Schweizern in Russ-

land nach der Schweiz mitführen dürfe (nachdem bereits

früher die Beförderung privater Korrespondenz gestattet

worden sei). Die Instruktionen des Politischen Departe-

ments hätten dahin gelautet, dass in Anbetracht der

Gefahren nur solche Depots durch den Kurier ins Aus-

and gebracht werden dürften, bei denen der Hinterleger

110

Obligationenrecht. N° 22.

der Gesandtschaft ausdrücklich jede Freiheit lasse, die

ihr gutscheinenden Massnahmen zu treffen, und sich mit

. der Ablehnung jeglicher Haftung seitens der Gesandt-

schaft einverstanden erkläre. Da sich hier die Klägerin

nach Übergabe der Titel ins Innere von Russland begeben

habe und für die Gesandtschaft überhaupt nicht mehr

erreichbar gewesen sei, so habe ein Revers im gedachten

Sinne von ihr nachträglich nicht eingeholt werden können.

Ohne einen Auftrag und ohne Ausstellung eines Reverses

habe aber ihr Depot mit dem Kurier nicht weggeschafft

werden können. Auf jeden Fall habe Kanzleisekretär

Furrer keine Befugnis gehabt, der Klägerin irgendwelche

Zusicherungen bezüglich des Kurierdienstes zu machen.

Mit der Umwechslung von mit dem Kurier zu beför-

dernden Rubelwerten Privater hätten sich die Bundes-

behörden grundsätzlich nicht befasst.

Im November 1918 seien sämtliche Depots in die

norwegische Gesandtschaft verbracht und am 19. Novem-

ber dort von einer bewaffneten Bande gestohlen worden.

Das Paket der Klägerin befinde sich ebenfalls auf der

Verlustliste. Diese Titel seien übrigens zufolge der Natio-

nalisierung der russischen Valoren schon im Zeitpunkte

ihrer Übergabe an die Gesandtschaft erheblich entwertet

gewesen und jedenfalls im Jahre 1920 völlig wertlos

geworden, so dass im Falle ihrer Verbringung in die

Schweiz die Klägerin nur wertlose Papiere gehabt hätte.

Das streitige Rechtsverhältnis sei nach öffentlichem

Recht zu beurteilen, da die Gesandtschaft das Privat-

depot in Ausübung der ihr nach den Konsularreglementen

obliegenden Pflicht : « die Interessen der Schweizerbürger

nach Kräften zu wahren », entgegengenommen habe. Im

Verhalten des Kanzleisekretärs Furrer, wie es in der

Klage geschildert werde, würde eine Überschreitung

amtlicher Befugnisse liegen, die nach dem Verantwort-

lichkeitsgesetz von 1850 die Schadenersatzpflicht des

fehlbaren Beamten, und nicht des Bundes, auslösen

würde. Ebenso würde Furrer auch vom privatrechtlichen

Obligstionenrecht. N0 22.

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Standpunkte aus, wenn er wirklich einen Auftrag mit, dem

behaupteten Inhalt angenommen hätte, ohne dazu er-

mächtigt zu sein, nach Art. 38 OR allein haftbar sein .

Eine Klage gegen den Bund aus Art. 41 ff. OR wäre

verjährt. Zivilrechtlieh könnte es sich lediglich um einen

Hinterlegungsvertrag handeln (Art. 472 ff., spez. 481

Abs. 3 OR), wobei der Aufbewahrer nur für den durch

schuldhafte Nichterfüllung verursachten Schaden einzu-

stehen habe. Da zudem die Tätigkeit nicht gewerbs-

mässig übernommen worden sei, so wäre eine Haftung

nur für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit

gegeben (BGE 47 11 S. 153). Das gleiche gelte auch bei

Annahme eines Auftrages.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Beklagte hat, trotzdem sie das zwischen den

Parteien streitige Rechtsverhältnis als ein öffentlichrecht-

liches bezeichnet, die Kompetenz des Bundesgericht::, als

einziger Instanz gemäss Art. 48, Ziff. 2 OG mit Recht

nicht bestritten. Denn es handelt sich zweifellos um einen

vermögensrechtlichen Anspruch eines Privaten gegen den

Bund und der Prozess über einen solchen muss nach der

bundesgerichtlichen Praxis als zivilrechtliehe Streitigkeit

betrachtet werden (vgl BGE 49 11 S. 414; 50 II S. 297;

52 11 S. 259; BURcKHARDT, Komm. der BV, 2. Auf I.

S. 771).

2. -

Nach den Akten, insbesondere auf Grund des von

der Klägerin ins Recht gelegten Empfangsscheines und

der Zeugenaussage des ehemaligen Kanzleisekretärs Fur-

rer steht fest, dass die Klägerin die fraglichen Wert-

papiere auf die Gesandtschaft als ein von dieser zu über-

nehmendes Depositum gebracht hat, und dass anderseits

Furrer die Titel in dieser Meinung für die Gesandtschaft

zu Randen genommen hat. Damit ist zwischen den Par-

teien ein Rechtsgeschäft zustandegekommen, bei welchem

die Klägerin die Stellung eines Hinterlegers und die Be-

klagte die eines Aufbewahrers einnimmt, es wäre denn,

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Obligationenrecht. ~o 22.

dass Furrer die Befugnis, im Namen der Gesandtschaft

zu handeln, gemangelt hätte. Hievon kann aber keine

Rede sein; denn es steht fest (und ist gerichtsnotorisch),

dass die Gesandtschaft in jener Zeit mannigfach durch

ihre Beamten solche Hinterlagen angenommen hat, und

Furrer speziell war laut seiner Zeugenaussage eben in

seiner Stellung als Kanzleisekretär vom Gesandten Odier

zur Entgegennahme ermächtigt worden.

3. -

Ob und welche rechtlichen Verpflichtungen nun

für die Gesandtschaft, bezw. die Beklagte aus dieser in

übereinstimmender Willenserklärung mit der Klägerin,

also vertraglich erfolgten Übernahme der Wertschriften

als Hinterlage erwachsen seien, hängt von der staats-

rechtlichen Stellung jener ab. Die Regeln des OR über

die Rechte und Pflichten des Aufbewahrers gelten nicht

ohne weiteres für den Staat selbst. Die bürgerliche Rechts-

ordnung berührt diesen zunächst nur insoweit,als er sie

aufstellt und handhabt; unterworfen ist er ihr nur dann

und insoweit, als er sich selbst ihr unterstellt hat. Das

versteht sich aber keineswegs von selbst, sondern muss

für das jeweilen streitige Rechtsgeschäft dargetan werden.

Der (von ihm geschaffenen) Privatrechtsordnung unter-

wirft sich der Staat u. a. dann, wenn er in den Ver~ehr

nicht als gebietende Macht, sondern als Unterhandelnder

eintritt, so insbesondere, wenn er auf seinen Namen

durch seine Organe ein Gew~rbe betreibt oder sonst mit

den Privaten Rechtsgeschäfte in gleichberechtigter Stel-

lung abschliesst, wie diese unter sich (vgl. BGE 54 II

S. 373 und nicht pubL Entscheid i. S. Bächli c. Eid-

genossenschaft vom L März 1927, Erw. 5).

Wie das

Bundesgericht in letzterem Urteile ausgesprochen hat,

findet nun aber der rechtsgeschäftliche Typus des Hin-

terlegungsvertrages, 'wie er im Privatrecht geregelt ist,

auch im öffentlichen Rechte seinen Platz. Der Staat

kann auch in seiner öffentlichen Stellung eine Hinterlage

von Privaten entgegennehmen, und ob die Gesandtschaft

im vorliegenden Falle in dieser Stellung gehandelt habe,

Obligationenrecht. N0 22.

113

beurteilt sich einerseits nach den Umständen, unter welchen

sie sich zur Annahme veranlasst gesehen hat, und ander-

seits darnach, in welcher Weise der Rechtsakt vorgenom-

men worden ist. Nach beiden Richtungen hin ergibt sich

hier deutlich, dass man es mit einem Rechtsgeschäft

öffentlichrechtlichen Charakters zu tun hat. Denn davon,

dass die Gesandtschaft sich aus irgend welchen Gründen

veranlasst gesehen hätte, nach der Art eines privaten

Betriebes eine Einrichtung zur Entgegennahme von De-

pots zu treffen, ist gar keine Rede, vielmehr handelte es

sich offenbar lediglich um eine Hilfsaktion zu Gunsten

der in ihrem Vermögensbe"itz bedrohten Landsleute,

mithin um Massnahmen, die unmittelbar aus der staat-

lichen Aufgabe hervorgingen. Für die Annahme, dass die

Gesandtschaft in Ausübung ihrer amtlichen Obliegen-

heiten gehandelt habe, spricht sodann anderseits auch die

Art und Weise der Übernahme des Depots insofern, als

keine Gegt:'nIeibtung des Hinterlegers verlangt worden ist.

4. -

Liegt somit eine Unterwerfung des Staates unter

das bürgerliche Recht insoweit nicht vor, so bleibt noch

zu untersuchen, ob und welche Verpflichtungen aus dem

Hinterlegungsvertrag für ihn aus dem eidg. Verwaltungs-

recht abgeleitet werden können. In diesem finden sich

nun freilich keine geschriebenen Normen über das Beste-

hen und den Inhalt solcher Verpflichtungen. Allein dar-

aus darf nicht durch Umkehrschluss gefolgert werden,

dass der Bund überhaupt nicht hafte. Diesen Schluss

hat das Bundesgericht im Urteil i. S. Bächli abgelehnt und

ausgesprochen, dass auch nach öffentlichem Recht eine

Pflicht des Verwahrers zur sorgsamen Aufbewahrung und

zur Rückgabe bestehe, und zwar, mangels besonderer

öffentlichrechtlicher Vorschriften, nach Analogie des

Art. 477 OR. Auch da& von der Beklagten ins Recht

gelegte Gutachten von Prof. Burckhardt steht grund-

sätzlich auf diesem Boden. Mit der Argumentation, weil

im eidg. Verwaltungsrecht eine. ausdrückliche Norm des

Inhalts fehle, dass dem Bunde durch Verwaltungsakte

114

Obligationenrecht. N0 22.

solcher Art irgendwelche Pflichten erwachsen, so bestün-

den solche auch nicht, käme man notwendig zu dem

Schlusse, dass der Bund rechtlich überhaupt nicht gebun-

den wäre, in solchen durch seine Organe geschaffenen

Beziehungen zu Dritten Wort zu halten. Dem Hinter-

leger würde darnach zwar, um die Hinterlage in natura

zurückzuerhalten, immerhin noch die Vindikation zuste-

hen, dagegen wäre ein aus dem vorgenommenen Rechts-

geschäft fliessender Rückgabeanspruch ausgeschlossen,

indem ja mit der genannten These eine rechtliche Pflicht

zur Verwahrung überhaupt verneint würde und damit von

vorneherein auch jegliche Verpflichtung zum Einstehen

für das Erfüllungsinteresse. Man käme auf diesem Wege

zu einem ErgebnL, das im grossen und ganzen als ein

Zustand der Rechtlosigkeit bezeichnet werden müsste.

Die Beklagte wendet zwar ein, der Schutz des eventuell

zu Schaden gekommenen Privaten liege im eidg. Verant-

wortlichkeitsgesetz vom 9. Dezember 1850, und glaubt,

der Geschädigte habe sich eben der in diesem Gesetz

gewährten Rechtsbehelfe zu bedienen, d. h. seinen Schaden

von dem jeweils fehlbaren Beamten ersetzt zu verla.ngen.

Diese Verweisung auf das Verantwortlichkeitsgesetz ist

zweifellos da 3m Platze, wo es sich lediglich um die Frage

handelt, ob und wie derjenige, welcher durch eine fehler-

hafte Handlung eines Beamten oder einer Behörde zu

Schaden gekommen ist, Vergütung dieses Schadens for-

dern könne. Sie reicht aber nicht hin, eine befriedigende

Lösung der Hafturigsfrage in denjenigen Fällen zu geben,

wo bereits eine Bindung des Staates selbst vorliegt, d. h.

wo nicht nur in dessen Namen eine schadellStiftende

Handlung vorgenommen worden ist, sondern ein :Rechts-

geschäft, aus welchem nicht der handelnde Beamte

sondern der Staat selbst Verpflichtungen übernomme~

hat. Darüber, dass hier Kanzleisekretär Furrer durch die

Entgegennahme des Depots in seiner amtlichen Stellung, '

im Namen des Bundes, gegenüber der KIä.gerin nicht

eigene Verpflichtungen eingegangen ist, sondern den von

Obligationenrecht. x o 22.

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ihm vertretenen Staat unmittelbar verpflichtet hat, kann

ernstlich ein Zweifel nicht bestehen. Durch diese direkte

Verpflichtung des Bundes ist aber auch die rechtliche

Grundlage der diesen selbst primär treffenden Verant-

wortlichkeit dafür geschaffen worden, dass das, was durch

jenes- Rechtsgeschäft in seinem Namen versprochen wurde,

auch gehalten werde, und es geht nicht an, den auf diese

eigene Haftbarkeit des Staates gestützten Anspruch der

Klägerin einfach auf die Einklagung gegen den fehlbaren

Beamten nach dem eidg. Verantwortlichkeitsgesetz zu

ver,,:,eisen~ als ob es sich dabei nur um eine -

in diesem

Gesetz übrigens nicht aufgestellte -

subsidiäre Haftung

des Bundes handle.

Dagegen kann im öffentlichen Recht ebensowenig wie

im Privatrecht der Anspruch erhoben werden, dass dieses

Einstehen für ein abgegebenes Versprechen ein absolutes

sein müsse. Vielmehr ist, hier wie dort, mit der Beja-

hung der Verpflichtung die Frage noch nicht ent&chieden,

wie es mit der Haftbarkeit des Verpflichteten in dem

Falle stehe, wo es sich ergeben hat, dass die Erfüllung der

Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig be-

wirkt werden kann (vgl. Art. 97 OR). Es erheben sich in

die8er Beziehung auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts

analoge Fragen wie im Privatrecht, insbesondere also mit

Bezug auf die Haftung für Zufall und für Verschulden der

Organe der juristischen Person. Hiebei können offenbar

die Normen des Privatrechts nicht ohne weiteres über-

nommen werden (in dieser Beziehung wird von Prof.

Burckhardt zutreffend auf das Beispiel der selbständig

geordneten Haftpflicht der Post- und Telegraphenverwal-

tung hingewiesen). Abgesehen von allfälligen positiven

Bestimmungen des öffentlichen Rechts, die hier natürlich

von vorneherein massgebend sind, ist indeshen die Ordnung

des Privatrechts als allgemeine Orientierung im Auge zu be-

halten, aber in jedem Falle genau zu untersuchen, ob eine

analoge Anwendung derselben &ich mit dem Wesen und

der Einrichtung der öffentlichen Verwaltung vertrage.

116

Obligationenrecht. N° 22.

Ein näheres Eingehen auf diese Fragen erübrigt f>ich

jedoch hier, was die Haftung des Bundes als Verwahrers

anbelangt. Denn es steht fest, dass die Werttitel der

Gesandtschaft durch höhere Gewalt, nämlich durch die

im November 1918 stattgefundene Beraubung, abhanden

gekommen sind. Davon, dass dieser Verlust etwa wegen

mangelhafter Verwahrung eingetreten sei, ist keine Rede.

Auch wenn man sogar die privatrechtlichen Normen

direkt zur Anwendung bringen wollte, so müsste die

Klage, soweit sie den Bund als Aufbewahrer haftbar

machen will, aus diesem Grunde abgewiesen werden.

5. -

Das Klagefundament beschränkt sich nun freilich

nicht auf den blossen Hinterlegungsvertrag, sondern be-

steht weiterhin in der Behauptung, die fraglichen Wert-

titel seien bei der Gesandtschaft mit der von dieser ent-

gegengenommenen Anweisung hinterlegt worden, dass sie

dieselben in Schweizerwerte umwandeln und den Erlös

sobald als möglich mit dem diplomatischen Kurier nach

der Schweiz befördern solle. Für dieses weitere Klage-

fundament ist jedoch die Klägerin den Beweis schuldig

geblieben.

Das einzige Schriftstück, das sie vorlegen

konnte, ist die ihr von der Gesandtschaft ausgestellte

Quittung, und diese spricht nur von einer Entgegennahme

der Titel als Depot. Die Zeugenaussage von Kanzlei-

sekretär Furrer aber, die einzig die Klageanbringen zu

erhärten imstande gewesen wäre, ist negativ ausgefallen.

Inbezug auf die behauptete Übernahme der Umwechslung

der Papiere hat Furrer ausgesagt;' « Wir übernahmen nicht

die Verpflichtung zur Umwechslung der russischen Obli-

gationen in der Schweiz, denn sonst hätten wir eine

schriftliche Ermächtigung zum Verkaufe der Titel zu

einem Minimalkurse verlangt. Auch wäre em anderer

Empfangsschein ausgestellt worden, nicht, wie es gesche-

hen, ein solcher für ein Depot.» In der Tat erscheint

ein solcher· Auftrag nicht wohl denkbar ohne bestimmte

Abmachungen über die Preisgrenzen, wofür hier jeder

Nachweis fehlt. Aber auch die übernahme der Verpflich-

I

.! I

Obligationenrecht. N0 22.

117

tung, das Depot ohne weitem Auftrag der Klägerin und

so frühzeitig in die Schweiz zu schaffen, dass es zur Zeit

des Raubes vom November 1918 bereits in Sicherheit

gewesen wäre, muss nach diesem Zeugnis als nicht be-

wiesen gelten. Nach den Aussagen Furrers konnte das

Geld im März 1918 noch nicht in die Schweiz gebracht

werden; er gibt zu : « Vielleicht habe ich ihr gesagt, dass

das Geld später in die Schweiz geschafft werde ... », aber

dass er diesen Transport für die Zeit bis zum November

1918 in Aussicht gestellt habe, hat er entschieden ver-

neint, indem er betonte, er habe allen, auch der Klägerin,

erklärt, es sei nicht möglich, die Depots in die Schweiz zu

verbringen, weil der Bundesrat die Übermittlung verboten

habe.

Es kann somit auf Grund dieser Zeugenaussage höch-

stens als erwiesen betrachtet werden, dass der Klägerin

in Aussicht gestellt worden ist, das Geld werde « später »

(d. h. in einem noch unbestimmten Zeitpunkte) nach der

Schweiz befördert werden. Die Möglichkeit der Verwen-

dung des diplomatischen Kurien; hiefür bestand nun zum

mindesten seit Anfang Juni 1918. Dagegen fehlen alle

Anhaltspunkte dafür, dass man das Depot von diesem

Zeitpunkt hinweg auf der Gesandtschaft schuldhaft liegen

liess.

Das Gegenteil geht vielmehr aUf> dem Zeugnis

Furrers hervor: Dass diese Valoren in die Schweiz ge-

schafft werdEm sollten, war zwar nach seiner Aussage ganz

klar (er fügt denn auch bei: « Wenn die Sachen nicht

gestohlen worden wären, so hätte sie die Gesandtschaft

wohl ohne Auftrag in die Schweiz gebracht »), allein er

erklärt anden:.eit&, daS& die Valoren nach der Rangordnung

ihrer Hinterlage bei der Gesandtschaft in die Schweiz

befördert wurden, und zwar meistens solche von Leuten,

welche sofort in die Schweiz verreisen wollten oder schon

dort waren. Dafür aber, dass die Klägerin bei aieser

Rangordnung übergangen worden sei, liegt nichts vor.

Nach den Ausführungen der Beklagten beliefen sich die

hinterlegten Valoren auf etwa zehn Millionen, für die

AS 55 TI -

1929

9

Il8

Obligationenrecht. N° 23.

naturgemäss nur eine beschränkte Abtcansportmöglich-

keit durch den Kurier bestand. Unter diesen Umständen

kann daher keine Verantwortlichkeit der Gesandtschaft

daraus hergeleitet werden, dass sie das Depot der Kläge-

rin nicht von sich aus, ohne weitern Auftrag, schon vor

dem November 1918 befördert hat. Entscheidend ist

aber. jedenfalls die Tatsache, dass die Gesandtschaft eine

Verpflichtung zur Umwechslung der Valoren in Schweizer-

geld nicht übernommen hat. Wenn sie daher auch das

Depot vor dem Raub im November 1918 in die Schweiz

verbracht hätte, sO würde die Klägerin bei ihrer Rückkehr

im Jahre 1920 hier nur die bis zu die."em Zeitpunkte

bereits wertlos gewordenen Papiere angetroffen haben.

Die Klage ist daher als unbegründet abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.

23. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. Kai 1929

i. S. BrandversicherungaaDStalt des ICa.ntons wem

gegen Bauser.

R ü c k g r i f f der kantonalen B r a n d ver s ich e run g s -

ans tal t engegen den Brandstifter :

Massgebend ist Bundesrecht (OR Art. 51, 50 Abs. 1); vorbehalten

bleiben jedoch kantonale Vopschriften, welche den Rückgriff

erschweren (Erw. 1).

Stellt die dem Brandstifter zur Last fallende Verletzung von

Sorgfaltspflichten nur eine Vertragswidrigkeit gegenüber dem

Eigentümer (Vermieter) und nicht eine selbständige unerlaubte

Handlung dar, so hat die Brandversicherungsanstalt keinen

Rückgriff (Erw. 2).

Der Beginn der Verjährung der Schadenersa.tzforderung des

Geschädigten ist auch für die Verjährung des Rückgriffes

der Brandversicherungsanstalt massgebend (Erw. 3).

A. -

(Gekürzt) Der Beklagte, der sein Motorboot der

St. Niklausen-Schiffsgesellschaft in Luzern zur Aufbewah-

rung in ihrer Bootswerft übergeben hatte, liess am Abend

Obligationenrecht. N° 23.

119

des 18. Juni 1924 gegen 9 Uhr Benzin in das Reservoir

seines Bootes einfüllen, nachdem er eine Schiffslaterne

angezündet hatte. die in der Nähe stehen blieb. Hiebei

entstand ein Brand. der die Bootswerft zerstörte.

In dem gegen den Beklagten eröffneten Strafverfahren

wurde er am 27. November 1924 vom Amtsgericht

Luzem-Stadt freigesprochen. Dabei wurde eine von der

St. NIklansen-Schiffsgesellschaft adhäsionsweise geltend

gemachte Entsehädigunssforderung von rund 4000 Fr.

« zur Erledigung auf den Zivilweg verwiesen ».

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin vom

Beklagten Erstattung des von ihr geleisteten Schaden-

ersatzes im Betrage von 76,500 Fr. Als erste Rechts-

vorkehr hatte sie den Beklagten am 6. Juli 1925 vor den

Friedensrichter laden lassen.

B. -

Durch Urteil vom 6. März 1929 hat das Ober-

gericht des Kantons Luzern die Klage wegen Verjährung

abgewiesen.

O. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf

Gutheissung der Klage.

D. -

....... .

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach ständiger Rechtsprechung (neuerdings BGE

47 TI S. 408, 49 II S. 89. 50 II S. 186) wird das Rechts-

verhältnis zwischen dem Brandstifter und der kantonalen

Brandversicherungsanstalt vom Bundesrecht beherrscht.

Und zwar ist die massgebende Vorschrift der Art. 51 0&,

wonach auf mehrere Personen, welche aus verschiedenen

Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus

Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für

denselben Schaden haften, die Bestimmung über den

Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam

verschuldet haben, nämlich Art. 50 Abs. 1 0&, entspre-

chend angewendet wird, was einfach darauf hinausläuft

dass es dem richterlichen Ermessen zu bestimmen "or~