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Obligationenrecht. N° 73.
lich die Bedeutung eines Wertmessers. Die Meinung,
aus Art. 84 Abs. 2 OR ergebe sich e contrario, dass der
Gläubiger einer- Schuld in fremder Währung kein Wahl-
recht habe, ist unstichhaltig. Die genannte Bestimmung
hat ausschliesslich den Untergang der Obligation durch
Erfüllung, d.h. durch Zahlung im Auge, und bezieht sich
nicht auch auf die übrigen Arten des Erlöschens, bei
denen, wie gerade bei der Verrechnung, der Schuldner
einer Erfüllung enthoben ist.
Dient die Währung, in der eine Schuld ausgedrückt ist,
lediglich als Wertmesser, so ist trotz der Verschiedenheit
der Währung die Verrechnung daher zulässig. Voraus-
setzung ist dabei allerdings, dass der Wert der auslän-
dischen Währung bestimmbar ist, mit andern Worten,
dass sie einen Kurs hat, der die Umrechnung in die Wäh-
rung eines andern Landes gestattet. Da die Liquidität
der zur Verrechnung verwendeten Forderung nicht erfor-
derlich ist (OSER-SOHÖNENBERGER Anm. 13 zu Art. 120
OR), so ist die Verrechnung sogar statthaft, wenn die
Parteien über die Höhe des Kurses, auf den abzustellen
ist, nicht einig sind. In diesem Falle ist es Sache des
Richters, den anwendbaren Klll'S'zu bestimmen.
c) Die Klägerin bestreitet übrigens heute die Zulässig-
keit der Verrechnung von Forderungen in verschiedener
Währung nicht mehr. Sie macht lediglich geltend, dass
die Peseta zur massgebenden Zeit überhaupt keinen Kurs
gehabt habe. Mit dieser Behauptung kann sie jedoch
nicht gehört werden angesichts der tatsächlichen und
daher für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung
der Vorinstanz, dass ein solcher Kurs bestand und dass
er während der in Betracht fallenden Zeit nie tiefer war
als Fr. 20.- für 100 Peseten. Da nun die Forderungen
der Beklagten, welche sie zur Verrechnung verwenden
will, mehr als 100,000 Peseten betragen, wie die Vorinstanz
zutreffend bemerkt, also einen Wert von mehr als
Fr. 20,000.- darstellen und somit die Forderung der
Klägerin von Fr. 7000.- bei weitem übersteigen, so ist
die Forderung der Klägerin zufolge Verrechnung getilgt.
Obligationenrecht. No 74.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 193i
wird bestätigt.
74. Auszug aus dem Urteil der II. Zivi1a.bteilung
vom a. Dezember 1937 i. S. Keyer und SetteIe
gegen Lussy und Xonsorten.
OR Art. 242, Ahs. 1 : Die Schenkung von Hand zu Hand kann
wirksam durch Besitzeskonstitut erfolgen (Änderung der
Rechtsprechung).
Die Vorinstanz hat die nicht versteuerten Wertschriften
nicht zur Erbschaft des Goar Anton Meyer gerechnet und
diese daher nur auf Fr. 53,878.75 gewertet, indem sie davon
ausgegangen ist, er habe jene Wertschriften noch zu Leb-
zeiten seiner Ehefrau rechtswirksam geschenkt, ungeachtet
der Eigentums- bezw. Besitzübertragung durch biosses
constitutum possessorium, im Gegensatz zu BGE 47 II 115,
im Anschluss an die Kritiken dieser Entscheidung von
H. REICHEL, Juristenzeitung 18, 87; J. ROSSEL, Zeit-
schrift des bernischen Juristenvereins 1922, 345; BEOKER,
Note 2 zu OR 242; OSER-SOHÖNENBERGER, Note 38 zu
OR 239. Demgegenüber hatte seinerzeit das Bundesgericht
das Besitzkonstitut nicht für eine Schenkung von Hand zu
Ha.nd als genügend gelten lassen, weil Art. 242 OR die
« Übergabe der Sache » vom Schenker an den Beschenkten
fordert. Indessen drückt sich Art. 184 OR nicht anders
aus bezüglich der Lieferung des Kaufgegenstandes, die
nichtsdestoweniger anerkanntermassen auch durch jeden
möglichen Ersatz der «Übergabe», insbesondere durch
Besitzkonstitut, stattfinden kann, und hat sich eine derart
enge Auslegung des Art. 242 Abs. 1 OR auch gar nicht
durchführen lassen bei der Besitzanweisung (BGE 52 II
368), die .doch im gleichen Artikel wie das Besitzkonstitut,
Art. 924 ZGB, als Besitzübertragung «ohne Übergabe»
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Obligationelll'echt. Xo i4.
geordnet ist, wjihrend bei der VerpIandung, um das Besitz-
konstitut auszUschliessen, ausdrücklich bestimmt worden
ist (in Art. 884 Abs. 3 ZGB) : « Das Pfandrecht ist nicht
begründet, solange der Verpfander die ausschliessliche
Gewalt über die Sache behält ».
Insofern das· Besitz-
konstitut als untauglich für die (im übrigen formlose)
Handschenkung bezeichnet wurde, weil es nicht geeignet
sei, dem Schenker die Entäusserung genügend zum Be-
wusstsein zu bringen, um ihn vor unbedachten Schen-
kungen zu schützen, ist kein zureichender Unterschied
gegenüber der Besitzanweisung zu erkennen, ebenso nicht
gegenüber einer rein formalen « Übergabe» im engeren
Sinne und unmittelbar darauf folgenden Rückgabe auf
Grund des besonderen Rechtsverhältnisses, kraft dessen
der Schenker im Besitz. der verschenkten Sache verbleiben
soll. Es ist nicht einzusehen, wieso der Schenker eines
weitergehenden als des in Art. 249 OR vorgesehenen
Schutzes bedürfen sollte, ausser dass sein animus donandi
klar und eindeutig zum Ausdruck zu kommen hat, womit
gleichzeitig auch dessen Erben genügend geschützt werden,
und ebenso, in Verbindung mit der paulianischen Anfech-
tungsklage, dessen Gläubiger, denen das Gesetz offenbar
keinen weitergehenden Schutz gewähren wollte (auch nicht
denjenigen aus Art. 188 ZGB; BGE 61 II 314). Das hier
in Frage stehende Erfordernis würde insbesondere die
Schenkungen unter den ja weitestgehend Mitbesitz aus-
übenden Ehegatten in einer allzusehr an das römisch-
rechtliche Verbot erinnernden und mit dessen Unter-
drückung kaum zu vereinbarenden Weise erschweren.
Aus allen diesen Gründen kann an der bisherigen Recht-
sprechung nicht festgehalten werden.
Obligationenreeht. N° 75.
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75. Auszug aus dem trrteil der I. Zirilabt.i1ung
vom 7. Dezember 1937 i. S. Schweiz. Gesellschaft für
Aufführungsrechte (GEi'.6.) gegen « Gefa»
Genossenschaft
für Arbeitsbeschaffung.
F i r m e n r e c h t, Schutz der Firma, Art. 876 aOR, 956 rev. OR.
Z i v i Ire c h t I ich e B es c h wer d e, Art. 87 Ziff. lOG,
zulässig auch wegen Verletzung eidgenössischen Zivilrechts
durch kantonales öffentliches Recht. Ob das eidgenössische
Recht, wenn es angewendet worden ist, richtig oder unrichtig
ausgelegt worden sei, ist nicht zu prüfen.
Vorsorglicher Rechtsschutz im Firmenrecht ist
im rev. OR im Gegensatz zum aOR nicht vorgesehen; das
kantonale Prozessrecht bestimmt, ob ein solcher bestehe.
A. -
Die Beschwerdeführerin ist ein Verein zu wirt-
schaftlichen Zwecken, der seit dem Jahre 1927 unter der
Firma
«" Schweizerische Gesellschaft für Aufführungs-
rechte (GEFA) » im Handelsregi. ter des Kantons Zürich
eingetragen ist. Er bezweckt den Schutz, die Vertretung
und die Verwertung der Aufführungsrechte der ihm ange-
schlossenen Autoren von musikalischen und literarischen
Werken.
Die Beschwerdegegnerin ist eine Genossenschaft zum
Zwecke der Bekämpfung der Wirtschaftskrise durch
Arbeitsbeschaffung. Sie ist seit dem Jahre 1936 im Han-
delsregister eingetragen unter der Firma « Genossenschaft
für Arbeitsbeschaffung Grenchen ».
Für ihre Reklame
bedient sie sich der im Handelsregister nicht eingetragenen
Kurzbezeichnung « Gefa ». Um die Mittel für die Errei-
chung ihres Zweckes zu beschaffen, organisierte sie 2 Lot-
terien, die erste unter dem Kennwort « Gefa», deren
Ziehung im Dezember 1936 stattfand, die zweite unter der
Bezeichnung « Gefa 2»
B. -
Die Beschwerdeführerin erhob gestützt auf Art. 876
aOR Klage auf Unterlassung der weiteren Führung der
Bezeichnung « Gefa» durch die Gegenpartei, sowie auf
Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 1.-.