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61_II_314

BGE 61 II 314

Bundesgericht (BGE) · 1930-09-06 · Deutsch CH
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314

Familienrecht. No 71.

umgekehrt die~ gegenteilige Entscheidung sehr wohl mit

ihm zu vereinbaren. In der Tat. ergibt sich aus dem

Gutachten und dem angefochtenen Urteil, dass sowohl

der Gutachter als die Vormstanz davon überzeugt sind,

dass das Kind der Beklagten nicht schon am 6. September

1930 gezeugt worden ist, und auf diese Überzeugung

darf abgestellt werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern

ein Rechtsirrtum auf sie eingewirkt hätte.

2. -

Ist somit die Klage auf Abänderung des früheren

Urteils grundsätzlich gutzuheissen, so ist die Sache im

übrigen an die Vormstanz zurückzuweisen zur Anwendung

des Art. 372 der Zivilprozessordnung für den Kanton

Bern, wonach « die Zurückerstattung des infolgedessen

Geleisteten» verlangt werden kann, und insbesondere

zur Ausmittlung der zu ersetzenden Kosten des früheren

Prozesses.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass in

Aufhebung des Urteils des Appellationshofes des Kantons

Bern vom 3. Oktober 1935 das Urteil des Amtsgerichtes

Aarwangen vom 13. Februar 1932 aufgehoben, die Vater-

schaftsklage abgewiesen und im übrigen die Sache an

die Vorinstanz zurückgewiesen wird, dies auch zur Ver-

legung der Kosten des kantonalen Verfahrens.

71. Urteil der II. ZivUabteilung vom 12. Dezember 1935

i. S. Grau gegen Schnyder.

ZGB Art. 188 findet keine Anwendung auf Schenkungen unter

Ehegatten, ebensowenig auf den Wechsel vom Güterstand der

Güterverbindung zu demjenigen der Gütertrennung (ausgenom-

me~ auf bares Geld, andere vertretbare Sachen und nur der

Gattung nach bestimmte Inhaberpapiere der Ehefrau) (Erw. 1).

Behauptet beim Güterstand der G ü t e r t ren nun g ein Ehe-

gatte (gegenüber der Pfändung des anderen), ein (gepfändetes)

Familienrecht. N0 71.

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Vermögensstück gehöre ihm, so ist er hiefür be w eis -

p f I ich t i g, und zwar auch als Beklagter im W i der.

spruchsprozess (Erw.2).

A. -

Der Kläger betreibt den Beklagten aus Rückbürg-

schaft, welche dieser am 19. Februar 1932 eingegangen war.

Von den hiebei gepIandeten Sachen beansprucht des

Beklagten Ehefrau eine Anzahl als ihr Eigentum.

Mit der vorliegenden, gegen beide Ehegatten (den Ehe-

mann {(gemäss ZGB Art. 168 Abs. 2 und SchKG Art. 285 fb

erhobenen Klage «(Widerspruchsklage II gemäss Art. 109

SchKG) verlangt der Kläger Feststellung, dass diese Sachen

zu seinen Gunsten der Pfändung und Verwertung unter-

liegen. Die seit 1903 verheirateten Beklagten schützen

folgende Rechtsgeschäfte vor :

einen am 23. November 1920 am damaligen ehelichen

Domizil in Zug geschlossenen Ehevertrag auf Güter-

trennung, der ins dortige Güterrechtsregister eingetragen,

jedoch bei der späteren Verlegung des Wohnsitzes nach

Luzern nicht in das luzernische Güterrechtsregisterüber-

tragen wurde,

eine in gleicher Weise eingetragene, ebenfalls nicht über-

tragene Vereinbarung vom 15. Dezember 1920, wonach der

Ehemann ({ das von seiner Ehefrau in die Ehe gebrachte

Frauengut wie folgt anerkennt»: (folgt ein Verzeichnis

von Möbeln, Wäsche, Haus- und Küchengeräten im ange-

gebenen Werte von 11,000 Fr.),

einen am 10. Februar 1933 in Luzern geschlossenen und

ins dortige Güterrechtsregister eingetragenen Ehevertrag

auf Gütertrennung « in Abänderung ihres in letzten Jahren

gehabten Güterstandes der Güterverbindung) mit der

Klausel: {(Die Ehefrau hält aufrecht und der Ehemann

anerkennt das unbeschränkte Eigentum der ersteren an

folgenden Vermögenswerten : 1. Nicht in Geld bestehende

Vermögenswerte (folgt ein Verzeichnis von Fahrnissachen

aller Art im angegebenen Werte von 40,100 Fr.), 2. Bar-

Vermögen bezw. Vermögen in Wertpapieren: 50 Stück

Aktien zu 500 Fr. nom. der Hch. Grau A.-G. = 25,000 Fr. »

Familienrocht·. No 71.

B. -

Das 0bergericht des Kantons Luzern hat am

26. Juli 1935 e:r;kannt, die gepfändeten, von der Beklagten

angesprochenen Gegenstände « unterliegen im Sinne der

Erwägungen der Pfändung und Verwertung zu Gunsten

des Betreibungsführers ».

O. -

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Beru-

fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf

Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Vorinstanz hat die Eigentumsansprachen der

Beklagten abgewiesen in Anwendung von Art. 188 ZGB,

wonach durch güterrechtliche Auseinandersetzungen oder

durch Wechsel des Güterstandes ein Vermögen, aus dem

bis dahin die Gläubiger eines Ehegatten... Befriedigung

verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden

kann. Indessen hat der Wechsel der beiden Beklagten

vom Güterstand der Güterverbindung zu demjenigen der

Gütertrennung der Haftung zugunsten der Gläubiger des

Ehemannes und speziell des Klägers kein Vermögen ent-

zogen, aus dem sie bis dahin Befriedigung verlangen

konnten. Schon während der Geltung des Güterstandes

der Güterverbindung haftete das Frauenvermögen nicht

für die Mannesschulden, ebensowenig wie seit der Annahme

der Gütertrennung. Eine Ausnahme gilt gemäss Art. 201

Abs. 3 ZGB freilich für bares_ Geld, andere vertretbare Sa-

chen und Inhaberpapiere, die nur der Gattung nach be-

stimmt worden sind, weil alle diese Vermögensgegenstände

bei der Güterverbindung in das Eigentum des Ehemannes

übergehen; allein unter den gepfändeten befinden sich

keine solchen, sondern lauter individualisierte Sachen.

Haben nach dem Wortlaut der Yerträge vom 15. Dezember

1920 und 10. Februar 1933 die dort verzeichneten Sachen

schon vorher der Ehefrau gehört, so ist daher durch die

Annahme der Gütertrennung keine Veränderung zuun-

gunsten der Gläubiger des Ehemannes eingetreten. Sind

jene Sachen dagegen durch die Verträge vom Ehemann

. I.

i

Familienreeht. No 71.

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an die Ehefrau « verschoben» worden, wie die Vorinstanz

anzunehmen scheint, so wäre dies nichts anderes als eine

Schenkung unter den Ehegatten, eine Liberalität des Ehe-

mannes zugunsten der Ehefrau, aber nicht eine güter-

rechtliche Auseinandersetzung im Sinne des Art. 188 ZGB.

Sonst würde ja jede (noch so geringfügige) Schenkung unter

Ehegatten nichts daran ändern, dass der geschenkte Ver-

mögensgegenstand nach wie vor und auf unbeschränkte

Zeit noch den damaligen Gläubigern des schenkenden

Ehegatten haftet -

wofür das geltende schweizerische

Recht keinen Anhaltspunkt abgibt.

Sobald aber die

Schenkung nicht grundsätzlich als güterrechtliche Aus-

einandersetzung im Sinne des Art. 188 ZGB angesehen wird,

kann sie es auch nicht, wenn sie bei Anlass eines Güter-

standswechsels ausgerichtet wird. Somit ist Art. 188 ZGB

auf den vorliegenden Tatbestand nicht anwendbar.

2. -

Nichtsdestoweniger ist die Klage abzuweisen, weil

es an jeglichem Nachweis von Eigentumserwerbsgründen

durch die Ehefrau fehlt, der ihr ungeachtet der Partei-

rollenverteilung im Widerspruchsverfahren obliegt, bei

Geltung der Güterverbindung gemäss Art. 196 ZGB

(BGE 57 Irr 182), bei Geltung der Gütertrennung gemäss

der allgemeinen Regel des 'Art. 8 ZGB, zumal weil andern-

falls regelmässig ein Beweisnotstand für den betreibenden

Gläubiger vorläge, was gerade bei der Güterverbindung

zur Aufstellung der erwähnten Vermutung des Art. 196

ZGB geführt hat, deren Gegenstück bei der Güter-

trennung jedoch fehlt, sodass bei der Pfändung des

güter getrennten Ehemamles die Ehefrau und bei der

Pfändung der gütergetrennten Ehefrau der Ehemann die

Begründetheit ihrer resp. Eigentumsansprachen dartun

müssen. Im vorliegenden Fall ist ersteres einzig durch den

Hinweis auf die Verträge vom 15. Dezember 1920 und

10. Februar 1933 versucht worden. Allein die Vorinstanz

hat in einlässlicher, für das Bundesgericht gemäss Art. 81

OG verbindlicher Beweiswürdignng ausgesprochen, dass

dem Vertrag von 1933 keinerlei Beweiswert und dem bloss

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Erbrecht. No 72.

einen kleinen Teil der gepfändeten Sachen betreffenden Ver-

trag vom 15. :Qezember 1920 nicht volle Beweiskraft zu-

komme. In Wahrheit hat also die Vorinstanz doch nicht

etwa Schenkungen unter dem Schein von Frauenguts- bezw.

Eigentumsanerkennungen als nachgewiesen erachtet. An-

dernfalls hätte .sie nicht im Gegensatz zur ersten Instanz

die Gegenstände des Vertrages vom 15. Dezember 1920,

wie diejenigen des Vertrages von 1933, der Haftung zugun-

sten des Klägers unterwerfen können, dessen Forderung

gegen den Ehemann frühestens im Jahre 1932 entstanden

ist, weshalb er keinesfalls Befriedigung aus schon mehr als

ein Jahrzehnt früher an die Ehefrau verschenkten Sachen

verlangen könnte. Ein anderer Nachweis sonstigen Ein-

bringens der gepfändeten Gegenstände aber ist überhaupt

nicht versucht worden.

Demnach erkennt das Bunde8gericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Luzern vom 26. Juli 1935 bestätigt.

III.ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

72. Urteil der II. ZivUabteUllng vom 8. November 1935

i. S. Jörg-Mühlemann und Itonsorten gegen Mühlemann.

ZGB Art. 540 Ziff. 2: Es besteht keine bundesrechtliche Beweis-

vorschrift, dass eine psychiatrische Expertise angeordnet

werden müsse (Erw. 1).

ZGB Art. 540 Ziff. 3 entfällt, wenn der Erblasser trotz der gebo-

tenen Gelegenheit des Widerrufes die Verfügung bestehen

lässt (Erw. 1).

ZGB Art. 503: Begriff der Handlungsfähigkeit im Sinne dieser

Vorschrift, zumal hinsichtlich ausländischer Zeugen (Erw. 2).

I

~.

Erbrecht. No 72.

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A. -

Die Kläger sind die erwachsenen Nachkommen des

1866 geborenen, 1933 verstorbenen Ernst Mühlemann, der

wenige Jahre vor seinem Tod seine Familie verlassen und

sein zur Blüte gebrachtes Baugeschäft aufgegeben hatte,

um nach erlangter Ehescheidung die 24 Jahre jüngere,

ebenfalls geschiedene Beklagte zu heiraten und eine

Wirtschaft zu kaufen.

Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger von

der Beklagten Herausgabe der gesamten Erbschaft ihres

Vaters wegen Erbunwürdigkeit und im besonderen Un-

gültigerklärung des öffentlichen Testamentes desselben vom

28. Oktober 1930 wegen Mitwirkung der am 3. Februar 1910

geborenen ledigen Italienerin Maria Bocchetti als Zeugen,

sowie Ungültigerklärung des Ehevertrages und des ehe-

güterrechtlichen Inventars.

B. -

Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft

hat am 18. Juni 1935 die Klage abgewiesen.

O. -

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt Init dem Antrag auf Gut-

heissung ihrer Klaganträge.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Kläger zielen auf die Anwendung des Art. 540

Ziff. 2 und 3 ZGB gegenüber der Beklagten ab, wonach

erbunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich und rechts-

widrig in einen Zustand bleibender VerfügungsllIllahigkeit

gebracht oder ihn durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu

gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von

Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen. Allein, wie

die erste Instanz einlässlich und zutreffend ausgeführt hat,

sind keine schlüssigen Tatsachen dargetan, welche diesen

Vorschriften subsumiert werden könnten. Insbesondere

ist nicht ersichtlich, inwiefern der Erblasser gehindert

gewesen wäre, sein Testament zu widerrufen, als er hievon

sprach, wenn es ihm wirklich ernst genug daInit gewesen

wäre. Infolgedessen verliert der Vorwurf an Bedeutung,

dass er seinerzeit durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu