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53_II_363

BGE 53 II 363

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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~62

Markenschutz. N° 62.

auch für Tricotagen, Kleider und Wäsche; doch kann

darauf für die hier zu entscheidende Frage nichts an-

kommen. Im übrigen wäre der Auffassung KOHLERs

(Warenzeichenrecht S. 147) beizupflichten, die Marke

werde für die Waren erworben, für welche sie verwendet

werden solle; sie für eine Ware zu erwerben, die man

mit ihr gar nicht bezeichnen wolle, gehe über das Mass

des Berechtigten hinaus. Denn Art. 12 Abs. 11 lit. a

MSchG verlangt in. Übereinstimmung mit § 2 des deut-

schen Markengesetzes und einem allgemeinen Grundsatze

des Markenrechts. dass der Hinterleger die Erzeugnisse

oder Waren gen au bezeichne, für welche die Mark~

({ bestimmt ist». Die Absicht des Hinterlegers, auch

andere, erst herzustellende oder in Verkehr zu bringende

Waren mit der Marke zu versehen, müsste wohl aus

seinem ganzen Verhalten in schlüssiger Weise hervor-

gehen, oder es müsste sich zum mindesten um Waren

handeln. die mit den tatsächlich mit der Marke bezeich-

neten in einem gewissen Zusammenhange stehen, damit

der Markenschutz dafür angerufen werden könnte.

Jedenfalls muss die vorliegende Klage deswegen abge-

wiesen werden, weil feststeht, dass die Klägerin die

Marke « Yale» überhaupt nie für Waren von der Art

der von der Beklagten vertriebenen oder auch nur für

ähnliche Erzeugnisse verwendet hat, während die Be-

klagte die Bezeichnung « Y al.a » nicht nur tatsächlich für

ihre Tricotwäschefabrikate benutzt, sondern diese schon

vor der Eintragung der klägerischen Marke unter der

Bezeichnung « Y ala» in den Handel gebracht hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Bezirksgerichts Bischofszell vom 14. Februar 1927,

soweit es die Klage aus dem Gesichtspunkt des Marken-

rechts abgewiesen hat, bestätigt.

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I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

63. Orten der II. Zivilabteilung vom 20. Oktober 1927

i. S. Erben Heng gegen Erben Buncü.

Verantwortlichkeit der vorm undschaftlichen

o r g a ne . Die Klage aus Art. 426 H. ZGB steht nur dem

Mündel zu oder solchen anderen Personen, zu deren Schutz

die Vormundschaftsbehörde berufen war -

wie der Ehefrau

im Falle des Art. 177 Abs. 3 ZGB -, und deren Rechts-

nachfolgern. Dritte können nur gestützt auf kantonale

Vorschriften

über

die Beamtenverantwortlichkeit und

Beamtenhaftpflicht, eventuell Art. 61 OR, Schadenersatz

verlangen.

A. -

Am 16. April 1917 leistete die Ehefrau des

P. Steffani-Stoppani in St. Moritz Solidarbürgschaft für

dessen Darlehenschuld von 11,609 Fr. 20 Cts. nebst 6 %

Zins seit 2. April 1917 an E. Meng-Olgiati in Celerina.

Als die Bürgschaftsurkunde zum Zwecke der Zustimmung

der Vormundschaftsbehörde des Kreises Oberengadin

dem Präsidenten derselben, C. Bundi, eingereicht wurde.

brachte dieser, ohne eine Beschlussfassung der Vor-

mundschaftsbehörde zu veranlassen, folgenden Vermerk

darauf an : « Vorstehende Bürg- und Zahlerschaft wird

im Sinne des § 177 ZGB genehmigt. Bevers, den 26.

April 1917. Für die Vormundschaftsbehörde des Kreises

Oberengadin : Deren Präsident; C. Bundi», und setzte

er den Amtsstempel der Vonnundschaftsbehörde bei.

Durch Urteil vom 23. Januar 1925 verneinte das Be-

zirksgericht Maloja die Gültigkeit der Bürgschaft der

Frau Steffani-Stoppani mangels Zustimmung der Vor-

mundschaftsbehörde. Mit der vorliegenden auf Art. 426

ZGB gestützten Klage verlangen die Erben des E. Meng-

Olgiati von den Erben des C. Bundi Ersatz des infolge-

AS 53 11 -

1927

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Familienrecht. N° 63.

dessen erlittenen Schadens im Betrage von 16,080 Fr.

85 Cts. nebst 5 % Zins seit 7. Februar 1925.

B. -

Durch Urteil vom 10. März 1927 hat das Kan-

tonsgericht von Graubünden die Klage im Betrage von

6000 Fr. zugesprochen, u. a. aus folgenden Gründen:

« Die Verantwortlichkeit der Beamten des Kantons

Graubünden für ihre Amtsführung ist seit dem 1. Januar

1903 durch das kantonale Gesetz über die Verant-

wortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen

Angestellten, kurz Verantwortlichkeitsgesetz genannt,

besonders geregelt... Es ist auch bei der Beurteilung

des vorliegenden Rechtsstreites anzuwenden, und zwar

trotzdem sich die Parteivertreter in ihren mündlichen

Vorträgen nicht ausdrücklich darauf berufen haben ...

Das Verantwortlichkeitsgesetz bezieht sich auf die

Behörden, Beamten und Angestellten des Kantons, der

Bezirke, Kreise, Gemeinden und übrigen öffentlichen

Korporationen ... Ohne Zweifel ist der Präsident einer

Vormundschaftsbehörde ein öffentlicher Beamter im

Sinne des Verantwortlichkeitsgesetzes und somit in

Bezug auf seine Amtsführung nach diesem Gesetze

verantwortlich, nach dem die vorliegende Streitsache

zu beurteilen ist .....

Es frägt sich noch, ob nicht bestimmte Herabset-

zungsgründe im Sinne von Art. 44 OR vorliegen, die bei

der Beurteilung des zu ersetz~nden Schadens nach freiem

richterlichem Ermessen zu berücksichtigen sind. Denn

das kantonale Verantwortlichkeitsgesetz schliesst die

Anwendung der Bestimmungen der Bundesgesetzgebung

betreffend Haftung aus unerlaubter Handlung nur soweit

aus, als die Verantwortlichkeit der kant. Beamten be-

sonders geregelt ist. Die Berücksichtigung von Herab-

setzungsgründen im Sinne von OR Art. 44 ist nicht nur

durch das Verantwortlichkeitsgesetz nicht ausgeschlossen,

sondern entspricht vielmehr gerade dem oben dargelegten

Zweck' dieses Gesetzes ... »

C. -

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung

Familienrecht. N° 63.

365

an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf

Aufhebung desselben wegen Anwendung kantonalen statt

eidgenössischen Rechtes und Rückweisung, eventuell

Zusprechung der Klage in vollem Umfange. Die Beklagten

haben sich der Berufung angeschlossen mit dem Antrag

auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht ziehl in Erwägung:

1. -

Die Parteien vertreten übereinstimmend die

Auffassung, dass über die Klage in Anwendung des Art.

426 ZGB zu entscheiden sei. Nach dieser Vorschrift haben

der Vormund und die Mitglieder der vormundschaftlichen

Behörden bei der Ausübung ihres Amtes die Regeln

einer sorgfältigen Verwaltung zu beobachten und haften

sie für den Schaden, den sie absichtlich oder fahrlässig

verschulden. Zunächst ist klar, dass Art. 426 ZGB dem

Vormund nur gegenüber dem Mündel eine besondere

Haftung für den diesem durch unsorgfältige Verwaltung

zugefügten Schaden auferlegt; denn es wäre schlechter-

dings nicht einzusehen, wieso eine Person, die Vormund

einer anderen Person ist, gegenüber Drittpersonen,

welche sie in Ausübung ihres Vormundschaftsamtes

schädigt, in anderer Weise haften sollte als dann, wenn

sie eine gleichartige Handlung für sich selbst, in eigenem

Namen und für eigene Rechnung, vornimmt. Schon diese

Überlegung legt den Schluss nahe, dass die durch die

gleiche Vorschrift angeordnete Verantwortlichkeit der

Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden nur für

sorgfältige « Verwaltung» der Interessen des Mündels

gelte. Diese Einschränkung des Kreises der nach Art.

426 ZGB auf Schadenersatz berechtigten Personen auf

den Mündel bezw. dessen Rechtsnachfolger folgt denn

auch ohne weiteres aus Art. 454 ZGB, wonach die Verant-

wortlichkeitsklage gegenüber dem Vormund und den

unmittelbar haftbaren Mitgliedern der vormundschaft-

lichen Behörden mit Ablauf eines Jahres nach Zustellung

der Schlussrechnung verjährt; wäre es doch sinnlos

366

Familienrecht. N0 63.

gewesen, die Schadenersatzklage einer Drittperson irgend-

wie mit der Zustellung der Schlussrechnung in Beziehung

zu bringen, welche nach Art. 453 Abs. 2 ZGB an den

Bevormundeten, dessen Erben oder den neuen Vormund

erfolgt. Überhaupt hat die Einführung der Verant-

wortlichkeit der vormundschaftlichen Organe ausschliess-

lieh unter dem Gesichtspunkt der « Sicherheit des Mündel-

vermögens » stattgefunden, mit der Massgabe, dass « der

Geschädigte oder, als dessen » (also des Mündels) « Ver-

treter, das zuständige vormundschaftliche Organ» Zivil-

klage aus der Verantwortlichkeit erheben könne (vgl.

Erläuterungen zum Vorentwurf des ZGB, 2. Ausgabe, I

S. 310 und 312).

2. -

Nichts steht entgegen, die durch Art. 426 ZGB

vorgeschriebene Verantwortlichkeit der Mitglieder der

vormundschaftlichen Behörden auch auf deren im ZGB

anderswo als in der Abteilung über die Vormundschaft

vorgesehene Obliegenheiten auszudehnen; sobald nicht

ausser acht gelassen wird, dass an das Verschulden

ein ganz anderer Masstab anzulegen ist, wo nicht der

Schutz eines handlungsunfähigen Mündels, sondern, wie

bei der durch Art. 177 ZGB geforderten Zustimmung

der Vormundschaftsbehörde zu Rechtsgeschäften der

Ehefrau, der Schutz von grundsätzlich als handlungsfähig

anerkannten Personen in Betracht kommt. Allein es

liesse sich nicht rechtfertigen, hier entgegen der für das

Vormundschaftsrecht im engeren, eigentlichen Sinne

geltenden Beschränkung den Kreis der klageberechtig-

ten Personen auszudehnen und das Klagerecht aus

Art. 426 ZGB auch anderen Personen als denjenigen zu

gewähren, zu deren Schutz die Vormundschaftsbehörde

berufen war. Mag es nun auch zweifelhaft erscheinen,

ob die Gültigkeit von Rechtgeschäften unter Ehegatten,

die das eingebrachte Gut der Ehefrau oder das Ge-

meinschaftsgut betreffen (Art. 177 Abs. 2 ZGB), einzig

zwecks Wahrung der Interessen der Ehefrau an die

Zustimmung der Vormundschaftsbehörde geknüpft sei

(vgl. stenographisches Bulletin der Bundesversammlung

Familienrecht. N° 63.

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15 S.657 linke Spalte oben und BGE 46 II S. 351), so

handelt es sich doch bei der Zustimmung zu Verpflich-

tungen, die von der Ehefrau gegenüber Dritten zu

Gunsten des Ehemannes eingegangen werden, aus-

schliesslich um die Wahrung der Interessen der Ehefrau.

Dann kann aber gegebenenfalls auch nur die Ehefrau

für den ihr aus der Erteilung oder Nichterteilung der

Zustimmung erwachsenen Schaden die Mitglieder der

Vormundschaftsbehörde gestützt auf Art. 426 ZGB

haftbar machen.

3. -

Werden bei der Ausübung des Amtes der Vor-

mundschaftsbehörden Dritte (im Sinne der vorstehenden

Ausführungen) geschädigt, so können diese nur dann

gestützt auf Vorschriften des Bundesrechtes (über die

Deliktsobligationen) Schadenersatz verlangen, wenn der

betreffende Kanton über die Pflicht von öffentlichen

Beamten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer am-

tlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen, keinerlei

abweichende Gesetzesvorschriften aufgestellt hat (Art. 61

OR). Indessen hat der Kanton Graubünden ein beson-

deres, von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachtes

Beamtenverantwortlichkeitsgesetz erlassen. Ist somit

über die vorliegende Klage von der Vorinstanz mit Recht

nicht unter Anwendung eidgenössischer Gesetze entschie-

den worden, so ist für eine Berufung an das Bundesgericht

kein Raum (Art. 56 OG). Daher ist auf die Berufung der

Kläger nicht einzutreten, während die Anschlussberufung

der Beklagten dahinfällt (Art. 70 Abs. 2 OG). Damit

können alle weiteren die Rechtsanwendung betreffenden

Fragen auf sich beruhen bleiben, insbesondere diejenige,

ob, wenn der Präsident der Vormundschaftsbehörde dem

Mündel (oder gegebenenfalls der Ehefrau) einen Akt

der Amtsführung der Vormundschaftsbehörde als solcher

vorspiegelt, dieser aus allgemeiner Beamtenverantwort-

lichkeit oder aus der speziellen Verantwortlichkeit der

Mitglieder der Vormundschaftsbehörde Schadenersatz

beanspruchen könnte.

.

4. -

Freilich hat die Voristanz Art. 44 OR zur

368

Sachenrecht. N° 64.

Anwendung gebracht mit der Begründung, über die

Herabsetzungsgründe enthalte das kantonale Beamten-

. verantwortlichkeitsgesetz keine abweichenden Bestim-

mungen. Allein wenn Lücken in der besonderen kan-

tonalen Ordnung der Beamtenverantwortlichkeit von

der Rechtsprechung durch die Heranziehung einzelner

Vorschriften des OR über die Deliktsobligationen aus-

gefüllt werden, so sind letztere als Bestandteil des kan-

tonalen Rechtes anzusehen, umsomehr als dies sogar

bei ausdrücklicher Verweisung angenommen wird (BGE

49 II S.436).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung der Kläger wird nicht eingetreten.

II.

SACHENRECHT

DROITS REELS

64. Urteil der 11. Zivllabteilung vom 13. Oktober 1927

i. S. SpaIkasse Berneck gegen' Eanton St. Ga.llen.

ZGB Art. 955: Verantwortlichkeit der Kantone aus

der Grundbuchführung. Zu dieser gehört auch die

Ausstellung von G run d b u c hau s z ü gen, besonders über

Grundpfandverschreibungen. Voraussetzungen, unter denen

ein nicht vom Grundbuchverwalter (oder seinem Stellver-

treter) beglaubigter Auszug einen Akt der Grundbuchfüh-

rung darstellt (Erw. 1).

Dem beklagten Kanton stehen die Einreden aus Art. 44

OR zu (Erw. 2).

Abweisung der Verantwortlichkeitsklage einer Kleinbank,

welche gegen Auslieferung eines Auszuges über eine zu

ihren Gunsten errichtete Grundpfandverschreibung auf der

Liegenschaft des Grundbuchverwalters diesem ein Darlehen

gewährt hatte, obwohl der Pfandbestellungsvertrag vorher

nur telephonisch besprochen worden war (Erw. 2).

Sachenrecht. N° 64.

369

(Gekürzt) A. -

Im Kanton St. Gallen, wo das eidge-

nössische Grundbuch noch nicht eingeführt ist, gelten

bis zur Einführung des Grundbuches für die Errichtung

des Grundpfandes, speziell der Grundpfandverschreibung,

folgende Formvorschriften des Gesetzes vom 16. Mai 1911

und der regierungsrätlichen Verordnung vom 9. De-

zember 1911 betr. die Einführung des schweizerischen

Zivilgesetzbuches : Art. 208, 224, 228, 230 des Gesetzes

und Art. 41, 75, 79 Abs. 2, 80, 82 (52 Abs. 2), 83, 84, 85,

88 der Verordnung, wesentlich folgenden Inhaltes : Für

öffentlich zu beurkundende Verträge über dingliche

Rechte ist der Gemeinderatsschreiber Urkundsperson.

Für die Errichtung neuer Grundpfandrechte bleiben im

wesentlichen die Formen des bisherigen Hypothekar-

rechtes in Kraft. Wer ein Grundpfand errichten will,

hat somit durch den Gemeinderatsschreiber eine Kopei

(Grundstücksbeschreibung) mit den Einträgen in den

öffentlichen Büchern entsprechenden Angaben über die

bestehenden Grundpfandverhältnisse errichten zu lassen,

die vom Gemeinderatsschreiber, dem Grundeigentümer

und nach Prüfung der Übereinstimmung mit den

bestehenden Einträgen in den öffentlichen Büchern auch

vom GemeindammaIlll zu unterzeichnen ist. Sodann

wird die Kopei dem Schuldner ausgehändigt {(zur Ein-

holung der unterschriftlichen Erklärung eines allfäl-

ligen Gläubigers, dass er sich verpflichte, das in der

Kopei beschriebene Grundstück für einen bestimmten

Schuldbetrag als Pfand anzunehmen», u. a. mit Angabe

des Zinsfusses usw. Nach Wiedereinlieferung der Kopei

« erfolgt die öffentliche Beurkundung durch den Gemein-

deratsschreiber durch eine Vormerkung auf der Pfand-

kopei, ohne dass die Parteien zugezogen werden müssen.))

Hierauf werden die Parteien auf die nächste Sitzung des

Gemeinderates zur pfanderkanntnis eingeladen; wenn

sie ausbleiben, kann die Pfanderkanntnis in ihrer Ab-

wesenheit doch erfolgen. Sie ist jedoch (beispielsweise)