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67_I_149

BGE 67 I 149

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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148

Y 1'rwalt,nngs- und Disziplinarrechtspflege_

L<>s proces int.(lntes contra Ia Confederation en raison de dommages

causes par les automobiles militaires durant 1e servic~ actü

ressortissent 'aux tribunaux civils et non pas au Tribunal

federal pris en sa qualiM de cour administrative (ACF du

29 mars 1940 concernant le reglement des pretentions pour

dommages resultant d'accidents survenus pendant le service

actif).

Le azioni promosse contro la Confederazione per danni causati

da autoveicoli miIitari durante i1 servizio attivo 8Ono di compe-

tenza dei tribunali civiIi e non deI Tribunale federale adito

come corte amministrativa (DeI<' dei 29 marzo 1940 che regola

le pretese per danni derivanti da infortuni accaduti durante

il servizio attivo).

Am 19. Oktober 1939 ist der Kläger Fritz Junker von

einem im Aktivdienst verwendeten Motorlastwagen ange-

fahren und verletzt worden. Mit Eingabe vom 17. Oktober

1940 an das Bundesgericht erhebt er eine Schadenersatz-

klage gegen den Bund. Die Klage wird gestützt auf Art.

17 VDG, Art. 27 der MO und den BRB vom 29. März

1940 über die Erledigung von Forderungen für Unfall-

schäden während des Aktivdienstes.

In der Klagebeantwortung hat das eidgenössische

Militärdepartement die Zuständigkeit des Bundesgerichtes

bestritten, weil nicht Art. 27 MO zutreffe, sondern Art. 4

des BRB vom 29. März 1940, der die Haftung des Bundes

auf Grund von Spezialgesetzen, insbesondere auch des

MFG, vorbehalte.

Das Bundesgericht ist auf die Klage nicht eingetreten

in Erwägung:

. . . 2.) Die Erledigung von' Forderungen aus Unfall-

schäden während des Aktivdienstes ist geordnet in dem

von beiden Parteien angerufenen BRB vom 29. März

1940 (AS 56 S. 293), den der Bundesrat gestützt auf die

ihm von der Bundesversammlung am 30. August 1939

erteilten Vollmachten erlassen hat und der für das Bundes-

gericht verbindlich ist. Danach finden für die während

der Dauer des gegenwärtigen Aktivdienstes entstandenen

Schadenersatzansprüche aus Tötung und Verletzung von

Zivilpersonen, sowie Sachbeschädigungen infolge von Un-

Organisation der ßundesrechtspflege_ N0 24.

149

fällen die Art. 27-29 der MO entsprechende Anwendung

(Art. 1). Vorbehalten bleibt aber nach Art. 4 des BRB

u. a. die Haftung des Bundes nach MFG. Auf eine Anfrage

hat der Bundesrat dem Bundesgericht mitgeteilt, dieser

Vorbehalt sei dahin zu verstehen, dass Ansprüche aus

Automobilhaftpflicht auch für im Aktivdienst durch

Militärfahrzeuge entstehende Schäden als privatrechtliche

Ansprüche, nicht nach Art. 17 VDG durch das Bundes-

gericht als Verwaltungsgericht, sondern durch die Zivil-

gerichte zu beurteilen sind.

Die vorliegende Klage fällt daher nicht in den Ge~

schäftskreis des Bundesgerichtes als Verwaltungsgericht

und muss von der Hand gewiesen werden ...

C. STRAFRECHT

nROIT PENAL

ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

24. Entscheid der Anklagekammer vom 21. Mai 1941 i. S. R. n.

P. Schärer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirieh •

Gerichtsstand für Bund68strafsachen, die von kantonalen Behörden

zu beurteilen sind, Art. 258 ff. BStrP.

1. Die Anklagekammer des Bundesgerichtes kann nach Art. 264

zur Bestimmung der zuständigen Behörde auch von Privaten

angerufen werden. (Erw. 1).

2. Setzt sich das eingeklagte Vergehen aus mehreren Handlungen

zusammen (z. B. bei Patentverletzung und Lebensmittel-

fälschungsdelikten), von denen an sich jede einen Straf tat-

bestand erfüllen würde, so ist der Gerichtsstand nach Art. 263

zu bestimmen. (Erw. 2).

3. Die Anklagekammer kann gestützt auf Art. 263 Abs. 3 als

Gerichtsstand den Ort bestimmen, wo sich der Schwerpunkt

der eingeklagten Handlungen befindet. (Erw. 3).

i50

Strafrl'cht .

d

d

't

"

l !".Je'rat attribuees aux autoritt3s cantonales.

Cau.ses

e

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.,...

Question du, tor. Art. 258 SS. PPF..

.

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1 S I

I, rt 264' la Chambre d'accusatIOn du Tnbtmal federa

·

e on a.

,

.,

1

u'il s'agit

pput anssi etn,' saisie par les pe~s<;nnes p,nvees orsq.

de determiner quelle est l'autonte compe~en~e (consid. 1).

2 Lorsqne le delit comprend plusienrs actes dlStmcts (par exemfl.e

· pn cas de violation des droits que con~ere un brev:t ou de fa s:-

fication de denrees alimentaires) qm, en eux-meIfes, ?onstl-

tueraient chacun un acte punissable, Ie for se detennme en

vertu de I'art. 263 (consid. 2).

' I

3

3 La Chambre d'accusation peut, en vertu <;le 1 ar~. ~63 a.,

· fixer le for au lien OU l'action punissable se situe prmClpalement

(consid. 3).

Foro neUe cause penali ehe debbono essere giudicate da autorita

cantonali (art. 258 e seg. PPF).

.

I f d

I

1 S,

do l'art 264 Ia Camera di accusa dei Tnbuna e e era e

· p~bo~'!sere adita p~r Ia determin.azione dell'autorita competente

anche da persone private (consid. 1).

.

2 Se il delitto comprende parecchie azioni distinte (p. e~ .• m.caso

· di vioiazione dei diritti conferiti da un brevetto 0 <;lI ~alsdica­

zione di derrate alimentari) .c~e, I!er se st~sse, cos~Itm!eb~e;?

singolannente un'azione punlbtle, tl foro SI determma m VII' u

dell'art. 263 (consid. 2).

., 263

3

3. La Camera di accusa puo fissa~e: in .v~u ?ell art.

. cp.

,

il foro al luogo ove l'azione pUlllbile SI sItua m modo prmClpale

(consid. 3).

A. -

Hans Schärer, Wohlen, hat in Zürich gegen Robert

und Paul Schärer, Inhaber der Firma U. Schärers Söhne"

Baubeschlägefabrik in Münsingen, Strafklage eingereicht

wegen Verletzung seines Schweizer Patentes Nr. 167,102,

das einen Drehstangenverschluss für Fenster und Balko~­

türen betrifft. Der Kläger wirft den Beklagten vor, SIe

hätten den Patentgegenstand widerrechtlich nachgemach t

und ihr Erzeugnis in Zürich durch ihren dort wohnhaften

Vertreter verkaufen lassen.

Die Bezirksanwaltschaft Zürich hat durch Verfügung

vom 31. August 1940 die Strafuntersuchung wegen örtlicher

Unzuständigkeit der Zürcher Behörden eingestellt und den

Kläger eingeladen, die Strafklage beim Richteramt Konol-

fingen einzureichen.

.

B. -

Auf Rekurs des Klägers hat die Staatsanwalt-

haft des Kantons Zürich durch EntschElid vom 19.0k-

:~ber 1940 diese Verfügung aufgehoben und die Bezirks-

anwaltschaft angewiesen, die Untersuchung durchzuführen

Organisation der Bundesrechtspflegc. N° 24.

151

und sich über Sistierung oder Anklageerhebung schlüssig

zu machen.

Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass zwei

Delikte eingeklagt seien: widerrechtliche Nachmachung

oder Nachahmung des Patentgegenstandes im Sinne von

Art. 38 Ziff. 1 und Vertrieb der widerrechtlich hergestellten

Erzeugnisse im Sinne von Art. 38 Ziff. 3 PatG. Die Nach-

machung oder Nachahmung sei am Ort der Fabrikation,

also in Münsingen erfolgt, weshalb für die Verfolgung dieses

Deliktes allein die Berner Behörden zuständig wären. Der

Vertrieb der Erzeugnisse hingegen habe sich in Zürich

abgespielt, indem der Vertreter der Beklagten dort Be-

stellungen aufgenommen und damit eine eigentliche Ver-

kaufstätigkeit entfaltet habe. Demgemäss seien « nach

dem heutigen Stand der Untersuchung» die Zürcher

Behörden für die Behandlung der Strafklage zuständig.

O. -

Gegen diesen Entscheid haben die Beklagten

Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof und Will-

kürbeschwerde bei der staatsrechtlichen Abteilung des

Bundesgerichtes erhoben. Auf beide Beschwerden ist

wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels und auch wegen

Verspätung nicht eingetreten worden (Urteil des Kassa-

tionshofes vom 17. Dezember 1940, Urteil der staatsrecht-

lichen Abteilung vom 24. Januar 1941).

D. -

Hierauf haben die Beklagten unter Berufung auf

Art. 264 BStrP die Anklagekammer des Bundesgerichtes

um die Bezeichnung der örtlich zuständigen Behörde

ersucht. Sie wenden sich gegen die Behandlung der Straf-

sache durch die Zürcher Behörden.

Die Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons

Bern erachtet in ihrer Vernehmlassung den zürcherischen

Gerichtsstand als gegeben; dieser Auffassung hat sich

die Justizdirektion des Kantons Bern angeschlossen.

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

1. -

Wenn in Bundesstrafsachen der Gerichtsstand

unter den Behörden verschiedener Kantone streitig ist,

152

Strafrecht.

so bezeichnet nach Art. 264 BStrP die Anklagekammer

des Bundesgerichtes den zur Verfolgung und Beurteilung

zuständigen Kanton. An Hand dieser Bestimmung ge-

stattet die Praxis auch den Parteien, den Entscheid der

Anklagekammer anzurufen, und zwar selbst dann, wenn

unter den Behörden der Gerichtsstand nicht streitig ist,

also weder ein positiver noch ein negativer Kompetenz-

konflikt vorliegt; jedenfalls tritt die Anklagekammer auf

solche Gesuche ein in Fällen, wo nicht die Nichtigkeits-

beschwerde an den Kassationshof wegen Verletzung der

betreffenden bundesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmung

gegeben ist, sei es, weil es sich beim Entscheid der kanto-

nalen Behörde nicht um ein gerichtliches Endurteil im

Sinne von Art. 268 Abs. 1, sei es, weil es sich nicht um eine

die Anhandnahme der -Untersuchung ablehnende letzt-

instanzliche Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 268

Abs. 3 BStrP handelt (siehe die Entscheide der Anklage-

kammer vom 27. Januar 1940 i. S. Landtwing, Fischlin,

Etter und Nussbaumer gegen Bezirksgericht Zürich;

bezüglich Art. 268 BStrP vgl. BGE 63 I 120 sowie den

nichtpublizierten Entsch.eid des Kassationshofes vom

17. Dezember 1940 in vorliegender Sache). Auf diese

Praxis der Anklagekammer stützt sich denn auch die

staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes, um ilirer-

seits die staatsrechtliche Beschwerde als weitem Rechts-

behelf nicht zuzulassen, wie sie speziell mit ihrem obge-

nannten Urteil vom 24. Januar 1941 entschieden hat.

2. -

Die den Beklagten vom Kläger zur Last gelegten

Handlungen erfüllen, einzeln gesehen; zwei Straftat-

bestände : den Tatbestand der widerrechtlichen Nach-

ahmung oder Nachmachung des Erfindungsgegenstandes

im Sinne von Art. 38 Ziff. 1 und denjenigen des Inver-

kehrbringens dieser Erzeugnisse im Sinne von Art. 38

Ziff. 3 PatG. Der Herstellung der Erzeugnisse kommt

jedoch neben dem Inverkehrbringen strafrechtlich keine

selbständige Bedeutung zu. Bringt die gleiche Person,

welche die Erzeugnisse hergestellt hat, sie auch in Ver-

Organisation der Bundesrechtspflege. No 24.

153

kehr, so geht der erste Tatbestand im zweiten als dem um-

fassendem auf. Es verhält sich hier nicht anders als im

Strafrecht der Lebensmittelpolizei, wo die Fälschungs-

handlung vom Haupttatbestand des Inverkehrbringens

der Erzeugnisse ebenfalls miterfasst wird (vgl. ESSER,

Die Vergehen des LMG, S. 75 f.). Ob man dabei von un-

echter Gesetzeskonkurrenz mit Konsumtion oder von

unechter Realkonkurrenz mit Subsidiarität des ersten Ver-

gehens sprechen will (hiezu insbesondere MAYER, Der allg.

Teil des deutschen Strafrechts, 1915, S. 505 ff. und 511),

ist gleichgültig, jedenfalls gelangt nur die zweite Straf-

bestimmung zur Anwendung. Auch die Beklagten können

daher nur nach Art. 38 Ziff. 3 PatG bestraft werden.

Dementsprechend möchte es angebracht erscheinen,

auch für die Bestimmung des Gerichtsstandes von der·

Einheit des Straf tatbestandes auszugehen. Was materiell-

rechtlich gilt, ist aber nicht notwendig auch massgebend in

prozessualer Hinsicht, bezüglich des Gerichtsstandes. In

dieser Hinsicht fällt vielmehr entscheidend in Betracht

dass tatsächlich mehrere Handlungen vorliegen, das Inver~

kehrbringen und die Herstellung der Erzeugnisse. Von

diesen mehreren Handlungen kann zunächst jede an

ihrem Begehungsort Anlass zur Aufnahme einer Strafver-

folgung geben, nur darf es dann bloss an einem Orte zur

Bestrafung kommen. Damit ist die prozessuale Lage die

gleiche wie bei einer Mehrheit selbständiger Straftatbe-

stände, und daher drängt es sich auch auf, die Kollision

der verschiedenen Gerichtsstände in mindestens analoger

Weise nach den gleichen Normen zu lösen, die dort gelten.

Dem steht nicht entgegen, dass hier an sich Art. 260 Abs. 2

BStrP zutreffen würde, der eine besondere Regelung ent-

hält für den Fall, dass eine strafbare Handlung, also ein

und dasselbe Vergehen, an mehreren Orten ausgeführt

worden ist. Denn wenn das Vergehen tatsächlich mehrere

Handlungen umfasst, von denen an sich jede strafbar wäre,

so tritt die Einheit des Straf tatbestandes in prozessualer

Hinsicht gegenüber der Mehrheit der Handlungen an Be-

15-1,

St·rafrooht.

deutung zurück, ~odass es näher liegt und sachlich gerecht-

fertigter erschei~t, die für eine Mehrheit von Vergehen

creltenden Gerichtsstandsvorschriften heranzuziehen. Sind

'" bei der geltend gemachten Patentverletzung die verschie-

denen Handlungen an verschiedenen Orten begangen

worden, so ist der Gerichtsstand somit nach Art. 263

BStr P zu bestimmen.

3. -

Bei der widerrechtlichen Nachmachung oder Nach-

ahmung des Erfindungsgegenstandes ist Begehungsort

Münsingen, wo die beanstandeten Erzeugnisse hergestellt

wurden. Ebenso wäre nach der grundsätzlichen Entschei-

dung des Kassationshofes in BGE 63 I 121 für das Inver-

kehrbringen ohne weiteres Münsingen als Begehungsort

anzunehmen, wenn die Beklagten ihre Erzeugnisse direkt

. von dort aus' an ihre ZÜrcher Kunden verkauft und ver-

schickt hätten. Nach der Darstellung des Klägers sollen

sie jedoch in Zürich eine Vertretung unterhalten haben,

von der die Bestellungen aufgenommen worden seien.

Damit wären Verkauf und Vertrieb jedenfalls in mass-

gebender Weise in Zürich erfolgt. Hieraus ergäbe sich nach

Art. 263 Abs. 2 BStrP .die Zuständigkeit der Zürcher

Behörden, da Herstellung und Vertrieb der Erzeugnisse in

Art. 39 PatG mit der gleichen Strafe bedroht sind und die

Untersuchung in Zürich zuerst angehoben worden ist.

Darauf will offenbar auch die Staatsanwaltschaft abstellen,

wenn sie in ihrem Entscheide erklärt, dass « nach dem heu-

tigen Stand der Untersuchung» der zürcherische Gerichts-

stand gegeben sei.

Allein diese Lösung würde dem Sachverhalt als Ganzem

nicht genügend Rechnung tragen. Der Schwerpunkt der

den Beklagten vorgeworfenen Handlungen befindet sich

in Münsingen. Dort hat ihre Unternehmung den Sitz, dort

wurden die Erzeugnisse hergestellt, und dort sind sie zur

Versendung gelangt. Demgegenüber fällt die Zürcher Ver-

tretung unbestreitbar weniger ins Gewicht, zumal ja auch

der Kläger nicht geltend machen zu wollen scheint, dass

die Beklagten in Zürich ein eigentliches Verkaufslager un-

Organisation der Bundesrechtspflege. No 24.

155

terhalten hätten. Jedenfalls kommt in Münsingen zur

einen Tätigkeit, der Herstellung der Erzeugnisse, noch

eine zweite, die Versendung, womit dort und nicht in Zü-

rich der Hauptteil des Straf tatbestandes verwirklicht ist.

Unter diesen Umständen wäre es für die Beklagten eine

unbillige und durch keinerlei prozessuale Rücksichten

gebotene Erschwerung, sich trotzdem vor den Zürcher

Behörden verantworten zu müssen. Für derartige Fälle

sieht Art. 263 Abs. 3 BStrP vor, dass die Anklagekammer

den Gerichtsstand anders bestimmen kann als nach den

in Abs. I und 2 aufgestellten Grundsätzen. Die Anklage-

kammer macht daher von dieser Befugnis Gebrauch und

erklärt demgemäss für die vorliegende Strafsache die

bernischen Behörden als zuständig. Die Beklagten sollen

vor ihrem natürlichen Richter am Sitz des Geschäftsunter-

nehmens, der gleichzeitig ihr Wohnort ist, für ihre im

wesentlichen dort entfaltete Tätigkeit Recht stehen kön-

nen. Ob Art. 42 Abs. 2 PatG mit dem alternativen Gerichts-

stand des Wohnortes durch die neue Bundesstrafprozess-

ordnung aufgehoben ist (Art. 342 BStrP), spielt dabei

keine Rolle; der Wohnort kann nichtsdestoweniger bei

Würdigung der gesamten Verhältnisse nach Art. 363 Abs. 3

BStrP mitberucksichtigt werden.

Die nämliche Lösung ist von der Anklagekammer schon

in frühern Fällen getroffen worden, so namentlich mit

ihrem Entscheid vom 15. September 1935 i. S. Regierungs-

rat des Kantons Zürich gegen Regierungsrat des Kantons

Schwyz, wo für Vergehen gegen das Lebensmittelpolizei-

gesetz der Gerichtsstand zu bestimmen war. Umsomehr

rechtfertigt sich die vorliegende Entscheidung auch vom

Standpunkt des Verletzten aus. Die Strafbestimmungen

des PatG schützen den Erfinder, also im Gegensatz zu den-

jenigen des LMG nicht den Käufer und Konsumenten.

Dem Erfinder kann aber noch eher als dem Konsumenten

zugemutet werden, an den Richter zu gelangen, wo die

Ware hergestellt und versandt worden ist (vgl. BGE

63 I 122).

156

Strafrecht.

Demnach verfügt die Anklagekammer :

1. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons

Zürich vom 19. Oktober 1940 wird aufgehoben.

2. Zur Verfolgung und Beurteilung der Patentver-

letzung, welche den Beklagten vom Kläger zur Last gelegt

wird, sind berechtigt und verpflichtet die Behörden des

Kantons Bern.

25. Entseheid der Anklagekammer vom 21 • .Mai 1941

i. S. Segge gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

Entchädigungsanspr'ÜChe für unverschuldete Haft gemäss Art. 122

BStrP.

1. Bestätigung der Praxis, wonach in Bundestrafsachen, die an

kantonale Behörden delegiert werden können, Art. 122 Abs.

4 auch dann Anwendung findet, wenn die kantonale Behörde

das Ermittlungsverfahren von sich aus durchgeführt hat.

Erw. 1.

2. Für Haft, die vollständig in das (bundesrechtliche) Ermitt-

lungsverfahren fällt, richtet sich der Entschädigungsanspruch

auch dann nach Art. 122, wenn noch ein delegiertes Unter-

suchungsverfahren nach kantonalem Recht gefolgt ist. E,:rw.

:J u. 3.

Demande en dmnmages-inre~ts prevue par l'art. 122 PPF pour

le cas oU un inculpe a ere a"€te sans qu'il y ait eu faute de sa part.

1. Confirmation de la jurisprudence selon laquelle, dans les

affaires penales federales qui peuvent etre daIeguees aux auto-

rites cantonales, l'art. 122 aI. 4 s'applique alors meme que

l'autoriw cantonale a procMe aux recherches de son propre

chef. Consid. 1.

2. La demande en dommages-inwrets pour une detention preven-

tive subie exclnsivement pendant la procMure (fMerale) de

recherehes tombe aussi sous le coup de l'art. 122 lorsqu'une

procedure d'enquete par delegation a en outre eu lieu confor-

mement au droit cantonal. Consid. 2 et 3.

Domanda d'indennitd per arresto senza colpa (art. 122 PPF).

1. Confe:rma delm giurisprudenza, secondo cui, nelle canse penali

ehe possono essere delegate alle autorita cantonali, l'art. 122

cp. 4 s'applica anche se l'autorita cantonale ha proceduto

di propria iniziativa alle indagini. Consid. 1.

2. Alla domanda d'indennita per pregiudizio risultante dal carcere

preventivo subito esclusivamente durante Ja procedura (fede-

rale) d'indagini e applicabiIe Part. 122 qualora un'istruttoria

per delegazione abbia inoltre avuto luogo conformemente al

diritto cantonale. Consid. 2 e 3.

A. -

Die Staatsanwaltschaft von Basel-Stadt hob am

11. März 1940 gegen Fridolin Kohlbrenner, Säckingen,

Organisation der Bundesrechtapflege. N0 25.

157

und Mitbeteiligte ein Ermittlungsverfahren an wegen

Zuwiderhandlung gegen den Bundesbeschluss betreffend

den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft vom

21. Juni 1935 (BSE) sowie Art. 68 MStrG. In dieses Ver-

fahren wurde u. a. auch Oskar Jegge, damals Kaufmann

in Stein, jetzt in Aarau, einbezogen. Jegge war vom 21.

März bis 3. April 1940 in Haft.

. Am 5. J~ 1940 beschloss der Bundesrat, es sei gegen

die Beschuldigten das gerichtliche Verfahren durchzu-

führen. (Art. 105 BStrP) und es sei die Untersuchung und

Beurteilung sowohl der nach BSE wie der nach MStrG

strafbaren Handlungen den Behörden des Kantons Basel-

Stadt zu übertragen (Art. 18 BStrP und Art. 221 MStrG).

Der Beschluss wurde der Basler Staatsanwaltschaft am

14. Juni 1940 mitgeteilt.

Die Staatsanwaltschaft führte die Untersuchung durch,

stellte aber das Verfahren gegen Jegge durch Verfügung

vom 29. Juli 1940 mangels Schuldbeweises ein. Die Mit-

teilung an Jegge erfolgte am 21. August 1940. Die Bundes-

anwaltschaft scheint von der Einstellung nicht in Kenntnis

gesetzt worden zu sein.

B. -

Jegge machte am 12. September 1940 bei der

Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt gestützt

auf § § 84 ff der kantonalen Strafprozessordnung eine

Entschädigungsforderung von Fr. 500.- für unverschul-

dete Haft geltend.

Die Überweisungsbehörde beschloss am 9. April 1941,

wegen Unzuständigkeit auf das Gesuch nicht einzutreten.

Sie ging davon aus, dass das der Haft Jegges zu Grunde

liegende Verfahren nicht als kantonalrechtliches, sondern

als bundesrechtliches im Sinne von Art. 100 ff BStrP

geführt worden sei, weshalb Entschädigungsansprüche

für unverschuldete Haft gemäss Art. 122 BStrP bei der

Anklagekammer des Bundesgerichtes gestellt werden

müssen.

Die Nichteintretensbeschluss wurde dem Gesuchsteller

am 15. April mitgeteilt.