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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Berufung auf Tatsachen beantragt werden, die der von
der Verfügung Betroffene im ordentlichen Beschwerde-
verfahren nicht vorbringen konnte, vor allem Tatsachen,
die ihm erst -nach Ablauf der Beschwerdefrist bekannt
wurden (neue Tatsachen), oder unter Umständen Tat-
sachen, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingetre-
ten sind (veränderte Verhältnisse).
3. -
Die Tatsache, auf die sich der Beschwerdeführer
beruft, ist aber nicht neu im angeführten Sinne, und sie
kann erst recht nicht als « Veränderung)1 in Frage kommen.
Da der Beschwerdeführer behauptet hatte, die ihm nach
Rio de Janeiro zugestellte Sicherstellungsverfügung nicht
erhalten zu haben, wurde deren Wortlaut am 12. Januar
1951 ihm und am 18. Januar 1951 seinem Anwalt bekannt
gegeben. Eine um jene Zeit erfolgte Wohnsitznahme in
Zürich hätte daher im Anschluss an diese neue Eröffnung
der Sicherstellungsverfügung im ordentlichen Beschwerde-
weg angerufen werden können_ Die Verwaltung durfte,
nachdem hievon kein Gebrauch gemacht worden war, die
• Wiedererwägung der in Rechtskraft erwachsenen Sicher-
stellungsverfügung ablehnen.
4. -
Übrigens könnte die Sicherstellungsverfügung
selbst dann nicht aufgehoben werden, wenn die Wieder-
aufnahme des Wohnsitzes in Zürich ini ordentlichen
Beschwerdeweg geltend gemacht worden wäre. Denn dann
hätte die Beschwerdeinstanz es nicht bei der Überprüfung
des in der Sicherstellungsverfügung erwähnten Grundes
mangelnden Wohnsitzes in der Schweiz bewenden lassen
dürfen, sondern sie hätte auch prüfen müssen, ob nicht
der Sicherstellungsgrund einer Gefahrdung der zollrecht-
lichen Ansprüche gegeben sei (nicht pub!. Urteil vom 11.
März 1949 i. S. Schmid, Erw. 2). Eine Gefährdung der
zollrechtlichen Ansprüche wäre aber bei dem Verhalten
des Beschwerdeführers, wie es sich aus den Akten und
der zusammenfassenden Darstellung in der Vernehm-
lassung der Verwaltung zu der Beschwerde ergibt, ohne
weiteres anzunehmen gewesen.
Schweizerbürgerrecht. N° 40._
IV. SCHWEIZERBÜRGERRECHT
NATIONALITE SUISSE
243
40. Urteil vom 20. Dezemher 1951 i. S. BurgerfJemeinde BeekinfJen
gegen Frey und eidfJ. Justlz- und PoJizeidepartement.
Schweizerbürgerrecht : Status einer Familie, deren Angehörige
während Jahrzehnten stets als Bürger des Kantons WaIIis
und einer WaIIiser Gemeinde und als Schweizerbürger behandelt
wurden. Vermutung des rechtmässigen Erwerbes des Gemeinde-,
Kantons-
und
Schweiz()rbürgerrechts.
Einbürgerung
der
« ewigen Einwohner» im Kanton W aIIis.
Nationalite SUM8e. Statut d'une familIe dont les membres ont tou-
jours eM, pendant des dizaines d'annees, traiMs comme des
citoyens valaisana, bourgeois d'une commune du canton du
Valais et comme des citoyens suisses. Presomption de l'acqui-
sition legitime du droit de ciM communal, cantonal et fMera!.
Naturalisation des «habitants perpetueIs» dans Ie canton du
Valais.
Oittadinanza BVizzera. Stato giuridico di una famiglia i cui membri
da decenni sono sempre stati trattati come cittadini vallesani,
attinenti di un comune deI cantone deI VaIIese e cittadini
svizzeri. Presunzione dell'acquisto Iegittimo deI diritto di
attinenza comunale e di cittadinanza cantonale e federale.
Naturalizzazione degli «abitanti perpetui» nel cantone deI
Vallese.
A. -
Die Geschwister Oscar Frey, geb. 1882, Melania
Frey, geb. 1883, Carlo Frey, geb. 1887, Bianca Frey, geb.
1889, und Maria Frey, geb. 1890, sind eheliche Nachkom-
men des Johann (Giovanni) Frey, geb. 1856. Dieser ist
der eheliche Sohn des Sebastian Frey, geb. 1819, und der
Enkel väterlicherseits des Michael Frey, geb. um 1780.
In einem vom grossherzoglich-badischen Bezirksamt
Meersburg am 10. April 1819 für Michael Frey ausge-
stellten Heimatschein ist bestätigt, dass diesem, seiner aus
Willisau stammenden Verlobten und seinen Nachkommen
in der Stadt Markdorf jederzeit die Heimatrechte zuge-
sichert seien. Am 10. Mai 1819 heiratete Michael Frey in
244
Verwaltungs- und Disziplinarrooht.
Zug. Am 5. Juni 1819 liessen die Eheleute in KÜBsnacht
(Schwyz) Sebastian taufen. Jener Heimatschein wurde
am 6. August 1.819 von der badischen Gesandtschaft bei
der Eidgenossenschaft eingesehen. Michael Frey zog mit
seiner Familie nach Reckingen (Wallis). Er hinterlegte
dort seinen badischen Heimatschein, den Eheschein und
den Taufschein des genannten Sohnes. Aus dem die Jahre
1831-1900 umfassenden Rechnungsbuch der Gemeinde
Reckingen ist ersichtlich, dass er im Jahre 1833 eine Ein-
wohnertaxe bezahlte.
Sebastian Frey leistete von 1840 an im 2 .• Ausländer-
regiment des römischen Söldnerheeres Dienst. Am 30. März
1849 wurde er entlassen; in der Entlassungsurkunde war
vermerkt, dass er nach Reckingen heimkehren dürfe. Wie
aus den in der Urkunde angebrachten Reisevisa hervor-
geht, begab er sich tatsächlich in die Schweiz; bereits im
Frühling 1850 kehrte er indessen nach Italien zurück, wo
er in der Folge in Neapel sich niederliess. Am 19. Juni 1858
stellte der Munizipalrat von Reckingen einen « Heimat-
schein » aus, worin er erklärte, Sebastian Frey sei « Ange-
höriger» bzw. « Einwohner» dieser Gemeinde und werde
als solcher jederzeit anerkannt und aufgenommen werden.
(Das Wort « Angehöriger» ist vorgedruckt, und darüber
ist mit Handschrift « Einwohner» beigefügt; jenes Wort
ist nicht durchgestrichen.) In der gleichen Urkmlde be-
scheinigte der Präsident des Staatsrates am 1. Juli 1858,
dass Sebastian Frey « Angehöriger» des Kantons W allis
sei. Sebastian Frey starb im Jahre 1897 in Salerno.
Sein Sohn Johann (Giovanni), welcher in Neapel geboren
ist, war im Besitze eines vom Burgerrat der Gemeinde
Reckingen am 4. März 1881 ausgestellten Heimatscheins,
worin beurkundet ist, dass er Burger der Gemeinde sei
und als solcher zu jeder Zeit anerkannt und aufgenommen
werde. Die Urkunde enthält ferner die Erklärung des· Prä-
sidenten des Staatsrates vom 12. März 1881, dass Johann
Frey « Angehöriger» des Kantons Wallis sei. J ohann Frey
war beim Schweizer Konsulat in Neapel als Schweizer-
Schweizarbiirgerrooht. N° 40.
245
bürger immatrikuliert. Er soll in der dortigen Schweizer-
kolonie eine führende Rolle gespielt haben.
Seine Nachkommen sind in Italien geboren und aufge-
wachsen. Auch sie besassen in Reckingen ausgestellte
Heimatscheine und waren beim Konsulat in Neapel als
Schweizerbürger immatrikuliert. Oscar und Carlo Frey
wanderten nach England aus. Oscar weilte vorübergehend
im Kanton Aargau, wo er im Jahre 1905 eine Schweizerin
heiratete. Er war auch in London immer als Schweizer-
bürger bei der dortigen Gesandtschaft immatrikuliert. Er
entrichtete bis zu seinem 40. Altersjahre die schweizerische
Militärpflichtersatzabgabe. Auch für seine beiden Kinder
wurden in Reckingen Heimatscheine ausgestellt, und in
einer vom dortigen Bürgerregisterführer am 24. Oktober
1933 ausgefertigten Bescheinigung wurde bestätigt, dass er
das Bürgerrecht dieser Gemeinde besitze und in deren Bür-
gerregister eingetragen sei. Sein Bruder Carlo wurde vom
Staatsrat des Kantons Wallis am 13. Dezember 1929 aus
dem· Bürgerrecht dieses Kantons und der Gemeinde
Reckingen und damit aus dem Schweizerbürgerrecht ent-
lassen; die Gemeinde hatte gegen seine Verzichtserklärung
nicht Einspruch erhoben. Er wurde britischer Staatsan-
gehöriger.
Die Schwestern Bianca, Melania und Maria Frey, welche
ledig geblieben sind, hatten in den Jahren 1898 und 1902
Heimatscheine von Reckingen erhalten. Bianca ist seit
langem in Menzingen niedergelassen. Melania und Maria
wohnten bis vor einigen Jahren in Neapel; sie übersiedelten
dann ebenfalls in die Schweiz, um hier ihren Lebensabend
zu verbringen, und nahmen in Luzern Wohnsitz.
In einem auf Veranlassung des Staatsrates im Jahre
1898 herausgegebenen Verzeichnis der Geschlechtsnamen
der Bürgerfamilien des Kantons Wallis, welches auf Unter-
suchungen der Gemeindebehörden beruht, ist unter den
auswärts wohnenden Bürgergeschlechtern der Gemeinde
Reckingen auch der Name Frey aufgeführt. Im Familien-
namenbuch der Schweiz ist er ebenfalls unter Reckingen
246
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
angegeben. Verschiedene Zivilstandsvorgänge, welche Jo-
bann Frey, geb. 1856, und seine Nachkommen -
nament-
lich die Familie seines Sohnes Oscar -
betreffen, wurden
jeweils auf Meldung hin anstandslos in den Zivilstands.,.
registern der Gemeinde Rec1rlngen eingetragen.
Heute weigert sich die Burgergemeinde Rec1rlngen, die
Geschwister Oscar,Melania, Bianca und Maria. Frey als
Ortsbürger anzuerkennen. Sie hat ein von Melania und
Maria gestelltes Gesuch um Ausstellung neuer Heimat-
scheine abgelehnt.
B. -
Am 9. Juli 1951 hat das eidg. Justiz- und Polizei-
departement im Verfahren nach Art. 6 BRB vom 11. No-
vember 1941 über Änderung der Vorschriften über Erwerb
und Verlust des Schweizerbürgerrechts erkannt, dass Oscar.
Melania, Bianca und Maria Frey durch Abstammung das
Schweizerbürgerrecht und die Bürgerrechte des Kantons
Wallis und der GeJ:p.einde Reckingen erworben hätten und
diese Bürgerrechte auch heute noch besässen. In den Er-
wägungen führt es aus, Michael Frey habe durch seine
Auswanderung in die Schweiz die badische Staatsange-
hörigkeit verloren (Satz 17, Ziff. 3 des badischen Land-
rechts). Er und sein Sohn Sebastian seien in der Zeit von
1848 bis 1880 staatenlose « ewige Einwohner» der Gemeinde
Reckingen gewesen. Solchen Einwohnern habe aber der
Kanton Wallis damals gestützt auf die eidgenössische und
kantonale Gesetzgebung über die Heimatlosen das Kan-
tons- und ein Gemeindebürgerrecht versehaffen müssen.
In der Regel sei zwar für die Aufnahme in das Gemeinde-
bürgerrecht eine bestimmte Form vorgesehen gewesen,
doch sei sie häufig auf Grund einer biossen Anerkennung
als Gemeindebürger erfolgt. Es müsse daher vermutet
werden, dass Sebastian Frey von Reckingen ohne beson-
dere Formalität in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen
worden sei. Dadurch habe er nach kantonalem Gesetz auch
das Kantonsbürgerrecht erlangt, wenn er es nicht schon
vorher besessen habe. Der Umstand allein, dass die gegen-
wärtigen Behörden von Reckingen keine Unterlagen über
Schweizerbürgerrooht. N° 40.
247
die Aufnahme mehr vorfinden, gestatte es nicht, der Fa-
milie Frey ein Recht zu verweigern, das ihr seit über
70 Jahren zuerkannt gewesen sei. Es beständen genügend
Anhaltspunkte dafür, dass ~s gültig erworben worden sei.
O. -
Diesen Entscheid ficht die Burgergemeinde Reckin-
gen mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde an. Es wird
geltend gemacht, die Familie Frey habe den ihr obliegenden
Nachweis, im Kanton Wallis und in Reckingen eingebür-
gert worden zu sein, nicht erbracht; sie habe keine Ein-
bürgerungsurkunde vorgelegt. Sie habe trotz Auswan-
derung des Stammvaters Michael in die Schweiz die ba-
dische Staatsangehörigkeit behalten, wie aus dem in
Meersburg ausgestellten Heimatschein hervorgehe. Selbst
wenn Sebastian Frey staatenlos gewesen wäre, so wäre
doch die Gesetzgebung über die Zwangseinbürgerung der
Heimatlosen nicht anwendbar. Seit seinem Wegzug nach
Italien sei er nicht mehr Einwohner, geschweige denn
« ewiger Einwohner», der Gemeinde Reckingen gewesen,
woran auch die Ausstellung eines « Einwohnerscheins » im
.Jahre 1858 nichts ändere. Ausserdem sei er dieser Gemeinde
nicht -
im Sinne des Art. 2 des kantonalen Gesetzes vom
3. Juni 1870 über die Heimatlosigkeit -
« als Bürger ein-
verleibt » worden. Die Einverleibung hätte einen Hoheits-
akt erfordert; an einem solchen fehle es aber. Wenn in
Reckingen für Johann Frey und seine Nachkommen Hei-
matscheine ausgestellt worden seien, so beruhe dies auf
einem Irrtum, der kein Bürgerrecht zu schaffen vermöge.
Übrigens habe die Familie Frey wahrscheinlich die ita-
lienische Staatsangehörigkeit erworben, und Oscar werde
überdies wie sein Bruder Carlo Engländer sein.
D. -
Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement und die
Geschwister Oscar, Melania, Bianca und Maria Frey bean-
tragen die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Johann Frey, geb. 1856, und seine Nachkommen
wurden von den inländischen Behörden und den schwei-
248
Verwaltungs- und Disziplinarr~t.
zerischen Vertretungen in Neapel und London während
.Jahrzehnten bis in die jüngste Zeit stets als Schweizerbür~
ger und Bürger des Kantons Wallis und der Gemeinde
Reckingen behandelt. Sie wurden als solche namentlich
durch Ausstellung von ordentlichen Heimatscheinen aner-
kannt; insbesondere ist bereits Johann Frey im Heimat-
schein, den er im Jahre 1881 erhalten hat, als Burger von
Reckingen bezeichnet. Der Name Frey. ist auch im offi-
ziellen Verzeichnis der Walliser Bürgergeschlechter von
1898 und im Familiennamenbuch der Schweiz unter
Reckingen aufgeführt; die Eintragung unter diesem Titel
in jenem Verzeichnis beruht offenbar auf einer Auskunft
der Gemeinde Reckingen selbst. Oscar Frey,geb. 1882,
wurde bis zu seinem 40. Altersjahr als Schweizer zum
Militärpflichtersatz herangezogen. Sein Bruder Carlo wurde
im Jahre 1929 aus den Bürgerrechten des Kantons Wallis
und der Gemeinde Reckingen und damit aus dem Schwei-
zerbürgerrecht entlassen, ohne dass diese Gemeinde Ein-
spruch erhoben hätte. Verschiedene Zivilstandsurkunden,
welche Johann Frey und seine Nachfahren betreffen, wur-
den jeweils nach Reckingen geleitet und ohne Widerspruch
zur Eintragung in den dortigen Zivilstandsregistern ent-
gegengenommen. Oscar ist denn auch im Bürgerregister
(Familienregister) dieser Gemeinde eingetragen, wie der
Registerführer am 24. Oktober 1933 bestätigt hat. Aus
allen diesen Tatsachen ergibt sich die Vermutung, dass
Johann Frey und seine Kinder die Bürgerrechte des Kan-
tons Wallis und der Gemeinde Reckingen und das Schwei-
zerbürgerrecht rechtmässig erworben haben und dass die
Kinder Oscar, Melania, Bianca und Maria diese Bürger-
rechte -
auf welche sie im Gegensatz zu Carlo nicht ver-
zichtet haben -
auch heute noch besitzen. Insbesondere
erbringt das Familienregister von Reckingen für die darin
bezeugte Tatsache, dass Oscar Frey Bürger dieser Gemeinde
ist, vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit der Ein-
tragung nachgewiesen ist (Art. 9 ZGB, Art. 28 in Verbin-
dung mit Art. 113 der eidg. Verordnung über den Zivil-
standsdienst).
SchweizerbÜl"gerrooht. N° 40.
249
Jene Vermutung ist nicht entkräftet; schlüssige Gegen~
beweise sind nicht erbracht worden. Auch wenn die Sach-
und Rechtslage, wie sie in der Zeit vor 1881 bestanden hat,
berücksichtigt wird, kann nicht gesagt werden, es sei aus-
geschlossen oder auch nur unwahrscheinlich, dass die
Familie Frey die streitigen Bürgerrechte gültig erworben
hat.
2. -
Michael Frey, der Urgrossvater der Beschwerde-
gegner Frey, hat im Jahre 1819 kurz nach Erhalt seines
badischen Heimatscheines in der Schweiz eine Schweizerin
geheiratet, daselbst den Sohn Sebastian taufen lassen und
den Heimatschein der dortigen badischen Gesandtschaft
zum Visum vorgelegt. Er hat sich mit seiner Familie in
Reckingen niedergelassen; denn er hat hier die Schriften
hinterlegt und im Jahre 1833 eine Einwohnertaxe bezahlt,
und Sebastian ist im Jahre 1849 nach seiner Entlassung
aus dem römischen Dienst wahrscheinlich dorthin zurück-
gereist, wie aus der Entlassungsurkunde hervorgeht. Aus
diesen Tatsachen ist zu schliessen, dass Michael FrCy aus
Baden, ohne Absicht der Rückkehr, in die Schweiz ausge-
wandert ist und infolgedessen gemäss Satz 17, Ziff. 3 des
damals geltenden badischen Landrechtes die badische
Staatsangehörigkeit verloren hat. Auf seinen Sohn Seba-
stian würde eventuell Satz 21 daselbst zutreffen, wonach
ein Inländer, der ohne Erlaubnis des St~atsherrschers
Kriegsdienste im Auslande annahm oder einer fremden
Kriegs-Körperschaft sich einverleiben liess, das Recht
eines Inländers verlor. Die Erklärung im badischen Hei-
matschein für Michael Frey, dass diesem und seinen Nach-
kommen das Heimatrecht zugesichert bleibe, schliesst den
Verlust der badischen Staatsangehörigkeit nicht aus; denn
sie galt natürlich nicht für den Fall, dass aus einem der im
Landrecht genannten Gründe diese Staatsangehörigkeit
dahinfallen würde. Es fehlen schlüssige Anhaltspunkte,
welche dafür sprächen, dass Michael Frey oder sein Sohn
Sebastian in einem ausländischen Staate eingebürgert
worden ist; namentlich kann nicht angenommen werden,
dass der Letztgenannte italienischer Staatsangehöriger ge-
250
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
worden ist. Die beiden waren daher staatenlos, jedenfalls
solange sie nicht Walliser Kantonsbürger geworden waren.
3. -
Die Gemeinde Rebkingen hat im Jahre 1858 durch
Ausstellung eines «Heimatscheins II bestätigt, dass Seba-
stian Frey ihr Angehöriger oder Einwohner sei und als
solcher zu jeder Zeit werde anerkannt und aufgenommen
werden. Er hatte demnach ihr gegenüber das Recht der
{(beständigen Einwohnung » im Sinne der Walliser Gesetz-
gebung über die Aufnahme der Einwohner in den Gemein-
den (Gesetz vom 18. Mai 1818, Art. I und 3; Dekret vom
10. Mai 1830, Art. I und 13). Offenbar besass er es schon
im Jahre 1850, als er die Schweiz abermals verliess. Es ist
ihm auch nach seinem Wegzug nach Italien erhalten ge-
blieben. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerde-
führerin widerspricht nicht nur der Tatsache, dass jener
« Heimatschein » erst nachher ausgestellt worden ist, son-
dern auch seinem Inhalt und der zugrunde liegenden kan-
tonalen gesetzlichen Ordnung. Wahrscheinlich ist schon
Michael Frey von Reckingen als « beständiger Einwohner lt
aufgenommen worden.
4. -
In der Zeit von 1815 bis 1848 konnte das Walliser
Kantonsbürgerrecht nur auf dem Wege der Einbürgerung
(Naturalisation) durch den Landrat erworben werden
(DE CoURTEN, La commune politique valaisanne, S. 15;
KÄMPFEN, Ein Burgerrechtsstreit im Wallis, S. 51). Nach
den Kantonsverfassungen von 1815 (Art. 6), vom 30. Ja-
nuar 1839 (Art. 18), vom 3. August 1839 (Art. 16), von
1844 (Art. 17), 1848 (Art. 18) und 1852 (Art. 18) war die
Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht vor der Naturali-
sation ausgeschlossen. Anderseits blieb nach dem kanto-
nalen Gesetz vom 2. November 1802 über Bedingungen
und Art de~ Naturalisation die Ausübung des durch die
Naturalisation erworbenen Rechts eingestellt, bis die be-
treffende Person Gemeinder geworden war. Derselbe Er-
lass forderte für die ordentliche Naturalisation (neben
welcher eine solche ehrenhalber .vorgesehen war) den Besitz
einer Liegenschaft und die Bezahlung einer Gebühr von
Iilohweizerbürgerreoht. N° 40.
2111
Fr. 1000 sowie der Kosten des Diploms. Das Gesetz vom
12. Mai 1821, durch welches jenes von 1802 ({ modifiziert»
(Ingress) bzw. « zurückgenommen» wurde (Abs. 1), liess
in bezug auf die gewöhnliche Naturalisation die Ent-
richtung einer Gebühr, die auf Fr. 400 im Minimum und
Fr. 1000 im Maximum festgesetzt wurde, genügen. Von
einer Einstellung bis zum Erwerb eines Gemeindebürger-
rechtes war darin nicht mehr die Rede. In der Literatur
wird denn auch ~ unter Hinweis auf die beiden Kantons-
verfassungen von 1839 -
die Ansicht vertreten, es seien
zeitweilig als Walliser Kantonsbürger auch solche aner-
kannt worden, die wohl die Naturalisation, aber kein
Gemeindebürgerrecht erlangt hätten (DE COURTEN, a.a.O.
S. 15; KÄMPFEN, a.a.O. S. 52). Indes be~timmte dann das
Gesetz vom 17. November 1840 über die Erteilung des
Kantonsbürgerrechts, dass das Begehren um Naturalisation
von einer Bewilligung einer Gemeinde begleitet sein müsse
und dass der Naturalisierte Angehöriger (ressortissant)
dieser Gemeinde werde. Ferner verlangte es für die ordent-
liche Naturalisation neben der Bezahlung einer Gebühr,
welche auf Fr. 400 im Minimum und Fr. 1000 im Maximum.
festgesetzt blieb, den Nachweis fünf jährigen Wohnsitzes
im Kanton und die Vorlegung von Leumundszeugnissen.
Die « beständigen Einwohner II wurden in den Kantons-
verfassungen vom 30. Januar 1839 (Art. 17, 19), vom
3. August 1839 (Art. 15, 17), von 1844 (Art. 16, 18) und
1848 (Art. 17, 19) zwar nicht unter die « Kantonsbürger»
bzw. « Walliserbürger)} eingereiht, aber doch als « Walliser lt
anerkannt. Sie waren den Vollbürgern in gewissen Bezie-
hungen gleichgestellt; sie unterschieden sich von ihnen
dadurch, dass sie keinen Anteil am Bürgernutzen hatten
und, zunächst wenigstens, keine. politischen Rechte be-
sassen (BBI 1860 II S. 65). Die Walliser Behörden waren
bemüht, die Zulassung Fremder zum Recht der « bestän-
digen Einwohnung » zu erschweren und den einmal Zuge-
lassenen die Naturalisation zu erleichtern. Seit 1822 durften
die Gemeinden Fremde nur noch mit Bewilligung des
262
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Staatsrates als « beständige Einwohner» aufnehmen (Ge-
setz vom 8. Mai 11822, Dekret vom 10. Mai 1830), und seit
1840 war ihnen' dies überhaupt verboten (Gesetz vom
17. November 1840 über die Erteilung des Kantonsbürger-
rechts, Art. {); Kantonsverfassung von 1852, Art. 18). So-
dann wurde die Gebühr für die. Naturalisation der « be-
ständigen Einwohner.» herabgesetzt; sie wurde zunächst
auf Fr. 200 ermässigt, und später wurde ein Rahmen von
Fr. 20-300 festgesetzt; es wurden Fristen bestimmt, nach
deren Ablauf die' Vergünstigung dahinfiel (Dekrete vom
19. Mai 1840 und 23. November 1842; Kantonsverfassung
von 1848, Art. 19 Abs. 2, und darauf beruhende Dekrete
vom 29. Januar 1848 und 29. November 1850).
Die Kantonsverfassung von 1852 kannte nur noch eine
Kategorie von Kantonsangehörigen, die « Walliser» (Art.
17, 18); von« Kantonsbürgern » oder « Walliserbürgern»
war darin nicht mehr die Rede. Bei der Beratung dieser
Verfassung wurde der Beschluss zu Protokoll genommen,
({ qu'un droit de sceau sera persm sur ceux des habitants
qui ne pourraient -etre 'renvoyes chez eux et qui veulent
jouir des droits de citoyens». Die mit Rücksicht auf das
BG vom 3. Dezember l850 betreffend die Heimatlosigkeit
eingeführte Neuordnung wurde von den kantonalen Be-
hörden dahin ausgelegt, dass sie die « beständigen Ein-
wohner}) den bisherigen Kantonsbürgern gleichstelle. So
erhielten die «beständigen Einwohner» auf Verlangen
auch die den Kantonsbürgern zustehenden politischen
Rechte; sie konnten sich in die Wahllisten eintragen lassen,
sofern sie eine vom kantonalen Departement des Innern
oder vom Regierungsstatthalter ausgestellte Erklärung
vorwiesen; zur Erlangung dieser Erklärung musste der
Bewerber nachweisen, dass er in seiner Heimat das Bürger-
recht verloren habe, eine Siegelgebühr, die im Minimum
Fr. 6 und im Maximum Fr. 40 betrug, entrichten und den
von den Landesbürgern verlangten Eid leisten (Dekret
vom 1. März 1853). Der Staatsrat stellte sich gegenüber
dem Bunde auf den Standpunkt, die « beständigen Ein-
Schweizerbfugerrooht. N° 40.
wohner» des Kantons genössen schon gemäss der beste-
henden kantonalen Gesetzgebung alle Rechte, welche sie
gemäss Art. 4 BG vom 3. Dezember 1850 betreffend die
Heimatlosigkeit erhalten könnten, und seien auch in poli-
tischer Beziehung den übrigen Bürgern des Kantons gleich-
gestellt, so dass eine förmliche Einbürgerung dieser Per-
sonen (in den Gemeinden) unnötig und ein besonderes
kantonales Gesetz über die Heimatlosen entbehrlich sei.
Die Bundesbehörden waren jedoch der Ansicht, nach jenem
BG genüge es nicht, wenn die Heimatlosen nur so behandelt
werden, als wären sie Bürger, sondern es müssten die
Naturalisation und auch das Gemeindebürgerrecht durch
positiven Akt, und zwar (vorbehältlich Art. 4 BG) unent-
geltlich, gewährt werden (BBI 1860 II S. 64 ff.; 1872 I
S. 354 f.). Daher kam es schliesslich zum Erlass des kanto-
nalen Gesetzes vom, 3. Juni 1870 über die Heimatlosigkeit,
welchem folgende Bestimmungen zu entnehmen sind:
Art. 1. « Als heimatblos sind im Sinne des Bundesgesetzes zu
betrachten:
e) Die «ewigen Einwohner », welche das Burgerrecht in ihrer
ursprünglichen Heimath verloren haben und in keiner
Gemeinde des Kantons Burger sind. »
Art. 2. « Die Heimathlosen, welche bis dahin weder durch die
Verfassung noch durch die Gesetze als walliser Staatsburger
erklärt worden, erwerben diese Eigenschaft durch die Veröffent-
lichung des gegenwärtigen Gesetzes dadurch allein, dass sie als
Burger einer der Gemeinden des Kantons einverleibt werden.
Der Staatsrat wird ihnen daher unentgeldlich einen Einbiir-,
gerungsschein ausstellen.))
Art. 3. « Die Kantonal- oder Burgerbehörden haben jeweilen
den ihnen zufallenden Heimathlosen ein Burgergemeinderecht,
gemäss den Vorschriften des BG vom 3. Dezember 1850, zu ver-
schaffen. »
. ~rt. 8. « Die Ve~gungen des gegenwärtigen Gesetzes sind auf
die m den KategorIen des Art. 1 aufgezählten Personen auch dann
anwendbar, wenn selbe in diesem Augenblicke noch nicht als
heimathlos bekannt oder wirklich landesa.bweaend wären und
später zurückkehren, ohne anderswo das Staatsbiirgerrecht erhal-
ten zu haben.»
Ein Reglement vom 19. November 1870 ordnete die Voll-
ziehung dieses Gesetzes; es sah die Eintragung der Ein-
2M
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
bürgerung im Ratsprotokoll der Gemeinde und in Verzeich·
nissen und die Ausstellung von Burgerbriefen vor.
5. -
Aus dem im Jahre 1858 ausgefertigten « Heimat-
schein » für Sebastian Frey scheint hervorzugehen, dass
dieser jedenfalls damals noch nicht Bürger der Gemeinde
Reckingen war. Die Urkunde schliesst dagegen nicht aus,
dass er dazumal bereits Kantonsbürger geworden war.
Wohl wird er darin lediglich als « Angehöriger» des Kan-
tons bezeichnet; aber dieser Ausdruck konnte mindestens
seit 1852 auch für Kantonsbürger verwendet werden. Es'
ist zu beachten, dass Johann Frey in seinem Heimatschein
von 1881 ebenfalls als Kantonsangehöriger aufgeführt
wurde, obwohl er anderseits als Bürger von Reckingen-
und damit offenbar auch als Kantonsbürger -
anerkannt
wurde. Nach dem Ausgeführten ist es nicht unwahrschein-
lich, dass Sebastian Frey -
oder, mit Wirkung auch für
ihn, sein Vater -
schon vor 1840 im Kanton Wallis natu-
ralisiert worden war. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass
er kraft der von 1852 an geltenden kantonalen Ordnung
Kantonsbürger geworden ist. Falls er diese Eigenschaft
bis 1870 noch nicht (rechtsgültig) erworben haben sollte,
so fiele ernstlich in Betracht, dass er sie gemäss Art. 2 des
kantonalen Heimatlosengesetzes einfach infolge Aufnahme
in das Bürgerrecht von Reckingen erlangt haben könnte.
War er schon vorher Kantonsbürger geworden, so kann
sehr wohl angenommen werden, dass Art. 17 BG von 1850
angewendet wurde, welcher bestimmt:
({ Den sogenannten Landsa&!en, ewigen Einsa&!6n oder andern
Personen, welche gegenwärtig ein KantoDsbürgerrecht, nicht aber
ein Gemeinde- oder Ortsbürgerrecht haben, soll der betreffende
Kanton ein Gemeindsbmgerrecht ••• verschaffen ••• »
Freilich ist ungewiss, ob Sebastian Frey seit 1850 jemals
wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist. Aber es ist keines-
wegs ausgeschlossen, dass er im Kanton Wallis ohnehin
als heimatlos bekannt war und daher in das Kantonsbür-
gerrecht -
sofern er es nicht schon besass -
und in das
Bürgerrecht von Reckingen aufgenommen wurde, ohne
Haftung des Bundes für die Amtsführung seiner Organe. N0 41.
255
dass seine Rückkehr abgewartet wurde (Art. 8 des kanto-
nalen Heimatlosengesetzes).
Wenn Dokumente, aus welchen die Erwerbung dieser
Bürgerrechte unmittelbar hervorginge, nicht haben ge-
funden werden können, so kann es darauf nicht ankommen.
Es ist möglich, dass gewisse Einschreibungen aus Versehen
unterlassen worden oder dass Urkunden verloren gegangen
sind. Die -
von der Vorinstanz offenbar verneinte -lfrage,
ob die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht einer beson-
deren Formalität bedurft habe, kann daher offen gelassen '
werden.
6. -
Wenn auch nicht abgeklärt ist, wann und wie die
Familie Frey die streitigen Bürgerrechte erlangt hat, so
muss doch nach dem Gesagten vermutet werden, dass sie
sie auf irgend eine Weise gültig erworben hat. Diese Ver-
mutung ist nicht widerlegt, so dass darauf abzustellen ist.
Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als richtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
V. HAFTUNG DES BUNDES
FüR DIE AMTSFÜHRUNG SEINER ORGANE
RESPONSABILITE DE LA CONFEDERATION
POUR LA GESTION DE SES ORGANES
41. UrteD vom 19. Oktober 1961 i. S. Rilegg
gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.
Haftung des Bundes für die Entwertung französischer Banknoten,
welche in einem kriegswirtschaftlichen Strafverfahren beschlag-
nahmt und von der Verwaltung als Pfand verwahrt wurden?
1. Zuständigkeit des Bundesgerichtes im direkten verwaltungs-
rechtlichen Prozess.
2. Verneinung der Haftung des Bundes mangels Verschuldens
seiner Organe.