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67_I_147

BGE 67 I 147

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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V l'rwaltungs- und !)iszipIilutrrochtspfiege.

als eröffnet gehen, wenn eine unmissverständliche Erklä-

rung in diesem Sinne erfolgte, sodass der Vertreter über

jene Richtung' des Verfahrens informiert war. In diesem

Fall wurden dann die Auskünfte über die Vermögensver-

hältnisse im Hinblick auf jene Vermögenszuwachsrech-

nung gegeben und nicht für die Veranlagung zur Vermö-

genssteuer .... Bei der der Klägerin gegenüber allein bean-

spruchten Nachsteuer im Einkommen spielte aber das

Vermögen nur insofern eine Rolle, als aus dem (versteu-

erten) Vermögenszuwachs auf Ende 1939 gegenüber Ende

1935 hergeleitet wurde, dass sie in den Jahren 1936 bis

1938 tatsächlich ein grösseres Einkommen als das ver-

steuerte gehabt habe. Wenn dem Vertreter der Klägerin

mitgeteilt war, dass eine Vermögenszuwachsrechnung

erstellt werden sollte,' so war er nicht im Unklaren über

die Sachlage und den Zweck, dem die Angaben über das

Vermögen dienen sollten. Den fraglichen Eingaben selber

ist freilich nicht mit Sicherheit zu entnehmen, in welchem

Sinne sie gemacht wurden, wenn es auch auffällt, dass in

dem Briefe der Klägerin an die Steuerverwaltung vom

30. Juli 1940 an zwei Stellen von Vermögensbewegungen

seit dem Jahre 1934 die Rede ist. Aber es ist doch von

vornherein zu vermuten, dass der Beamte bei den verschie-

denen Besprechungen, die vor dem 15. November statt-'-

fanden, seine Meinung über das Ziel des Verfahrens nicht

für sich behielt. In der Klage wird sodann zugegeben,

dass dem Anwalt eine « zahlenmässige Zusammenstellung

der für eventuell möglich gehaltenen Variationen» über-

lassen wurde. Ein Zeitpunkt hiefür wird nicht genannt;

wenn es erst nach dem 15. November geschehen wäre,

würde es sicher gesagt worden sein. Nach dem ganzen

Zusammenhange muss die Zeit vorher in Betracht kom-

men. Die fragliche Zusammenstellung kann nun nur ein

Entwurf der Vermögenszuwachsrechnung gewesen sein,

aus dem deutlich hervorging, dass das Verfahren eine

Nachsteuer im Einkommen betreffe und dass bereits

erhebliche Anhaltspunkte für die Erhebung einer solchen

Verfahre ... N° 2:l.

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vorlagen. Dass die Zusammenstellung auf « neutralem

Papier» geschrieben war und keine Unterschrift trug,

erklärt sich aus ihrer Bedeutung als eines biossen Ent-

wurfes, ändert aber nichts daran, dass die Übergabe an

den Vertreter der Klägerin eine amtliche Orientierung

über d~~ Ziel des Verfahrens war. . .. Dass die Klage auf

solche Ausserlichkeiten, wie die Art des Papiers und das

Fehlen einer Unterschrift besonderes Gewicht legt, deutet

darauf hin, dass der Anwalt tatsächlich orientiert war.

Ebenso spricht überhaupt hiefür, dass dem Mangel einer

formellen, schriftlichen Mitteilung über die Natur des Ver-

fahrens als Nachsteuerverfahren wesentliche Bedeutung

beigemessen wird.

Nach dem Gesl;tgten darf als festgestellt angenommen

werden, dass zur Zeit der Wehropfererklärung der Klä-

gerin die Geltendmachung der Einkommensnachsteuer-

forderung ihr gegenüber bereits eingeleitet war und zwar

mit ihrem bezw. ihres Vertreters Wissen. Die Klage ist

daher abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.

III. VERFAHREN

PROC:EDURE

23. Auszug aus dem Urteil vom 30. April 1941 i. S. Junker

gegen Sehweiz. Eidgenossensehaft.

Klagen gegen den Bund aus Automobilhaftpflicht für im Aktiv-

dienst durch Militärfahrzeuge verursachte Schäden fallen in

die Zust~digkeit der Zivilgerichte, nicht in diejenige des

Bundesgerichtes als Verwaltungsgericht (BRB. vom 29. März

1940 über die Erledigung von Forderungen für Unfallschäden

während des Aktivdienstes, Art. 4).

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y,'rwaltullgs- und DiszipHnarrechtspflege_

Les proces iut.{'iutes coutre la Coufederation en raison de dommages

causes par les automobiles militaires durant le service actif

ressortissent aux tribunaux civils et non pas au Tribunal

federal pris en sa qualiM de cour administrative (ACF du

29 mars 1940 concernant le reglement des pretentions pour

dommages resultant d'accidents survenus pendant le service

actif).

Le azioni promosse contro la Confederazione per danni causati

da autoveicoli militari durante il servizio attivo sono di compe-

tenza dei tribunali civili e non deI Tribunale federale adito

come corte amministrativa (DCF deI 29 marzo 1940 che regols

le pretese per danni derivanti da infortuni accaduti durante

il servizio attivo).

Am 19. Oktober 1939 ist der Kläger Fritz Junker von

einem im Aktivdienst verwendeten Motorlastwagen ange-

fahren und verletzt worden. Mit Eingabe vom 17. Oktober

1940 an das Bundesgericht erhebt er eine Schadenersatz-

klage gegen den Bund-. Die Klage wird gestützt auf Art.

17 VDG, Art. 27 der MO und den BRB vom 29. März

1940 über die Erledigung von Forderungen für Unfall-

schäden während des Aktivdienstes.

In der Klagebeantwortung hat das eidgenössische

Militärdepartement die Zuständigkeit des Bundesgerichtes

bestritten, weil nicht Art. 27 MO zutreffe, sondern Art. 4

des BRB vom 29. März 1940, der die Haftung des Bundes

auf Grund von Spezialgesetzen, insbesondere auoh des

MFG, vorbehalte.

Das Bundesgericht i8t auf die Klage nicht eingetreten

in Erwägung :

.. . 2.) Die Erledigung von 'Forderungen aus Unfall-

schäden während des Aktivdienstes ist geordnet in dem

von beiden Parteien angerufenen BRB vom 29. März

1940 (AS 56 S. 293), den der Bundesrat gestützt auf die

ihm von der Bundesversammlung am 30. August 1939

erteilten Vollmaohten erlassen hat und der für das Bundes-

gericht verbindlich ist. Danach finden für die während

der Dauer des gegenwärtigen Aktivdienstes entstandenen

Schadenersatzansprüche aus Tötung und Verletzung von

Zivilpersonen, sowie Sachbeschädigungen infolge von Un-

Organisation der Bundesrechtspflege. N0 24.

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fällen die Art. 27-29 der MO entsprechende Anwendung

(Art. I). Vorbehalten bleibt aber nach Art. 4 des BRB

u. a. die Haftung des Bundes nach MFG. Auf eine Anfrage

hat der Bundesrat dem Bundesgericht mitgeteilt, dieser

Vorbehalt sei dahin zu verstehen, dass Ansprüche aus

Automobilhaftpflicht auch für im Aktivdienst durch

Militärfahrzeuge entstehende Schäden als privatrechtliche

Ansprüche, nicht nach Art. 17 VDG durch das Bundes-

gericht als Verwaltungsgericht, sondern durch die Zivil-

gerichte zu beurteilen sind.

Die vorliegende Klage fällt daher nicht in den Ge-

schäftskreis des Bundesgerichtes als Verwaltungsgericht

und muss von der Hand gewiesen werden ...

C. STRAFRECHT

DROIT PENAL

ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

24. Entscheid der Anklagekammer vom 21. Mai 1941 i. S. R. u.

P. Schärer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich •

Gerichtsstand für Bundesstrajsachen, die von kantonalen Behörden

zu beurteilen sind, Art. 258 ff. BStrP.

1. Die Anklagekammer des Bundesgerichtes kann nach Art .. 264

zur Bestimmung der zuständigen Behörde auch von Privaten

angerufen werden. (Erw. 1).

2. Setzt sich das eingeklagte Vergehen aus mehreren Handlungen

zusammen (z. B. bei Patentverletzung und Lebensmittel-

fälschungsdelikten), von denen an sich jede einen Straf tat-

bestand erfüllen würde, so ist der Gerichtsstand nach Art. 263

zu bestimmen. (Erw. 2).

3. Die Anklagekammer kann gestützt auf Art. 263 Abs. 3 als

Gerichtsstand den Ort bestimmen, wo sich der Schwerpunkt

der eingeklagten Handlungen befindet. (Erw. 3).