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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
achten geht deutlich hervor, dass der Experte unter der
Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 1 in zutreffen-
der Weise die Fähigkeit verstanden hat, das Wesen der
Ehe in allgemeinen und die daraus sich ergebenden Pflich-
ten zu erkennen und gemäss dieser Einsicht zu handeln.
Es ist aber auch nicht zu beanstanden, dass die VOrIDstanz
die vorliegenden Gutachten als heute noch massgebend
betrachtete. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, sie
wäre verpflichtet gewesen, seinem Antrag auf Anordnung
einer neuen Expertise Folge zu geben, da das Hauptgut-
achten vor 5 und das Ergänzungsgutachten vor 2 Jahren
abgegeben worden sei und sein behandelnder Arzt, ein
Spezialarzt für Nerven- und Gemütskrankheiten, ihm am
17. November 1950 das Zeugnis ausgestellt habe, er lebe
seit über einem Jahre alkoholabstinent, arbeite regel-
mässig und habe sich auch sonst gesundheitlich so gut
erholt, dass seiner Verheiratung mit Fräulein Affolter
ärztlicherseits nichts im Wege stehe. Aus beiden Gutachten
folgt jedoch, dass die beim Beschwerdeführer festgestellte
Beeinträchtigung der psychischen Fähigkeiten dauernder
Natur ist. Schon im ersten Gutachten sagte der Experte,
eine wesentliche Besserung sei nicht zu .erwarten, und
im zweiten erklärte er, die im August 1948, also zwei
Jahre später vorgenommene Untersuchung des Beschwer-
deführers habe nicht nur keine Besserung, sondern eine
Verschlechterung seines Zustandes erkennen lassen. Dafür,
dass diese Feststellungen überholt oder die daraufge-
gründete Prognose falsch wären, fehlt jeder Anhaltspunkt.
Dass der Beschwerdeführer entgegen der Empfehlung des
Experten nicht entmündigt worden ist, hat nichts zu
besagen, da die Eheunfähigkeit nicht notwendigerweise
einen Zustand voraussetzt, der einer Entmündigung ruft,
ganz abgesehen davon, dass diese zu Unrecht unterblieben
sein kann. Das vom Beschwerdeführer beigebrachte ärzt-
liche Zeugnis spricht sich mit keinem Worte über seine
Urteilsfähigkeit aus und ist schon darum mcht geeignet,
die Notwendigkeit einer neuen Begutachtung darzutun.
1
Zollsachen. N0 39.
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Unter diesen Umständen lässt sich nicht mit Grund
sagen, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sach-
verhaltes (Art. 105 OG). Vielmehr durfte die Vorinstanz
davon ausgehen, dass die Eheunfähigkeit des Beschwerde-
führers liquid sei.
IH. ZOLLSACHEN
AFFAIRES DOUANIERES
39. Urteil vom 5. Oktober 1951 i. S. Frank
gegen Oberzolldirektion.
Sicher8~e!lung~rfügung fii:r Zollansprüche : Ein Begehren auf
ReVISIon emer solchen 8lCherstellungsverfügung kann nicht auf
9:ründe g~tützt werden, die der von der Verfügung Betroffene
Im ordenthchen Beschwerdeverfahren hätte zur Geltung bringen
können.
Ord.onnance portant requisition de sUreti8 pour des pretentwns
douanieres : Une demande de revision d'une teIle ordonnance
ne peut etre fondee Bur des motifs que la personne visee aurait
pu invoquer dans la proeedure ordinaire de reeoUrB.
Decreto Btatuente l'obbligo di prestare delle garanzie per delle prete8e
doganali: L'istanza di revisione di un tale decreto non puo
e886re fondata su motivi ehe l'istante avrebbe potuto invocare
neUa procedura ordinaria di ricorso.
A. -
Die Zollverwaltung eröffnete anfangs September
1950 gegen den Beschwerdeführer. eine Untersuehung
wegen Zollvergehen. Da der Beschwerdeführer sich seit
Ende Juli in Brasilien befand, erliess die Zollkreisdirektion
Schaffhausen am 18. September 1950 eine Sicherstellungs-
verfügung im Betrage von Fr. 200,000.-. Als Grund
wurde angegeben « mangelnder Wohnsitz in der Schweiz ».
Die Verfügung wurde an die Adresse des Beschwerde-
führers in Rio de Janeiro zugestellt. Da Frank im weiteren
Verlaufe der gegen ihn geführten Untersuchung für Zoll-
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
vergehen behauptete,er habe die nach Rio de Janeiro
adressierte Sicherstellungsverfügung nicht erhalten; wurde
ihm am 12. Januar 1951 eine Kopie der Verfügung und
des Begleitschreibens ausgehändigt. Am 18. Januar 1951
wurden auch dem Anwalt des Beschwerdeführers Kopien
der beiden Aktenstücke zugestellt.
B. -
Am 15. März 1951 focht der Beschwerdeführer
die SichersteIlungsverfügung vom 18. September 1950 an
mit der Behauptung, sie sei ihm nicht formgerecht zu-
gestellt worden. Die Oberzolldirektion ist auf die Be-
,Schwerde wegen Verspätung nicht eingetreten. Sie hat
beigefügt, dass die SichersteIlungsverfügung übrigens selbst
dann nicht aufgehoben werden könnte, wenn der Be-
schwerdeführer zur Zeit ihres Erlasses seinen Wohnsitz,
entgegen der Annahme der Zollbehörden, in Zürich
gehabt hätte; denn auf alle Fälle wäre der SichersteIlungs-
grund einer Gefährdung zollrechtlicher Ansprüche im
Sinne von Art. 123 ZG erfüllt gewesen (Entscheid vom
16. April 1951).
Dieser Entscheid ist nicht weitergezogen worden. Der
Vertreter des Beschwerdeführers hat sich in einer Zuschrift
an die Oberzolldirektion vom 5. Juni 1951 auf den Stand-
punkt gestellt, er sei rechtskräftig geworden.
G. -
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 9. Mai 1951 an die Oberzolldirektion die Aufhebung
der Sicherstellungsverfügung beantragt mit der Behaup-
tung, er sei seit dem 16. Januar 1951 in Zürich angemeldet
und habe dort auch seinen 'Wohnsitz. Damit sei der Grund
der Sicherstellungsverfügung vom 18. September 1950
dahingefallen. Er legte eine Bescheinigung der Einwohner-
kontrolle ein, wonach er seinen Wohnsitz seit dem genann-
ten Datum in Zürich habe.
Die Oberzolldirektion hat die Wiedererwägung ihrer
Verfügung mit Entscheid vom 18. Mai 1951 abgelehnt.
D. -
Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts-
beschwerde mit dem Antrage, die Oberzolldirektion anzu-
weisen, auf das Begehren des Beschwerdeführers einzu-
Zollsachen. N° 39.
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treten, eventuell dieses, sofern ein ordentlicher Wohnsitz
vorliege, gutzuheissen, eventuell die Sicherstellungsver-
fügung aufzuheben. Zur Begründung wird im wesentlichen
ausgeführt, die Gültigkeit und Dauer einer verwaltungs-
rechtlichen Verfügung -
im Besonderen auch einer
Sicherstellungsverfügung in Zollsachen -
reiche im allge-
meinen nur so weit als ihre Gründe. Darum müsse die
Verwaltungsbehörde, wenn sich die Verhältnisse geändert
hätten, auf die Sache zurückkommen. Der Beschwerde~
führer habe einen Anspruch, dass auf sein Begehren auf
Aufhebung der Sicherstellungsverfügung eingetreten werde.
Hier sei die einzige Tatsache, auf die die Sicherstellungs-
verfügung vom 18. September 1950 gestützt worden war,
durch die Wiederherstellung des Wohnsitzes des Be-
schwerdeführers in Zürich weggefallen. Die Sicherstel:-
lungsverfügung sei daher aufzuheben. Gegen die Aufhebung
beständen umsoweniger Bedenken, als die Sicherstellungs-
verfügung an sich schon nur vorübergehenden Charakter
habe. Die Auffassung der Zollverwaltung, die ordentlichen
Rechtsmittel gegen die Sicherstellungsverfügung vom 18.
September 1950 seien nicht erschöpft worden, sei unzu-
treffend.
E. -
Die Oberzolldirektion beantragt Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
1. -
Der Beschwerdeführer verlangt, dass auf eine
Sicherstellungsverfügung vom 18. September ·1950 zu-
rückgekommen werde, von der er selbst zugibt, dass sie
in Rechtskraft erwachsen ist. Er begründet sein Begehren
mit der Behauptung, er habe seitdem 16. Januar 1951
oder kurz nachher in Zürich Wohnsitz genommen. Damit
sei der Grund, auf den sich die Sicherstellungsverfügung
vom 18. September gestützt habe, dahingefallen.
2. -
Die Abänderung in Rechtskraft erwachsener
Verwaltungsverfügungen kann -
in dei' Regel- nur unter
16
AS 77 I -
1951
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Berufung auf Tatsachen beantragt werden, die der von
der Verfügung Betroffene im ordentlichen Beschwerde-
verfahren nicht vorbringen konnte, vor allem Tatsachen,
die ihm erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bekannt
wurden (neue Tatsachen), oder unter Umständen Tat-
sachen, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingetre-
ten sind (veränderte Verhältnisse).
3. -
Die Tatsache, auf die sich der Beschwerdeführer
beruft, ist aber nicht neu im angeführten Sinne, und sie
kann erst recht nicht als « Veränderung)1 in Frage kommen.
Da der Beschwerdeführer behauptet hatte, die ihm nach
Rio de J aneiro zugestellte Sicherstellungsverfügung nicht
erhalten zu haben, wurde deren Wortlaut am 12. Januar
1951 ihm und am 18. Januar 1951 seinem Anwalt bekannt
gegeben. Eine um jene Zeit erfolgte Wohnsitznahme in
Zürich hätte daher im Anschluss an diese neue Eröffnung
der SichersteIlungsverfügung im ordentlichen Beschwerde-
weg angerufen werden können. Die Verwaltung durfte,
nachdem hievon kein Gebrauch gemacht worden war, die
• Wiedererwägung der in Rechtskraft erwachsenen Sicher-
stellungsverfügung ablehnen.
4. -
Übrigens könnte die Sicherstellungsverfügung
selbst dann nicht aufgehoben werden, wenn die Wieder-
aufnahme des Wohnsitzes in Zürich ini ordentlichen
Beschwerdeweg geltend gemacht worden wäre. Denn dann
hätte die Beschwerdeinstanz es nicht bei der Überprüfung
des in der Sicherstellungsverfügung erwähnten Grundes
mangelnden Wohnsitzes in der Schweiz bewenden lassen
dürfen, sondern sie hätte auch prüfen müssen, ob nicht
der SichersteIlungsgrund einer Gefährdung der zollrecht-
lichen Ansprüche gegeben sei (nicht publ. Urteil vom 11.
März 1949 i. S. Schmid, Erw. 2). Eine Gefährdung der
zollrechtlichen Ansprüche wäre aber bei dem Verhalten
des Beschwerdeführers, wie es sich aus den Akten und
der zusammenfassenden Darstellung in der Vernehm-
lassung der Verwaltung zu der Beschwerde ergibt, ohne
weiteres anzunehmen gewesen.
Sehweizerbiirgerrecht. N0 40._
IV. SCHWEIZERBÜRGERRECHT
NATIONALITE SUISSE
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40. Urteß vom 20. Dezember 1951 i. S. Burgergemeinde Reekingen
gegen Frey und eidg. Justiz- und Polizeidepartement.
B()hweizerbürgerrecht: Status einer Familie, deren Angehörige
während Jahrzehnten stets als Bürger des Kantons Wallis
und einer Walliser Gemeinde und als Schweizerbürger behandelt
wurden. Vermutung des rechtmässigen Erwerbes des Gemeinde-,
Kantons-
und
Schweizerbürgerrechts.
Einbürgerung
der
«ewigen Einwohner» im Kanton Wallis.
NationaUte SUi88ß. Statut d'une familie dont les membres ont tou-
jours eM, pendant des dizaines d'annees, traites comme des
citoyens valaiaans, bourgeois d'une commune du canton du
Valais et comme des citoyens suisses. Presomption de l'acqui-
sition legitime du droit de ciM communal, cantonal et federnl.
Naturalisation des «habitants perpetuels» dans Ie canton du
Valais.
Oittadinanza svizzera. Stato giuridico di uno. famiglia i cui membri
da decenni sono sempre stati trattati come cittadini vallesani,
attinenti di un comune deI cantone deI Vallese e cittadini
svizzeri. Presunzione dell'acquisto legittimo deI diritto di
attinenza comunale e di cittadinanza cantonale e federale.
Naturalizzazione degli «abitanti perpetui» nel cantone deI
Vallese.
A. -
Die Geschwister Oscar Frey, geb. 1882, Melania
Frey, geb. 1883, Carlo Frey, geb. 1887, Bianca Frey, geb.
1889, und Maria Frey, geb. 1890, sind eheliche Nachkom-
men des Johann (Giovanni) Frey, geb. 1856. Dieser ist
der eheliche Sohn des Sebastian Frey, geb. 1819, und der
Enkel väterlicherseits des Michael Frey, geb. um 1780.
In einem vom grossherzoglich-badischen Bezirksamt
Meersburg am lO. April 1819 für Michael Frey ausge-
stellten Heimatschein ist bestätigt, dass diesem, seiner aus
Willisau stammenden Verlobten und seinen Nachkommen
in der Stadt Markdorf jederzeit die Heimatrechte zuge-
sichert seien. Am 10. Mai 1819 heiratete Michael Frey in