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63_II_395

BGE 63 II 395

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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:194 Obligationenrecht. N° 73. lich die Bedeutung eines Wertmessers. Die Meinung, aus Art. 84 Abs. 2 OR ergebe sich e contrario, dass der Gläubiger einer- Schuld in fremder Währung kein Wahl- recht habe, ist unstichhaltig. Die genannte Bestimmung hat ausschliesslich den Untergang der Obligation durch Erfüllung, d.h. durch Zahlung im Auge, und bezieht sich nicht auch auf die übrigen Arten des Erlöschens, bei denen, wie gerade bei der Verrechnung, der Schuldner einer Erfüllung enthoben ist. Dient die Währung, in der eine Schuld ausgedrückt ist, lediglich als Wertmesser, so ist trotz der Verschiedenheit der Währung die Verrechnung daher zulässig. Voraus- setzung ist dabei allerdings, dass der Wert der auslän- dischen Währung bestimmbar ist, mit andern Worten, dass sie einen Kurs hat, der die Umrechnung in die Wäh- rung eines andern Landes gestattet. Da die Liquidität der zur Verrechnung verwendeten Forderung nicht erfor- derlich ist (OSER-SOHÖNENBERGER Anm. 13 zu Art. 120 OR), so ist die Verrechnung sogar statthaft, wenn die Parteien über die Höhe des Kurses, auf den abzustellen ist, nicht einig sind. In diesem Falle ist es Sache des Richters, den anwendbaren Klll'S' zu bestimmen.

c) Die Klägerin bestreitet übrigens heute die Zulässig- keit der Verrechnung von Forderungen in verschiedener Währung nicht mehr. Sie macht lediglich geltend, dass die Peseta zur massgebenden Zeit überhaupt keinen Kurs gehabt habe. Mit dieser Behauptung kann sie jedoch nicht gehört werden angesichts der tatsächlichen und daher für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, dass ein solcher Kurs bestand und dass er während der in Betracht fallenden Zeit nie tiefer war als Fr. 20.- für 100 Peseten. Da nun die Forderungen der Beklagten, welche sie zur Verrechnung verwenden will, mehr als 100,000 Peseten betragen, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, also einen Wert von mehr als Fr. 20,000.- darstellen und somit die Forderung der Klägerin von Fr. 7000.- bei weitem übersteigen, so ist die Forderung der Klägerin zufolge Verrechnung getilgt. Obligationenrecht. No 74. 395 Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 193i wird bestätigt.

74. Auszug aus dem Urteil der II. Zivi1a.bteilung vom a. Dezember 1937 i. S. Keyer und SetteIe gegen Lussy und Xonsorten. OR Art. 242, Ahs. 1 : Die Schenkung von Hand zu Hand kann wirksam durch Besitzeskonstitut erfolgen (Änderung der Rechtsprechung). Die Vorinstanz hat die nicht versteuerten Wertschriften nicht zur Erbschaft des Goar Anton Meyer gerechnet und diese daher nur auf Fr. 53,878.75 gewertet, indem sie davon ausgegangen ist, er habe jene Wertschriften noch zu Leb- zeiten seiner Ehefrau rechtswirksam geschenkt, ungeachtet der Eigentums- bezw. Besitzübertragung durch biosses constitutum possessorium, im Gegensatz zu BGE 47 II 115, im Anschluss an die Kritiken dieser Entscheidung von H. REICHEL, Juristenzeitung 18, 87; J. ROSSEL, Zeit- schrift des bernischen Juristenvereins 1922, 345; BEOKER, Note 2 zu OR 242; OSER-SOHÖNENBERGER, Note 38 zu OR 239. Demgegenüber hatte seinerzeit das Bundesgericht das Besitzkonstitut nicht für eine Schenkung von Hand zu Ha.nd als genügend gelten lassen, weil Art. 242 OR die « Übergabe der Sache » vom Schenker an den Beschenkten fordert. Indessen drückt sich Art. 184 OR nicht anders aus bezüglich der Lieferung des Kaufgegenstandes, die nichtsdestoweniger anerkanntermassen auch durch jeden möglichen Ersatz der «Übergabe», insbesondere durch Besitzkonstitut, stattfinden kann, und hat sich eine derart enge Auslegung des Art. 242 Abs. 1 OR auch gar nicht durchführen lassen bei der Besitzanweisung (BGE 52 II 368), die .doch im gleichen Artikel wie das Besitzkonstitut, Art. 924 ZGB, als Besitzübertragung «ohne Übergabe» 396 Obligationelll'echt. Xo i4. geordnet ist, wjihrend bei der VerpIandung, um das Besitz- konstitut auszUschliessen, ausdrücklich bestimmt worden ist (in Art. 884 Abs. 3 ZGB) : « Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfander die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält ». Insofern das· Besitz- konstitut als untauglich für die (im übrigen formlose) Handschenkung bezeichnet wurde, weil es nicht geeignet sei, dem Schenker die Entäusserung genügend zum Be- wusstsein zu bringen, um ihn vor unbedachten Schen- kungen zu schützen, ist kein zureichender Unterschied gegenüber der Besitzanweisung zu erkennen, ebenso nicht gegenüber einer rein formalen « Übergabe» im engeren Sinne und unmittelbar darauf folgenden Rückgabe auf Grund des besonderen Rechtsverhältnisses, kraft dessen der Schenker im Besitz. der verschenkten Sache verbleiben soll. Es ist nicht einzusehen, wieso der Schenker eines weitergehenden als des in Art. 249 OR vorgesehenen Schutzes bedürfen sollte, ausser dass sein animus donandi klar und eindeutig zum Ausdruck zu kommen hat, womit gleichzeitig auch dessen Erben genügend geschützt werden, und ebenso, in Verbindung mit der paulianischen Anfech- tungsklage, dessen Gläubiger, denen das Gesetz offenbar keinen weitergehenden Schutz gewähren wollte (auch nicht denjenigen aus Art. 188 ZGB ; BGE 61 II 314). Das hier in Frage stehende Erfordernis würde insbesondere die Schenkungen unter den ja weitestgehend Mitbesitz aus- übenden Ehegatten in einer allzusehr an das römisch- rechtliche Verbot erinnernden und mit dessen Unter- drückung kaum zu vereinbarenden Weise erschweren. Aus allen diesen Gründen kann an der bisherigen Recht- sprechung nicht festgehalten werden. Obligationenreeht. N° 75. 397

75. Auszug aus dem trrteil der I. Zirilabt.i1ung vom 7. Dezember 1937 i. S. Schweiz. Gesellschaft für Aufführungsrechte (GEi'.6.) gegen « Gefa» Genossenschaft für Arbeitsbeschaffung. F i r m e n r e c h t, Schutz der Firma, Art. 876 aOR, 956 rev. OR. Z i v i Ire c h t I ich e B es c h wer d e, Art. 87 Ziff. lOG, zulässig auch wegen Verletzung eidgenössischen Zivilrechts durch kantonales öffentliches Recht. Ob das eidgenössische Recht, wenn es angewendet worden ist, richtig oder unrichtig ausgelegt worden sei, ist nicht zu prüfen. Vorsorglicher Rechtsschutz im Firmenrecht ist im rev. OR im Gegensatz zum aOR nicht vorgesehen; das kantonale Prozessrecht bestimmt, ob ein solcher bestehe. A. - Die Beschwerdeführerin ist ein Verein zu wirt- schaftlichen Zwecken, der seit dem Jahre 1927 unter der Firma «" Schweizerische Gesellschaft für Aufführungs- rechte (GEFA) » im Handelsregi. ter des Kantons Zürich eingetragen ist. Er bezweckt den Schutz, die Vertretung und die Verwertung der Aufführungsrechte der ihm ange- schlossenen Autoren von musikalischen und literarischen Werken. Die Beschwerdegegnerin ist eine Genossenschaft zum Zwecke der Bekämpfung der Wirtschaftskrise durch Arbeitsbeschaffung. Sie ist seit dem Jahre 1936 im Han- delsregister eingetragen unter der Firma « Genossenschaft für Arbeitsbeschaffung Grenchen ». Für ihre Reklame bedient sie sich der im Handelsregister nicht eingetragenen Kurzbezeichnung « Gefa ». Um die Mittel für die Errei- chung ihres Zweckes zu beschaffen, organisierte sie 2 Lot- terien, die erste unter dem Kennwort « Gefa», deren Ziehung im Dezember 1936 stattfand, die zweite unter der Bezeichnung « Gefa 2» B. - Die Beschwerdeführerin erhob gestützt auf Art. 876 aOR Klage auf Unterlassung der weiteren Führung der Bezeichnung « Gefa» durch die Gegenpartei, sowie auf Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 1.-.