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47_II_115

BGE 47 II 115

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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Internationales Privatrecht.

VII. INTERNATIONALES PRIVATRECHT

DROIT INTERNATIONAL PRIvE.

Vgl. Nr. 2 und 3. -

Voir n° 2 et 3.

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

23. Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Kai lSal

i. S. Dauer gegen Danner.

S.c h e n k u n gen u n t e rEh e g a t t e n: zulässig zu

Gunsten der Frau ohne Zustimmung der Vormundschatts-

behörde. Art. 177 Abs. 2 und 248 ZGB. Wird Geschenktes

Frauengut oder Sondergut der Frau? Art. 190 ZGB.

Schenkungen vo n .Han d zu Han d: Art. 242

OR. Ist Uebertragung durch Konstitut genügend? Art.

924 ZGB. Verhältnis zum Schenkungsversprechen, OR

Art. 243. Irrtum, OR Art. 23.

A. -

Der am 6. Januar 1917 in Flühli gestorbene

Auton Danner (oder Tanner) binterliess als gesetzliche

Erben die Kläger als,Erben des elterlichen Stammes

und daneben die Beklagte als seine Ehefrau. Die Erben

vereinbarten am 4. April 1917, dass die Beklagte statt

ihres gesetzlichen Erbanspruches von einem Viertel

.zu' Eigentum und drei VierteInzur Nutzniessung die

Hälfte des teilbaren Nachlasses zu Eigentum erhalten

soll. In der Folge bezweifelten die Kläger die Voll ....

ständigkeit des amtlichen Nachlassinventar .., und die

Beklagte erklärte ihnen in der Erbenverhandlung vom

10. September 1917, dass sie am 31. Januar 1917 auf

der Spar- und Leihkasse Entlebuch 1300 Fr., die aber

ihr. Eigentlm seien, bezogen habe, und dass ihr zwei

Gülten von 4000 Fr. nnd 3700 Fr. vom Erblasser ge-

-schenkt worden seien. Gestützt auf diese Erklärung

Verzichteten die Kläger, mit Ausnahme von Alfredund

Nikolaus Banz, in der genannten Erbenversammlung

auf diese drei P~ten von zusammen 9000 Fr. zu GUfisten

AS '711- {litt

9

116

Familienrecht. N° 23.

der Beklagten. Als sie später in Erfahrung brachten.

dass die Beklagte noch andere Titel aus d~m Vermögen

Danners im Besitze habe, berief sich diese auf einen

Schenkungsakt des Erblassers vom 15. September 1915~

der mit ({ Gültabtretung und Schenkungsakt » über-

schrieben und von Anton Danner eigenhändig unterzeich

net ist und dahin geht, dass Danner ({ mit gegenwärtigem

Akt» der Beklagten ({ schenkungsweise und unbeschadet

ihres gesetzlichen Erbrechts» sieben näher bezeichnete

Gülten von zusammen ~,900 Fr. ({ zu Eigentum abtrete ».

Gestützt auf diesen Rechtsakt hatte die Beklagte nach

dem Tode des Erblassers die darin erwähnten Titel,.

die neben der Schenkungsurkunde gesondert von den

andern Wertschriften des Erblassers lagen. zur Hand

genommen.

B. -

Die Kläger anerkannten die behauptete Schen-

kung nicht und widerriefen überdies den Verzicht vom

10. September 1917, weil ihnen die Beklagte damals

nur von einer Schenkung von 9000 Fr. gesprochen habe

und sie sich daher bei diesem Verzicht in einem wesent-

lichen Irrtum befunden hätten. Sie erhoben Klage mit

dem Begehren, die behauptete. Schenkung sei ungültig

und der Verzicht vom 10. September 1917 unverbindlich

zu erklären; die Beklagte habe daher anzuerkennen,.

dass ihrlaut Vertrag vom 4. April 1917 nicht mehr als die

Hälfte des teilbaren Nachlasses des Anton Danners

gehöre; sie sei zu verhalten.' die zuhanden genommenen

Wertschriften von 24,900 Fr. oder deren Gegenwert

nebst den allfällig davon bezogenen Zinsen in die Erb-

masse einzuwerfen.

C. -

Mit Urteil vom 20. Dezember 1920 hat das

Obergericht des Kantons Luzern die Klage in dem Sinne

abgewiesen, dass es zwar das Abkommen vom 10. Sep-

tember 1917 wegen wesentlichen Irrtums für unver-

bindlich erklärte, die Schenkung der Grundpfandtitel

von 24,900 Fr. aber anerkannte und mithin, da die

beiden Titel von 4000 Fr. und 3700 Fr .• auf die im Ab-

Familienrecht. N° 23.

117

kommen vom 10. September 1917 verzichtet wurde,

bereits in der Schenkung vom 15. September 1915

enthalten waren, die Beklagte nur verpflichtete, den

bezogenen Barbetrag von 1300 Fr. nebst 5 % Zins seit

dem 31. Dezember 1917 in die Erbmasse einzuwerfen.

D. -

Gegen dieses am 8. Januar 1921 zugestellte

Urteil haben die Kläger am 13. Januar 1921 die Be-

rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag

auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Obwohl die Ehegatten grundsätzlich befugt

sind. Rechtsgeschäfte miteinander einzugehen, hat ihnen

doch das eheliche Güterrecht im Interesse Dritter und

zum Schutze der Ehefrau bestimmte Schranken auf-

erlegt. und es fragt sich daher zunächst, ob die von der

Beklagten behauptete Schenkung ihres Ehemannes vom

Standpunkt des ehelichen Güterrechts aus anerkannt

werden könne: Da die Kläger als Erben des Ehemannes

der Beklagten gemäss Art. 248 Abs. 2 ZGB nicht als Dritte

anzusehen sind, kommen die in diesem Artikel zum

Schutze Dritter aufgestellten Vorschriften der Eintra-

gung der Schenkung ins Güterrechtsregister und deren

Veröffentlichung im vorliegenden Falle nicht in Be-

'tracht. Aber auch die in Art. 177 Abs. 2 ZGB zum

Schutze der Ehefrau enthaltene Vorschrift. dass die das

eingebrachte Gut der Ehefrau oder das Gemeinschaftsgut

betreffenden Rechtsgeschäfte unter den Ehegatten zu

ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Vormundschafts-

behörde bedürfen. kann im vorliegenden Fall nicht

angewendet werden; denn einmal kommt hier ein

Gemeinschaftsgut (= Gesamtgut) nicht in Frage, da die

Beklagte und ihr Ehemann unter dem Güterstand der

Güterverbindung standen; sodann würde es, was das

eingebrachte Gut der Frau anbelangt, gegen den Sinn

des Art. 177 Abs. 2, der den Schutz der Frau bezweckt,

verstossen, wollte die Zustimmung der Vormundschafts-

118

Familienrecht. N<> 23.

behörde auch für Schenkungen des Ehemannes· an die

Ehefrau verlangt werden, durch welche Frauengut

erst geschaffen oder eingebrachtes Gut der Frau ver-

mehrt wird, wogegen das Bedenken, dass der Ehemann

auf diese Weise Schenkungen an die Ehefrau nur fiktiv

zu Ungunsten der Gläubiger vornehmen könne, bedeu-

tungslos ist, weil diese Schenkungen den Gläubigern ge-

genüber nur gelten, wenn sie den in Art. 248 ZGB zum

Schutz der Dritten aufgestellten Erfordernissen ent-

sprechen (vergl. EGGI;:R, Komm. zu Art. 177 ZGB

Anm. 4 b; anderer Ansicht, GMÜR, Kommentar zu

Art. 177 Anm.:1 a 15).

2. -

Liegen somit keine ehelichgüterrechtlichen

Hindernisse für die behauptete Schenkung vor, so bleibt

nur noch zu untersuchen, ob diese an sich zu Recht

bestehe. Zweifellos erhellt aus dem Schenkungsakt vom

15. September 1915 ohne weiteres die Schenkungs-

absicht des Erblassers, und aus der verbindlichen Fest-

stellung der Vorinstanz, dass der Erblasser den Schen-

kungsakt in Gegenwart der Beklagten und mit deren

stillschweigenden Zustimmung unterschrieben hat, er-

gibt sich auch die Annahme der Schenkung auf seiten

der Beklagten. Allein damit ist die Rechtsbeständigkeit

der Schenkung noch nicht dargetan; denn nach dem

'N ortlaut des Schenkungsaktes, worin der Erblasser

erklärt, er « trete mit geg~nwärtigem Akt» die näher

bezeichneten Titel der Beklagten « zu Eigentum ab I),

handelt es sich ganz offenbar um eine Schenkung von

Hand zu Hand, und es fragt sich, ob diese Schenkung

von Hand zu Hand den Erfordernissen des Gesetzes

genüge.

Nach Art. 242 OR « erfolgt sie durch Uebergabe der

Sache vom Schenker an den Beschenkten I), und die

Vorinstanz hat diese Uebergabe darin als gegeben er-

achtet, dass zwar der Erblasser die Gülten bis zu seinem

Tode bei sich behalten und deren Zinsen eingezogen

habe, wozu er als Verwalter und NutznieSser des Frauen-

Familienrecht. N· 23.

119

guts aus ehelichem Güterrecht berechtigt gewesen sei, dass

sich jedoch die im Schenkungsakt genannteil Gülten nach

seinem Tode neben der Schenkungsurkunde, VOll den

übrigen Wertschriften des Erblassers ausgesondert, vor-

gefunden hätten; hieraus dürfe umso eher auf den

Vollzug der Tradition geschlossen werden, als in bäuer-

lichen Verhältnissen, die im vorliegenden Falle in Be-

tracht kämen, die Aufbewahru!lgsmöglichkeiten für

Wertschriften sehr beschränkt seien und vielfach für

Verwahrung von Titeln des Mannes und der Frau nur

ein Schrank oder geeigneter Behälter vorhanden sei.

Diese Feststellungen sind, soweit tatsächlicher Natur,

für das Bundesgericht verbindlich, da, obwohl Wider-

sprüche zwischen der in der Rechtsantwort gegebenen

Darstellung und den Erklärungen der Beklagten in der

Parteibefragung vorliegen, von einer Aktenwidrigkeit

nicht gesprochen werden kann, indem die Vorinstanz,

die als Tatsachenrichter in der Beweiswürdigung frei ist,

die Darstellung der Rechtsantwort auf Missverständnisse

zurückführt und den in der Parteibefragullg gegebenen

Erklärungen der Beklagten Glauben schenkt. Den recht-

lichen Schlussfolgerungen jedoch, die die Vorinstanz

aus diesen Feststellungen zieht, kann aber nicht bei-

gepflichtet werden. Zwar ist richtig, dass die Titel (die

al~ alte Luzernergülten Inhaberpapiere sind und daher

formlos übergeben werden können), nur zum Frauengut

und nicht zum Sondergut der Beklagten werden konnten,

da nach Art. 190 ZGB der Ehemann seirier Frau Sonder-

gut nur durch Ehevertrag verschaffen kann, weshalb

in der Tat aus dem Umstande, dass der Erblasser die

Zinsen' der fraglichen Titel nach wie vor selber eingezogen

hat, nichts gegen die Schenkung gefolgert werden kann.

Allein die Erwägung der Vorinstanz hält insofern· nicht

Stich, als sie darin den Besitzübergang durch Konstitut

zu Unrecht auch bei der Schenkung von Hand zu Hand

für genügend erachtet. Denn während im allgemeinen

die Besitzübertragung gemäss Art. 924 ZGB in den

120

Familienreeht. N° 23.

Fällen der Besitzanweisung und des Konstituts auch

« ohne Uebergabe)) d. h. ohne körperliche Uebertragung

der Sache möglich ist (wobei für den vorliegenden Fall

zuzugeben ist, dass das « besondere Rechtsverhältnis »,

welches in Art. 924 ZGB für die Zulässigkeit des Kons-

tituts verlangt wird, in der ehegüterrechtlichen Ver-

waltung des Erblassers an den geschenkten Titeln er-

blickt werden kann), so verlangt Art. 242 OR für die

Schenkung von Hand zu Hand ausdrücklich die « U e b e r-

gab e der Sache I), also die Verschaffung der direkten

tatsächlichen Gewalt über die Sache im Sinne des

Art. 919 an den Beschenkten, so dass eine blosse « ver-

bale Uebergabe», d. h. eine Uebergabeerklärung ohne

Gewaltübertragung, bei der Schenkung von Hand zu

Hand nicht genügt und mithin das Konstitut bei dieser

Schenkungsart ausgeschlossen ist (vergl.

OSTERTAG,

Komm. zu Art. 924 Nr. 10; Art. 922 Nr. 3).

Diese Regelul1g der Schenkung von Hand zu Hand

entspricht denn auch dem Formzwang des Schen-

kungsversprechens, das zu seiner Gültigkeit der Schrift-

lichkeit bedarf; denn die zum Formzwang des Schen-

kungsversprechens führenden Erwägungen, dass form-

lose Schenkungen oft versprochen werden, ohne dass

sich der Versprechende ihrer Tragweite bewusst ist,

oder dass ohne Formzwang leicht Zweifel in die Ernst-

haftigkeit des Versprechens gelegt werden können, oder

endlich, dass durch ein formloses Schenkungsversprechen

auch leicht die Vorschriften über die Verfügungen von

Todeswegen umgangen werden können, rechtfertigen den

Wegfall einer besondern Formvorschrift für die Schen-

kung von Hand zu Hand nur, wenn dem Schenker durch

die reale Uebergabe der Sache ein sofortiges Opfer zu-

gemutet wird, wobei vielfach die Vollziehung selbst

einer besonderen Form beQarf, die geeignet ist, dem

Schenker die Bedeutung des Opfers zum Bewusstsein

zu bringen, was nicht der Fall wäre, wenn bei der Schen-

kung von Hand zu Hand das Konstitut, bei dem der

Schenker nach Wie vor im Besitze der geschenkten

Familienreeht. No 23

121

Sache bleibt, zulässig wäre (vgl. OSER, Komm. zu Art. 239

OR V. 1 a).

Die zwischen dem Erblasser und der Beklagten ver-

einbarte Schenkung von Hand zu Hand ist daher mangels

Uebergabe der Titel nicht vollzogen worden und ist

mithin, da ein wesentliches, der Schenkung von Hand zu

Hand eigentümliches Erfordernis nicht erfüllt ist, recht-

lich nicht zustande gekommen.

3. -

Für diesen Fall hat die Vorinstanz angenommen,

im Schenkungsakt vom 15. September liege eventuell

ein Schenkungsversprechen im Sinne des Art. 243 OR,

wobei der Schenkungsakt, der für die Schenkung von

Hand zu Hand lediglich als Beweisurkunde diente, zum

konstitutiven Formbestandteil des Schenkungsverspre-

ehens würde. Allein die beiden Schenkungsarten sind,

obwohl das Gesetz das erfüllte Schenkungsversprechen

der Schenkung von Hand zu Hand gleichstellt (Art. 243

Abs. 3 OR), begrifflich doch soweit verschieden, dass

eine Schenkung, die einmal in der Form der Schenkung

von Hand zu Hand vereinbart worden ist, mangels

Vollzuges nicht als Schenkungsversprechen gelten kann;

denn da der reale Vollzug der Schenkung das der Schen-

kung von Hand zu Hand eigentümliche Erfordernis ist,

ohne welches eine Schenkung nicht besteht, so liegt,

'wenn dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, überhaupt

kein Rechtsgeschäft vor. Nun geht der \Vortlaut des

Schenkungsaktes vom 15. September zu eindeutig auf

eine Schenkung von Hand zu Hand, als dass zweifel-

haft erschiene, ob darin nicht auch ein biosses Schen-

kungsversprechen erblickt werden könne.

4. -

Da mithin die von der Beklagten behauptete

Schenkung nicht zurechtbesteht, ist auf die übrigen

Anfechtungsgrunde der Kläger, die übrigens vor Bundes-

gericht teils nicht mehr erneuert, teils auch, soweit

sie die Echtheit der Unterschrift des Erblassers be-

streiten,. von der Vorinstanz verbindlich abgewiesen

worden sind, nicht mehr einzutreten.

5. -

Die Beklagte hat! daher die, gestützt auf diese

1·22

FamiJ1eureeht. N° 24.

'Vermeintliche Schenkung. zu Handen genommenen Titel

nebst den davon allfällig bezogenen Zinsen in die Erb-

masse zu werfen, und zwar unterliegen dieser Ein-

werfungspflicht auch die im Erbteilungsabkommen vom .

10; September 1917 der Beklagten abgetretenen Gülten

von 4000 Fr. und 3700 Fr., da dieses Abkommen aus

den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf die

hier verwiesen wird, infolge wesentlichen Irrtums ge-

mäss Art. 23 OR für die Kläger unverbindlich ist. Aus

dem gleichen Grunde hat die Beklagte auch den bezo-

genen Barbetrag von 1300 Fr. nebst 5% Zins seit dem

31. Dezember 1917 gemäss dem vorinstanzlichen Urteil,

das sie nicht angefochten und daher anerkannt hat,

in die Erbmasse einzuwerfen. Gegenüber dieser Ein-

werfungspflicht hat jedoch die Beklagte, gestützt auf-

den Erbteilungsvertrag vom 4. April 1917, auf den

sich die Klage beruft, und der daher nicht angefochten

ist, Anspruch auf die Hälfte des teilbaren Nachlasses

und somit auch an den einzuwerfenden Beträgen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Luzern' vom 21. Dezember 1920

aufgehoben und die Klage. geschützt.

24. Urteil der 1I. ZivilabteUung vom 12. Ka.i 1921

i. S. r. gegen r. geb. B.

ZGB Art. 120 Ziff. 2, 97 Abs. 2: Geisteskrankheit als Ehe-

nichtigkeitsgrund. Notwendigkeit eines medizinischen Gut-

achtens darüber.

A. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Schwe-

ster des am 1. November 1918 kinderlos verstorbenen

Emil F. die Nichtigerklärung der von ihm am 24. März

. J

J

Familienrecht. N° 24

123

1917 mit Luise' geb. S. geschlossenen Ehe wegen Geistes-

krankheit bezw. Urteilsunfähigkeit des Ehemannes zur

Zeit der Eheschliessung.

B. -. Dem von der ersten Instanz, dem Bezirksgericht

Brugg, {(über den Geisteszustand des Beklagten zur

Zeit des Eheabschlusses » eingeholten medizinischen

Gutachten ist zu entnehmen: « Aus dem angeführten

» Material ergibt sich zunächst unzweideutig der schwere

») chronische Alkoholismus F's. Wir registrieren chroni-

)) sehen Alkoholismus mit dem ·beobachtenden Laien

») deutlich auffallenden körperlichen und geistigen Rück-

)) gang mindestens seit 1914, z. T. noch früher. Die Ein-

)) drucke von 1916 an werden immer gravierender. Die

» Beobachtungen in Königsfelden und die dort abge-

» gebenen Gutachten zeigen, dass die Kuren im Früh-

)) jahr 1917 den geistigen Zerfallprozess nicht mehr

» aufhalten konnten, dass organische Hirnveränderungen

» chronischer Natur eingesetzt hatten. Bestätigt wird

)) letzteres durch den weitern Verlauf, mit dem deutli-

'» ehen Bild der sogenannten Korsakow'schen Psychose,

«die schwere hirnorganische Störungen, durch chroni-

» sehe Alkoholvergiftung hervorgerufen, voraussetzt. Der

}) Endzustand und der Sektionsbefund bestätigen re-

») trospektiv sämtliche V oraussetzungen. Der konsta-

}) fierte Hirnbefund war nicht das Resultat eines kurz-

}) fristigen, sondern bereits chronischen geistigen Krank-

'» heitsprozesses. Wir können unmöglich annehmen, dass

» F. zur Zeit der Eheschliessung geistig vollwertig gewesen

'» ist; bald liachher tritt ein Dauerzustand schwerer

}) und schwerster geistiger Umnachtung ein. Nun ist

» aber bemerkenswert, dass sieh offenbar die Geschäfts-

» fähigkeit, wenigstens was die gewohnten beruflichen

» Handlungen betrifft, auffallend lange erhalten hat,

» sicher· über die kritische Zeit der Eheschliessung

» hinaus. Solches kann oft beobachtet werden und führt

» zu einer Differenzierung der Beurteilung des Geistes-

» zustandes.!,F.::der früher: .. wie es scheint aus Gründen