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77_I_243

BGE 77 I 243

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Berufung auf Tatsachen beantragt werden, die der von

der Verfügung Betroffene im ordentlichen Beschwerde-

verfahren nicht vorbringen konnte, vor allem Tatsachen,

die ihm erst -nach Ablauf der Beschwerdefrist bekannt

wurden (neue Tatsachen), oder unter Umständen Tat-

sachen, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingetre-

ten sind (veränderte Verhältnisse).

3. -

Die Tatsache, auf die sich der Beschwerdeführer

beruft, ist aber nicht neu im angeführten Sinne, und sie

kann erst recht nicht als « Veränderung)1 in Frage kommen.

Da der Beschwerdeführer behauptet hatte, die ihm nach

Rio de Janeiro zugestellte Sicherstellungsverfügung nicht

erhalten zu haben, wurde deren Wortlaut am 12. Januar

1951 ihm und am 18. Januar 1951 seinem Anwalt bekannt

gegeben. Eine um jene Zeit erfolgte Wohnsitznahme in

Zürich hätte daher im Anschluss an diese neue Eröffnung

der Sicherstellungsverfügung im ordentlichen Beschwerde-

weg angerufen werden können_ Die Verwaltung durfte,

nachdem hievon kein Gebrauch gemacht worden war, die

• Wiedererwägung der in Rechtskraft erwachsenen Sicher-

stellungsverfügung ablehnen.

4. -

Übrigens könnte die Sicherstellungsverfügung

selbst dann nicht aufgehoben werden, wenn die Wieder-

aufnahme des Wohnsitzes in Zürich ini ordentlichen

Beschwerdeweg geltend gemacht worden wäre. Denn dann

hätte die Beschwerdeinstanz es nicht bei der Überprüfung

des in der Sicherstellungsverfügung erwähnten Grundes

mangelnden Wohnsitzes in der Schweiz bewenden lassen

dürfen, sondern sie hätte auch prüfen müssen, ob nicht

der Sicherstellungsgrund einer Gefahrdung der zollrecht-

lichen Ansprüche gegeben sei (nicht pub!. Urteil vom 11.

März 1949 i. S. Schmid, Erw. 2). Eine Gefährdung der

zollrechtlichen Ansprüche wäre aber bei dem Verhalten

des Beschwerdeführers, wie es sich aus den Akten und

der zusammenfassenden Darstellung in der Vernehm-

lassung der Verwaltung zu der Beschwerde ergibt, ohne

weiteres anzunehmen gewesen.

Schweizerbürgerrecht. N° 40._

IV. SCHWEIZERBÜRGERRECHT

NATIONALITE SUISSE

243

40. Urteil vom 20. Dezemher 1951 i. S. BurgerfJemeinde BeekinfJen

gegen Frey und eidfJ. Justlz- und PoJizeidepartement.

Schweizerbürgerrecht : Status einer Familie, deren Angehörige

während Jahrzehnten stets als Bürger des Kantons WaIIis

und einer WaIIiser Gemeinde und als Schweizerbürger behandelt

wurden. Vermutung des rechtmässigen Erwerbes des Gemeinde-,

Kantons-

und

Schweiz()rbürgerrechts.

Einbürgerung

der

« ewigen Einwohner» im Kanton W aIIis.

Nationalite SUM8e. Statut d'une familIe dont les membres ont tou-

jours eM, pendant des dizaines d'annees, traiMs comme des

citoyens valaisana, bourgeois d'une commune du canton du

Valais et comme des citoyens suisses. Presomption de l'acqui-

sition legitime du droit de ciM communal, cantonal et fMera!.

Naturalisation des «habitants perpetueIs» dans Ie canton du

Valais.

Oittadinanza BVizzera. Stato giuridico di una famiglia i cui membri

da decenni sono sempre stati trattati come cittadini vallesani,

attinenti di un comune deI cantone deI VaIIese e cittadini

svizzeri. Presunzione dell'acquisto Iegittimo deI diritto di

attinenza comunale e di cittadinanza cantonale e federale.

Naturalizzazione degli «abitanti perpetui» nel cantone deI

Vallese.

A. -

Die Geschwister Oscar Frey, geb. 1882, Melania

Frey, geb. 1883, Carlo Frey, geb. 1887, Bianca Frey, geb.

1889, und Maria Frey, geb. 1890, sind eheliche Nachkom-

men des Johann (Giovanni) Frey, geb. 1856. Dieser ist

der eheliche Sohn des Sebastian Frey, geb. 1819, und der

Enkel väterlicherseits des Michael Frey, geb. um 1780.

In einem vom grossherzoglich-badischen Bezirksamt

Meersburg am 10. April 1819 für Michael Frey ausge-

stellten Heimatschein ist bestätigt, dass diesem, seiner aus

Willisau stammenden Verlobten und seinen Nachkommen

in der Stadt Markdorf jederzeit die Heimatrechte zuge-

sichert seien. Am 10. Mai 1819 heiratete Michael Frey in

244

Verwaltungs- und Disziplinarrooht.

Zug. Am 5. Juni 1819 liessen die Eheleute in KÜBsnacht

(Schwyz) Sebastian taufen. Jener Heimatschein wurde

am 6. August 1.819 von der badischen Gesandtschaft bei

der Eidgenossenschaft eingesehen. Michael Frey zog mit

seiner Familie nach Reckingen (Wallis). Er hinterlegte

dort seinen badischen Heimatschein, den Eheschein und

den Taufschein des genannten Sohnes. Aus dem die Jahre

1831-1900 umfassenden Rechnungsbuch der Gemeinde

Reckingen ist ersichtlich, dass er im Jahre 1833 eine Ein-

wohnertaxe bezahlte.

Sebastian Frey leistete von 1840 an im 2 .• Ausländer-

regiment des römischen Söldnerheeres Dienst. Am 30. März

1849 wurde er entlassen; in der Entlassungsurkunde war

vermerkt, dass er nach Reckingen heimkehren dürfe. Wie

aus den in der Urkunde angebrachten Reisevisa hervor-

geht, begab er sich tatsächlich in die Schweiz; bereits im

Frühling 1850 kehrte er indessen nach Italien zurück, wo

er in der Folge in Neapel sich niederliess. Am 19. Juni 1858

stellte der Munizipalrat von Reckingen einen « Heimat-

schein » aus, worin er erklärte, Sebastian Frey sei « Ange-

höriger» bzw. « Einwohner» dieser Gemeinde und werde

als solcher jederzeit anerkannt und aufgenommen werden.

(Das Wort « Angehöriger» ist vorgedruckt, und darüber

ist mit Handschrift « Einwohner» beigefügt; jenes Wort

ist nicht durchgestrichen.) In der gleichen Urkmlde be-

scheinigte der Präsident des Staatsrates am 1. Juli 1858,

dass Sebastian Frey « Angehöriger» des Kantons W allis

sei. Sebastian Frey starb im Jahre 1897 in Salerno.

Sein Sohn Johann (Giovanni), welcher in Neapel geboren

ist, war im Besitze eines vom Burgerrat der Gemeinde

Reckingen am 4. März 1881 ausgestellten Heimatscheins,

worin beurkundet ist, dass er Burger der Gemeinde sei

und als solcher zu jeder Zeit anerkannt und aufgenommen

werde. Die Urkunde enthält ferner die Erklärung des· Prä-

sidenten des Staatsrates vom 12. März 1881, dass Johann

Frey « Angehöriger» des Kantons Wallis sei. J ohann Frey

war beim Schweizer Konsulat in Neapel als Schweizer-

Schweizarbiirgerrooht. N° 40.

245

bürger immatrikuliert. Er soll in der dortigen Schweizer-

kolonie eine führende Rolle gespielt haben.

Seine Nachkommen sind in Italien geboren und aufge-

wachsen. Auch sie besassen in Reckingen ausgestellte

Heimatscheine und waren beim Konsulat in Neapel als

Schweizerbürger immatrikuliert. Oscar und Carlo Frey

wanderten nach England aus. Oscar weilte vorübergehend

im Kanton Aargau, wo er im Jahre 1905 eine Schweizerin

heiratete. Er war auch in London immer als Schweizer-

bürger bei der dortigen Gesandtschaft immatrikuliert. Er

entrichtete bis zu seinem 40. Altersjahre die schweizerische

Militärpflichtersatzabgabe. Auch für seine beiden Kinder

wurden in Reckingen Heimatscheine ausgestellt, und in

einer vom dortigen Bürgerregisterführer am 24. Oktober

1933 ausgefertigten Bescheinigung wurde bestätigt, dass er

das Bürgerrecht dieser Gemeinde besitze und in deren Bür-

gerregister eingetragen sei. Sein Bruder Carlo wurde vom

Staatsrat des Kantons Wallis am 13. Dezember 1929 aus

dem· Bürgerrecht dieses Kantons und der Gemeinde

Reckingen und damit aus dem Schweizerbürgerrecht ent-

lassen; die Gemeinde hatte gegen seine Verzichtserklärung

nicht Einspruch erhoben. Er wurde britischer Staatsan-

gehöriger.

Die Schwestern Bianca, Melania und Maria Frey, welche

ledig geblieben sind, hatten in den Jahren 1898 und 1902

Heimatscheine von Reckingen erhalten. Bianca ist seit

langem in Menzingen niedergelassen. Melania und Maria

wohnten bis vor einigen Jahren in Neapel; sie übersiedelten

dann ebenfalls in die Schweiz, um hier ihren Lebensabend

zu verbringen, und nahmen in Luzern Wohnsitz.

In einem auf Veranlassung des Staatsrates im Jahre

1898 herausgegebenen Verzeichnis der Geschlechtsnamen

der Bürgerfamilien des Kantons Wallis, welches auf Unter-

suchungen der Gemeindebehörden beruht, ist unter den

auswärts wohnenden Bürgergeschlechtern der Gemeinde

Reckingen auch der Name Frey aufgeführt. Im Familien-

namenbuch der Schweiz ist er ebenfalls unter Reckingen

246

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

angegeben. Verschiedene Zivilstandsvorgänge, welche Jo-

bann Frey, geb. 1856, und seine Nachkommen -

nament-

lich die Familie seines Sohnes Oscar -

betreffen, wurden

jeweils auf Meldung hin anstandslos in den Zivilstands.,.

registern der Gemeinde Rec1rlngen eingetragen.

Heute weigert sich die Burgergemeinde Rec1rlngen, die

Geschwister Oscar,Melania, Bianca und Maria. Frey als

Ortsbürger anzuerkennen. Sie hat ein von Melania und

Maria gestelltes Gesuch um Ausstellung neuer Heimat-

scheine abgelehnt.

B. -

Am 9. Juli 1951 hat das eidg. Justiz- und Polizei-

departement im Verfahren nach Art. 6 BRB vom 11. No-

vember 1941 über Änderung der Vorschriften über Erwerb

und Verlust des Schweizerbürgerrechts erkannt, dass Oscar.

Melania, Bianca und Maria Frey durch Abstammung das

Schweizerbürgerrecht und die Bürgerrechte des Kantons

Wallis und der GeJ:p.einde Reckingen erworben hätten und

diese Bürgerrechte auch heute noch besässen. In den Er-

wägungen führt es aus, Michael Frey habe durch seine

Auswanderung in die Schweiz die badische Staatsange-

hörigkeit verloren (Satz 17, Ziff. 3 des badischen Land-

rechts). Er und sein Sohn Sebastian seien in der Zeit von

1848 bis 1880 staatenlose « ewige Einwohner» der Gemeinde

Reckingen gewesen. Solchen Einwohnern habe aber der

Kanton Wallis damals gestützt auf die eidgenössische und

kantonale Gesetzgebung über die Heimatlosen das Kan-

tons- und ein Gemeindebürgerrecht versehaffen müssen.

In der Regel sei zwar für die Aufnahme in das Gemeinde-

bürgerrecht eine bestimmte Form vorgesehen gewesen,

doch sei sie häufig auf Grund einer biossen Anerkennung

als Gemeindebürger erfolgt. Es müsse daher vermutet

werden, dass Sebastian Frey von Reckingen ohne beson-

dere Formalität in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen

worden sei. Dadurch habe er nach kantonalem Gesetz auch

das Kantonsbürgerrecht erlangt, wenn er es nicht schon

vorher besessen habe. Der Umstand allein, dass die gegen-

wärtigen Behörden von Reckingen keine Unterlagen über

Schweizerbürgerrooht. N° 40.

247

die Aufnahme mehr vorfinden, gestatte es nicht, der Fa-

milie Frey ein Recht zu verweigern, das ihr seit über

70 Jahren zuerkannt gewesen sei. Es beständen genügend

Anhaltspunkte dafür, dass ~s gültig erworben worden sei.

O. -

Diesen Entscheid ficht die Burgergemeinde Reckin-

gen mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde an. Es wird

geltend gemacht, die Familie Frey habe den ihr obliegenden

Nachweis, im Kanton Wallis und in Reckingen eingebür-

gert worden zu sein, nicht erbracht; sie habe keine Ein-

bürgerungsurkunde vorgelegt. Sie habe trotz Auswan-

derung des Stammvaters Michael in die Schweiz die ba-

dische Staatsangehörigkeit behalten, wie aus dem in

Meersburg ausgestellten Heimatschein hervorgehe. Selbst

wenn Sebastian Frey staatenlos gewesen wäre, so wäre

doch die Gesetzgebung über die Zwangseinbürgerung der

Heimatlosen nicht anwendbar. Seit seinem Wegzug nach

Italien sei er nicht mehr Einwohner, geschweige denn

« ewiger Einwohner», der Gemeinde Reckingen gewesen,

woran auch die Ausstellung eines « Einwohnerscheins » im

.Jahre 1858 nichts ändere. Ausserdem sei er dieser Gemeinde

nicht -

im Sinne des Art. 2 des kantonalen Gesetzes vom

3. Juni 1870 über die Heimatlosigkeit -

« als Bürger ein-

verleibt » worden. Die Einverleibung hätte einen Hoheits-

akt erfordert; an einem solchen fehle es aber. Wenn in

Reckingen für Johann Frey und seine Nachkommen Hei-

matscheine ausgestellt worden seien, so beruhe dies auf

einem Irrtum, der kein Bürgerrecht zu schaffen vermöge.

Übrigens habe die Familie Frey wahrscheinlich die ita-

lienische Staatsangehörigkeit erworben, und Oscar werde

überdies wie sein Bruder Carlo Engländer sein.

D. -

Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement und die

Geschwister Oscar, Melania, Bianca und Maria Frey bean-

tragen die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Johann Frey, geb. 1856, und seine Nachkommen

wurden von den inländischen Behörden und den schwei-

248

Verwaltungs- und Disziplinarr~t.

zerischen Vertretungen in Neapel und London während

.Jahrzehnten bis in die jüngste Zeit stets als Schweizerbür~

ger und Bürger des Kantons Wallis und der Gemeinde

Reckingen behandelt. Sie wurden als solche namentlich

durch Ausstellung von ordentlichen Heimatscheinen aner-

kannt; insbesondere ist bereits Johann Frey im Heimat-

schein, den er im Jahre 1881 erhalten hat, als Burger von

Reckingen bezeichnet. Der Name Frey. ist auch im offi-

ziellen Verzeichnis der Walliser Bürgergeschlechter von

1898 und im Familiennamenbuch der Schweiz unter

Reckingen aufgeführt; die Eintragung unter diesem Titel

in jenem Verzeichnis beruht offenbar auf einer Auskunft

der Gemeinde Reckingen selbst. Oscar Frey,geb. 1882,

wurde bis zu seinem 40. Altersjahr als Schweizer zum

Militärpflichtersatz herangezogen. Sein Bruder Carlo wurde

im Jahre 1929 aus den Bürgerrechten des Kantons Wallis

und der Gemeinde Reckingen und damit aus dem Schwei-

zerbürgerrecht entlassen, ohne dass diese Gemeinde Ein-

spruch erhoben hätte. Verschiedene Zivilstandsurkunden,

welche Johann Frey und seine Nachfahren betreffen, wur-

den jeweils nach Reckingen geleitet und ohne Widerspruch

zur Eintragung in den dortigen Zivilstandsregistern ent-

gegengenommen. Oscar ist denn auch im Bürgerregister

(Familienregister) dieser Gemeinde eingetragen, wie der

Registerführer am 24. Oktober 1933 bestätigt hat. Aus

allen diesen Tatsachen ergibt sich die Vermutung, dass

Johann Frey und seine Kinder die Bürgerrechte des Kan-

tons Wallis und der Gemeinde Reckingen und das Schwei-

zerbürgerrecht rechtmässig erworben haben und dass die

Kinder Oscar, Melania, Bianca und Maria diese Bürger-

rechte -

auf welche sie im Gegensatz zu Carlo nicht ver-

zichtet haben -

auch heute noch besitzen. Insbesondere

erbringt das Familienregister von Reckingen für die darin

bezeugte Tatsache, dass Oscar Frey Bürger dieser Gemeinde

ist, vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit der Ein-

tragung nachgewiesen ist (Art. 9 ZGB, Art. 28 in Verbin-

dung mit Art. 113 der eidg. Verordnung über den Zivil-

standsdienst).

SchweizerbÜl"gerrooht. N° 40.

249

Jene Vermutung ist nicht entkräftet; schlüssige Gegen~

beweise sind nicht erbracht worden. Auch wenn die Sach-

und Rechtslage, wie sie in der Zeit vor 1881 bestanden hat,

berücksichtigt wird, kann nicht gesagt werden, es sei aus-

geschlossen oder auch nur unwahrscheinlich, dass die

Familie Frey die streitigen Bürgerrechte gültig erworben

hat.

2. -

Michael Frey, der Urgrossvater der Beschwerde-

gegner Frey, hat im Jahre 1819 kurz nach Erhalt seines

badischen Heimatscheines in der Schweiz eine Schweizerin

geheiratet, daselbst den Sohn Sebastian taufen lassen und

den Heimatschein der dortigen badischen Gesandtschaft

zum Visum vorgelegt. Er hat sich mit seiner Familie in

Reckingen niedergelassen; denn er hat hier die Schriften

hinterlegt und im Jahre 1833 eine Einwohnertaxe bezahlt,

und Sebastian ist im Jahre 1849 nach seiner Entlassung

aus dem römischen Dienst wahrscheinlich dorthin zurück-

gereist, wie aus der Entlassungsurkunde hervorgeht. Aus

diesen Tatsachen ist zu schliessen, dass Michael FrCy aus

Baden, ohne Absicht der Rückkehr, in die Schweiz ausge-

wandert ist und infolgedessen gemäss Satz 17, Ziff. 3 des

damals geltenden badischen Landrechtes die badische

Staatsangehörigkeit verloren hat. Auf seinen Sohn Seba-

stian würde eventuell Satz 21 daselbst zutreffen, wonach

ein Inländer, der ohne Erlaubnis des St~atsherrschers

Kriegsdienste im Auslande annahm oder einer fremden

Kriegs-Körperschaft sich einverleiben liess, das Recht

eines Inländers verlor. Die Erklärung im badischen Hei-

matschein für Michael Frey, dass diesem und seinen Nach-

kommen das Heimatrecht zugesichert bleibe, schliesst den

Verlust der badischen Staatsangehörigkeit nicht aus; denn

sie galt natürlich nicht für den Fall, dass aus einem der im

Landrecht genannten Gründe diese Staatsangehörigkeit

dahinfallen würde. Es fehlen schlüssige Anhaltspunkte,

welche dafür sprächen, dass Michael Frey oder sein Sohn

Sebastian in einem ausländischen Staate eingebürgert

worden ist; namentlich kann nicht angenommen werden,

dass der Letztgenannte italienischer Staatsangehöriger ge-

250

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

worden ist. Die beiden waren daher staatenlos, jedenfalls

solange sie nicht Walliser Kantonsbürger geworden waren.

3. -

Die Gemeinde Rebkingen hat im Jahre 1858 durch

Ausstellung eines «Heimatscheins II bestätigt, dass Seba-

stian Frey ihr Angehöriger oder Einwohner sei und als

solcher zu jeder Zeit werde anerkannt und aufgenommen

werden. Er hatte demnach ihr gegenüber das Recht der

{(beständigen Einwohnung » im Sinne der Walliser Gesetz-

gebung über die Aufnahme der Einwohner in den Gemein-

den (Gesetz vom 18. Mai 1818, Art. I und 3; Dekret vom

10. Mai 1830, Art. I und 13). Offenbar besass er es schon

im Jahre 1850, als er die Schweiz abermals verliess. Es ist

ihm auch nach seinem Wegzug nach Italien erhalten ge-

blieben. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerde-

führerin widerspricht nicht nur der Tatsache, dass jener

« Heimatschein » erst nachher ausgestellt worden ist, son-

dern auch seinem Inhalt und der zugrunde liegenden kan-

tonalen gesetzlichen Ordnung. Wahrscheinlich ist schon

Michael Frey von Reckingen als « beständiger Einwohner lt

aufgenommen worden.

4. -

In der Zeit von 1815 bis 1848 konnte das Walliser

Kantonsbürgerrecht nur auf dem Wege der Einbürgerung

(Naturalisation) durch den Landrat erworben werden

(DE CoURTEN, La commune politique valaisanne, S. 15;

KÄMPFEN, Ein Burgerrechtsstreit im Wallis, S. 51). Nach

den Kantonsverfassungen von 1815 (Art. 6), vom 30. Ja-

nuar 1839 (Art. 18), vom 3. August 1839 (Art. 16), von

1844 (Art. 17), 1848 (Art. 18) und 1852 (Art. 18) war die

Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht vor der Naturali-

sation ausgeschlossen. Anderseits blieb nach dem kanto-

nalen Gesetz vom 2. November 1802 über Bedingungen

und Art de~ Naturalisation die Ausübung des durch die

Naturalisation erworbenen Rechts eingestellt, bis die be-

treffende Person Gemeinder geworden war. Derselbe Er-

lass forderte für die ordentliche Naturalisation (neben

welcher eine solche ehrenhalber .vorgesehen war) den Besitz

einer Liegenschaft und die Bezahlung einer Gebühr von

Iilohweizerbürgerreoht. N° 40.

2111

Fr. 1000 sowie der Kosten des Diploms. Das Gesetz vom

12. Mai 1821, durch welches jenes von 1802 ({ modifiziert»

(Ingress) bzw. « zurückgenommen» wurde (Abs. 1), liess

in bezug auf die gewöhnliche Naturalisation die Ent-

richtung einer Gebühr, die auf Fr. 400 im Minimum und

Fr. 1000 im Maximum festgesetzt wurde, genügen. Von

einer Einstellung bis zum Erwerb eines Gemeindebürger-

rechtes war darin nicht mehr die Rede. In der Literatur

wird denn auch ~ unter Hinweis auf die beiden Kantons-

verfassungen von 1839 -

die Ansicht vertreten, es seien

zeitweilig als Walliser Kantonsbürger auch solche aner-

kannt worden, die wohl die Naturalisation, aber kein

Gemeindebürgerrecht erlangt hätten (DE COURTEN, a.a.O.

S. 15; KÄMPFEN, a.a.O. S. 52). Indes be~timmte dann das

Gesetz vom 17. November 1840 über die Erteilung des

Kantonsbürgerrechts, dass das Begehren um Naturalisation

von einer Bewilligung einer Gemeinde begleitet sein müsse

und dass der Naturalisierte Angehöriger (ressortissant)

dieser Gemeinde werde. Ferner verlangte es für die ordent-

liche Naturalisation neben der Bezahlung einer Gebühr,

welche auf Fr. 400 im Minimum und Fr. 1000 im Maximum.

festgesetzt blieb, den Nachweis fünf jährigen Wohnsitzes

im Kanton und die Vorlegung von Leumundszeugnissen.

Die « beständigen Einwohner II wurden in den Kantons-

verfassungen vom 30. Januar 1839 (Art. 17, 19), vom

3. August 1839 (Art. 15, 17), von 1844 (Art. 16, 18) und

1848 (Art. 17, 19) zwar nicht unter die « Kantonsbürger»

bzw. « Walliserbürger)} eingereiht, aber doch als « Walliser lt

anerkannt. Sie waren den Vollbürgern in gewissen Bezie-

hungen gleichgestellt; sie unterschieden sich von ihnen

dadurch, dass sie keinen Anteil am Bürgernutzen hatten

und, zunächst wenigstens, keine. politischen Rechte be-

sassen (BBI 1860 II S. 65). Die Walliser Behörden waren

bemüht, die Zulassung Fremder zum Recht der « bestän-

digen Einwohnung » zu erschweren und den einmal Zuge-

lassenen die Naturalisation zu erleichtern. Seit 1822 durften

die Gemeinden Fremde nur noch mit Bewilligung des

262

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Staatsrates als « beständige Einwohner» aufnehmen (Ge-

setz vom 8. Mai 11822, Dekret vom 10. Mai 1830), und seit

1840 war ihnen' dies überhaupt verboten (Gesetz vom

17. November 1840 über die Erteilung des Kantonsbürger-

rechts, Art. {); Kantonsverfassung von 1852, Art. 18). So-

dann wurde die Gebühr für die. Naturalisation der « be-

ständigen Einwohner.» herabgesetzt; sie wurde zunächst

auf Fr. 200 ermässigt, und später wurde ein Rahmen von

Fr. 20-300 festgesetzt; es wurden Fristen bestimmt, nach

deren Ablauf die' Vergünstigung dahinfiel (Dekrete vom

19. Mai 1840 und 23. November 1842; Kantonsverfassung

von 1848, Art. 19 Abs. 2, und darauf beruhende Dekrete

vom 29. Januar 1848 und 29. November 1850).

Die Kantonsverfassung von 1852 kannte nur noch eine

Kategorie von Kantonsangehörigen, die « Walliser» (Art.

17, 18); von« Kantonsbürgern » oder « Walliserbürgern»

war darin nicht mehr die Rede. Bei der Beratung dieser

Verfassung wurde der Beschluss zu Protokoll genommen,

({ qu'un droit de sceau sera persm sur ceux des habitants

qui ne pourraient -etre 'renvoyes chez eux et qui veulent

jouir des droits de citoyens». Die mit Rücksicht auf das

BG vom 3. Dezember l850 betreffend die Heimatlosigkeit

eingeführte Neuordnung wurde von den kantonalen Be-

hörden dahin ausgelegt, dass sie die « beständigen Ein-

wohner}) den bisherigen Kantonsbürgern gleichstelle. So

erhielten die «beständigen Einwohner» auf Verlangen

auch die den Kantonsbürgern zustehenden politischen

Rechte; sie konnten sich in die Wahllisten eintragen lassen,

sofern sie eine vom kantonalen Departement des Innern

oder vom Regierungsstatthalter ausgestellte Erklärung

vorwiesen; zur Erlangung dieser Erklärung musste der

Bewerber nachweisen, dass er in seiner Heimat das Bürger-

recht verloren habe, eine Siegelgebühr, die im Minimum

Fr. 6 und im Maximum Fr. 40 betrug, entrichten und den

von den Landesbürgern verlangten Eid leisten (Dekret

vom 1. März 1853). Der Staatsrat stellte sich gegenüber

dem Bunde auf den Standpunkt, die « beständigen Ein-

Schweizerbfugerrooht. N° 40.

wohner» des Kantons genössen schon gemäss der beste-

henden kantonalen Gesetzgebung alle Rechte, welche sie

gemäss Art. 4 BG vom 3. Dezember 1850 betreffend die

Heimatlosigkeit erhalten könnten, und seien auch in poli-

tischer Beziehung den übrigen Bürgern des Kantons gleich-

gestellt, so dass eine förmliche Einbürgerung dieser Per-

sonen (in den Gemeinden) unnötig und ein besonderes

kantonales Gesetz über die Heimatlosen entbehrlich sei.

Die Bundesbehörden waren jedoch der Ansicht, nach jenem

BG genüge es nicht, wenn die Heimatlosen nur so behandelt

werden, als wären sie Bürger, sondern es müssten die

Naturalisation und auch das Gemeindebürgerrecht durch

positiven Akt, und zwar (vorbehältlich Art. 4 BG) unent-

geltlich, gewährt werden (BBI 1860 II S. 64 ff.; 1872 I

S. 354 f.). Daher kam es schliesslich zum Erlass des kanto-

nalen Gesetzes vom, 3. Juni 1870 über die Heimatlosigkeit,

welchem folgende Bestimmungen zu entnehmen sind:

Art. 1. « Als heimatblos sind im Sinne des Bundesgesetzes zu

betrachten:

e) Die «ewigen Einwohner », welche das Burgerrecht in ihrer

ursprünglichen Heimath verloren haben und in keiner

Gemeinde des Kantons Burger sind. »

Art. 2. « Die Heimathlosen, welche bis dahin weder durch die

Verfassung noch durch die Gesetze als walliser Staatsburger

erklärt worden, erwerben diese Eigenschaft durch die Veröffent-

lichung des gegenwärtigen Gesetzes dadurch allein, dass sie als

Burger einer der Gemeinden des Kantons einverleibt werden.

Der Staatsrat wird ihnen daher unentgeldlich einen Einbiir-,

gerungsschein ausstellen.))

Art. 3. « Die Kantonal- oder Burgerbehörden haben jeweilen

den ihnen zufallenden Heimathlosen ein Burgergemeinderecht,

gemäss den Vorschriften des BG vom 3. Dezember 1850, zu ver-

schaffen. »

. ~rt. 8. « Die Ve~gungen des gegenwärtigen Gesetzes sind auf

die m den KategorIen des Art. 1 aufgezählten Personen auch dann

anwendbar, wenn selbe in diesem Augenblicke noch nicht als

heimathlos bekannt oder wirklich landesa.bweaend wären und

später zurückkehren, ohne anderswo das Staatsbiirgerrecht erhal-

ten zu haben.»

Ein Reglement vom 19. November 1870 ordnete die Voll-

ziehung dieses Gesetzes; es sah die Eintragung der Ein-

2M

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

bürgerung im Ratsprotokoll der Gemeinde und in Verzeich·

nissen und die Ausstellung von Burgerbriefen vor.

5. -

Aus dem im Jahre 1858 ausgefertigten « Heimat-

schein » für Sebastian Frey scheint hervorzugehen, dass

dieser jedenfalls damals noch nicht Bürger der Gemeinde

Reckingen war. Die Urkunde schliesst dagegen nicht aus,

dass er dazumal bereits Kantonsbürger geworden war.

Wohl wird er darin lediglich als « Angehöriger» des Kan-

tons bezeichnet; aber dieser Ausdruck konnte mindestens

seit 1852 auch für Kantonsbürger verwendet werden. Es'

ist zu beachten, dass Johann Frey in seinem Heimatschein

von 1881 ebenfalls als Kantonsangehöriger aufgeführt

wurde, obwohl er anderseits als Bürger von Reckingen-

und damit offenbar auch als Kantonsbürger -

anerkannt

wurde. Nach dem Ausgeführten ist es nicht unwahrschein-

lich, dass Sebastian Frey -

oder, mit Wirkung auch für

ihn, sein Vater -

schon vor 1840 im Kanton Wallis natu-

ralisiert worden war. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass

er kraft der von 1852 an geltenden kantonalen Ordnung

Kantonsbürger geworden ist. Falls er diese Eigenschaft

bis 1870 noch nicht (rechtsgültig) erworben haben sollte,

so fiele ernstlich in Betracht, dass er sie gemäss Art. 2 des

kantonalen Heimatlosengesetzes einfach infolge Aufnahme

in das Bürgerrecht von Reckingen erlangt haben könnte.

War er schon vorher Kantonsbürger geworden, so kann

sehr wohl angenommen werden, dass Art. 17 BG von 1850

angewendet wurde, welcher bestimmt:

({ Den sogenannten Landsa&!en, ewigen Einsa&!6n oder andern

Personen, welche gegenwärtig ein KantoDsbürgerrecht, nicht aber

ein Gemeinde- oder Ortsbürgerrecht haben, soll der betreffende

Kanton ein Gemeindsbmgerrecht ••• verschaffen ••• »

Freilich ist ungewiss, ob Sebastian Frey seit 1850 jemals

wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist. Aber es ist keines-

wegs ausgeschlossen, dass er im Kanton Wallis ohnehin

als heimatlos bekannt war und daher in das Kantonsbür-

gerrecht -

sofern er es nicht schon besass -

und in das

Bürgerrecht von Reckingen aufgenommen wurde, ohne

Haftung des Bundes für die Amtsführung seiner Organe. N0 41.

255

dass seine Rückkehr abgewartet wurde (Art. 8 des kanto-

nalen Heimatlosengesetzes).

Wenn Dokumente, aus welchen die Erwerbung dieser

Bürgerrechte unmittelbar hervorginge, nicht haben ge-

funden werden können, so kann es darauf nicht ankommen.

Es ist möglich, dass gewisse Einschreibungen aus Versehen

unterlassen worden oder dass Urkunden verloren gegangen

sind. Die -

von der Vorinstanz offenbar verneinte -lfrage,

ob die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht einer beson-

deren Formalität bedurft habe, kann daher offen gelassen '

werden.

6. -

Wenn auch nicht abgeklärt ist, wann und wie die

Familie Frey die streitigen Bürgerrechte erlangt hat, so

muss doch nach dem Gesagten vermutet werden, dass sie

sie auf irgend eine Weise gültig erworben hat. Diese Ver-

mutung ist nicht widerlegt, so dass darauf abzustellen ist.

Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als richtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

V. HAFTUNG DES BUNDES

FüR DIE AMTSFÜHRUNG SEINER ORGANE

RESPONSABILITE DE LA CONFEDERATION

POUR LA GESTION DE SES ORGANES

41. UrteD vom 19. Oktober 1961 i. S. Rilegg

gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.

Haftung des Bundes für die Entwertung französischer Banknoten,

welche in einem kriegswirtschaftlichen Strafverfahren beschlag-

nahmt und von der Verwaltung als Pfand verwahrt wurden?

1. Zuständigkeit des Bundesgerichtes im direkten verwaltungs-

rechtlichen Prozess.

2. Verneinung der Haftung des Bundes mangels Verschuldens

seiner Organe.