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63_II_395

BGE 63 II 395

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 73.

lich die Bedeutung eines Wertmessers. Die Meinung,

aus Art. 84 Abs. 2 OR ergebe sich e contrario, dass der

Gläubiger einer- Schuld in fremder Währung kein Wahl-

recht habe, ist unstichhaltig. Die genannte Bestimmung

hat ausschliesslich den Untergang der Obligation durch

Erfüllung, d.h. durch Zahlung im Auge, und bezieht sich

nicht auch auf die übrigen Arten des Erlöschens, bei

denen, wie gerade bei der Verrechnung, der Schuldner

einer Erfüllung enthoben ist.

Dient die Währung, in der eine Schuld ausgedrückt ist,

lediglich als Wertmesser, so ist trotz der Verschiedenheit

der Währung die Verrechnung daher zulässig. Voraus-

setzung ist dabei allerdings, dass der Wert der auslän-

dischen Währung bestimmbar ist, mit andern Worten,

dass sie einen Kurs hat, der die Umrechnung in die Wäh-

rung eines andern Landes gestattet. Da die Liquidität

der zur Verrechnung verwendeten Forderung nicht erfor-

derlich ist (OSER-SOHÖNENBERGER Anm. 13 zu Art. 120

OR), so ist die Verrechnung sogar statthaft, wenn die

Parteien über die Höhe des Kurses, auf den abzustellen

ist, nicht einig sind. In diesem Falle ist es Sache des

Richters, den anwendbaren Klll'S'zu bestimmen.

c) Die Klägerin bestreitet übrigens heute die Zulässig-

keit der Verrechnung von Forderungen in verschiedener

Währung nicht mehr. Sie macht lediglich geltend, dass

die Peseta zur massgebenden Zeit überhaupt keinen Kurs

gehabt habe. Mit dieser Behauptung kann sie jedoch

nicht gehört werden angesichts der tatsächlichen und

daher für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung

der Vorinstanz, dass ein solcher Kurs bestand und dass

er während der in Betracht fallenden Zeit nie tiefer war

als Fr. 20.- für 100 Peseten. Da nun die Forderungen

der Beklagten, welche sie zur Verrechnung verwenden

will, mehr als 100,000 Peseten betragen, wie die Vorinstanz

zutreffend bemerkt, also einen Wert von mehr als

Fr. 20,000.- darstellen und somit die Forderung der

Klägerin von Fr. 7000.- bei weitem übersteigen, so ist

die Forderung der Klägerin zufolge Verrechnung getilgt.

Obligationenrecht. No 74.

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Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 193i

wird bestätigt.

74. Auszug aus dem Urteil der II. Zivi1a.bteilung

vom a. Dezember 1937 i. S. Keyer und SetteIe

gegen Lussy und Xonsorten.

OR Art. 242, Ahs. 1 : Die Schenkung von Hand zu Hand kann

wirksam durch Besitzeskonstitut erfolgen (Änderung der

Rechtsprechung).

Die Vorinstanz hat die nicht versteuerten Wertschriften

nicht zur Erbschaft des Goar Anton Meyer gerechnet und

diese daher nur auf Fr. 53,878.75 gewertet, indem sie davon

ausgegangen ist, er habe jene Wertschriften noch zu Leb-

zeiten seiner Ehefrau rechtswirksam geschenkt, ungeachtet

der Eigentums- bezw. Besitzübertragung durch biosses

constitutum possessorium, im Gegensatz zu BGE 47 II 115,

im Anschluss an die Kritiken dieser Entscheidung von

H. REICHEL, Juristenzeitung 18, 87; J. ROSSEL, Zeit-

schrift des bernischen Juristenvereins 1922, 345; BEOKER,

Note 2 zu OR 242; OSER-SOHÖNENBERGER, Note 38 zu

OR 239. Demgegenüber hatte seinerzeit das Bundesgericht

das Besitzkonstitut nicht für eine Schenkung von Hand zu

Ha.nd als genügend gelten lassen, weil Art. 242 OR die

« Übergabe der Sache » vom Schenker an den Beschenkten

fordert. Indessen drückt sich Art. 184 OR nicht anders

aus bezüglich der Lieferung des Kaufgegenstandes, die

nichtsdestoweniger anerkanntermassen auch durch jeden

möglichen Ersatz der «Übergabe», insbesondere durch

Besitzkonstitut, stattfinden kann, und hat sich eine derart

enge Auslegung des Art. 242 Abs. 1 OR auch gar nicht

durchführen lassen bei der Besitzanweisung (BGE 52 II

368), die .doch im gleichen Artikel wie das Besitzkonstitut,

Art. 924 ZGB, als Besitzübertragung «ohne Übergabe»

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Obligationelll'echt. Xo i4.

geordnet ist, wjihrend bei der VerpIandung, um das Besitz-

konstitut auszUschliessen, ausdrücklich bestimmt worden

ist (in Art. 884 Abs. 3 ZGB) : « Das Pfandrecht ist nicht

begründet, solange der Verpfander die ausschliessliche

Gewalt über die Sache behält ».

Insofern das· Besitz-

konstitut als untauglich für die (im übrigen formlose)

Handschenkung bezeichnet wurde, weil es nicht geeignet

sei, dem Schenker die Entäusserung genügend zum Be-

wusstsein zu bringen, um ihn vor unbedachten Schen-

kungen zu schützen, ist kein zureichender Unterschied

gegenüber der Besitzanweisung zu erkennen, ebenso nicht

gegenüber einer rein formalen « Übergabe» im engeren

Sinne und unmittelbar darauf folgenden Rückgabe auf

Grund des besonderen Rechtsverhältnisses, kraft dessen

der Schenker im Besitz. der verschenkten Sache verbleiben

soll. Es ist nicht einzusehen, wieso der Schenker eines

weitergehenden als des in Art. 249 OR vorgesehenen

Schutzes bedürfen sollte, ausser dass sein animus donandi

klar und eindeutig zum Ausdruck zu kommen hat, womit

gleichzeitig auch dessen Erben genügend geschützt werden,

und ebenso, in Verbindung mit der paulianischen Anfech-

tungsklage, dessen Gläubiger, denen das Gesetz offenbar

keinen weitergehenden Schutz gewähren wollte (auch nicht

denjenigen aus Art. 188 ZGB; BGE 61 II 314). Das hier

in Frage stehende Erfordernis würde insbesondere die

Schenkungen unter den ja weitestgehend Mitbesitz aus-

übenden Ehegatten in einer allzusehr an das römisch-

rechtliche Verbot erinnernden und mit dessen Unter-

drückung kaum zu vereinbarenden Weise erschweren.

Aus allen diesen Gründen kann an der bisherigen Recht-

sprechung nicht festgehalten werden.

Obligationenreeht. N° 75.

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75. Auszug aus dem trrteil der I. Zirilabt.i1ung

vom 7. Dezember 1937 i. S. Schweiz. Gesellschaft für

Aufführungsrechte (GEi'.6.) gegen « Gefa»

Genossenschaft

für Arbeitsbeschaffung.

F i r m e n r e c h t, Schutz der Firma, Art. 876 aOR, 956 rev. OR.

Z i v i Ire c h t I ich e B es c h wer d e, Art. 87 Ziff. lOG,

zulässig auch wegen Verletzung eidgenössischen Zivilrechts

durch kantonales öffentliches Recht. Ob das eidgenössische

Recht, wenn es angewendet worden ist, richtig oder unrichtig

ausgelegt worden sei, ist nicht zu prüfen.

Vorsorglicher Rechtsschutz im Firmenrecht ist

im rev. OR im Gegensatz zum aOR nicht vorgesehen; das

kantonale Prozessrecht bestimmt, ob ein solcher bestehe.

A. -

Die Beschwerdeführerin ist ein Verein zu wirt-

schaftlichen Zwecken, der seit dem Jahre 1927 unter der

Firma

«" Schweizerische Gesellschaft für Aufführungs-

rechte (GEFA) » im Handelsregi. ter des Kantons Zürich

eingetragen ist. Er bezweckt den Schutz, die Vertretung

und die Verwertung der Aufführungsrechte der ihm ange-

schlossenen Autoren von musikalischen und literarischen

Werken.

Die Beschwerdegegnerin ist eine Genossenschaft zum

Zwecke der Bekämpfung der Wirtschaftskrise durch

Arbeitsbeschaffung. Sie ist seit dem Jahre 1936 im Han-

delsregister eingetragen unter der Firma « Genossenschaft

für Arbeitsbeschaffung Grenchen ».

Für ihre Reklame

bedient sie sich der im Handelsregister nicht eingetragenen

Kurzbezeichnung « Gefa ». Um die Mittel für die Errei-

chung ihres Zweckes zu beschaffen, organisierte sie 2 Lot-

terien, die erste unter dem Kennwort « Gefa», deren

Ziehung im Dezember 1936 stattfand, die zweite unter der

Bezeichnung « Gefa 2»

B. -

Die Beschwerdeführerin erhob gestützt auf Art. 876

aOR Klage auf Unterlassung der weiteren Führung der

Bezeichnung « Gefa» durch die Gegenpartei, sowie auf

Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 1.-.