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78_I_289

BGE 78 I 289

Bundesgericht (BGE) · 1952-12-10 · Deutsch CH
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288

Verfahren.

regle par la legislation particum~re. L'application de la

loi sur les automobiles exclut des lors l'application de

l'art. 270M.

Le Tribunal federal en a deja juge ainsi en 1941 (RO 67 I

147 et sv.) en se fondant sur l'ACF du 29 mars 1940 con-

cernant le reglement des pretentions pour dommages

resultant d'accidents survenus pendant le service actif.

Cet arrete, qui reglait pour la periode du service actif

l'application de l'art. 270M, reservait expressement,

dans son art. 4, la responsabilite de la Confederation

resultant de la loi sur les automobiles. Actuellement c'est

l'art. 101 de l'AF du 30 mars 1949 concemant l'adminis-

tration de l'armee qui est applicable. Cette disposition

legale, qui vise les pretentions en dommages-interets

fondees sur les art. 27 a 290M, reserve egalement la res-

ponsabilite de la Confederation resultant de la loi sur les

automobiles.

Par ces motits, le Tribunal tederal

Declare la demande irrecevable.

V. VERFAHREN

PROC:EDURE

Siehe Nr. 41, 43 und 44. -

Voir nos 41, 43 et 44.

IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. RECHTSGLEICHHEIT

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEV ANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

289

45. Auszug ans dem Urteil vom 10. Dezember 1952 i. S. Wyss

gegen Vormundschaftsbehörde Oberdorf und Regierungsrat des

Kantons Solothurn.

Rechtsgeschäft unter Ehegatten, Zustimmung der Vormund8chafts-

behörde.

Verweigerung der Zustimmung zu einem für den Ehemann (und

dessen Kinder aus einer früheren Ehe) nachteiligen Rechts-

geschäft. Willkür ?

Actes juridiques entre epoux, approbation par l'autorite tutelaire.

Refus d'approuver un acte juridique prejudiciable au mari (et

aux enfants qu'il a eus d'un premier lit). Arbitraire ?

Oonvenzioni Im i coniugi, consen80 deU'autoritd tutoria.

Rifiuto di approvare una convenzione pregiudizievoie ai marito

(e ai figli che ha avuti da un precedente matrimonio). Arbitrio ?

Aus dem Tatbestand :

Der 1887 geborene Beschwerdeführer Amold Wyss in

Oberdorf (SO), Fabrikarbeiter und Vater zweier 1914

und 1921 geborener Söhne aus erster Ehe, ging 1933 eine

dritte Ehe mit der 1893 geborenen Emilie Dörig ein. Er

ist seit 1924 Eigentümer einer Liegenschaft im Verkehrs-

wert von Fr. 50,200.-, die mit Grundpfandschulden von

Fr. 30,236.25, davon Fr. 3000.- an die Ehefrau, belastet

ist.

19

AS 78 I -

1952

290

Staatsrecht.

Anfangs April 1952 verkaufte Wyss die Liegenschaft

um den Betrag der Grundpfandschulden an seine Frau.

Im Kaufvertrag wurde die Zustimmung der Vormund-

schaftsbehörde gemäss Art. 177 ZGB vorbehalten. Die

Vormundschaftsbehörde der Bürgergemeinde Oberdorfver-

weigerte sie indessen, da Wyss mit dem Verkaufe die

vollständige Enterbung seiner beiden Söhne aus erster

Ehe beabsichtige, was die Vormundschaftsbehörde nicht

billige, zumal der eine Sohn geistig schwach sei und ihm

vielleicht einmal ein Erbteil sehr nützlich sein könnte.

Eine Beschwerde hiegegen wies der Oberamtmann von

Solothurn-Lebern ab, indem er unter Hinweis auf EGGER

N. 7, 13 und 14 zu Art. 177 ZGB ausführte: Er kenne

beide Ehegatten und sei überzeugt, dass der Ehemann

vollständig dem Einfluss der Ehefrau unterliege, sich der

Tragweite seiner Handlung nicht bewusst und in der

Entscheidung nicht frei sei. Wyss habe mit seinen 65

Jahren kein anderes Vermögen als die Liegenschaft, die

er weit unter dem wahren Werte der Frau zuhalten wolle.

Er werde bald auch kein Einkommen mehr haben, sondern

völlig mittellos dastehen, sodass die Möglichkeit der Ver-

armung nicht ausgeschlossen sei. Er und seine Frau

sollten sich auch klar sein, dass die gesetzlichen Erben,

die beiden Söhne ~us erster Ehe (deren Interessen die

Vormundschaftsbehörde zwar nicht zu wahren habe) nicht

auf die Seite gestellt werden können. Unter allen diesen

Umständen sei es Pflicht der Vormundschaftsbehörde

gewesen, dem Rechtsgeschäft nicht zuzustimmen.

Wyss führte hiegegen beim Regierungsrat Beschwerde,

wurde aber abgewiesen durch Entscheid vom 31. Juli

1952, dessen Erwägungen sich wie folgt zusammenfassen

lassen:

Ob die Zustimmung zu erteilen sei, stehe weitgehend

im Ermessen der Behörde. Die Behauptung des Beschwerde-

führers, dass Art. 177 ZGB nur den Schutz der Ehefrau

bezwecke, könne sich weder auf die Materialien noch auf

die Praxis stützen; die Kommentare von GMÜR und

J,

,

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). No 45.

291

EGGER seien übereinstimmend der Ansicht, dass die Vor-

mundschaftsbehörde die Tragweite des Rechtsgeschäfts

für beide Ehegatten zu prüfen habe. Ob auch die Interessen

der Kinder zu berücksichtigen seien, wie GMÜR (N. 35)

annehme, könne offen bleiben, denn hier müsse die Zu-

stimmung schon darum verweigert werden, weil der

Beschwerdeführer die Tragweite des Verkaufes seiner

Liegenschaft nicht einsehe. Der Regierungsrat dürfe in

dieser Hinsicht auf die Beurteilung des Oberamtmanns

abstellen, da dieser beide Ehegatten schon längere Zeit

kenne. Es zeige sich auch, dass die Befürchtungen der

Vormundschaftsbehörde und des Oberamtmanns nicht aus

der Luft gegriffen, sondern sehr wohl begründet seien,

indem es unvernünftig erscheine, dass der Beschwerde-

führer, welcher verpflichtet sei, auch für den Unterhalt

seiner Ehefrau aufzukommen, und in absehbarer Zeit

nichts mehr verdienen werde, sich aller Mittel entblössen

wolle.

Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragt

Amold Wyss, diesen Entscheid des Regierungsrates wegen

Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.

A'U8 den Erwägungen :

Die Freiheit der Ehegatten, Verträge miteinander zu

schliessen, wird durch das ZGB insofern beschränkt, als

Rechtsgeschäfte, die das eingebrachte Gut der Ehefrau

oder das Gemeinschaftsgut betreffen, sowie Eheverträge,

die während der Ehe abgeschlossen werden, zu ihrer

Gültigkeit der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde

bedürfen (Art. 177 Abs. 2 und 181 Abs. 2 ZGB). Die

Anwendung dieser Bestimmungen bietet deshalb Schwie-

rigkeiten, weil dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, welche

Gesichtspunkte beim Entscheid der Vormundschaftsbe-

hörde zu beachten sind. In letzter Zeit wurde beim Bundes-

gericht in zwei Fällen staatsrechtliche Beschwerde wegen

Verletzung von Art. 4 BV erhoben gegen die Verweigerung

292

Staatsrecht.

der Genehmigung von Eheverträgen, durch welche Ehe-

gatten in Güterverbindung vereinbart hatten, dass der

ganze Vorschlag dem überlebenden Ehegatten gehören

solle (Art. 214 Ahs. 3 ZGB). Das Bundesgericht hat beide

Beschwerden abgewiesen, da es zum mindesten nicht will-

kürlich sei, wenn die Vormundschaftsbehörde auch die

Interessen der Kinder berücksichtige und die Zustimmung

zu solchen die gesetzliche Vorschlagsteilung abändernden

Eheverträgen verweigere wegen unbilliger Benachteiligung

der Kinder insbesondere aus einer früheren Ehe des einen

Ehegatten' (nicht veröffentlichte Urteile vom 16. Juni

1949 i. S. Lehmann und vom 29. Oktober 1952 i. S.

Andres, beide gegen Regierungsrat des Kantons Bern;

vgl. auch BGE 77 13 Erw. 2). Das Rechtsgeschäft unter

Ehegatten, dessen Genehmigung im vorliegenden Falle

streitig ist, geht, was seine Tragweite und seine Wirkungen

für die Kinder aus erster Ehe des einen Gatten betrifft,

über jene Eheverträge hinaus; während dort der Ehemann

nur seinen Teil am Vorschlag und nur für den Fall seines

Vorabsterbens der Ehefrau überliess, will der Beschwerde-

führer hier mit der Liegenschaft sein ganzes Vermögen

schon bei Lebzeiten vorbehaltlos auf die Ehefrau über-

tragen. Die Annahme, dass in diesem Falle gleich wie bei

der Genehmigung jener Eheverträge die Interessen der

Kinder, insbesondere· deren Ptlichtteilsrechte (vgl. GMÜR,

N. 35 zu Art. 177 ZGB) zu berücksichtigen seien, liegt

daher nahe und dürfte kaum willkürlich sein. Doch kann

diese Frage offen bleiben, da der angefochtene Entscheid

schon aus einem andern Grunde dem Vorwurfe der Willkür

standhält.

Der Oberamtmann und der Regierungsrat haben den

Standpunkt eingenommen, dass Art. 177 Abs. 2 ZGB den

Schutz beider Ehegatten bezwecke, und dass die Vormund-

schaftsbehörde daher die Tragweite eines Rechtsgeschäfts

für beide . Ehegatten zu prüfen habe. Diese Auffassung

wird in der Beschwerde nicht als unhaltbar, willkürlich an-

gefochten. Sie ist es auch nicht. Einmal kann sie sich auf

I

'i

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). Ne> 45.

293

die Entstehungsgeschichte stützen, erklärte doch EUGEN

HUBER als Berichterstatter der nationalrätlichen Kom-

mission, die Kontrolle der Vormundschaftsbehörde habe

dafür « zu sorgen, dass nicht etwa bei Rechtsgeschäften

unter Ehegatten die Interessen der Frau durch Machen-

schaften des Mannes verletzt werden oder umgekehrt»

(Sten. Bul!. Bd. 15 S. 657 Spalte 2). Ferner hat die H.

Zivilabteilung des Bundesgerichtes erklärt, dass Art. 177

Abs. 2 ZGB keineswegs allein den Schutz der Ehefrau im

Auge habe (BGE 46 H 350), und hat den in der Folge

eingenommenen gegenteiligen Standpunkt (BGE 47 II 117)

später wieder als zweifelhaft bezeichnet (BGE 53 II 366

Erw. 2). Die auch in der Rechtslehre (EGGER N. 7 und 14

zu Art. 177 ZGB) vertretene Auffassung, dass Art. 177

Abs. 2 ZGB den Schutz beider Ehegatten bezwecke, kann

daher jedenfalls nicht als unhaltbar, willkürlich bezeichnet

werden.

Geht man hievon aus, so darf, wie sehr wohl angenom-

men werden kann, die Zustimmung zu einem Rechtsge-

schäft zwischen Ehegatten auch dann verweigert werden,

wenn es die Interessen des Mannes gröblich verletzt (vgl.

EGGER N. 14), und zwar darf sie in diesem Falle ohne

Rücksicht auf seine Handlungsfähigkeit und auch gegen

seinen Willen verweigert werden. Im vorliegenden Falle

braucht daher nicht geprüft zu werden, inwieweit der

Beschwerdeführer sich unter dem Eintluss seiner Frau

zum Verkauf der Liegenschaft an sie entschloss. Es ge-

nügt, wenn dieser Verkauf, objektiv betrachtet, seine

Interessen gröblich verletzt. Das ist aber, wie ohne jede

·Willkür angenommen werden kann, der Fall. Die im

angefochtenen Entscheid enthaltene Begründung, es sei

unvernünftig, dass der Beschwerdeführer, der für den

Unterhalt der Ehefrau aufzukommen habe und in abseh-

barer Zeit nichts mehr verdienen werde, sich aller Mittel

entblösse, ist freilich widerspruchsvoll und nicht schlüssig;

der Verkauf, der die Ehefrau begünstigt, kann nicht des-

halb beanstandet werden, weil der Beschwerdeführer

294

Staatsrecht.

dadurch die Unterhaltspflicht gegenüber der Frau gefährde.

Von Bedeutung ist dagegen, dass der Verkauf, .der in

Wirklichkeit eine gemischte Schenkung darstellt", die Lage

des Beschwerdeführers selber ganz erheblich verschlech-

tert. Da er damit, wie nicht bestritten wird, sein ganzes

Vermögen auf seine Frau übertragen will, hätte er, wenn

die Frau vor ihm sterben und ihre Verwandten oder

Dritte als Erben einsetzen sollte, nur Anspruch auf einen

kleinen Teil seines bisherigen Vermögens. Dafür, dass sich

der Beschwerdeführer in einem Alter, wo er in absehbarer

Zeit arbeitsunfähig und auf seine Mittel angewiesen sein

wird sich dieser weitgehend berauben sollte, ist kein

triftiger Grund ersichtlich; solange die Ehe bes~eht, d~ent

sein Vermögen ohnehin auch für die BedürfnIsse serner

Frau, und für den Fall, dass er vor ihr sterben sollte,

kann er sie auf dem Wege der letztwilligen Verfügung

begünstig~n. Ein Vertrag, durch den er schon. bei Leb-

zeiten sein ganzes Vermögen vorbehaltlos serner Frau

überlässt verstösst so sehr gegen seine Interessen, dass

die Vorm~ndschaftsbehörde die Genehmigung ohne Willkür

verweigern darf.

46. Auszug aus dem Urteil vom 10. Dezember 1952 i. S.

M:ommendey gegen M:ommendey und Kantonsgerieht St. Gallen.

Recht8mittelbelehrung.

.... .

Wann stellt das Nichteintreten auf das gemass em~r ~ICh~lgen

Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen En~cheld em~ereICht~

Rechtsmittel eine Verweigerung des rechtlIchen Gehors dar .

Renseignement donnB dans une dooision au sujet des voies de recours

ouvertes contre elle.

.

..t.

1

Quand le fait de decIarer irrecevabIe un recours mterJet" se on

les indications inexactes dOlmees dans la decision attaquee

" constitue.t-il une violation du droit d'etre entendu!

lndicazioni date in una decisione circa le vie di;icDrso ..

Quando il fatto di dichiarare irricevibile un r~c.orso .mterposto

secondo 1e indicazioni inesatte date nella deClsIOn~ IIDpugnata

costituisce una violazione deI diritto di essere udlto ?

t

!

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 46.

295

AU8 dem Tatbestand :

A. -

Der Beschwerdeführer Fritz Mommendey und sein

gleichnamiger Sohn sind Teilhaber der Kollektivgesellschaft

Fritz Mommendey & Sohn, Blechwarenfabrik in Rappers-

wil. Am 18. Januar 1952 erhob der Sohn beim Bezirksge-

richt See in Uznach Klage mit den Begehren, die Gesell-

schaft aus wichtigen, beim Vater liegenden Gründen auf-

zulösen und den Sohn berechtigt zu erklären, das Geschäft

allein fortzusetzen (Ziff. 1 bis 5); ferner verlangte er vom

Vater Rückzahlung eines Darlehens und Bezahlung eines

Betrages für gewisse Dienstleistungen (Ziff. 6 und 7). Der

Vater antwortete mit Eingabe vom 2. Februar, indem er,

wegen Zuständigkeit des Handelsgerichts nach Art. 63

Ziff. 1 ZPO, die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts

See bestritt und unter Berufung auf Art. 198 ZPO ersuchte,

zunächst über diese Frage zu entscheiden.

Das Bezirksgericht See schützte die Unzuständigkeits-

einrede inbezug auf die klägerischen Rechtsbegehren 1

bis 5, wies sie dagegen inbezug auf die Rechtsbegehren

6 und 7 ab. Dieser Entscheid wurde den Parteien am 30.

April 1952 zugestellt mit der falschen Rechtsmittelbeleh-

rung, dass dagegen innert vierzehn Tagen (statt bloss

sieben; Art. 198 ZPO) die Berufung an das Kantonsgericht

ergriffen werden könne.

Am 14. Mai 1952 reichte der Vertreter des Vaters beim

Kantonsgericht Berufung ein mit dem Antrag, die Unzu-

ständigkeitseinrede auch hinsichtlich der Rechtsbegehren

6 und 7 zu schützen. Gleichzeitig stellte er das Gesuch,

ihn inbezug auf die versäumte Berufungsfrist wieder in

den vorigen Stand einzusetzen, indem er bezw. sein Ver-

treter geltend machte : Auf Grund der Rechtsmittelbeleh-

rung habe sein Kanzleipersonal den Ablauf der Berufungs-

frist auf den 14. Mai vorgemerkt, da keine Veranlassung

bestanden habe, diese dem Art. 414 ZPO entsprechende

Frist auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Erst beim

nunmehrigen Studium der Sache habe er festgestellt, dass