Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100
Obligationenrecht. N° 21.
reponse a un second article du demandeur qui prend le
defendeur directement a partie en parlant du « chantage
de M. Leyvraz », et le seul passage qui prete a discussion
est celui on le defendeur pose la question : « Quel röle
joue-t-il chez nous 1 » Mais ici encore, tout bien considere,
on doit admettre avec l'instance cantonale qu'on n'est
pas en presence d'une accusation de nature a porter une
grave atteinte a l'honorabilite du demandeur, dont l'at-
titude dans ses publications anonymes et dans ses lettres
pseudonymes de 1924 et 1925 pouvait paraitre en quel-
que mesure contradictoire. Au reste, le demandeur a
retorque dans Le Tra vail et marque pour le defendeur un
mepris qui lui enIeve le droit de se plaindre de ce que
l'article « Au Pilori» peut avoir de discourtois et de
deplace a son endroit.
Enfin le dernier article incrimine, du 2 fevrier 1928, ne
porte aucune accusation contre le demandeur, mais insiste
au contraire sur le fait que le defendeur n'a point voulu
attenter a l'honneur du demandeur 'ni surtout insinuer
qu'll pourrait yavoir venalite.
Dans ces circonstances la demande doit etre rejetee, car
le demandeur, d'une part, n'a pas etabli avoir eprouve
. un dommage materiel et, d'autre part, n'a pas subi dans
ses interets personnels une atteinte que le defendeur
devrait reparer en raison de la graviM particuliere de la
faute et du prejudice (art. 4? CO).
Par ces motifs, le Tribunal federol
rejette le recours et confirme l'arret attaque.
21. AU6ZUg a.us dem l1rteil der I. Zivila.bteilung
vom 14. Mai 1929 i. S. Ma.pri A.-G. gegen Schmiel.
Art. 627 Abs. II OR: Erweiterung des Geschäftsbereiches der
A.-G. durchAufna.hme eines verwandten Gegenstandes, i. c.
eines Autopostbetriebes durch eine den Handel mit Roh-
stoffen, Mineralwassem etc. betreibende Aktiengesellschaft ?
(Erw. 1.)
Obligationenrecht. N° 21.
101
Art. 627 Abs. III OR: Umfasst auch die bloss teilweise Ände-
rung des Gesellschaftszweckes. -
Ein bezüglicher Statuten-
änderungsbeschluss ist vor der Eintragung ins Handelsregister
schlechthin unwirksam (Art. 626 OR). Ausschluss der Berufung
auf Art. 2 ZGB (Erw. 2).
A. -
Die Beklagte, Mapri A.-G., Zezikon, ist im Juli
1926 mit einem Grundkapital von 20,000 Fr. gegründet
worden. Als Zweck der Gesellschaft gibt § 1 der Statuten
an: « Handel in Rohstoffen und Verarbeitung von sol-
chen; Beteiligung an Mineralquellen, sowie Vertrieb von
Mineral- und Tafelwassern und sonstigen alkoholfreien
Getränken; die Gesellschaft kann sich auch an andern
Unternehmungen ähnlicher Art beteiligen.»
Der Kläger war Mitgründer der A.-G. und gehörte bis
Herbst 1927 dem Verwaltungsrate an.
Ab 1. Januar
1927 wurde ihm persönlich von der Eidg. Postverwaltung
die Führung des Autopostkurses Matzingen-Affeltrangen
übertragen, den er von Anfang Januar bis Ende Mai 1927
auf Rechnung der Beklagten besorgte. Eine Statuten-
änderung im Sinne der Ausdehnung des Gesellschafts-
zweckes auf die Führung dieser Autokurse (Art. 626 OR)
ist nicht erfolgt, und ebensowenig ein Beschluss der
Generalversammlung dahingehend, dass in Erweiterung
des statutarischen Geschäftsbereiches (Art. 627 OR} der
Postbetrieb vom Kläger auf Rechnung der Gesellschaft
besorgt werde. Als die Aktionäre der Beklagten Ende
Juni 1927 dem Kläger Pflichtvernachlässigung vorwarfen
und sich über die Unrentabilität des Betriebes beklagten,
erklärte der Kläger mit Schreiben vom 30.· Juni 1927,
dass er die Kurse fortan auf seine Rechnung ausführen
werde. Daraufhin stellte eine ausserordentliche General-
versammlung der Beklagten vom 30. Juli 1927 seine
« Vertragsbrüchigkeit » fest und beschloss,ihm den Post-
kursbetrieb gegen eine Entschädigung von 10,000 Fr. und
verschiedene weitere Zahlungen zu überlassen. Als der
Kläger hierauf nicht eintrat, schrieb ihm die Beklagte am
5. September 1927, dass er mit Wirkung ab 10. September
1927 als Postautoführor der Gesellschaft entlassen sei.
AS 54 II -
1928
8
102
Obligationenrecht. N° 21.
Gleichzeitig ersuchte sie ihn um Abrechnung für die
Monate Juni bis August 1927. In seiner Antwort vom
6. September 1927 wies der Kläger demgegenüber darauf
hin, dass ihm der Autopostbetrieb nicht von der Beklag-
ten, sondern von der Eidg. Postverwaltung übertragen
worden sei. . Er sei allerdings anfänglich damit einver-
standen gewesen, dass de1'Selbe für die A.-G. besorgt werde.
In der Folge habe er sich aber davon überzeugt, dass dies
nach den Gesellschaftsstatuten rechtlich nicht möglich
sei, weshalb er sich dann stets auf den Standpunkt gestellt
habe, dass die Besorgung von Anfang an auf seine eigene
Rechnung erfolgt sei.
Die nachträgliche Übertragung
dieses Geschäftszweiges a,uf die A.-G. lehne er ab und
verweigere auch die verlangte Rechnungsablage.
B. -
Mit im Dezember 1927 beim Bezirksgericht
MÜllchwilen eingereichter Klage belangte Schmid die
Mapri A.-G. auf Bezahlung eines Saldos von. 2980 Fr.
25 Cts. Seine Abrechnung beruht auf der Annahme, dass
der Postbetrieb von Anfang an, d. h. ab 1. Januar 1927,
vollständig auf seine Rechnung gegangen sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und
forderte widerklageweise einen Saldo von 4537 Fr. 45 Cts.
aus dem gegenseitigen Abrechnungsverhältnis, nebst 5 %
Zins seit 1. September 1927, sowie eine Entschädigung
von 15,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 25. November 1927.
Den erstern Forderungsposten hat sie nachträglich auf
2702 Fr. 15 ets. und den letztern auf 10,000 Fr. reduziert.
Zur Begründung ihrer Schadenersatzforderung niachte sie
geltend, dass der Kläger den Autopostkurs Matzingen-
Affeltrangen vertragsgemäss auf Rechnung der A.-G.
geführt und bis Juni 1927 monatlich mit der Gesellschaft
abgerechnet habe.
Nachher habe er sich den Betrieb
widerrechtlich angeeignet; er sei deshalb für den durch
diesen Vertragsbruch verursachten Schaden ersatzpflichtig.
O. -
Die erste Instanz wies die Klage ab, schützte
dagegen die Widerklage im Betrage von 6135 Fr. 15 Cts.
nebst 5 % ZinS seit 2. Dezember 1927.
Obligationenrecht; No 21.
103
Mit Urteil vom 26. Februar 1929 hat das Obergericht
des Kantons Thurgau diesen Entscheid dahin abgeändert,
dass es, in Bestätigung der Klageabweisung, die Wider-
klageforderung nur für 342 Fr. 90 Cts. nebst 5 % Zins
seit 2. Dezember 1927 begründet erklärte.
D -
Dieses Urteil hat das Bundesgericht, in Abweisung
der von der Beklagten dagegen ergriffenen Berufung
bestätigt ..
Aus den Erwägungen:
1. -
Das Schicksal der von der Beklagten widerklage-
weise mit 10,000 Fr. geltend gemachten Schadenersatz-
forderung hängt davon ab, ob eine rechtsgültige Über-
nahme des Postkurshetriebes durch die A.-G. stattgefun-
den habe. Die Vorinstanz hat diese Frage mit der Begrün-
dung verneint, dass weder eine Statutenänderung mit
Bezug auf den Gesellschaftszweck im Sinne von Art. 626
Abs. I OR, noch ein Generalversammlungsbeschluss im
Sinne von Art. 627 Abs. n OR auf Erweiterung des Ge-
schäftsbereiches der Gesellschaft durch Aufnahme eines
verwandten Gegenstandes, mit anschliessendem Handels-
registereintrag, erfolgt sei. Darüber, ob die Übernahme
des Betriebes nach den gegebenen Umständen eine Um-
wandlung des Gesellschaftszweckes oder bloss eine Erwei,..
terung des statutarisch festgelegten Tätigkeitsgebietes der
A.-G. bedeutet hätte, hat sie sich indessen nicht ausge-
sprochen. Diese 1!rage ist unbedenklich im Sinne der
erstern Alternative zu entscheiden. § 1 der Statuten der
Beklagten umschreibt den Gesellschaftszweck wie folgt :
« Handel in Rohstoffen und Verarbeitung von solchen;
Beteiligung an Mineralquellen, sowie Vertrieb von Mine-
ral- und Tafelwassern und sonstigen alkoholfreien Geträn-
ken », mit dem Zusatz, dass sich die Gesellschaft auch an
andern Unternehmungen « ähnlicher Art »beteiligen könne.
Mit dieser statutarischen Zweckbestimmung kann ein
A:utopostbetrieb schlechterdings nicht als « verwandter »
oder « ähnlicher» Gegenstand in Zusammenhang gebracht
Obligationenreeht. No 21.
werden.
Darauf, ob der neu einzuführende Geschäfts-
zweig die übrigen Branchen praktisch insofern vorteilhaft
ergänzte, als mit diesen bereits ein gewisser Transpor.t-
dienst verbunden war, kann nichts ankommen; entschei-
dend ist vielmehr, ob er seiner Natur nach von dem in den
Statuten angegebenen
« Gegenstand» sachlich umfasst
werde. Der mit jener Handelstätigkeit naturgemäss ver-
bundene Camionnagedienst ist aber rein nebensächlicher
Art und hat mit dem Betriebe eines selbständigen Trans-
portunternehmenS nichts in dem Sinne gemein, dass durch
letztern der Gesellschaftszweck noch auf andere Weise als
wie bis anhin gefördert worden wäre.
Damit entfällt
grundsätzlich die Anwendbarkeit des Art. 627 Abs. II OR.
Die Gleichartigkeit des neuen Geschäftszweiges mit den
statutarisch umschriebenen vorausgesetzt, wäre übrigens
für die Erweiterung des Tätigkeitsgebietes der Beklagten,
mangels einer abweichenden Ordnung in den Statuten,
ein an die in zit. Art. festgelegte Erschwerung geknüpfter
Generalversammlungsbeschluss, mit nachfolgendem Han-
delsregistereintrag, nötig gewesen.
2. -
Gemäss Art. 627 Abs. III OR kann die Umwand-
lung des Gesellschaftszweckes der Minderheit durch die
Mehrheit nicht aufgenötigt werden. Nun bedeutete zwar
die Übernahme des Autopostbetriebes durch die A.-G.
keine vollständige Umwandlung der statutarischen Zwe,ck-
bestimmung, indem nichts dafür vorliegt, dass die Be-
klagte ihre bisherigen Zwecke zu Gunsten dieses neuen,
anders gearteten aufzugeben beabsichtigte; vielmehr
wollte sie sich, neben der bisherigen, dieser mit dem alten
Geschäfte nicht zusammenhängenden neuen Aufgabe wid-
men. Eine solche bloss teilweise .Änderung des Gesell-
schaftszweckes muss aber in gleicher Weise, wie eine voll-
ständige, als unter Art. 627 Abs. m fallend behandelt
werden, zu mal dort keine nähere Unterscheidung getroffen
ist, sondern von « Umwandlung)) kurzweg gesprochen wird
(vgl. STRÄULI, Z. f. schw. R. D. F. Bd. 14 S. 17 f.). Die
Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich auch aus dem
Obligationenrecht. N° 21.
105
Zusammenhange dieser Bestimmung mit Abs. II zit. Art.
insofern, als darnach eine Erweiterung des Geschäfts-
bereiches nur dann nicht als Umwandlung des Gesell-
schaftszweckes in Betracht fällt, wenn sie in der Aufnahme
« verwandter Gegenstände» besteht.
Wenn daher die
Beklagte die Führung der von der Eidg. Postverwaltung
dem Kläger persönlich übertragenen Postkurse überneh-
men wollte, so konnte dies nur durch einen einstimmigen
Beschluss der Aktionäre auf Abänderung des statutari-
schen Gesellschaftszweckes, mit nachfolgender Eintragung
im Handelsregister und Veröffentlichung der Statuten-
änderung (Art. 626 OR), geschehen. Diese Erfordernisse
hat sie aber unbestrittenermassen nicht erfüllt. Ihr Ein-
wand, dass der Mangel einer formellen Beschlussfassung
durch die im Einverständnis aller Aktionäre tatsächlich
auf Rechnung der Gesellschaft erfolgte Besorgung der
Post kurse geheilt worden sei, greift nicht durch. Abge-
sehen davon, dass es sich bei der in Art. 626 Abs. III OR
vorgeschriebenen Eintragung eines Statutenänderungs-
beschlusses ins Handelsregister nicht bloss um eine Form
der Willenserklärung, sondern um eine ausserhalb des
Rechtsaktes stehende selbständige Voraussetzung seiner
Wirksamkeit handelt, ist ein solcher Beschluss, wie das
Bundesgericht mit Bezug auf einen Kapitalherabsetzungs-
beschluss festgestellt hat, vor der Eintragung schlechthin
rechtsunwirksam, also sowohl nach aussen, den Gesell-
schaftsgläubigern gegenüber, als im Verhältnis der Ge-
sellschaft zu den Aktionären (vgl. BGE 50 II 179 f.).
Steht auch hier keine der in Art. 626 Abs. I OR speziell
erwähnten Statutenänderungen (Fortsetzung der Gesell-
schaft, Erhöhung und Herabsetzung des Grundkapitals)
in Frage, 80 kann doch nach dem klaren Wortlaut dieser
Vorschrift, die jene Fälle in Verbindung mit jedem « irgend
eine andere Abänderung» der Statuten betreffenden Be-
schlusse der Generalversammlung anführt, nicht zweifel-
haft sein, dass auch ein die teil weise Abänderung des
Gesellschaftszweckes beschlagender Beschluss -
an dessen
106
Obligationenrecht. N° 21.
formeller Fassung es übrigens hier gebricht -
in gleicher
Weise durch den Handelsregistereintrag öffentlich zur
Kenntnis gebracht werden muss, zumal der « Gegenstand
des Unternehmens» gemäss Art. 616 ZiH. 2 und 621
Ziff. 3 OR in den Statuten anzugeben und zu veröffent-
lichen ist. Es greift auch hier die im gedachten Entscheide
enthaltene Erwägung Platz" dass es zu unhaltbaren Zu-
ständen führen müsste, wenn die A.-G. den Gläubigern
und den Aktionären gegenüber unter einem verschiedenen
Statut leben könnte. Wenn praktisch vielfach Statuten-
änderungsbeschlüsse vor ihrer Eintragung im Handels-
register vollzogen werden, so ändert das an der Tatsache
nichts, dass sie erst mit dem Eintrag die Bedeutung einer
für die Gesellschaft rechtsgültigen Satzung erlangen. Mit
einem Falle dieser Art hat man es übrigens hier nicht zu
tun. Es ist unbestritten, dass die Beklagte den Autopost-
betrieb nur unter gleichzeitiger Erhöhung des Aktien-
kapitals hätte übernehmen können. Da diese Kapital-
beschaffung auf Schwierigkeiten stiess, unterblieb in der
Folge eine formelle Beschlussfassung der Generalversamm-
lung über erstern Gegenstand, und es klagt denn auch
heute die Widerklägerin nicht auf Überlassung des Auto-
postbetriebes, sondern auf Schadenersatzleistung durch
den Kläger. Hiefür fehlt aber nach dem Gesagten jede
rechtliche Grundlage. Die Beklagte kann sich auch nicht
auf Art. 2 ZGB berufen. Abgesehen davon, dass es ihre
Sache gewesen wäre, für die ErfÜllung der für die Aufnahme
des neuen Geschäftszweiges erforderlichen gesetzlichen For-
malitäten besorgt zu sein, ist Art. 626 OR eine nicht nur
zum Schutze der Aktionäre, sondern vornehmlich auch
der Gesellschaftsgläubiger aufgestellte zwingende Vorschrift.
Obligationenrecht. No 22.
22. Urteil der I. Zivilabtei1ung 'vom 15. Ma.i 1999
i. S. Wiftler gegen Eidgenossenschaft.
107
Haftung der Eidgenossenschaft für anlässlieh der Beraubung der
Schweiz. Gesandtschaft in Petersburg abhandengekommene
Hinterlagen Privater?
1. Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung des Rechts-
streites (Erw. 1).
2. Annahme eines dem öffentlichen Recht unterstehenden Hin-
terlegungsvertrages (Erw. 2 und 3). '"
3. Anwendbare Grundsätze; Verneinung der Haftung, weil die
Werttitel durch höhere Gewalt abhanden gekommen sind
(Erw. 4).
4. Ablehnung eines Auftragsverhältnisses (Erw. 5).
Tatbestand (gekürzt).
Ä. -
Die Klägerin, gebürtig aus Schaffhausen, war seit
1909 in Russland mit dem Buchhalter Hermann Kur-
schinsky von Riga verheiratet und liess sich 1918 von
ihm scheiden, wobei sie Mitte März 1918 für sich und
ihre beiden Kinder eine Abfindung in ruSsischen Wert-
titeln im Nominalbetrage von 16,800 Zarenrubeln erhielt.
Am 20. März 1918 begab sie sich auf die Schweizerische
Gesandtschaft in PeteI'ßburg und deponierte dort die
Titel in einem Paket, wofür ihr Kanzleisekretär Hans
Furrer eine Quittung folgenden Inhalts ausstellte : « Regne
de Madame Kurschinsky nee Wäffler des titres russes
pour une somme nominale de R. 16,850 suivant borde-
reau ».
Die Klägerin wurde dann längere Zeit im Innern von
Russland und. bis nach Sibirien umhergetrieben, und im
Jahre 192U gelang es ihr, mit ihren Kindern i.n die Schweiz
zurückzukehren. Hier angekommen, erkundigte sie sich
beim Eidg. Politischen Departement über das Verbleiben
des Depots und erhielt die Antwort, es sei im Bundeshaus
von einer Geldsendung für sie nichts bekannt; offenbar
sei das Geld anlässlich der im November 1918 erfolgten
Beraubung der Gesandtschaft in Petersburg gestohlen
worden. Man verwies sie an die Schweiz. Hilfs- und