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77_I_239

BGE 77 I 239

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

achten geht deutlich hervor, dass der Experte unter der

Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 1 in zutreffen-

der Weise die Fähigkeit verstanden hat, das Wesen der

Ehe in allgemeinen und die daraus sich ergebenden Pflich-

ten zu erkennen und gemäss dieser Einsicht zu handeln.

Es ist aber auch nicht zu beanstanden, dass die VOrIDstanz

die vorliegenden Gutachten als heute noch massgebend

betrachtete. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, sie

wäre verpflichtet gewesen, seinem Antrag auf Anordnung

einer neuen Expertise Folge zu geben, da das Hauptgut-

achten vor 5 und das Ergänzungsgutachten vor 2 Jahren

abgegeben worden sei und sein behandelnder Arzt, ein

Spezialarzt für Nerven- und Gemütskrankheiten, ihm am

17. November 1950 das Zeugnis ausgestellt habe, er lebe

seit über einem Jahre alkoholabstinent, arbeite regel-

mässig und habe sich auch sonst gesundheitlich so gut

erholt, dass seiner Verheiratung mit Fräulein Affolter

ärztlicherseits nichts im Wege stehe. Aus beiden Gutachten

folgt jedoch, dass die beim Beschwerdeführer festgestellte

Beeinträchtigung der psychischen Fähigkeiten dauernder

Natur ist. Schon im ersten Gutachten sagte der Experte,

eine wesentliche Besserung sei nicht zu .erwarten, und

im zweiten erklärte er, die im August 1948, also zwei

Jahre später vorgenommene Untersuchung des Beschwer-

deführers habe nicht nur keine Besserung, sondern eine

Verschlechterung seines Zustandes erkennen lassen. Dafür,

dass diese Feststellungen überholt oder die daraufge-

gründete Prognose falsch wären, fehlt jeder Anhaltspunkt.

Dass der Beschwerdeführer entgegen der Empfehlung des

Experten nicht entmündigt worden ist, hat nichts zu

besagen, da die Eheunfähigkeit nicht notwendigerweise

einen Zustand voraussetzt, der einer Entmündigung ruft,

ganz abgesehen davon, dass diese zu Unrecht unterblieben

sein kann. Das vom Beschwerdeführer beigebrachte ärzt-

liche Zeugnis spricht sich mit keinem Worte über seine

Urteilsfähigkeit aus und ist schon darum mcht geeignet,

die Notwendigkeit einer neuen Begutachtung darzutun.

1

Zollsachen. N0 39.

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Unter diesen Umständen lässt sich nicht mit Grund

sagen, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer

unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sach-

verhaltes (Art. 105 OG). Vielmehr durfte die Vorinstanz

davon ausgehen, dass die Eheunfähigkeit des Beschwerde-

führers liquid sei.

IH. ZOLLSACHEN

AFFAIRES DOUANIERES

39. Urteil vom 5. Oktober 1951 i. S. Frank

gegen Oberzolldirektion.

Sicher8~e!lung~rfügung fii:r Zollansprüche : Ein Begehren auf

ReVISIon emer solchen 8lCherstellungsverfügung kann nicht auf

9:ründe g~tützt werden, die der von der Verfügung Betroffene

Im ordenthchen Beschwerdeverfahren hätte zur Geltung bringen

können.

Ord.onnance portant requisition de sUreti8 pour des pretentwns

douanieres : Une demande de revision d'une teIle ordonnance

ne peut etre fondee Bur des motifs que la personne visee aurait

pu invoquer dans la proeedure ordinaire de reeoUrB.

Decreto Btatuente l'obbligo di prestare delle garanzie per delle prete8e

doganali: L'istanza di revisione di un tale decreto non puo

e886re fondata su motivi ehe l'istante avrebbe potuto invocare

neUa procedura ordinaria di ricorso.

A. -

Die Zollverwaltung eröffnete anfangs September

1950 gegen den Beschwerdeführer. eine Untersuehung

wegen Zollvergehen. Da der Beschwerdeführer sich seit

Ende Juli in Brasilien befand, erliess die Zollkreisdirektion

Schaffhausen am 18. September 1950 eine Sicherstellungs-

verfügung im Betrage von Fr. 200,000.-. Als Grund

wurde angegeben « mangelnder Wohnsitz in der Schweiz ».

Die Verfügung wurde an die Adresse des Beschwerde-

führers in Rio de Janeiro zugestellt. Da Frank im weiteren

Verlaufe der gegen ihn geführten Untersuchung für Zoll-

240

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

vergehen behauptete,er habe die nach Rio de Janeiro

adressierte Sicherstellungsverfügung nicht erhalten; wurde

ihm am 12. Januar 1951 eine Kopie der Verfügung und

des Begleitschreibens ausgehändigt. Am 18. Januar 1951

wurden auch dem Anwalt des Beschwerdeführers Kopien

der beiden Aktenstücke zugestellt.

B. -

Am 15. März 1951 focht der Beschwerdeführer

die SichersteIlungsverfügung vom 18. September 1950 an

mit der Behauptung, sie sei ihm nicht formgerecht zu-

gestellt worden. Die Oberzolldirektion ist auf die Be-

,Schwerde wegen Verspätung nicht eingetreten. Sie hat

beigefügt, dass die SichersteIlungsverfügung übrigens selbst

dann nicht aufgehoben werden könnte, wenn der Be-

schwerdeführer zur Zeit ihres Erlasses seinen Wohnsitz,

entgegen der Annahme der Zollbehörden, in Zürich

gehabt hätte; denn auf alle Fälle wäre der SichersteIlungs-

grund einer Gefährdung zollrechtlicher Ansprüche im

Sinne von Art. 123 ZG erfüllt gewesen (Entscheid vom

16. April 1951).

Dieser Entscheid ist nicht weitergezogen worden. Der

Vertreter des Beschwerdeführers hat sich in einer Zuschrift

an die Oberzolldirektion vom 5. Juni 1951 auf den Stand-

punkt gestellt, er sei rechtskräftig geworden.

G. -

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe

vom 9. Mai 1951 an die Oberzolldirektion die Aufhebung

der Sicherstellungsverfügung beantragt mit der Behaup-

tung, er sei seit dem 16. Januar 1951 in Zürich angemeldet

und habe dort auch seinen 'Wohnsitz. Damit sei der Grund

der Sicherstellungsverfügung vom 18. September 1950

dahingefallen. Er legte eine Bescheinigung der Einwohner-

kontrolle ein, wonach er seinen Wohnsitz seit dem genann-

ten Datum in Zürich habe.

Die Oberzolldirektion hat die Wiedererwägung ihrer

Verfügung mit Entscheid vom 18. Mai 1951 abgelehnt.

D. -

Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts-

beschwerde mit dem Antrage, die Oberzolldirektion anzu-

weisen, auf das Begehren des Beschwerdeführers einzu-

Zollsachen. N° 39.

241

treten, eventuell dieses, sofern ein ordentlicher Wohnsitz

vorliege, gutzuheissen, eventuell die Sicherstellungsver-

fügung aufzuheben. Zur Begründung wird im wesentlichen

ausgeführt, die Gültigkeit und Dauer einer verwaltungs-

rechtlichen Verfügung -

im Besonderen auch einer

Sicherstellungsverfügung in Zollsachen -

reiche im allge-

meinen nur so weit als ihre Gründe. Darum müsse die

Verwaltungsbehörde, wenn sich die Verhältnisse geändert

hätten, auf die Sache zurückkommen. Der Beschwerde~

führer habe einen Anspruch, dass auf sein Begehren auf

Aufhebung der Sicherstellungsverfügung eingetreten werde.

Hier sei die einzige Tatsache, auf die die Sicherstellungs-

verfügung vom 18. September 1950 gestützt worden war,

durch die Wiederherstellung des Wohnsitzes des Be-

schwerdeführers in Zürich weggefallen. Die Sicherstel:-

lungsverfügung sei daher aufzuheben. Gegen die Aufhebung

beständen umsoweniger Bedenken, als die Sicherstellungs-

verfügung an sich schon nur vorübergehenden Charakter

habe. Die Auffassung der Zollverwaltung, die ordentlichen

Rechtsmittel gegen die Sicherstellungsverfügung vom 18.

September 1950 seien nicht erschöpft worden, sei unzu-

treffend.

E. -

Die Oberzolldirektion beantragt Abweisung der

Beschwerde.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung:

1. -

Der Beschwerdeführer verlangt, dass auf eine

Sicherstellungsverfügung vom 18. September ·1950 zu-

rückgekommen werde, von der er selbst zugibt, dass sie

in Rechtskraft erwachsen ist. Er begründet sein Begehren

mit der Behauptung, er habe seitdem 16. Januar 1951

oder kurz nachher in Zürich Wohnsitz genommen. Damit

sei der Grund, auf den sich die Sicherstellungsverfügung

vom 18. September gestützt habe, dahingefallen.

2. -

Die Abänderung in Rechtskraft erwachsener

Verwaltungsverfügungen kann -

in dei' Regel- nur unter

16

AS 77 I -

1951

242

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Berufung auf Tatsachen beantragt werden, die der von

der Verfügung Betroffene im ordentlichen Beschwerde-

verfahren nicht vorbringen konnte, vor allem Tatsachen,

die ihm erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bekannt

wurden (neue Tatsachen), oder unter Umständen Tat-

sachen, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingetre-

ten sind (veränderte Verhältnisse).

3. -

Die Tatsache, auf die sich der Beschwerdeführer

beruft, ist aber nicht neu im angeführten Sinne, und sie

kann erst recht nicht als « Veränderung)1 in Frage kommen.

Da der Beschwerdeführer behauptet hatte, die ihm nach

Rio de J aneiro zugestellte Sicherstellungsverfügung nicht

erhalten zu haben, wurde deren Wortlaut am 12. Januar

1951 ihm und am 18. Januar 1951 seinem Anwalt bekannt

gegeben. Eine um jene Zeit erfolgte Wohnsitznahme in

Zürich hätte daher im Anschluss an diese neue Eröffnung

der SichersteIlungsverfügung im ordentlichen Beschwerde-

weg angerufen werden können. Die Verwaltung durfte,

nachdem hievon kein Gebrauch gemacht worden war, die

• Wiedererwägung der in Rechtskraft erwachsenen Sicher-

stellungsverfügung ablehnen.

4. -

Übrigens könnte die Sicherstellungsverfügung

selbst dann nicht aufgehoben werden, wenn die Wieder-

aufnahme des Wohnsitzes in Zürich ini ordentlichen

Beschwerdeweg geltend gemacht worden wäre. Denn dann

hätte die Beschwerdeinstanz es nicht bei der Überprüfung

des in der Sicherstellungsverfügung erwähnten Grundes

mangelnden Wohnsitzes in der Schweiz bewenden lassen

dürfen, sondern sie hätte auch prüfen müssen, ob nicht

der SichersteIlungsgrund einer Gefährdung der zollrecht-

lichen Ansprüche gegeben sei (nicht publ. Urteil vom 11.

März 1949 i. S. Schmid, Erw. 2). Eine Gefährdung der

zollrechtlichen Ansprüche wäre aber bei dem Verhalten

des Beschwerdeführers, wie es sich aus den Akten und

der zusammenfassenden Darstellung in der Vernehm-

lassung der Verwaltung zu der Beschwerde ergibt, ohne

weiteres anzunehmen gewesen.

Sehweizerbiirgerrecht. N0 40._

IV. SCHWEIZERBÜRGERRECHT

NATIONALITE SUISSE

243

40. Urteß vom 20. Dezember 1951 i. S. Burgergemeinde Reekingen

gegen Frey und eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

B()hweizerbürgerrecht: Status einer Familie, deren Angehörige

während Jahrzehnten stets als Bürger des Kantons Wallis

und einer Walliser Gemeinde und als Schweizerbürger behandelt

wurden. Vermutung des rechtmässigen Erwerbes des Gemeinde-,

Kantons-

und

Schweizerbürgerrechts.

Einbürgerung

der

«ewigen Einwohner» im Kanton Wallis.

NationaUte SUi88ß. Statut d'une familie dont les membres ont tou-

jours eM, pendant des dizaines d'annees, traites comme des

citoyens valaiaans, bourgeois d'une commune du canton du

Valais et comme des citoyens suisses. Presomption de l'acqui-

sition legitime du droit de ciM communal, cantonal et federnl.

Naturalisation des «habitants perpetuels» dans Ie canton du

Valais.

Oittadinanza svizzera. Stato giuridico di uno. famiglia i cui membri

da decenni sono sempre stati trattati come cittadini vallesani,

attinenti di un comune deI cantone deI Vallese e cittadini

svizzeri. Presunzione dell'acquisto legittimo deI diritto di

attinenza comunale e di cittadinanza cantonale e federale.

Naturalizzazione degli «abitanti perpetui» nel cantone deI

Vallese.

A. -

Die Geschwister Oscar Frey, geb. 1882, Melania

Frey, geb. 1883, Carlo Frey, geb. 1887, Bianca Frey, geb.

1889, und Maria Frey, geb. 1890, sind eheliche Nachkom-

men des Johann (Giovanni) Frey, geb. 1856. Dieser ist

der eheliche Sohn des Sebastian Frey, geb. 1819, und der

Enkel väterlicherseits des Michael Frey, geb. um 1780.

In einem vom grossherzoglich-badischen Bezirksamt

Meersburg am lO. April 1819 für Michael Frey ausge-

stellten Heimatschein ist bestätigt, dass diesem, seiner aus

Willisau stammenden Verlobten und seinen Nachkommen

in der Stadt Markdorf jederzeit die Heimatrechte zuge-

sichert seien. Am 10. Mai 1819 heiratete Michael Frey in