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43. Auszug aus dem Urteil vom 31. Oktober 1951 i. S. Pleiseh
gegen ViehversieherungsanstaIt Luzein und den Kleinen Rat
von Graubünden.
Gehörsverweigerung durch einen Nichteintretensentscheid bei
missverständlicher Rechtsmittelbelehrung in von der Rechts-
mittelinstanz genehmigten Statuten.
Deni de justice entachant une decision d'irrecevabilite dans un
cas ou des statuts approuves par l'autoriM de recours conte-
naient des renseignements qui pretaient a confusion.
Diniego di giustizia che risulta da una decisione d'irricevibilita nel
caso in cui degli statuti approvati dall'autorita di ricorso
contenevano indicazioni non chiare circa le possibilita di aggra-
varsi.
Der Beschwerdeführer ist als Mitglied der Viehver-
sicherungsanstalt Luzein von deren Mitgliederversamm-
lung gebüsst worden. Er beschwerte sich dagegen ge-
stützt auf eine Rechtsmittelbelehrung, die in den vom
Kleinen Rat genehmigten Statuten der Anstalt enthalten
ist. Der Kleine Rat trat auf die Beschwerde wegen Ver-
spätung nicht ein. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde
gegen dessen Entscheid wird eine Verletzung von Art. 4:
BV (Gehörsverweigerung) geltend gemacht.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
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AS 77 I -
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Staatsrecht.
A U8 den Erwägungen:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist eine
Gehörsverweigerung auch darin zu erblicken, dass auf
ein Rechtsmittel durch die Rechtsmittelinstanz I;licht
eingetreten wird, obwohl -dieses entsprechend einer der
Partei von einer zuständigen Behörde erteilten -
sachlich
unrichtigen -
Rechtsmittelbelehrung eingereicht worden
ist (BGE 76 I 189). Ob diese vom Gesetz vorgeschrieben
ist oder nicht, macht keinen Unterschied aus, ebenso
nicht, ob sie ausgeht vom urteilenden oder vom Rechts-
mittelrichter selbst. Es wäre ein sachlicher Grund, die
Belehrung im letztern Falle anders zu behandeln, als
wenn der entscheidende Richter sie gibt, nicht ersicht-
lich. Eine solche Rechtsmittelbelehrung liegt auch vor,
wenn z. B. in Statuten die formellen Voraussetzungen eines
Rechtsmittels allgemein umschrieben werden, damit also
eine generelle Belehrung erteilt wird für künftige Fälle, und
wenn die Behörde, an welche sich ein derartiges Rechts-
mittel zu richten haben wird, zugleich auch diese Statuten
zu genehmigen hat und ihnen die Genehmigung erteilt.
Entscheidend ist dabei nicht ausschliesslich, ob die Rechts-
mittelbelehrung sachlich richtig oder unrichtig ist; viel-
mehr ist, wie im bereits erwähnten Urteil ausgeführt
wird, darauf abzustellen, wie die Partei die Belehrung
verstehen musste oder durfte. Auch aus einer unklaren
oder zweideutigen Belehrung darf dem Rechtsuchenden
ein Nachteil nicht entstehen.