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V l'rwaltungs- und !)iszipIilutrrochtspfiege.
als eröffnet gehen, wenn eine unmissverständliche Erklä-
rung in diesem Sinne erfolgte, sodass der Vertreter über
jene Richtung' des Verfahrens informiert war. In diesem
Fall wurden dann die Auskünfte über die Vermögensver-
hältnisse im Hinblick auf jene Vermögenszuwachsrech-
nung gegeben und nicht für die Veranlagung zur Vermö-
genssteuer .... Bei der der Klägerin gegenüber allein bean-
spruchten Nachsteuer im Einkommen spielte aber das
Vermögen nur insofern eine Rolle, als aus dem (versteu-
erten) Vermögenszuwachs auf Ende 1939 gegenüber Ende
1935 hergeleitet wurde, dass sie in den Jahren 1936 bis
1938 tatsächlich ein grösseres Einkommen als das ver-
steuerte gehabt habe. Wenn dem Vertreter der Klägerin
mitgeteilt war, dass eine Vermögenszuwachsrechnung
erstellt werden sollte,' so war er nicht im Unklaren über
die Sachlage und den Zweck, dem die Angaben über das
Vermögen dienen sollten. Den fraglichen Eingaben selber
ist freilich nicht mit Sicherheit zu entnehmen, in welchem
Sinne sie gemacht wurden, wenn es auch auffällt, dass in
dem Briefe der Klägerin an die Steuerverwaltung vom
30. Juli 1940 an zwei Stellen von Vermögensbewegungen
seit dem Jahre 1934 die Rede ist. Aber es ist doch von
vornherein zu vermuten, dass der Beamte bei den verschie-
denen Besprechungen, die vor dem 15. November statt-'-
fanden, seine Meinung über das Ziel des Verfahrens nicht
für sich behielt. In der Klage wird sodann zugegeben,
dass dem Anwalt eine « zahlenmässige Zusammenstellung
der für eventuell möglich gehaltenen Variationen» über-
lassen wurde. Ein Zeitpunkt hiefür wird nicht genannt;
wenn es erst nach dem 15. November geschehen wäre,
würde es sicher gesagt worden sein. Nach dem ganzen
Zusammenhange muss die Zeit vorher in Betracht kom-
men. Die fragliche Zusammenstellung kann nun nur ein
Entwurf der Vermögenszuwachsrechnung gewesen sein,
aus dem deutlich hervorging, dass das Verfahren eine
Nachsteuer im Einkommen betreffe und dass bereits
erhebliche Anhaltspunkte für die Erhebung einer solchen
Verfahre ... N° 2:l.
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vorlagen. Dass die Zusammenstellung auf « neutralem
Papier» geschrieben war und keine Unterschrift trug,
erklärt sich aus ihrer Bedeutung als eines biossen Ent-
wurfes, ändert aber nichts daran, dass die Übergabe an
den Vertreter der Klägerin eine amtliche Orientierung
über d~~ Ziel des Verfahrens war. . .. Dass die Klage auf
solche Ausserlichkeiten, wie die Art des Papiers und das
Fehlen einer Unterschrift besonderes Gewicht legt, deutet
darauf hin, dass der Anwalt tatsächlich orientiert war.
Ebenso spricht überhaupt hiefür, dass dem Mangel einer
formellen, schriftlichen Mitteilung über die Natur des Ver-
fahrens als Nachsteuerverfahren wesentliche Bedeutung
beigemessen wird.
Nach dem Gesl;tgten darf als festgestellt angenommen
werden, dass zur Zeit der Wehropfererklärung der Klä-
gerin die Geltendmachung der Einkommensnachsteuer-
forderung ihr gegenüber bereits eingeleitet war und zwar
mit ihrem bezw. ihres Vertreters Wissen. Die Klage ist
daher abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
III. VERFAHREN
PROC:EDURE
23. Auszug aus dem Urteil vom 30. April 1941 i. S. Junker
gegen Sehweiz. Eidgenossensehaft.
Klagen gegen den Bund aus Automobilhaftpflicht für im Aktiv-
dienst durch Militärfahrzeuge verursachte Schäden fallen in
die Zust~digkeit der Zivilgerichte, nicht in diejenige des
Bundesgerichtes als Verwaltungsgericht (BRB. vom 29. März
1940 über die Erledigung von Forderungen für Unfallschäden
während des Aktivdienstes, Art. 4).
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y,'rwaltullgs- und DiszipHnarrechtspflege_
Les proces iut.{'iutes coutre la Coufederation en raison de dommages
causes par les automobiles militaires durant le service actif
ressortissent aux tribunaux civils et non pas au Tribunal
federal pris en sa qualiM de cour administrative (ACF du
29 mars 1940 concernant le reglement des pretentions pour
dommages resultant d'accidents survenus pendant le service
actif).
Le azioni promosse contro la Confederazione per danni causati
da autoveicoli militari durante il servizio attivo sono di compe-
tenza dei tribunali civili e non deI Tribunale federale adito
come corte amministrativa (DCF deI 29 marzo 1940 che regols
le pretese per danni derivanti da infortuni accaduti durante
il servizio attivo).
Am 19. Oktober 1939 ist der Kläger Fritz Junker von
einem im Aktivdienst verwendeten Motorlastwagen ange-
fahren und verletzt worden. Mit Eingabe vom 17. Oktober
1940 an das Bundesgericht erhebt er eine Schadenersatz-
klage gegen den Bund-. Die Klage wird gestützt auf Art.
17 VDG, Art. 27 der MO und den BRB vom 29. März
1940 über die Erledigung von Forderungen für Unfall-
schäden während des Aktivdienstes.
In der Klagebeantwortung hat das eidgenössische
Militärdepartement die Zuständigkeit des Bundesgerichtes
bestritten, weil nicht Art. 27 MO zutreffe, sondern Art. 4
des BRB vom 29. März 1940, der die Haftung des Bundes
auf Grund von Spezialgesetzen, insbesondere auoh des
MFG, vorbehalte.
Das Bundesgericht i8t auf die Klage nicht eingetreten
in Erwägung :
.. . 2.) Die Erledigung von 'Forderungen aus Unfall-
schäden während des Aktivdienstes ist geordnet in dem
von beiden Parteien angerufenen BRB vom 29. März
1940 (AS 56 S. 293), den der Bundesrat gestützt auf die
ihm von der Bundesversammlung am 30. August 1939
erteilten Vollmaohten erlassen hat und der für das Bundes-
gericht verbindlich ist. Danach finden für die während
der Dauer des gegenwärtigen Aktivdienstes entstandenen
Schadenersatzansprüche aus Tötung und Verletzung von
Zivilpersonen, sowie Sachbeschädigungen infolge von Un-
Organisation der Bundesrechtspflege. N0 24.
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fällen die Art. 27-29 der MO entsprechende Anwendung
(Art. I). Vorbehalten bleibt aber nach Art. 4 des BRB
u. a. die Haftung des Bundes nach MFG. Auf eine Anfrage
hat der Bundesrat dem Bundesgericht mitgeteilt, dieser
Vorbehalt sei dahin zu verstehen, dass Ansprüche aus
Automobilhaftpflicht auch für im Aktivdienst durch
Militärfahrzeuge entstehende Schäden als privatrechtliche
Ansprüche, nicht nach Art. 17 VDG durch das Bundes-
gericht als Verwaltungsgericht, sondern durch die Zivil-
gerichte zu beurteilen sind.
Die vorliegende Klage fällt daher nicht in den Ge-
schäftskreis des Bundesgerichtes als Verwaltungsgericht
und muss von der Hand gewiesen werden ...
C. STRAFRECHT
DROIT PENAL
•
ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
24. Entscheid der Anklagekammer vom 21. Mai 1941 i. S. R. u.
P. Schärer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich •
Gerichtsstand für Bundesstrajsachen, die von kantonalen Behörden
zu beurteilen sind, Art. 258 ff. BStrP.
1. Die Anklagekammer des Bundesgerichtes kann nach Art .. 264
zur Bestimmung der zuständigen Behörde auch von Privaten
angerufen werden. (Erw. 1).
2. Setzt sich das eingeklagte Vergehen aus mehreren Handlungen
zusammen (z. B. bei Patentverletzung und Lebensmittel-
fälschungsdelikten), von denen an sich jede einen Straf tat-
bestand erfüllen würde, so ist der Gerichtsstand nach Art. 263
zu bestimmen. (Erw. 2).
3. Die Anklagekammer kann gestützt auf Art. 263 Abs. 3 als
Gerichtsstand den Ort bestimmen, wo sich der Schwerpunkt
der eingeklagten Handlungen befindet. (Erw. 3).