opencaselaw.ch

54_II_375

BGE 54 II 375

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

374 Obligationenrecht. No 70. Handlung (Art. 41 ff.) abweichende Bestimmungen auf';' stellen. Wenn darnach ein Kanton eine besondere gesetz- liche Ordnung der Beamtenverantwortlichkeit trifft, so kommen deren Bestimmungen ausschliesslich zur Anwendung, ohne Rücksicht auf das eidgenössische Recht. Auch soweit die kantonale Regelung auf Vor..: schriften des OR über die Deliktsobligationen verweist, sind dieselben als Bestandteil des kantonalen Rechts anzusehen (vgl. BGE 47 II 502, 559; 48 11 419; 53 II 368). In diesem Sinne wurde übrigens auch Art. 64 aOR, der mit Art. 61 rev. OR im wesentlichen übereinstimmte, stets ausgelegt (vgl. BGE 32 II 764; 35 11 380). Die Kantone sind berechtigt, die in Frage stehende Haftung strenger zu ordnen; sie können sie aber auch gegenüber den Grundsätzen des schweizerischen OR erleichtern (vgl. BGE 49 11 436). Obschon also z. B. das Obligatiönen- recht die Haftung aus unerlaubter Handlung schon bei leichter Fahrlässigkeit eintreten lässt, kann ein Kanton dessenungeachtet die Verantwortlichkeit seiner Beamten und Angestellten für rechtswidriges Verhalten auf Ab- sicht und grobe Fahrlässigkeit beschränken. Nun hat der Kanton Schwyz die Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten und Angestellten jn § 234 seines Einf. Ges. zum ZGB geregelt. Darnach haften ({ die Richter und anderen Gerichtspersonen, sowie die Mitglieder und Angestellten der Verwaltungsbehörden von Kanton, Bezirk und Gemeinde den Privaten für den in Ausübung ihres Amtes durch Arglist oder grobe Fahr- lässigkeit herbeigeführten Schaden, es sei denn, dass der Verletzte den Schaden durch Anwendung von Rechts- mitteln hätte gutmachen können und er dies unterlassen hat. » Da die vorliegende Klage zweifellos einen Schaden betrifft, der von Mitgliedern der Verwaltungsbehörden einem Privaten zugefügt worden sein soll, so ist nach dem Gesagten diese kantonale Gesetzesbestimmung ausschliesslich massgebend. Tatsächlich haben auch heide kantonalen Instanzen darauf abgestellt. Das .Obligationenrecht. N° 71. 375 kantonsgerichtliche Urteil kann daher auch insoweit im Berufungsverfahren nicht angefochten werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

71. Auszug aus dem t1rteU der I. ZivilabteUung vom 16. Oktober 1928 i. S. ltegana A.-G. gegen Wirth'sErben. Vertrag über die Einräumung des Alleinvertriebsrechtes für einen Massageapparat in einem bestimmtem Gebiete auf bestimmte Dauer. Kriterien für die rechtliche Qualifi- kation (Erw. 2). Agenturähnliches Vertretungsverhältnis nach den konkreten Abmachungen, das mit dem Tode des Vertreters erlischt (Erw. 3). Tatbestand (gekürzt) : Am 28. Juli 1926 schloss Dr. E. Wirth, Tierarzt in Leuzigen, mit der Beklagten, Regana A.-G. in Zürich, einen schriftlichen Vertrag ab, mit folgenden für den vorliegenden Streitfall wesentlichen Bestimmungen: «1. Die Regana A.-G. überträgt an Dr. E. Wirth den AlleinvertIieb des Vibrations-Massage-Apparates, genannt: « U-Wa-Massa )) (Deutsches Reichspatent) für das gesamte Gebiet der Kantone Solothurn, Aargau, Basel-Stadt und Basel-Land.

2. Die Regana A.-G. verpflichtet sich dadurch, weder direkt noch indirekt durch Vermittlung Dritter nach dem obgenannten Vertragsgebiete Apparate zu liefern, und alle bei der Regana A.-G. direkt eingehenden Anfragen, dieses Gebiet betreffend, werden Dr. E. Wirth zur direkten Erledigung und Effektuierung überwiesen. Sollte aber auf der andern Seite Dr. E. Wirth in einem andern als dem ihm vertraglich zugesicherten Gebiete Verkäufe tätigen, steht es der Regana A.-G. frei zu, das Vertragsverhältnis als gelöst zu erklären und entspre- chenden Schadenersatz zu verlangen. O.bligationenrecht. No' 71:

3. Die Regana A.-G. überträgt den Alleinvertrieb an D1'. E.,Wirthzunächst auf die Dauer eines Jahres~

d. h. bis 28. Juli, bezw. 15. August 1927, gegen dem, . dass Dr. E. Wirth sich zu einer Mindestabnahme von 700 Stück « U-'Va-Massa » -Apparaten im ersten Jahre hielmit vertraglich verpflichtet,d. h. zu einem monat- lichen Mindestbezuge von 59 Apparaten, zum Preise von 39 Fr. 50 Cts. pro Apparat.. .... ab Zürich ...... Liefe- rung gegen Kassa. . . 5. Prospekte werden 'über \Vunsch des VertreterS .... : Von der Regana A.-G. geliefert zum Selbstkostenpreise; doch steht es' auch dem Vertreter vollkommen frei, sich selbst Propaganda:-Material anfertigen zu lass~n, und liefert ihm die Regana A.-G. die hierzu notwendigen Cliches ; imr muss In diesem Falle der Vertreter solche Propaganda zur Genehmigung der Regalla A.-G. vor- legen.

7. Die Festsetzung der Verkaufspreise im Vertrags· gebiete steht D1'. E. Whth frei zu.

8. Akkonto dieses Abschlusses zahlt Dr. E. Wirth der Regana A.-G. 5600' Fr. als Anzahlung und als Garantie für die richtige Einhaltung dieses Vertrages bezüglich des vereinbarten Mind~stquailtums von 700 Apparaten. VOll dieser Anzahlung von 5600 Fr.' werde II bei jeder Lieferung 8 Fr. pro Apparat in Abzug gebracht auf der Faktura, so dass nach Bezug der gesamten, abgeschlossenen 700 « U-\Va-Massa ») -Apparate die an- hezahlte Summe von 5600 Fr. verrechnet ist.

9. Bei Nichteinhaltung dieses Vertrages, resp. bei Nichtbezug des vereinbarten Milldestqualltums, d.· h. dermonatlichell Bezüge VOll 59 Apparaten, würden die 5600 Fr., soweit sie noch nicht verrechnet wären zugunsten der Regana A.-G. verfallen und das Vertrags~ verhälfnis gelöst sein. » De. Wirth leistete die in ZifT. 8 vorgesehene Garantie- summeund bezog einen Apparat. Am 22. August 1924) starb er, bevor er mit dem Vertrieb hattebeginneit I, Obligationenrecht. N° 71. 37'1 können. Un~rm26. August 1926 schrieb Witwe Wirth der Beklagten, dass sie den Vertrag mit dem Tode ihres Mannes als erloschen betrachte, und verlangte die 5600 Fr. zurück. Demgegenüber nahm die Beklagte den Standpunkt ein, dass der Vertrag - als Kaufvertrag---'- auf die Erben Wirth übergegangen sei. Mit im Februar 1927 angehobener Klage stellten diese daraufhin das Begehren um Verurteilung der Beklagten zur Rückerstattung der 5600 Fr., eventuell eines nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Teiles pavon. Mit Urteil vom 29. März 1928 schützte das Handels- gericht Zürich die Klage im Betrage von 5128 Fr. ·Die von der Beklagten hiegegen mit dem Antrag auf gänz- Hche Klageabweisung ergriffene Berufung hat das Bun- desgericht abgewiesen. Aus den Erwägungen:

2. - Durch den Vertrag wurde Dr. Wirth der Allein- vertrieb des Massageapparates für das Gebiet der Kan- tone Solothurn, Aargau, Basel-Stadt und Basel-Land für vorläufig ein Jahr in der Weise übertragen, dass er die Apparate auf eigene Rechnuug zu übernehmen und zu verkaufen hatte, unter gleichzeitiger Verpflichtung zum festen Bezuge von mindestens 700 Stüc.k während der 12 Monate. Nun umgrenzt zwar der Ausdruck « Allein- vertrieb » keinen bestimmten rechtlichen Begriff; nach seiner sprachlichen Bedeutung besagt er indessen, dass der Fabrikant dem mit dem Alleinvertrieb Betrauten den Absatz der betreffenden Waren in dem ihm zuge- wiesenen Gebiete ausschliesslich zu überlassen hat, sich also jeglichen Verkaufes an Dritte in diesem Gebiete enthalten muss, um so dem Berechtigten ein gewisses Absatzgebiet zu sichern. Im Hinblick auf diese wirt- schaftliche Zweckfunktion Jasst Pfeiffer (Leipzigel' Zeit- schrift für Handels·, Konkurs- und Versicherungsrecht, Jg. 1915 S. 1087) die Einräumung des Alleinverkaufs- rechtes als -eine Garantiezusage auf; EHRENBERG (Zeit- 378 ObJigationenrecht. N0 71. schrift f. d. ges. Handelsr. Bd. 28 S. 30) spricht von einem singulären Bannrecht; BIERER (Das Allein- verkaufsrecht, Zürich 1922, S. 7, 12 t1) erblickt darin eine Art Pachtrecht, wobei er aus der Unterlassungs- pflicht des Bestellers in Verbindung mit der Verpflich- tung. an den Alleinverkäufer zu liefern, folgert, dass die Zubilligung dieses Rechts gewöhnlich als Nebenabrede eines Kaufes, und zwar eines Sukzessivlieferungsgeschäfts, zu betrachten sei, die mit der Ausführung des Kauf- vertrages für die vereinbarte oder aus den Umständen zu. schliessende Dauer in Wirksamkeit trete; dies im Gegen- satz zum sog. Alleinvertretungsrecht, das auf ein Agen- turverhältnis hinweise und so lange wirksam sei, als der Agenturvertrag bestehe. Auch Becker erachtet die Allein- vertretung als dem Agenturvertrag am nächsten stehend, hält aber, wie übrigens auch Bierer (a. a. O. S. 17 f.). zutreffend dafür, dass im Einzelfalle für die Ermittlung der massgebenden Rechtssätze auf die konkrete Ausge- staltung des Verhältnisses durch die Parteien abzustellen sei (vgl. N. 8 zu Art. 394 und N. 27 zu Art. 319 OR). In der Tat kann die Zubilligung des Alleinvertriebs- rechts Bestandteil sowohl eines Kaufvertrages, wie eines Vertretungsverhältnisses bilden, und 7war speziell eines Agenturvertrages, a]so nach der bundesgericht- lichen Praxis eines Vertrages, wonach jemand für das Handelsgewerbe eines andern dauernd Geschäfte ver- mittelt oder abschliesst, ohne dass er in einem Dienst- verhältnis zu ihm stünde (vgl. BGE 29 II 109; 40 II 392). Dabei ist auch mit einem Vertretungsverhältnis wohl vereinbar, dass sich der Fabrikant als Äquivalent für seine Konkurrenzenthaltungspflicht vertraglich die käuf- liche Übernahme einer bestimmten Menge Ware durch den Alleinvertreter ausbedingt, um auf diese Weise von· vorneherein einen gewissen Absatz in dem frag- lichen Gebiete sicherzustellen.

3. - Mit einem Verhältnis dieser Art hat man es im vorliegenden Falle zu tun. Gegen die Auffassung der Obligationenrecht. N°.71. 379 Beklagten, es handle sich nur oder doch im wesentlkhell um einen Vertrag auf Abnahme von 700 Apparaten, also um einen Kaufvertrag mit einigen Nebenbestim- mungen, spricht entscheidend der Umstand, dass diese Stückzahl ausdrücklich als ein « Mindestquantum » be- zeichnet ist. Die vertraglichen Verpflichtungen des Wirth erschöpften sich mithin in der käuflichen Über- nahme der 700 Apparate keineswegs; vielmehr sollte eine auf eine längere Zeitdauer berechnete Interessen- verbindung in dem Sinne geschaffen werden, dass Wirth - der im Vertrage wiederholt auch als « Vertreter» bezeichnet wird - in dem ihm zugewiesenen Gebiete neben den eigenen, gleichzeitig auch die Interessen der Beklagten am Vertriebe ihrer Apparate während vor- läufig eines Jahres wahrzunehmen hatte. Dieser Ver- tragswille erhellt auch aus Ziff. 5 des Vertrages, wonach Wirth das allfällig von ihm - auf eigene Kosten - erstellte Propagandamaterial der Beklagten zur Geneh- migung vorlegen musste, sowie aus Ziff. 2, wonach ihm verboten war, Apparate ausserhalb des ihm vertraglich reservierten Absatzgebietes zu verkaufen. Dabei. ver- schlägt es nichts, dass er die Apparate in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu einem seinem Ermessen anheimgestellten Preise vertreiben sollte. Denn wenn auch für ihn als Eigenhändler seine eigenen Interessen im Vordergrunde standen, so hatte er doch mit Rücksicht auf die eine Grundlage des ganzen Verhältnisses l.>ildende Interessenvertretung mittelbar auch diejenigen der Be- klagten durch einen unter normalen Verhältnissen sich abwickelnden Weiterverkauf zu fördern. Gerade dieS€ Einräumung des freien Preisbestimmungsrechts zeigt, dass die Beklagte volles Vertrauen in ihn setzte, dass er seine Tätigkeit in einer auch ihr zum Vorteil gereichen- den Weise ausüben werde, wie überhaupt seine Persön- lichkeit für die Zubilligung der Alleinvertretung von ausschlaggebender Bedeutung war. Aus den Prospekten der Beklagten ergibt sich. dass sie den Massageapparat 380 Obligatlonenreeht. N° 72. speziell von Ärzten und Tierärzten prüfen und empfehlen liess, so dass ihr Wirth als Tierarzt für die Übernahme eines erfolgreichen Alleinvertriebes als besonders geeignet erscheinen musste, und zwar auch für den im Ve'rtrage nicht vorgesehenen Fall, dass er den Verkauf nicht allein besorgte, sondern Untervertreter beizog, die er zu überwachen imstande war. Es handelt sich darnach, wenR auch nicht um einen eigentlichen Agenturvertrag, - weil Wirth den Ver- trieb auf eigenen Namen und eigene Rechnung vorzu- nehmen hatte, - so doch nm ein agenturähnliches Vertretungsverhältnis, auf das, wie die Vorins1:;anz mit, Recht angenommen hat, die Bestimmungen über den Auftrag entsprechend zur Anwendung zu bringen sind, zumal der Agenturvertrag im allgemeinen nach den Vorschriften über die Kommission, die das Gesetz aus- drücklich den Mandatsregeln unterstellt, Zu beurteilen ist (vgl. BGE 40 II 392). Mangels abweichender Ver- einbarung ist daher das Vertragsverhältnis mit dem Tode des Or. Wirth erloschen (Art. 405 OR).

72. AJrit de 1a Ire Sectbn civüe 4\117 aetobre 1928 dans Ia cause V .. tter. contre IGIlattlli. Contra! d'entretien uiager. - Resiliation unilaterale eil raison de la violation des charges imposees au debiteur el en raison de justes moHfs. - Question de la conversion de I'entretien en rente. A. - Par acte notarie du 11 janvier 1927, Dame BreIsterli, nee Ie 25 decembre 1845, a donne aux. epoux Vatter toute sa fortune, evaluee a 16250, fr., (dont 14250 fr. en titres deposes dans une banque ä Geneve et 2000 fr. en meubles), moyennant l'engagement de ces derniers de lui fournir, sa vie durant~ l'entretien complet, soit Ia nourriture, l'ecJairage, les v'~tements. le Obllgationenrecht. NQ 72. 381 blanchissage et « generalement tous le<; soins necessaires a la vie. tant eu sante qu'en maladie, comme a un membre de leur propre familIe ». Les epoux Vatter obtenaient des le 11 janvier 1927 la pleine propriete et rentiere jouissance de ladite fortune. Dame Brelsterli renon~ait expressernent a toute garantie pour les eng~gernents pris a son egard. En eas de deces des epoux Vatter, les obligations centractecs envers Dame Brelsterli etaient mises a la chargede leurs heritieN. aux,quels des garanties pouvaicnt etre d~mandees. Sitöt apres Ja condusion du contrat, h~s epoux Vattcr vinrent s'instaHer dans l'appartement de Dame BreIsterH, a Gencyc, et prirent possession des biens cooes.' Des Je mois de fevrier 1927, des difficultes s'eIeverent entre lesparties. 'Au mois d'avriI, Dame Boelsterli obtint la saisie provisionnelle du mobilier et des titres ct, p3r exploit du 5 mai 1927, invoquant l'art. 527 CO, elle as- signa les epoux Vatter devant le Tribunal de 1 re instance de Geneve en resiliation du contrat d'entretien viager, en restitution des titres et des meubles et en 5000 fr. de dommages-interets. Les defendeurs ont conclu a liberation des fins de Ja demande. B. - P3r jugement du 24 janvier 1928, le Tribunal a : 10 declare resilie aux torts des defendeurs le contrat du 11 janvier 1927, 20 condamne les epoux Vattcr a restituer a la demanderesse les valeurs et objets qu'elle leur avait remis ou 30 a payer, a defaut de restitution dans Ie delai d'un mois, 16515 fr. 60, valeur des titres, et 10 fr. par jour de retard dans la restitution des meubles, to condamne les defendeurs aux; depens et deboute les parties de toutes autres conclusions. Les premiers jugesont constate en fait que, dans Je courant de fevrier 1927, Mme Vatter avait fait une scene violente aMme BreIsterli, I'avait menacee et meme bousculee, que, qu~lques jour<; plus tard, Vatter a insulte grossierement Mme Breisterli, que les detendeurs avaient