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53_II_368

BGE 53 II 368

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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368

Sachenrecht. N° 64.

Anwendung gebracht mit der Begründung, über die

Herabsetzungsgründe enthalte das kantonale Beamten-

. verantwortlichkeitsgesetz keine abweichenden Bestim-

mungen. Allein wenn Lücken in der besonderen kan-

tonalen Ordnung der Beamtenverantwortlichkeit von

der Rechtsprechung durch die Heranziehung einzelner

Vorschriften des OR über die Deliktsobligationen aus-

gefüllt werden, so sind letztere als Bestandteil des kan-

tonalen Rechtes anzusehen, umsomehr als dies sogar

bei ausdrücklicher Verweisung angenommen wird (BGE

49 II S.436).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Berufung der Kläger wird nicht eingetreten.

II.

SACHENRECHT

DROITS REELS

64. Urteil der n. Zivlla.bteilllng vom 13. Oktober 19a7

i. S. Spalkasse Berneck gegen Xanton St. Gallen.

ZGB Art. 955: Verantwortlichkeit der Kantone aus

der Grundbuchführung. Zu dieser gehört auch die

Ausstellung von G run d b u c hau s z ü gen, besonders über

Grundpfandverschreibungen. Voraussetzungen, unter denen

ein nicht vom Grundbuchverwalter (oder seinem Stellver-

treter) beglaubigter Auszug einen Akt der Grundbuchfüh-

rung darstellt (Erw. 1).

Dem beklagten Kanton stehen die Einrerlen aus Art. 44

o R zu (Erw.2).

Abweisung der Verantwortlichkeitsklage einer Kleinbank,

welche gegen Auslieferung eines Auszuges über eine zu

ihren Gunsten 'errichtete Grundpfandverschreibung auf der

Liegenschaft des Grundbuchverwalters diesem ein Darlehen

gewährt hatte, obwohl der Pfandbestellungsvertrag vorher

nur telephonisch besprochen worden war (Erw. 2).

Sachenrecht. N° 64.

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(Gekürzt) A. -

Im Kanton St. Gallen, wo das eidge-

nössische Grundbuch noch nicht eingeführt ist, gelten

bis zur Einführung des Grundbuches für die Errichtung

des Grundpfandes, speziell der Grundpfandverschreibung,

folgende Formvorschriften des Gesetzes vom 16. Mai 1911

und der regierungsrätlichen Verordnung vom 9. De-

zember 1911 betr. die Einführung des schweizerischen

Zivilgesetzbuches : Art. 208, 224, 228, 230 des Gesetzes

und Art. 41, 75, 79 Abs. 2, 80, 82 (52 Abs. 2), 83, 84, 85,

88 der Verordnung, wesentlich folgenden Inhaltes: Für

öffentlich zu beurkundende Verträge über dingliche

Rechte ist der Gemeinderatsschreiber Urkundsperson.

Für die Errichtung neuer Grundpfandrechte bleiben im

wesentlichen die Formen des bisherigen Hypothekar-

rechtes in Kraft. Wer ein Grundpfand errichten will,

hat somit durch den Gemeinderatsschreiber eine Kopei

(Grundstücksbeschreibung) mit den Einträgen in den

öffentlichen Büchern entsprechenden Angaben über die

bestehenden Grundpfandverhältnisse errichten zu lassen,

die vom Gemeinderatsschreiber, dem Grundeigentümer

und nach Prüfung der Übereinstimmung mit den

bestehenden Einträgen in den öffentlichen Büchern auch

vom Gemeindammann zu unterzeichnen ist. Sodann

wird die Kopei dem Schuldner ausgehändigt {(zur Ein-

holung der unterschriftlichen Erklärung eines allfäl-

ligen Gläubigers, dass er sich verpflichte, das in der

Kopei beschriebene Grundstück für einen bestimmten

Schuldbetrag als Pfand anzunehmen», u. a. mit Angabe

des Zinsfusses usw. Nach Wiedereinlieferung der Kopei

« erfolgt die öffentliche Beurkundung durch den Gemein-

deratsschreiber durch eine Vormerkung auf der Pfand-

kopei, ohne dass die Parteien zugezogen werden müssen.))

Hierauf werden die Parteien auf die nächste Sitzung des

Gemeinderates zur pfanderkanntnis eingeladen; wenn

sie ausbleiben, kann die Pfanderkanntnis in ihrer Ab-

wesenheit doch erfolgen. Sie ist jedoch (beispielsweise)

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Sachenrecht. N° 64.

« bis Austrags der Sache» zu verweigern, wenn eine

Partei dies verlangt, oder wenn dem Gemeinderat be-

kannt ist, dass Lasten gar nicht oder nicht richtig auf-

geführt sind. Nach der Pfanderkanntnis ist vom Ge-

meinderatsschreiber die Eintragung in das Pfandprotokoll

vorzunehmen. Der Eintragung der gemeinderätlichen

« Titel » erkanntnis in das Pfandprotokoll nach Massgabe

der bisherigen Bestimmungen über das Hypothekarwesen

kommt die Grundbuchwirkung im Sinne von· Art. 48

des Schlusstitels des ZGB in bezug auf die Entstehung

der Grundpfandrechte zu. Als Beweismittel für das

Pfandrecht wird eine vom Gemeindammann und Ge-

meinderatsschreiber zu unterzeichnende Abschrift des

Eintrages im Pfandprotokoll ausgestellt.

B. -

Gegen Ende Juli 1925 fragte David Nüesch,

Gemeinderatsschreiber in Balgach, Eigentümer einer

daselbst gelegenen mit Grundpfandrechten von zu-

sammen 12,000 Fr. belasteten Liegenschaft, die Klägerin

telephonisch an, ob sie ihm gegen Verpfändung seiner auf

26,700 Fr. geschätzten, bis zu 10,800 Fr. mit Grund-

pfandrechten belasteten Liegenschaft ein Darlehen von

5000 Fr. gewähre. Als die Klägerin dies sofort zusagte,

füllte Nüesch ohne weiteres ein vorgedrucktes amtliches

l"ormular für « Schuldschein mit Grundpfandverschrei-

bung » mit auf der zweiten und dritten Seite angehängtem

« Auszug aus dem Pfandprotokoll der politischen Ge-

meinde Balgach über die Eintragung einer Grundpfand-

verschreibung » aus, welch letzterer lautet: (Pfandproto-

koll) « Bd. XII Fol. -

Nr. 236. Auf Grund des umste-

henden Schuldscheines ist am 31. Juli 1925 zugunsten

von Sparkasse Berneck eine Grundpfandverschreibung im

Betrage von 5000 Fr. auf nachstehend bezeichnete

Grundstücke des Eigentümers Nüesch David Erwin,

Gemeinderatsschreiber, Balgach, im Pfandprotokoll der

polit. Gemeinde Balgach eingetragen worden. Wohnhaus

(folgt nähere Beschreibung). Total Schätzungsbetrag

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26,700 Fr. Hierauf haften an Grundpfandrechten ......

Total Pfandlasten 10,800 Fr.

Für getreuen Auszug.

Balgach, den 31. Juli 1925.

Für die Gemeinderatskanzlei :

Der Gemeinderatsschreiber : i. V.

A. Nüesch.»

Die Unterschrift wurde auf Geheiss des David Nüesch

von dessen auf der Gemeinderatskanzlei beschäftigtem

18 jährigen Sohne Arnold Nüesch hingesetzt. Dieser

. überbrachte die Urkunde noch am gleichen Tage der

Klägerin mit einem Begleitschreiben des Vaters, worin

er bittet, « den Betrag unserem Angestellten, der Ihnen

die Grundpfandverschreibung übergibt, auszuhändigen »,

was dann auch geschah.

In der Folge sah sich die Klägerin auf die gewöhnliche

Betreibung angewiesen, da eine Grundpfandverschrei-

bung weder vom Gemeinderat erkannt noch in das

Pfandprotokoll eingetragen worden war; hiebei erhielt

sie einen Verlustschein über 5238 Fr. 65 Cts.

C. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin

gestützt auf Art. 955 ZGB (Haftbarkeit der Kantone

für die Grundhuchbeamten) Verurteilung des Kantons

St. Gallen zum Schadenersatz in diesem Betrage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Erste Voraussetzung der Gutheissung der Klage

ist, dass sie aus einem Akt gesetzwidriger Grundbuch-

führung hergeleitet wird. Und zwar steht hiebei der

Führung des eidgenössischen Grundbuches, wo dieses noch

nicht eingeführt und ihm auch nicht eine andere Ein-

richtung gleichgestellt wurde, die Handhabung der kan-

tonalen Formen gleich, denen gemäss Art. 48 des Schluss-

titels des ZGB -

beschränkte -

Grundbuchwirkung

beigelegt worden ist (BGE 51 11 S.388 f1 Erw. 2). Vor-

liegend fällt als Akt gesetzwidriger Grundbuchführung

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Sachenrecht. N° 64.

nicht etwa die Nichteintragung einer Grundpfandver-

schreibung zugunsten der Klägerin in das Pfandpro-

. tokoll in Betracht; denn notwendige Grundlage einer

solchen Eintragung wäre nicht nur eine entsprechende

Pfanderkanntnis durch den Gemeinderat gewesen, die

zwar ebenfalls zur Grundbuchführung zu rechnen ist,

sondern vor allem schon die öffentliche Beurkundung

eines entsprechenden Pfandvertrages in der Pfand-

kopei, deren Vornahme nicht mehr zur Grundbuch-

führung gehört, obwohl hiefiir nach der Organisation

der öffentlichen Beurkundung im Kanton St. Gallen

ausschliesslich der Grundbuchverwalter bezw. Gemeinde-

ratsschreiber zuständig ist. Allein die Grundbuch-

führung erschöpft sich nicht in der Führung des Haupt-

buches und der Hülfsregister bezw. der kantonalen

Ersatzregister oder -protokolle, sondern umfasst, gleich-

wie die Ausstellung und Löschung von Pfandtiteln (vgl.

BGE a.a.O. und das dort angeführte frühere Urteil), so

auch die Ausstellung von Auszügen aus dem Grundbuch

bezw. den kantonalen Ersatzregistern oder-protokollen,

die von Art. 105 der Grundbuchverordnung allgemein und

von Art. 825 Abs. 2 ZGB im besondern « über die errichtete

Pfandverschreibung » vorgesehen worden ist und seit

dem Inkrafttreten des ZGB eine Amtsfunktion des Grund-

buchverwalters -

bezw. bis zur Einführung des eidge-

nössischen Grundbuches des- 'oder derjenigen Beamten,

welche die Obliegenheiten des Grundbuchverwalters

besorgen -

darstellt, der er sich nicht entziehen kann.

Freilich vermag sich die Klägerin nicht auf einen vom

Grundbuchverwalter (oder seinem Stellvertreter) be-

glaubigten (vgl. Art. 105 der Grundbuchverordnung)

Auszug zu berufen, ja weitergehend bedarf der Auszug

« über die errichtete Pfandverschreibung » nach Art. 88

Abs. 4 der zitierten Einführungsverordnung zum ZGB

(EV) der Unterschrift nicht nur des Gemeinderatsschrei-

bers, sondern ausserdem auch des Gemeindammannes.

Nichtsdestoweniger kann der der Klägerin ausgestellte

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Auszug nicht etwa als blosse Fälschung einer vom

Grundbuchverwalter verschiedenen Drittperson ange-

sehen werden, für welche natürlich die Haftbarkeit des

Kantons nicht in Anspruch genommen werden könnte.

Denn wenn auch nicht der Gemeinderatsschreiber von

Balgach den Auszug beglaubigt hat, so stellt dieser doch

einen Akt seiner Grundbuchführung dar, weil als Urheber

desselben der Gemeinderatsschreiber selbst anzusehen ist

und infolgedessen auf das Fehlen der vorgeschriebenen

Unterschriften nichts ankommt. Lässt der Grundbuchver-

walter einen Auszug aus dem Grundbuch durch einen Ange-

stellten des Amtes beglaubigen (der nicht zugleich sein

Stellvertreter ist), anstatt es selbst zu tun, wie es Art.

105 der Grundbuchverordnung vorschreibt, so nimmt er

damit eine Amtshandlung vor, wiewohl er einer Vor-

schrift des formellen Grundbuchrechtes zuwiderhandelt,

und wenn durch einen auf diese Weise erstellten unrich-

tigen Auszug Schaden angerichtet wird, so kann sich

der Kanton seiner Haftbarkeit nicht wegen jener Form-

widrigkeit entziehen. Schreibt aber das kantonale Recht

die Unterzeichnung eines Auszuges durch einen zweiten

Beamten vor, so liegt es dem Grundbuchverwalter ob,

ihn gegenzeichnen zu lassen, und wenn er ihn ohne Ein-

holung der zweiten Unterschrift ausstellt, so kann der

Kanton seine Haftbarkeit für die materielle Richtigkeit

des Auszuges nicht unter Hinweis auf jene in der Nicht-

beobachtung einer Vorschrift des formellen Grundbuch-

rechtes bestehenden Amtspflichtverletzung des Grund-

buchverwalters ablehnen. Es ist nicht einzusehen, wieso

es sich in dieser Beziehung anders verhalten sollte als

bezüglich der von Art. 857 Abs. 2 ZGB geforderten

Unterschrift der Pfandtitel (Schuldbrief und Gült) durch

eine vom kantonalen Recht bezeichnete Behörde oder

Amtsstelle, deren Einholung das Bundesgericht in dem

bereits erwähnten Urteil i. S. Gebr. Fretz A.-G. gegen

den Kanton Wallis vom 27. November 1924 als zur

Grundbuchführung gehörend bezeichnet hat. Unbe-

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helflich ist insbesondere die Einwendung des Beklagten,

dass der Gemeinderatsschreiber Nüesch zu eigenem

Nutzen verbrecherisch gehandelt habe. Denn sein Ver-

brechen bestund eben gerade darin, dass er unter Miss-

brauch der ihm als mit der Grundbuchführung betrautem

Beamten zustehenden Amtsgewalt seinen Sohn in Ver-

tretung des Grundbuchverwalters bezw. Gemeinderats-

schreibers eine zur Aushändigung an die Klägerin

bestimmte inhaltlich unwahre Urkunde in der Form

eines Grundbuchauszuges « über die errichtete Pfand-

verschreibung » unterzeichnen liess. Ebensowenig wird

die Haftbarkeit des Beklagten von der Mitwirkung des

Sohnes irgendwie berührt, da die Haftbarkeit der Kan-

tone für den « aus der Führung des Grundbuches » ent-

stehenden Schaden nicht auf die Grundbuchbeamten

beschränkt, sondern auch auf deren Hülfspersonen aus-

gedehnt ist, mögen diese vom Beamten befugterweise

zugezogen worden sein oder nicht (vgl. OSTERTAG, Note 2

zu Art. 955 ZGB).

2. -

Die Gutheissung der Klage setzt weiter voraus,

dass der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin verlangt,

durch den Akt gesetzwidriger Grundbuchführung verur-

sacht worden ist, aus welchem die Klage hergeleitet wird.

Und sogar wenn dies zutrifft, kann der beklagte Kanton

von der Ersatzpflicht entbunden (oder kann die Ersatz-

pflicht ermässigt) werden, sofern auf die Entstehung

des Schadens Umstände eingewirkt haben, für welche

die Klägerin einstehen muss (Art. 44 OR). In der Tat

wäre nicht einzusehen, wieso das Selbstverschulden des

Geschädigten nicht als « Herabsetzungsgrund » in Be-

tracht kommen sollte gegenüber einer Haftung, die

kein Verschulden des Haftenden voraussetzt, wie denn

z. B. die Anwendung des Art. 44 OR auf die Haftung

des Werkeigentümers (Art. 58 OR) dem Zusammenhang

der bezüglichen Bestimmungen nach nicht in Zweifel

gezogen werden könnte.

Nun wird der Klägerin ja freilich zugegeben werden

müssen, dass sie die Darlehenssumme nicht ausbezahlt

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haben würde, wenn der Schuldschein nicht von einem

Auszug aus dem Pfandprotokoll begleitet worden wäre,

wonach zur Sicherung des Darlehens eine Grundpfand-

verschreibung im fünften Range nach einem Vorgange

von 10,800 Fr. eingetragen war. Allein selbst wenn der

Auszug der Wahrheit entsprochen hätte und wenn der

Eintragung der Grundpfandverschreibung im Pfandpro-

tokoll die Pfanderkanntnis durch den Gemeinderat voraus-

gegangen wäre, so hätte die Klägerin doch kein Grund-

pfandrecht geltend machen können, weil der ohne Rechts-

grund, nämlich ohne Erfüllung der gemäss Art. 799 Abs.

2 ZGB für die Gültigkeit des Pfandvertrages erfor-

derlichen Form der öffentlichen Beurkundung erfolgte

Eintrag ihr kein Grundpfandrecht zu verschaffen ver-

mochte (Art. 965 ZGB). Grundsätzlich sind die Kantone

gemäss Art. 955 ZGB zwar auch dafür verantwort-

lich, dass keine Eintragungen ohne Nachweis der für

die Gültigkeit des Rechtsgrundes erforderlichen Form

vorgenommen werden. Indessen ist es doch in erster Linie

Sache desjenigen, welcher sich durch Vertrag ein Grund-

pfandrecht einräumen lassen will, darauf zu achten,

dass ein verbindlicher Vertrag auf Errichtung des

Grundpfandes abgeschlossen werde, und hiezu bedarf

es nach Art. 799 Abs. 2 ZGB eben der öffentlichen Beur-

kundung. Von der Art und Weise, wie die öffentliche

Beurkundung von Grundpfandverträgen durch das Über-

gangsrecht des Kantons St. Gallen (EV zum ZGB Art.

80 Abs. 2) in auffallendem Gegensatz zur öffentlichen

Beurkundung im allgemeinen (vgl. EG zum ZGB Art.

38) geordnet ist, muss nun freilich gesagt werden, dass

sie sich kaum durch irgend ein wesentliches Merkmal

von der bIossen (privaten) Schriftlichkeit unterscheidet;

dies lässt sich nicht anders als aus dem Bestreben erklären,

die antiquierten Formen des kantonalen Gesetzes über

das Hypothekarwesen von 1831 ohne eigentliche. Anpas-

sung an das neue eidgenössische Liegenschaftsrecht

weiterzupflegen, was jedoch höchstens dann hätte ge-

billigt werden können. wenn.durch schleunige Inangriff-

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nahme der Einführung des eidgenössischen Grundbuches

die Geltungszeit dieses Übergangsrechtes möglichst·

. gekürzt worden wäre. Allein trotz dieser weitgehenden

Formlosigkeit der Willenserklärungen der Pfandver-

tragsparteien ist es ganz unerfindlich, wieso die Klägerin

durch den ihr vorgelegten Auszug aus dem Pfandpro-

tokoll in die Meinung versetzt werden konnte, ein ver-

tragliches Grundpfandrecht erworben zu haben, obwohl

über den Pfandvertrag lediglich durchs Telephon ge-

sprochen worden war. Wenn auch einzuräumen ist,

dass dem Pfandgläubiger nicht zugemutet werden darf,

sich um die Beobachtung aller Einzelheiten der vom

st. gallischen Übergangsrecht vorgeschriebenen Form der

Grundpfandbestellung, die zum Teil als leere Formali-

täten erscheinen, zu kümmern, zumal insoweit sie aus

internen Vorgängen im Schosse der Gemeindebehörde

bestehen, so kann dem Pfandgläubiger doch nicht zuge-

standen werden, gänzlich ausser acht zu lassen, dass ein

vertragliches Grundpfandrecht nicht ohne seine irgendwie

verurkundete Mitwirkung zustande kommen kann, jeden-

falls nach dem Übergangsrecht des Kantons St. Gallen.

Dazu kommt nun aber noch, dass die geschäftsführenden

Organe der Klägerin, welche das Hypothekargeschäft

gewerbsmässig betreibt, aus dem täglichen Geschäfts-

betrieb mit den vom Übergangsrecht ihres Kantones

festgesetzten besonderen Forrpalitäten der vertraglichen

Grundpfandbestellung, insbesondere mit der Funktion

der Pfandkopei und der gemeinderätlichen Pfander-

kanntnis, zu welcher die Kontrahenten vorgeladen

werden, vertraut sind. Somit kann es nur ihrer unent-

schuldbaren Nachlässigkeit zugeschrieben werden, wenn

sie sich durch den Auszug aus dem Pfand protokoll

verleiten liessen zu glauben, ein vertragliches Grund-

pfandrecht erworben zu haben, ohne eine Kopei unter-

zeichnet zu haben und ohne dass eine gemeinderätliche

Pfanderkanntnis stattgefunden hatte, zu der sie ja nicht

nur nicht vorgeladen worden waren, sondern die durch

den Auszug auch gar nicht vorgespiegelt werden wollte.

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Musste sich die Klägerin bei einiger Aufmerksamkeit

Rechenschaft darüber geben, dass mangels Abschlusses

eines öffentlich beurkundeten Pfandbestellungsvertrages

unmöglich eine gültige Grundpfandverschreibung zu

ihren Gunsten im Pfandprotokoll eingetragen sein konnte,

so kann sie aus dem das Gegenteil vortäuschenden Auszug

nichts für sich herleiten. Übrigens war vermehrte Auf-

merksamkeit am Platze, weil es sich um ein Geschäft

handelte, an welchem der Gemeinderatsschreiber persön-

lich interessiert war. Indessen hätte schon die einfachste

Überlegung bei der Klägerin die Auffassung erwecken

müssen, dass entweder der Protokollauszug unwahr oder

aber die Grundpfandverschreibung rechtswidrig einge-

tragen worden sei.

Nach dem Ausgeführten trifft die Klägerin ein derart

schweres Selbstverschulden, dass es sich rechtfertigt,

den Beklagten gänzlich von der Ersatzpflicht zu ent-

binden, sofern nicht überhaupt die eigentliche und

einzige SchadeIisursache darin gesehen werden will,

dass die Klägerin einen Hypothekarkredit gewährte,

ohne einen öffentlich beurkundeten Pfandvertrag abge-

schlossen zu haben. Weder die eine noch die andere

Auffassung läs.:;t für die Berücksichtigung des schweren

Verschuldens des Gemeinderatsschreibers Nüesch zu-

gunsten der Klägerin Raum, und ebensowenig für die

Vernachlässigung der Aufsichtspflicht, welcher sich der

Gemeinderat von Balgach schuldig gemacht haben mag.

Übrigens ist weder dargetan, dass es geradezu Gepflo-

genheit der Gemeinderatskanzlei Balgach gewesen wäre,

vertragliche Grundpfandverschreibungen ohne Errichtung

einer Pfandkopei und ohne Pfanderkanntnis des Ge-

meinderates auszustellen, noch dass die Klägerin je bei

einem der früheren Vorkommnisse dieser Art als Pfand-

gläubigerin beteiligt gewesen wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.