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47_II_497

BGE 47 II 497

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

496

Erfindung.patente. N0 80.

spruches nicht. Erst in der Klagebeantwortungsschrift

hat der Beklagte da$ nach seiner Behauptung damals

noch nicht gelöste Problem dargestellt: die gleich-

mässig wirksame Erbreiterungsbearbeitung des Ge-

webes von der Mitte aus und die damit übereinstim-

mende gleichmässige Lällgsspannung der Gewebebahn.

also die gleichmässige Breitstreckung VOll der Mitte

aus mit gleichmässiger Längsstreckung. Die Lösung

der Aufgabe findet er in der Konstntktion einer Vor-

richtung mit wenigstens im mittleren Teil schräg zur

Walzenachse und annähernd gleichmässig schräg zur

Warenlaufrichtung gestellten, zwangsläufig angetrie-

benen Streckrollen. Durch diese neue Anordmmg (Schräg-

steIlung) der Rollen soll ein neuer, nur mit dieser Kon-

struktion erreichbarer technischer Effekt erzielt werden,

der nach der Darstellung des Beklagten in der gleich-

mässigen Funktion der Walze, d. h. im gleichmässigen

Erbreitern des Gew.ebes von der Mitte aus, liegt.

Allein diese vom Beklagten in der abgeänderten

Fassung seines Patent anspruches als charakteristisch

hervorgehobenen Merkmale seiner Erfindung sind aus

der Patentschrift nicht zu erkennen. Insbesondere

fehlen darin, wie auch die Vorillstanz feststellt, alle

Anhaltspunkte für die konstruktive Gestaltung des

zwangsläufigen Antriebs VOll schräg zur Walzenachst'

und annähernd gleichmässig schräg zur Warenlaufrich-

tung gestellten Rollen. Die Lösung der Aufgabe, die

dem neuen Anspruch zu Grunde liegcn soll, und der

dadurch erreichte lleue technische Nutzeffekt, werden

in der Patentschrift in keiner \Veise berührt. Schon

aus diesen formellen Gründen muss daher der neue

Patentanspruch des Beklagten gemäss Art. 16 Ziff. 7 und

8 PG als nicht schutzfähig erklärt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Sep-

tember 1920 bestätigt.

Militärorsanisation. N- 81.

VIII. MILITÄRORGANISATION

ORGANISATION MILITAIRE

81. Urteil der Siaatareohtlicha Abteiluq mD 11 •• pri11911

i. S. lIunziker gegen Eiagenoasenschaft.

Schadenersatzklage gegen die Eidgenossenschaft wegen Tö-

tung einer unbeteiligten Person durch einen Schuss der

.. vom Bunde einem Kanton zur Verfügung gestellten Ord-

nungstruppen bei einem Zusammenstosse dieser mit Strei-

kenden. Die Haftung des Bundes lässt sich weder auf Regeln

des eidgenössischen Zivilrechts noch des öffentlichen Rechts.

(Verantwortlichkeit des Staates für Vergehen und Ver-

sehen seiner Organe, Garantie des Eigentums und der

persönlichen Freiheit, Bestimmungen der MO und des

Verwaltungsreglementes für die eidgenössische Armee oder

einen ungeschriebenen Satz des öffentlichen Rechts) stützen.

Ausschluss der Rechtswidrigkeit bei innert dem Rahmen

von Züf. 201 u. 202 des Dienstreglementes für die schweize-

rischen Truppen in der Fassung des BRB vom 22. Februar

1918 sich bewegendem \Vaffengebrauche. Untersuchung

des Vorliegens der hier aufgestellten Voraussetzungen.

.4. -

:Mit Klageschrift vom 22. Dezember 1919 bis

12 .• Januar 1920 hat Witwe Elisabeth Hunziker geb.

Keller in Basel gegen die Eidgenossenschaft das Rechts-

begehren gestellt, die Beklagte sei zu verurteilen, der

Klägerin 8691 Fr. 20 Cts. als Schadenersatz und 3000 Fr.

als Genugtuung, zusammen also 11,691 Fr. 20 Cts.,

eventuell einen durch richterliches Ermessen zu be-

stimmenden Betrag zu bezahlen. Die Klage stützt

sich in tatsächlicher Beziehung darauf, dass die 1898

geborene ledige Tochter der Klägerin, Rosa Hunziker,

die mit der Klägerin in gemeiusamem Haushalt ge-

lebt und sie unterstützt habe, am 1. August 1919, auf

dem Heimwege nach der Wohnung, an der Rebgasse

in Basel durch zwei Schüsse getötet worden sei, die

498

Militärorganisation. N- 81.

eine im eidgenössischen Dienste stehende, wegen des

in Basel ausgebroehenen Generalstreikes zur Aufrecht-

haltung von Ruhe und Ordnung in der dort gelegenen

Kaserne untergebrachte Abteilung Militär auf die vor

dem Kasernentor befindliche Menge abgegeben habe,.

Auf die zur Begründung der Haftung der Beklagten

gemachten rechtlichen Ausführungen wird, soweit we-

sentlich, in den Urteilserwägungen Bezug genommen

werden.

B. -

Die Beklagte Schweizetische Eidgenossenschaft

bezeichnet es in der Antwortschrift als noeh der Ab-

klärung bedüdtig, ob die Verwundung der Tochter

der Klägerin wirklich auf ein Ordonnanzgeschoss (di-

rekten Schuss, Ricochettschuss oder Geschossplitter)

oder nicht vielmehr auf die Schiesserei aus der Menge

zurückzuführen sei, ferner ob die Getötete die be-

treffende Stelle nur zufällig gerade in jenem Augen-

blicke begangen oder nicht, wenigstens aus Neugier,

dem Zuge zur Kaserne zugeschaut bezw. sich ihm an-

geschlossen habe, leugnet aber auch für den Fall des

Zutreffens der Klagedarstellung in beiden Punkten die

Ersatzpflicht mangels eines dieselbe begründenden

Rechtssatzes.

C. -

An einem nach Wechsel von Replik und Duplik

am 8. Juni 1920 in Bern abgehaltenen Reehtstage

wurde den Parteien eröffnet, dass die Instruktions-

kommission beabsichtige, zunächst die grundsätzliche

Frage der Ersatzpflicht der BeklagteIi auf Grund des

unbestrittenen Tatbestandes, eventuell unter Zuziehung

und Berücksichtigung der von beiden Teilen für ihre

Darstellung des Sachverhalts angerufenen Akten, durch

das Gericht entscheiden zu lassen, bevor ein weiteres

Beweisverfahren durchgeführt werde. Die Parteien er-

hoben hiegegen keinen Einspruch. Infolgedessen sind

beigezogen worden :

1. die militärgerichtliche Untersuchung über die

Streikvorfälle vom 31. Juli und 1. August 1919 in Base);

MilitärorganisatiQn. N° 81.

499

2. die Akten und das Urteil des Divisionsgerichts 4

in der Militärstrafsache gegen Dr. Wieser und Mit-

beteiligte;

,3. die Akten des Regierungsrates von Basel-Stadt

über seine Beratungen und Beschlüsse zur Herbei-

führung der bundesrätlichen Intervention anlässlich

jenes Streikes;

4. ein Bericht des Bundesrates über seine Beschlüsse

betreffend diese Intervention.

Auf die Einholung eines in der Klage weiter an-

gerufenen Berichts des Platzkommandos Basel hatte

der Vertreter der Klägerin nachträglich verzichtet.

Den Parteien ist Gelegenheit gegeben worden die bei-

gezogenen Akten einzusehen.

D. -

An der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht

"hat die Klägerin den Antrag auf Gutheissung der Klage,

eventuell nach vorhergehender Abnahme der Beweise

zur Schadensbemessung erneuert.

Der Vertreter der Beklagten hat Abweisung der Klage

beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Darstellung der Parteien über die Umstände,

unter denen die Tochter der Klägerin am 1. August 1919

delI Tod fand, stimmt nicht durchwegs überein. Aus

den unbestrittenen Parteibehauptungen und dem bei-

gezogenen urkundlichen Stoff ergibt sich folgendes

Bild:

Am 22. Juli 1919 brach zwischen der Färberei- und

Appreturgesellschaft Clavel & Lindenmeyer in Basel

und deren Arbeiterschaft ein Anstand aus, der zur

Arbeitseinstellung führte. Ein vom Einigungsamt ge-

machter VermittlungsvorschJag wurde yon den Arbeit-

gebern und ein im vom. Regierungsrat darauf einge-

leiteten sog. schiedsgerichtlichen Verfahren erlassener

Schiedsspruch von den Arbeitnehmern abgelehnt. Am

29. Juli traten darauf die Arbeiter aller Färbereien

AS 47 II -

1921

500

Militärorganisation. Ko 81.

in Ausstand; von andern Organisationen wurden Soli..

daritätserklärunge.n beschlossen. Ein Aktionskomitee

forderte durch Flugblatt die Arbeiter auf Donnerstag

• den 31. Juli, mittags 12 Uhr zum allgemeinen Streik

auf die Strasse zu treten. In der Folge trat die gesamte

Arbeiterschaft, auch das Staatspersonal, in Ausstand.

Schon am 29. Juli hatte der Regierungsrat das Polizei-

departement vorsorglich ermächtigt, für den Fall, dass

sich infolge des Färberstreiks Gewalttätigkeiten ereignen

sollten, das Platzkommando Basel um militärische

Hülfe zu ersuchen: der Vorsteher des Polizeideparte-

ments hatte sich. darauf am 30. Juli mit dem Platz-

kommando in Verbindung gesetzt. Am 31. Juli beschloss

der Regierungsrat, vom Bundesrat die Einberufung von

Truppen zu verlangen. _ Der Bundesrat ordnete am

Abend dieses Tages das Aufgebot einer Anzahl Ord-

nungstruppen an, die am 1. August in Basel eintrafe~1.

Vorher stand zur Verfügung des Platzkommandos dIe

im eidgenössischen Dienst befindliche Bewachullgskom-

pagnie 10, die am 31. Juli von der Grenze nach Basel

verlegt und in der dortigen Kaserne untergebracht

,,,",urde. Am Nachmittag des 31. Juli wurden die Truppen

dieser Kompagnie vom Vertreter des Kompagniekom-

mandanten, Obit. Mattes, über ihre Pflichten und speziell

über das Recht des 'Vaffengebrauchs gemäss § § 201 bis

203 des Dienstreglements instruiert.

Die Truppe rückte bereits' am Abend des 31. Juli

zur Aufrechterhaltung VOll Ruhe und Ordnung aus.

Am 1. August vormittags sammelten sich viele Leute

auf dem Klaraplatz und vor der Burgvogtei an, in

der sich die Streikleitung befand. In die Volksansamm-

lungen fuhren mit Truppen besetzte Automobile. Dabei

wurden aus der Menge Steine nach denselben geworfen;

die Truppe schoss ihrerseits auf die Menge. Ein Schuss

traf den Maurerpolier Wöber. Er wurde in die Burg:-

vogtei gebracht, wo er alsbald starb. Nach Anordnung

des Sanitätshauptmanns Dietrich soUte die Leiche

'lilitäl'organisation. ~o 81.

501

durch zwei Rotkreuzsoldaten in die bei der Kaserne

befindliche Klingenthal-Turnhalle verbracht,,"erden. Die

anwesenden Zivilpersonen 'Wollten den Toten selbst

hinbringen. Die Leiche wurde in rote Tücher gewickelt

und auf eine Tragbahre gelegt. Vor der Burgvogtei

bildete sich ein Leichenzug, dem der Zentralkassier der

sozialistischen Jugendorganisationen Sulzbachermit einer

roten Fahne, begleitet VOll dem Jungburschen Arnold,

vorallschritt; dann folgte die Bahre, der eine auf 200

bis 300 Personen geschätzte Menge das Geleite gab.

So bewegte sich der Zug gegen Mittag der Kaserne zu.

Da die Türe der Turnhalle an der Klybeckstrasse ge-

schlossen war, wollte man die Leiche durch das Haupttor

des Kasernenhofes nach der Turnhalle verbringen.

Das Tor war von einem Doppelposten bewacht. Im

Wachtlokal in der Nähe befanden sich 4 bis 6 Mann der

Pikettmannschaft. Die übrige Mannschaft der Bewa-

chungskompagnie und die Offiziere waren beim Essen

in der Kaserne. Im Kasernenhof standen in Pyramiden

etwa 50 geladene, der Mannschaft gehörende Gewehre,

ferner einige Maschinengewehre und Munition. Als der

Zug sich dem Tor näherte, wurde dieses von der Schild-

wache, die den Befehl hatte, keine Zivilisten ohne Be-

willigung einzulassen, geschlossen. Einer der Posten gebot

\lem Zuge Halt, und nachdem die Vordersten Einlass

begehrt hatten, wurde erwidert, dass nur 2 bis 3 Mann

mit der Leiche durchgelassen würden. Die Menge drängte

gleichwohl gegen das Tor, das auch teilweise geöffnet

wurde. Ein -Zugsteilnehmer sprang nach vorn, riss

die Kleider auf der Brust auf und rief der Schildwache

zu, sie solle nur schiessen. Nach der Aussage der beiden

Schildwachen wurde aus der Menge hineingerufen, so

schiesst doch und es fielen von draussell ein oder zwei

Schüsse, woher, ist nicht festgestellt. Darauf griffen

einzelne Leute der Pikettmannschaft zu den 'Waffen

und gaben auf die Menge mehrere Schüsse ab. Inzwischen

waren die Offiziere der Bewachungskompagnie aus der

Kaserne getreten und Oblt. Mattes befahl, das Schiessell

502

Militärorganisation. N" 81.

einzustellen. Die Menge war inzwischen auseinander-

gestoben; die Leiche Wöbers wurde dann nach weitem

• Verhandlungen mit Einwilligung des Oblts. Mattes

durch einige Leute in die Turnhalle verbracht.

Zwei der von der Pikettmanllschaft abgegebenen

Schüsse hatten die Rosa Hunziker getroffen. Darüber, wie

diese an die betreffende Stelle gekommen war, ob aus

Zufall auf dem Heimwege oder ob sie dem Zuge zu-

schaute oder mitlief, herrscht zwischen den Parteien

Streit. Da indessen die Beklagte ihre Haftung auch für

den ersten Fall bestreitet, ist bei der rechtlichen Beur-

teilung zunächst. von jener der Klage günstigeren Vor-

aussetzung auszugehen.

2. -

Zur Begründung der an die Eidgenossenschaft

gestellten Schadenersatzforderung können zunächst die

Regeln des eidgenössischen Zivilrechts über die Haftung

für eigene oder fremde Schadensverursachung nicht

herangezogen werden, wie sich denn auch die Klage

selbst auf dieselben nicht beruft. Die Truppe, von der

die tötlichen Schüsse ausgingen, befand sich, als sie

feuerte, im eidgenössischen Militärdienst und unter

militärischer Ordnung und sie tat es in Erfüllung einer

militärischen Aufgabe, die dahinging, für die Auf-

rechterhaltung von Ruhe und Ordnung zu sorgen (vgI.

Art. 195 und 8 MO, wonach das Heer bestimmt ist

zur Behauptung der Unabhängigkeit nach Aussen und

zur Aufrechterhaltung von' Ruhe und Ordnung im

Innern und der vom Diensttauglichen zu leistende

Dienst diese beiden Zwecke umfasst). Nach Art. 61 OR

gelten aber dessen Bestimmungen über die Schaden-

ersatzpflicht aus unerlaubten Handlungen nicht für

öffentliche Beamte und Angestellte, die in Ausübung

ihrer amtlichen Verrichtungen handeln, soweit der

Bund oder die Kantone darüber auf dem Wege dei'

Gesetzgebung abweichende Vorschriften aufstellen: nur

für Verrichtungen gewerblichen Charakters ist eine

abweichende k a n ton a I g e set z 1 ich e Ordnung

l\Iilitärorganisation. ~o 81.

ausgeschlossen. Zwischen der Frage der persönlichen

Rechtsstellung und Verantwortlichkeit dieser Personen

und derjenigen der Haftung des Staates für sie besteht

aber ein enger und untrennbarer Zusammenhang. Wenn

deshalb schon unter der Herrschaft des alten OR· an-

genommen und ausgesprochen wurde, dass es sich

auch dabei um ein dem öffentlichen Recht angehörendes

Verhältnis im Sinne von Art. '76 jenes Gesetzes handIt"

das durch das kantonale oder für die Beamten und An-

gestellten des Bundes durch das « bezügliche eidgenös-

sische Recht)) und nicht durch das Bundesprivat-

recht beherrscht werde (vgl. z. B. AS 35 II S. 766, 781),

so kann darüber heute angesichts des Art. 59 ZGB

vollends kein Zweifel mehr bestehen. Die hier ent-

haltene Bestimmung. wonach für die öffentlichrecht-

lichen Körperschaften und Anstalten das öffentliche

Recht des Bundes und, der Kantone vorbehalten bleibt,

bezieht sich nach Fassung, Stellung im Gesetze und

Entstehungsgeschichte ohne Frage nicht nur auf die

inneren Verhältnisse dieser Körperschaften, sondern

auch auf die Haftungsverhältnisse nach Aussen, gegen-

über Dritten, soweit es sich wenigstens um die Ver-

antwortlichkeit aus spezifischen Amtshandlungen, dem

Gebiete des öffentlichen Rechts angehörenden und

u'nter den besondern Regeln der Amtspflicht stehenden

Funktionen und nicht um Verhältnisse handelt, in

denen das Gemeimvesen bezw. seine Vertreter zum

Bürger,,,ie ein gewöhnlicher Privater als koordiniertes

Rechtssubjekt in Beziehungen treten (AS 41 II S. 60 ff.

und 567 f.; 42 II S. 614). Zu der in der Litteratur ver-

tretenen Ansicht, dass der damit verfügte Ausschluss

der Geltung des Privatrechts auf diesem Gebiete nur

ein bedingter, davon abhängig sei, dass das öffentliche

Recht des Staatswesens, dem die Körperschaft angehört,

wirklich eine Regelung der Materie enthalte, während

sonst die Normen des ZGB und OR subsidiär gelten

würden, wie zu den weitern Meinungsverschiedenheiten

,,04

Militärorganisation. No 81.

darüber, wie weit der Kreis der· von der öffentlich-

rechtlichen Körperschaft zur Besorgung ihrer Geschäfte

verwendeten Personen reiche, deren Tätigkeit so der

• Herrschaft des Privatrechts entrückt ist, braucht heute

nicht Stellung genommen zu werden. Denn über die

Verantwortlichkeit der Organe des Bundes hinsichtlich

ihrer « amtlichen Geschäftsführung)und des Bundes

für sie besteht tatsächlich ein besonderer Erlass, das

BG über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen

Behörden und Beamten vom 9. Dezember 1850, dem

kraft ausdrücklicher Bestimmung (vgl. Art. 2 Satz 2)

auch diejenigen u.nterstehen, die nur provisorisch ein

Amt bekleiden oder eine vorübergehende amtliche

Funktion übernehmen, und dessen Regeln als die spe-

ziellen mit Einschluss der Umschreibung der davon

betroffenen Personen kraft Art. 61 OR, 59 ZGB unter

allen Umständen den allgemeinen dieser Gesetze vor-

gehen müssen. Die Gründe, welche zu dieser Sonder-

regelung geführt haben, treffen aber a fortiori für das

militärische Dienstverhältnis zu, und es könnte die

Haftung der Militärpersonen und des Bundes für sie

aus von ihnen in Erfüllung militärischer Aufgaben

vorgenommenen und als solche unter den Regeln der

öffentlichen militärischen Dienstpflicht stehenden Hand-

lungen jedenfalls keine weitergehende sein als diejenige

aus den Amtsverrichtungen der gewöhnlichen Beamten

und Angestellten, mag man sie nun diesen beizählen

oder nicht, wie denn auch ihre strafrechtliche Verant-

wortlichkeit, von der aller Regel nach die Verpflichtung

zum Schadenersatz abhängen würde, nicht durch das

gemeine Strafrecht, sondern im Bundesgesetz über die

Strafrechtspflege bei den eidgenössischen Truppen yom

27. August 1851 besonders geordnet ist.

3. -

Die Anerkennung einer Ersatzpflicht für Schäden

der vorliegenden Art durch das danach allein in Be-

tracht fallende ö f f e n t 1 ich e R e c h t wäre an

sich von zwei verschiedenen Gesichtspunkten aus denk-

Militärorganisation. N0 81.

505

har, von dem eben erörterten eines Anspruchs des

Bürgers auf das Einstehen !les Staates für das Ver-

halten der Personen, die den Schaden verursacht haben,

oder von dem andern der Solidarität, wegen mit Grund

und Zweck der Schadenszufügung oder anderen beson-

deren Umständen zusammenhängender Erwägungen,

die es als billig erscheinen lassen, den Nachteil, welcher

das einzelne Glied der Gemeinschaft getroffen hat,

auf diese zu übernehmen (öffentlichrechtliche Ent-

schädigung im engern Sinne). Das erstere würde ein

rechts- oder pflichtwidriges Tun oder Unterlassen deI'

Personen voraussetzen, die den Schaden zugefügt haben :

denn haben sie rechts- oder pflichtgemäss gehandelt,

so können sie daraus nicht haftbar gemacht werden

und kann nur eine direkte Haftbarkeit des Staates

in Betracht kommen, die sich nicht mehr aus dem Ge-

sichtspunkte der Verantwortlichkeit für die Urheber

der Schadensstiftung, sondern nur aus dem zweit-

erwähnten der Ausgleiehspflicht der Gemeinschaft be-

gründen liesse. Nach feststehender Rechtsprechung des

Bundesgerichts versteht sich aber die Verantwortlich-

keit des Staates für rechtsVlridriges Verhalten (Ver-

gehen und Versehen) seiner Beamten und Angestellten

bei der Ausübung der Staatsgewalt nicht von selbst,

• sondern besteht nur insoweit, als sie durch das gel-

tende Recht positiv anerkannt ist (AS 3 S. 147; 12 S. 230;

18 S. 393). Das geltende öffentliche Recht des Bundes

aber, nämlich das Verantwortlichkeitsgesetz von 1850,

über dessen Grundsätze nach dem Gesagten jedenfalls

nicht hinausgegangen werden könnte, wenn man nicht

schon diese analoge Anwendung wegen des inneren

Unterschiedes zwischen dem gewöhnlichen Beamten-

verhältnis und der Erfüllung der militärischen Dienst-

pflicht als zu weitgehend ablehnen will, kennt eine

direkte und primäre Haftung des Bundes nur hinsicht-

lich der von der Bundesversammlung gewählten Be-

hörden und Beamten und auch hier nur dann, wenn

506

Militärorganisation. N0 81.

die Bundesversammlung die Klage· gegen die persön-

lich Verantwortlichen nicht zulässt (Art. 32 u. 33). Zivil-

• klagen gegen andere eidgenössische Beamte wegen

gesetzwidriger Amtsführung sind zunächst vor den

Bundesrat zu bringen; verweigert dieser seine Zustim-

mung zur Klageerhebung. so kann der angeblich Ge-

schädigte den Beamten gleichwohl auf dem Zivilwege

belangen, wenn er zuvor für die entspringenden Kosten

eine vom Bundesgericht zu bestimmende Kaution ge-

leistet hat (Art. 42 u. 43). Von einer Haftung des Bundes

für den fehlbaren Beamten ist dabei nicht die Rede;

sie muss dadurch, dass das Gesetz, wie übrigens auch

Art. 117 BV. auf den es sich stützt, im Gegensatz zum

Falle des Art. 35 ausschliesslich von der Möglichkeit

einer Klage gegen den Beamten selbst spricht, als

bewusst ausgeschlossen gelten.

Es wären zudem hier abgesehen davon auch die ma-

teriellen Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nicht

gegeben, indem nach Art. 7 des Gesetzes die Zivil-

klage auf Schadenersatz eine rechtswidrige Handlung

oder Unterlassung im Sinne des Art. 4, d. h. die Verübung

eines Vergehens in der Amtsführung oder Uebertre-

tung der BV, Bundesgesetze oder Reglemente zur Be-

dingung hat, wie denn auch die Art. 42 und 43 von

fehlbaren Beamten und gesetzwidriger Amtsführung

reden. ~icht nur hat es die Klägerin in dieser Richtung

an einer genügenden Sustalitiierung der Klage fehlen

lassen : die in der Replik schutzbehauptungsweise und

ohne jede nähere Ausführung angebrachte Bemerkung,

die Soldaten hätten am Kasernentor wider Gesetz

und Befehl und ohne irgendwelche Provokation von

Seiten der am Leichenzug beteiligten Arbeiter geschos-

sen, kann dafür umsoweniger gelten, als die rechtliche

Begründung der Klage selbst, wie noch zu erörtern

sein wird, im übrigen keineswegs von diesem, sondern

yonganz anderen Gesichtspunkten ausgeht. Es wäre

auch sachHch ein solches rechtswidriges Handeln der

1\1ilitärorganisation. N° 81.

507

Truppe zu verneinen. Ueber die Frage des ·Waffell-

gebrauchs durch das Militär ist am 22. Februar 1918

ein Bundesratsbeschluss ergangen, der in Abänderung

der Ziff. 201 bis 203 des Dienstreglements für die

schweizerischen Truppen bestimmt:

« Ziff. 201. Von der Waffe wird nur in folgenden

Fällen und zwar nur dann Gebrauch gemacht, wenn

die ~.\nwendung anderer verfügbarer Mittel nicht aus-

reicht:

» a) wen~ Truppen, Schildwachen, Patrouillen oder

auch einzelne Militärs tätlich angegriffen, mit einem

unmittelbaren tätlichen Angriff bedroht oder so be-

engt werden, dass deren Bewegungsfreiheit gehindert

oder ernstlich beeinträchtigt ist;

llb) wenn Schildwachen oder Patrouillen oder Ab-

teilungen bei Ausführung von Befehlen 'Viderstand

geleistet wird, mag er in einem Tun oder Unterlassen

bestehen; als 'Viderstand gilt' namentlich auch die

Nichtbefolgung der Halterufe;

» c) wenn dem Schutze der Truppe anveltraute

Personen oder privates oder öffentliches Eigentum

tätlich bedroht werden;

» d) wenn ein von Militär bewacllter Arretierter,

Internierter oder Gefangener entflieht.))

• {(Ziff. 202. Dem Gebrauch der Waffen muss in

allen diesen Fällen eine Warnung vorausgehen ausseI'

bei einer unmittelbaren ernsten Gefahr in folge tät-

lichen Angriffs oder tätlicher Bedrohung. Die War-

nung ist womöglich dreimal zu wiederholen .... »)

Diesen Bestimmungen war zweifellos auch das am

1. August 1919 in Basel verwendete Militär unterstellt;

sie gelten für jede Art von Dienst der Truppe, insbe-

sondere auch für den Polizei dienst, die Verwendung

zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im In-

neren. Ihre formelle Verbindlichkeit ist nicht anzu-

ZWeifeln, da sie vom Bundesrat in Ausübung seiner

Befehlsgewalt über das Heer erlassen worden sind

;:;08

MlIitärorganisation. N° 81.

und materiell nicht über die Schranken hinausgehen,

die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen. insbesondere

yom Standpunkte des Schutzes der persönlichen Rechte

'aus gezogen· werden müssen, den Gebrauch der Waffe

nur als letztes Zwangsmittel zur Durchführung der

polizeilichen Aufgabe und letztes Schutzmittel gegen

Angriffe auf die Truppe oder die ihr anvertrauten Per-

sonen und Sachen vorsehen. \Venn in diesem Umfange

der Truppe ein Recht von der 'V affe Gebrauch zu ma-

chen zusteht, so ist andererseits jeder darüber hinaus-

gehende \Vaffengebrauch rechtswidrig und strafbar.

l)as schweizerische. Militärstrafrecht kennt im Gegen-

satz zu anderen (z. B. dem deutschen § 149) eine be-

sondere darauf bezügliche Bestimmung nicht: die Ueber-

schreitung des Rechts zum \Vaffengebrauche ist aber

jedenfalls als Dienstverletzung nach Art. 69 des BG

über die Strafrechtspflege bei den eidgenössischen Trup-

pen zu betrachten, wenn nicht die Handlung unter

eine schwerere Strafandrohung fällt. Damit wäre dann

vom Boden des Verantwortlichkeitsgesetzes aus auch

die zivilrechtliche . Verantwortlichkeit desj enigen, der

von der 'Vaffe Gebrauch macht oder deren Gebrauch

angeordnet hat, gegeben. Liegt aber eine Dienstver-

letzung nicht vor, so kann auch von einer zivilrecht-

lichen Verantwortlichkeit keine Rede sein, weil dann

die Rechtswidrigkeit fehlt. Im vorliegenden Fall hat

über die Vorgänge, die den Tod der Rosa Hunziker

verursachten, eine

militärgerichtliche Untersuchung

stattgefunden, durch die insbesondere die Frage ab-

zuklären war. ob den beteiligten Militärpersonen dienst-

liehe Fehler oder Pflichtverletzungen zur Last fallen.

Sie hat in dieser Beziehung ein negatives Ergebnis

O'chabt sodass das Verfahren, ohne dass gegen jemand

b

,

Strafklage erhoben worden wäre, eingestellt wurde.

Die Frage, ob nicht, weil der Strafanspruch hier Vor-

aussetzung auch des Entschädigungsanspruches v,hf{:

und ein sclbstiindigt'r zivilrechtliclwr Begriff der Dienst-

)ülit1i.rorganisation. No 81.

pflichtverletzung nicht denkbar ist, die Auffassung

der zuständigen mili tä rischen Sfrafverfolgungsbehördcn

in diesem Punkte auch für den Zivilrichter ohne wei-

teres massgebend sein müsste, kann dahingestellt blei-

ben, weil auch eine erneute und selbständige Prüfung

des Tatbestandes zu keinem abweichenden Schlusst'

zu führen vermag. Wenn die durch das Dienstregle-

ment vorgesehenen Fälle des Waffengebrauclles gene-

rell nicht erweitert werden dürfen, so ist doch anderer-

seits bei der Entscheidung darüber, ob im einzelnen

Falle die reglementarischen Voraussetzungen dazu vor-

handen waren, demjenigen, der die Verantwortlichkeit

dafür trägt, ein gewisser Spielraum einzuräumen, und

es darf die subjektive Auffassung über die Sachlage

nicht ausser Acht gelassen werden; insbesondere darf

die Frage nicht danach beurteilt werden,. wie die Lage

sich nachträglich dem Richter im Lichte aller ihm

bekannten Umstände darstellt, sondern danach, "\\ie

sie sich dem Verantwortlichen im Zeitpunkte, da der

Entschluss zum Waffengebrauch gefasst wurde, dar-

stellte oder darstellen musste. Es ist dies deshalb von

Bedeutung, weil oft in diesem Augenblicke die Ein-

sicht in alle Verhältnisse fehlt und ein längeres Be-

• sinnen des Drangs der Umstände halber oder wegen

der herrschenden Spannung nicht möglich ist. Ver-

gegenwärtigt man sich nun die Situation, wie sie sich

damals der Wachmannschaft darstellte, als sie die

verhängnisvollen Schüsse abgab, so ist zu sagen, dass

die 'Vache, die das Kasernentor hütete, wolll als durch

einen unmittelbaren tätlichen Angriff bedroht erschien,

und dass ihrer Aufforderung an die ~fenge, den Kasernen-

hof nicht zu betreten, Widerstand geleistet wurde.

Damit war die Voraussetzung von Ziff. 201 litt. a und b

gegeben, und es lag der Fall auch so, dass die regel-

mässiO' nach Ziff. 202 erforderliche 'Varnung nicht

o

.

vorauszugehen hrauchte. Der Truppe ist daher der Vor-

wurf einer Pflichtwidrigkeit nicht zu machen, wenn sie,

510

MilitärorganisaUon. N° 81.

um der Schildwache beizustehen, in die Menge schoss.

Zu diesem Ergebnis kam denn auch das Divisions-

gericht 4 im Strafverfahren gegen Dr. Wieser, Dr. Welti,

• Pfarrvikar lieb, Emil Arnold und. Wilhelm Schmid,

die wegen für das Platzkommando Basel und die ihm

unterstellten Ordnungstruppen beleidigender Zeitungs-

artikel und Reden inbezug auf die Vorgänge vom 31. Juli

am Barfüsserplatz und vom 1. August 1919 an der

Greifengasse und beim Kasernentor gemäss Art. 5

Abs. 3 der bundesrätlichen Verordnung vom 11. No-

vember 1918 angeklagt worden waren. Es führt in

seinem von der Klage selbst angenIfenen Urteil auf

Grund einer neuen, unmittelbaren, in ihrer Objek-

tivität nicht angezweifelten Beweisaufnahme, nach einer

darauf aufgebauten eingehenden Feststellung des Tat-

sachenverlaufs, in rechtlicher Beziehung zu diesem

Punkte aus: « Aber auch bei dem Auftritt bei dem

Kasernenportal handelten die Soldaten' der. 'Vaehe

· pflichtgemäss. Sie schossen erst, nachdem .... und sie

persönlich angegriffen worden waren. Sie hätten sich

selbst der schwersten Verantwortung ausgesetzt, wenn

sie den Zug, der hinter der Leiche 'Vöbers lief, in den

Kasernenhof eingelassen hätten, wo an die 60 geladene

· Gewehre und 4 geladene Maschinengewehre aufgestellt

waren, ganz abgesehen davon, dass sie als Angehörige

der Wachtmanuschaft berechtigt waren, eine Forcierung

des Kasernenhofeiugangs mit allen ihnen zu Gebote

stehenden :Mitteln zu verhüten. Auch hier wurde nicht

blindlings in die ::\Ienge geschossen,sonst wären Dutzende

gefallen. Gewiss sind auch die wenigen Opfer zu he-

klagen; aber es war bei der kritischen Situation kaum

zu vermeiden, dass solche fielen, denen. ein spezielles

Verschulden nicht nachgewiesen werden kanu.))

4. -

In Frage könnte demnach höchstens eine Pflicht

dt's Staates, hier der beldagten Eidgenossenschaft, zum

Ausgleich von Schaden kommen, der durch r e c h t-

g e m ä s s e Handhabung der Staatsgewalt entstanden

MUitärorganisation. N'" 81.

511

ist. Auf diesem Boden bewegt sich denn auch grundsätz-

lich die Klagebegrundung. Wenn sie sich dabei auf die

verfassungsmässigen Garantien der Unverletzlichkeit des

Eigentums . und' der . persönlichen Freiheit beruft,'. die

einen Eingriff in diese Rechtsgüter auch zum Schutze

. anderer gleichwertiger oder höherer Interessen . nur

gegen Schadloshaltung zulassen, so ist darauf einmal.

zu erwidern, dass jene Garantien sich nicht in der BV,

sondern nur in mehr oder weniger grossem Umfange

und in verschiedener' Fassung in den Kantonsver-

fassungen finden. Damit, dass der Bund diese Bestim-

m)lIlgen unter seinen Schutz genommen hat (Art. 5: BV),

gewährleistet er aber· nur die aus denselben fliessenden

Ansprüche der Bürger gegenüber den Kantonen und

es könnte daraus schwerlich ein Anspruch gegen ihn

wegen eines von ihm ausgehenden Eingriffs in die In-

dividualsphäre hergeleitet werden. Abgesehen davon

gellt auch der Inhalt der fraglichen Individualrechte

nicht dahin, jede Beschränkung der an sich mit dem

Eigentum verbundenen Befugnisse oder der persön-

lichen Bewegungsfreiheit auszuschliessen, was ein ge-

ordnetes Zusammenleben unmöglich machen würde,

es wird damit solchen Eingriffen der Staatsgewalt

nur insofern eine Schranke gezogen, als sie, um zulässig

zu' sein~ auf einer allgemein verbindlichen Rechtsnorm

(gesetzlichen Grundlage) beruhen und in höheren In-

teressen begründet sein müssen, ferner dem übrigen

materiellen Verfassungsrecht nicht widersprechen dür-

fen. Es mag daraus wohl eine allgemeine Entschädi-

gungspflicht des Staates oder einer anderen Gemein-

schaft für den Fall folgen, dass für den Eingriff jene

Voraussetzungen fehlen. 'Sind sie aber vorhanden, so

ist die Rechtslage keine andere als bei irgendwelchem

an sich rechtmässigen Akte der Staatsgewalt, der eine

Einwirkung auf die private Interessensphäre eines

Bürgers mit sich bringt. Es bewendet daher bei dem

allgemeinen, auch vom Bundesgericht in seiner bis-

512

MilitärorganisaUon. ",0 81.

herigen Praxis stets festgehaltenen Satze, dass eine

E~tsch~digungspflicht aus solchen rechtmässigen Ein-

"\\'lrkungen der Staatsgewalt grundsätzlich nicht besteht

und nur in den vom Gesetz besonders vorgesehenen

Fällen angenommen,,,,erden kann (vgI. z. B. AS 26 II

S. 509; 36 II S. 214 u. dortige Zitate; ferner aus neuester

Zeit das Urteil vom .1. Februar 1921 i. S. Lombardi

gegen Eidgenossenschaft mit Zitaten). Dass eine solche

positive Norm, welche den Schadel1ersatzanspruch in

Fällen der vorliegenden Art zu begründen vermöchte,

b~stehel~ würde, behauptet aber die Klägerin selbst

lUcht. Sle verweist zwar ausser auf die erwähnten Ver-

fassungsgrund~ätze noch auf gewisse Bestimmungen der

:MO und des \'erwaltungsreglementes für die schweizeri-

sche Armee, nämlich Art. 203 Abs.2 der ersteren und

Art. 2~0 bis 289 des letztern, doch nicht in der Meinung,

dass SIe auf den Klagetatbestand unmittelbar anwend-

bar wären, sondern nur um daraus auf einen allgemeinen

Haftungsgrundsatz zu schliessen. In der Tat haben

jene Bestimmun~en ganz andere Tatbestände im Auge.

d~n~n d~r vorlIegende weder in der Grundlage noch

hinslchtlIch der Folgen gleichgestellt werden kann.

Art. 203 Abs. 2 MO verpflichtet den Bürger im Kriecrc

und im Falle drohender Kriegsgefahr, bewegliches od~r

unbewegliches Eigentum, zum Zwecke der AusführuHa

militärischer Anordnungen~ den Militärbehörden ode~

der Truppenführung auf Verlangen zu überlassen wofür

er vom Bunde

« volle Entschädigung» erhalt;n soll.

Basel befand sich aber nicht im Zustande des Krieges

oder drol.lender. Kriegsgefahr, als die eidgenössischen

Truppen 1m JulI 1919 dort einrückten, sondern es war

nur die Gefahr innerer Unruhen vorhanden. Selbst

wenn man. in dieser Beziehung eine analoge Behandlung

der BestImmung für gerechtfertigt und zulässig be-

tracht.en wol~te, so wäre es aber doch ausgeschlossen,

d.en hier vorlwgenden Fall der Tötung oder Verletzung

emer Person durch den \Vaffengebrauch, zu dem sich

MUitärorganisation. N° 81.

513

die im Ordnungsdienste stehende Truppe zur Wieder-

herstellung von Ruhe und Ordnung genötigt sieht,

dem durch das Gesetz vorgesehenen Tatbestande gleich-

zustellen, wo die l\lilitärbehörde oder Truppenführung

die

Ueberlassung

beweglichen

oder unbeweglichen

Eigentums zum Zwecke der Ausführung militärischer

Anordnungen verlangt. Es handelt sich dabei, d. h.

bei der Bestimmung des Art. 203 Abs. 2 um die bewusste

und gewollte Inanspruchnahme fremden Gutes, die

für die Erfüllung der Aufgabe der Armee nötig "\\'ird,

um das Requisitionsrecht, wie die Beklagte richtig

ausführt, womit die SChädigungen nicht auf gleiche

Linie gestellt werden können, die die Truppe bei recht-

und pflichtgemässer Durchführung einer ihr übertragenen

kriegerischen oder polizeilichen Aktion Dritten zufügt

und die zum Teil gerade den Zweck der Aktion bilden

oder damit unvermeidlich verbunden sind. Daneben

,,,ird allerdings in Art. 27 und 28 MO eine Ersatzpflicht

des Bundes für Verletzung oder Tötung von Zivilper·

sonen und Sachbeschädigungen ausgesprochen, die durch

militärische Uebungen verursacht,.,'orden sind. Der

Rechtsgrund der Haftung liegt hier darin, dass die

Truppenübungen für Dritte, Unbeteiligte unter Um-

ständen eine Gefährdung in sich schliessen, was ein

hartpflichtartiges Einstehen des Bundes für den Fall

rechtfertigt, dass die Gefahr sich verwirklicht. Die

Beschränkung auf den Uebungsdienst· ist dabei keine

zufällige. Sie erklärt sich daraus, dass die Truppen-

übungen nach Zweckmässigkeit angeordnet,,,erden kön-

neu U:, d sich daher auch der Schaden bei der nötigen

Umsicht venneiden oder auf ein zu übersehendes ver-

hältnismässig geringes Mass zurückführen lässt, während

die polizeili~he wie die kriegerische Aktion durch die

äusscren Umstände notwendig beherrscht wird und

nach ihrem Ziele die Einwirkung auf Leben und Inte-

grität von Personen und Sachen selbst meistens not-

v,'<,'Hlig mitumfasst, sodass eine Verantwortlichkeit für

514

MilItärorganisation. N° 81.

den dadurch be'wirkten Schaden die Aktion selbst

lahmlegen oder hemmen müss.te und eine analoge Aus-

• dehnung des in Art. 27 u. 28 aufgestellten Grundsatzes

auf den aktiven Dienst im Sinne von Art. 195 MO,

möge er nun in der Abwehr eines Angriffes von Aussen

oder iu, der Aufrechterhaltung,von Ruhe und Ordnung

im Inneren bestehen, wiederum als,nicht möglich und

zulässig erscheint.

Das Verwaltungsreglement aber

konnte und wollte als blosse Verordnung nicht weiter-

gehen als das Gesetz. Es kann desh~lb auch in Art. 289

desselben, wonach « Schaden', detdurch 'Ausführung

militärischer Anordnungen an" öffentlichem und Privat-

eigentum verursacht wird, v9n der Kriegsverwaltung

unter Vorbehalt der in Art. 293 und 294 Lemma 1

bezeichneten' Fälle zu 'vergüten ist)', nicht mehr als

eine Erweiterung des Requisitionsrecht~ auf Fälle ge-

sehen werden, in denen die Truppe zur Erfüllung ihrer

Aufgabe solches Gut ohne vorhergehendes Verlangen

in Anspruch nimmt bezw. schädigt, also eine Art Ex-

propriation, die sich nur auf Sachschäden beziehen

kann: Schädigungen, die den Zweck der Aktion selbst

bilden, fallen nicht darunter, was auch für den Fall

gelten müsste, dass man die 'Bestimmung auf Ver-

letzungen der körperlichen Integrität ausdehnen wollte.

Ein auf Art. 289 des Verwaltungsreglements gestützter

Anspruch wäre zudem in dem besonderen Verfahren

vor den dafür eingesetzten Expertenkommissionen gel-

tend zu machen: das Bundesgelicht 'wäre für dessen

Beurteilung nicht zuständig (vgl.' den Bundesratsbe-

schluss vom 18. September 1914, Bundesgerichtliehe

Entscheidungen AS 45 11 S. 364 sowie das bereits an-

geführte Urteil i. S. Lombardi,rom 4. Februar 1921).

5. -

Nun ist allerdings richtig, dass die Auffassung,

die, eine Ausgleichspflicht des Staates für Schädigung~n

Privater durch rechtmässige Handhabung der Staats-

gewalt nur auf Grund eines positiven Rechtssatzes

anerkennt" in, der Wissenschaft und' ZUJIl Teil auch in

~I

~i

Militärorganisation. No 81.

515

der ausländischen Rechtssprechung nicht unangefochten

geblieben und von verschiedenen Gesichtspunkten aus

versucht worden ist, eine solche Haftung auch für

mehr oder minder zahlreiche Tatbestände anzunehmen

hinsichtlich deren dafür eine positivrechtliche Grund~

lage nicht besteht. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass

es Fälle gibt, in denen sich die Ersatzpflicht trotz der

Rechtmässigkeit des Eingriffs dermassen als Forderung

der Billigkeit und Gerechtigkeit aufdrängt, dass ihr

als Ausfluss einer allgemeinen Rechtsüberzeugung vom

Richter auch ohne gesetzliche Ermächtigung und über

den Rahmen eines blossen Analogieschlusses aus ge-

wissen positiv anerkannten Haftungstatbeständen wegen

Gleichheit des Grundes hinaus zum Durchbruch ver-

holfen werden dürfte, so könnte aber davon doch jeden-

falls für das hier in Frage stehende Gebiet nicht die

Rede sein. Mag es da, wo der Staat bei Erfüllung seiner

seI b s t g, e set z t e n Auf gab e n, die er im

Interesse des Ganzen übernimmt: einen Zwang ausübt

und dadurch einzelne schädigt, billig erscheinen, dass

die Gemeinschaft einzustehen habe, so insbesondere

auf dem Gebiete der Gemeinwirtschaft und der Wohl-

fahrtspflege, in-gewissem Umfange auch auf dem Ge-

biete der Rechtspflege (Zeugengelder, Entschädigung

für unschuldig Verfolgte und dgl.), so ist seine Stellung

doch anders, wo es sich um die Wahrung und den Schutz

der G run dIa gen der Gern ein s c h a f t han-

delt, die Verteidigung gegen einen äussern Angriff

oder die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung

im Inneren. Hier stehen qualitativ so hohe Interessen

der Gesamtheit auf dem Spiele, dass die Interessen

Einzelner gegenüber dem Zwang, der ihnen angetan

wird, zurücktreten müssen und sich damit nicht ver-

gleichen lassen. Auch in diesem Zusammenhange ist

ferner wieder, wie schon bei der Auslegung

von

Art. 27 MO, zu verweisen auf die Verschiedenheit des

Grundes, aus welchem, der Voraussetzungen" unter

AS 47 11 -

1921

516

Militärorganisation. N° 81.

denen, und der Art, wie die Staatsgewalt den Einzelnen

gegenüber im einen oder anderen Falle sich äussert

und wirksam wird. \Vährend dort, bei der Erfüllung

der selbstgesetzten Zwecke der Gemeinschaft, die Frage

der Zweckmässigkeit eine Rolle spielt, eine Rücksicht

auf die Einzelnen möglich und eine Ausgleichung tun-

Jich ist, wird in den Fällen der zweiten Art. der Ver-

teidigung der Grundlagen des Staates, die Tätigkeit

d:-r Staatsgewalt durch die Notwendigkeit beherrscht,

dIe auch einzig für Natur und Umfang der Massnahmen

Ziel und Grenze setzt. Eine Rücksichtnahme auf die

Einzelinteressen. wäre nicht möglich, ohne den Schutz

in seiner Energie zu beeinträchtigen und in seinen

Mitteln zu beschränken. Werden dabei Dritte geschädigt,

so stellt sich deshalb die Schädigung, solange die Gren-

zen des Notwendigen nicht überschritten sind, als

Bestandteil der Schutzmassnahmen selbst dar, mögen

nun die schädigenden Folgen gewollt und beabsichtigt

gewesen sein oder sich bloss nach den Umständen ge-

mäss dem Laufe der Dinge nebenbei ergeben haben.

Dass solche Opfer von der Gemeinschaft getragen

werden, ist weder eine sittliche Forderung, noch eine

solche der Gerechtigkeit. Sieht sich der Staat gezwungen,

sich gegen Angriffe von Aussen zu wehren oder die

gestörte Ruhe und Sicherheit im Inneren aufrecht-

zuerhalten, so ist der Einze}ne verpflichtet, mit seiner

Person und seinem Vermögen für die Gesamtheit ein-

zustehen, und wer dabei Schaden nimmt, hat wohl

der Gesamtheit ein Opfer gebracht, aber in Erfüllung

einer sittlichen Pflicht. Mit diesem Gedanken würde

die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs im

Widerspruch stehen. Ein solcher könnte nur aus Zweck-

mässigkeitsgründen, die ausserhalb der Vorgänge selbst

liegen, vielleicht auch aus politischen Gründen, gewährt

werden, ist aber nicht in dem Vorgange selbst begründet.

Dieser muss mit seinen schädigenden Folgen hinge-

nommen werden wie andere Schädigungen, die aus

Milltärorganisation. Ne 81.

517

Notwendigkeiten entstehen, in welche die Einzelnen

verflochten sind, und es erscheint als eine weichliche

Auffassung, dass allen solchen Gefahren gegenüber

eine Art Versicherung durch die Ges8mtheit bestehe.

So werden denn auch die sog. Kriegsschäden nur nach

Massgabe der positiven Bestimmungen darüber er-

setzt. Gleich muss es sich bei Schäden verhalten, die

durch Massnahmen zur Aufrechterhaltung von Ruhe

und Ordnung im Inneren verursacht werden. Dass es

dabei oft auch unschuldige Opfer geben wird, liegt

in der Natur der Vorgänge und der durch sie nötig

gemachten Zwangsmassnahmen, die in gewissem Um-

fange regelmässig und unvermeidlich Störungen und

Hemmungen nicht nur der Beteiligten, sondern auch

Dritter in persönlicher Freiheit, körperlicher Integrität

oder im Vermögen mit sich bringen. Die Verantwortung

dafür trifft in letzter Linie diejenigen, welche die öf-

fentliche Ruhe und Ordnung gestört oder dazu an-

gestiftet haben;· ihnen und nicht dem Staate, der nur

gezwungen zur Verteidigung seines Bestandes gehan-

delt hat, muss daher auch die zivilrechtliche Haftung

überlassen werden. \Venn Art. 52 OR auch denjenigen

Privaten, der um drohenden Schaden oder Gefahr

von sich abzuwenden. in fremdes Vermögen eingreift,

nach Ermessen des Richters für den Schaden einstehen

lässt, so ist diese Regelung darin begründet, dass hier

beim Konflikt zwischen zwei Privaten die Interessen

des Schädigers und des Geschädigten sich als an sich

gleichwertig gegenüberstehen, wovon bei der Kollision

zwischen dem Interesse des Staates an der Verteidigung

seiner Existenz und den Individualinteressen des ein-

zelnen Bürgers nicht die Rede sein kann. Eine Unter-

scheidung danach, ob der Betroffene selbst zum Ein-

schreiten der Staatsgewalt Anlass gegeben habe oder

nicht, müsste zudem· zu grossen Beweisschwierigkeiten

führen, indem oft, namentlich dann, wenn es zum

\Vaffengebrauch kommt, nicht wird festgestellt werden

518

Militirorganisation. N" 01.

können, ob die Schädigungen von den Unruhestiftern

oder von den Organen der staatlichen Gewalt her-

rühren.

Es . sind auch noch weitere Bedenken mehr prak-

tischer Art, welche sich der AnerkeJlnullg einer Ersatz-

pflicht des Staates in solchen Fällen durch die Rechts-

sprechung entgegenstellen. Nicht nur müsste die Be-

stimmung des ersatzfähigen Schadens mangels positiver

Bestimmungen Schwierigkeiten bieten; auch die grund-

sätzlichen Anhänger einer Haftung des Staates aus

rechtmässigen Eingriffen wollen sie bekanntlich nicht

als unbeschränkte anerkannt, sondern auf bestimmtE:'

Schadenskategorien (Vermögensschaden

~m engeren

Sinne, unmittelbaren Schaden usw.) beschränkt "isseIt.

Es hängt auch der Umfang der eintretenden Schädi-

gungen überhaupt' in hohem Masse von zufälligen und

solchen Umständen ab, auf die die staatlichen Organe

keinen· Einfluss haben, wie namentlich dem Grade

der Störung oder Gefährdung der Ruh@ oder Ordnung.

Vom Standpunkte der Solidarität der Volksgenossen

wäre daher zu fordern, dass Umfang und Mass der

Entschädigung sich nach der Leistungsfähigkeit der

Gemeinschaft richten, was die irrationelle Folge hätte,

dass bei unbedeutenden Vorkommnissen eine weiter-

gehendere Ersatzpflicht bestehen würde als bei bedeu-

tenderen Störungen. Und

d~r Annahme einer vom

Momente der Leistungsfähigkeit absehenden vollen Er-

satzpflicht aus dem Gesichtspunkte der Versicherung.

d. h. der Erwägung, dass der Staat, dem der Bürger

den Schutz von Leib, Leben und Vermögen anver-

trauen muss, ihn auch gegen die Gefahr einer als Folge

solcher Schutzmassnahmen

eintretenden Zerstörung

jener Güter sicherzustellen habe, steht nicht nur das

""Bedenken entgegen, dass es unmöglich ist, EreignisJse

dieser Art zum voraus in ihrer finanziellen Tragweite

abzuschätzen und dementsprechend im staatlichen Fi-

nanzhaushalt darauf Rücksicht zu nehmen. Es wäre

\-

. t

Militärorganisation. N0 81 .

519

eine Lösung, die von dieser Erwägung aus dazu kom-

men würde, die gesamten ökonomischen Folgen der

Niederwerfung von Aufständen auf das Gemeinwesen

abzuwälzen, auch in sich verfehlt, weil weniger als

irgendwo in einem demokratischen Gemeinwesen, mit

den weitgehenden legalen Mitteln, die darin den ein-

zelnen Bürgern und den Parteien zur Ausgestaltung

und Umgestaltung des öffentlichen Rechts zur Ver-

fügung stehen, die Gefährdung von Ruhe und Ord-

nung durch Massenbewegungen als eine normale ge-

wöhnliche Aeusserung' des Volkslebens angesehen wer-

d~ darf, die ein versicherungsartiges Einstehen des

Staates deshalb, weil er sie nicht zu verhüten im Stande

war, für die Folgen der nachträglich zur Herstellung

geordneter Zustände getroffenen Massnahmen zu be-

gründen vermöchte. 'Wenn es dennoch politische oder

Opportunitätsgründe anderer Art geben mag, welche

den Staat veranlassen können, gleichwie den an sich

strafbaren Teilnehmern der Bewegung Amnestie zu

gewähren, so auch die schädigenden Folgen solcher

Vorgänge hintendrein durch besonderen Beschluss der

zuständigen Organe ganz oder teilweise auf sich zu

nehmen, so kann doch von einer dahingehenden Haft-

pflicht, die sich auch ohne positivI:echtliche Grund-

lage aufdrängen würde, aus den angeführten Gründen

nicht die Rede sein.

'Wollte man sie annehmen, so müsste sie überdies

hier das Gemeinwesen treffen, zu dessen Schutz die

l\Iassnahmen, aus denen die Schädigung hervorging,

ergehen mussten. Das war aber nicht die Eidgenossen-

schaft, sondern die Stadt Basel oder der Kanton Basel-

Stadt. Nur dort waren Ruhe und Ordnung infolge

des Generalstreiks gefährdet. Wenn der Bund verfas-

sungsmässig verpflichtet war, dem bedrohten Bundes-

gliede anf Anrufen Hilfe zu gewähren und seine Macht-

mittel zur Verfügung zu stellen, so ändert dies nichts

darau, dass jenes es war, das primär für die Aufrecht-

520

Militärorganisation. N° 81.

erhaltung von Ruhe und Ordnung auf seinem Gebiete

zu sorgen hatte, und dass die Truppen, welche es dazu

von der Eidgenossenschaft zur Verfügung gestellt er-

hielt, eine in erster Linie ihm auffallende Aufgabe

erfüllten, in seinem Interesse polizeiliche Funktionen

ausübten. Von dieser Betrachtungsweise geht denn

auch unverkennbar Art. 16 BV aus, indem er die Kosten

der eidgenössischen Intervention, solange nicht die

Bundesversammlung «(wegen besonderer Umstände)) et-

was anderes beschliesst, den die Intervention veran-

lassenden Kanton tragen lässt. Sie müsste dazu führen,

dasselbe auch ·hinsichtlich der Ersatzpflicht inbezug

auf die schädigenden Folgen des bewaffneten Ein-

greifens für Dritte anzunehmen, sodass' die Eidge-

nossenschaft dem geltend gemachten Entschädigungs-

anspruch, selbst wenn er an sich begründet wäre, auf

aUe Fälle die Einrede der fehlenden Passivlegitimation

entgegenhalten könnte.

6. -

Der Vollständigkeit halber mag erwähnt wer-

den, dass eine Reihe europäischer Staaten allerdings

eine Haftung des Gemeinwesens für sog. Tumult-

schäden in eigenartiger Weise besonders geregelt haben.

So hat zunächst der französische Nationalkonvent

durch ein Gesetz vom 10. V~ndemiaire des Jahres 4

die Gemeinden haftbar erklärt für Schäden, die bei

bewaffneten oder unbewaffneten Erhebungen durch

Verbrechen oder Vergehen Personen oder Sachen zu-

gefügt worden sind, wozu auch die durch die Abwehr-

massnahmen verursachten Schädigungen gehören: das

Gesetz ist in die Gemeindeordnung vorn 5. April 1884,

im wesentlichen in gleicher Fassung hinübergenommen

worden. Es beruht auf dem Gedanken, dass die Ge-

meinden für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ord-

nung zu sorgen haben und deshalb für Störungfll

verantwortlich seien, und hatte jedenfalls ursprüng-

lich zur Zeit der Revolution noch ein staatspolitisches

Militärorganillation. N° 81.

521

Motiv. Im Anschluss daran lassen die meisten deutschen

Partikular-Gesetzgebungen ebenfalls die Gemeinden für

derartige Schäden einstehen, wobei auch der Gedanke

einer Friedensbürgschaft eine Rolle gespielt haben

mag (vgI. statt anderer § 1 des Badischen Gesetzes

über die Entschädigungspflicht der Gemeindeangehöri-

gen wegen der bei Zusammenrottungen verübten Ver-

brechen, vom 13. Februar 1851:

« Die Gesamtheit

der Bewohner einer Gemeinde [§ 2 der Gemeindeord-

nung], in deren Bezirk von einer grösseren zusammeu-

gerotteten Menge, oder VOll einer bewaffneten oder

ul)bewaffneten Vereinigung mehrerer mit offener Ge-

walt, Verbrechen gegen Personen oder das Eigentum

verübt werden, ist verbunden, den dadurch verur-

sachten Schaden zu ersetzen. -

Für jenen Betrag

des Schadens, welcher den Beschädigten aus Versiche-

rungsanstalten ersetzt wird, haftet die Gesamtheit

der Bewohner einer Gemeinde weder den Beschädigten

noch der betreffenden Anstalt).» Wegen der Finanz-

not der Gemeinden und der Häufigkeit der inneren

Unruhen hat dann durch Gesetz vom 12. Mai 1920

das Deutsche Reich von einem gewissen Zeitpunkte

an die durch solche Unruhen verursachten Schäden

auf sich genommen, doch nur deshalb, weil die Gemein-

den' der Verantwortlichkeit finanziell nicht mehr ge-

wachsen waren. Auch beruhen diese Entschädigungs-

ansprüche überall auf besonderer positiver Anordnung,

sowohl was die Voraussetzungen und den Umfang

des Ersatzanspruchs, als was die Möglichkeit eines

Exkulpationsbeweises und die Zulässigkeit eines Re-

gresses anbetrifft. Die Ordnung selbst steht, wie die

Regelung des Verhältnisses des Einzelnen zur Ge-

meinschaft jiberhaupt, in engem Zusammenhang mit

der inneren Organisation des betreffenden Staates und

seinen allgemeinen Zuständen, und k\nn nicht als

Ausfluss eines auch für Gemeinwesen nIit davon ver-

522

Militärorganisation. N~ 82.

schiedener Struktur und abweichenden Verhältnissen

ohne weiteres zutreffenden allgemeingültigen Gedankens

betrachtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.

82. Urteil der ~taatsrechtlichen Abteilung T. 2S. April.1921

i. S. Ba.mseyer gegen !idgenOlSena~

Schadenersatzklage gegen die Eidgenossenschaft aus einer

durch einen militärischen Radfahrer bei Ausübung dienst-

licher Verrichtungen verursachten Verletzung einer Privat-

person. Abweisung mangels eines die Haftung des Bundes

begründenden Rechtssatzes.

A. -

Am 25. April 1919 l\fittags wurde der Taglöhner

Peter Ramseyer, als er auf dem Wege zur Arbeit auf

der Höhe des Hauses Nr. 15 die Webergasse in Basel

kreuzte, von dem Militärradfahrer Otto Tschanz, Solda-

ten der in Basel befindlichen Bewachungskompagnie 10,

angefahren. Die beiden kamen zu Fall, wobei Ramseyer

einen Bruch des rechten Oberschenkels und eine Ver-

letzung am Ellbogen erlitt. Tschanz befand sich auf

einer Dienstfahrt, indem er das Velo des Lieutenants

Büchler befehlsgemäss von der Kaserne zum Platz-

kommando bringen sollte. Nach der militärgericht-

lichen Untersuchung traf ihn an dem Vorfall kein Ver-

schulden.

B. -

Mit Klage vom 12. Januar 1920 hat Ramseyer

beim Bundesgericht gegen die Eidgenossenschaft das

Begehren ans Recht gestellt: die Beklagte sei schul~ig

zu erklären upl zu verurteilen, dem Kläger als Ent-

schädigung fü' die bis Ende 1920 dauernde Invalidität

einen Schadenersatz von 3610 Fr., eventuell einen

durch richterliches Ermessen zu bestimmenden Be-

MilitirorganisatioD. N0 82.

523

trag zu llezahIen. Zur Begründung der Ersatzpflicht

wird in rechtlicher Beziehung auf die Ausführungen

im Falle Hunziker gegen Eidgenossenschaft (Urteil

des Bundesgerichts vom 22. April 1921 *). verwiesen und

speziell angebracht: Die Eidgenossenschaft halte seit

Abschluss des Waffenstillstandes die Grenze militärisch

besetzt durch die freiwilligen, sog. Bewachungskompag-

nien. In Ausübung dieses Dienstes sei dem Kläger ein

Körperschaden zugefügt worden. Weder den Soldaten

noch den Kläger treffe ein Verschulden; der Unfall

habe sich an gefährlicher Stelle ereignet und der Kläger

habe das heranfahrende Velo nicht sehen können. Wenn

die Eidgenossenschaft Sachschäden in solchen Fällen

ersetze, so müsse dies noch viel mehr für Personen-

schäden gelten.

C. -

Die Beklagte, Schweizerische Eidgenossenschaft.

hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie macht

geltend, dass dem Ersatzanspruch ein Rechtsgrund

fehle: Tschanz habe sich im l\filitärdienst befunden,

von einer Haftung nach Zivilrecht könne daher keine

Rede sein. Würden die Soldaten der Bewachungs-

kompagnie als öffentliche Beamte oder Angestellte

des Bundes angesehen, so müsste das Verantwortlich-

keitsgesetz vom 9. Dezember 1850 zur Anwendung

kommen, es mangelten aber die Klagevoraussetzungen

dieses Gesetzes und Art. 27 MO treffe nicht zu, weil

es sich nicht um eine militärische Uebung, sondern

um aktiven. Dienst handle. Auch nach Zivilrecht, wenn

es anwendbar wäre, würde übrigens eine Haftung nicht

bestehen, mangels eines Verschuldens des Tschanz

und eines Unterordnungsverhältnisses im Sinne von

Art. 55 OR und weil zudem der hier dem Geschäft&-

herrn vorbehaltene Entlastungsbeweis nach dem Er-

gebnis der militärgerichtlichen Untersuchung als er-

bracht gelten müsste. Ausserdem habe der Kläger den

Unfall selbst verschuldet. Er sei ortskundig gewesen

• Oben S. -'91 ff.