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76_I_187

BGE 76 I 187

Bundesgericht (BGE) · 1950-03-31 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Das Bundesgericht weist die auf Art. 4: BV gestützte

staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ab.

Begründung :

Da der Vater des Beschwerdeführers unstreitig die

Abonnementsnachnahme für die Zeit vom 1. Februar bis

31. März 1950 am 2. März uneingelöst an den Verlag zu-

rückgehen liess und die versäumten Zahlungen erst am

3. Mai 1950 nachholte, war das Abonnement am 16. April

1950, als der Beschwerdeführer verunfallte, im Sinne

von Art. 4: Ziff. 2 der Allg. Versicherungsbedingungen

unterbrochen. Das hat nach dem klaren Wortlaut dieser

Bestimmung zur Folge, dass die Versicherungsgesellschaft

für den Unfall vom 16. April 1950 nicht entschädigungs-

pflichtig ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, seine

Säumnis könne ihm nicht schaden, da ihm keine Mahnung

im Sinne der (relativ) zwingenden Vorschrift von Art. 20

VVG zugestellt worden sei, ist von der Vorinstanz zu-

treffend widerlegt worden. Der Vater des Beschwerde-

führers ist nicht Schuldner des Versicherers, und der von

ihm zu zahlende Abonnementsbetrag ist nicht der Preis,

der dem Versicherer für die Uebernahme der Gefahr bezahlt

wird, stellt also nicht die Prämie dar. Die Voraussetzungen

für die Anwendung von Art. 20 VVG sind also nicht

gegeben. Hieran vermag der vom Beschwerdeführer her-

vorgehobene Umstand nichts zu ändern, dass der Abon-

nementswerber den « Bestellschein und Versicherungsaus-

weis » nicht nur als Vertreter der Verlags, sondern gemäss

Vordruck auch als Vertreter des Versicherers unterzeichnet

hat. Hiedurch wurde der Vater des Beschwerdeführers

nicht zum Prämienschuldner des Versicherers, sondern es

wurde dadurch nur bezweckt, ihm auch im Namen des

Versicherers zu bestätigen, dass er gemäss Bestellschein

und Allg. Versicherungsbedingungen versichert sei. Ob die

Säumnis in der Entrichtung der Abonnementsgebühr

allenfalls dann keinen Rechtsnachteil zur Folge hätte,

wenn sie unverschuldet wäre (vgl. Art. 4:5 VVG), kann

Rechtagleichheit. N0 32.

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dahingestellt bleiben, da -

offenbar mit Recht -

nicht

behauptet wird, dass der Vater des Beschwerdeführers die

Einlösung der Abonnementsnachnahme ohne Verschulden

versäumt habe. Die Klage gegen den Versicherer ist

,demnach aussichtslos.

:32. Urteil vom 15. November 1950 LS. Veith gegen Regierungs-

rat des Kantons Basel-Landschaft.

Rechttnnittelbelehrung: Angabe einer ungesetzlichen (zu langen)

Beschwerdefrist.

Renseignement que doit contenir une deC'ision touchant les voies de

droit ouvertes eontre elle: Indication d'un delai de recours plus

long que le delai legal.

Menzione delle possibilitd di rworso ehe dev'essere fatta in una

decisione : Quid juns, se e stato indicato un termine di ricorso

piu lungo di quello legale ?

A. -

Heinrich Veith liess im Jahre 1949 an der Boden-

ackerstrasse NI'. 11 in Liestal ein 'Wohnhaus mit Garage

erstellen. Da diese um 25 cm über die Baulinie der Parzelle

Nr. 674 hinausrage, verlangte der Gemeinderat Liestal

von ihm, dass er einen Revers im Sinne von § 10 Abs. 5

-des Gesetzes betreffend das Bauwesen vom 15. Mai 1941

(BG) unterzeichne. Diese gemeinderätliche Verfügung vom

19. Juli 1950 enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:

«Gegen diese Verfügung steht Ihnen das Rekursrecht an den

Regierungsrat innert 10 Tagen offen.))

B. -

Mit Eingabe vom 9. August 1950 beschwerte sich

H. Veith beim Regierungsrat gegen diesen Beschluss des

Gemeinderates Liestal vom 19. Juli 1950. Er beantragte,

zu erkennen, dass der Rekurrent nicht verpflichtet sei,

für die von ihm erstellte Garage einen Revers im Sinne

des § 10 Abs. 5 BG auszustellen.

O. -

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft

trat -

mit Entscheid vom 5. September 1950 -

auf diesen

Rekurs nicht ein, im wesentlichen mit der Begründung :

Gegen Entscheide des Gemeinderates könne nach § 124

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Staatsrecht.

BG innert einer Frist von 5 Tagen beim Regierungsrat

Beschwerde erhoben werden. Die Möglichkeit einer abwei-

chenden Regelung durch Gesetz oder Gemeindebauregle-

ment sei zwar' vorbehalten, für den vorliegenden Fall

jedoch nicht vorgesehen. Diese 5-tägige Frist sei mit der

Beschwerde vom 9. August 1950 nicht gewahrt. Übrigens

wäre der vorliegende Rekurs selbst dann verspätet, wenn

angenommen würde, es bestehe für solche Verwaltungs-

beschwerden eine gewohnheitsrechtliehe Rekursfrist von

10 Tagen. Auf die im angefochtenen Entscheid enthaltene

Rechtsmittelbelehrung könne nicht abgestellt

werden~

denn der Gemeinderat könne weder die allgemeine Rekurs-

frist des § 124 BG abändern, noch das Gemeindebau-

reglement nach dieser Richtung von sich aus ergänzen.

D. -

Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde-

beantragt Veith, den Entscheid des Regierungsrates

wegen Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) und

der Eigentumsgarantie (§ 9 KV) aufzuheben.

Die Frist des § 124 BG sei nicht starr, könne vielmehr

durch die Gemeindebaureglemente abgeändert werden.

Die gleiche Möglichkeit müsse aber auch der Behörde

offen stehen, wenn sie eine Verfügung erlasse und dabei

finde, dass die ausserordentlich kurze Rekursfrist des

§ 124 BG ungenügend sei.

Jedenfalls habe sich der Beschwerdeführer auf die

Rechtsmittelbelehrung des gemeinderätlichen Entscheides

verlassen und nach Treu und Glauben verlassen dürfen.

Offenbar habe der Gemeinderat bei dieser Rechtsmittel-

belehrung in guten Treuen auf die vom Regierungsrat

anerkannte gewohnheitsrechtliehe 10-tägige Rekursfrist

abgestellt, weil ihm die Frist des § 124 BG gar nicht

bekannt gewesen sei. ·Wenn aber der Gemeinderat, dem

auch rechtskundige Personen angehörten, die Rekursfrist

des § 124 BG mit Stillschweigen übergehe, wäre es will-

kürlich, wenn man dem Laien, der die einschlägigen

Gesetzesbestimmungen nicht kenne und sich in guten

Treuen auf die Richtigkeit der gemeinderätlichen Mit-

t

Rechtsgleichheit. N0 32.

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teilung verlassen habe, die ungenügende Frist des § 124

BG (5 Tage) entgegenhalten wollte.

Mit der Eingabe vom 9. August 1950 sei die massgebende

10-tägige Frist gewahrt, denn der gemeinderätliche Ent-

scheid sei dem vorher landesabwesenden Beschwerde-

führer erst am 31. Juli 1950 zugestellt worden.

E. -

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft

beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Unbestrittenermassen betrage die kantonale Beschwerde-

frist, innert welcher der Beschluss des Gemeinderates

Liestal vom 19. Juli 1950 hätte angefochten werden

können, fünf Tage. Da im Baureglement der Gemeinde

Liestal vom 26. Juni 1916 eine abweichende Regelung

nicht enthalten sei, hätte die Beschwerde gegen den

Entscheid des Gemeinderates innert der gesetzlichen

5-tägigen Frist des § 124 BG eingereicht werden müssen.

-

Wohl räume die Verfügung des Gemeinderates eine

10-tägige Beschwerdefrist ein. Allein der Verwaltungs-

behörde stehe die Befugnis, die Rekursfristen nach Er-

messen anzusetzen, nicht zu. -

Die 10-tägige Beschwerde-

frist des § 124 BG habe auch durch widersprechendes

Gewohnheitsrecht nicht abgeändert werden können.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Der angefochtene Nichteintretensentscheid stützt sich

auf § 124 Abs. 1 BG. Dieser bestimmt:

«Gegen Entsoheide der Baudirektion und des Gemeinderates

kanninnert einer Frist von 5 Tagen beim Regierungsrat Besohwerde

-erhoben werden. Abweiohende Regelungen in diesem Gesetze oder

in den Gemeindebaureglementen bleiben vorbehalten. »

Da der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, dass

im Baureglement der Gemeinde Liestal vom 26. Juli 1916

oder im BG eine auf den vorliegenden Fall anwendbare

abweichende Regelung enthalten sei, ist davon auszu-

gehen, dass die Rechtsmittelbelehrung des Gemeinderates

Liestal, welcher eine 10-tägige Beschwerdefrist einräumte

(statt bloss 5 Tage; § 124 Abs. 1 BG), unrichtig, ungesetz-

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Staatsrecht.

lich ist. Trotzdem durfte sich nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtes (nicht veröffentlichter Entscheid vom

22. Dezember 1945 i. S. Cabalzar) der Beschwerdeführer.

dem -

was unbestritten ist -

dieser Mangel nicht be-

kannt war, auf dieselbe verlassen und annehmen, dass

sein Beschwerderecht gegen den Entscheid des Gemeinde-

. rates Liestal vom 19. Juli 1950 während 10 Tagen offen-

stehe. Es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben

-

an den sich auch die Verwaltung zu halten hat (FLEINER:

Institutionen, 8. Auflage, S. 200; nicht veröffentlichter

Entscheid vom 3. November 1944 i. S. Granosa A.-G.) -

widersprechen, wenn der Rechtsuchende, der im Vertrauen

auf die Zuverlässigkeit der ihm durch die zuständigen

Behörden erteilten Rechtsmittelbelehrung handelt, die

Folgen selbst zu tragen hätte, wenn diese Belehrung

fehlerhaft ist. Es lässt sich dagegen nicht einwenden, der

Beschwerdeführer habe das ihm vernünftigerweise zuzu-

mutende Mass von Sorgfalt und Vorsicht nicht gewahrt,

die Versäumung der massgebenden gesetzlichen Frist

selbst verschuldet. Denn der Rechtsuchende braucht nicht

daInit zu rechnen, dass die Belehrung über die Voraus-

setzungen für die Beschwerdeführung fehlerhaft sei.

Der angefochtene Nichteintretensentscheid des Re-

gierungsrates ist daher im Sinne des oben Ausgeführten

willkürlich. Er ist aufzuheben. In seinem neuen Entscheid

hat der Regierungsrat davon auszugehen, dass dem

Beschwerdeführer zur ßeschwerdeführung gegen die Ver-

fügung des Gemeinderates Liestal vom 19. Juli 1950 eine

10-tägige Frist offen stand.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Land-

schaft aufgehoben.

,

f

!

L

Kompetenzkonflikt zwischen bürger!. u. militär. Gerichtsbarkeit. Na 33.

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H. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN BÜRGER-

LICHER UND MILITÄRISCHER GERICHTS-

BARKEIT

CONFLIT DE COMPETENCE ENTRE LES TRIBU-

NAUX ORDINAIRES ET LES TRIBUNAUX

MILITAIRES

33. Urteil vom 18. Oktober 1950 i. S. eidg. Milltärdepartement

gegen Untersuehungs-

und Ueberweisungsbehörde von Ob-

waIden.

Art. 2 Zi//.5 und Art. 6 MStG. Umfang der Unterwerfung der

Stellungspflichtig~IJ. unter das MStG. Beteiligung an militäri.

sehen Vergehen. Uberprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes.

Art. 2 eh. 5 et art. 6 CPM. Mesure dans laquelle une personne

astreinte a se presenter au recrutement est soumise au CPM.

Participation a des delits militaires. Pouvoir d'examen du

Tribunal federnl.

Art. 2, ci/ra 5, e art. 6 CPM. In quale misura e assoggettato al CPM

chi e obbligato apresentarsi al reclutamento? Partecipazione

a reati militari. Sindacato deI Tribunale federale.

A. -

G. war im Jahre 1950 stellungspflichtig. Er be-

schaffte sich beim kantonalen Kreiskommando das For-

mular « Ausweis für den sich als Motorradfahrer anmel-

denden Rekruten», um als Motorradfahrer eingeteilt zu

werden. Darin hat der Inhaber der elterlichen oder vor-

mundschaftlichen Gewalt über den Stellungspflichtigen zu

erklären, dass er mit dessen Einteilung als Motorradfahrer

einverstanden sei und sich verpflichte, ein Armee-Motorrad

zu den festgesetzten Bedingungen anzukaufen und zu

halten. Der Präsident des zuständigen Gemeinderates hat

sodann darauf zu bescheinigen, dass der Stellungspflichtige

oder sein Vater in der Lage ist, ein Motorrad anzukaufen,

und für sachgemässe Haltung die nötige Garantie bietet.

Das Kreiskommando hat die Erklärung nach Prüfung zu

unterzeichnen. Die Inhaberin der elterlichen Gewalt über