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186 Staatsrecht. Das Bundesgericht weist die auf Art. 4: BV gestützte staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ab. Begründung : Da der Vater des Beschwerdeführers unstreitig die Abonnementsnachnahme für die Zeit vom 1. Februar bis
31. März 1950 am 2. März uneingelöst an den Verlag zu- rückgehen liess und die versäumten Zahlungen erst am
3. Mai 1950 nachholte, war das Abonnement am 16. April 1950, als der Beschwerdeführer verunfallte, im Sinne von Art. 4: Ziff. 2 der Allg. Versicherungsbedingungen unterbrochen. Das hat nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung zur Folge, dass die Versicherungsgesellschaft für den Unfall vom 16. April 1950 nicht entschädigungs- pflichtig ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Säumnis könne ihm nicht schaden, da ihm keine Mahnung im Sinne der (relativ) zwingenden Vorschrift von Art. 20 VVG zugestellt worden sei, ist von der Vorinstanz zu- treffend widerlegt worden. Der Vater des Beschwerde- führers ist nicht Schuldner des Versicherers, und der von ihm zu zahlende Abonnementsbetrag ist nicht der Preis, der dem Versicherer für die Uebernahme der Gefahr bezahlt wird, stellt also nicht die Prämie dar. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 20 VVG sind also nicht gegeben. Hieran vermag der vom Beschwerdeführer her- vorgehobene Umstand nichts zu ändern, dass der Abon- nementswerber den « Bestellschein und Versicherungsaus- weis » nicht nur als Vertreter der Verlags, sondern gemäss Vordruck auch als Vertreter des Versicherers unterzeichnet hat. Hiedurch wurde der Vater des Beschwerdeführers nicht zum Prämienschuldner des Versicherers, sondern es wurde dadurch nur bezweckt, ihm auch im Namen des Versicherers zu bestätigen, dass er gemäss Bestellschein und Allg. Versicherungsbedingungen versichert sei. Ob die Säumnis in der Entrichtung der Abonnementsgebühr allenfalls dann keinen Rechtsnachteil zur Folge hätte, wenn sie unverschuldet wäre (vgl. Art. 4:5 VVG), kann Rechtagleichheit. N0 32. 187 dahingestellt bleiben, da - offenbar mit Recht - nicht behauptet wird, dass der Vater des Beschwerdeführers die Einlösung der Abonnementsnachnahme ohne Verschulden versäumt habe. Die Klage gegen den Versicherer ist ,demnach aussichtslos. :32. Urteil vom 15. November 1950 LS. Veith gegen Regierungs- rat des Kantons Basel-Landschaft. Rechttnnittelbelehrung: Angabe einer ungesetzlichen (zu langen) Beschwerdefrist. Renseignement que doit contenir une deC'ision touchant les voies de droit ouvertes eontre elle: Indication d'un delai de recours plus long que le delai legal. Menzione delle possibilitd di rworso ehe dev'essere fatta in una decisione : Quid juns, se e stato indicato un termine di ricorso piu lungo di quello legale ? A. - Heinrich Veith liess im Jahre 1949 an der Boden- ackerstrasse NI'. 11 in Liestal ein 'Wohnhaus mit Garage erstellen. Da diese um 25 cm über die Baulinie der Parzelle Nr. 674 hinausrage, verlangte der Gemeinderat Liestal von ihm, dass er einen Revers im Sinne von § 10 Abs. 5 -des Gesetzes betreffend das Bauwesen vom 15. Mai 1941 (BG) unterzeichne. Diese gemeinderätliche Verfügung vom
19. Juli 1950 enthält folgende Rechtsmittelbelehrung: «Gegen diese Verfügung steht Ihnen das Rekursrecht an den Regierungsrat innert 10 Tagen offen. )) B. - Mit Eingabe vom 9. August 1950 beschwerte sich H. Veith beim Regierungsrat gegen diesen Beschluss des Gemeinderates Liestal vom 19. Juli 1950. Er beantragte, zu erkennen, dass der Rekurrent nicht verpflichtet sei, für die von ihm erstellte Garage einen Revers im Sinne des § 10 Abs. 5 BG auszustellen. O. - Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft trat - mit Entscheid vom 5. September 1950 - auf diesen Rekurs nicht ein, im wesentlichen mit der Begründung : Gegen Entscheide des Gemeinderates könne nach § 124 188 Staatsrecht. BG innert einer Frist von 5 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Die Möglichkeit einer abwei- chenden Regelung durch Gesetz oder Gemeindebauregle- ment sei zwar' vorbehalten, für den vorliegenden Fall jedoch nicht vorgesehen. Diese 5-tägige Frist sei mit der Beschwerde vom 9. August 1950 nicht gewahrt. Übrigens wäre der vorliegende Rekurs selbst dann verspätet, wenn angenommen würde, es bestehe für solche Verwaltungs- beschwerden eine gewohnheitsrechtliehe Rekursfrist von 10 Tagen. Auf die im angefochtenen Entscheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung könne nicht abgestellt werden~ denn der Gemeinderat könne weder die allgemeine Rekurs- frist des § 124 BG abändern, noch das Gemeindebau- reglement nach dieser Richtung von sich aus ergänzen. D. - Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde- beantragt Veith, den Entscheid des Regierungsrates wegen Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) und der Eigentumsgarantie (§ 9 KV) aufzuheben. Die Frist des § 124 BG sei nicht starr, könne vielmehr durch die Gemeindebaureglemente abgeändert werden. Die gleiche Möglichkeit müsse aber auch der Behörde offen stehen, wenn sie eine Verfügung erlasse und dabei finde, dass die ausserordentlich kurze Rekursfrist des § 124 BG ungenügend sei. Jedenfalls habe sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsmittelbelehrung des gemeinderätlichen Entscheides verlassen und nach Treu und Glauben verlassen dürfen. Offenbar habe der Gemeinderat bei dieser Rechtsmittel- belehrung in guten Treuen auf die vom Regierungsrat anerkannte gewohnheitsrechtliehe 10-tägige Rekursfrist abgestellt, weil ihm die Frist des § 124 BG gar nicht bekannt gewesen sei. ·Wenn aber der Gemeinderat, dem auch rechtskundige Personen angehörten, die Rekursfrist des § 124 BG mit Stillschweigen übergehe, wäre es will- kürlich, wenn man dem Laien, der die einschlägigen Gesetzesbestimmungen nicht kenne und sich in guten Treuen auf die Richtigkeit der gemeinderätlichen Mit- • t Rechtsgleichheit. N0 32. 189 teilung verlassen habe, die ungenügende Frist des § 124 BG (5 Tage) entgegenhalten wollte. Mit der Eingabe vom 9. August 1950 sei die massgebende 10-tägige Frist gewahrt, denn der gemeinderätliche Ent- scheid sei dem vorher landesabwesenden Beschwerde- führer erst am 31. Juli 1950 zugestellt worden. E. - Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Unbestrittenermassen betrage die kantonale Beschwerde- frist, innert welcher der Beschluss des Gemeinderates Liestal vom 19. Juli 1950 hätte angefochten werden können, fünf Tage. Da im Baureglement der Gemeinde Liestal vom 26. Juni 1916 eine abweichende Regelung nicht enthalten sei, hätte die Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderates innert der gesetzlichen 5-tägigen Frist des § 124 BG eingereicht werden müssen. - Wohl räume die Verfügung des Gemeinderates eine 10-tägige Beschwerdefrist ein. Allein der Verwaltungs- behörde stehe die Befugnis, die Rekursfristen nach Er- messen anzusetzen, nicht zu. - Die 10-tägige Beschwerde- frist des § 124 BG habe auch durch widersprechendes Gewohnheitsrecht nicht abgeändert werden können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Der angefochtene Nichteintretensentscheid stützt sich auf § 124 Abs. 1 BG. Dieser bestimmt: «Gegen Entsoheide der Baudirektion und des Gemeinderates kanninnert einer Frist von 5 Tagen beim Regierungsrat Besohwerde -erhoben werden. Abweiohende Regelungen in diesem Gesetze oder in den Gemeindebaureglementen bleiben vorbehalten. » Da der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, dass im Baureglement der Gemeinde Liestal vom 26. Juli 1916 oder im BG eine auf den vorliegenden Fall anwendbare abweichende Regelung enthalten sei, ist davon auszu- gehen, dass die Rechtsmittelbelehrung des Gemeinderates Liestal, welcher eine 10-tägige Beschwerdefrist einräumte (statt bloss 5 Tage; § 124 Abs. 1 BG), unrichtig, ungesetz- 190 Staatsrecht. lich ist. Trotzdem durfte sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (nicht veröffentlichter Entscheid vom
22. Dezember 1945 i. S. Cabalzar) der Beschwerdeführer. dem - was unbestritten ist - dieser Mangel nicht be- kannt war, auf dieselbe verlassen und annehmen, dass sein Beschwerderecht gegen den Entscheid des Gemeinde- . rates Liestal vom 19. Juli 1950 während 10 Tagen offen- stehe. Es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben - an den sich auch die Verwaltung zu halten hat (FLEINER: Institutionen, 8. Auflage, S. 200; nicht veröffentlichter Entscheid vom 3. November 1944 i. S. Granosa A.-G.) - widersprechen, wenn der Rechtsuchende, der im Vertrauen auf die Zuverlässigkeit der ihm durch die zuständigen Behörden erteilten Rechtsmittelbelehrung handelt, die Folgen selbst zu tragen hätte, wenn diese Belehrung fehlerhaft ist. Es lässt sich dagegen nicht einwenden, der Beschwerdeführer habe das ihm vernünftigerweise zuzu- mutende Mass von Sorgfalt und Vorsicht nicht gewahrt, die Versäumung der massgebenden gesetzlichen Frist selbst verschuldet. Denn der Rechtsuchende braucht nicht daInit zu rechnen, dass die Belehrung über die Voraus- setzungen für die Beschwerdeführung fehlerhaft sei. Der angefochtene Nichteintretensentscheid des Re- gierungsrates ist daher im Sinne des oben Ausgeführten willkürlich. Er ist aufzuheben. In seinem neuen Entscheid hat der Regierungsrat davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zur ßeschwerdeführung gegen die Ver- fügung des Gemeinderates Liestal vom 19. Juli 1950 eine 10-tägige Frist offen stand. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Land- schaft aufgehoben. , f ! L Kompetenzkonflikt zwischen bürger!. u. militär. Gerichtsbarkeit. Na 33. 191 H. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN BÜRGER- LICHER UND MILITÄRISCHER GERICHTS- BARKEIT CONFLIT DE COMPETENCE ENTRE LES TRIBU- NAUX ORDINAIRES ET LES TRIBUNAUX MILITAIRES
33. Urteil vom 18. Oktober 1950 i. S. eidg. Milltärdepartement gegen Untersuehungs- und Ueberweisungsbehörde von Ob- waIden. Art. 2 Zi//.5 und Art. 6 MStG. Umfang der Unterwerfung der Stellungspflichtig~IJ. unter das MStG. Beteiligung an militäri. sehen Vergehen. Uberprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes. Art. 2 eh. 5 et art. 6 CPM. Mesure dans laquelle une personne astreinte a se presenter au recrutement est soumise au CPM. Participation a des delits militaires. Pouvoir d'examen du Tribunal federnl. Art. 2, ci/ra 5, e art. 6 CPM. In quale misura e assoggettato al CPM chi e obbligato apresentarsi al reclutamento? Partecipazione a reati militari. Sindacato deI Tribunale federale. A. - G. war im Jahre 1950 stellungspflichtig. Er be- schaffte sich beim kantonalen Kreiskommando das For- mular « Ausweis für den sich als Motorradfahrer anmel- denden Rekruten», um als Motorradfahrer eingeteilt zu werden. Darin hat der Inhaber der elterlichen oder vor- mundschaftlichen Gewalt über den Stellungspflichtigen zu erklären, dass er mit dessen Einteilung als Motorradfahrer einverstanden sei und sich verpflichte, ein Armee-Motorrad zu den festgesetzten Bedingungen anzukaufen und zu halten. Der Präsident des zuständigen Gemeinderates hat sodann darauf zu bescheinigen, dass der Stellungspflichtige oder sein Vater in der Lage ist, ein Motorrad anzukaufen, und für sachgemässe Haltung die nötige Garantie bietet. Das Kreiskommando hat die Erklärung nach Prüfung zu unterzeichnen. Die Inhaberin der elterlichen Gewalt über