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55_II_100

BGE 55 II 100

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 21.

reponse a un second article du demandeur qui prend le

defendeur directement a partie en parlant du « chantage

de M. Leyvraz », et le seul passage qui prete a discussion

est celui on le defendeur pose la question : « Quel röle

joue-t-il chez nous 1 » Mais ici encore, tout bien considere,

on doit admettre avec l'instance cantonale qu'on n'est

pas en presence d'une accusation de nature a porter une

grave atteinte a l'honorabilite du demandeur, dont l'at-

titude dans ses publications anonymes et dans ses lettres

pseudonymes de 1924 et 1925 pouvait paraitre en quel-

que mesure contradictoire. Au reste, le demandeur a

retorque dans Le Tra vail et marque pour le defendeur un

mepris qui lui enIeve le droit de se plaindre de ce que

l'article « Au Pilori» peut avoir de discourtois et de

deplace a son endroit.

Enfin le dernier article incrimine, du 2 fevrier 1928, ne

porte aucune accusation contre le demandeur, mais insiste

au contraire sur le fait que le defendeur n'a point voulu

attenter a l'honneur du demandeur 'ni surtout insinuer

qu'll pourrait yavoir venalite.

Dans ces circonstances la demande doit etre rejetee, car

le demandeur, d'une part, n'a pas etabli avoir eprouve

. un dommage materiel et, d'autre part, n'a pas subi dans

ses interets personnels une atteinte que le defendeur

devrait reparer en raison de la graviM particuliere de la

faute et du prejudice (art. 4? CO).

Par ces motifs, le Tribunal federol

rejette le recours et confirme l'arret attaque.

21. AU6ZUg a.us dem l1rteil der I. Zivila.bteilung

vom 14. Mai 1929 i. S. Ma.pri A.-G. gegen Schmiel.

Art. 627 Abs. II OR: Erweiterung des Geschäftsbereiches der

A.-G. durchAufna.hme eines verwandten Gegenstandes, i. c.

eines Autopostbetriebes durch eine den Handel mit Roh-

stoffen, Mineralwassem etc. betreibende Aktiengesellschaft ?

(Erw. 1.)

Obligationenrecht. N° 21.

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Art. 627 Abs. III OR: Umfasst auch die bloss teilweise Ände-

rung des Gesellschaftszweckes. -

Ein bezüglicher Statuten-

änderungsbeschluss ist vor der Eintragung ins Handelsregister

schlechthin unwirksam (Art. 626 OR). Ausschluss der Berufung

auf Art. 2 ZGB (Erw. 2).

A. -

Die Beklagte, Mapri A.-G., Zezikon, ist im Juli

1926 mit einem Grundkapital von 20,000 Fr. gegründet

worden. Als Zweck der Gesellschaft gibt § 1 der Statuten

an: « Handel in Rohstoffen und Verarbeitung von sol-

chen; Beteiligung an Mineralquellen, sowie Vertrieb von

Mineral- und Tafelwassern und sonstigen alkoholfreien

Getränken; die Gesellschaft kann sich auch an andern

Unternehmungen ähnlicher Art beteiligen.»

Der Kläger war Mitgründer der A.-G. und gehörte bis

Herbst 1927 dem Verwaltungsrate an.

Ab 1. Januar

1927 wurde ihm persönlich von der Eidg. Postverwaltung

die Führung des Autopostkurses Matzingen-Affeltrangen

übertragen, den er von Anfang Januar bis Ende Mai 1927

auf Rechnung der Beklagten besorgte. Eine Statuten-

änderung im Sinne der Ausdehnung des Gesellschafts-

zweckes auf die Führung dieser Autokurse (Art. 626 OR)

ist nicht erfolgt, und ebensowenig ein Beschluss der

Generalversammlung dahingehend, dass in Erweiterung

des statutarischen Geschäftsbereiches (Art. 627 OR} der

Postbetrieb vom Kläger auf Rechnung der Gesellschaft

besorgt werde. Als die Aktionäre der Beklagten Ende

Juni 1927 dem Kläger Pflichtvernachlässigung vorwarfen

und sich über die Unrentabilität des Betriebes beklagten,

erklärte der Kläger mit Schreiben vom 30.· Juni 1927,

dass er die Kurse fortan auf seine Rechnung ausführen

werde. Daraufhin stellte eine ausserordentliche General-

versammlung der Beklagten vom 30. Juli 1927 seine

« Vertragsbrüchigkeit » fest und beschloss,ihm den Post-

kursbetrieb gegen eine Entschädigung von 10,000 Fr. und

verschiedene weitere Zahlungen zu überlassen. Als der

Kläger hierauf nicht eintrat, schrieb ihm die Beklagte am

5. September 1927, dass er mit Wirkung ab 10. September

1927 als Postautoführor der Gesellschaft entlassen sei.

AS 54 II -

1928

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Obligationenrecht. N° 21.

Gleichzeitig ersuchte sie ihn um Abrechnung für die

Monate Juni bis August 1927. In seiner Antwort vom

6. September 1927 wies der Kläger demgegenüber darauf

hin, dass ihm der Autopostbetrieb nicht von der Beklag-

ten, sondern von der Eidg. Postverwaltung übertragen

worden sei. . Er sei allerdings anfänglich damit einver-

standen gewesen, dass de1'Selbe für die A.-G. besorgt werde.

In der Folge habe er sich aber davon überzeugt, dass dies

nach den Gesellschaftsstatuten rechtlich nicht möglich

sei, weshalb er sich dann stets auf den Standpunkt gestellt

habe, dass die Besorgung von Anfang an auf seine eigene

Rechnung erfolgt sei.

Die nachträgliche Übertragung

dieses Geschäftszweiges a,uf die A.-G. lehne er ab und

verweigere auch die verlangte Rechnungsablage.

B. -

Mit im Dezember 1927 beim Bezirksgericht

MÜllchwilen eingereichter Klage belangte Schmid die

Mapri A.-G. auf Bezahlung eines Saldos von. 2980 Fr.

25 Cts. Seine Abrechnung beruht auf der Annahme, dass

der Postbetrieb von Anfang an, d. h. ab 1. Januar 1927,

vollständig auf seine Rechnung gegangen sei.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und

forderte widerklageweise einen Saldo von 4537 Fr. 45 Cts.

aus dem gegenseitigen Abrechnungsverhältnis, nebst 5 %

Zins seit 1. September 1927, sowie eine Entschädigung

von 15,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 25. November 1927.

Den erstern Forderungsposten hat sie nachträglich auf

2702 Fr. 15 ets. und den letztern auf 10,000 Fr. reduziert.

Zur Begründung ihrer Schadenersatzforderung niachte sie

geltend, dass der Kläger den Autopostkurs Matzingen-

Affeltrangen vertragsgemäss auf Rechnung der A.-G.

geführt und bis Juni 1927 monatlich mit der Gesellschaft

abgerechnet habe.

Nachher habe er sich den Betrieb

widerrechtlich angeeignet; er sei deshalb für den durch

diesen Vertragsbruch verursachten Schaden ersatzpflichtig.

O. -

Die erste Instanz wies die Klage ab, schützte

dagegen die Widerklage im Betrage von 6135 Fr. 15 Cts.

nebst 5 % ZinS seit 2. Dezember 1927.

Obligationenrecht; No 21.

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Mit Urteil vom 26. Februar 1929 hat das Obergericht

des Kantons Thurgau diesen Entscheid dahin abgeändert,

dass es, in Bestätigung der Klageabweisung, die Wider-

klageforderung nur für 342 Fr. 90 Cts. nebst 5 % Zins

seit 2. Dezember 1927 begründet erklärte.

D -

Dieses Urteil hat das Bundesgericht, in Abweisung

der von der Beklagten dagegen ergriffenen Berufung

bestätigt ..

Aus den Erwägungen:

1. -

Das Schicksal der von der Beklagten widerklage-

weise mit 10,000 Fr. geltend gemachten Schadenersatz-

forderung hängt davon ab, ob eine rechtsgültige Über-

nahme des Postkurshetriebes durch die A.-G. stattgefun-

den habe. Die Vorinstanz hat diese Frage mit der Begrün-

dung verneint, dass weder eine Statutenänderung mit

Bezug auf den Gesellschaftszweck im Sinne von Art. 626

Abs. I OR, noch ein Generalversammlungsbeschluss im

Sinne von Art. 627 Abs. n OR auf Erweiterung des Ge-

schäftsbereiches der Gesellschaft durch Aufnahme eines

verwandten Gegenstandes, mit anschliessendem Handels-

registereintrag, erfolgt sei. Darüber, ob die Übernahme

des Betriebes nach den gegebenen Umständen eine Um-

wandlung des Gesellschaftszweckes oder bloss eine Erwei,..

terung des statutarisch festgelegten Tätigkeitsgebietes der

A.-G. bedeutet hätte, hat sie sich indessen nicht ausge-

sprochen. Diese 1!rage ist unbedenklich im Sinne der

erstern Alternative zu entscheiden. § 1 der Statuten der

Beklagten umschreibt den Gesellschaftszweck wie folgt :

« Handel in Rohstoffen und Verarbeitung von solchen;

Beteiligung an Mineralquellen, sowie Vertrieb von Mine-

ral- und Tafelwassern und sonstigen alkoholfreien Geträn-

ken », mit dem Zusatz, dass sich die Gesellschaft auch an

andern Unternehmungen « ähnlicher Art »beteiligen könne.

Mit dieser statutarischen Zweckbestimmung kann ein

A:utopostbetrieb schlechterdings nicht als « verwandter »

oder « ähnlicher» Gegenstand in Zusammenhang gebracht

Obligationenreeht. No 21.

werden.

Darauf, ob der neu einzuführende Geschäfts-

zweig die übrigen Branchen praktisch insofern vorteilhaft

ergänzte, als mit diesen bereits ein gewisser Transpor.t-

dienst verbunden war, kann nichts ankommen; entschei-

dend ist vielmehr, ob er seiner Natur nach von dem in den

Statuten angegebenen

« Gegenstand» sachlich umfasst

werde. Der mit jener Handelstätigkeit naturgemäss ver-

bundene Camionnagedienst ist aber rein nebensächlicher

Art und hat mit dem Betriebe eines selbständigen Trans-

portunternehmenS nichts in dem Sinne gemein, dass durch

letztern der Gesellschaftszweck noch auf andere Weise als

wie bis anhin gefördert worden wäre.

Damit entfällt

grundsätzlich die Anwendbarkeit des Art. 627 Abs. II OR.

Die Gleichartigkeit des neuen Geschäftszweiges mit den

statutarisch umschriebenen vorausgesetzt, wäre übrigens

für die Erweiterung des Tätigkeitsgebietes der Beklagten,

mangels einer abweichenden Ordnung in den Statuten,

ein an die in zit. Art. festgelegte Erschwerung geknüpfter

Generalversammlungsbeschluss, mit nachfolgendem Han-

delsregistereintrag, nötig gewesen.

2. -

Gemäss Art. 627 Abs. III OR kann die Umwand-

lung des Gesellschaftszweckes der Minderheit durch die

Mehrheit nicht aufgenötigt werden. Nun bedeutete zwar

die Übernahme des Autopostbetriebes durch die A.-G.

keine vollständige Umwandlung der statutarischen Zwe,ck-

bestimmung, indem nichts dafür vorliegt, dass die Be-

klagte ihre bisherigen Zwecke zu Gunsten dieses neuen,

anders gearteten aufzugeben beabsichtigte; vielmehr

wollte sie sich, neben der bisherigen, dieser mit dem alten

Geschäfte nicht zusammenhängenden neuen Aufgabe wid-

men. Eine solche bloss teilweise .Änderung des Gesell-

schaftszweckes muss aber in gleicher Weise, wie eine voll-

ständige, als unter Art. 627 Abs. m fallend behandelt

werden, zu mal dort keine nähere Unterscheidung getroffen

ist, sondern von « Umwandlung)) kurzweg gesprochen wird

(vgl. STRÄULI, Z. f. schw. R. D. F. Bd. 14 S. 17 f.). Die

Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich auch aus dem

Obligationenrecht. N° 21.

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Zusammenhange dieser Bestimmung mit Abs. II zit. Art.

insofern, als darnach eine Erweiterung des Geschäfts-

bereiches nur dann nicht als Umwandlung des Gesell-

schaftszweckes in Betracht fällt, wenn sie in der Aufnahme

« verwandter Gegenstände» besteht.

Wenn daher die

Beklagte die Führung der von der Eidg. Postverwaltung

dem Kläger persönlich übertragenen Postkurse überneh-

men wollte, so konnte dies nur durch einen einstimmigen

Beschluss der Aktionäre auf Abänderung des statutari-

schen Gesellschaftszweckes, mit nachfolgender Eintragung

im Handelsregister und Veröffentlichung der Statuten-

änderung (Art. 626 OR), geschehen. Diese Erfordernisse

hat sie aber unbestrittenermassen nicht erfüllt. Ihr Ein-

wand, dass der Mangel einer formellen Beschlussfassung

durch die im Einverständnis aller Aktionäre tatsächlich

auf Rechnung der Gesellschaft erfolgte Besorgung der

Post kurse geheilt worden sei, greift nicht durch. Abge-

sehen davon, dass es sich bei der in Art. 626 Abs. III OR

vorgeschriebenen Eintragung eines Statutenänderungs-

beschlusses ins Handelsregister nicht bloss um eine Form

der Willenserklärung, sondern um eine ausserhalb des

Rechtsaktes stehende selbständige Voraussetzung seiner

Wirksamkeit handelt, ist ein solcher Beschluss, wie das

Bundesgericht mit Bezug auf einen Kapitalherabsetzungs-

beschluss festgestellt hat, vor der Eintragung schlechthin

rechtsunwirksam, also sowohl nach aussen, den Gesell-

schaftsgläubigern gegenüber, als im Verhältnis der Ge-

sellschaft zu den Aktionären (vgl. BGE 50 II 179 f.).

Steht auch hier keine der in Art. 626 Abs. I OR speziell

erwähnten Statutenänderungen (Fortsetzung der Gesell-

schaft, Erhöhung und Herabsetzung des Grundkapitals)

in Frage, 80 kann doch nach dem klaren Wortlaut dieser

Vorschrift, die jene Fälle in Verbindung mit jedem « irgend

eine andere Abänderung» der Statuten betreffenden Be-

schlusse der Generalversammlung anführt, nicht zweifel-

haft sein, dass auch ein die teil weise Abänderung des

Gesellschaftszweckes beschlagender Beschluss -

an dessen

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Obligationenrecht. N° 21.

formeller Fassung es übrigens hier gebricht -

in gleicher

Weise durch den Handelsregistereintrag öffentlich zur

Kenntnis gebracht werden muss, zumal der « Gegenstand

des Unternehmens» gemäss Art. 616 ZiH. 2 und 621

Ziff. 3 OR in den Statuten anzugeben und zu veröffent-

lichen ist. Es greift auch hier die im gedachten Entscheide

enthaltene Erwägung Platz" dass es zu unhaltbaren Zu-

ständen führen müsste, wenn die A.-G. den Gläubigern

und den Aktionären gegenüber unter einem verschiedenen

Statut leben könnte. Wenn praktisch vielfach Statuten-

änderungsbeschlüsse vor ihrer Eintragung im Handels-

register vollzogen werden, so ändert das an der Tatsache

nichts, dass sie erst mit dem Eintrag die Bedeutung einer

für die Gesellschaft rechtsgültigen Satzung erlangen. Mit

einem Falle dieser Art hat man es übrigens hier nicht zu

tun. Es ist unbestritten, dass die Beklagte den Autopost-

betrieb nur unter gleichzeitiger Erhöhung des Aktien-

kapitals hätte übernehmen können. Da diese Kapital-

beschaffung auf Schwierigkeiten stiess, unterblieb in der

Folge eine formelle Beschlussfassung der Generalversamm-

lung über erstern Gegenstand, und es klagt denn auch

heute die Widerklägerin nicht auf Überlassung des Auto-

postbetriebes, sondern auf Schadenersatzleistung durch

den Kläger. Hiefür fehlt aber nach dem Gesagten jede

rechtliche Grundlage. Die Beklagte kann sich auch nicht

auf Art. 2 ZGB berufen. Abgesehen davon, dass es ihre

Sache gewesen wäre, für die ErfÜllung der für die Aufnahme

des neuen Geschäftszweiges erforderlichen gesetzlichen For-

malitäten besorgt zu sein, ist Art. 626 OR eine nicht nur

zum Schutze der Aktionäre, sondern vornehmlich auch

der Gesellschaftsgläubiger aufgestellte zwingende Vorschrift.

Obligationenrecht. No 22.

22. Urteil der I. Zivilabtei1ung 'vom 15. Ma.i 1999

i. S. Wiftler gegen Eidgenossenschaft.

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Haftung der Eidgenossenschaft für anlässlieh der Beraubung der

Schweiz. Gesandtschaft in Petersburg abhandengekommene

Hinterlagen Privater?

1. Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung des Rechts-

streites (Erw. 1).

2. Annahme eines dem öffentlichen Recht unterstehenden Hin-

terlegungsvertrages (Erw. 2 und 3). '"

3. Anwendbare Grundsätze; Verneinung der Haftung, weil die

Werttitel durch höhere Gewalt abhanden gekommen sind

(Erw. 4).

4. Ablehnung eines Auftragsverhältnisses (Erw. 5).

Tatbestand (gekürzt).

Ä. -

Die Klägerin, gebürtig aus Schaffhausen, war seit

1909 in Russland mit dem Buchhalter Hermann Kur-

schinsky von Riga verheiratet und liess sich 1918 von

ihm scheiden, wobei sie Mitte März 1918 für sich und

ihre beiden Kinder eine Abfindung in ruSsischen Wert-

titeln im Nominalbetrage von 16,800 Zarenrubeln erhielt.

Am 20. März 1918 begab sie sich auf die Schweizerische

Gesandtschaft in PeteI'ßburg und deponierte dort die

Titel in einem Paket, wofür ihr Kanzleisekretär Hans

Furrer eine Quittung folgenden Inhalts ausstellte : « Regne

de Madame Kurschinsky nee Wäffler des titres russes

pour une somme nominale de R. 16,850 suivant borde-

reau ».

Die Klägerin wurde dann längere Zeit im Innern von

Russland und. bis nach Sibirien umhergetrieben, und im

Jahre 192U gelang es ihr, mit ihren Kindern i.n die Schweiz

zurückzukehren. Hier angekommen, erkundigte sie sich

beim Eidg. Politischen Departement über das Verbleiben

des Depots und erhielt die Antwort, es sei im Bundeshaus

von einer Geldsendung für sie nichts bekannt; offenbar

sei das Geld anlässlich der im November 1918 erfolgten

Beraubung der Gesandtschaft in Petersburg gestohlen

worden. Man verwies sie an die Schweiz. Hilfs- und