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114 Internationales Privatrecht. VII. INTERNATIONALES PRIVATRECHT DROIT INTERNATIONAL PRIvE. Vgl. Nr. 2 und 3. - Voir n° 2 et 3. OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
23. Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Kai lSal
i. S. Dauer gegen Danner. S.c h e n k u n gen u n t e rEh e g a t t e n: zulässig zu Gunsten der Frau ohne Zustimmung der Vormundschatts- behörde. Art. 177 Abs. 2 und 248 ZGB. Wird Geschenktes Frauengut oder Sondergut der Frau? Art. 190 ZGB. Schenkungen vo n .Han d zu Han d: Art. 242 OR. Ist Uebertragung durch Konstitut genügend? Art. 924 ZGB. Verhältnis zum Schenkungsversprechen, OR Art. 243. Irrtum, OR Art. 23. A. - Der am 6. Januar 1917 in Flühli gestorbene Auton Danner (oder Tanner) binterliess als gesetzliche Erben die Kläger als ,Erben des elterlichen Stammes und daneben die Beklagte als seine Ehefrau. Die Erben vereinbarten am 4. April 1917, dass die Beklagte statt ihres gesetzlichen Erbanspruches von einem Viertel .zu' Eigentum und drei VierteInzur Nutzniessung die Hälfte des teilbaren Nachlasses zu Eigentum erhalten soll. In der Folge bezweifelten die Kläger die Voll .... ständigkeit des amtlichen Nachlassinventar .. , und die Beklagte erklärte ihnen in der Erbenverhandlung vom
10. September 1917, dass sie am 31. Januar 1917 auf der Spar- und Leihkasse Entlebuch 1300 Fr., die aber ihr. Eigentlm seien, bezogen habe, und dass ihr zwei Gülten von 4000 Fr. nnd 3700 Fr. vom Erblasser ge- -schenkt worden seien. Gestützt auf diese Erklärung Verzichteten die Kläger, mit Ausnahme von Alfredund Nikolaus Banz, in der genannten Erbenversammlung auf diese drei P~ten von zusammen 9000 Fr. zu GUfisten AS '711- {litt 9 116 Familienrecht. N° 23. der Beklagten. Als sie später in Erfahrung brachten. dass die Beklagte noch andere Titel aus d~m Vermögen Danners im Besitze habe, berief sich diese auf einen Schenkungsakt des Erblassers vom 15. September 1915~ der mit ({ Gültabtretung und Schenkungsakt » über- schrieben und von Anton Danner eigenhändig unterzeich net ist und dahin geht, dass Danner ({ mit gegenwärtigem Akt» der Beklagten ({ schenkungsweise und unbeschadet ihres gesetzlichen Erbrechts» sieben näher bezeichnete Gülten von zusammen ~,900 Fr. ({ zu Eigentum abtrete ». Gestützt auf diesen Rechtsakt hatte die Beklagte nach dem Tode des Erblassers die darin erwähnten Titel,. die neben der Schenkungsurkunde gesondert von den andern Wertschriften des Erblassers lagen. zur Hand genommen. B. - Die Kläger anerkannten die behauptete Schen- kung nicht und widerriefen überdies den Verzicht vom
10. September 1917, weil ihnen die Beklagte damals nur von einer Schenkung von 9000 Fr. gesprochen habe und sie sich daher bei diesem Verzicht in einem wesent- lichen Irrtum befunden hätten. Sie erhoben Klage mit dem Begehren, die behauptete. Schenkung sei ungültig und der Verzicht vom 10. September 1917 unverbindlich zu erklären; die Beklagte habe daher anzuerkennen,. dass ihrlaut Vertrag vom 4. April 1917 nicht mehr als die Hälfte des teilbaren Nachlasses des Anton Danners gehöre; sie sei zu verhalten.' die zuhanden genommenen Wertschriften von 24,900 Fr. oder deren Gegenwert nebst den allfällig davon bezogenen Zinsen in die Erb- masse einzuwerfen. C. - Mit Urteil vom 20. Dezember 1920 hat das Obergericht des Kantons Luzern die Klage in dem Sinne abgewiesen, dass es zwar das Abkommen vom 10. Sep- tember 1917 wegen wesentlichen Irrtums für unver- bindlich erklärte, die Schenkung der Grundpfandtitel von 24,900 Fr. aber anerkannte und mithin, da die beiden Titel von 4000 Fr. und 3700 Fr .• auf die im Ab- Familienrecht. N° 23. 117 kommen vom 10. September 1917 verzichtet wurde, bereits in der Schenkung vom 15. September 1915 enthalten waren, die Beklagte nur verpflichtete, den bezogenen Barbetrag von 1300 Fr. nebst 5 % Zins seit dem 31. Dezember 1917 in die Erbmasse einzuwerfen. D. - Gegen dieses am 8. Januar 1921 zugestellte Urteil haben die Kläger am 13. Januar 1921 die Be- rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Obwohl die Ehegatten grundsätzlich befugt sind. Rechtsgeschäfte miteinander einzugehen, hat ihnen doch das eheliche Güterrecht im Interesse Dritter und zum Schutze der Ehefrau bestimmte Schranken auf- erlegt. und es fragt sich daher zunächst, ob die von der Beklagten behauptete Schenkung ihres Ehemannes vom Standpunkt des ehelichen Güterrechts aus anerkannt werden könne: Da die Kläger als Erben des Ehemannes der Beklagten gemäss Art. 248 Abs. 2 ZGB nicht als Dritte anzusehen sind, kommen die in diesem Artikel zum Schutze Dritter aufgestellten Vorschriften der Eintra- gung der Schenkung ins Güterrechtsregister und deren Veröffentlichung im vorliegenden Falle nicht in Be- 'tracht. Aber auch die in Art. 177 Abs. 2 ZGB zum Schutze der Ehefrau enthaltene Vorschrift. dass die das eingebrachte Gut der Ehefrau oder das Gemeinschaftsgut betreffenden Rechtsgeschäfte unter den Ehegatten zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Vormundschafts- behörde bedürfen. kann im vorliegenden Fall nicht angewendet werden; denn einmal kommt hier ein Gemeinschaftsgut (= Gesamtgut) nicht in Frage, da die Beklagte und ihr Ehemann unter dem Güterstand der Güterverbindung standen; sodann würde es, was das eingebrachte Gut der Frau anbelangt, gegen den Sinn des Art. 177 Abs. 2, der den Schutz der Frau bezweckt, verstossen, wollte die Zustimmung der Vormundschafts- 118 Familienrecht. N<> 23. behörde auch für Schenkungen des Ehemannes· an die Ehefrau verlangt werden, durch welche Frauengut erst geschaffen oder eingebrachtes Gut der Frau ver- mehrt wird, wogegen das Bedenken, dass der Ehemann auf diese Weise Schenkungen an die Ehefrau nur fiktiv zu Ungunsten der Gläubiger vornehmen könne, bedeu- tungslos ist, weil diese Schenkungen den Gläubigern ge- genüber nur gelten, wenn sie den in Art. 248 ZGB zum Schutz der Dritten aufgestellten Erfordernissen ent- sprechen (vergl. EGGI;:R, Komm. zu Art. 177 ZGB Anm. 4 b; anderer Ansicht, GMÜR, Kommentar zu Art. 177 Anm.:1 a 15).
2. - Liegen somit keine ehelichgüterrechtlichen Hindernisse für die behauptete Schenkung vor, so bleibt nur noch zu untersuchen, ob diese an sich zu Recht bestehe. Zweifellos erhellt aus dem Schenkungsakt vom
15. September 1915 ohne weiteres die Schenkungs- absicht des Erblassers, und aus der verbindlichen Fest- stellung der Vorinstanz, dass der Erblasser den Schen- kungsakt in Gegenwart der Beklagten und mit deren stillschweigenden Zustimmung unterschrieben hat, er- gibt sich auch die Annahme der Schenkung auf seiten der Beklagten. Allein damit ist die Rechtsbeständigkeit der Schenkung noch nicht dargetan; denn nach dem 'N ortlaut des Schenkungsaktes, worin der Erblasser erklärt, er « trete mit geg~nwärtigem Akt» die näher bezeichneten Titel der Beklagten « zu Eigentum ab I), handelt es sich ganz offenbar um eine Schenkung von Hand zu Hand, und es fragt sich, ob diese Schenkung von Hand zu Hand den Erfordernissen des Gesetzes genüge. Nach Art. 242 OR « erfolgt sie durch Uebergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten I), und die Vorinstanz hat diese Uebergabe darin als gegeben er- achtet, dass zwar der Erblasser die Gülten bis zu seinem Tode bei sich behalten und deren Zinsen eingezogen habe, wozu er als Verwalter und NutznieSser des Frauen- Familienrecht. N· 23. 119 guts aus ehelichem Güterrecht berechtigt gewesen sei, dass sich jedoch die im Schenkungsakt genannteil Gülten nach seinem Tode neben der Schenkungsurkunde, VOll den übrigen Wertschriften des Erblassers ausgesondert, vor- gefunden hätten; hieraus dürfe umso eher auf den Vollzug der Tradition geschlossen werden, als in bäuer- lichen Verhältnissen, die im vorliegenden Falle in Be- tracht kämen, die Aufbewahru!lgsmöglichkeiten für Wertschriften sehr beschränkt seien und vielfach für Verwahrung von Titeln des Mannes und der Frau nur ein Schrank oder geeigneter Behälter vorhanden sei. Diese Feststellungen sind, soweit tatsächlicher Natur, für das Bundesgericht verbindlich, da, obwohl Wider- sprüche zwischen der in der Rechtsantwort gegebenen Darstellung und den Erklärungen der Beklagten in der Parteibefragung vorliegen, von einer Aktenwidrigkeit nicht gesprochen werden kann, indem die Vorinstanz, die als Tatsachenrichter in der Beweiswürdigung frei ist, die Darstellung der Rechtsantwort auf Missverständnisse zurückführt und den in der Parteibefragullg gegebenen Erklärungen der Beklagten Glauben schenkt. Den recht- lichen Schlussfolgerungen jedoch, die die Vorinstanz aus diesen Feststellungen zieht, kann aber nicht bei- gepflichtet werden. Zwar ist richtig, dass die Titel (die al~ alte Luzernergülten Inhaberpapiere sind und daher formlos übergeben werden können), nur zum Frauengut und nicht zum Sondergut der Beklagten werden konnten, da nach Art. 190 ZGB der Ehemann seirier Frau Sonder- gut nur durch Ehevertrag verschaffen kann, weshalb in der Tat aus dem Umstande, dass der Erblasser die Zinsen' der fraglichen Titel nach wie vor selber eingezogen hat, nichts gegen die Schenkung gefolgert werden kann. Allein die Erwägung der Vorinstanz hält insofern· nicht Stich, als sie darin den Besitzübergang durch Konstitut zu Unrecht auch bei der Schenkung von Hand zu Hand für genügend erachtet. Denn während im allgemeinen die Besitzübertragung gemäss Art. 924 ZGB in den 120 Familienreeht. N° 23. Fällen der Besitzanweisung und des Konstituts auch « ohne Uebergabe )) d. h. ohne körperliche Uebertragung der Sache möglich ist (wobei für den vorliegenden Fall zuzugeben ist, dass das « besondere Rechtsverhältnis », welches in Art. 924 ZGB für die Zulässigkeit des Kons- tituts verlangt wird, in der ehegüterrechtlichen Ver- waltung des Erblassers an den geschenkten Titeln er- blickt werden kann), so verlangt Art. 242 OR für die Schenkung von Hand zu Hand ausdrücklich die « U e b e r- gab e der Sache I), also die Verschaffung der direkten tatsächlichen Gewalt über die Sache im Sinne des Art. 919 an den Beschenkten, so dass eine blosse « ver- bale Uebergabe», d. h. eine Uebergabeerklärung ohne Gewaltübertragung, bei der Schenkung von Hand zu Hand nicht genügt und mithin das Konstitut bei dieser Schenkungsart ausgeschlossen ist (vergl. OSTERTAG, Komm. zu Art. 924 Nr. 10 ; Art. 922 Nr. 3). Diese Regelul1g der Schenkung von Hand zu Hand entspricht denn auch dem Formzwang des Schen- kungsversprechens, das zu seiner Gültigkeit der Schrift- lichkeit bedarf; denn die zum Formzwang des Schen- kungsversprechens führenden Erwägungen, dass form- lose Schenkungen oft versprochen werden, ohne dass sich der Versprechende ihrer Tragweite bewusst ist, oder dass ohne Formzwang leicht Zweifel in die Ernst- haftigkeit des Versprechens gelegt werden können, oder endlich, dass durch ein formloses Schenkungsversprechen auch leicht die Vorschriften über die Verfügungen von Todeswegen umgangen werden können, rechtfertigen den Wegfall einer besondern Formvorschrift für die Schen- kung von Hand zu Hand nur, wenn dem Schenker durch die reale Uebergabe der Sache ein sofortiges Opfer zu- gemutet wird, wobei vielfach die Vollziehung selbst einer besonderen Form beQarf, die geeignet ist, dem Schenker die Bedeutung des Opfers zum Bewusstsein zu bringen, was nicht der Fall wäre, wenn bei der Schen- kung von Hand zu Hand das Konstitut, bei dem der Schenker nach Wie vor im Besitze der geschenkten Familienreeht. No 23 121 Sache bleibt, zulässig wäre (vgl. OSER, Komm. zu Art. 239 OR V. 1 a). Die zwischen dem Erblasser und der Beklagten ver- einbarte Schenkung von Hand zu Hand ist daher mangels Uebergabe der Titel nicht vollzogen worden und ist mithin, da ein wesentliches, der Schenkung von Hand zu Hand eigentümliches Erfordernis nicht erfüllt ist, recht- lich nicht zustande gekommen.
3. - Für diesen Fall hat die Vorinstanz angenommen, im Schenkungsakt vom 15. September liege eventuell ein Schenkungsversprechen im Sinne des Art. 243 OR, wobei der Schenkungsakt, der für die Schenkung von Hand zu Hand lediglich als Beweisurkunde diente, zum konstitutiven Formbestandteil des Schenkungsverspre- ehens würde. Allein die beiden Schenkungsarten sind, obwohl das Gesetz das erfüllte Schenkungsversprechen der Schenkung von Hand zu Hand gleichstellt (Art. 243 Abs. 3 OR), begrifflich doch soweit verschieden, dass eine Schenkung, die einmal in der Form der Schenkung von Hand zu Hand vereinbart worden ist, mangels Vollzuges nicht als Schenkungsversprechen gelten kann ; denn da der reale Vollzug der Schenkung das der Schen- kung von Hand zu Hand eigentümliche Erfordernis ist, ohne welches eine Schenkung nicht besteht, so liegt, 'wenn dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, überhaupt kein Rechtsgeschäft vor. Nun geht der \Vortlaut des Schenkungsaktes vom 15. September zu eindeutig auf eine Schenkung von Hand zu Hand, als dass zweifel- haft erschiene, ob darin nicht auch ein biosses Schen- kungsversprechen erblickt werden könne.
4. - Da mithin die von der Beklagten behauptete Schenkung nicht zurechtbesteht, ist auf die übrigen Anfechtungsgrunde der Kläger, die übrigens vor Bundes- gericht teils nicht mehr erneuert, teils auch, soweit sie die Echtheit der Unterschrift des Erblassers be- streiten,. von der Vorinstanz verbindlich abgewiesen worden sind, nicht mehr einzutreten.
5. - Die Beklagte hat! daher die, gestützt auf diese 1·22 FamiJ1eureeht. N° 24. 'Vermeintliche Schenkung. zu Handen genommenen Titel nebst den davon allfällig bezogenen Zinsen in die Erb- masse zu werfen, und zwar unterliegen dieser Ein- werfungspflicht auch die im Erbteilungsabkommen vom . 10; September 1917 der Beklagten abgetretenen Gülten von 4000 Fr. und 3700 Fr., da dieses Abkommen aus den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf die hier verwiesen wird, infolge wesentlichen Irrtums ge- mäss Art. 23 OR für die Kläger unverbindlich ist. Aus dem gleichen Grunde hat die Beklagte auch den bezo- genen Barbetrag von 1300 Fr. nebst 5% Zins seit dem
31. Dezember 1917 gemäss dem vorinstanzlichen Urteil, das sie nicht angefochten und daher anerkannt hat, in die Erbmasse einzuwerfen. Gegenüber dieser Ein- werfungspflicht hat jedoch die Beklagte, gestützt auf- den Erbteilungsvertrag vom 4. April 1917, auf den sich die Klage beruft, und der daher nicht angefochten ist, Anspruch auf die Hälfte des teilbaren Nachlasses und somit auch an den einzuwerfenden Beträgen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Luzern' vom 21. Dezember 1920 aufgehoben und die Klage. geschützt.
24. Urteil der 1I. ZivilabteUung vom 12. Ka.i 1921
i. S. r. gegen r. geb. B. ZGB Art. 120 Ziff. 2, 97 Abs. 2: Geisteskrankheit als Ehe- nichtigkeitsgrund. Notwendigkeit eines medizinischen Gut- achtens darüber. A. - Mit der vorliegenden Klage verlangt die Schwe- ster des am 1. November 1918 kinderlos verstorbenen Emil F. die Nichtigerklärung der von ihm am 24. März . J J Familienrecht. N° 24 123 1917 mit Luise' geb. S. geschlossenen Ehe wegen Geistes- krankheit bezw. Urteilsunfähigkeit des Ehemannes zur Zeit der Eheschliessung. B. -. Dem von der ersten Instanz, dem Bezirksgericht Brugg, {( über den Geisteszustand des Beklagten zur Zeit des Eheabschlusses » eingeholten medizinischen Gutachten ist zu entnehmen: « Aus dem angeführten » Material ergibt sich zunächst unzweideutig der schwere ») chronische Alkoholismus F's. Wir registrieren chroni- )) sehen Alkoholismus mit dem ·beobachtenden Laien ») deutlich auffallenden körperlichen und geistigen Rück- )) gang mindestens seit 1914, z. T. noch früher. Die Ein- )) drucke von 1916 an werden immer gravierender. Die » Beobachtungen in Königsfelden und die dort abge- » gebenen Gutachten zeigen, dass die Kuren im Früh- )) jahr 1917 den geistigen Zerfallprozess nicht mehr » aufhalten konnten, dass organische Hirnveränderungen » chronischer Natur eingesetzt hatten. Bestätigt wird )) letzteres durch den weitern Verlauf, mit dem deutli- '» ehen Bild der sogenannten Korsakow'schen Psychose, «die schwere hirnorganische Störungen, durch chroni- » sehe Alkoholvergiftung hervorgerufen, voraussetzt. Der }) Endzustand und der Sektionsbefund bestätigen re- ») trospektiv sämtliche V oraussetzungen. Der konsta- }) fierte Hirnbefund war nicht das Resultat eines kurz- }) fristigen, sondern bereits chronischen geistigen Krank- '» heitsprozesses. Wir können unmöglich annehmen, dass » F. zur Zeit der Eheschliessung geistig vollwertig gewesen '» ist; bald liachher tritt ein Dauerzustand schwerer }) und schwerster geistiger Umnachtung ein. Nun ist » aber bemerkenswert, dass sieh offenbar die Geschäfts- » fähigkeit, wenigstens was die gewohnten beruflichen » Handlungen betrifft, auffallend lange erhalten hat, » sicher· über die kritische Zeit der Eheschliessung » hinaus. Solches kann oft beobachtet werden und führt » zu einer Differenzierung der Beurteilung des Geistes- » zustandes.!,F.::der früher: .. wie es scheint aus Gründen •