opencaselaw.ch

63_II_383

BGE 63 II 383

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

382

Obligationenrecht. No 72.

chung 16, S. 42 No. 33, sowie Schweizerische Zeitschrift

für Betreibungs- und Konkursrecht 6, S. 272 Nr. 109;

a. A. Blätter f. zürcherische Rechtsprechung 33, S. 267

Nr. 117, dazu einige Autoren, vorab BRUNNER, Mietrecht,

S. 372, SCHATZMANN, Das Retentionsrecht des Vermieters

S.4I). Es verhält sich im Grunde nicht anders als mit de~

Wasserzins, den Auslagen für die Treppenhausbeleuchtung

und für den Betrieb elektrischer Aufzüge. Diese werden

regelmässig ebenfalls vom Vermieter bezahlt, der sie sei-

nerseits, sei es in Form erhöhten Mietzinses oder eines be-

sondern Zuschlages, auf den Mieter abwälzt; dabei dürfte

heute jedenfalls in der Praxis kaum mehr ernstlich die

Ansicht vertreten werden, dass die betreffende -

ausge-

schiedene oder nicht ausgeschiedene -

Forderung des

Vermieters vom Retentionsrecht ausgeschlossen sei.

Aus diesen Gründen und vor allem mit Rücksicht auf

die oben geschilderte Art und Weise, wie die Beschränkung

des Retentionsrechtes auf Mietzinsforderungen ins Gesetz

hineingekommen ist, muss dem Vermieter das Retentions-

recht auch für die auf die Heizung bezügliche Forderung

zuerkannt werden.

11. -

Na(lh Art. 891 ZGB, der auf Grund des Art. 898

auch auf das Retentionsrecht anwendbar ist, bietet das

Pfand Sicherheit für die Forderung mit Einschluss der

Betreibungskosten. Dieser Grundsatz gilt auch für das

Retentionsrecht des Vermieters (vgl. BECKER, Art. 272

N. 12; OSERjSCHÖNENBERGER, Art. 272 N. 20, sowie

FICK, Art. 272 N. 5; a. A. SPÖRRI, Die Realisierung des

Retentionsrechtes des Vermieters und Verpächters unbe-

weglicher Sachen, S. 76). Und zu den Betreibungskosten

gehören auch die Kosten der Retention, die gleichwie jene

den unmittelbaren und notwendigen Voraussetzungen und

Folgen der Geltendmachung des Retentionsrechtes zuzu-

zählen sind (vgl. in diesem Sinne auch den Berner Ent-

scheid in der Zeitschrift des bernischen Juristenvtreins 42

S. 484, sowie JAEGER, Kommentar zum SchKG, Nachtrag

II, Art. 68 N. I, sowie die dortigen Verweisungen). Auch

Obligationenrecht. No 73.

383

für die Betreibungs- und Retentionskosten darf daher das

Retentionsrecht beansprucht werden.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 15. Januar 1937 bestä-

tigt.

73.11rten der I. Zivilabteilung vom as. Oktober 1937 i. S. Eanco

A,leman 'l'ransatlantico gegen Schweizerischer Bankverein.

Verrechnung, Art. 120 OR, im internationalen Handelsver-

kehr.

Anwendbares Recht: Massgebend ist das Recht, dem die

zu tilgende Verpflichtung untersteht. Anwendbares

Recht bei Kontokorrentverhältni s.

G e gen sei t i g k e i t

bejaht für Forderungen verschiedener

Filialen zweier Banken.

Fäll i g k e i t bei Forderungen aus Wechselinkassoauftrag. Die

Fälligkeit aufschiebende einseitige Devisenmassnahmen

des Auslandes sind unbeachtlich, weil sie gegen die

schweizerische öffentliche Ordnung verstossen.

Glei chartigkei t:

Forderungen

in vers ohiedener

Währung sind gleichartig, sofern keine Effektivklausel

vereinbart ist.

.A. -

Die Klägerin ist eine Niederlassung der Deutschen

Überseeischen Bank in Berlin, welche in Spanien auch

noch Niederlassungen in Barcelona und Sevilla hat;

zahlreiche weitere Niederlassungen befinden sich sodann

in Südamerika. Die Klägerin hatte im Herbst 1936 gegen

die Beklagte ein Guthaben in der unbestrittenen Höhe

von Schw. Fr. 7000.-. Als die Klägerin über dieses

Guthaben verfügen wollte, verweigerte die Beklagte jedoch

die Auszahlung mit der Begründung, dass sie ihre Schuld

verrechne mit bedeutend höheren Gegenforderungen in

Schweizerfranken, Pesetas und ~, die ihren Sitzen Basel,

Zürich, St. Gallen und London gegen die Klägerin und

die Niederlassung der Deutschen Überseeischen Bank in

Barcelona zuständen.

384

Obligationenrecht. No 73.

B. -

Das :Handelsgericht Zürich wies die Klage der

Klägerin auf Auszahlung der Fr. 7000.- nebst 5 % Zins

seit 30. Dezember 1936 mit Urteil vom I. Juni 1937 ab.

O. -

Gegen das handelsgerichtliche Urteil hat die

Klägerin die Berufung an das Bundesgericht ergriffen

mit dem erneuten Antrag auf Gutheissung der Klage.

D. -

Die Beklagte'beantragt Abweisung der Berufung

und Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. -

Da es sich im vorliegenden Fall um rechtsgeschäft-

liche Beziehungen zwischen einer in Spanien domizilierten

Filiale einer deutschen Bank und einer schweizerischen

Bank handelt, so erhebt sich in erster Linie die Frage,

welches Recht zur Anwendung zu gelangen habe. Weder

die Parteien, noch die Vorinstanz haben sich zu dieser

Frage geäussert. Das Bundesgericht muss sie jedoch von

Amtes wegen untersuchen; denn nach Art. 56/57 OG

ist das Bundesgericht zur materiellen Beurteilung des

streitigen Rechtsverhältnisses nur befugt, sofern dieses

dem schweizerischen Recht untersteht.

Streitig ist die Zulässigkeit der von der Beklagten

geltendgemachten Verrechnung. Nach dem schweize-

rischen Recht, das als lex fori für diese Frage der Qualifi-

kation des Anknüpfungsbegriffes massgebend ist, gehört

die Verrechnung nicht dem, Prozessrecht, sondern dem

materiellen Recht an; sie ist ein Schuldbefreiungsgrund.

Als solcher beurteilt sie sich gemäss der in der Literatur

herrschenden Meinung nach dem Rechte, von dem die

zu tilgende Verpflichtung beherrscht wird (OSER-8CHÖNEN-

BERGER, Allgemeine Einleitung Anm. 81. SCHNITZER,

Handbuch des internationalen Privatrechts S. 286. LEW ALD,

Das deutsche internationale Privatrecht, Nr. 345). Die

zu tilgende Verpflichtung ist hier das Guthaben der Klä-

gerin gegen die Beklagte im Betrag von Fr. 7000.-, und

zwar handelt es sich, wie die Klägerin in ihrer Berufungs-

schrift unwidersprochen erklärt, um ein Guthaben aus

Obligationenrecht. No 73.

385

laufender Rechnung, also, da beide Parteien Banken

sind, offenbar um Guthaben aus einem Kontokorrent-

verhältnis. Es ist somit vorerst zu untersuchen, welchem

Recht dieses Kontokorrentverhältnis untersteht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes

beurteilen sich die Wirkungen eines obligatorischen Rechts-

verhältnisses beim Fehlen einer ausdrücklichen Verein-

barung der Parteien über diese Frage nach demjenigen

Rechte, mit welchem das streitige Rechtsverhältnis den

engsten rämlichen Zusammenhang aufweist, da dieses

in der Regel auch sachlich das' nächstliegende ist. Da im

allgemeinen ein Vertrag hinsichtlich seiner Wirkungen

mit dem Erfüllungsort die engsten Beziehungen aufweist,

so ist auf das Recht des Erfüllungsortes abzustellen, es

sei denn, dass die Umstände des Falles die Beziehungen

zu einem andern Lande als enger erscheinen lassen (BGE

63 II 43 und dort erwähnte frühere Entscheidungen).

Hinsichtlich des Kontokorrentvertrages hat das Bundes-

gericht in BGE 44 II 492 entschieden, dass in Fällen,

wo die eine Partei das Kontokorrentgeschäft gewerbs-

mässig betreibt, das an ihrem Geschäftssitz geltende

Recht auf den ganzen Vertrag zur Anwendung gelange.

Aus den im genannten Entscheid angeführten Gründen

ist in der Tat anzunehmen, dass niit diesem Rechte der

engste räumliche Zusammenhang bestehe. Allein dieses

Kriterium versagt im vorliegenden Fall, da bei d e

Parteien das Kontokorrentgeschäft gewerbsmässig betrei-

ben, also bei d e den Kontokorrent führen, und zwar

jede nach den an ihrem Sitz geltenden rechtlichen Vor-

schriften und kaufmännischen Usancen.

Nach der eingangs erwähnten Regel wäre demnach

auf den Erfüllungsort abzustellen. Aber auch dieses

Vorgehen bietet keine befriedigende Lösung. Die Erfül-

lung des Kontokorrentvertrages besteht im Wesentlichen

in der Begleichung des periodisch gezogenen Saldos, der

sich aus dem gegenseitigen Geschäftsverkehr ergibt. Je

nachdem ein Saldo zu Gunsten der einen oder der andern

AS 63 II -

1937

25

386

Obligationenrecht. No 73.

Partei bestünde, wäre somit der Vertrag vom einen oder

vom andern Recht beherrscht. Nun ist es aber ein vom

Lauf der Geschäfte abhängiger Zufall, zu Gunsten welcher

Vertragspartei in einem bestimmten Zeitpunkt ein Saldo

besteht. Das auf die Wirkungen des gesamten Vertrages

anwendbare Recht durch diesen Zufall bestimmen zu

lassen, kann aber schwerlich der Wille der Parteien beim

Vertragsschluss gewesen sein.

Auch ein Zurückgreifen auf die den einzelnen Forderungs-

posten zu Grunde liegenden Geschäfte -

über welche

übrigens die Akten hier keinen Aufschluss geben -

würde zu keinem befriedigenden Ergebnis führen, da

auch hier, wie beim Abstellen auf den Erfüllungsort des

Kontokorrentvertrages als solchen, zufällige Momente den

Ausschlag geben würden.

Damit bleibt als einziger Anhaltspunkt noch der Um-

stand übrig, dass sich beide Parteien im Prozess über-

einstimmend auf schweizerisches Recht berufen. In der

Regel ist die Verweisung der Parteien im Prozess aller-

dings nicht ausschlaggebend und vor allem nicht geeignet,

ein durch Abstellen auf den Erfüllungsort oder eine

sonstige räumliche Beziehung sich ergebendes Resultat

zu entkräften (BGE 63 11 43). Allein, wenn wie hier die

Verweisung im Prozess überhaupt das einzige Moment

bildet, das einen Rückschluss auf den Parteiwillen ge-

stattet, so muss doch darauf abgestellt werden.

Gelangt somit auf das Kontokorrentverhältnis, dessen

Saldo mit der vorliegenden Klage verlangt wird, schwei-

zerisches Recht zur Anwendung, so beurteilt sich nach

den oben gemachten Ausführungen auch die Zulässigkeit

der Verrechnung nach schweizerischem Recht. Auf die

Berufung ist somit einzutreten.

2. -

Die Zulässigkeit der Verrechnung setzt nach

Art. 120 OR neben der nicht bestrittenen Existenz der

in Frage stehenden Forderungen und der Abgabe einer

Verrechnungserklärung die Gegenseitigkeit, die Fälligkeit

und die Gleichartigkeit der Forderungen voraus. Die

Obligationenrecht. N° 73.

3<;7

Klägerin bestreitet das Vorliegen sämtlicher drei Vorau8-

setzungen.

3. -

Die Einrede der mangelnden Gegenseitigkeit

begründet die Klägerin damit, dass für die Verrechnung

nur die Forderungen des Sitzes Zürich des Bankvereins

gegen die Filiale Madrid des Banco Aleman Transatlan-

tico in Betracht kommen könnten, nicht dagegen Forde-

rungen der Sitze Basel, St. Gallen und London des Bank-

vereins gegen die Filiale Madrid, noch auch Verbindlich-

keiten der Filiale Barcelona gegenüber irgendeinem Sitze

des Bankvereins; dies deshalb, weil sowohl die Filialen

der Deutschen "Überseeischen Bank, wie die verschiedenen

Sitze des Bankvereins, wenn sie auch rechtlich Glieder

je einer einzigen Rechtspersönlichkeit seien, doch wirt-

schaftlich gesehen völlig selbständige Bankunternehmun-

- gen darstellen.

Massgebend für die Frage der Zulässigkeit der Verrech-

nung kann indessen, entgegen der Meinung der Klägerin,

nicht die grössere oder geringere wirtschaftliche Selb-

ständigkeit einer Filiale im Verhältnis zum Hauptsitz sein,

sondern entscheidend ist vielmehr ausschliesslich, ob sie

als selbständiges Rechtssubjekt anzusprechen ist oder

nicht. Nur wenn letzteres der Fall ist, muss die Möglich-

keit einer Verrechnung verneint werden, weil sich dailll

nicht bei beiden Forderungen dieselben Personen gegen-

überstehen. Ist dagegen die Filiale kein eigenes Rechts-

subjekt, sondern nur ein Teil der Rechtspersönlichkeit

des Gesamtunternehmens, so steht einer Verrechnung

nichts im Wege. Denn durch die mit einer Filiale abge-

schlossenen Rechtsgeschäfte wird dasselbe Rechtssubjekt

berechtigt und verpflichtet, wie durch die mit der Haupt-

niederlassung oder einer andern Filiale abgeschlossenen

Rechtsgeschäfte. Bei der Aktiengesellschaft haftet diese

mit ihren sämtlichen Aktiven unmittelbar für die Ver-

bindlichkeiten sowohl der Filiale wie der Hauptnieder-

lassung (DENZLER, Die Stellung der Filiale im internen

und im internationalen Privatrecht, S. 212).

:l88

Obligationf'nrecht. No 73.

Die Klägerin behauptet nun selber gar nicht, ein

selbständiges Rechtssubjekt zu sein; sie anerkennt viel-

mehr ausdrücklich, dass die juristische Persönlichkeit nur

dem Gesamtunternehmen, d.h. der Deutschen Übersee-

ischen Bank zustehe. Angesichts dieser Stellungnahme

der Klägerin besteht daher kein Anlass zu einer näheren

Prüfung der Frage der rechtlichen Selbständigkeit, die

als Frage nach dem Personalstatut nicht nach schweize-

rischem, sondern entweder nach spanischem oder deut-

schem Recht zu entscheiden wäre.

Ebenso ist nicht streitig, dass auch auf Seiten der

Beklagten den einzelnen Niederlassungen keine eigene

Rechtspersönlichkeit zukommt, sondern nur dem Gesamt-

unternehmen. Die erste Voraussetzung für die Verrech-

nung' die Gegenseitigkeit der Forderungen, ist daher

erfüllt.

Die Klägerin glaubt, dieser auf rein rechtlichen Über-

legungen beruhenden Schlussfolgerung entgegenhalten zu

können, dass deren Umsetzung in die Praxis wirtschaftlich

zur Lahmlegung der Tätigkeit weitverzweigter Bank-

institute führen müsste. Diese Befürchtungen sind in-

dessen haltlos. Zunächst wird wohl nicht allzuhäufig der

Fall eintreten, dass eine Bank einen Zahlungsauftrag

nicht in der Weise ausführen kann, wie sie ursprünglich

beabsichtigte, weil ein Guthaben, das sie als verfügbar

ansah, sich durch Verrechnung mit einer Schuld einer

ihrer Filialen als untergegangen erweist. Tritt der Fall

aber ein, so wird es der Bank ein Leichtes sein, den Zah-

lungsauftrag auf einem andern Wege auszuführen. Auch

intern bietet die Verrechnung ihres Guthabens mit der

Schuld einer andern Filiale selbst dort keine Schwierig-

keiten, wo eine getrennte Buchführung besteht : Die eine

Filiale wird der andern, welche die zur Verrechnung ver-

wendete Schuld eingegangen ist, den entsprechenden

Betrag belasten.

4. -

Für die Verrechnung ist, wie bereits erwähnt,

weiter die Fäll i g k e i t der beiden Forderungen erfor-

Obligationellrecht. No 73.

38i1

derlich. Die Parteien sind darüber einig, dass die Forderung

der Klägerin fallig ist. Dagegen stellt die Klägerin die

Fälligkeit der von der Beklagten geltendgemachten Gegen-

forderungen zum weitaus überwiegenden Teil, nämlich

soweit es sich. dabei um Forderungen aus Wechselinkasso

handelt, in Abrede.

Die Fälligkeit der von der Beklagten zur Verrechnmlg

verwendeten Forderungen beurteilt sich nach dem Recht,

von dem diese Gegenforderungen beherrscht sind. Da

die Fälligkeit auf die Frage nach der Erfüllungszeit

Antwort gibt und sich mithin auf die Wirkungen des

Rechtsgeschäftes bezieht (vgl. OSER-SOHÖNENBERGER All-

gemeine Einleitung Anm. 80), so bestimmt sich das für

sie massgebende Recht mangels einer ausdrücklichen

Vereinbarung der Parteien nach den bei der Behandlung

der Eintretensfrage erörterten Grundsätzen. Danach ist

in der Regel der Erfüllungsort einer Obligation für das

anwendbare Recht massgebend. Es ist daher zIDlächst

der Erfüllungsort der von der Beklagten geltend gemach-

ten Forderungen festzustellen.

Wie bereits erwähnt, handelt es sich dabei Ulll Forde-

rungen aus dem Inkasso von Wechseln, welche die Be-

klagte der Klägerin zu diesem Zwecke übermittelte. Das

dadurch zwischen den Parteien zur Entstehung gelangte

Rechtsverhältnis qualifiziert sich als Auftragsverhält-

n i s, bei welchem die Beklagte die Auftraggeberin, die

Klägerin die Beauftragte war. Erfüllungsort für die in

Frage stehende Verpflichtung der Beauftragten ist deren

Domizil (BEOKER, Vorbem. 1 zu Art. 493/506 OR; OSER-

SOHÖNENBERGER Allgemeine Einleitung Anm. 127), hier

also wie die Klägerin in der Berufungsschrift ebenfalls

ausführt, Spanien.

Die Vorinstanz hat nun entschieden, dass mit der Ein-

zahlung des Gegenwertes der WechselsUlllme in Peseten

durch die Bezogenen bei der Klägerin, die heute nicht

mehr bestritten ist, der Anspruch der Beklagten auf

Auszahlung der Beträge rallig geworden sei, selbst wenn

390

Obligationenrecht. No 73.

die Einzahlung nur provisorisch, d.h. zu einem proviso-

rischen Kurse, stattgefunden habe. Auf Grund welchen

Rechtes sie zu diesem Ergebnis kommt, gibt die Vorinstanz

aber in Missachtung der Vorschrift von Art. 63 Ziffer 3 OG

nicht an. Sie erklärt lediglich, dass die spanische Devisen-

gesetzgebung nicht zu berücksichtigen wäre, wenn sie

die Verrechnung nur unter dem Vorbehalt einer devisen-

amtlichen Genehmigung gestatten sollte, da eine solche

Vorschrift mit den Anschauungen der schweizerischen

Rechtsordnung im Widerspruch stehen würde.

Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

zur Angabe, welches Recht sie angewendet habe, kann

indessen abgesehen werden. Denn daraus, dass die Vor-

instanz das spanische Devisenrecht als unbeachtlich be-

zeichnet, weil es gegen die schweizerische öffentliche

Ordnung verstosse, muss doch wohl gefolgert werden,

dass die Vorinstanz grundsätzlich auf das spanische Recht

abgestellt hat oder dann, in Anwendung von § 100 Abs. 2

Zürcher ZPO, mangels Nachweises des ausländischen

Rechts durch die Parteien, auf das schweizerische Recht

als Ersatzrecht. Im einen wie imandem Falle ist aber

die von der Vorinstanz getroffene Entscheidung für das

Bundesgericht verbindlich; denn nach ständiger Recht-

sprechung hat das Bundesgericht die Handhabung des

schweizerischen Rechts als blosses Ersatzrecht nicht zu

überprüfen (BGE 58 II 436), Der Kognition des Bundes-

gerichtes untersteht hier lediglich die Frage, ob die Vor-

instanz zu Recht die spanische Devisengesetzgebung als

der schweizerischen öffentlichen Ordnung zuwiderlaufend

bezeichnet habe, sofern sie die Zulässigkeit der Verrech-

nung von einer devisenamtlichen Genehmigung abhängig

machen sollte. In diesem Punkte muss der Vorinstanz

jedoch unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung

des Bundesgerichtes·· über die Nichtbeachtlichkeit aus-

ländischer Devisenmassnahmen zum Nachteil schweize-

rischer Gläubiger beigepflichtet werden (vergI. BGE 60

II 311; 61 II 246; 63 II 45).

Obligationenrecht. N° 73.

391

Sollte die Vorinstanz jedoch in Verkennung der An-

wendbarkeit ausländischen Rechts schweizerisches Recht

angewendet haben, so erübrigt sich eine Rückweisung

deshalb, weil mit Bestimmtheit vorauszusetzen ist, dass

die Vorinstanz nach Massgabe von § 100 Abs. 2 Zürcher

ZPO auf das schweizerische Recht als Ersatzrecht ab-

stellen würde, da die Klägerin, die den Inhalt des aus-

ländischen Rechtes nachzuweisen hätte, abgesehen von

der nicht in Betracht fallenden Devisengesetzgebung eine

Abweichung des spanischen Rechtes vom schweizerischen

Recht gar nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen

hat, so dass eine Rückweisung eine unnötige Weiterung

bedeuten würde (BGE 60 II 324).

Unter diesen Umständen hat das Bundesgericht somit

anzunehmen, dass die der Beklagten aus ihren Inkasso-

Aufträgen gegen die Klägerin, bezw. die Filiale Barcelona

zustehenden Forderungen fällig seien.

o. -

Die Klägerin bestreitet schliesslich auch die

G lei c h art i g k e i t der Forderungen mit Rücksicht

darauf, dass die Forderungen der Beklagten teils auf

Schweizerfranken, teils auf Peseten und teils auf englische

Pfund lauten, während die Forderungen der Klägerin

einheitlich in Schweizerfranken ausgedrückt sin~. Immer-

hin ist darauf hinzuweisen, dass die sämtlichen Beträge,

welche die Klägerin für die Beklagte einkassiert hat,

unbestritten Zahlungen in Peseten waren.

a) Das Schicksal dieser Einrede, die nach den oben

gemachten Ausführungen nach schweizerischem Recht zu

entscheiden ist, hängt in erster Linie von der Auslegung

des Wortlautes von Art. 120 Abs. 1 OR ab, nämlich

davon, ob man die Wendung {(die ihrem Gegenstande

nach gleichartig sind », {(de meme espece », « della stessa

specie», nur auf {(andere Leistungen», « autres presta-

tions », « altere prestazioni» beziehen will, oder auch auf

{(Geldsummen », « sommes d'argent », « somme di denaro ».

Während rein grammatikalisch der französische und der

italienische Text eher zu Gunsten der ersteren Auslegung

392

Obligationenrecbt. :1\0 73.

sprechen, gestattet der deutsche Text die eine oder die

andere Auslegung.

Greift man auf die Entstehungsgeschichte der Bestim-

mung zurück, so ergibt sich folgendes: Die Bestimmung

des OR von 1881 über die Verrechnung lautete: « Wenn

zwei Personen einander Geldsummen oder andere ver-

tretbare Sachen derselben Art schulden ... » Aus dieser

Formulierung ergibt sich unzweideutig, dass der damalige

Gesetzgeber die Worte « derselben Art » nur auf « andere

vertretbare Sachen», nicht dagegen auch auf « Geld-

summen » bezogen wissen wollte. In den Gesetzesmateria-

lien zur Revision findet sich kein Anhaltspunkt dafür,

dass man mit der Ersetzung der Wendung « derselben

Art » durch die Wendung « die ihrem Gegenstande nach

gleichartig sind» am .ursprünglichen Sinne der Bestim-

mungetwas habe ändern wollen. Hieraus ist doch wohl

der Schluss zu ziehen, dass auch nach dem geltenden

Gesetz -

wie dies übrigens auch im französischen Recht,

Art. 1291 ce, der Fall ist -

Geldsummen ohne weiteres

verrechenbar sind mld dass sich bei ihnen die Frage der

Gleichartigkeit überhaupt nicht stellt.

b) Wollte man aber das Erfordernis der Gleichartigkeit

auch für Geldsummen aufstellen, so wäre die Gleich-

artigkeit nicht schon deshalb zu verneinen, weil die beiden

Forderungen nicht in derselben Währung ausgedrückt

sind. Sogar für das deutsch~ Recht, dessen § 387 BGB

die Geldschulden überhaupt nicht besonders erwähnt,

sondern ganz allgemein von Forderungen spricht, « die

ihrem Gegenstande nach gleichartig sind», gehen die

Ansichten über die Zulässigkeit der Verrechnung von

Forderungen in verschiedenen Währungen auseinander.

STAUDINGER, 9. Aufl. Anm. I 2 b zu § 387 erklärt die

Kompensation als zulässig, sofern der Schuldner einer in

fremder Währung ausgedrückten Schuld diese mit einer

Gegenforderung in deutscher Währung verrechnen zu

wollen erklärt, nicht aber umgekehrt; dies deshalb, weil

gemäss § 244 BGB der Schuldner eine auf fremde Währung

Obligationenrecht. XO 73.

393

lautende Schuld in Landeswährung erfüllen kann. W AR-

NEYER, 4. Auf I. Anm. III 2 zu § 387 will die Verrechnung

von Forderungen verschiedener Währung uneingeschränkt

zulassen, ebenso ein in der Zeitschrift « Das Recht») 1924,

No. 524 abgedruckter Entscheid des Oberlandesgerichts

Düsseldorf. Der gleichen Auffassung ist DERNBURG, Die

Kompensation S. 488, mit der Einschränkmlg, dass bei

Vereinbarung einer Effektivklausel die Verrechnung nicht

zulässig sei.

Für das schweizerische Recht bezeichnen BEcKER,

Anm. 10 zu Art. 120, JANGGEN, Die Kompensation,

S. 55, und TRUTTMANN, Die Kompensation, S. 20 ebenfalls

die Verrechnung als zulässig, unter Vorbehalt der Effektiv-

klausel. v. TUHR OR S. 587 scheint, ausgehend von Art. 84

OR, der Auffassung zu sein, dass nur der Schuldner nicht

aber der Gläubiger einer Schuld in fremder Währung diese

mit einer Gegenforderung in Schweizerfranken verrechnen

könne; vergl. in diesem Sinne auch einen Entscheid des

Handelsgerichts St. Gallen, an welchem BÖCKLI in der

Schweiz. Juristenzeitung, Band 23 S. 225, Kritik übt.

Da eine Effektivklausel im vorliegenden Fall nicht

vereinbart worden ist, kann diese Frage hier bei Seite

gelassen werden. Es fragt sich lediglich, ob die Verrech-

nung von Geldforderungen in verschiedener Währung

ohne weiteres zulässig sei, oder nur mit der zuletzt er-

wähnten Einschränkung.

Wird eine Forderung in einer bestimmten Währmlg

ausgedrückt, so hat dies, sofern nichts Gegenteiliges

vereinbart wird, lediglich den Zweck, den Wert der Forde-

rung zu umschreiben, und,vill nicht notwendigerweise

eine bestimmte Art der Erfüllung festsetzen, wie wenn es

sich um die Lieferung einer bestimmten Ware handeln

würde. So sind denn auch im vorliegenden Fall sogar die

auf Schweizerfranken lautenden Rimessen durch die Klä-

gerin in Peseten einkassiert und ebenfalls in Peseten der

Beklagten gutgeschrieben worden. Die Währung, in wel-

cher die Forderungen ausgedrückt sind, hatte also ledig-

:194

Obligationenrecht. No 73.

lich die Bedel,1tung eines Wertmessers. Die Meinung,

aus Art. 84 Abs. 2 OR ergebe sich e contrario, dass der

Gläubiger einer Schuld in fremder Währung kein Wahl-

recht habe, ist unstichhaltig. Die genannte Bestimmung

hat ausschliesslich den Untergang der Obligation durch

Erfüllung, d.h. durch Zahlung im Auge, und bezieht sich

nicht auch auf die übrigen Arten des Erlöschens, bei

denen, wie gerade bei der Verrechnung, der Schuldner

einer Erfüllung enthoben ist.

Dient die Währung, in der eine Schuld ausgedrückt ist,

lediglich als Wertmesser, so ist trotz der Verschiedenheit

der Währung die Verrechnung daher zulässig. Voraus-

setzung ist dabei allerdings, dass der Wert der auslän-

dischen Währung bestimmbar ist, mit andern Worten,

dass sie einen Kurs hat, der die Umrechnung in die Wäh-

rung eines andern Landes gestattet. Da die Liquidität

der zur Verrechnung verwendeten Forderung nicht erfor-

derlich ist (OSER-8CHÖNENBERGER Anm. 13 zu Art. 120

OR), so ist die Verrechnung sogar statthaft, wenn die

Parteien über die Höhe des Kurses, auf den abzustellen

ist, nicht einig sind. In diesem Falle ist es Sache des

Richters, den anwendbaren Kurs zu bestimmen.

c) Die Klägerin bestreitet übrigens heute die Zulässig-

keit der Verrechnung von Forderungen in verschiedener

Währung nicht mehr. Sie macht lediglich geltend, dass

die Peseta zur massgebenden Zeit überhaupt keinen Kurs

gehabt habe. Mit dieser Behauptung kann sie jedoch

nicht gehört werden angesichts der tatsächlichen und

daher für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung

der Vorinstanz, dass ein solcher Kurs bestand und dass

er während der in Betracht fallenden Zeit nie tiefer war

als Fr. 20.- für 100 Peseten. Da nun die Forderungen

der Beklagten, welche sie zur Verrechnung verwenden

will, mehr als 100,000 Peseten betragen, wie die Vorinstanz

zutreffend bemerkt, also einen Wert von mehr als

Fr. 20,000.- darstellen und somit die Forderung der

Klägerin von Fr. 7000.- bei weitem übersteigen,. so ist

die Forderung der Klägerin zufolge Verrechnung getilgt.

ObJigationenrecht. N° 74.

395

Demnach erkenm da8 Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 1937

wird bestätigt.

74. Auszug aus dem Urteil der II. ZivilabteiluDg

vom a. Dezember 1937 i. S. Keyer und Settele

gegen Lussy und Xonsorten.

OR Art. 242, Abs. 1 : Die Schenkung von Hand zu Hand kann

wirksam durch Besitzeskonstitut erfolgen (Änderung der

Rechtsprechung).

Die Vorinstanz hat die nicht versteuerten Wertschriften

nicht zur Erbschaft des Goar Anton Meyer gerechnet und

diese daher nur auf Fr. 53,878.75 gewertet, indem sie davon

ausgegangen ist, er habe jene Wertschriften noch zu Leb-

zeiten seiner Ehefrau rechtswirksam geschenkt, ungeachtet

der Eigentums- bezw. Besitzübertragung durch blosses

constitutum possessorium, im Gegensatz zuBGE 47 II 115,

im Anschluss an die Kritiken dieser Entscheidung von

H. REICHEL, Juristenzeitung 18, 87; J. ROSSEL, Zeit-

schrift des bernischen Juristenvereins 1922, 345; BECKER~

Note 2 zu OR 242; OSER-SCHÖNENBERGER, Note 38 zu

OR 239. Demgegenüber hatte seinerzeit das Bundesgericht

das Besitzkonstitut nicht für eine Schenkung von Hand zu

Ha.nd als genügend gelten lassen, weil Art. 242 OR die

« Übergabe der Sache » vom Schenker an den Beschenkten

fordert. Indessen drückt. sich Art. 184 OR nicht anders

aus bezüglich der Lieferung des Kaufgegenstandes, die

nichtsdestoweniger anerkanntermassen auch durch jeden

möglichen Ersatz der « Übergabe», insbesondere durch

Besitzkonstitut, stattfinden kann, und hat sich eine derart

enge Auslegung des Art. 242 Abs. 1 OR auch gar nicht

durchführen lassen bei der Besitzanweisung (BGE 52 II

368), die .doch im gleichen Artikel wie das Besitzkonstitut,

Art. 924 ZGB, als Besitzübertragung « ohne Übergabe»