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Familienrecht. No 71.
umgekehrt die~ gegenteilige Entscheidung sehr wohl mit
ihm zu vereinbaren. In der Tat. ergibt sich aus dem
Gutachten und dem angefochtenen Urteil, dass sowohl
der Gutachter als die Vormstanz davon überzeugt sind,
dass das Kind der Beklagten nicht schon am 6. September
1930 gezeugt worden ist, und auf diese Überzeugung
darf abgestellt werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern
ein Rechtsirrtum auf sie eingewirkt hätte.
2. -
Ist somit die Klage auf Abänderung des früheren
Urteils grundsätzlich gutzuheissen, so ist die Sache im
übrigen an die Vormstanz zurückzuweisen zur Anwendung
des Art. 372 der Zivilprozessordnung für den Kanton
Bern, wonach « die Zurückerstattung des infolgedessen
Geleisteten» verlangt werden kann, und insbesondere
zur Ausmittlung der zu ersetzenden Kosten des früheren
Prozesses.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass in
Aufhebung des Urteils des Appellationshofes des Kantons
Bern vom 3. Oktober 1935 das Urteil des Amtsgerichtes
Aarwangen vom 13. Februar 1932 aufgehoben, die Vater-
schaftsklage abgewiesen und im übrigen die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird, dies auch zur Ver-
legung der Kosten des kantonalen Verfahrens.
71. Urteil der II. ZivUabteilung vom 12. Dezember 1935
i. S. Grau gegen Schnyder.
ZGB Art. 188 findet keine Anwendung auf Schenkungen unter
Ehegatten, ebensowenig auf den Wechsel vom Güterstand der
Güterverbindung zu demjenigen der Gütertrennung (ausgenom-
me~ auf bares Geld, andere vertretbare Sachen und nur der
Gattung nach bestimmte Inhaberpapiere der Ehefrau) (Erw. 1).
Behauptet beim Güterstand der G ü t e r t ren nun g ein Ehe-
gatte (gegenüber der Pfändung des anderen), ein (gepfändetes)
Familienrecht. N0 71.
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Vermögensstück gehöre ihm, so ist er hiefür be w eis -
p f I ich t i g, und zwar auch als Beklagter im W i der.
spruchsprozess (Erw.2).
A. -
Der Kläger betreibt den Beklagten aus Rückbürg-
schaft, welche dieser am 19. Februar 1932 eingegangen war.
Von den hiebei gepIandeten Sachen beansprucht des
Beklagten Ehefrau eine Anzahl als ihr Eigentum.
Mit der vorliegenden, gegen beide Ehegatten (den Ehe-
mann {(gemäss ZGB Art. 168 Abs. 2 und SchKG Art. 285 fb
erhobenen Klage «(Widerspruchsklage II gemäss Art. 109
SchKG) verlangt der Kläger Feststellung, dass diese Sachen
zu seinen Gunsten der Pfändung und Verwertung unter-
liegen. Die seit 1903 verheirateten Beklagten schützen
folgende Rechtsgeschäfte vor :
einen am 23. November 1920 am damaligen ehelichen
Domizil in Zug geschlossenen Ehevertrag auf Güter-
trennung, der ins dortige Güterrechtsregister eingetragen,
jedoch bei der späteren Verlegung des Wohnsitzes nach
Luzern nicht in das luzernische Güterrechtsregisterüber-
tragen wurde,
eine in gleicher Weise eingetragene, ebenfalls nicht über-
tragene Vereinbarung vom 15. Dezember 1920, wonach der
Ehemann ({ das von seiner Ehefrau in die Ehe gebrachte
Frauengut wie folgt anerkennt»: (folgt ein Verzeichnis
von Möbeln, Wäsche, Haus- und Küchengeräten im ange-
gebenen Werte von 11,000 Fr.),
einen am 10. Februar 1933 in Luzern geschlossenen und
ins dortige Güterrechtsregister eingetragenen Ehevertrag
auf Gütertrennung « in Abänderung ihres in letzten Jahren
gehabten Güterstandes der Güterverbindung) mit der
Klausel: {(Die Ehefrau hält aufrecht und der Ehemann
anerkennt das unbeschränkte Eigentum der ersteren an
folgenden Vermögenswerten : 1. Nicht in Geld bestehende
Vermögenswerte (folgt ein Verzeichnis von Fahrnissachen
aller Art im angegebenen Werte von 40,100 Fr.), 2. Bar-
Vermögen bezw. Vermögen in Wertpapieren: 50 Stück
Aktien zu 500 Fr. nom. der Hch. Grau A.-G. = 25,000 Fr. »
Familienrocht·. No 71.
B. -
Das 0bergericht des Kantons Luzern hat am
26. Juli 1935 e:r;kannt, die gepfändeten, von der Beklagten
angesprochenen Gegenstände « unterliegen im Sinne der
Erwägungen der Pfändung und Verwertung zu Gunsten
des Betreibungsführers ».
O. -
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Beru-
fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf
Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Vorinstanz hat die Eigentumsansprachen der
Beklagten abgewiesen in Anwendung von Art. 188 ZGB,
wonach durch güterrechtliche Auseinandersetzungen oder
durch Wechsel des Güterstandes ein Vermögen, aus dem
bis dahin die Gläubiger eines Ehegatten... Befriedigung
verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden
kann. Indessen hat der Wechsel der beiden Beklagten
vom Güterstand der Güterverbindung zu demjenigen der
Gütertrennung der Haftung zugunsten der Gläubiger des
Ehemannes und speziell des Klägers kein Vermögen ent-
zogen, aus dem sie bis dahin Befriedigung verlangen
konnten. Schon während der Geltung des Güterstandes
der Güterverbindung haftete das Frauenvermögen nicht
für die Mannesschulden, ebensowenig wie seit der Annahme
der Gütertrennung. Eine Ausnahme gilt gemäss Art. 201
Abs. 3 ZGB freilich für bares_ Geld, andere vertretbare Sa-
chen und Inhaberpapiere, die nur der Gattung nach be-
stimmt worden sind, weil alle diese Vermögensgegenstände
bei der Güterverbindung in das Eigentum des Ehemannes
übergehen; allein unter den gepfändeten befinden sich
keine solchen, sondern lauter individualisierte Sachen.
Haben nach dem Wortlaut der Yerträge vom 15. Dezember
1920 und 10. Februar 1933 die dort verzeichneten Sachen
schon vorher der Ehefrau gehört, so ist daher durch die
Annahme der Gütertrennung keine Veränderung zuun-
gunsten der Gläubiger des Ehemannes eingetreten. Sind
jene Sachen dagegen durch die Verträge vom Ehemann
. I.
i
Familienreeht. No 71.
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an die Ehefrau « verschoben» worden, wie die Vorinstanz
anzunehmen scheint, so wäre dies nichts anderes als eine
Schenkung unter den Ehegatten, eine Liberalität des Ehe-
mannes zugunsten der Ehefrau, aber nicht eine güter-
rechtliche Auseinandersetzung im Sinne des Art. 188 ZGB.
Sonst würde ja jede (noch so geringfügige) Schenkung unter
Ehegatten nichts daran ändern, dass der geschenkte Ver-
mögensgegenstand nach wie vor und auf unbeschränkte
Zeit noch den damaligen Gläubigern des schenkenden
Ehegatten haftet -
wofür das geltende schweizerische
Recht keinen Anhaltspunkt abgibt.
Sobald aber die
Schenkung nicht grundsätzlich als güterrechtliche Aus-
einandersetzung im Sinne des Art. 188 ZGB angesehen wird,
kann sie es auch nicht, wenn sie bei Anlass eines Güter-
standswechsels ausgerichtet wird. Somit ist Art. 188 ZGB
auf den vorliegenden Tatbestand nicht anwendbar.
2. -
Nichtsdestoweniger ist die Klage abzuweisen, weil
es an jeglichem Nachweis von Eigentumserwerbsgründen
durch die Ehefrau fehlt, der ihr ungeachtet der Partei-
rollenverteilung im Widerspruchsverfahren obliegt, bei
Geltung der Güterverbindung gemäss Art. 196 ZGB
(BGE 57 Irr 182), bei Geltung der Gütertrennung gemäss
der allgemeinen Regel des 'Art. 8 ZGB, zumal weil andern-
falls regelmässig ein Beweisnotstand für den betreibenden
Gläubiger vorläge, was gerade bei der Güterverbindung
zur Aufstellung der erwähnten Vermutung des Art. 196
ZGB geführt hat, deren Gegenstück bei der Güter-
trennung jedoch fehlt, sodass bei der Pfändung des
güter getrennten Ehemamles die Ehefrau und bei der
Pfändung der gütergetrennten Ehefrau der Ehemann die
Begründetheit ihrer resp. Eigentumsansprachen dartun
müssen. Im vorliegenden Fall ist ersteres einzig durch den
Hinweis auf die Verträge vom 15. Dezember 1920 und
10. Februar 1933 versucht worden. Allein die Vorinstanz
hat in einlässlicher, für das Bundesgericht gemäss Art. 81
OG verbindlicher Beweiswürdignng ausgesprochen, dass
dem Vertrag von 1933 keinerlei Beweiswert und dem bloss
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Erbrecht. No 72.
einen kleinen Teil der gepfändeten Sachen betreffenden Ver-
trag vom 15. :Qezember 1920 nicht volle Beweiskraft zu-
komme. In Wahrheit hat also die Vorinstanz doch nicht
etwa Schenkungen unter dem Schein von Frauenguts- bezw.
Eigentumsanerkennungen als nachgewiesen erachtet. An-
dernfalls hätte .sie nicht im Gegensatz zur ersten Instanz
die Gegenstände des Vertrages vom 15. Dezember 1920,
wie diejenigen des Vertrages von 1933, der Haftung zugun-
sten des Klägers unterwerfen können, dessen Forderung
gegen den Ehemann frühestens im Jahre 1932 entstanden
ist, weshalb er keinesfalls Befriedigung aus schon mehr als
ein Jahrzehnt früher an die Ehefrau verschenkten Sachen
verlangen könnte. Ein anderer Nachweis sonstigen Ein-
bringens der gepfändeten Gegenstände aber ist überhaupt
nicht versucht worden.
Demnach erkennt das Bunde8gericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Luzern vom 26. Juli 1935 bestätigt.
III.ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
72. Urteil der II. ZivUabteUllng vom 8. November 1935
i. S. Jörg-Mühlemann und Itonsorten gegen Mühlemann.
ZGB Art. 540 Ziff. 2: Es besteht keine bundesrechtliche Beweis-
vorschrift, dass eine psychiatrische Expertise angeordnet
werden müsse (Erw. 1).
ZGB Art. 540 Ziff. 3 entfällt, wenn der Erblasser trotz der gebo-
tenen Gelegenheit des Widerrufes die Verfügung bestehen
lässt (Erw. 1).
ZGB Art. 503: Begriff der Handlungsfähigkeit im Sinne dieser
Vorschrift, zumal hinsichtlich ausländischer Zeugen (Erw. 2).
I
~.
Erbrecht. No 72.
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A. -
Die Kläger sind die erwachsenen Nachkommen des
1866 geborenen, 1933 verstorbenen Ernst Mühlemann, der
wenige Jahre vor seinem Tod seine Familie verlassen und
sein zur Blüte gebrachtes Baugeschäft aufgegeben hatte,
um nach erlangter Ehescheidung die 24 Jahre jüngere,
ebenfalls geschiedene Beklagte zu heiraten und eine
Wirtschaft zu kaufen.
Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger von
der Beklagten Herausgabe der gesamten Erbschaft ihres
Vaters wegen Erbunwürdigkeit und im besonderen Un-
gültigerklärung des öffentlichen Testamentes desselben vom
28. Oktober 1930 wegen Mitwirkung der am 3. Februar 1910
geborenen ledigen Italienerin Maria Bocchetti als Zeugen,
sowie Ungültigerklärung des Ehevertrages und des ehe-
güterrechtlichen Inventars.
B. -
Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft
hat am 18. Juni 1935 die Klage abgewiesen.
O. -
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt Init dem Antrag auf Gut-
heissung ihrer Klaganträge.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Kläger zielen auf die Anwendung des Art. 540
Ziff. 2 und 3 ZGB gegenüber der Beklagten ab, wonach
erbunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich und rechts-
widrig in einen Zustand bleibender VerfügungsllIllahigkeit
gebracht oder ihn durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu
gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von
Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen. Allein, wie
die erste Instanz einlässlich und zutreffend ausgeführt hat,
sind keine schlüssigen Tatsachen dargetan, welche diesen
Vorschriften subsumiert werden könnten. Insbesondere
ist nicht ersichtlich, inwiefern der Erblasser gehindert
gewesen wäre, sein Testament zu widerrufen, als er hievon
sprach, wenn es ihm wirklich ernst genug daInit gewesen
wäre. Infolgedessen verliert der Vorwurf an Bedeutung,
dass er seinerzeit durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu