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Staatsrecht.
dadurch die Unterhaltspflicht gegenüber der Frau gefährde.
Von Bedeutung ist dagegen, dass der Verkauf, .der in
Wirklichkeit eine gemischte Schenkung darstellt-, die Lage
des Beschwerdeführers selber ganz erheblich verschlech-
tert. Da er damit, wie nicht bestritten wird, sein ganzes
Vermögen auf seine Frau übertragen will, hätte er, wenn
die Frau vor ihm sterben und ihre Verwandten oder
Dritte als Erben einsetzen sollte, nur Anspruch auf einen
kleinen Teil seines bisherigen Vermögens. Dafür, dass sich
der Beschwerdeführer in einem Alter, wo er in absehbarer
Zeit arbeitsunfähig und auf seine Mittel angewie~en se~
wird sich dieser weitgehend berauben sollte, ISt kem
triftiger Grund ersichtlich; solange die Ehe bes~eht, ~ent
sein Vermögen ohnehin auch für die BedürfnISse semer
Frau, und für den Fall, dass er vor ihr sterben sollte,
kann er sie auf dem Wege der letztwilligen Verfügung
begünstig~n. Ein Vertrag, durch den er schon. bei Leb-
zeiten sein ganzes Vermögen vorbehaltlos semer Frau
überlässt verstösst so sehr gegen seine Interessen, dass
die Vorm~ndschaftsbehörde die Genehmigung ohne Willkür
verweigern darf.
46. Auszug aus dem Urteil vom 10. Dezember 1952 i. S.
Mommendey gegen Mommendey und Kantonsgerieht St. Gallen.
Rechtsmittelbelehrung.
.... .
Wann stellt das Nichteintreten auf das gemass elll~r ~rlCh~lgen
Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen En~scheld elll~relChu;
Rechtsmittel eine Verweigerung des rechthchen Gehors dar.
Renseignement donne dans une dßci8ion au sujet des voies de recours
ouvertes cont-re elle.
.
., 1
Quand le fait de declarer irrecevable un recour~ ~terJete se on
les indications inexactes dOllllees dans la deClBlon attaquee
. constitue-t-il une violation du droit d'etre entendu?
Indicazioni date in una decisione circa le vie di riCOTSO ••
Quando il fatto di dichiarare irricevibile un r~c~mro .lllterposto
secondo le indicazioni inesatte date nelIa declSlon':l Impugnata
costituisce una violazione deI diritto di essers udltO ?
1
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RechtsgJeichheit (Rechtsverweigerung). N° 46.
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A U8 dem Tatbestand :
A. -
Der Beschwerdeführer Fritz Mommendey und sein
gleichnamiger Sohn sind Teilhaber der Kollektivgesellschaft
Fritz Mommendey & Sohn, Blechwarenfabrik in Rappers-
wil. Am 18. Januar 1952 erhob der Sohn beim Bezirksge-
richt See in Uznach Klage mit den Begehren, die Gesell-
schaft aus wichtigen, beim Vater liegenden Gründen auf-
zulösen und den Sohn berechtigt zu erklären, das Geschäft
allein fortzusetzen (Ziff. 1 bis 5); ferner verlangte er vom
Vater Rückzahlung eines Darlehens und Bezahlung eines
Betrages für gewisse Dienstleistungen (Ziff. 6 und 7). Der
Vater antwortete mit Eingabe vom 2. Februar, indem er,
wegen Zuständigkeit des Handelsgerichts nach Art. 63
Ziff. 1 ZPO, die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts
See bestritt und unter Berufung auf Art. 198 ZPO ersuchte,
zunächst über diese Frage zu entscheiden.
Das Bezirksgericht See schützte die Unzuständigkeits-
einrede inbezug auf die klägerischen Rechtsbegehren 1
bis 5, wies sie dagegen inbezug auf die Rechtsbegehren
6 und 7 ab. Dieser Entscheid wurde den Parteien am 30.
April 1952 zugestellt mit der falschen Rechtsmittelbeleh-
rung, dass dagegen innert vierzehn Tagen (statt bloss
sieben; Art. 198 ZPO) die Berufung an das Kantonsgericht
ergriffen werden könne.
Am 14. Mai 1952 reichte der Vertreter des Vaters beim
Kantonsgericht Berufung ein mit dem Antrag, die Unzu-
ständigkeitseinrede auch hinsichtlich der Rechtsbegehren
6 und 7 zu schützen. Gleichzeitig stellte er das Gesuch,
ihn inbezug auf die versäumte Berufungsfrist wieder in
den vorigen Stand einzusetzen, indem er bezw. sein Ver-
treter geltend machte : Auf Grund der Rechtsmittelbeleh-
rung habe sein Kanzleipersonal den Ablauf der Berufungs-
frist auf den 14. Mai vorgemerkt, da keine Veranlassung
bestanden habe diese dem Art. 414 ZPO entsprechende
Frist auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Erst beim
nunmehrigen Studium der Sache habe er festgestellt, dass
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Staatsrecht.
er einem dem Bezirksgericht unterlaufenen Versehen zum
Opfer gefallen sei und die Frist nach Art. 198 ZPO nur
7 Tage betrage. Da die Fristansetzung nicht formgerecht
erfolgt sei, habe "er nach Art. 132 ZifI. 1 ZPO Anspruch
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das Kantonsgericht trat am 31. Mai 1952 auf die Be-
rufung nicht ein. Die Voraussetzungen der Wiederein-
setzung gemäss Art. 132 ZifI. 1 ZPO seien nicht erfüllt
(wird näher ausgeführt). Die bundesgerichtliehe Praxis,
die im Nichteintreten auf ein gemäss einer unrichtigen
Rechtsmittelbelehrung eingereichtes Rechtsmittel eine
Rechtsverweigerung erblicke (BGE 76 I 187, 77 I 273),
rufe erheblichen Bedenken. Sie möge sich vielleicht für
das Administrativverfahren rechtfertigen, nicht aber für
den Zivilprozess, zumal wenn die Partei wie hier durch
einen Anwalt vertreten sei, dem eine grössere Vorsichts-
und Diligenzpflicht obliege als einer rechts unkundigen
Partei, an die sich die Rechtsmittelbelehrung in erster
Linie wende. Im vorliegenden Falle komme noch hinzu,
dass der Anwalt des Beklagten nicht erst beim Studium
der Berufungseingabe auf Art. 198 ZPO gestossen, sondern
schon früher damit vertraut geworden sei, habe er sich
doch bereits in seiner Klageantwort vom 2. Februar 1952
darauf berufen.
B. -
Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde be-
antragt Fritz Mommendey Vater, diesen Entscheid des
Kantonsgerichts wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzu-
heben, da er auf einer willkürlichen Auslegung von Art.
132 Ziff. 1 ZPO beruhe und auf eine Verweigerung des
rechtlichen Gehörs hinauslaufe.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Auz den Erwägungen:
1. -
(Prozessuales).
2. -
(Ausführungen darüber, dass der angefochtene
Entscheid nicht auf einer willkürlichen Auslegung von
Art. 132 Ziff. 1 ZPO beruhe).
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Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 46.
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3. -
Als unbegründet erweist sich auch die Rüge, der
unmittelbar aus Art. 4 BV folgende Anspruch auf recht-
liches Gehör sei verletzt. Das Bundesgericht hat sich zwar,
unter Berufung auf den auch für die Verwaltungs- und
Gerichtsbehörden geltenden Grundsatz von Treu und
Glauben, in ständiger Rechtsprechung auf den Standpunkt
gestellt, dass dem Rechtsuchenden, der sich auf eine von
der zuständigen Behörde erteilte, sachlich unrichtige
Rechtsmittelbelehrung verlassen hat und verlassen durfte,
daraus kein Nachteil erwachsen dürfe (BGE 76 I 189, 77
I 274). Auch gilt diese Rechtsprechung, an der festzuhalten
ist, nicht nur für das Administrativverfahren, auf das
sich die beiden veröffentlichten Urteile beziehen; das
Bundesgericht hat vielmehr die dort aufgestellten Grund-
sätze wiederholt auch auf den Zivilprozess entsprechend
angewandt (nicht veröffentl. . Urteile vom 3. Januar 1951
i. S. Frey c. Bosshard und Obergericht Baselland, vom
24. Oktober 1951 i. S. Malluquin c. Savary und Cour de
justice de Geneve und vom 9. Juli 1952 i. S. Egger c.
Hürlimann und Kantonsgericht Schwyz). Voraussetzung
ist jedoch in jedem Falle, dass die Partei oder ihr Vertreter
sich auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen
durfte, d. h. keinen Grund hatte, an ihrer Richtigkeit zu
zweifeln, oder, sofern sie missverständlich ist, durch sie
in Irrtum versetzt wurde. Das kommt in den veröffentlich-
ten Entscheiden, wo der Beschwerdeführer jeweils von
der Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung unbestritte-
nermassen keine Kenntnis hatte (BGE 76 I 190), nicht
zum Ausdruck, wurde aber stets als selbstverständlich
betrachtet. So heisst es im angeführten Urteil i. S. Frey
(S. 6) : « Dass eine Partei oder ihr Vertreter, denen die
Voraussetzungen eines Rechtsmittels bekannt sind, sich
nicht auf unrichtige Rechtsbelehrung berufen können,
wenn dem Richter bei dieser ein ganz offensichtlicher
Irrtum unterläuft, versteht sich von selbst» (ähnlich das
erwähnte Urteil i. S. Egger). Im vorliegenden Falle waren
dem Vertreter des Beschwerdeführers die Voraussetzun-
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Staatsrecht.
gen der Berufung bekannt, da er den Art. 198 ZPO,
wonach die Berufungsfrist nur 7 Tage beträgt, selber
angerufen hat in seiner Eingabe vom 2. Februar 1952,
mit der er die Zuständigkeit des Bezirksgericht bestritten
hat. Er wurde durch die offensichtlich unrichtige Rechts-
mittelbelehrung nicht in einen Irrtum versetzt, sondern
versäumte die Frist, weil er sich auf sein Kanzleipersonal
verliess und sich erst am letzten, von diesem vorgemerkten
Tage mit der Sache befasste. Er hat damit das ihm zuzu-
mutende Mass an Sorgfalt und Vorsicht nicht gewahrt,
weshalb sich auch die unmittelbar aus Art. 4 BV abge-
leitete Rüge der Gehörsverweigerung als unbegründet
erweist.
11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
47. Emait de l'arr6t du 22 octobre 1952 dans la cause eine-
Spectacles S.A. contre Conseil d'Etat genevois.
Cfm8ure prealable des annonces de journaux des cin6mas.
1. L'art. 31 Cst. garantit l'egalite de traitement aux commerc;ants
d'une meme branche economique (consid. 3).
2. Une mesure qui na frappe que les cinemas, a l'axclusion des
autres entreprises de spectacles, ne viole pas cette garantie
(consid. 5).
3. La publicite des cinemas 'peut etre soumise ades mesures
administratives (consid. 4). La censure preaIable des annonces
qu'ils inserent dans les journaux viole cependant l'art. 31 Cst.,
c~r on peut at~eindre, le m~me resultat par des moyens moins
rlgoureux, saVOlr la repreSSIOn penale et la contrainte adminis-
trative (consid. 6).
Vorzfm8Ur der Zeitungsreklame der Kino8.
1. Art. 31 BV gewährleistet die rechtsgleiche Behandlung der
Gewerbegenossen (Erw. 3).
2. Massnahmen, die sich gegen das Kinogewerbe richten und die
übrigen Schaustellungen nicht treffen, verletzen den Grundsatz
der Gleichbehandlung nicht (Erw. 5).
3. Massnahmen gegen unsittliche Kinoreklame sind mit Art. 31 BV
an sicI;t vereinbar (E:r;w. 4). Die V?rzensur der in <!en Zeitungen
ersohemenden Anzetgen der Kmos verstösst Jedoch gegen
I
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Handels· und Gewerbefreihsit. N° 47.
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Art. 31 BV, weil der damit verfolgte Zweck durch weniger weit-
gehende Massnahmen (Polizeistrafen und administrative Zwangs-
mittel gegenüber fehlbaren Kinobesitzern) erreicht werden kann
(Erw. 6).
Cfm8Ura preventiva degli annunci cinematografici 8ui giornali.
1. L'art. 31 CF garantisce l'eguaglianza di trattamento ai com-
mercianti d'uno stesso ramo economico (consid. 3).
:2. Un provvedimento ehe colpisce soltanto i cinematografi, ad
esclusione delle altre imprese di spettacolo, non viola questa
garanzia (consid. 5) .
.3. La pubblicita dei cinematografi pUD essere assoggettata a
misure amministrative (consid. 4). La censura preventiva degli
annunci che essi inseriscono nei giornali viola tuttavia l'art. 31
CF, poiche si pUD ottenere il medesimo risultato con mezzi
meno rigoros i (consid. 6).
A. -
Le canton de Geneve a etabli un reglement sur
les salles de spectacle ou de reunion, les entreprises cinema-
tographiques, les grands magasins, les bazars, les exposi-
tions et, d'une maniere generale, tous les grands etablis-
sements publics. Jusqu'en 1952, I'art. 42 de ce reglement
prevoyait le contröle prealable des affiches, photographies
et reclames destinees a etre exposees en public pour annon-
cer un spectacle cinematographique, de meme que celui
des prospectus distribues a domicile dans le meme dessein.
Ce contröle permettait au Departement de justice et police
d'interdire les affiches et les prospectus s'lls etaient con-
traires aux lois, aux bonnes mceurs ou a l'ordre public
oU s'ils contenaient des images ou des recits sanguinaires
ou de nature a suggerer, provo quer ou rehausser des
actes criminels ou delictueux. Les c011trevenants etaient
passibles des peines de police, en vertu de l'art. 67 du
reglement.
Par arreM du 2 fevrier 1952, le Conseil d'Etat du canton
de Geneve a etendu aux annonces de journaux la censure
prealable prevue pour les affiches et les prospectus. L'art.
42 du reglement ades lors pris la teneur suivante :
«Aucune publicite ne peut etre faite, par le texte ou par I'image,
ni aucune affiche, annonce ou photographie etre exposee sur 1a
voie publique ou dans un lieu accessible au public sans une auto-
risation prealable du Departement de justice et police.
L'autorisation sera refusee si Ia publicite, l'affiche, l'annonce
ou la photographie est contraire aux Iois, aux reglements, a la.