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55_II_118

BGE 55 II 118

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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118

Obligationenrecht. N° 23.

naturgemä.ss nur eine beschränkte Abt.cansportmöglich-

keit durch den Kurier bestand. Unter diesen Umständen

kann daher keine Verantwortlichkeit der Gesandtschaft

daraus hergeleitet werden, dass sie das Depot der Kläge-

rin nicht von sich aus, ohne weitem Auftrag, schon vor

dem November 1918 befördert hat.

Entscheidend ist

aber jedenfalls die Tatsache, dass die Gesandtschaft eine

Verpflichtung zur Umwechslung der Valoren in Schweizer-

geld nicht übernommen hat. Wenn sie daher auch das

Depot vor dem Raub im November 1918 in die Schweiz

verbracht hätte, sO würde die Klägerin bei ihrer Rückkehr

im Jahre 1920 hier nur die bis zu die,jem Zeitpunkte

bereits wertlos gewordenen Papiere angetroffen haben.

Die Klage ist daher als unbegründet abzuweisen.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

Die Klage Wird abgewiesen.

23. Urteil der 11. Zivilabtellung vom 24. Kai 1929

i. S. Bran4versicherungsanstal.t des Kantons' Luzern

gegen Bauaer •

Rückgriff der kantonalen Brandversicherungs-

ans tal t engegen den Brandstifter :

Massgebend ist Bundesrecht (OR Art. 51, 50 Abs. 1); vorbehalten

bleiben jedoch kantonale V Ol'schriften, welche den Rückgriff

erschweren (Erw. 1).

Stellt die dem Brandstifter zur Last fallende Verletzung von

Sorgfaltspflichten nur eine Vertragswidrigkeit gegenüber dem

Eigentümer (Vermieter) und nicht eine selbständige unerlaubte

Handlung dar, so hat die Brandversicherungsanstalt keinen

Rückgriff (Erw. 2).

Der Beginn der Verjährung der Schadenersatzforderung des

Geschädigten ist auch für die Verjährung des Rückgriffes

der Brandversicherungsanstalt massgebend (Erw. 3).

A. -

(Gekürzt) Der Beklagte, der sein Motorboot der

St. Niklausen-Schiffsgesellschaft in Luzem zur Aufbewah-

rung in ihrer Bootswerft übergeben hatte, liess am Abend

ObIigationenrecht. !'<O 23.

119

des 18. Juni 1924 gegen 9 Uhr BenWl in das Reservoir

seines Bootes einfüllen, nachdem er eine Schiffslaterne

angezündet hatte, die in der Nähe stehen blieb. Hiebei

entstand ein Brand, der die Bootswerft zerstörte.

In dem gegen den Beklagten eröffneten Strafverfahren

wurde er am 27. November 1924 vom Amtsgericht

Luzem-Stadt freigesprochen. Dabei wurde eine von der

St. N'Udansen-Schiffsgesellscha.ft adhäsions weise geltend

gemachte Entschädigungsfordernng von rund 4000 Fr.

« zur Erledigung auf den Zivilweg verwiesen ».

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin vom

Beklagten Erstattung des von ihr geleisteten Schaden-

ersatzes im Betrage von 76,500 Fr. Als erste Rechts-

vorkehr hatte sie den Beklagten am 6. Juli 1925 vor den

Friedensrichter laden lassen.

B. -

Durch Urteil vom 6. März 1929 hat das Ober-

gericht des Kantons Luzem die Klage wegen Verjährung

abgewiesen.

O. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf

Gutheissung der Klage.

D. -

....... .

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach ständiger Rechtsprechung (neuerdings BGE

47 n S. 408, 49 n S. 89, 50 II S. 186) wird das Rechts-

verhältnis zwischen dem Brandstifter und der kantonalen

Brandversichernngsanstalt vom Bundesrecht beherrscht.

Und zwar ist die massgebende Vorschrift der Art. 51 OR,

wonach auf mehrere Personen, welche aus verschiedenen

Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus

Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für

denselben Schaden haften, die Bestimmung über den

Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam

verSchuldet haben, nämlich Art. 50 Aha. 1 OR, entspre-

chend angewendet wird, was einfach darauf hinausläuft,

dass es dem richterlichen Ermessen zu bestimmen '\Tor-

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Obligationenrecht. N0 23.

behalten bleibt, ob und in welchem Umfange die Betei-

ligten Rückgriff gegeneinander haben. Dabei wird imme~­

hin für die Handhabung des richterlichen Ermessens die

Wegleitung gegeben, dass in der Regel Derjenige in erster

Linie den Schaden trägt, der ihn durch unerlaubte Hand-

lung verschuldet hat, und in letzter Linie Derjenige, der

olme eigene Schuld und olme vertragliche Verpflichtung

nach Gesetzesvorschrift ha,ftbar ist (Art. 51 Abs. 2 OR).

Namentlich wird also gestützt auf Art. 103 Abs. 2 VVG

als ausgeschlossen erachtet die Anwend~ des Art. 72

VVG wonach der Ersatzanspruch, der dem (aus Scha-

dens~ersicherung) Anspruchsberechtigten gegenüber Drit-

ten aus unerlaubter Handlung zusteht, insoweit auf den

Schadensversicherer übergeht, als er Entschädigung ge-

leistet hat. Anderseits wird kantonalen Vorschriften über

den Eintritt der zahlenden Brandversicherungsanstalt in .

die Rechte des Geschädigten gegen den Brandstifter

(Subrogation) kein Raum gegeben, ~. a. ~. die Frage

nach dem Rückgriff wird in keiner Weise beemflusst vom

Bestehen oder Nichtbestehen einer die Subrogation vor-

sehenden Vorschrift des kantonalen Brandversicherungs-

rechtes. Immerhin ist der Vorbehalt zu machen, dass,

insofern die Subrogation vom kantonalen Rechte gera~ezu

ausgeschlossen wird, der Brandversicherungsanstalt rocht

zugestanden werden kann, den Brandstifter auf ~em

Umweg über den durch Art. 51 OR vorgesehenen Ruck-

griff doch in Anspruch zu nehmen. Denn die an~eführte

Rechtsprechung findet ihre Begründung nur darin, d~

es dem kantonalen Brandversicherungsrechte versagt. sem

soll, die Stellung des neben der kantonalen BrandversIche-

rungsanstalt haftenden Brandstifters zu erschweren .gegen-

über der Stellung des neben einem SchadensverSIcherer

haftenden sonstigen Schädigers, wie sie vom Bundesrech

ausgestaltet worden ist (BGE 23 II S. ~ 774, 50 II S. 187,

Urteil des Bundesgerichtes vom 29. Mal 1909, abgedruckt

in den Entscheidungen schweizerischer Gerichte in Ver-

sicherungsstreitigkeiten II Nr. 120).

Obligationenrecht. N0 23.

121

Von diesen Gesichtspunkten hat sich denn auch die

Vorinstanz bei der Fällung des angefochtenen Urteiles

leiten lassen~ indem sie als massgebend für die Lösung

der vorliegenden Streitfrage ausdrücklich nicht § 32 des

kantonalen Brandversicherungsgesetzes, sondern Art. 51

OR bezeichnet hat. Allein es passt nicht in den dadurch

gezogenen Rahmen, wonach einfach über den Rückgriff

zu urteilen ist, wenn die Vorinstanz -

unter Beuzgnahme

darauf, dass der Beklagte mit der Geschädigten in einem

Vertragsverhältnis stand und auch aus dem Vertrage sich

ergebende Sorgfaltspflichten zu prästieren hatte, bei deren

Verletzung seiner Vertragsgegnerin ein vertraglicher Scha-

denersatzanspruch erwuchs '- fortfährt: « Eine Sub-

r 0 g a t ion des Versicherers in die vertraglichen Rechte

gegenüber dem Drittschädiger findet nicht statt I). Immer-

hin gibt weder der Zusammenhang der Urteilsgründe der

Vorinstanz, noch das kantonale Brandversicherungsgesetz

einen schlüssigen Anhaltspunkt dafür ab, dass sie damit

hätte sagen wollen, das kantonale Brandversicherungs-

recht stünde einer solchen Subrogation entgegen _

womit· nach dem Ausgeführten von vorne herein jeglicher

Rückgriff entfiele, der aus der Verletzung vertraglicher

Sorgfaltspflichten würde hergeleitet werden wollen. Viel-

mehr dürfte die Vorinstanz einfach haben sagen wollen,

ein R ü c k g r i f f der Brandversicherungsanstalt lasse

sich nicht aus Art. 51 bezw. 50 OR gegen den Brand-

stifter herleiten, insoweit letzterer (bloss) wegen Ver-

letzung vertraglicher Sorgfaltspflichten hafte.

So auf-

gefasst handelt es sich bei dem angeführten Satze des

vorinstanzlichen Urteiles nicht um die für das Bundes-

gericht verbindliche Entscheidung eines zulässigerweise

in Anwendung des kantonalen Rechtes beurteilten Prä-

judizialpunktes, sondern um die frei nachzuprüfende

Auslegung des Art. 51 OR.

2. -

Wird auf mehrere Personen, welche aus verschie-

denen Rechtsgründen dem Verletzten für denselben

Schaden haften, die Bestimmung über den Rückgriff

122

Obligationenrecht. No 23.

unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet

haben, entsprechend angewendet, so frägt sich zunächst,

ob nicht auch auf alle derartigen Rückgriffsansprüche die

Sondervorschrift des Art. 60 OR über die Verjährung der

Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung an-

wendbar ist, wie sie ja unbezweifelbar gilt für den gegen-

seitigen Rückgriff Mehrerer, die den Schaden gemeinsam

verschuldet haben. Allein auch wenn eine derartige Aus-

dehnung der entsprechenden Anwendung -

gegen die

vor allem eingewendet werden könnte, dass keine Veran-

lassung dafür besteht, einem der mehreren Haftenden

einen stärkeren Verjährungsschutz zuzubilligen, sobald

er nicht mehr vom Beschädigten direkt, sondern von

einem Mithaftenden auf dem Wege des Rückgriffes be-

langt wird -

abgelehnt wird, so ist das angefochtene

Urteil doch zu bestätigen. Mit der Vorinstanz ist nämlich

davon auszugehen, dass die Klägerin gegen den Beklagten

Rückgriff nehmen kann höchstens unter dem Gesichts-

punkte, dass dieser den Schaden durch unerlaubte Hand-

lung verschuldet habe, nicht aber wegen der Verletzung

vertraglich übernommener Sorgfaltspflichten, wie sie

auch noch behauptet wird. Besteht das den Brand ver-

ursachende Verhalten eines Mieters u. dergl. in der Ausser-

achtlassung nicht von solchen Sorgfaltsgeboten, welche

entweder durch Polizeivorschrift ausdrücklich angeordnet

sind oder sich aus allgemeiner menschlicher Erfahrung

über die Feuergefahr erge~n, sondern nur von solchen,

welche ihm durch den Mietvertrag u. dargl. auferlegt sind,

so würde ein gleichartiges Verhalten des Gebäudeeigen-

tÜIDers überhaupt keine Rechtswidrigkeit darstellen, weil

er selbst ja keiner derartigen vertraglichen Bindung unter-

worfen ist; und daher die Schadenersatzpflicht der Brand-

versicherungsanstalt in keiner Weise berühren (vgl. in

diesem Sinne gerade auch § 29 des luzernischen Brand-

versicherungsgesetzes). Dafür aber lässt sich eine Recht-

fertigung nicht finden, dass die Stellung der Brandver-

sicherungsanstalt eine günstigere sein soll, wenn sich der

Obligationenrecht. N0 23.

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Gebäudeeigentümer in einem Mietvertrag u. dergl. beson-

dere Sorgialtspflichten ausbedungen hat und nur diese

verletzt worden sind. Wird dementsprechend in einem

solchen Falle der Brandversicherungsanstalt der Rück-

griff gegen den Mieter u. derg!. versagt, im Gegenteil

gegebenenfalls dem Mieter u. dergl. der Rückgriff gegen

die Brandversicherungsanstalt eingeräumt, so bedeutet

dies doch keinesfalls eine Abweichung von der in Art. 51

Abs. 2 OR für die Handhabung des richterlichen Er-

messens gegebenen Wegleitung. Denn es handelt sich

hier ja um. den Rückgriff unter zwei aus Vertrag Haf-

tenden, indem die kantonalen Brandversicherungsanstal-

ten angesichts des Prämienbezuges nicht als ohne vertrag-

liche Verpflichtung bloss nach Gesetzesvorschrift haftbar

angesehen werden können (BGE 50 II S. 188/9 und die

dort angeführten früheren Urteile); in dieser Beziehung

ist aber dem richterlichen Ermessen für die Ausgestaltung

des Rückgriffes überhaupt keinerlei Schranke gesetzt.

3. -

Kann also der streitige Rückgriffsanspruch nur

darauf gegründet werden, dass der Beklagte aus unerlaub-

ter Handlung für den von der Klägerin gedeckten Schaden

hafte, so ist für dessen Verjährung ausschliesslich Art. 60

OR massgebend. In Anwendung dieser Vorschrift ist in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Verjährung als

vollendet zu erachten. Hat nach dem Ausgeführten auch

nicht geradezu ein Eintritt der Klägerin in die Rechte

der geschädigten St. Niklausen-Schiffsgesellschaft gegen

den Beklagten stattgefunden, so ist die Rückgriffsforde-

rung der Klägerin doch nichts anderes als eine Äu&serung

der Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung und

darf daher den Beklagten keinesfalls schwerer belasten

als diese. 'Somit genügt für den Beginn der Verjährung,

dass die Voraussetzungen dafür in der Person des Geschä~

digten zutreffen, mag auch der Rückgriff erst später, im

Zeitpunkte der Schadensdeckung, der Klägerin erwachsen

sein. Und zwar greift nurmehr die einjährige Verjäh-

rungsfrist platz, nicht mehr gemäss Art. 60 Abs. 2 OR

124

Obligationenrecht. N° 23.

eine allfällig vom kantonalen Strafrecht vorgeschriebene

längere Verjährungsfrist, nachdem die Strafbarkeit des

Verhaltens des Beklagten durch das freisprechende Urteil

des zuständigen Strafgerichtes rechtskräftig verneint

worden ist (BGE 45 TI S. 328 Erw. 4). Die für den

Beginn des Laufes dieser Frist erforderliche Kenntnis

vom Schaden und von der Person des Schädigers war

nun aber bei der geschädigten Gesellschaft schon am

ersten oder doch zweiten Tage nach dem Brand in genü-

gender Weise vorhanden, um eine Klagerhebung gegen

den Beklagten zu rechtfertigen (BGE 42 TI S. 46) : nicht

nur . stand von vorneherein fest, dass das Bootshaus

gänzlich verloren sei, sondern ihr Betriebschef war auch

schon in der Lage, der Polizeibehörde alle wesentlichen

Tatsachen namhaft zu machen, aus welchen die Klägerin

ihren Rückgriff herzuleiten versucht, und ihr Vorstand

liess dem Beklagten mitteilen, dass Bie ihn für den Scha-

den verantwortlich erachte. Durch die adhäsionsweise

Geltendmachung einer Schadenersatzforderung im Straf-

prozess wurde die Verjährung bezüglich der Klageforde-

rung (oder auch nur einem Teile derselben) nicht unter-

brochen, da es sich hiebei nicht um den Ersatz des von

der vorliegenden Klage umfassten Schadens (oder eines

Teiles desselben) handelt. Somit war die Verjährung des

aus unerlaubter Handlung des Beklagten hergeleiteten

Schadenersatzanspruches der Geschädigten wie des bezüg-

lichen Rückgriffsanspruches der Klägerin seit mindestens

zwei Wochen vollendet, als die zur Unterbrechung der

Verjährung geeignete Ladung zum Sühneversuch durch

den Friedensrichter anfangs Juli 1925 erfolgte.

Demnach erkennt das Bunde8gericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. März 1929

bestätigt.

Obligationenrecht. No 24.

24.

Urteil der L ZivUabteilung vom 6. Juni 1929

i. S. !teller & Gen. gegen Baugenossenschaft

« Vrenelisgirtli».

Art. 684 OR.

Austrittsrecht des Genossenschafters.

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1. Bestätigung der Rechtsprechung, dass jede erhebliche Erschwe-

rung des rAustritts, sofern sie nicht durch den Genossen-

schaftszweck geradezu vorausgesetzt wird oder nur in der

Aufstellung einer angemessenen Kündigungsfrist besteht, un-

gültig ist (Erw. 1).

2. Unzulässigkeit einer statutarischen Regelung dahingehend,

daoss der Austritt eines Genossenschafters aus einer Baugenossen-

schaft nur bei Verkauf des Hauses, mit Zustimmung des Vor-

standes, an einen der Genossenschaft beitretenden Käufer

erfolgen darf (Erw. 2 und 3).

3. Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Austrittsrechts?

(Erw. 4).

A. -

1. Die Baugenossenschaft « Vrenelisgärtli » wurde

am 30. Juni 1919 mit Sitz in Zürich auf unbestimmte

Dauer zu dem Zwecke gegründet, « Einfamilienhäuser

für ihre Mitglieder zu erstellen». Laut Schlussatz von

§ 1 der Statuten sollen die Häuser der Spekulation

gänzlich entzogen bleiben.

Als weitere Statutenbestimmungen sind hervorzuheben:

§ 3. « Die Genossenschaft beabsichtigt keinen Gewinn.

Die Häuser werden den Genossenschaftern zum Selbst-

kostenpreise abgegeben. »

§ 8. Abs. I. « Der Austritt kann nur erfolgen, wenn der

Genossenschafter sein Haus verkauft. »

§ 10.« Ein Genossenschafter darf gleichzeitig nur

ein Haus erwerben. Er muss dasselbe selbst bewohnen. »

§ 15. « Der Verkauf des Hauses bedarf der ZustimmUng

des Vorstandes, die nur erteilt wird, wenn der Käufer der

Genossenschaft beitritt. Mitglieder haben Vorkaufsrecht.

Ein allfälliger baulicher Mehrwert durch Verbesserungen

oder der Minderwert der Abwirtschaftung wird durch eine

Kommission abgeschätzt und berücksichtigt und soll da-s

Reglement betreffend Wertzuwachs-Bewilligungen weg-