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50_II_168

BGE 50 II 168

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

168

Obligationenrecht. N° 29.

29. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Kai 19134

i. S. A.-G. für auswärtigen Handel gegen O. A. Bosenberg " Oie.

Akt i e n re c h t: 1. Die Vereinigung aller Aktien in einer

Hand hat nicht die Auflösung der A.-G. zur Folge (Erw. 1).

2. Art. 670 Abs. 3 OR schliesst eiue Klage auf Rückerstattung

des ungesetzlich zurückbezahlten Aktienkapitals nicht aus

(Erw. 3 a).

3. Art. 626 Atis. 3 OR: Ein Kapitalherabsetzungsbeschluss ist

ohne Eintragung in das Handelsregister schlechthin rechts-

unwirksam (Erw. 3 b).

4. Verneinung der Voraussetzungen einer ungerechtfertigten

Bereicherung in concreto (Erw. 4).

5. Kontrahieren des Stellvertreters mit sich selbst. Voraus-

setzung der Zulässigkeit (Erw. 5).

6. Stillschweigende Genehmigung der Handlungen des voll-

machtlosen Vertreters durch die A.-G. (Erw. 6).

A. -

Die A.-G. für auswärtigen Handel wurde am

29. April 1919 mit Sitz in Zürich gegründet und am 17.

Mai 1919 ins Handelsregister eingetragen. Zweck der-

selben ist gemäss § 2 der Statuten: « Die Einfuhr und die

Ausfuhr von Waren und der Handel mit solchen auf

eigene Rechnung, sowie die Vermittlung solcher Geschäfte

und die Beteiligung an gleichartigen. Unternehmungen

im In- und Auslande. » Das Aktienkapital betrug nomi-

nell 400,000 Fr. und war eingeteilt in 400 Inhaberaktien

zu 1000 Fr.; ausserdem wurden zu Gunsten der Gründer

90 Genuss-Scheine ausgegeben, die im Sinne der Statuten

gewinnberechtigt und am eventuellen Liquidationsüber-

schuss beteiligt sein sollten.

Nach den Gründungsakten figurierten als Gründer und

erste Mitglieder des Verwaltungsrates : Oswald Schlegel,

Zürich, Severin . Saurer, Zürich, und Louis von Sonnen-

berg, Luzern. Gemäss Protokoll der konstituierenden

Generalversammlung zeichneten Schlegel und Saurer je

100 und von Sonnenberg 200 Aktien .. Der Ausweis über

die erfolgte Einzahlung des Aktienkapitals wurde durch

folgende, als Quittung bezeichnete Anzeige der Beklagten

geleistet:

Obligationenrecht •. Nt> 29.

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«An die konstituierende Generalversammlung der

A.-G. für auswärtigen Handel, Zürich.

Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, dass bei uns heute

400,000 Fr. einbezahlt worden sind. zwecks Liberierung

von 400 Stück vollbezahlte Aktien Ihrer Gesellschaft.

Wir erkennen Sie demnach mit 400,000 Fr., Valuta

29. April 1919, und bitten um konforme Buchung.

Hochachtend: ppa O. A. Rosenberg &. Oe :

sig. H. Kahn.»

Laut Kontokorrentauszug per 30. Juni 1919 hat die

Beklagte der Klägerin am 29. April 1919 Fr. 400,000

gutgeschrieben.

Vor der Gründung der A.-G. hatte die Beklagte mit

Schlegel einen vom 29. April 1919 datierten Vertrag

abgeschlossen, aus dem folgendes hervorzuheben ist:

« I. Die Firma O. A. Rosenberg & Oe in Zürich gründet

mit ihren Freunden die A.-G. für auswärtigen Handel

mit einem Aktienkapital von 400,000 Fr. und mit 90

Genuss-Scheinen .....

II. Die Firma O. A. Rosenberg & eie verpflichtet sich

gegenüber Herrn Oswald A. Schlegel dafür, dass die ins

Leben zu rufende A.-G. dem Herrn Schlegel folgende

Vergünstigungen einräumt:

1. Herr Schlegel wird zum Präsidenten des Verwal-

tungsrates dieser Gesellschaft ernannt mit den Funk-

tionen eines Oberleiters der geschäftlichen Betätigung.

2. Derselbe erhält von der Gesellschaft die Hälfte

sämtlicher von ihr emittierter Genuss-Scheine laut den

Statuten ...

III. Für seine Tätigkeit erhält Herr Schlegel 10 %

Tantieme vom Betriebsgewinne, welchen die Gesell-

schaft erzielt... »

In Ziffer IV wurde Schlegel eine weitere erhebliche

Gewinnbeteiligung auf den von ihm eingeleiteten und

abgeschlossenen Geschäften zugesichert.

Mit Schreiben vom 8. April 1920 an Schlegel gab die

Beklagte ihrem Bedauern darüber Ausdruck, dass die

AS 50 II -

1924

12

170

ObHgationenrecht. N° 29.

veränderte Situation es nicht erlaube, « die A.-G. aktiv

zu gestalten », und fragte ihn an, ob er bereit sei, das ge-

samte Aktienkapital gegen Bezahlung von 400,000 Fr·

in bar zu übernehmen. Dieser Verkauf sämtlicher Aktien

an ihn kam jedoch damals nicht zustande.

Am 16. August 1920 fasste die aus vier Aktionären

bestehende Generalversammlung folgenden Beschluss:

«Mit Rücksicht darauf, dass die gegenwärtige wirt-

schaftliche Lage die Gesellschaft zwingt, ihre Betätigung

einzuschränken, und eine sachgemässe Verzinsung des

ganzen gegenwärtigen Kapitals in absehbarer Zeit nicht

zu erwarten ist, beschliesst die Generalversammlung

einstimmig, das Aktienkapital um 50 % auf 200,000 Fr.

zu reduzieren durch Abstempelung der Aktien von je

1000 Fr. auf 500 Fr. und Rückzahlung von je 500 Fr.

per Aktie an die Inhaber derselben. Nach Durchführung

dieser Kapitalreduktion wird § 4 der Statuten geändert

wie folgt : «Das Aktienkapital beträgt 200,000 Fr. und

ist eingeteilt in 400 auf den Inhaber lautende Aktien a

nominell 500 Fr., welche voll einbezahlt sind. »

Dieser Beschluss wurde notariell verurkundet, da-

gegen nicht ins Handelsregist~r eingetragen und v.er-

öffentlicht. Am gleichen Tage, 16. August 1920, schneb

die Beklagte der Klägerin:· « Wir bitten Sie, davon

Notiz zu nehmen, dass wir Sie mit 200,000 Fr., Val. 16.

August (Kapitalreduktion lt. Beschluss der Generalver-

sammlung vom 16. August 1920), w. v. belastet haben. »

Die gleiche Belastung findet sich in einem Kontokor-

rentauszug der Beklagten, der per 12. Februar 1921

einen Saldo zu Gunsten der Klägerin von 148,920 Fr.

30 Cts. ausweist.

Am 12. Februar 1921 traf die Beklagte in der Folge

mit Schlegel ein Abkommen, wonach sie ihm sämtliche

Aktien der klägerischen Gesellschaft gegen Bezahlung

von 148,920 Fr. 30 Cts. überliess. Das Bestätigungs-

schreiben vom gleichen Tage lautet: «Wir bestätigen

hierdurch unser heutiges Abkommen, demzufolge wir

ObDgatioDeJII'echt. N0 29.

171

Ihnen gegen Zahlung von 148,920 Fr. 30 Cts. sämtliche,

d. i. 400,000 Fr. Aktien der Aktiengesellschaft für aus-

wärtigen Handel, Zürich, -

mit 50 % einbezahlt -,

sowie 45 Stück Genuss-Scheine dieser Gesellschaft über-

lassen, sodass Sie nunmehr das ganze Kapital der Ge-

sellschaft und sämtliche 90 Genuss-Scheine derselben

besitzen. Für das Guthaben der Gesellschaft bei uns er-

kennen wir Sie mit 148,920 Fr. 30 Cts. Val. dato, wo-

durch sämtliche Ansprüche der Gesellschaft an uns er-

ledigt sind, während wir Sie für obigen Kaufpreis mit

148,920 Fr. 30 Cts., Val. dato, belastet haben. Wir

bitten um gefl. gleichlautende Bestätigung. » In seiner

Antwort, ebenfalls vom 12. Februar 1921, erklärte sich

Schlegel mit dem Inhalt dieses Schreibens « in allen

Teilen vollständig einverstanden », mit dem Beifügen :

« Ich habe obige Buchungen gleichlautend mit Ihnen

vorgenommen und werde die A.-G. für auswärtigen

Handel in meinen Büchern mit 148,920 Fr. 30 Cts. er-

kennen, sodass dieselbe keine, wie immer geartete An-

sprüche an Sie zu stellen hat. » Am 14. Februar 1921

schrieb sodann auch die A.-G. der Beklagten: « Wir

erhielten Ihr Schreiben vom heutigen Tage, aus dem wir

uns bestens bemerken, dass Sie zu~ vollständigen Aus-

gleich unseres Kontos bei Ihnen der Firma O. A. Schlegel

Löwenstrasse 1, hier, 148.920 Fr. 30 Cts. gezahlt haben,

wovon wir Sie entlastet halten. Wir bestätigen Ihnen

hierdurch wunschgemäss, dass hierdurch unsere sämt-

lichen Ansprüche an Ihre Firma erloschen sind. und

zeichnen:

A.-G. für auswärtigen Handel :

O. A. Schlegel.

W. Steinegger. »

Am 26. April 1921 brach über Schlegel, der inzwi-

schen flüchtig geworden war, der Konkurs aus. Auf

Antrag der Konkursverwaltung wurde der Klägerin,

da sie keine erreichbaren Organe mehr besass, durch

Beschluss des Waisenamtes Zürich vom 13. Mai 1922

gemäss Art. 393 Ziff. 4 ZGB ein Beistand in der Person

172

Obliptionenrecht. N° 29.

von Rechtsanwalt Dr. Frank bestellt. Dieser berief auf

den 27. Juni 1922 eine ausserordentliche Generalver-

sammlung ein, die den Verwaltungsrat und die Kontroll-

steIle neu bestellte. Als Mitglieder des Verwaltungsrates

wurden die' Rechtsanwälte Dr. Peyer-Reinhart und Dr.

E. Wüst, sowie Notar Ringger geWählt. Sodann wurde

der Generalversammlungsbeschluss vom 16. August

1920, durch den das Aktienkapital von 400,000 Fr. auf

die Hälfte herabgesetzt worden war, aufgehoben und

beschlossen, die der Beklagten zu Unrecht gutgebrachten

200,000 Fr. von ihr zurilckzuverlangen.

In der Folge beschloss der Verwaltungsrat, von der

Beklagten ausserdem die Bezahlung von 148,920 Fr.

30 Cts. zu verlangen, die sie der Klägerin laut Buch-

auszug per 12. Februar 1921 schuldete.

. B., -

Mit der vorliegenden Klage belangt die Kläge-

rin die Beklagte auf Bezahlung dieser beiden Beträge

von 200,000 Fr. und 148,920 Fr. 30 Cts., je nebst 5% Zins

seit 1. Juli 1920.

Zur Begri1ndung der Forderung von 200,000 Fr. stellt

sie sich in erster Linie auf den Standpunkt, die Beklagte

habe das Aktienkapital von 400,000 Fr., also auch den

Teilbetrag von 200,000 Fr .. nie einbezahlt. Schlegel,

Saurer und von Sonnenberg bätten die Aktien bei der

Grilndung lediglich als Strohmänner und Beauftragte

der Beklagten,gezeichnet. Diese sei also von Anbeginn

an Eigentllmerin sämtlicher Aktien gewesen, und wenn

sie in dieser Eigenschaft die 400,000 Fr. kreditiert habe,

so liege darin nicht eine Einzahlung, sondern bloss eine

Verpflichtung zur Einzahlung. Die Feststellung der

Generalversammlung, dass das Aktienkapital voll ein-

bezahlt worden sei, sei falsch, da die Beklagte ihre Ein-

zahlungs pflicht in Tat und Wahrheit nie erfüllt habe.

Angenommen aber auch, die Einzahlung sei durch Kre-

ditierung erfolgt, so hätte der am 16. August 1~ ge-

fasste Kapitalreduktionsbeschluss, um rechtsWlrksam

zu sein, gemäss Art. 626 OR in das Handelsregister ein-

ObHgationenrecht. N° 29.

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getragen und veröffentlicht werden sollen. Da dies nicht

geschehen sei, sei die auf Grund des Beschlusses erfolgte

Belastung des Kontos der Klägerin bei der Beklagten

mit 200,000 Fr. ungültig. Die Beklagte, sei somit ohne

gültigen Grund von einer Schuld in der genannten

Höhe befreit worden und deshalb aus dem Gesichts-

punkte der ungerechtfertigten Bereicherung zur Rück-

erstattung dieser 200,000 Fr. verpflichtet.

Den Posten von 148,920 Fr. 30 Cts. macht die Klägerin

ebenfalls als Teilbetrag des angeblich nicht eingezahlten

Aktienkapitals von 400,000 Fr. geltend, unter Berufung

darauf, dass das Abkommen der Beklagten mit Schlegel

vom 12. Febr. 1921 ungültig sei. Diese Transaktion habe

darin bestanden, dass Schlegel zur Tilgung des Kauf-

preises von 148,920 Fr. 30 Cts. eine der A.-G. zustehende

Forderung an die Beklagte in diesem Betrage an sich

selbst abgetreten und mit der Forderung der Beklagten

an ihn verrechnet habe. Da er dabei nicht nur als Ein-

zelperson, sondern zugleich auch in seiner Eigenschaft

als Präsident des Verwaltungsrates der A.-G. gehandelt

habe, liege ein Kontrahieren des Stellvertreters mit sich

selbst vor, das deshalb unzulässig gewesen sei, weil es

eine Schädigung der materiellen Interessen der vertre-

tenen A.-G. zur Folge gehabt habe, indem diese dadurc~

die solvente Schuldnerin O. A. Rosenberg & Cie verloren,

und an deren Stelle'den mittellosen Schlegel als Schuldner

erhalten habe (AS 39 II S. 568 ff.). Abgesehen hievon

sei Schlegel gemäsS Handelsregistereintrag nur kollektiv

mit einem andern Mitglied des Verwaltungs rates zeich-:

nungsberechtigt gewesen, so dass' er durch seine Unter-

schrift allein im Bestätigungsschreiben an die Beklagte

vom 12. Februar 1921 die Geselhchaft nicht habe ver-

pflichten können. Steinegger, der das Schreiben vom

14. Februar 1921 namens der A.-G. unterzeichnet habe,

sei überhaupt nicht unterschriftsberechtigt gewesen.

C. -

Die Beklagte beantragte Nichteintreten auf die

Klage mangels Prozessfähigkeit der Klägerin. eventuell

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Obllgationenrecht. N° 29.

materielle Abweisung derselben, indem sie ausführte:

Im Zeitpunkt der Vereinigung aller Aktien in der Hand

des Schlegel (12. Februar 1921) habe sich die klägerische

A.-G. aufgelöst, da sie nicht mehr in der Lage gewesen

sei, die gesetzlichen und statutarischen Organe zu be-

stellen. Eine Einzelperson könne nicht eine Gesamt-

persönlichkeit, eine Gesellschaft darstellen. Jedenfalls

aber habe die A.-G. mit dem Konkursausbruch über

Schlegel zu existieren aufgehört. Hieran vennöge die

Tatsache der Fortdauer des Handelsregistereintrages

nichts zu ändern. Es fehle somit an einem prozessfähigen

Subjekt. weshalb die Klage von der Hand zu weisen

sei. In der Sache selbst machte die Beklagte geltend, der

Ausweis über die erfolgte Einzahlung des Aktienkapitals

sei in zulässiger und" üblicher Weise durch die Gut-

schriftsanzeige der Beklagten geleistet worden. Aus der

Nichteintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses

vom 16. August 1920 könne die Klägerin ihren Rück-

forderungsanspruch von 200,000 Fr." nicht herleiten, da

dieser Formmangel durch die nachträgliche tatsächliche

. Ausführung des Beschlusses geheilt worden sei. Als Folge

der Verletzung der gesetzlichell Bestimmungen fiber die

Rückzahlung des Aktienkapitals könnte in einem solchen

Falle bloss nach Art. 670 OR" die persönliche und solida-

rische Haftung der Mitglieder der Verwaltung de,n Gläu-

bigern gegenüber in Frage-kommen. Eine Bereicherung

der Beklagten liege nicht vor; abgesehen hievon wäre

der Bereicherungsanspruch der Klägerin gemäss Art. 67

OR verjährt, da die Rückzahlung am 16. August 1920,

die Klageeinleitung aber erst am 12. Juni 1923 erfolgt

sei.

Ebenso unbegründet sei auch die Forderung der

Klägerin von 148,920 Fr. 30 Cts. Bei dem am 12. Fe-

bruar 1921 vollzogenen Rechtsgeschäft habe es sich um

einen Kaufvertrag zwischen Schlegel und der Beklagten

in Verbindung mit einer Schuldübernahme gehandelt.

Dabei habe Schlegel die Schuld der Beklagten der A.-G.

Obllgatlonenreeht. N° 29.

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gegenüber nicht in seiner Eigenschaft als Verwaltungs-

ratspräsident, sondern persönlich übernommen. Ange-

sichts des Umstandes, dass die Beklagte alle Aktien be-

sessen habe, sei das Einverständnis der klägerischen

A.-G. geradezu eine Selbbtverständlichkeit gewesen.

Wenn man aber auch anuehmen wollte, Schlegel habe

als Vertreter der A.-G. mit sich selbst kontrahiert, so

fehle es an einer Schädigung der materiellen Interessen

der· vertretenen A.-G., da diese einen Bestandteil des

Vennögens des Schlegel gebildet habe.

D. -

Mit Urteil vom 24. September 1923 hat das

Handelsgericht des Kantons Zürich die von der Beklagten

erhobene Einrede der mangelnden Prozessfähigkeit der

Klägerin verworfen und die Klage für den Betrag von

148,920 Fr. 30 Cts. nebst 5% Zins seit 1. Juli 1920 ge-

schützt.

Eine Minderheit des Gerichts wollte die Klage mangels

Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin von der

Hand weisen.

E. -

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die

Berufung an das Bundesgericht erklärt unter Wieder-

holung ihrer vor der kantonalen Instanz gestellten Be-

gehren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Beklagte erhebt der Klage gegenüber in

erster Linie die Einrede der mangelnden Prozessfähigkeit

der Klägerin, unter Berufung darauf, die A.-G. habe

sich im Zeitpunkte der Vereinigung aller Aktien in der

Hand des Schlegel (12. Februar 1921), jedenfalls aber

im Zeitpunkte der Konkurseröffnung über ihn aufgelöst.

Die Vorinstanz hat diese Einrede, entgegen einem Min-

derheitsantrag, verworfen. Sie geht davon aus, nach

schweizerischer Theorie und Praxis stelle allerdings

die dauernde Vereinigung aller Aktien in einer Hand,

wie hier «in derjenigen der Konkursmasse Schlegel »,

einen Auflösungsgrund für die A.-G. dar (BACHMANN,

176

Obllgationenreeht. N0 29.

Komm. N. 3 zu Art. 664,OR), das Vorliegen eines solchen

sei aber nicht gleichbedeutend mit dem Aufhören der

Rechtspersönlichkeit der A.-G. selbst, indem diese bis

nach durchgeführter Liquidation weiterbestehe. Da vor-

liegend der waisenamtlich bestellte Beistand die Auf-

lösung der Gesellschaft nicht nach Art. 665 OR zur Ein-

tragung ins Handelsegister angemeldet habe, könne

nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin als A.-G. noch

existiere und ihr als solcher daher auch die Prozessfähig-

keit zukomme. Hierüber ist im Ergebnis der Vorinstanz

beizupflichten. Das Bundesgericht hat in frühern Ent-

scheidungen den Grundsatz ausgesprochen, dass die Ver-

einigung aller Aktien in einer Hand die Auflösung der

A.-G. nicht zur Folge habe, die Gesellschaft vielmehr,

obwohl sie mangels der erforderlichen Organe nicht in

der Lage ist, ihre normale Tätigkeit im Rahmen des

durch die Statuten gesetzten Zweckes zu entfalten, in

diesem latenten Zustande fortbestehe, wobei die Weiter-

begebung der Aktien seitens des einzigen Inhabers in

der Weise, dass die Organe wieder bestellt werden kön-

nen, genüge, um auch ihre Handlungsfähigkeit wieder

herzustellen (vgl. AS 45 n S. 36 Erw. 4 und S. 90 ff.

, Erw. 3). Diese Folgerung ergibt bich aus dem Wesen der

A.-G. als einer selbständigen,rechtlichen Persönlichkeit,

die, einmal entstanden, unabhängig von der Person der-

jenigen, denen jeweils die Aktien zustehen, weiter exi-

stiert. Da neue, bisher unbeachtete Gesichtspunkte zu

dieser Frage heute nicht vorgebracht worden sind, be-

steht kein Anlass, sie im vorliegenden Falle anders zu

beantworten; dies umsoweniger, als auch der Entwurf

für die Revision der Titel 24 bis 33 OR vom Dezember

1919 eine ausdrückliche Regelung in diesem Sinne vor-

sieht. Art. 644 des Entwurfes, der für die Gründung

einer Handelsgesellschaft mit Persönlichkeit eine Min-

destzahl von 3 Personen verlangt, bestimmt in Abs. 2 :

(Sinkt in der Folge die Zahl der Mitglieder unter diese

Mindestzahl, so zieht dies die Auflösung der Gesellschaft

Obligationenrecht. N° 29.

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nicht ohne weiteres nach sich. » Diese Lösung entspricht

übrigens auch der herrschenden Auffassung in der Dok-

trin (vgl. HAUTLE, Gläubigerschutz 'im Aktienrechte.

S. 102 ff. und dort zit. Autoren; STAUB, Komm. Anm.

18 zu § 292 DHGB; LEHMANN, Recht der Aktiengesell-

schaften, Bd. I S. 252, 11 S. 512 ff.). In dem erwähnten

Urteil (AS 45 11 90 ff.) hat das Bundesgericht weiter-

gehend aber auch ent!".chieden, dass die Vereinigung aller

Aktien in einer Hand keinen Auflösungsgrund bilde,

indem es die Anwendbarkeit des Art. 77 ZGB, auf den

sich die Vorinstanz in Anlehnung an BACHMANN stützt,

auf Aktiengesellschaften verneinte. Ob an diesem Stand-

punkt grundsätzlich auch festzuhalten wäre, wenn man

mit dem Handelsgericht davon ausginge, da&s es sich

hier um eine dauernde Vereinigung gehandelt habe.

kann dahingestellt bleiben, da die Auflösung der Gesell-

schaft jedenfalls die Liquidation erfordert hätte, die

vorliegend nicht vorgenommen worden ist, sodass von

einem Untergang der Rechtspersönlichkeit keine Rede

sein kann.

2. -

Die Klägerin stützt ihre bei den Forderungs-

posten von 200,000 Fr. und 148,920 Fr. 30 Cts. in erster

Linie auf eine Verpflichtung der Beklagten zur « primären

Einzahlung des Aktienkapitals I). die sie insoweit nicht

erfüllt habe. Dieser Standpunkt ist unbehelflich. Ent-

scheidend fällt in Betracht, dass nicht die Beklagte,

sondern die Grunder Schlegel, 'Saurer u. von Sonnenberg

das gesamte Aktienkapital gezeichnet und damit die

Verpflichtung zur Einzahlung übernommen haben. Dass

sie dabei, was allerdings auf Grund der Akten nicht

zweifelhaft sein kann, nur als Strohmänner der Beklag-

ten handelten, hinderte das rechtsgültige Zustande-

kommen der A.-G. nicht. Diese drei Zeichner wiesen

ihrerseits die Beklagte zur Zahlung deI' von ihnen ge-

zeichneten Aktienbeträge an, und in dieser Eigenschaft

als Angewiesene im Sinne von Art. 466 OR hat sich die

Beklagte zur Zahlung der 400,000 Fr. an die A.-G. ver-

178

ObllgaUonenreeht. N° 29.

pflichtet. Dieser Verpflichtung nun ist sie durch die

Krediteröffnung, wie sie in der als Quittung bezeichneten

Gutschriftsanzeige liegt, nachgekommen. Dass sie die

400,000 Fr. der Klägerin auch effektiv zur Verfügung

gestellt hat, ergibt sich aus den ins Recht gelegten

Kontokorrentauszügen, denen zu entnehmen ist. dass

aus diesem Gelde seitens der Beklagten ansehnliche

Zahlungen für die Klägerin geleistet worden sind.

3. -

In zweiter Linie nimmt die Klägerin zur Be-

gründung ihrer Forderung von 200,000 Fr. den Stand-

punkt ein, die Beklagte sei angesichts der Rechtsunwirk-

samkeit des nicht eingetragenen Kapitalherabsetzungs-

beschlusses vom 16. August 1920 ohne gültigen Grund

von einer Schuld in dieser Höhe befreit worden, und

daher gemäss Art. 62 ff. OR zur Rückerstattung dieses

Betrages verpflichtet. Die Vorinstanz hat diese Auf-

fassung auf Grund folgender Erwägungen abgelehnt:

Art. 670 Abs. 3 OR regle die Folgen der Missachtung

der gesetzlichen Formvorschriften für die Rückzahlung

oder Herabsetzung des Aktienkapitals erschöpfend, und

zwar in dem Sinne, dass er die Mitglieder der Verwaltung

in einem solchen Falle den Gläubigem der Gesellschaft

gegenüber als persönlich und solidarisch haftbar er-

kläre. ~eraus folge, dass dem faktischen Vollzuge eines

derartigen Beschlusses in seiner Wirkung nach innen,

d. h. im Verhältnis der Gesellschaft zu den Aktionären,

formheilende Bedeutung beigelegt werde. Für die An-

wendung der Grundsätze über die ungerechtfertigte

Bereicherung bleibe infolgedessen kein Raum mehr. Ihre

Anwendbarkeit aber auch vorausgesetzt, müsse die gleiche

Unterscheidung auch bei Art. 626 Abs. 3 OR Platz

greifen und demgemäss angenommen werden, dass vor-

liegend die mangelnde Form durch den faktischen Vollzug

des Beschlusses im internen Verhältnis der Gesellschaft

zu den Aktionären geheilt worden sei, sodass von einer

ungerechtfertigten. Bereicherung der Beklagten keine Rede

sein könne. Diese beiden Annahmen sind rechtsirrtümJich.

Obligatloiumreeht. N° 29.

119

a) Was zunächst Art. 670 Abs. 3 OR betrifft, über-

sieht das Handelsgericht, dass es sich dabei um eine

zum Schutze der Gläubiger aufgestellte Spezialbestim-

mung handelt. der schon. deshalb nicht die Bedeutung

einer erschöpfenden Regelung aller Folgen der Nicht-

beobachtung der Vorschriften, denen das· Gesetz die

Kapitalherabsetzung unterwirft, zukommen kann (vgl.

STRÄULI, Z. f. schw. R. n. F.: Bd. 14 S. 51). Aus dem

Umstande. dass das Gesetz keine ausdrückliche Bestim-

mung über die Wirkungen einer unter Verletzung von

gesetzlichen Normativvorschriften zustandegekommenen

Kapitalherabsetzung auf die Stellung der Aktionäre

enthält, muss gegenteils gefolgert werden, dass insoweit

die allgemeinen Grundsätze des OR Platz zu greifen

haben. Denn es ist nicht einzUsehen, weshalb eine A.-G.

einen Aktionär, der zufolge einer unter Missachtung der

gesetzlichen Bestimmungen vorgenommenen Kapital-

verminderung seine Aktieneinzahlupg teilweise zurücker-

halten, und sich insoweit ohne gültigen GrUnd bereichert

hat, nicht zur Rückerstattung sollte verhalten können.

Diese Möglichkeit wird· durch Art. 670 Abs. 3 OR

schlechterdings nicht ausgeschlossen (vgl. REHFOUS, Z. f.

schw. R. n. F. Bd. 23 S. 593 ff.). Das Bundesgericht hat

denn auch schon in einem Falle eine Bereicherungsklage

von Aktionären gegen die Gesellschaft· wegen angeblich

nicht in gehöriger Weise edolgter Eintragung und Be-

kanntmachung des die Kapitalerhöhung . anordnenden

Generalversammlungsbeschlusses~ sowie der vollzogenen

Neuemission von Aktien zugelassen (vgl AS 4111 717 ff.).

b) Die Annahme einer verSchiedenen Wirkung der

Nichteintragung eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses

ins Handelsregister in dem Sinne, dass der wegen dieses

Formmangels an sich rechtsunwirksame Beschluss im Ver-

hältnis der Gesellscha1t zu den Aktionären . durch den

tatsächlichen Vollzug konvalesziere und bloss den Gesell,..

schaftsgläubigern gegenüber unwirkSam bleibe, . findet .

im Wortlaut des Art; 626 Abs; 3 OR keine Stutze. Nach

180

Obligationenrecbt. N° 29.

der klaren, eindeutigen Fassung ergibt sich als Sinn der

Bestimmung nur der, dass ein Herabsetzungsbeschluss

vor der Eintragung schlechthin, also sowohl nach aussen,

wie nach innen, rechtsunwirksam sei. Diese Auslegung

wird auch durch die ratio legis gefordert, die unverkenn-

bar dahin geht, die Interessen der Gese11schaftsgläuhiger

zu schützen. Diese haben einen Anspruch auf eine in-

takte Erhaltung des ihnen als Sicherheit dienenden

Aktienkapitals, wie es in den Statuten festgesetzt und

im Handelsregister eingetragen worden ist. Der Fjntrag

und die Publikation sollen ihnen eine Gewähr dafur

bieten, dass das Grundkapital in der darin genannten

Höhe vorhanden sei und bestehen bleibe. Verändert die

A.-G. ihr Nominalkapital im Sinne einer Herabsetzung,

die nach der Regelung im OR der teilweisen Auflösung

der Gesellschaft gleichgestellt ist, so bedeutet dies eine

Abänderung ihrer Verfassung (Statuten). indem durch

diesen Vorgang die ökonomische Basis der Gesellschaft

neu konstituiert wird, und es muss deshalb auch der diese

Reduktion beschlagende Beschluss durch den Handels-

registereintrag öffentlich zur Kenntnis gebracht werden.

Solange dies nicht geschieht, entbehrt er schlechthin

jeder Rechtswirksamkeit; ers.t mit dein Eintrag er-

langt er. die Bedeutung einer für die Gesellschaft rechts-

gültigen Satzung. Auf diesem Boden steht auch die

deutsche Doktrin und Praxis in der Auslegung der mit

Art. 626 Abs. 3 OR übereinstimmenden Bestimmung

in § 277 Abs. 3 HGB (vgl. STAUB, Komm. Anm. 4 dazu

und dort zit. Entsch.; LEHMANN, a. a. O. Bd. II S. 636).

Insoweit sich die Vorinstanz auf die von REICHEL in

seiner Abhandlung über § 125 BGB (Archiv f. ziv. Praxis

Bd. 104 S. 33) vertretene Auffassung beruft, dass überall

da, wo ein Schuldgeschäft trotz mangelnder Form von

den Parteien von Anfang bis Ende als gültig behandelt

worden sei, jeder vernünftige Anlass fehle, es nachträg-

lich wieder in Frage zu stellen, übersieht sie, dass es sich

bei der in Art. 626 Abs. 3 OR vorgeschriebenen Eintra-

Obligationenrecht. N0 29.

181

gung ins Handelsregister nicht bloss um eine Form der

Willenserklärung, sondern um eine ausserhalb . des

Rechtsaktes stehende selbständige Voraussetzung semer

Wirksamkeit handelt (vgl. STAUDINGER, Komm. Anm. 3

zu § 125 BGB). Ob jene übrigens auch für das deutsche

Recht bestrittene Ansicht, dass ein formnichtiges Rechts-

geschäft durch die Erfüllung konvalesziere (vgl. dag~gen

VON THUR, Allg. T. d. bürg. Rechts ~d. II 1. !Ial!te

S. 501 und 504 und dort zit. Autoren), Sich grundsat~bch

mit Art. 11 OR vereinbaren liesse, kann daher dahmge-

stellt bleiben (vgl. in ablehnendem Sinne OSER, Bem.

VII Ziff. 2 a und BEcKER, N. 6 zu Art. 11 OR). Es

müsste praktisch zu unhaltbaren Zuständen !ühren,

wenn die A.-G. im Sinne der Annahme der Vonnstanz

den Gläubigern und den Aktionären gegenüber unter

einem verschiedenen Statut leben könnte, d. h. den

erstern gegenüber immer noch das ursprüngliche Grund-

kapital als Sicherheit zu gelten hätt~, während es du:ch

eine teilweise Rückzahlung an die Aktionäre tatsächlIch

in gewissem Umfange vermindert und diesen gegenüber

in dieser reduzierten Höhe massgebend wäre.

4. -

Hievon ausgehend ergibt sich für 4en vor-

liegenden Fall, dass der Kapitalreduktionsbeschluss vom

16. August 1920 zufolge der Nichteintragung ins Han-

delsregister rechtsunwirksam blieb, und die in unzu-

lässiger Ausführung desselben erfolgte Rück~hlun.g des

Aktienkapitals daher ungültig ist. Demzufolge 1st die Be-

klagte gemäss Art. 62 OR verpflichtet. das Erhaltene

zurückzuerstatten, sofern sie dadurch bereichert worden

ist. Dies muss jedoch nach den konkreten Verhältnissen

verneint werden. In Betracht fällt, dass die Beklagte.

die sich gemäss Gutschriftsanzeige zur Zahlung d~r das

Aktienkapital repräsentierenden Summe verpflichtet

hatte, im Zeitpunkt der Vornahme der Kapitalre~uk~ion

Inhaberin sämtlicher Aktien war, und dass Glaublger

der Gesellschaft in diesem massgebenden Zeitpunkt un-

bestrittenermassen nicht vorhanden waren. Die von

182

Obligationenreeht. N° 29.

der Stadt und dem Kanton Zürich laut Pfändungs-

urkunde vom 6. April 1923 in Betreibung gesetzten

Steuerforderungen sind erst nach der Neubestellung des

Verwaltungsrates der A.-G. geltend gemacht worden

und kommen hier nicht weiter in Betracht. Angesichts

dieser besonderen Sachlage wäre daher der Beklagten

das, was sie der A.-G. schuldete, in ihrer Eigenschaft als

Gesamtaktionärin letzten Endes wieder zugekommen,

sodass ihr Vermögen durch die Kapitalherabsetzung

effektiv keine Vermehrung auf Kosten der A.-G. er-

fahren hat. Rechtlich hatte sie allerdings im damaligen

Zeitpunkte noch kein Gläubigerrecht der A.-G. gegen-

über, sondern bloss einen Anspruch auf die Liquidations-

quote, der sich erst nach Durchführung der Liquidation

mit der Feststellung - des Liquidationsbetrages in ein

Gläubigerrecht umwandelte. Allein, da Gesellschafts-

gläubiger nicht vorhanden waren, wäre sie als Inhaberin

aller Aktien im Liquidationsfalle ohne weiteres Gläubige-

rin der ganzen, das vorhandene Grundkapital repräsen-

tierenden Summe geworden.

Abgesehen hievon wäre der Bereicherungsanspruch

übrigens aus den zutreffenden Gründen im angefochtenen

Urteil, auf die verwiesen werden kann, gemäss Art. 67

OR verjährt.

5. -

Die Forderung von 148,920 Fr. 30 Cts.hat die

Vorinstanz geschützt, v0l! der Erwägung ausgehend,

dass das von der Beklagten am 12. Februar 1921 mit

Schlegel hinsichtlich der Bezahlung des Kaufpreises der

übernommenep. Aktien getroffene Abkommen der Rechts~

wirksamkeit entbehre, sei es, dass man dasselbe im Sinne

der Argumentation der Beklagten als Schuldübernahme,

oder im Sinne derjenigen der Klägerin als Zession des

ihr gegenüber der Beklagten zustehenden Guthabens

an Schlegel mit, anschliessender Verrechnung dieser,Ge-

sellschaftsforderung mit dessen KaufpreisschUId kon-

struiere. Dabei ist sie zunächst aus folgendem Gesichts-

punktezur Verneinung der Rechtsgültigkeit der Verein:-

Obllgationenreeht. N° 29.

183

barung als Schuldübernahme gelangt: Angenommen

Schlegel sei als Verwaltungsratspräsident zur rechts-

wirksamen Vertretung der A.-G. befugt gewesen, so

liege eine erhebliche Kollision zwischen seinen persön'-

lichen Interessen und denen der durch ihn vertretenen

Gesellschaft vor, indem diese an Stelle einer solventen

Schuldnerin (der Beklagten) den insolventen Schlegel als

Schuldner erhalten habe. Das Abkommen sei daher

wegen unzulässigen Selbstkontrahierens des Vertreters

mit sich selbst ungültig. Das Gleiche gelte auch bei An-

nahme einer Zession. Dieser Auffassung kann nicht bei-

gepflichtet werden. Das Bundesgericht hat in dem von

der Klägerin angezogenen Urteil (AS 39 II 561 ff.) ent ..

schieden, dass das Kontrahieren des Stellvertreters mit

sich selbst nach, schweizerischem Recht -

das OR ent-

hält hierüber keine Bestimmungen -

grundsätzlich un-

zulässig sei, dass aber eine Ausnahme da Platz greife,

wo keine Gefahr der Übervorteilung des Vertretenen

durch den Vertreter bestehe. Diese Voraussetzung trifft

hier zu, indem nach den besonderen Verhältnissen die

Möglichkeit einer effektiven Benachteiligung der A.-G.

durch das in Frage stehende Abkommen ausgeschlossen

war. Massgebend fällt in Betracht, dass sich die Sachlage

für Schlegel auf Grund dieses Abkommens genau gleich

gestaltete, wie vor der Übertragung ~ der Aktien auf ihn

für die Beklagte. Das in Erw. 4 hierüber Ausgeführte

muss entsprechend auch hier gelten. Da Gläubiger der

Gesellschaft im damaligen Zeitpunkt unbestrittener-

massen nicht vorhanden waren -

der Kanton und die

Stadt Zürich sind damals als solche mit ihren Steuer-

forderungen noch nicht aufgetreten -, wäre alles, was

Schlegel der Gesellschaft schuldete, ihm in seiner Eigen-

schaft als Gesamtaktionär im Liquidationsfalle wieder

zugekommen. Wenn auch die Gesellschaft trotz Ver-

einigung aller Aktien in der Hand Schlegels, wie oben

dargetan, als- gesonderte Rechtspersönlichkeit fortbe-

stand, ihr Vermögen also von dem des alleinigen Aktio-

184

Obligationenrecht. NQ 29

närs getrennt blieb, so deckten sieh doch die beidsei-

tigen Interessenssphären, von dem hier allein ausschlag-

gebenden Gesichtspunkte der Möglichkeit einer Schädi-

gung der A.-G. aus betrachtet. angesichts jener beson-

deren Verumständungen tatsächlich vollständig. Die

Benachteiligung der A.-G., welche das Handelsgericht

darin erblickt, dass die Gesellschaft an Stelle der sol-

venten Beklagten den insolventen Schlegel als Schuldner

erhalten habe, blieb eine rein theoretische. Die fragliche

Transaktion des Schlegel hätte nur dann eine Übervor-

teilung der von ihm vertretenen Gesellschaft in dem für

das Verbot der Doppelvertretung relevanten Sinne zur

Folge gehabt, wenn Gesellschaftsgläubiger oder weitere

Aktionäre vorhanden gewesen wären.

6. -

Nach den Statuten und dem damit übereinstim-

menden Handelsregistereintrag stand nun freilich Schle-

gel die rechtsverbindliche Unterschrift für die Klägerin

nur kollektiv mit einem weitem Mitgliede des Verwal-

tungsrates zu. Dafür. dass der Mitunterzeichner des Be-

stätigungsschreibens vom 14. Februar 1921, Steinegger,

zeichnungsberechtigt gewesen wäre. fehlen alle Anhalts-

punkte. Hieraus folgt jedoch nicht ohne weiteres, wie

die Vorinstanz annimmt, dasS' das Abkommen mangels

eines di.e Vertreterhandlung- Schlegels genehmigenden

Organbeschlusses der A.-G. für diese unverbindlich sei.

Denn eine juristische Pers9n kann auch in anderer, als

der statutarisch vorgesehenen Weise rechtsgültig ver-

pflichtet werden; die Vertretungsbefugnis einer in ihrem

Namen handelnden Person kann sich auch aus den be-

sondern Umständen ergeben (vgl. AS 49 II 208 ff.).

Nach dieser Richtung kann nun allerdings keine Rede

davon sein, dass Schlegel etwa kraft seiner Eigenschaft

als Gesamtaktionär befugt gewesen wäre, einen rechts-

gültigen Beschluss für die A.-G. zu fassen. Dagegen

müssen die besonderen Verhältnisse, unter denen er das

Abkommen. getroffen hat, aus einem andern Gesichts-

punkte zur Bejahung der Rechtsverbindlichkeit desselben

Obligationemecht. N0 29.

185

für die A.-G. führen. Wie in Erw. 5 dargetan. war Schlegel

der einzig Interessierte an der A.-G., indem weder Gläu-

biger der Gesellschaft, noch andere Aktionäre vorhanden

waren. Diese

aussergewöhnlichen

Verumständungen

rechtfertigen den Schluss auf eine stillschweigende Ge-

nehmigung der Vertreterhandlung Schlegels durch die

A.-G. im Sinne von Art. 38 OR. Diese Folgerung er-

scheint umsomehr begründet, a1s es Schlegel in der Hand

gehabt hätte, durch Bestellung des Verwaltungsrates

oder Abhaltung einer Generalversammlung mit Stroh-

männern, wie solche anlässlich der Gründung der A.-G.

und erneut im Juni 1922 vorgeschoben worden sind,

einen formellen Genehmigungsbeschluss zu erwirken,

oder überhaupt das Schuldübernahmegeschäft durch in

dieser Weise bestellte Organe der A.-G. abschliessen zu

lassen. Eine Schuldpflicht der Beklagten hinsichtlich

des durch den Kontokorrentauszug per 12. Februar

1921 zu Gunsten der Klägerin ausgewiesenen Saldos

von 148,920 Fr. 30 Cts. besteht somit nicht mehr. und

es ist daher die Klage gänzlich abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen,· dagegen

diejenige der Beklagten gutgeheissen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 24. September

1923 in Dispositiv 1 dahin abgeändert, dass die Klage

gänzlich abgewiesen wird.

AS 00 II -

1924

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