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77_I_273

BGE 77 I 273

Bundesgericht (BGE) ·I · 1951-10-31 · Deutsch CH
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43. Auszug aus dem Urteil vom 31. Oktober 1951 i. S. Pleiseh

gegen ViehversieherungsanstaIt Luzein und den Kleinen Rat

von Graubünden.

Gehörsverweigerung durch einen Nichteintretensentscheid bei

missverständlicher Rechtsmittelbelehrung in von der Rechts-

mittelinstanz genehmigten Statuten.

Deni de justice entachant une decision d'irrecevabilite dans un

cas ou des statuts approuves par l'autoriM de recours conte-

naient des renseignements qui pretaient a confusion.

Diniego di giustizia che risulta da una decisione d'irricevibilita nel

caso in cui degli statuti approvati dall'autorita di ricorso

contenevano indicazioni non chiare circa le possibilita di aggra-

varsi.

Der Beschwerdeführer ist als Mitglied der Viehver-

sicherungsanstalt Luzein von deren Mitgliederversamm-

lung gebüsst worden. Er beschwerte sich dagegen ge-

stützt auf eine Rechtsmittelbelehrung, die in den vom

Kleinen Rat genehmigten Statuten der Anstalt enthalten

ist. Der Kleine Rat trat auf die Beschwerde wegen Ver-

spätung nicht ein. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde

gegen dessen Entscheid wird eine Verletzung von Art. 4:

BV (Gehörsverweigerung) geltend gemacht.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

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AS 77 I -

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Staatsrecht.

A U8 den Erwägungen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist eine

Gehörsverweigerung auch darin zu erblicken, dass auf

ein Rechtsmittel durch die Rechtsmittelinstanz I;licht

eingetreten wird, obwohl -dieses entsprechend einer der

Partei von einer zuständigen Behörde erteilten -

sachlich

unrichtigen -

Rechtsmittelbelehrung eingereicht worden

ist (BGE 76 I 189). Ob diese vom Gesetz vorgeschrieben

ist oder nicht, macht keinen Unterschied aus, ebenso

nicht, ob sie ausgeht vom urteilenden oder vom Rechts-

mittelrichter selbst. Es wäre ein sachlicher Grund, die

Belehrung im letztern Falle anders zu behandeln, als

wenn der entscheidende Richter sie gibt, nicht ersicht-

lich. Eine solche Rechtsmittelbelehrung liegt auch vor,

wenn z. B. in Statuten die formellen Voraussetzungen eines

Rechtsmittels allgemein umschrieben werden, damit also

eine generelle Belehrung erteilt wird für künftige Fälle, und

wenn die Behörde, an welche sich ein derartiges Rechts-

mittel zu richten haben wird, zugleich auch diese Statuten

zu genehmigen hat und ihnen die Genehmigung erteilt.

Entscheidend ist dabei nicht ausschliesslich, ob die Rechts-

mittelbelehrung sachlich richtig oder unrichtig ist; viel-

mehr ist, wie im bereits erwähnten Urteil ausgeführt

wird, darauf abzustellen, wie die Partei die Belehrung

verstehen musste oder durfte. Auch aus einer unklaren

oder zweideutigen Belehrung darf dem Rechtsuchenden

ein Nachteil nicht entstehen.