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78_I_294

BGE 78 I 294

Bundesgericht (BGE) · 1952-12-10 · Deutsch CH
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294 Staatsrecht. dadurch die Unterhaltspflicht gegenüber der Frau gefährde. Von Bedeutung ist dagegen, dass der Verkauf, .der in Wirklichkeit eine gemischte Schenkung darstellt-, die Lage des Beschwerdeführers selber ganz erheblich verschlech- tert. Da er damit, wie nicht bestritten wird, sein ganzes Vermögen auf seine Frau übertragen will, hätte er, wenn die Frau vor ihm sterben und ihre Verwandten oder Dritte als Erben einsetzen sollte, nur Anspruch auf einen kleinen Teil seines bisherigen Vermögens. Dafür, dass sich der Beschwerdeführer in einem Alter, wo er in absehbarer Zeit arbeitsunfähig und auf seine Mittel angewie~en se~ wird sich dieser weitgehend berauben sollte, ISt kem triftiger Grund ersichtlich; solange die Ehe bes~eht, ~ent sein Vermögen ohnehin auch für die BedürfnISse semer Frau, und für den Fall, dass er vor ihr sterben sollte, kann er sie auf dem Wege der letztwilligen Verfügung begünstig~n. Ein Vertrag, durch den er schon. bei Leb- zeiten sein ganzes Vermögen vorbehaltlos semer Frau überlässt verstösst so sehr gegen seine Interessen, dass die Vorm~ndschaftsbehörde die Genehmigung ohne Willkür verweigern darf.

46. Auszug aus dem Urteil vom 10. Dezember 1952 i. S. Mommendey gegen Mommendey und Kantonsgerieht St. Gallen. Rechtsmittelbelehrung. .... . Wann stellt das Nichteintreten auf das gemass elll~r ~rlCh~lgen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen En~scheld elll~relChu; Rechtsmittel eine Verweigerung des rechthchen Gehors dar. Renseignement donne dans une dßci8ion au sujet des voies de recours ouvertes cont-re elle. . ., 1 Quand le fait de declarer irrecevable un recour~ ~terJete se on les indications inexactes dOllllees dans la deClBlon attaquee . constitue-t-il une violation du droit d'etre entendu? Indicazioni date in una decisione circa le vie di riCOTSO •• Quando il fatto di dichiarare irricevibile un r~c~mro .lllterposto secondo le indicazioni inesatte date nelIa declSlon':l Impugnata costituisce una violazione deI diritto di essers udltO ? 1

- I i I RechtsgJeichheit (Rechtsverweigerung). N° 46. 296 A U8 dem Tatbestand : A. - Der Beschwerdeführer Fritz Mommendey und sein gleichnamiger Sohn sind Teilhaber der Kollektivgesellschaft Fritz Mommendey & Sohn, Blechwarenfabrik in Rappers- wil. Am 18. Januar 1952 erhob der Sohn beim Bezirksge- richt See in Uznach Klage mit den Begehren, die Gesell- schaft aus wichtigen, beim Vater liegenden Gründen auf- zulösen und den Sohn berechtigt zu erklären, das Geschäft allein fortzusetzen (Ziff. 1 bis 5) ; ferner verlangte er vom Vater Rückzahlung eines Darlehens und Bezahlung eines Betrages für gewisse Dienstleistungen (Ziff. 6 und 7). Der Vater antwortete mit Eingabe vom 2. Februar, indem er, wegen Zuständigkeit des Handelsgerichts nach Art. 63 Ziff. 1 ZPO, die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts See bestritt und unter Berufung auf Art. 198 ZPO ersuchte, zunächst über diese Frage zu entscheiden. Das Bezirksgericht See schützte die Unzuständigkeits- einrede inbezug auf die klägerischen Rechtsbegehren 1 bis 5, wies sie dagegen inbezug auf die Rechtsbegehren 6 und 7 ab. Dieser Entscheid wurde den Parteien am 30. April 1952 zugestellt mit der falschen Rechtsmittelbeleh- rung, dass dagegen innert vierzehn Tagen (statt bloss sieben; Art. 198 ZPO) die Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden könne. Am 14. Mai 1952 reichte der Vertreter des Vaters beim Kantonsgericht Berufung ein mit dem Antrag, die Unzu- ständigkeitseinrede auch hinsichtlich der Rechtsbegehren 6 und 7 zu schützen. Gleichzeitig stellte er das Gesuch, ihn inbezug auf die versäumte Berufungsfrist wieder in den vorigen Stand einzusetzen, indem er bezw. sein Ver- treter geltend machte : Auf Grund der Rechtsmittelbeleh- rung habe sein Kanzleipersonal den Ablauf der Berufungs- frist auf den 14. Mai vorgemerkt, da keine Veranlassung bestanden habe diese dem Art. 414 ZPO entsprechende Frist auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Erst beim nunmehrigen Studium der Sache habe er festgestellt, dass 296 Staatsrecht. er einem dem Bezirksgericht unterlaufenen Versehen zum Opfer gefallen sei und die Frist nach Art. 198 ZPO nur 7 Tage betrage. Da die Fristansetzung nicht formgerecht erfolgt sei, habe "er nach Art. 132 ZifI. 1 ZPO Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Kantonsgericht trat am 31. Mai 1952 auf die Be- rufung nicht ein. Die Voraussetzungen der Wiederein- setzung gemäss Art. 132 ZifI. 1 ZPO seien nicht erfüllt (wird näher ausgeführt). Die bundesgerichtliehe Praxis, die im Nichteintreten auf ein gemäss einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung eingereichtes Rechtsmittel eine Rechtsverweigerung erblicke (BGE 76 I 187, 77 I 273), rufe erheblichen Bedenken. Sie möge sich vielleicht für das Administrativverfahren rechtfertigen, nicht aber für den Zivilprozess, zumal wenn die Partei wie hier durch einen Anwalt vertreten sei, dem eine grössere Vorsichts- und Diligenzpflicht obliege als einer rechts unkundigen Partei, an die sich die Rechtsmittelbelehrung in erster Linie wende. Im vorliegenden Falle komme noch hinzu, dass der Anwalt des Beklagten nicht erst beim Studium der Berufungseingabe auf Art. 198 ZPO gestossen, sondern schon früher damit vertraut geworden sei, habe er sich doch bereits in seiner Klageantwort vom 2. Februar 1952 darauf berufen. B. - Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde be- antragt Fritz Mommendey Vater, diesen Entscheid des Kantonsgerichts wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzu- heben, da er auf einer willkürlichen Auslegung von Art. 132 Ziff. 1 ZPO beruhe und auf eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs hinauslaufe. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Auz den Erwägungen:

1. - (Prozessuales).

2. - (Ausführungen darüber, dass der angefochtene Entscheid nicht auf einer willkürlichen Auslegung von Art. 132 Ziff. 1 ZPO beruhe). ~I ~ I "~ f i Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 46. 297

3. - Als unbegründet erweist sich auch die Rüge, der unmittelbar aus Art. 4 BV folgende Anspruch auf recht- liches Gehör sei verletzt. Das Bundesgericht hat sich zwar, unter Berufung auf den auch für die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, in ständiger Rechtsprechung auf den Standpunkt gestellt, dass dem Rechtsuchenden, der sich auf eine von der zuständigen Behörde erteilte, sachlich unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat und verlassen durfte, daraus kein Nachteil erwachsen dürfe (BGE 76 I 189, 77 I 274). Auch gilt diese Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, nicht nur für das Administrativverfahren, auf das sich die beiden veröffentlichten Urteile beziehen; das Bundesgericht hat vielmehr die dort aufgestellten Grund- sätze wiederholt auch auf den Zivilprozess entsprechend angewandt (nicht veröffentl. . Urteile vom 3. Januar 1951

i. S. Frey c. Bosshard und Obergericht Baselland, vom

24. Oktober 1951 i. S. Malluquin c. Savary und Cour de justice de Geneve und vom 9. Juli 1952 i. S. Egger c. Hürlimann und Kantonsgericht Schwyz). Voraussetzung ist jedoch in jedem Falle, dass die Partei oder ihr Vertreter sich auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte, d. h. keinen Grund hatte, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln, oder, sofern sie missverständlich ist, durch sie in Irrtum versetzt wurde. Das kommt in den veröffentlich- ten Entscheiden, wo der Beschwerdeführer jeweils von der Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung unbestritte- nermassen keine Kenntnis hatte (BGE 76 I 190), nicht zum Ausdruck, wurde aber stets als selbstverständlich betrachtet. So heisst es im angeführten Urteil i. S. Frey (S. 6) : « Dass eine Partei oder ihr Vertreter, denen die Voraussetzungen eines Rechtsmittels bekannt sind, sich nicht auf unrichtige Rechtsbelehrung berufen können, wenn dem Richter bei dieser ein ganz offensichtlicher Irrtum unterläuft, versteht sich von selbst» (ähnlich das erwähnte Urteil i. S. Egger). Im vorliegenden Falle waren dem Vertreter des Beschwerdeführers die Voraussetzun- 298 Staatsrecht. gen der Berufung bekannt, da er den Art. 198 ZPO, wonach die Berufungsfrist nur 7 Tage beträgt, selber angerufen hat in seiner Eingabe vom 2. Februar 1952, mit der er die Zuständigkeit des Bezirksgericht bestritten hat. Er wurde durch die offensichtlich unrichtige Rechts- mittelbelehrung nicht in einen Irrtum versetzt, sondern versäumte die Frist, weil er sich auf sein Kanzleipersonal verliess und sich erst am letzten, von diesem vorgemerkten Tage mit der Sache befasste. Er hat damit das ihm zuzu- mutende Mass an Sorgfalt und Vorsicht nicht gewahrt, weshalb sich auch die unmittelbar aus Art. 4 BV abge- leitete Rüge der Gehörsverweigerung als unbegründet erweist.

11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

47. Emait de l'arr6t du 22 octobre 1952 dans la cause eine- Spectacles S.A. contre Conseil d'Etat genevois. Cfm8ure prealable des annonces de journaux des cin6mas.

1. L'art. 31 Cst. garantit l'egalite de traitement aux commerc;ants d'une meme branche economique (consid. 3).

2. Une mesure qui na frappe que les cinemas, a l'axclusion des autres entreprises de spectacles, ne viole pas cette garantie (consid. 5).

3. La publicite des cinemas 'peut etre soumise ades mesures administratives (consid. 4). La censure preaIable des annonces qu'ils inserent dans les journaux viole cependant l'art. 31 Cst., c~r on peut at~eindre, le m~me resultat par des moyens moins rlgoureux, saVOlr la repreSSIOn penale et la contrainte adminis- trative (consid. 6). Vorzfm8Ur der Zeitungsreklame der Kino8.

1. Art. 31 BV gewährleistet die rechtsgleiche Behandlung der Gewerbegenossen (Erw. 3).

2. Massnahmen, die sich gegen das Kinogewerbe richten und die übrigen Schaustellungen nicht treffen, verletzen den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht (Erw. 5).

3. Massnahmen gegen unsittliche Kinoreklame sind mit Art. 31 BV an sicI;t vereinbar (E:r;w. 4). Die V?rzensur der in <!en Zeitungen ersohemenden Anzetgen der Kmos verstösst Jedoch gegen I I Handels· und Gewerbefreihsit. N° 47. 299 Art. 31 BV, weil der damit verfolgte Zweck durch weniger weit- gehende Massnahmen (Polizeistrafen und administrative Zwangs- mittel gegenüber fehlbaren Kinobesitzern) erreicht werden kann (Erw. 6). Cfm8Ura preventiva degli annunci cinematografici 8ui giornali.

1. L'art. 31 CF garantisce l'eguaglianza di trattamento ai com- mercianti d'uno stesso ramo economico (consid. 3). :2. Un provvedimento ehe colpisce soltanto i cinematografi, ad esclusione delle altre imprese di spettacolo, non viola questa garanzia (consid. 5) . .3. La pubblicita dei cinematografi pUD essere assoggettata a misure amministrative (consid. 4). La censura preventiva degli annunci che essi inseriscono nei giornali viola tuttavia l'art. 31 CF, poiche si pUD ottenere il medesimo risultato con mezzi meno rigoros i (consid. 6). A. - Le canton de Geneve a etabli un reglement sur les salles de spectacle ou de reunion, les entreprises cinema- tographiques, les grands magasins, les bazars, les exposi- tions et, d'une maniere generale, tous les grands etablis- sements publics. Jusqu'en 1952, I'art. 42 de ce reglement prevoyait le contröle prealable des affiches, photographies et reclames destinees a etre exposees en public pour annon- cer un spectacle cinematographique, de meme que celui des prospectus distribues a domicile dans le meme dessein. Ce contröle permettait au Departement de justice et police d'interdire les affiches et les prospectus s'lls etaient con- traires aux lois, aux bonnes mceurs ou a l'ordre public oU s'ils contenaient des images ou des recits sanguinaires ou de nature a suggerer, provo quer ou rehausser des actes criminels ou delictueux. Les c011trevenants etaient passibles des peines de police, en vertu de l'art. 67 du reglement. Par arreM du 2 fevrier 1952, le Conseil d'Etat du canton de Geneve a etendu aux annonces de journaux la censure prealable prevue pour les affiches et les prospectus. L'art. 42 du reglement ades lors pris la teneur suivante : «Aucune publicite ne peut etre faite, par le texte ou par I'image, ni aucune affiche, annonce ou photographie etre exposee sur 1a voie publique ou dans un lieu accessible au public sans une auto- risation prealable du Departement de justice et police. L'autorisation sera refusee si Ia publicite, l'affiche, l'annonce ou la photographie est contraire aux Iois, aux reglements, a la.