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Staatsrecht.
Das Bundesgericht weist die auf Art. 4: BV gestützte
staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ab.
Begründung :
Da der Vater des Beschwerdeführers unstreitig die
Abonnementsnachnahme für die Zeit vom 1. Februar bis
31. März 1950 am 2. März uneingelöst an den Verlag zu-
rückgehen liess und die versäumten Zahlungen erst am
3. Mai 1950 nachholte, war das Abonnement am 16. April
1950, als der Beschwerdeführer verunfallte, im Sinne
von Art. 4: Ziff. 2 der Allg. Versicherungsbedingungen
unterbrochen. Das hat nach dem klaren Wortlaut dieser
Bestimmung zur Folge, dass die Versicherungsgesellschaft
für den Unfall vom 16. April 1950 nicht entschädigungs-
pflichtig ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, seine
Säumnis könne ihm nicht schaden, da ihm keine Mahnung
im Sinne der (relativ) zwingenden Vorschrift von Art. 20
VVG zugestellt worden sei, ist von der Vorinstanz zu-
treffend widerlegt worden. Der Vater des Beschwerde-
führers ist nicht Schuldner des Versicherers, und der von
ihm zu zahlende Abonnementsbetrag ist nicht der Preis,
der dem Versicherer für die Uebernahme der Gefahr bezahlt
wird, stellt also nicht die Prämie dar. Die Voraussetzungen
für die Anwendung von Art. 20 VVG sind also nicht
gegeben. Hieran vermag der vom Beschwerdeführer her-
vorgehobene Umstand nichts zu ändern, dass der Abon-
nementswerber den « Bestellschein und Versicherungsaus-
weis » nicht nur als Vertreter der Verlags, sondern gemäss
Vordruck auch als Vertreter des Versicherers unterzeichnet
hat. Hiedurch wurde der Vater des Beschwerdeführers
nicht zum Prämienschuldner des Versicherers, sondern es
wurde dadurch nur bezweckt, ihm auch im Namen des
Versicherers zu bestätigen, dass er gemäss Bestellschein
und Allg. Versicherungsbedingungen versichert sei. Ob die
Säumnis in der Entrichtung der Abonnementsgebühr
allenfalls dann keinen Rechtsnachteil zur Folge hätte,
wenn sie unverschuldet wäre (vgl. Art. 4:5 VVG), kann
Rechtagleichheit. N0 32.
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dahingestellt bleiben, da -
offenbar mit Recht -
nicht
behauptet wird, dass der Vater des Beschwerdeführers die
Einlösung der Abonnementsnachnahme ohne Verschulden
versäumt habe. Die Klage gegen den Versicherer ist
,demnach aussichtslos.
:32. Urteil vom 15. November 1950 LS. Veith gegen Regierungs-
rat des Kantons Basel-Landschaft.
Rechttnnittelbelehrung: Angabe einer ungesetzlichen (zu langen)
Beschwerdefrist.
Renseignement que doit contenir une deC'ision touchant les voies de
droit ouvertes eontre elle: Indication d'un delai de recours plus
long que le delai legal.
Menzione delle possibilitd di rworso ehe dev'essere fatta in una
decisione : Quid juns, se e stato indicato un termine di ricorso
piu lungo di quello legale ?
A. -
Heinrich Veith liess im Jahre 1949 an der Boden-
ackerstrasse NI'. 11 in Liestal ein 'Wohnhaus mit Garage
erstellen. Da diese um 25 cm über die Baulinie der Parzelle
Nr. 674 hinausrage, verlangte der Gemeinderat Liestal
von ihm, dass er einen Revers im Sinne von § 10 Abs. 5
-des Gesetzes betreffend das Bauwesen vom 15. Mai 1941
(BG) unterzeichne. Diese gemeinderätliche Verfügung vom
19. Juli 1950 enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:
«Gegen diese Verfügung steht Ihnen das Rekursrecht an den
Regierungsrat innert 10 Tagen offen.))
B. -
Mit Eingabe vom 9. August 1950 beschwerte sich
H. Veith beim Regierungsrat gegen diesen Beschluss des
Gemeinderates Liestal vom 19. Juli 1950. Er beantragte,
zu erkennen, dass der Rekurrent nicht verpflichtet sei,
für die von ihm erstellte Garage einen Revers im Sinne
des § 10 Abs. 5 BG auszustellen.
O. -
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
trat -
mit Entscheid vom 5. September 1950 -
auf diesen
Rekurs nicht ein, im wesentlichen mit der Begründung :
Gegen Entscheide des Gemeinderates könne nach § 124
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Staatsrecht.
BG innert einer Frist von 5 Tagen beim Regierungsrat
Beschwerde erhoben werden. Die Möglichkeit einer abwei-
chenden Regelung durch Gesetz oder Gemeindebauregle-
ment sei zwar' vorbehalten, für den vorliegenden Fall
jedoch nicht vorgesehen. Diese 5-tägige Frist sei mit der
Beschwerde vom 9. August 1950 nicht gewahrt. Übrigens
wäre der vorliegende Rekurs selbst dann verspätet, wenn
angenommen würde, es bestehe für solche Verwaltungs-
beschwerden eine gewohnheitsrechtliehe Rekursfrist von
10 Tagen. Auf die im angefochtenen Entscheid enthaltene
Rechtsmittelbelehrung könne nicht abgestellt
werden~
denn der Gemeinderat könne weder die allgemeine Rekurs-
frist des § 124 BG abändern, noch das Gemeindebau-
reglement nach dieser Richtung von sich aus ergänzen.
D. -
Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde-
beantragt Veith, den Entscheid des Regierungsrates
wegen Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) und
der Eigentumsgarantie (§ 9 KV) aufzuheben.
Die Frist des § 124 BG sei nicht starr, könne vielmehr
durch die Gemeindebaureglemente abgeändert werden.
Die gleiche Möglichkeit müsse aber auch der Behörde
offen stehen, wenn sie eine Verfügung erlasse und dabei
finde, dass die ausserordentlich kurze Rekursfrist des
§ 124 BG ungenügend sei.
Jedenfalls habe sich der Beschwerdeführer auf die
Rechtsmittelbelehrung des gemeinderätlichen Entscheides
verlassen und nach Treu und Glauben verlassen dürfen.
Offenbar habe der Gemeinderat bei dieser Rechtsmittel-
belehrung in guten Treuen auf die vom Regierungsrat
anerkannte gewohnheitsrechtliehe 10-tägige Rekursfrist
abgestellt, weil ihm die Frist des § 124 BG gar nicht
bekannt gewesen sei. ·Wenn aber der Gemeinderat, dem
auch rechtskundige Personen angehörten, die Rekursfrist
des § 124 BG mit Stillschweigen übergehe, wäre es will-
kürlich, wenn man dem Laien, der die einschlägigen
Gesetzesbestimmungen nicht kenne und sich in guten
Treuen auf die Richtigkeit der gemeinderätlichen Mit-
•
t
Rechtsgleichheit. N0 32.
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teilung verlassen habe, die ungenügende Frist des § 124
BG (5 Tage) entgegenhalten wollte.
Mit der Eingabe vom 9. August 1950 sei die massgebende
10-tägige Frist gewahrt, denn der gemeinderätliche Ent-
scheid sei dem vorher landesabwesenden Beschwerde-
führer erst am 31. Juli 1950 zugestellt worden.
E. -
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Unbestrittenermassen betrage die kantonale Beschwerde-
frist, innert welcher der Beschluss des Gemeinderates
Liestal vom 19. Juli 1950 hätte angefochten werden
können, fünf Tage. Da im Baureglement der Gemeinde
Liestal vom 26. Juni 1916 eine abweichende Regelung
nicht enthalten sei, hätte die Beschwerde gegen den
Entscheid des Gemeinderates innert der gesetzlichen
5-tägigen Frist des § 124 BG eingereicht werden müssen.
-
Wohl räume die Verfügung des Gemeinderates eine
10-tägige Beschwerdefrist ein. Allein der Verwaltungs-
behörde stehe die Befugnis, die Rekursfristen nach Er-
messen anzusetzen, nicht zu. -
Die 10-tägige Beschwerde-
frist des § 124 BG habe auch durch widersprechendes
Gewohnheitsrecht nicht abgeändert werden können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Der angefochtene Nichteintretensentscheid stützt sich
auf § 124 Abs. 1 BG. Dieser bestimmt:
«Gegen Entsoheide der Baudirektion und des Gemeinderates
kanninnert einer Frist von 5 Tagen beim Regierungsrat Besohwerde
-erhoben werden. Abweiohende Regelungen in diesem Gesetze oder
in den Gemeindebaureglementen bleiben vorbehalten. »
Da der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, dass
im Baureglement der Gemeinde Liestal vom 26. Juli 1916
oder im BG eine auf den vorliegenden Fall anwendbare
abweichende Regelung enthalten sei, ist davon auszu-
gehen, dass die Rechtsmittelbelehrung des Gemeinderates
Liestal, welcher eine 10-tägige Beschwerdefrist einräumte
(statt bloss 5 Tage; § 124 Abs. 1 BG), unrichtig, ungesetz-
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Staatsrecht.
lich ist. Trotzdem durfte sich nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtes (nicht veröffentlichter Entscheid vom
22. Dezember 1945 i. S. Cabalzar) der Beschwerdeführer.
dem -
was unbestritten ist -
dieser Mangel nicht be-
kannt war, auf dieselbe verlassen und annehmen, dass
sein Beschwerderecht gegen den Entscheid des Gemeinde-
. rates Liestal vom 19. Juli 1950 während 10 Tagen offen-
stehe. Es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben
-
an den sich auch die Verwaltung zu halten hat (FLEINER:
Institutionen, 8. Auflage, S. 200; nicht veröffentlichter
Entscheid vom 3. November 1944 i. S. Granosa A.-G.) -
widersprechen, wenn der Rechtsuchende, der im Vertrauen
auf die Zuverlässigkeit der ihm durch die zuständigen
Behörden erteilten Rechtsmittelbelehrung handelt, die
Folgen selbst zu tragen hätte, wenn diese Belehrung
fehlerhaft ist. Es lässt sich dagegen nicht einwenden, der
Beschwerdeführer habe das ihm vernünftigerweise zuzu-
mutende Mass von Sorgfalt und Vorsicht nicht gewahrt,
die Versäumung der massgebenden gesetzlichen Frist
selbst verschuldet. Denn der Rechtsuchende braucht nicht
daInit zu rechnen, dass die Belehrung über die Voraus-
setzungen für die Beschwerdeführung fehlerhaft sei.
Der angefochtene Nichteintretensentscheid des Re-
gierungsrates ist daher im Sinne des oben Ausgeführten
willkürlich. Er ist aufzuheben. In seinem neuen Entscheid
hat der Regierungsrat davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer zur ßeschwerdeführung gegen die Ver-
fügung des Gemeinderates Liestal vom 19. Juli 1950 eine
10-tägige Frist offen stand.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Land-
schaft aufgehoben.
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Kompetenzkonflikt zwischen bürger!. u. militär. Gerichtsbarkeit. Na 33.
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H. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN BÜRGER-
LICHER UND MILITÄRISCHER GERICHTS-
BARKEIT
CONFLIT DE COMPETENCE ENTRE LES TRIBU-
NAUX ORDINAIRES ET LES TRIBUNAUX
MILITAIRES
33. Urteil vom 18. Oktober 1950 i. S. eidg. Milltärdepartement
gegen Untersuehungs-
und Ueberweisungsbehörde von Ob-
waIden.
Art. 2 Zi//.5 und Art. 6 MStG. Umfang der Unterwerfung der
Stellungspflichtig~IJ. unter das MStG. Beteiligung an militäri.
sehen Vergehen. Uberprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes.
Art. 2 eh. 5 et art. 6 CPM. Mesure dans laquelle une personne
astreinte a se presenter au recrutement est soumise au CPM.
Participation a des delits militaires. Pouvoir d'examen du
Tribunal federnl.
Art. 2, ci/ra 5, e art. 6 CPM. In quale misura e assoggettato al CPM
chi e obbligato apresentarsi al reclutamento? Partecipazione
a reati militari. Sindacato deI Tribunale federale.
A. -
G. war im Jahre 1950 stellungspflichtig. Er be-
schaffte sich beim kantonalen Kreiskommando das For-
mular « Ausweis für den sich als Motorradfahrer anmel-
denden Rekruten», um als Motorradfahrer eingeteilt zu
werden. Darin hat der Inhaber der elterlichen oder vor-
mundschaftlichen Gewalt über den Stellungspflichtigen zu
erklären, dass er mit dessen Einteilung als Motorradfahrer
einverstanden sei und sich verpflichte, ein Armee-Motorrad
zu den festgesetzten Bedingungen anzukaufen und zu
halten. Der Präsident des zuständigen Gemeinderates hat
sodann darauf zu bescheinigen, dass der Stellungspflichtige
oder sein Vater in der Lage ist, ein Motorrad anzukaufen,
und für sachgemässe Haltung die nötige Garantie bietet.
Das Kreiskommando hat die Erklärung nach Prüfung zu
unterzeichnen. Die Inhaberin der elterlichen Gewalt über