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Obligllotionenrecht. No 21.
formeller Fassung es übrigens hier gebricht -
in gleicher
Weise durch den Handelsregistereintrag öffentlich zur
Kenntnis gebracht werden muss, zumal der « Gegenstand
des Unternehmens» gemäss Art. 616 Ziff. 2 und 621
Ziff. 3 OR in den Statuten anzugeben und zu veröffent-
lichen ist. Es greift auch hier die im gedachten Entscheide
enthaltene Erwägung Platz" dass es zU unhaltbaren Zu-
ständen führen müsste, wenn die A.-G. den Gläubigern
und den Aktionären gegenüber unter einem verschiedenen
Statut leben könnte. Wenn praktisch vielfach Statuten-
änderungsbeschlüsse vor ihrer Eintragung im Handels-
register vollzogen werden, so ändert das an der Tatsache
nichts, dass sie erst mit dem Eintrag die Bedeutung einer
für die Gesellschaft rechtsgültigen Satzung erlangen. Mit
einem Falle dieser Art hat man es übrigens hier nicht zu
tun. Es ist unbestritten, dass die Beklagte den Autopost-
betrieb nur unter gleichzeitiger Erhöhung des Aktien-
kapitals hätte übernehmen können. Da diese Kapital-
beschaffung auf Schwierigkeiten stiess, unterblieb in der
Folge eine formelle Beschlussfassung der Generalversamm-
lung über erstem Gegenstand, und es klagt denn auch
heute die Widerklägerin nicht auf Überlassung des Auto-
l)ostbetriebes, sondern auf Schadenersatzleistung durch
den Kläger. Hiefür fehlt aber :pach dem Gesagten jede
rechtliche Grundlage. Die Beklagte kann sich auch nicht
auf Art. 2 ZGB berufen. Abgesehen davon, dass es ihre
Sache gewesen wäre, für die ErfÜllung der für die Aufnahme
des neuen Gerlchäftszweiges erforderlichen gesetzlichen For-
malitäten besorgt zu sein, ist Art. 626 OR eine nicht nur
zum Schutze der Aktionäre, sondern vornehmlich auch
der Gesellschaftsgläubiger aufgestellte zwingende Vorschrift.
Obligllotionenrecht. No 22.
22. Urteil der I. Zivilabteilung '~om 15. Mai lSaS
i. S. Wiffler gegen Eidgenossenschaft.
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Haftung der Eidgenossenschaft für anlässlich der Beraubung der
Schweiz. Gesandtschaft in Petersburg abhandengekommene
Hinterlagen Privater ?
1. Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung des Rechts-
streites (Erw. 1).
2. Annahme eines dem öffentlichen Recht unterstehenden Hin-
terlegungsvertrages (Erw. 2 und 3). I'
3. Anwendbare Grundsätze; Verneinung der Haftung, weil die
Werttitel durch höhere Gewalt abhanden gekommen sind
(Erw. 4).
4. Ablehnung eines Auftragsverhältnisses (Erw. 5).
Tatbestand (gekürzt).
A. -
Die Klägerin, gebürtig aus Schaffhausen, war seit
1909 in Russland mit dem Buchhalter Hermann Kur-
schinsky von Riga verheiratet und liess sich 1918 von
ihm scheiden, wobei sie Mitte März 1918 für sich und
ihre beiden Kinder eine Abfindung in russischen Wert-
titeln im Nominalbetrage von 16,800 Zarenrubeln erhielt.
Am 20. März 1918 begab sie sich auf die Schweizerische
Gesandtschaft in Peter&burg und deponierte dort die
Titel in einem Paket, wofür ihr Kanzleisekretär Hans
Furrer eine Quittung folgenden Inhalts ausstellte: « Re(}1le
da Madame Kurschinsky nee Wäffler des titres russes
pour une samme nominale de R. 16,850 suivant borde-
reaU ».
Die Klägerin wurde dann längere Zeit im Innern von
Russland und, bis nach Sibirien umhergetrieben, und im
Jahre 1920 gelang es ihr, mit ihren Kindern 1.n die Schweiz
zurückzukehren. Hier angekommen, erkundigte sie sich
beim Eidg. Politischen Departement über das Verbleiben
des Depots und erhielt die Antwort, es sei im Bundeshaus
von einer Geldsendung für sie nichts bekannt; offenbar
sei das Geld anlässlich der im November 1918 erfolgten
Beraubung der Gesandtschaft in Petersburg gestohlen
worden. Man verwies sie an die Schweiz. Hilfs- und
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Obligationenrecht. No 22.
Kreditorengenossenschaft für Russlandschweizer in Genf.
Von Zeit zu Zeit erneuerte die Klägerin, die im Jahre
1921 wieder in das Schweizerbürgerrecht aufgenommen
worden war, erfolglos ihre Reklamation sowohl beim
Eidg. Politischen Departement, als bei H. Furrer und
dessen Nachfolger, H. Roggen.
B. -
Am 14. März 1928 reichte sie beim Bundesgericht
die vorliegende Klage ein, mit dem Begehren, es sei die
Schweizerische
Eidg~ossenschaft zu verpflichten, ihr
18,956 Fr. nebst 5 % Zins seit 31. Dezember 1920 zu
bezahlen. Zur Begründung machte sie im wesentlichen
geltend:
Bei ihrer Vorsprache auf der Schweizerischen Gesandt-
schaft in Petersburg am 20. März 1918 habe sie Sekretär
Furrer erklärt, dass sie_ bei erster Gelegenheit in die
Schweiz zurückkehren wolle, jedoch Bedenken habe, ihre
Wertschriften auf sich zu tragen, weshalb sie _ dankbar
wäre, wenn die Gesandtschaft ihr behülflich sein wollte,
ihr Vermögen in Sicherheit zu bringen. Furrer habe ihr
geantwortet, sie möge ihre Wertschriften ruhig der Ge-
sandtschaft übergeben und in die Schweiz zurückkehren,
sobald die Ausreise wieder frei sei. In der Schweiz werde
sie dann ihr Vermögen unversehrt·wieder antreffen, indem
die Gesandtschaft es unter ihrem Schutz dorthin beför-
dern wolle. Auf ihre Bemerkung hin, dass es sich um
russische Wertschriften handle, die sie wohl vorerst in
Schweizerwerte umwandeln müsse, habe Furrer erklärt,
auch das möge sie vertrauensvoll der Gesandtschaft
überlassen; wenn sie selber umwechsle, so werde sie am
Kurs 10 bis 20 % einbüssen, während die Gesandtschaft
die Umwechslung zum besten Tageskurse vornehmen und
den Erlös in Schweizergeld prompt nach Bern befördern
werde.
Dieser Vorschlag habe ihr eingeleuchtet und sie habe
daher die Zusage gegeben, die Gesandtschaft solle ihre
Titel entgegennehmen, in Schweizergeld umsetzen und
den Erlös nach der Schweiz verbringen.
Obligationenrecht. N° 22.
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Dieses Rechtsgeschäft stelle einen privatrechtlichen
Auftrag dar. Durch die Ermächtigung der Gesandtschaft
zur Besorgung solcher Mandate sei die Eidgenossenschaft
als Geschäftsherr für die getreue und sorgfältige Aus-
führung verantwortlich geworden. Für ihr Personal hafte
sie gemäss Art. 101 OR. Öffentlichrec4tlich könne der
übernommene Auftrag deshalb nicht sein, weil in § 35
des Konsularreglements von 1875, das im Jahre 1918
noch Geltung hatte, die Besorgung von Vermögenssachen
für Private von den offiziellen Funktionen ausgeschlossen
war (BGE 47 II S. 150 f.). Der Beklagten sei eine grobe
Fahrlässigkeit aus dem Umstande zur Last Zu legen, dass
sie die Valoren, entgegen der Instruktion, monatelang in
Russland habe liegen lassen, statt sie sofort in Schweizer-
werte umzuwechseln und den Erlös nach der Schweiz zu
befördern (Art. 397, Abs. 2 und 398 OR). An die Stelle
der eigentlichen Vertragsleistung trete infolge schuld-
hafterNichterfüllung der Mandatspflichten die Schadlos-
haltung gemäss Art. 97 ff. OR. Da es sich um eine Ver-
tragsklage handle, gelte die 10-jährige Verjährung.
G. -
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage,
im wesentlichen aus folgenden Gründen :
Anlässlich der Nationalisierung der Banken und des
Privateigentums in Russland Ende 1917 habe das Eidg.
Politische Departement an die Gesandtschaft in Peters-
burg die generelle Ermächtigung zur Wahrung der ver-
mögensrechtlichen Interessen der Schweizer erteilt, worin
gewissermassen auch die Erlaubnis zur Entgegennahme
von Depots enthalten gewesen sei. Erst am 28. Mai 1918
habe dann der Bundesrat die Erlaubnis erteilt, dass der
Kurier auch Geld und Werttitel von Schweizern in Russ-
land nach der Schweiz mitführen dürfe (nachdem bereits
früher die Beförderung privater Korrespondenz gestattet
worden sei). Die Instruktionen des Politischen Departe-
ments hätten dahin gelautet, dass in Anbetracht der
Gefahren nur solche Depots durch den Kurier ins Aus-
and gebracht werden dürften, bei denen der Hinterleger
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Obligationenrecht. N° 22.
der Gesandtschaft ausdrücklich jede Freiheit lasse, die
ihr gutscheinenden Massnahmen zu treffen, und sich mit
. der Ablehnung jeglicher Haftung seitens der Gesandt-
schaft einverstanden erkläre. Da sich hier die Klägerin
nach Übergabe der Titel ins Innere von Russland begeben
habe und für die Gesandtschaft überhaupt nicht mehr
erreichbar gewesen sei, so habe ein Revers im gedachten
Sinne von ihr nachträglich nicht eingeholt werden können.
Ohne einen Auftrag und ohne Ausstellung eines Reverses
habe aber ihr Depot mit dem Kurier nicht weggeschafft
werden können. Auf jeden Fall habe Kanzleisekretär
Furrer keine Befugnis gehabt, der Klägerin irgendwelche
Zusicherungen bezüglich des Kurierdienstes zu machen.
Mit der Umwechslung von mit dem Kurier zu beför-
dernden Rubelwerten Privater hätten sich die Bundes-
behörden grundsätzlich nicht befasst.
Im November 1918 seien sämtliche Depots in die
norwegische Gesandtschaft verbracht und am 19. Novem-
ber dort von einer bewaffneten Bande gestohlen worden.
Das Paket der Klägerin befinde sich ebenfalls auf der
Verlustliste. Diese Titel seien übrigens zufolge der Natio-
nalisierung der russischen Valoren schon im Zeitpunkte
ihrer Übergabe an die Gesandtschaft erheblich entwertet
gewesen und jedenfalls im Jahre 1920 völlig wertlos
geworden, so dass im Falle ihrer Verbringung in die
Schweiz die Klägerin nur wertlose Papiere gehabt hätte.
Das streitige Rechtsverhältnis sei nach öffentlichem
Recht zu beurteilen, da die Gesandtschaft das Privat-
depot in Ausübung der ihr nach den Konsularreglementen
obliegenden Pflicht : « die Interessen der Schweizerbürger
nach Kräften zu wahren », entgegengenommen habe. Im
Verhalten des Kanzleisekretärs Furrer, wie es in der
Klage geschildert werde, würde eine Überschreitung
amtlicher Befugnisse liegen, die nach dem Verantwort-
lichkeitsgesetz von 1850 die Schadenersatzpflicht des
fehlbaren Beamten, und nicht des Bundes, auslösen
würde. Ebenso würde Furrer auch vom privatrechtlichen
Obligstionenrecht. N0 22.
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Standpunkte aus, wenn er wirklich einen Auftrag mit, dem
behaupteten Inhalt angenommen hätte, ohne dazu er-
mächtigt zu sein, nach Art. 38 OR allein haftbar sein .
Eine Klage gegen den Bund aus Art. 41 ff. OR wäre
verjährt. Zivilrechtlieh könnte es sich lediglich um einen
Hinterlegungsvertrag handeln (Art. 472 ff., spez. 481
Abs. 3 OR), wobei der Aufbewahrer nur für den durch
schuldhafte Nichterfüllung verursachten Schaden einzu-
stehen habe. Da zudem die Tätigkeit nicht gewerbs-
mässig übernommen worden sei, so wäre eine Haftung
nur für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit
gegeben (BGE 47 11 S. 153). Das gleiche gelte auch bei
Annahme eines Auftrages.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Beklagte hat, trotzdem sie das zwischen den
Parteien streitige Rechtsverhältnis als ein öffentlichrecht-
liches bezeichnet, die Kompetenz des Bundesgericht::, als
einziger Instanz gemäss Art. 48, Ziff. 2 OG mit Recht
nicht bestritten. Denn es handelt sich zweifellos um einen
vermögensrechtlichen Anspruch eines Privaten gegen den
Bund und der Prozess über einen solchen muss nach der
bundesgerichtlichen Praxis als zivilrechtliehe Streitigkeit
betrachtet werden (vgl BGE 49 11 S. 414; 50 II S. 297;
52 11 S. 259; BURcKHARDT, Komm. der BV, 2. Auf I.
S. 771).
2. -
Nach den Akten, insbesondere auf Grund des von
der Klägerin ins Recht gelegten Empfangsscheines und
der Zeugenaussage des ehemaligen Kanzleisekretärs Fur-
rer steht fest, dass die Klägerin die fraglichen Wert-
papiere auf die Gesandtschaft als ein von dieser zu über-
nehmendes Depositum gebracht hat, und dass anderseits
Furrer die Titel in dieser Meinung für die Gesandtschaft
zu Randen genommen hat. Damit ist zwischen den Par-
teien ein Rechtsgeschäft zustandegekommen, bei welchem
die Klägerin die Stellung eines Hinterlegers und die Be-
klagte die eines Aufbewahrers einnimmt, es wäre denn,
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Obligationenrecht. ~o 22.
dass Furrer die Befugnis, im Namen der Gesandtschaft
zu handeln, gemangelt hätte. Hievon kann aber keine
Rede sein; denn es steht fest (und ist gerichtsnotorisch),
dass die Gesandtschaft in jener Zeit mannigfach durch
ihre Beamten solche Hinterlagen angenommen hat, und
Furrer speziell war laut seiner Zeugenaussage eben in
seiner Stellung als Kanzleisekretär vom Gesandten Odier
zur Entgegennahme ermächtigt worden.
3. -
Ob und welche rechtlichen Verpflichtungen nun
für die Gesandtschaft, bezw. die Beklagte aus dieser in
übereinstimmender Willenserklärung mit der Klägerin,
also vertraglich erfolgten Übernahme der Wertschriften
als Hinterlage erwachsen seien, hängt von der staats-
rechtlichen Stellung jener ab. Die Regeln des OR über
die Rechte und Pflichten des Aufbewahrers gelten nicht
ohne weiteres für den Staat selbst. Die bürgerliche Rechts-
ordnung berührt diesen zunächst nur insoweit,als er sie
aufstellt und handhabt; unterworfen ist er ihr nur dann
und insoweit, als er sich selbst ihr unterstellt hat. Das
versteht sich aber keineswegs von selbst, sondern muss
für das jeweilen streitige Rechtsgeschäft dargetan werden.
Der (von ihm geschaffenen) Privatrechtsordnung unter-
wirft sich der Staat u. a. dann, wenn er in den Ver~ehr
nicht als gebietende Macht, sondern als Unterhandelnder
eintritt, so insbesondere, wenn er auf seinen Namen
durch seine Organe ein Gew~rbe betreibt oder sonst mit
den Privaten Rechtsgeschäfte in gleichberechtigter Stel-
lung abschliesst, wie diese unter sich (vgl. BGE 54 II
S. 373 und nicht pubL Entscheid i. S. Bächli c. Eid-
genossenschaft vom L März 1927, Erw. 5).
Wie das
Bundesgericht in letzterem Urteile ausgesprochen hat,
findet nun aber der rechtsgeschäftliche Typus des Hin-
terlegungsvertrages, 'wie er im Privatrecht geregelt ist,
auch im öffentlichen Rechte seinen Platz. Der Staat
kann auch in seiner öffentlichen Stellung eine Hinterlage
von Privaten entgegennehmen, und ob die Gesandtschaft
im vorliegenden Falle in dieser Stellung gehandelt habe,
Obligationenrecht. N0 22.
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beurteilt sich einerseits nach den Umständen, unter welchen
sie sich zur Annahme veranlasst gesehen hat, und ander-
seits darnach, in welcher Weise der Rechtsakt vorgenom-
men worden ist. Nach beiden Richtungen hin ergibt sich
hier deutlich, dass man es mit einem Rechtsgeschäft
öffentlichrechtlichen Charakters zu tun hat. Denn davon,
dass die Gesandtschaft sich aus irgend welchen Gründen
veranlasst gesehen hätte, nach der Art eines privaten
Betriebes eine Einrichtung zur Entgegennahme von De-
pots zu treffen, ist gar keine Rede, vielmehr handelte es
sich offenbar lediglich um eine Hilfsaktion zu Gunsten
der in ihrem Vermögensbe"itz bedrohten Landsleute,
mithin um Massnahmen, die unmittelbar aus der staat-
lichen Aufgabe hervorgingen. Für die Annahme, dass die
Gesandtschaft in Ausübung ihrer amtlichen Obliegen-
heiten gehandelt habe, spricht sodann anderseits auch die
Art und Weise der Übernahme des Depots insofern, als
keine Gegt:'nIeibtung des Hinterlegers verlangt worden ist.
4. -
Liegt somit eine Unterwerfung des Staates unter
das bürgerliche Recht insoweit nicht vor, so bleibt noch
zu untersuchen, ob und welche Verpflichtungen aus dem
Hinterlegungsvertrag für ihn aus dem eidg. Verwaltungs-
recht abgeleitet werden können. In diesem finden sich
nun freilich keine geschriebenen Normen über das Beste-
hen und den Inhalt solcher Verpflichtungen. Allein dar-
aus darf nicht durch Umkehrschluss gefolgert werden,
dass der Bund überhaupt nicht hafte. Diesen Schluss
hat das Bundesgericht im Urteil i. S. Bächli abgelehnt und
ausgesprochen, dass auch nach öffentlichem Recht eine
Pflicht des Verwahrers zur sorgsamen Aufbewahrung und
zur Rückgabe bestehe, und zwar, mangels besonderer
öffentlichrechtlicher Vorschriften, nach Analogie des
Art. 477 OR. Auch da& von der Beklagten ins Recht
gelegte Gutachten von Prof. Burckhardt steht grund-
sätzlich auf diesem Boden. Mit der Argumentation, weil
im eidg. Verwaltungsrecht eine. ausdrückliche Norm des
Inhalts fehle, dass dem Bunde durch Verwaltungsakte
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Obligationenrecht. N0 22.
solcher Art irgendwelche Pflichten erwachsen, so bestün-
den solche auch nicht, käme man notwendig zu dem
Schlusse, dass der Bund rechtlich überhaupt nicht gebun-
den wäre, in solchen durch seine Organe geschaffenen
Beziehungen zu Dritten Wort zu halten. Dem Hinter-
leger würde darnach zwar, um die Hinterlage in natura
zurückzuerhalten, immerhin noch die Vindikation zuste-
hen, dagegen wäre ein aus dem vorgenommenen Rechts-
geschäft fliessender Rückgabeanspruch ausgeschlossen,
indem ja mit der genannten These eine rechtliche Pflicht
zur Verwahrung überhaupt verneint würde und damit von
vorneherein auch jegliche Verpflichtung zum Einstehen
für das Erfüllungsinteresse. Man käme auf diesem Wege
zu einem ErgebnL, das im grossen und ganzen als ein
Zustand der Rechtlosigkeit bezeichnet werden müsste.
Die Beklagte wendet zwar ein, der Schutz des eventuell
zu Schaden gekommenen Privaten liege im eidg. Verant-
wortlichkeitsgesetz vom 9. Dezember 1850, und glaubt,
der Geschädigte habe sich eben der in diesem Gesetz
gewährten Rechtsbehelfe zu bedienen, d. h. seinen Schaden
von dem jeweils fehlbaren Beamten ersetzt zu verla.ngen.
Diese Verweisung auf das Verantwortlichkeitsgesetz ist
zweifellos da 3m Platze, wo es sich lediglich um die Frage
handelt, ob und wie derjenige, welcher durch eine fehler-
hafte Handlung eines Beamten oder einer Behörde zu
Schaden gekommen ist, Vergütung dieses Schadens for-
dern könne. Sie reicht aber nicht hin, eine befriedigende
Lösung der Hafturigsfrage in denjenigen Fällen zu geben,
wo bereits eine Bindung des Staates selbst vorliegt, d. h.
wo nicht nur in dessen Namen eine schadellStiftende
Handlung vorgenommen worden ist, sondern ein :Rechts-
geschäft, aus welchem nicht der handelnde Beamte
sondern der Staat selbst Verpflichtungen übernomme~
hat. Darüber, dass hier Kanzleisekretär Furrer durch die
Entgegennahme des Depots in seiner amtlichen Stellung, '
im Namen des Bundes, gegenüber der KIä.gerin nicht
eigene Verpflichtungen eingegangen ist, sondern den von
Obligationenrecht. x o 22.
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ihm vertretenen Staat unmittelbar verpflichtet hat, kann
ernstlich ein Zweifel nicht bestehen. Durch diese direkte
Verpflichtung des Bundes ist aber auch die rechtliche
Grundlage der diesen selbst primär treffenden Verant-
wortlichkeit dafür geschaffen worden, dass das, was durch
jenes- Rechtsgeschäft in seinem Namen versprochen wurde,
auch gehalten werde, und es geht nicht an, den auf diese
eigene Haftbarkeit des Staates gestützten Anspruch der
Klägerin einfach auf die Einklagung gegen den fehlbaren
Beamten nach dem eidg. Verantwortlichkeitsgesetz zu
ver,,:,eisen~ als ob es sich dabei nur um eine -
in diesem
Gesetz übrigens nicht aufgestellte -
subsidiäre Haftung
des Bundes handle.
Dagegen kann im öffentlichen Recht ebensowenig wie
im Privatrecht der Anspruch erhoben werden, dass dieses
Einstehen für ein abgegebenes Versprechen ein absolutes
sein müsse. Vielmehr ist, hier wie dort, mit der Beja-
hung der Verpflichtung die Frage noch nicht ent&chieden,
wie es mit der Haftbarkeit des Verpflichteten in dem
Falle stehe, wo es sich ergeben hat, dass die Erfüllung der
Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig be-
wirkt werden kann (vgl. Art. 97 OR). Es erheben sich in
die8er Beziehung auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts
analoge Fragen wie im Privatrecht, insbesondere also mit
Bezug auf die Haftung für Zufall und für Verschulden der
Organe der juristischen Person. Hiebei können offenbar
die Normen des Privatrechts nicht ohne weiteres über-
nommen werden (in dieser Beziehung wird von Prof.
Burckhardt zutreffend auf das Beispiel der selbständig
geordneten Haftpflicht der Post- und Telegraphenverwal-
tung hingewiesen). Abgesehen von allfälligen positiven
Bestimmungen des öffentlichen Rechts, die hier natürlich
von vorneherein massgebend sind, ist indeshen die Ordnung
des Privatrechts als allgemeine Orientierung im Auge zu be-
halten, aber in jedem Falle genau zu untersuchen, ob eine
analoge Anwendung derselben &ich mit dem Wesen und
der Einrichtung der öffentlichen Verwaltung vertrage.
116
Obligationenrecht. N° 22.
Ein näheres Eingehen auf diese Fragen erübrigt f>ich
jedoch hier, was die Haftung des Bundes als Verwahrers
anbelangt. Denn es steht fest, dass die Werttitel der
Gesandtschaft durch höhere Gewalt, nämlich durch die
im November 1918 stattgefundene Beraubung, abhanden
gekommen sind. Davon, dass dieser Verlust etwa wegen
mangelhafter Verwahrung eingetreten sei, ist keine Rede.
Auch wenn man sogar die privatrechtlichen Normen
direkt zur Anwendung bringen wollte, so müsste die
Klage, soweit sie den Bund als Aufbewahrer haftbar
machen will, aus diesem Grunde abgewiesen werden.
5. -
Das Klagefundament beschränkt sich nun freilich
nicht auf den blossen Hinterlegungsvertrag, sondern be-
steht weiterhin in der Behauptung, die fraglichen Wert-
titel seien bei der Gesandtschaft mit der von dieser ent-
gegengenommenen Anweisung hinterlegt worden, dass sie
dieselben in Schweizerwerte umwandeln und den Erlös
sobald als möglich mit dem diplomatischen Kurier nach
der Schweiz befördern solle. Für dieses weitere Klage-
fundament ist jedoch die Klägerin den Beweis schuldig
geblieben.
Das einzige Schriftstück, das sie vorlegen
konnte, ist die ihr von der Gesandtschaft ausgestellte
Quittung, und diese spricht nur von einer Entgegennahme
der Titel als Depot. Die Zeugenaussage von Kanzlei-
sekretär Furrer aber, die einzig die Klageanbringen zu
erhärten imstande gewesen wäre, ist negativ ausgefallen.
Inbezug auf die behauptete Übernahme der Umwechslung
der Papiere hat Furrer ausgesagt;' « Wir übernahmen nicht
die Verpflichtung zur Umwechslung der russischen Obli-
gationen in der Schweiz, denn sonst hätten wir eine
schriftliche Ermächtigung zum Verkaufe der Titel zu
einem Minimalkurse verlangt. Auch wäre em anderer
Empfangsschein ausgestellt worden, nicht, wie es gesche-
hen, ein solcher für ein Depot.» In der Tat erscheint
ein solcher· Auftrag nicht wohl denkbar ohne bestimmte
Abmachungen über die Preisgrenzen, wofür hier jeder
Nachweis fehlt. Aber auch die übernahme der Verpflich-
I
.! I
Obligationenrecht. N0 22.
117
tung, das Depot ohne weitem Auftrag der Klägerin und
so frühzeitig in die Schweiz zu schaffen, dass es zur Zeit
des Raubes vom November 1918 bereits in Sicherheit
gewesen wäre, muss nach diesem Zeugnis als nicht be-
wiesen gelten. Nach den Aussagen Furrers konnte das
Geld im März 1918 noch nicht in die Schweiz gebracht
werden; er gibt zu : « Vielleicht habe ich ihr gesagt, dass
das Geld später in die Schweiz geschafft werde ... », aber
dass er diesen Transport für die Zeit bis zum November
1918 in Aussicht gestellt habe, hat er entschieden ver-
neint, indem er betonte, er habe allen, auch der Klägerin,
erklärt, es sei nicht möglich, die Depots in die Schweiz zu
verbringen, weil der Bundesrat die Übermittlung verboten
habe.
Es kann somit auf Grund dieser Zeugenaussage höch-
stens als erwiesen betrachtet werden, dass der Klägerin
in Aussicht gestellt worden ist, das Geld werde « später »
(d. h. in einem noch unbestimmten Zeitpunkte) nach der
Schweiz befördert werden. Die Möglichkeit der Verwen-
dung des diplomatischen Kurien; hiefür bestand nun zum
mindesten seit Anfang Juni 1918. Dagegen fehlen alle
Anhaltspunkte dafür, dass man das Depot von diesem
Zeitpunkt hinweg auf der Gesandtschaft schuldhaft liegen
liess.
Das Gegenteil geht vielmehr aUf> dem Zeugnis
Furrers hervor: Dass diese Valoren in die Schweiz ge-
schafft werdEm sollten, war zwar nach seiner Aussage ganz
klar (er fügt denn auch bei: « Wenn die Sachen nicht
gestohlen worden wären, so hätte sie die Gesandtschaft
wohl ohne Auftrag in die Schweiz gebracht »), allein er
erklärt anden:.eit&, daS& die Valoren nach der Rangordnung
ihrer Hinterlage bei der Gesandtschaft in die Schweiz
befördert wurden, und zwar meistens solche von Leuten,
welche sofort in die Schweiz verreisen wollten oder schon
dort waren. Dafür aber, dass die Klägerin bei aieser
Rangordnung übergangen worden sei, liegt nichts vor.
Nach den Ausführungen der Beklagten beliefen sich die
hinterlegten Valoren auf etwa zehn Millionen, für die
AS 55 TI -
1929
9
Il8
Obligationenrecht. N° 23.
naturgemäss nur eine beschränkte Abtcansportmöglich-
keit durch den Kurier bestand. Unter diesen Umständen
kann daher keine Verantwortlichkeit der Gesandtschaft
daraus hergeleitet werden, dass sie das Depot der Kläge-
rin nicht von sich aus, ohne weitern Auftrag, schon vor
dem November 1918 befördert hat. Entscheidend ist
aber. jedenfalls die Tatsache, dass die Gesandtschaft eine
Verpflichtung zur Umwechslung der Valoren in Schweizer-
geld nicht übernommen hat. Wenn sie daher auch das
Depot vor dem Raub im November 1918 in die Schweiz
verbracht hätte, sO würde die Klägerin bei ihrer Rückkehr
im Jahre 1920 hier nur die bis zu die."em Zeitpunkte
bereits wertlos gewordenen Papiere angetroffen haben.
Die Klage ist daher als unbegründet abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
23. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. Kai 1929
i. S. BrandversicherungaaDStalt des ICa.ntons wem
gegen Bauser.
R ü c k g r i f f der kantonalen B r a n d ver s ich e run g s -
ans tal t engegen den Brandstifter :
Massgebend ist Bundesrecht (OR Art. 51, 50 Abs. 1); vorbehalten
bleiben jedoch kantonale Vopschriften, welche den Rückgriff
erschweren (Erw. 1).
Stellt die dem Brandstifter zur Last fallende Verletzung von
Sorgfaltspflichten nur eine Vertragswidrigkeit gegenüber dem
Eigentümer (Vermieter) und nicht eine selbständige unerlaubte
Handlung dar, so hat die Brandversicherungsanstalt keinen
Rückgriff (Erw. 2).
Der Beginn der Verjährung der Schadenersa.tzforderung des
Geschädigten ist auch für die Verjährung des Rückgriffes
der Brandversicherungsanstalt massgebend (Erw. 3).
A. -
(Gekürzt) Der Beklagte, der sein Motorboot der
St. Niklausen-Schiffsgesellschaft in Luzern zur Aufbewah-
rung in ihrer Bootswerft übergeben hatte, liess am Abend
Obligationenrecht. N° 23.
119
des 18. Juni 1924 gegen 9 Uhr Benzin in das Reservoir
seines Bootes einfüllen, nachdem er eine Schiffslaterne
angezündet hatte. die in der Nähe stehen blieb. Hiebei
entstand ein Brand. der die Bootswerft zerstörte.
In dem gegen den Beklagten eröffneten Strafverfahren
wurde er am 27. November 1924 vom Amtsgericht
Luzem-Stadt freigesprochen. Dabei wurde eine von der
St. NIklansen-Schiffsgesellschaft adhäsionsweise geltend
gemachte Entsehädigunssforderung von rund 4000 Fr.
« zur Erledigung auf den Zivilweg verwiesen ».
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin vom
Beklagten Erstattung des von ihr geleisteten Schaden-
ersatzes im Betrage von 76,500 Fr. Als erste Rechts-
vorkehr hatte sie den Beklagten am 6. Juli 1925 vor den
Friedensrichter laden lassen.
B. -
Durch Urteil vom 6. März 1929 hat das Ober-
gericht des Kantons Luzern die Klage wegen Verjährung
abgewiesen.
O. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage.
D. -
....... .
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach ständiger Rechtsprechung (neuerdings BGE
47 TI S. 408, 49 II S. 89. 50 II S. 186) wird das Rechts-
verhältnis zwischen dem Brandstifter und der kantonalen
Brandversicherungsanstalt vom Bundesrecht beherrscht.
Und zwar ist die massgebende Vorschrift der Art. 51 0&,
wonach auf mehrere Personen, welche aus verschiedenen
Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus
Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für
denselben Schaden haften, die Bestimmung über den
Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam
verschuldet haben, nämlich Art. 50 Abs. 1 0&, entspre-
chend angewendet wird, was einfach darauf hinausläuft
dass es dem richterlichen Ermessen zu bestimmen "or~