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Obligationenrecht. N° 23.
naturgemä.ss nur eine beschränkte Abt.cansportmöglich-
keit durch den Kurier bestand. Unter diesen Umständen
kann daher keine Verantwortlichkeit der Gesandtschaft
daraus hergeleitet werden, dass sie das Depot der Kläge-
rin nicht von sich aus, ohne weitem Auftrag, schon vor
dem November 1918 befördert hat.
Entscheidend ist
aber jedenfalls die Tatsache, dass die Gesandtschaft eine
Verpflichtung zur Umwechslung der Valoren in Schweizer-
geld nicht übernommen hat. Wenn sie daher auch das
Depot vor dem Raub im November 1918 in die Schweiz
verbracht hätte, sO würde die Klägerin bei ihrer Rückkehr
im Jahre 1920 hier nur die bis zu die,jem Zeitpunkte
bereits wertlos gewordenen Papiere angetroffen haben.
Die Klage ist daher als unbegründet abzuweisen.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Die Klage Wird abgewiesen.
23. Urteil der 11. Zivilabtellung vom 24. Kai 1929
i. S. Bran4versicherungsanstal.t des Kantons' Luzern
gegen Bauaer •
Rückgriff der kantonalen Brandversicherungs-
ans tal t engegen den Brandstifter :
Massgebend ist Bundesrecht (OR Art. 51, 50 Abs. 1); vorbehalten
bleiben jedoch kantonale V Ol'schriften, welche den Rückgriff
erschweren (Erw. 1).
Stellt die dem Brandstifter zur Last fallende Verletzung von
Sorgfaltspflichten nur eine Vertragswidrigkeit gegenüber dem
Eigentümer (Vermieter) und nicht eine selbständige unerlaubte
Handlung dar, so hat die Brandversicherungsanstalt keinen
Rückgriff (Erw. 2).
Der Beginn der Verjährung der Schadenersatzforderung des
Geschädigten ist auch für die Verjährung des Rückgriffes
der Brandversicherungsanstalt massgebend (Erw. 3).
A. -
(Gekürzt) Der Beklagte, der sein Motorboot der
St. Niklausen-Schiffsgesellschaft in Luzem zur Aufbewah-
rung in ihrer Bootswerft übergeben hatte, liess am Abend
ObIigationenrecht. !'<O 23.
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des 18. Juni 1924 gegen 9 Uhr BenWl in das Reservoir
seines Bootes einfüllen, nachdem er eine Schiffslaterne
angezündet hatte, die in der Nähe stehen blieb. Hiebei
entstand ein Brand, der die Bootswerft zerstörte.
In dem gegen den Beklagten eröffneten Strafverfahren
wurde er am 27. November 1924 vom Amtsgericht
Luzem-Stadt freigesprochen. Dabei wurde eine von der
St. N'Udansen-Schiffsgesellscha.ft adhäsions weise geltend
gemachte Entschädigungsfordernng von rund 4000 Fr.
« zur Erledigung auf den Zivilweg verwiesen ».
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin vom
Beklagten Erstattung des von ihr geleisteten Schaden-
ersatzes im Betrage von 76,500 Fr. Als erste Rechts-
vorkehr hatte sie den Beklagten am 6. Juli 1925 vor den
Friedensrichter laden lassen.
B. -
Durch Urteil vom 6. März 1929 hat das Ober-
gericht des Kantons Luzem die Klage wegen Verjährung
abgewiesen.
O. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage.
D. -
....... .
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach ständiger Rechtsprechung (neuerdings BGE
47 n S. 408, 49 n S. 89, 50 II S. 186) wird das Rechts-
verhältnis zwischen dem Brandstifter und der kantonalen
Brandversichernngsanstalt vom Bundesrecht beherrscht.
Und zwar ist die massgebende Vorschrift der Art. 51 OR,
wonach auf mehrere Personen, welche aus verschiedenen
Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus
Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für
denselben Schaden haften, die Bestimmung über den
Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam
verSchuldet haben, nämlich Art. 50 Aha. 1 OR, entspre-
chend angewendet wird, was einfach darauf hinausläuft,
dass es dem richterlichen Ermessen zu bestimmen '\Tor-
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behalten bleibt, ob und in welchem Umfange die Betei-
ligten Rückgriff gegeneinander haben. Dabei wird imme~
hin für die Handhabung des richterlichen Ermessens die
Wegleitung gegeben, dass in der Regel Derjenige in erster
Linie den Schaden trägt, der ihn durch unerlaubte Hand-
lung verschuldet hat, und in letzter Linie Derjenige, der
olme eigene Schuld und olme vertragliche Verpflichtung
nach Gesetzesvorschrift ha,ftbar ist (Art. 51 Abs. 2 OR).
Namentlich wird also gestützt auf Art. 103 Abs. 2 VVG
als ausgeschlossen erachtet die Anwend~ des Art. 72
VVG wonach der Ersatzanspruch, der dem (aus Scha-
dens~ersicherung) Anspruchsberechtigten gegenüber Drit-
ten aus unerlaubter Handlung zusteht, insoweit auf den
Schadensversicherer übergeht, als er Entschädigung ge-
leistet hat. Anderseits wird kantonalen Vorschriften über
den Eintritt der zahlenden Brandversicherungsanstalt in .
die Rechte des Geschädigten gegen den Brandstifter
(Subrogation) kein Raum gegeben, ~. a. ~. die Frage
nach dem Rückgriff wird in keiner Weise beemflusst vom
Bestehen oder Nichtbestehen einer die Subrogation vor-
sehenden Vorschrift des kantonalen Brandversicherungs-
rechtes. Immerhin ist der Vorbehalt zu machen, dass,
insofern die Subrogation vom kantonalen Rechte gera~ezu
ausgeschlossen wird, der Brandversicherungsanstalt rocht
zugestanden werden kann, den Brandstifter auf ~em
Umweg über den durch Art. 51 OR vorgesehenen Ruck-
griff doch in Anspruch zu nehmen. Denn die an~eführte
Rechtsprechung findet ihre Begründung nur darin, d~
es dem kantonalen Brandversicherungsrechte versagt. sem
soll, die Stellung des neben der kantonalen BrandversIche-
rungsanstalt haftenden Brandstifters zu erschweren .gegen-
über der Stellung des neben einem SchadensverSIcherer
haftenden sonstigen Schädigers, wie sie vom Bundesrech
ausgestaltet worden ist (BGE 23 II S. ~ 774, 50 II S. 187,
Urteil des Bundesgerichtes vom 29. Mal 1909, abgedruckt
in den Entscheidungen schweizerischer Gerichte in Ver-
sicherungsstreitigkeiten II Nr. 120).
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Von diesen Gesichtspunkten hat sich denn auch die
Vorinstanz bei der Fällung des angefochtenen Urteiles
leiten lassen~ indem sie als massgebend für die Lösung
der vorliegenden Streitfrage ausdrücklich nicht § 32 des
kantonalen Brandversicherungsgesetzes, sondern Art. 51
OR bezeichnet hat. Allein es passt nicht in den dadurch
gezogenen Rahmen, wonach einfach über den Rückgriff
zu urteilen ist, wenn die Vorinstanz -
unter Beuzgnahme
darauf, dass der Beklagte mit der Geschädigten in einem
Vertragsverhältnis stand und auch aus dem Vertrage sich
ergebende Sorgfaltspflichten zu prästieren hatte, bei deren
Verletzung seiner Vertragsgegnerin ein vertraglicher Scha-
denersatzanspruch erwuchs '- fortfährt: « Eine Sub-
r 0 g a t ion des Versicherers in die vertraglichen Rechte
gegenüber dem Drittschädiger findet nicht statt I). Immer-
hin gibt weder der Zusammenhang der Urteilsgründe der
Vorinstanz, noch das kantonale Brandversicherungsgesetz
einen schlüssigen Anhaltspunkt dafür ab, dass sie damit
hätte sagen wollen, das kantonale Brandversicherungs-
recht stünde einer solchen Subrogation entgegen _
womit· nach dem Ausgeführten von vorne herein jeglicher
Rückgriff entfiele, der aus der Verletzung vertraglicher
Sorgfaltspflichten würde hergeleitet werden wollen. Viel-
mehr dürfte die Vorinstanz einfach haben sagen wollen,
ein R ü c k g r i f f der Brandversicherungsanstalt lasse
sich nicht aus Art. 51 bezw. 50 OR gegen den Brand-
stifter herleiten, insoweit letzterer (bloss) wegen Ver-
letzung vertraglicher Sorgfaltspflichten hafte.
So auf-
gefasst handelt es sich bei dem angeführten Satze des
vorinstanzlichen Urteiles nicht um die für das Bundes-
gericht verbindliche Entscheidung eines zulässigerweise
in Anwendung des kantonalen Rechtes beurteilten Prä-
judizialpunktes, sondern um die frei nachzuprüfende
Auslegung des Art. 51 OR.
2. -
Wird auf mehrere Personen, welche aus verschie-
denen Rechtsgründen dem Verletzten für denselben
Schaden haften, die Bestimmung über den Rückgriff
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unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet
haben, entsprechend angewendet, so frägt sich zunächst,
ob nicht auch auf alle derartigen Rückgriffsansprüche die
Sondervorschrift des Art. 60 OR über die Verjährung der
Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung an-
wendbar ist, wie sie ja unbezweifelbar gilt für den gegen-
seitigen Rückgriff Mehrerer, die den Schaden gemeinsam
verschuldet haben. Allein auch wenn eine derartige Aus-
dehnung der entsprechenden Anwendung -
gegen die
vor allem eingewendet werden könnte, dass keine Veran-
lassung dafür besteht, einem der mehreren Haftenden
einen stärkeren Verjährungsschutz zuzubilligen, sobald
er nicht mehr vom Beschädigten direkt, sondern von
einem Mithaftenden auf dem Wege des Rückgriffes be-
langt wird -
abgelehnt wird, so ist das angefochtene
Urteil doch zu bestätigen. Mit der Vorinstanz ist nämlich
davon auszugehen, dass die Klägerin gegen den Beklagten
Rückgriff nehmen kann höchstens unter dem Gesichts-
punkte, dass dieser den Schaden durch unerlaubte Hand-
lung verschuldet habe, nicht aber wegen der Verletzung
vertraglich übernommener Sorgfaltspflichten, wie sie
auch noch behauptet wird. Besteht das den Brand ver-
ursachende Verhalten eines Mieters u. dergl. in der Ausser-
achtlassung nicht von solchen Sorgfaltsgeboten, welche
entweder durch Polizeivorschrift ausdrücklich angeordnet
sind oder sich aus allgemeiner menschlicher Erfahrung
über die Feuergefahr erge~n, sondern nur von solchen,
welche ihm durch den Mietvertrag u. dargl. auferlegt sind,
so würde ein gleichartiges Verhalten des Gebäudeeigen-
tÜIDers überhaupt keine Rechtswidrigkeit darstellen, weil
er selbst ja keiner derartigen vertraglichen Bindung unter-
worfen ist; und daher die Schadenersatzpflicht der Brand-
versicherungsanstalt in keiner Weise berühren (vgl. in
diesem Sinne gerade auch § 29 des luzernischen Brand-
versicherungsgesetzes). Dafür aber lässt sich eine Recht-
fertigung nicht finden, dass die Stellung der Brandver-
sicherungsanstalt eine günstigere sein soll, wenn sich der
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Gebäudeeigentümer in einem Mietvertrag u. dergl. beson-
dere Sorgialtspflichten ausbedungen hat und nur diese
verletzt worden sind. Wird dementsprechend in einem
solchen Falle der Brandversicherungsanstalt der Rück-
griff gegen den Mieter u. derg!. versagt, im Gegenteil
gegebenenfalls dem Mieter u. dergl. der Rückgriff gegen
die Brandversicherungsanstalt eingeräumt, so bedeutet
dies doch keinesfalls eine Abweichung von der in Art. 51
Abs. 2 OR für die Handhabung des richterlichen Er-
messens gegebenen Wegleitung. Denn es handelt sich
hier ja um. den Rückgriff unter zwei aus Vertrag Haf-
tenden, indem die kantonalen Brandversicherungsanstal-
ten angesichts des Prämienbezuges nicht als ohne vertrag-
liche Verpflichtung bloss nach Gesetzesvorschrift haftbar
angesehen werden können (BGE 50 II S. 188/9 und die
dort angeführten früheren Urteile); in dieser Beziehung
ist aber dem richterlichen Ermessen für die Ausgestaltung
des Rückgriffes überhaupt keinerlei Schranke gesetzt.
3. -
Kann also der streitige Rückgriffsanspruch nur
darauf gegründet werden, dass der Beklagte aus unerlaub-
ter Handlung für den von der Klägerin gedeckten Schaden
hafte, so ist für dessen Verjährung ausschliesslich Art. 60
OR massgebend. In Anwendung dieser Vorschrift ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Verjährung als
vollendet zu erachten. Hat nach dem Ausgeführten auch
nicht geradezu ein Eintritt der Klägerin in die Rechte
der geschädigten St. Niklausen-Schiffsgesellschaft gegen
den Beklagten stattgefunden, so ist die Rückgriffsforde-
rung der Klägerin doch nichts anderes als eine Äu&serung
der Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung und
darf daher den Beklagten keinesfalls schwerer belasten
als diese. 'Somit genügt für den Beginn der Verjährung,
dass die Voraussetzungen dafür in der Person des Geschä~
digten zutreffen, mag auch der Rückgriff erst später, im
Zeitpunkte der Schadensdeckung, der Klägerin erwachsen
sein. Und zwar greift nurmehr die einjährige Verjäh-
rungsfrist platz, nicht mehr gemäss Art. 60 Abs. 2 OR
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eine allfällig vom kantonalen Strafrecht vorgeschriebene
längere Verjährungsfrist, nachdem die Strafbarkeit des
Verhaltens des Beklagten durch das freisprechende Urteil
des zuständigen Strafgerichtes rechtskräftig verneint
worden ist (BGE 45 TI S. 328 Erw. 4). Die für den
Beginn des Laufes dieser Frist erforderliche Kenntnis
vom Schaden und von der Person des Schädigers war
nun aber bei der geschädigten Gesellschaft schon am
ersten oder doch zweiten Tage nach dem Brand in genü-
gender Weise vorhanden, um eine Klagerhebung gegen
den Beklagten zu rechtfertigen (BGE 42 TI S. 46) : nicht
nur . stand von vorneherein fest, dass das Bootshaus
gänzlich verloren sei, sondern ihr Betriebschef war auch
schon in der Lage, der Polizeibehörde alle wesentlichen
Tatsachen namhaft zu machen, aus welchen die Klägerin
ihren Rückgriff herzuleiten versucht, und ihr Vorstand
liess dem Beklagten mitteilen, dass Bie ihn für den Scha-
den verantwortlich erachte. Durch die adhäsionsweise
Geltendmachung einer Schadenersatzforderung im Straf-
prozess wurde die Verjährung bezüglich der Klageforde-
rung (oder auch nur einem Teile derselben) nicht unter-
brochen, da es sich hiebei nicht um den Ersatz des von
der vorliegenden Klage umfassten Schadens (oder eines
Teiles desselben) handelt. Somit war die Verjährung des
aus unerlaubter Handlung des Beklagten hergeleiteten
Schadenersatzanspruches der Geschädigten wie des bezüg-
lichen Rückgriffsanspruches der Klägerin seit mindestens
zwei Wochen vollendet, als die zur Unterbrechung der
Verjährung geeignete Ladung zum Sühneversuch durch
den Friedensrichter anfangs Juli 1925 erfolgte.
Demnach erkennt das Bunde8gericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. März 1929
bestätigt.
Obligationenrecht. No 24.
24.
Urteil der L ZivUabteilung vom 6. Juni 1929
i. S. !teller & Gen. gegen Baugenossenschaft
« Vrenelisgirtli».
Art. 684 OR.
Austrittsrecht des Genossenschafters.
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1. Bestätigung der Rechtsprechung, dass jede erhebliche Erschwe-
rung des rAustritts, sofern sie nicht durch den Genossen-
schaftszweck geradezu vorausgesetzt wird oder nur in der
Aufstellung einer angemessenen Kündigungsfrist besteht, un-
gültig ist (Erw. 1).
2. Unzulässigkeit einer statutarischen Regelung dahingehend,
daoss der Austritt eines Genossenschafters aus einer Baugenossen-
schaft nur bei Verkauf des Hauses, mit Zustimmung des Vor-
standes, an einen der Genossenschaft beitretenden Käufer
erfolgen darf (Erw. 2 und 3).
3. Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Austrittsrechts?
(Erw. 4).
A. -
1. Die Baugenossenschaft « Vrenelisgärtli » wurde
am 30. Juni 1919 mit Sitz in Zürich auf unbestimmte
Dauer zu dem Zwecke gegründet, « Einfamilienhäuser
für ihre Mitglieder zu erstellen». Laut Schlussatz von
§ 1 der Statuten sollen die Häuser der Spekulation
gänzlich entzogen bleiben.
Als weitere Statutenbestimmungen sind hervorzuheben:
§ 3. « Die Genossenschaft beabsichtigt keinen Gewinn.
Die Häuser werden den Genossenschaftern zum Selbst-
kostenpreise abgegeben. »
§ 8. Abs. I. « Der Austritt kann nur erfolgen, wenn der
Genossenschafter sein Haus verkauft. »
§ 10.« Ein Genossenschafter darf gleichzeitig nur
ein Haus erwerben. Er muss dasselbe selbst bewohnen. »
§ 15. « Der Verkauf des Hauses bedarf der ZustimmUng
des Vorstandes, die nur erteilt wird, wenn der Käufer der
Genossenschaft beitritt. Mitglieder haben Vorkaufsrecht.
Ein allfälliger baulicher Mehrwert durch Verbesserungen
oder der Minderwert der Abwirtschaftung wird durch eine
Kommission abgeschätzt und berücksichtigt und soll da-s
Reglement betreffend Wertzuwachs-Bewilligungen weg-