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Internationales Privatrecht.
VII. INTERNATIONALES PRIVATRECHT
DROIT INTERNATIONAL PRIvE.
Vgl. Nr. 2 und 3. -
Voir n° 2 et 3.
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I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
23. Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Kai lSal
i. S. Dauer gegen Danner.
S.c h e n k u n gen u n t e rEh e g a t t e n: zulässig zu
Gunsten der Frau ohne Zustimmung der Vormundschatts-
behörde. Art. 177 Abs. 2 und 248 ZGB. Wird Geschenktes
Frauengut oder Sondergut der Frau? Art. 190 ZGB.
Schenkungen vo n .Han d zu Han d: Art. 242
OR. Ist Uebertragung durch Konstitut genügend? Art.
924 ZGB. Verhältnis zum Schenkungsversprechen, OR
Art. 243. Irrtum, OR Art. 23.
A. -
Der am 6. Januar 1917 in Flühli gestorbene
Auton Danner (oder Tanner) binterliess als gesetzliche
Erben die Kläger als,Erben des elterlichen Stammes
und daneben die Beklagte als seine Ehefrau. Die Erben
vereinbarten am 4. April 1917, dass die Beklagte statt
ihres gesetzlichen Erbanspruches von einem Viertel
.zu' Eigentum und drei VierteInzur Nutzniessung die
Hälfte des teilbaren Nachlasses zu Eigentum erhalten
soll. In der Folge bezweifelten die Kläger die Voll ....
ständigkeit des amtlichen Nachlassinventar .., und die
Beklagte erklärte ihnen in der Erbenverhandlung vom
10. September 1917, dass sie am 31. Januar 1917 auf
der Spar- und Leihkasse Entlebuch 1300 Fr., die aber
ihr. Eigentlm seien, bezogen habe, und dass ihr zwei
Gülten von 4000 Fr. nnd 3700 Fr. vom Erblasser ge-
-schenkt worden seien. Gestützt auf diese Erklärung
Verzichteten die Kläger, mit Ausnahme von Alfredund
Nikolaus Banz, in der genannten Erbenversammlung
auf diese drei P~ten von zusammen 9000 Fr. zu GUfisten
AS '711- {litt
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Familienrecht. N° 23.
der Beklagten. Als sie später in Erfahrung brachten.
dass die Beklagte noch andere Titel aus d~m Vermögen
Danners im Besitze habe, berief sich diese auf einen
Schenkungsakt des Erblassers vom 15. September 1915~
der mit ({ Gültabtretung und Schenkungsakt » über-
schrieben und von Anton Danner eigenhändig unterzeich
net ist und dahin geht, dass Danner ({ mit gegenwärtigem
Akt» der Beklagten ({ schenkungsweise und unbeschadet
ihres gesetzlichen Erbrechts» sieben näher bezeichnete
Gülten von zusammen ~,900 Fr. ({ zu Eigentum abtrete ».
Gestützt auf diesen Rechtsakt hatte die Beklagte nach
dem Tode des Erblassers die darin erwähnten Titel,.
die neben der Schenkungsurkunde gesondert von den
andern Wertschriften des Erblassers lagen. zur Hand
genommen.
B. -
Die Kläger anerkannten die behauptete Schen-
kung nicht und widerriefen überdies den Verzicht vom
10. September 1917, weil ihnen die Beklagte damals
nur von einer Schenkung von 9000 Fr. gesprochen habe
und sie sich daher bei diesem Verzicht in einem wesent-
lichen Irrtum befunden hätten. Sie erhoben Klage mit
dem Begehren, die behauptete. Schenkung sei ungültig
und der Verzicht vom 10. September 1917 unverbindlich
zu erklären; die Beklagte habe daher anzuerkennen,.
dass ihrlaut Vertrag vom 4. April 1917 nicht mehr als die
Hälfte des teilbaren Nachlasses des Anton Danners
gehöre; sie sei zu verhalten.' die zuhanden genommenen
Wertschriften von 24,900 Fr. oder deren Gegenwert
nebst den allfällig davon bezogenen Zinsen in die Erb-
masse einzuwerfen.
C. -
Mit Urteil vom 20. Dezember 1920 hat das
Obergericht des Kantons Luzern die Klage in dem Sinne
abgewiesen, dass es zwar das Abkommen vom 10. Sep-
tember 1917 wegen wesentlichen Irrtums für unver-
bindlich erklärte, die Schenkung der Grundpfandtitel
von 24,900 Fr. aber anerkannte und mithin, da die
beiden Titel von 4000 Fr. und 3700 Fr .• auf die im Ab-
Familienrecht. N° 23.
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kommen vom 10. September 1917 verzichtet wurde,
bereits in der Schenkung vom 15. September 1915
enthalten waren, die Beklagte nur verpflichtete, den
bezogenen Barbetrag von 1300 Fr. nebst 5 % Zins seit
dem 31. Dezember 1917 in die Erbmasse einzuwerfen.
D. -
Gegen dieses am 8. Januar 1921 zugestellte
Urteil haben die Kläger am 13. Januar 1921 die Be-
rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag
auf Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Obwohl die Ehegatten grundsätzlich befugt
sind. Rechtsgeschäfte miteinander einzugehen, hat ihnen
doch das eheliche Güterrecht im Interesse Dritter und
zum Schutze der Ehefrau bestimmte Schranken auf-
erlegt. und es fragt sich daher zunächst, ob die von der
Beklagten behauptete Schenkung ihres Ehemannes vom
Standpunkt des ehelichen Güterrechts aus anerkannt
werden könne: Da die Kläger als Erben des Ehemannes
der Beklagten gemäss Art. 248 Abs. 2 ZGB nicht als Dritte
anzusehen sind, kommen die in diesem Artikel zum
Schutze Dritter aufgestellten Vorschriften der Eintra-
gung der Schenkung ins Güterrechtsregister und deren
Veröffentlichung im vorliegenden Falle nicht in Be-
'tracht. Aber auch die in Art. 177 Abs. 2 ZGB zum
Schutze der Ehefrau enthaltene Vorschrift. dass die das
eingebrachte Gut der Ehefrau oder das Gemeinschaftsgut
betreffenden Rechtsgeschäfte unter den Ehegatten zu
ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Vormundschafts-
behörde bedürfen. kann im vorliegenden Fall nicht
angewendet werden; denn einmal kommt hier ein
Gemeinschaftsgut (= Gesamtgut) nicht in Frage, da die
Beklagte und ihr Ehemann unter dem Güterstand der
Güterverbindung standen; sodann würde es, was das
eingebrachte Gut der Frau anbelangt, gegen den Sinn
des Art. 177 Abs. 2, der den Schutz der Frau bezweckt,
verstossen, wollte die Zustimmung der Vormundschafts-
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Familienrecht. N<> 23.
behörde auch für Schenkungen des Ehemannes· an die
Ehefrau verlangt werden, durch welche Frauengut
erst geschaffen oder eingebrachtes Gut der Frau ver-
mehrt wird, wogegen das Bedenken, dass der Ehemann
auf diese Weise Schenkungen an die Ehefrau nur fiktiv
zu Ungunsten der Gläubiger vornehmen könne, bedeu-
tungslos ist, weil diese Schenkungen den Gläubigern ge-
genüber nur gelten, wenn sie den in Art. 248 ZGB zum
Schutz der Dritten aufgestellten Erfordernissen ent-
sprechen (vergl. EGGI;:R, Komm. zu Art. 177 ZGB
Anm. 4 b; anderer Ansicht, GMÜR, Kommentar zu
Art. 177 Anm.:1 a 15).
2. -
Liegen somit keine ehelichgüterrechtlichen
Hindernisse für die behauptete Schenkung vor, so bleibt
nur noch zu untersuchen, ob diese an sich zu Recht
bestehe. Zweifellos erhellt aus dem Schenkungsakt vom
15. September 1915 ohne weiteres die Schenkungs-
absicht des Erblassers, und aus der verbindlichen Fest-
stellung der Vorinstanz, dass der Erblasser den Schen-
kungsakt in Gegenwart der Beklagten und mit deren
stillschweigenden Zustimmung unterschrieben hat, er-
gibt sich auch die Annahme der Schenkung auf seiten
der Beklagten. Allein damit ist die Rechtsbeständigkeit
der Schenkung noch nicht dargetan; denn nach dem
'N ortlaut des Schenkungsaktes, worin der Erblasser
erklärt, er « trete mit geg~nwärtigem Akt» die näher
bezeichneten Titel der Beklagten « zu Eigentum ab I),
handelt es sich ganz offenbar um eine Schenkung von
Hand zu Hand, und es fragt sich, ob diese Schenkung
von Hand zu Hand den Erfordernissen des Gesetzes
genüge.
Nach Art. 242 OR « erfolgt sie durch Uebergabe der
Sache vom Schenker an den Beschenkten I), und die
Vorinstanz hat diese Uebergabe darin als gegeben er-
achtet, dass zwar der Erblasser die Gülten bis zu seinem
Tode bei sich behalten und deren Zinsen eingezogen
habe, wozu er als Verwalter und NutznieSser des Frauen-
Familienrecht. N· 23.
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guts aus ehelichem Güterrecht berechtigt gewesen sei, dass
sich jedoch die im Schenkungsakt genannteil Gülten nach
seinem Tode neben der Schenkungsurkunde, VOll den
übrigen Wertschriften des Erblassers ausgesondert, vor-
gefunden hätten; hieraus dürfe umso eher auf den
Vollzug der Tradition geschlossen werden, als in bäuer-
lichen Verhältnissen, die im vorliegenden Falle in Be-
tracht kämen, die Aufbewahru!lgsmöglichkeiten für
Wertschriften sehr beschränkt seien und vielfach für
Verwahrung von Titeln des Mannes und der Frau nur
ein Schrank oder geeigneter Behälter vorhanden sei.
Diese Feststellungen sind, soweit tatsächlicher Natur,
für das Bundesgericht verbindlich, da, obwohl Wider-
sprüche zwischen der in der Rechtsantwort gegebenen
Darstellung und den Erklärungen der Beklagten in der
Parteibefragung vorliegen, von einer Aktenwidrigkeit
nicht gesprochen werden kann, indem die Vorinstanz,
die als Tatsachenrichter in der Beweiswürdigung frei ist,
die Darstellung der Rechtsantwort auf Missverständnisse
zurückführt und den in der Parteibefragullg gegebenen
Erklärungen der Beklagten Glauben schenkt. Den recht-
lichen Schlussfolgerungen jedoch, die die Vorinstanz
aus diesen Feststellungen zieht, kann aber nicht bei-
gepflichtet werden. Zwar ist richtig, dass die Titel (die
al~ alte Luzernergülten Inhaberpapiere sind und daher
formlos übergeben werden können), nur zum Frauengut
und nicht zum Sondergut der Beklagten werden konnten,
da nach Art. 190 ZGB der Ehemann seirier Frau Sonder-
gut nur durch Ehevertrag verschaffen kann, weshalb
in der Tat aus dem Umstande, dass der Erblasser die
Zinsen' der fraglichen Titel nach wie vor selber eingezogen
hat, nichts gegen die Schenkung gefolgert werden kann.
Allein die Erwägung der Vorinstanz hält insofern· nicht
Stich, als sie darin den Besitzübergang durch Konstitut
zu Unrecht auch bei der Schenkung von Hand zu Hand
für genügend erachtet. Denn während im allgemeinen
die Besitzübertragung gemäss Art. 924 ZGB in den
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Familienreeht. N° 23.
Fällen der Besitzanweisung und des Konstituts auch
« ohne Uebergabe)) d. h. ohne körperliche Uebertragung
der Sache möglich ist (wobei für den vorliegenden Fall
zuzugeben ist, dass das « besondere Rechtsverhältnis »,
welches in Art. 924 ZGB für die Zulässigkeit des Kons-
tituts verlangt wird, in der ehegüterrechtlichen Ver-
waltung des Erblassers an den geschenkten Titeln er-
blickt werden kann), so verlangt Art. 242 OR für die
Schenkung von Hand zu Hand ausdrücklich die « U e b e r-
gab e der Sache I), also die Verschaffung der direkten
tatsächlichen Gewalt über die Sache im Sinne des
Art. 919 an den Beschenkten, so dass eine blosse « ver-
bale Uebergabe», d. h. eine Uebergabeerklärung ohne
Gewaltübertragung, bei der Schenkung von Hand zu
Hand nicht genügt und mithin das Konstitut bei dieser
Schenkungsart ausgeschlossen ist (vergl.
OSTERTAG,
Komm. zu Art. 924 Nr. 10; Art. 922 Nr. 3).
Diese Regelul1g der Schenkung von Hand zu Hand
entspricht denn auch dem Formzwang des Schen-
kungsversprechens, das zu seiner Gültigkeit der Schrift-
lichkeit bedarf; denn die zum Formzwang des Schen-
kungsversprechens führenden Erwägungen, dass form-
lose Schenkungen oft versprochen werden, ohne dass
sich der Versprechende ihrer Tragweite bewusst ist,
oder dass ohne Formzwang leicht Zweifel in die Ernst-
haftigkeit des Versprechens gelegt werden können, oder
endlich, dass durch ein formloses Schenkungsversprechen
auch leicht die Vorschriften über die Verfügungen von
Todeswegen umgangen werden können, rechtfertigen den
Wegfall einer besondern Formvorschrift für die Schen-
kung von Hand zu Hand nur, wenn dem Schenker durch
die reale Uebergabe der Sache ein sofortiges Opfer zu-
gemutet wird, wobei vielfach die Vollziehung selbst
einer besonderen Form beQarf, die geeignet ist, dem
Schenker die Bedeutung des Opfers zum Bewusstsein
zu bringen, was nicht der Fall wäre, wenn bei der Schen-
kung von Hand zu Hand das Konstitut, bei dem der
Schenker nach Wie vor im Besitze der geschenkten
Familienreeht. No 23
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Sache bleibt, zulässig wäre (vgl. OSER, Komm. zu Art. 239
OR V. 1 a).
Die zwischen dem Erblasser und der Beklagten ver-
einbarte Schenkung von Hand zu Hand ist daher mangels
Uebergabe der Titel nicht vollzogen worden und ist
mithin, da ein wesentliches, der Schenkung von Hand zu
Hand eigentümliches Erfordernis nicht erfüllt ist, recht-
lich nicht zustande gekommen.
3. -
Für diesen Fall hat die Vorinstanz angenommen,
im Schenkungsakt vom 15. September liege eventuell
ein Schenkungsversprechen im Sinne des Art. 243 OR,
wobei der Schenkungsakt, der für die Schenkung von
Hand zu Hand lediglich als Beweisurkunde diente, zum
konstitutiven Formbestandteil des Schenkungsverspre-
ehens würde. Allein die beiden Schenkungsarten sind,
obwohl das Gesetz das erfüllte Schenkungsversprechen
der Schenkung von Hand zu Hand gleichstellt (Art. 243
Abs. 3 OR), begrifflich doch soweit verschieden, dass
eine Schenkung, die einmal in der Form der Schenkung
von Hand zu Hand vereinbart worden ist, mangels
Vollzuges nicht als Schenkungsversprechen gelten kann;
denn da der reale Vollzug der Schenkung das der Schen-
kung von Hand zu Hand eigentümliche Erfordernis ist,
ohne welches eine Schenkung nicht besteht, so liegt,
'wenn dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, überhaupt
kein Rechtsgeschäft vor. Nun geht der \Vortlaut des
Schenkungsaktes vom 15. September zu eindeutig auf
eine Schenkung von Hand zu Hand, als dass zweifel-
haft erschiene, ob darin nicht auch ein biosses Schen-
kungsversprechen erblickt werden könne.
4. -
Da mithin die von der Beklagten behauptete
Schenkung nicht zurechtbesteht, ist auf die übrigen
Anfechtungsgrunde der Kläger, die übrigens vor Bundes-
gericht teils nicht mehr erneuert, teils auch, soweit
sie die Echtheit der Unterschrift des Erblassers be-
streiten,. von der Vorinstanz verbindlich abgewiesen
worden sind, nicht mehr einzutreten.
5. -
Die Beklagte hat! daher die, gestützt auf diese
1·22
FamiJ1eureeht. N° 24.
'Vermeintliche Schenkung. zu Handen genommenen Titel
nebst den davon allfällig bezogenen Zinsen in die Erb-
masse zu werfen, und zwar unterliegen dieser Ein-
werfungspflicht auch die im Erbteilungsabkommen vom .
10; September 1917 der Beklagten abgetretenen Gülten
von 4000 Fr. und 3700 Fr., da dieses Abkommen aus
den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf die
hier verwiesen wird, infolge wesentlichen Irrtums ge-
mäss Art. 23 OR für die Kläger unverbindlich ist. Aus
dem gleichen Grunde hat die Beklagte auch den bezo-
genen Barbetrag von 1300 Fr. nebst 5% Zins seit dem
31. Dezember 1917 gemäss dem vorinstanzlichen Urteil,
das sie nicht angefochten und daher anerkannt hat,
in die Erbmasse einzuwerfen. Gegenüber dieser Ein-
werfungspflicht hat jedoch die Beklagte, gestützt auf-
den Erbteilungsvertrag vom 4. April 1917, auf den
sich die Klage beruft, und der daher nicht angefochten
ist, Anspruch auf die Hälfte des teilbaren Nachlasses
und somit auch an den einzuwerfenden Beträgen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Luzern' vom 21. Dezember 1920
aufgehoben und die Klage. geschützt.
24. Urteil der 1I. ZivilabteUung vom 12. Ka.i 1921
i. S. r. gegen r. geb. B.
ZGB Art. 120 Ziff. 2, 97 Abs. 2: Geisteskrankheit als Ehe-
nichtigkeitsgrund. Notwendigkeit eines medizinischen Gut-
achtens darüber.
A. -
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Schwe-
ster des am 1. November 1918 kinderlos verstorbenen
Emil F. die Nichtigerklärung der von ihm am 24. März
. J
J
Familienrecht. N° 24
123
1917 mit Luise' geb. S. geschlossenen Ehe wegen Geistes-
krankheit bezw. Urteilsunfähigkeit des Ehemannes zur
Zeit der Eheschliessung.
B. -. Dem von der ersten Instanz, dem Bezirksgericht
Brugg, {(über den Geisteszustand des Beklagten zur
Zeit des Eheabschlusses » eingeholten medizinischen
Gutachten ist zu entnehmen: « Aus dem angeführten
» Material ergibt sich zunächst unzweideutig der schwere
») chronische Alkoholismus F's. Wir registrieren chroni-
)) sehen Alkoholismus mit dem ·beobachtenden Laien
») deutlich auffallenden körperlichen und geistigen Rück-
)) gang mindestens seit 1914, z. T. noch früher. Die Ein-
)) drucke von 1916 an werden immer gravierender. Die
» Beobachtungen in Königsfelden und die dort abge-
» gebenen Gutachten zeigen, dass die Kuren im Früh-
)) jahr 1917 den geistigen Zerfallprozess nicht mehr
» aufhalten konnten, dass organische Hirnveränderungen
» chronischer Natur eingesetzt hatten. Bestätigt wird
)) letzteres durch den weitern Verlauf, mit dem deutli-
'» ehen Bild der sogenannten Korsakow'schen Psychose,
«die schwere hirnorganische Störungen, durch chroni-
» sehe Alkoholvergiftung hervorgerufen, voraussetzt. Der
}) Endzustand und der Sektionsbefund bestätigen re-
») trospektiv sämtliche V oraussetzungen. Der konsta-
}) fierte Hirnbefund war nicht das Resultat eines kurz-
}) fristigen, sondern bereits chronischen geistigen Krank-
'» heitsprozesses. Wir können unmöglich annehmen, dass
» F. zur Zeit der Eheschliessung geistig vollwertig gewesen
'» ist; bald liachher tritt ein Dauerzustand schwerer
}) und schwerster geistiger Umnachtung ein. Nun ist
» aber bemerkenswert, dass sieh offenbar die Geschäfts-
» fähigkeit, wenigstens was die gewohnten beruflichen
» Handlungen betrifft, auffallend lange erhalten hat,
» sicher· über die kritische Zeit der Eheschliessung
» hinaus. Solches kann oft beobachtet werden und führt
» zu einer Differenzierung der Beurteilung des Geistes-
» zustandes.!,F.::der früher: .. wie es scheint aus Gründen
•