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54_II_375

BGE 54 II 375

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. No 70.

Handlung (Art. 41 ff.) abweichende Bestimmungen auf';'

stellen. Wenn darnach ein Kanton eine besondere gesetz-

liche Ordnung der Beamtenverantwortlichkeit trifft,

so kommen deren Bestimmungen ausschliesslich zur

Anwendung, ohne Rücksicht auf das eidgenössische

Recht. Auch soweit die kantonale Regelung auf Vor..:

schriften des OR über die Deliktsobligationen verweist,

sind dieselben als Bestandteil des kantonalen Rechts

anzusehen (vgl. BGE 47 II 502, 559; 48 11 419; 53 II

368). In diesem Sinne wurde übrigens auch Art. 64 aOR,

der mit Art. 61 rev. OR im wesentlichen übereinstimmte,

stets ausgelegt (vgl. BGE 32 II 764; 35 11 380). Die

Kantone sind berechtigt, die in Frage stehende Haftung

strenger zu ordnen; sie können sie aber auch gegenüber

den Grundsätzen des schweizerischen OR erleichtern

(vgl. BGE 49 11 436). Obschon also z. B. das Obligatiönen-

recht die Haftung aus unerlaubter Handlung schon bei

leichter Fahrlässigkeit eintreten lässt, kann ein Kanton

dessenungeachtet die Verantwortlichkeit seiner Beamten

und Angestellten für rechtswidriges Verhalten auf Ab-

sicht und grobe Fahrlässigkeit beschränken.

Nun hat der Kanton Schwyz die Verantwortlichkeit

der öffentlichen Beamten und Angestellten jn § 234

seines Einf. Ges. zum ZGB geregelt. Darnach haften

({ die Richter und anderen Gerichtspersonen, sowie die

Mitglieder und Angestellten der Verwaltungsbehörden

von Kanton, Bezirk und Gemeinde den Privaten für den

in Ausübung ihres Amtes durch Arglist oder grobe Fahr-

lässigkeit herbeigeführten Schaden, es sei denn, dass

der Verletzte den Schaden durch Anwendung von Rechts-

mitteln hätte gutmachen können und er dies unterlassen

hat. » Da die vorliegende Klage zweifellos einen Schaden

betrifft, der von Mitgliedern der Verwaltungsbehörden

einem Privaten zugefügt worden sein soll, so ist nach

dem Gesagten diese kantonale Gesetzesbestimmung

ausschliesslich massgebend. Tatsächlich haben auch

heide kantonalen Instanzen darauf abgestellt. Das

.Obligationenrecht. N° 71.

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kantonsgerichtliche Urteil kann daher auch insoweit

im Berufungsverfahren nicht angefochten werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

71. Auszug aus dem t1rteU der I. ZivilabteUung

vom 16. Oktober 1928 i. S. ltegana A.-G. gegen Wirth'sErben.

Vertrag über die Einräumung des Alleinvertriebsrechtes für

einen Massageapparat in einem bestimmtem Gebiete auf

bestimmte Dauer.

Kriterien für die rechtliche Qualifi-

kation (Erw. 2).

Agenturähnliches Vertretungsverhältnis nach den konkreten

Abmachungen, das mit dem Tode des Vertreters erlischt

(Erw. 3).

Tatbestand (gekürzt) :

Am 28. Juli 1926 schloss Dr. E. Wirth, Tierarzt in

Leuzigen, mit der Beklagten, Regana A.-G. in Zürich,

einen schriftlichen Vertrag ab, mit folgenden für den

vorliegenden Streitfall wesentlichen Bestimmungen:

«1. Die Regana A.-G. überträgt an Dr. E. Wirth

den AlleinvertIieb des Vibrations-Massage-Apparates,

genannt: « U-Wa-Massa)) (Deutsches Reichspatent) für

das gesamte Gebiet der Kantone Solothurn, Aargau,

Basel-Stadt und Basel-Land.

2. Die Regana A.-G. verpflichtet sich dadurch, weder

direkt noch indirekt durch Vermittlung Dritter nach

dem obgenannten Vertragsgebiete Apparate zu liefern,

und alle bei der Regana A.-G. direkt eingehenden

Anfragen, dieses Gebiet betreffend, werden Dr. E. Wirth

zur direkten Erledigung und Effektuierung überwiesen.

Sollte aber auf der andern Seite Dr. E. Wirth in einem

andern als dem ihm vertraglich zugesicherten Gebiete

Verkäufe tätigen, steht es der Regana A.-G. frei zu, das

Vertragsverhältnis als gelöst zu erklären und entspre-

chenden Schadenersatz zu verlangen.

O.bligationenrecht. No' 71:

3. Die Regana A.-G. überträgt den Alleinvertrieb

an D1'. E.,Wirthzunächst auf die Dauer eines Jahres~

d. h. bis 28. Juli, bezw. 15. August 1927, gegen dem,

. dass Dr. E. Wirth sich zu einer Mindestabnahme von

700 Stück « U-'Va-Massa » -Apparaten im ersten Jahre

hielmit vertraglich verpflichtet,d. h. zu einem monat-

lichen Mindestbezuge von 59 Apparaten, zum Preise

von 39 Fr. 50 Cts. pro Apparat.. .... ab Zürich ...... Liefe-

rung gegen Kassa.

.

. 5. Prospekte werden 'über \Vunsch des VertreterS .... :

Von der Regana A.-G. geliefert zum Selbstkostenpreise;

doch steht es' auch dem Vertreter vollkommen frei,

sich selbst Propaganda:-Material anfertigen zu lass~n,

und liefert ihm die Regana A.-G. die hierzu notwendigen

Cliches; imr muss In diesem Falle der Vertreter solche

Propaganda zur Genehmigung der Regalla A.-G. vor-

legen.

7. Die Festsetzung der Verkaufspreise im Vertrags·

gebiete steht D1'. E. Whth frei zu.

8. Akkonto dieses Abschlusses zahlt Dr. E. Wirth

der Regana A.-G. 5600' Fr. als Anzahlung und als

Garantie für die richtige Einhaltung dieses Vertrages

bezüglich des vereinbarten Mind~stquailtums von 700

Apparaten. VOll dieser Anzahlung von 5600 Fr.' werde II

bei jeder Lieferung 8 Fr. pro Apparat in Abzug gebracht

auf der Faktura, so dass nach Bezug der gesamten,

abgeschlossenen 700 « U-\Va-Massa ») -Apparate die an-

hezahlte Summe von 5600 Fr. verrechnet ist.

9. Bei Nichteinhaltung dieses Vertrages, resp. bei

Nichtbezug des vereinbarten Milldestqualltums, d.· h.

dermonatlichell Bezüge VOll 59 Apparaten, würden

die 5600 Fr., soweit sie noch nicht verrechnet wären

zugunsten der Regana A.-G. verfallen und das Vertrags~

verhälfnis gelöst sein. »

De. Wirth leistete die in ZifT. 8 vorgesehene Garantie-

summeund bezog einen Apparat. Am 22. August 1924)

starb er, bevor er mit dem Vertrieb hattebeginneit

I,

Obligationenrecht. N° 71.

37'1

können.

Un~rm26. August 1926 schrieb Witwe Wirth

der Beklagten, dass sie den Vertrag mit dem Tode

ihres Mannes als erloschen betrachte, und verlangte die

5600 Fr. zurück. Demgegenüber nahm die Beklagte den

Standpunkt ein, dass der Vertrag -

als Kaufvertrag---'-

auf die Erben Wirth übergegangen sei.

Mit im Februar 1927 angehobener Klage stellten diese

daraufhin das Begehren um Verurteilung der Beklagten

zur Rückerstattung der 5600 Fr., eventuell eines nach

richterlichem Ermessen zu bestimmenden Teiles pavon.

Mit Urteil vom 29. März 1928 schützte das Handels-

gericht Zürich die Klage im Betrage von 5128 Fr. ·Die

von der Beklagten hiegegen mit dem Antrag auf gänz-

Hche Klageabweisung ergriffene Berufung hat das Bun-

desgericht abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

2. -

Durch den Vertrag wurde Dr. Wirth der Allein-

vertrieb des Massageapparates für das Gebiet der Kan-

tone Solothurn, Aargau, Basel-Stadt und Basel-Land für

vorläufig ein Jahr in der Weise übertragen, dass er die

Apparate auf eigene Rechnuug zu übernehmen und zu

verkaufen hatte, unter gleichzeitiger Verpflichtung zum

festen Bezuge von mindestens 700 Stüc.k während der

12 Monate. Nun umgrenzt zwar der Ausdruck « Allein-

vertrieb » keinen bestimmten rechtlichen Begriff; nach

seiner sprachlichen Bedeutung besagt er indessen, dass

der Fabrikant dem mit dem Alleinvertrieb Betrauten

den Absatz der betreffenden Waren in dem ihm zuge-

wiesenen Gebiete ausschliesslich zu überlassen hat,

sich also jeglichen Verkaufes an Dritte in diesem Gebiete

enthalten muss, um so dem Berechtigten ein gewisses

Absatzgebiet zu sichern. Im Hinblick auf diese wirt-

schaftliche Zweckfunktion Jasst Pfeiffer (Leipzigel' Zeit-

schrift für Handels·, Konkurs- und Versicherungsrecht,

Jg. 1915 S. 1087) die Einräumung des Alleinverkaufs-

rechtes als -eine Garantiezusage auf; EHRENBERG (Zeit-

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ObJigationenrecht. N0 71.

schrift f. d. ges. Handelsr. Bd. 28 S. 30) spricht von

einem singulären Bannrecht; BIERER (Das Allein-

verkaufsrecht, Zürich 1922, S. 7, 12 t1) erblickt darin

eine Art Pachtrecht, wobei er aus der Unterlassungs-

pflicht des Bestellers in Verbindung mit der Verpflich-

tung. an den Alleinverkäufer zu liefern, folgert, dass die

Zubilligung dieses Rechts gewöhnlich als Nebenabrede

eines Kaufes, und zwar eines Sukzessivlieferungsgeschäfts,

zu betrachten sei, die mit der Ausführung des Kauf-

vertrages für die vereinbarte oder aus den Umständen zu.

schliessende Dauer in Wirksamkeit trete; dies im Gegen-

satz zum sog. Alleinvertretungsrecht, das auf ein Agen-

turverhältnis hinweise und so lange wirksam sei, als der

Agenturvertrag bestehe. Auch Becker erachtet die Allein-

vertretung als dem Agenturvertrag am nächsten stehend,

hält aber, wie übrigens auch Bierer (a. a. O. S. 17 f.).

zutreffend dafür, dass im Einzelfalle für die Ermittlung

der massgebenden Rechtssätze auf die konkrete Ausge-

staltung des Verhältnisses durch die Parteien abzustellen

sei (vgl. N. 8 zu Art. 394 und N. 27 zu Art. 319 OR).

In der Tat kann die Zubilligung des Alleinvertriebs-

rechts Bestandteil sowohl eines Kaufvertrages, wie

eines Vertretungsverhältnisses bilden, und 7war speziell

eines Agenturvertrages, a]so nach der bundesgericht-

lichen Praxis eines Vertrages, wonach jemand für das

Handelsgewerbe eines andern dauernd Geschäfte ver-

mittelt oder abschliesst, ohne dass er in einem Dienst-

verhältnis zu ihm stünde (vgl. BGE 29 II 109; 40 II 392).

Dabei ist auch mit einem Vertretungsverhältnis wohl

vereinbar, dass sich der Fabrikant als Äquivalent für

seine Konkurrenzenthaltungspflicht vertraglich die käuf-

liche Übernahme einer bestimmten Menge Ware durch

den Alleinvertreter ausbedingt, um auf diese Weise

von· vorneherein einen gewissen Absatz in dem frag-

lichen Gebiete sicherzustellen.

3. -

Mit einem Verhältnis dieser Art hat man es im

vorliegenden Falle zu tun. Gegen die Auffassung der

Obligationenrecht. N°.71.

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Beklagten, es handle sich nur oder doch im wesentlkhell

um einen Vertrag auf Abnahme von 700 Apparaten,

also um einen Kaufvertrag mit einigen Nebenbestim-

mungen, spricht entscheidend der Umstand, dass diese

Stückzahl ausdrücklich als ein « Mindestquantum » be-

zeichnet ist.

Die vertraglichen Verpflichtungen des

Wirth erschöpften sich mithin in der käuflichen Über-

nahme der 700 Apparate keineswegs; vielmehr sollte

eine auf eine längere Zeitdauer berechnete Interessen-

verbindung in dem Sinne geschaffen werden, dass Wirth

-

der im Vertrage wiederholt auch als « Vertreter»

bezeichnet wird -

in dem ihm zugewiesenen Gebiete

neben den eigenen, gleichzeitig auch die Interessen der

Beklagten am Vertriebe ihrer Apparate während vor-

läufig eines Jahres wahrzunehmen hatte. Dieser Ver-

tragswille erhellt auch aus Ziff. 5 des Vertrages, wonach

Wirth das allfällig von ihm -

auf eigene Kosten -

erstellte Propagandamaterial der Beklagten zur Geneh-

migung vorlegen musste, sowie aus Ziff. 2, wonach ihm

verboten war, Apparate ausserhalb des ihm vertraglich

reservierten Absatzgebietes zu verkaufen. Dabei. ver-

schlägt es nichts, dass er die Apparate in eigenem Namen

und auf eigene Rechnung zu einem seinem Ermessen

anheimgestellten Preise vertreiben sollte. Denn wenn

auch für ihn als Eigenhändler seine eigenen Interessen

im Vordergrunde standen, so hatte er doch mit Rücksicht

auf die eine Grundlage des ganzen Verhältnisses l.>ildende

Interessenvertretung mittelbar auch diejenigen der Be-

klagten durch einen unter normalen Verhältnissen sich

abwickelnden Weiterverkauf zu fördern. Gerade dieS€

Einräumung des freien Preisbestimmungsrechts zeigt,

dass die Beklagte volles Vertrauen in ihn setzte, dass er

seine Tätigkeit in einer auch ihr zum Vorteil gereichen-

den Weise ausüben werde, wie überhaupt seine Persön-

lichkeit für die Zubilligung der Alleinvertretung von

ausschlaggebender Bedeutung war. Aus den Prospekten

der Beklagten ergibt sich. dass sie den Massageapparat

380

Obligatlonenreeht. N° 72.

speziell von Ärzten und Tierärzten prüfen und empfehlen

liess, so dass ihr Wirth als Tierarzt für die Übernahme

eines erfolgreichen Alleinvertriebes als besonders geeignet

erscheinen musste, und zwar auch für den im Ve'rtrage

nicht vorgesehenen Fall, dass er den Verkauf nicht

allein besorgte, sondern Untervertreter beizog, die er

zu überwachen imstande war.

Es handelt sich darnach, wenR auch nicht um einen

eigentlichen Agenturvertrag, -

weil Wirth den Ver-

trieb auf eigenen Namen und eigene Rechnung vorzu-

nehmen hatte, -

so doch nm ein agenturähnliches

Vertretungsverhältnis, auf das, wie die Vorins1:;anz mit,

Recht angenommen hat, die Bestimmungen über den

Auftrag entsprechend zur Anwendung zu bringen sind,

zumal der Agenturvertrag im allgemeinen nach den

Vorschriften über die Kommission, die das Gesetz aus-

drücklich den Mandatsregeln unterstellt, Zu beurteilen

ist (vgl. BGE 40 II 392). Mangels abweichender Ver-

einbarung ist daher das Vertragsverhältnis mit dem

Tode des Or. Wirth erloschen (Art. 405 OR).

72. AJrit de 1a Ire Sectbn civüe 4\117 aetobre 1928

dans Ia cause V .. tter. contre IGIlattlli.

Contra! d'entretien uiager. - Resiliation unilaterale eil raison

de la violation des charges imposees au debiteur el en

raison de justes moHfs. -

Question de la conversion de

I'entretien en rente.

A. -

Par acte notarie du 11 janvier 1927, Dame

BreIsterli, nee Ie 25 decembre 1845, a donne aux. epoux

Vatter toute sa fortune, evaluee a 16250, fr., (dont

14250 fr. en titres deposes dans une banque ä Geneve

et 2000 fr. en meubles), moyennant l'engagement de

ces derniers de lui fournir, sa vie durant~ l'entretien

complet, soit Ia nourriture, l'ecJairage, les v'~tements. le

Obllgationenrecht. NQ 72.

381

blanchissage et « generalement tous le<; soins necessaires

a la vie. tant eu sante qu'en maladie, comme a un membre

de leur propre familIe ». Les epoux Vatter obtenaient

des le 11 janvier 1927 la pleine propriete et rentiere

jouissance de ladite fortune. Dame Brelsterli renon~ait

expressernent a toute garantie pour les eng~gernents

pris a son egard. En eas de deces des epoux Vatter, les

obligations centractecs envers Dame Brelsterli etaient

mises a la chargede leurs heritieN. aux,quels des garanties

pouvaicnt etre d~mandees.

Sitöt apres Ja condusion du contrat, h~s epoux Vattcr

vinrent s'instaHer dans l'appartement de Dame BreIsterH,

a Gencyc, et prirent possession des biens cooes.'

Des Je mois de fevrier 1927, des difficultes s'eIeverent

entre lesparties. 'Au mois d'avriI, Dame Boelsterli obtint

la saisie provisionnelle du mobilier et des titres ct, p3r

exploit du 5 mai 1927, invoquant l'art. 527 CO, elle as-

signa les epoux Vatter devant le Tribunal de 1 re instance

de Geneve en resiliation du contrat d'entretien viager,

en restitution des titres et des meubles et en 5000 fr. de

dommages-interets.

Les defendeurs ont conclu a liberation des fins de Ja

demande.

B. -

P3r jugement du 24 janvier 1928, le Tribunal

a : 10 declare resilie aux torts des defendeurs le contrat

du 11 janvier 1927, 20 condamne les epoux Vattcr a

restituer a la demanderesse les valeurs et objets qu'elle

leur avait remis ou 30 a payer, a defaut de restitution

dans Ie delai d'un mois, 16515 fr. 60, valeur des titres,

et 10 fr. par jour de retard dans la restitution des meubles,

to condamne les defendeurs aux; depens et deboute les

parties de toutes autres conclusions.

Les premiers jugesont constate en fait que, dans Je

courant de fevrier 1927, Mme Vatter avait fait une scene

violente aMme BreIsterli, I'avait menacee et meme

bousculee, que, qu~lques jour<; plus tard, Vatter a insulte

grossierement Mme Breisterli, que les detendeurs avaient