Volltext (verifizierbarer Originaltext)
148
Y 1'rwalt,nngs- und Disziplinarrechtspflege_
L<>s proces int.(lntes contra Ia Confederation en raison de dommages
causes par les automobiles militaires durant 1e servic~ actü
ressortissent 'aux tribunaux civils et non pas au Tribunal
federal pris en sa qualiM de cour administrative (ACF du
29 mars 1940 concernant le reglement des pretentions pour
dommages resultant d'accidents survenus pendant le service
actif).
Le azioni promosse contro la Confederazione per danni causati
da autoveicoli miIitari durante i1 servizio attivo 8Ono di compe-
tenza dei tribunali civiIi e non deI Tribunale federale adito
come corte amministrativa (DeI<' dei 29 marzo 1940 che regola
le pretese per danni derivanti da infortuni accaduti durante
il servizio attivo).
Am 19. Oktober 1939 ist der Kläger Fritz Junker von
einem im Aktivdienst verwendeten Motorlastwagen ange-
fahren und verletzt worden. Mit Eingabe vom 17. Oktober
1940 an das Bundesgericht erhebt er eine Schadenersatz-
klage gegen den Bund. Die Klage wird gestützt auf Art.
17 VDG, Art. 27 der MO und den BRB vom 29. März
1940 über die Erledigung von Forderungen für Unfall-
schäden während des Aktivdienstes.
In der Klagebeantwortung hat das eidgenössische
Militärdepartement die Zuständigkeit des Bundesgerichtes
bestritten, weil nicht Art. 27 MO zutreffe, sondern Art. 4
des BRB vom 29. März 1940, der die Haftung des Bundes
auf Grund von Spezialgesetzen, insbesondere auch des
MFG, vorbehalte.
Das Bundesgericht ist auf die Klage nicht eingetreten
in Erwägung:
. . . 2.) Die Erledigung von' Forderungen aus Unfall-
schäden während des Aktivdienstes ist geordnet in dem
von beiden Parteien angerufenen BRB vom 29. März
1940 (AS 56 S. 293), den der Bundesrat gestützt auf die
ihm von der Bundesversammlung am 30. August 1939
erteilten Vollmachten erlassen hat und der für das Bundes-
gericht verbindlich ist. Danach finden für die während
der Dauer des gegenwärtigen Aktivdienstes entstandenen
Schadenersatzansprüche aus Tötung und Verletzung von
Zivilpersonen, sowie Sachbeschädigungen infolge von Un-
Organisation der ßundesrechtspflege_ N0 24.
149
fällen die Art. 27-29 der MO entsprechende Anwendung
(Art. 1). Vorbehalten bleibt aber nach Art. 4 des BRB
u. a. die Haftung des Bundes nach MFG. Auf eine Anfrage
hat der Bundesrat dem Bundesgericht mitgeteilt, dieser
Vorbehalt sei dahin zu verstehen, dass Ansprüche aus
Automobilhaftpflicht auch für im Aktivdienst durch
Militärfahrzeuge entstehende Schäden als privatrechtliche
Ansprüche, nicht nach Art. 17 VDG durch das Bundes-
gericht als Verwaltungsgericht, sondern durch die Zivil-
gerichte zu beurteilen sind.
Die vorliegende Klage fällt daher nicht in den Ge~
schäftskreis des Bundesgerichtes als Verwaltungsgericht
und muss von der Hand gewiesen werden ...
C. STRAFRECHT
nROIT PENAL
ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
24. Entscheid der Anklagekammer vom 21. Mai 1941 i. S. R. n.
P. Schärer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirieh •
Gerichtsstand für Bund68strafsachen, die von kantonalen Behörden
zu beurteilen sind, Art. 258 ff. BStrP.
1. Die Anklagekammer des Bundesgerichtes kann nach Art. 264
zur Bestimmung der zuständigen Behörde auch von Privaten
angerufen werden. (Erw. 1).
2. Setzt sich das eingeklagte Vergehen aus mehreren Handlungen
zusammen (z. B. bei Patentverletzung und Lebensmittel-
fälschungsdelikten), von denen an sich jede einen Straf tat-
bestand erfüllen würde, so ist der Gerichtsstand nach Art. 263
zu bestimmen. (Erw. 2).
3. Die Anklagekammer kann gestützt auf Art. 263 Abs. 3 als
Gerichtsstand den Ort bestimmen, wo sich der Schwerpunkt
der eingeklagten Handlungen befindet. (Erw. 3).
i50
Strafrl'cht .
d
d
't
"
l !".Je'rat attribuees aux autoritt3s cantonales.
Cau.ses
e
rm pena
.,...
Question du, tor. Art. 258 SS. PPF..
.
, . I
1 S I
I, rt 264' la Chambre d'accusatIOn du Tnbtmal federa
·
e on a.
,
.,
1
u'il s'agit
pput anssi etn,' saisie par les pe~s<;nnes p,nvees orsq.
de determiner quelle est l'autonte compe~en~e (consid. 1).
2 Lorsqne le delit comprend plusienrs actes dlStmcts (par exemfl.e
· pn cas de violation des droits que con~ere un brev:t ou de fa s:-
fication de denrees alimentaires) qm, en eux-meIfes, ?onstl-
tueraient chacun un acte punissable, Ie for se detennme en
vertu de I'art. 263 (consid. 2).
' I
3
3 La Chambre d'accusation peut, en vertu <;le 1 ar~. ~63 a.,
· fixer le for au lien OU l'action punissable se situe prmClpalement
(consid. 3).
Foro neUe cause penali ehe debbono essere giudicate da autorita
cantonali (art. 258 e seg. PPF).
.
I f d
I
1 S,
do l'art 264 Ia Camera di accusa dei Tnbuna e e era e
· p~bo~'!sere adita p~r Ia determin.azione dell'autorita competente
anche da persone private (consid. 1).
.
2 Se il delitto comprende parecchie azioni distinte (p. e~ .• m.caso
· di vioiazione dei diritti conferiti da un brevetto 0 <;lI ~alsdica
zione di derrate alimentari) .c~e, I!er se st~sse, cos~Itm!eb~e;?
singolannente un'azione punlbtle, tl foro SI determma m VII' u
dell'art. 263 (consid. 2).
., 263
3
3. La Camera di accusa puo fissa~e: in .v~u ?ell art.
. cp.
,
il foro al luogo ove l'azione pUlllbile SI sItua m modo prmClpale
(consid. 3).
A. -
Hans Schärer, Wohlen, hat in Zürich gegen Robert
und Paul Schärer, Inhaber der Firma U. Schärers Söhne"
Baubeschlägefabrik in Münsingen, Strafklage eingereicht
wegen Verletzung seines Schweizer Patentes Nr. 167,102,
das einen Drehstangenverschluss für Fenster und Balko~
türen betrifft. Der Kläger wirft den Beklagten vor, SIe
hätten den Patentgegenstand widerrechtlich nachgemach t
und ihr Erzeugnis in Zürich durch ihren dort wohnhaften
Vertreter verkaufen lassen.
Die Bezirksanwaltschaft Zürich hat durch Verfügung
vom 31. August 1940 die Strafuntersuchung wegen örtlicher
Unzuständigkeit der Zürcher Behörden eingestellt und den
Kläger eingeladen, die Strafklage beim Richteramt Konol-
fingen einzureichen.
.
B. -
Auf Rekurs des Klägers hat die Staatsanwalt-
haft des Kantons Zürich durch EntschElid vom 19.0k-
:~ber 1940 diese Verfügung aufgehoben und die Bezirks-
anwaltschaft angewiesen, die Untersuchung durchzuführen
Organisation der Bundesrechtspflegc. N° 24.
151
und sich über Sistierung oder Anklageerhebung schlüssig
zu machen.
Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass zwei
Delikte eingeklagt seien: widerrechtliche Nachmachung
oder Nachahmung des Patentgegenstandes im Sinne von
Art. 38 Ziff. 1 und Vertrieb der widerrechtlich hergestellten
Erzeugnisse im Sinne von Art. 38 Ziff. 3 PatG. Die Nach-
machung oder Nachahmung sei am Ort der Fabrikation,
also in Münsingen erfolgt, weshalb für die Verfolgung dieses
Deliktes allein die Berner Behörden zuständig wären. Der
Vertrieb der Erzeugnisse hingegen habe sich in Zürich
abgespielt, indem der Vertreter der Beklagten dort Be-
stellungen aufgenommen und damit eine eigentliche Ver-
kaufstätigkeit entfaltet habe. Demgemäss seien « nach
dem heutigen Stand der Untersuchung» die Zürcher
Behörden für die Behandlung der Strafklage zuständig.
O. -
Gegen diesen Entscheid haben die Beklagten
Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof und Will-
kürbeschwerde bei der staatsrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichtes erhoben. Auf beide Beschwerden ist
wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels und auch wegen
Verspätung nicht eingetreten worden (Urteil des Kassa-
tionshofes vom 17. Dezember 1940, Urteil der staatsrecht-
lichen Abteilung vom 24. Januar 1941).
D. -
Hierauf haben die Beklagten unter Berufung auf
Art. 264 BStrP die Anklagekammer des Bundesgerichtes
um die Bezeichnung der örtlich zuständigen Behörde
ersucht. Sie wenden sich gegen die Behandlung der Straf-
sache durch die Zürcher Behörden.
Die Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons
Bern erachtet in ihrer Vernehmlassung den zürcherischen
Gerichtsstand als gegeben; dieser Auffassung hat sich
die Justizdirektion des Kantons Bern angeschlossen.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1. -
Wenn in Bundesstrafsachen der Gerichtsstand
unter den Behörden verschiedener Kantone streitig ist,
152
Strafrecht.
so bezeichnet nach Art. 264 BStrP die Anklagekammer
des Bundesgerichtes den zur Verfolgung und Beurteilung
zuständigen Kanton. An Hand dieser Bestimmung ge-
stattet die Praxis auch den Parteien, den Entscheid der
Anklagekammer anzurufen, und zwar selbst dann, wenn
unter den Behörden der Gerichtsstand nicht streitig ist,
also weder ein positiver noch ein negativer Kompetenz-
konflikt vorliegt; jedenfalls tritt die Anklagekammer auf
solche Gesuche ein in Fällen, wo nicht die Nichtigkeits-
beschwerde an den Kassationshof wegen Verletzung der
betreffenden bundesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmung
gegeben ist, sei es, weil es sich beim Entscheid der kanto-
nalen Behörde nicht um ein gerichtliches Endurteil im
Sinne von Art. 268 Abs. 1, sei es, weil es sich nicht um eine
die Anhandnahme der -Untersuchung ablehnende letzt-
instanzliche Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 268
Abs. 3 BStrP handelt (siehe die Entscheide der Anklage-
kammer vom 27. Januar 1940 i. S. Landtwing, Fischlin,
Etter und Nussbaumer gegen Bezirksgericht Zürich;
bezüglich Art. 268 BStrP vgl. BGE 63 I 120 sowie den
nichtpublizierten Entsch.eid des Kassationshofes vom
17. Dezember 1940 in vorliegender Sache). Auf diese
Praxis der Anklagekammer stützt sich denn auch die
staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes, um ilirer-
seits die staatsrechtliche Beschwerde als weitem Rechts-
behelf nicht zuzulassen, wie sie speziell mit ihrem obge-
nannten Urteil vom 24. Januar 1941 entschieden hat.
2. -
Die den Beklagten vom Kläger zur Last gelegten
Handlungen erfüllen, einzeln gesehen; zwei Straftat-
bestände : den Tatbestand der widerrechtlichen Nach-
ahmung oder Nachmachung des Erfindungsgegenstandes
im Sinne von Art. 38 Ziff. 1 und denjenigen des Inver-
kehrbringens dieser Erzeugnisse im Sinne von Art. 38
Ziff. 3 PatG. Der Herstellung der Erzeugnisse kommt
jedoch neben dem Inverkehrbringen strafrechtlich keine
selbständige Bedeutung zu. Bringt die gleiche Person,
welche die Erzeugnisse hergestellt hat, sie auch in Ver-
Organisation der Bundesrechtspflege. No 24.
153
kehr, so geht der erste Tatbestand im zweiten als dem um-
fassendem auf. Es verhält sich hier nicht anders als im
Strafrecht der Lebensmittelpolizei, wo die Fälschungs-
handlung vom Haupttatbestand des Inverkehrbringens
der Erzeugnisse ebenfalls miterfasst wird (vgl. ESSER,
Die Vergehen des LMG, S. 75 f.). Ob man dabei von un-
echter Gesetzeskonkurrenz mit Konsumtion oder von
unechter Realkonkurrenz mit Subsidiarität des ersten Ver-
gehens sprechen will (hiezu insbesondere MAYER, Der allg.
Teil des deutschen Strafrechts, 1915, S. 505 ff. und 511),
ist gleichgültig, jedenfalls gelangt nur die zweite Straf-
bestimmung zur Anwendung. Auch die Beklagten können
daher nur nach Art. 38 Ziff. 3 PatG bestraft werden.
Dementsprechend möchte es angebracht erscheinen,
auch für die Bestimmung des Gerichtsstandes von der·
Einheit des Straf tatbestandes auszugehen. Was materiell-
rechtlich gilt, ist aber nicht notwendig auch massgebend in
prozessualer Hinsicht, bezüglich des Gerichtsstandes. In
dieser Hinsicht fällt vielmehr entscheidend in Betracht
dass tatsächlich mehrere Handlungen vorliegen, das Inver~
kehrbringen und die Herstellung der Erzeugnisse. Von
diesen mehreren Handlungen kann zunächst jede an
ihrem Begehungsort Anlass zur Aufnahme einer Strafver-
folgung geben, nur darf es dann bloss an einem Orte zur
Bestrafung kommen. Damit ist die prozessuale Lage die
gleiche wie bei einer Mehrheit selbständiger Straftatbe-
stände, und daher drängt es sich auch auf, die Kollision
der verschiedenen Gerichtsstände in mindestens analoger
Weise nach den gleichen Normen zu lösen, die dort gelten.
Dem steht nicht entgegen, dass hier an sich Art. 260 Abs. 2
BStrP zutreffen würde, der eine besondere Regelung ent-
hält für den Fall, dass eine strafbare Handlung, also ein
und dasselbe Vergehen, an mehreren Orten ausgeführt
worden ist. Denn wenn das Vergehen tatsächlich mehrere
Handlungen umfasst, von denen an sich jede strafbar wäre,
so tritt die Einheit des Straf tatbestandes in prozessualer
Hinsicht gegenüber der Mehrheit der Handlungen an Be-
15-1,
St·rafrooht.
deutung zurück, ~odass es näher liegt und sachlich gerecht-
fertigter erschei~t, die für eine Mehrheit von Vergehen
creltenden Gerichtsstandsvorschriften heranzuziehen. Sind
'" bei der geltend gemachten Patentverletzung die verschie-
denen Handlungen an verschiedenen Orten begangen
worden, so ist der Gerichtsstand somit nach Art. 263
BStr P zu bestimmen.
3. -
Bei der widerrechtlichen Nachmachung oder Nach-
ahmung des Erfindungsgegenstandes ist Begehungsort
Münsingen, wo die beanstandeten Erzeugnisse hergestellt
wurden. Ebenso wäre nach der grundsätzlichen Entschei-
dung des Kassationshofes in BGE 63 I 121 für das Inver-
kehrbringen ohne weiteres Münsingen als Begehungsort
anzunehmen, wenn die Beklagten ihre Erzeugnisse direkt
. von dort aus' an ihre ZÜrcher Kunden verkauft und ver-
schickt hätten. Nach der Darstellung des Klägers sollen
sie jedoch in Zürich eine Vertretung unterhalten haben,
von der die Bestellungen aufgenommen worden seien.
Damit wären Verkauf und Vertrieb jedenfalls in mass-
gebender Weise in Zürich erfolgt. Hieraus ergäbe sich nach
Art. 263 Abs. 2 BStrP .die Zuständigkeit der Zürcher
Behörden, da Herstellung und Vertrieb der Erzeugnisse in
Art. 39 PatG mit der gleichen Strafe bedroht sind und die
Untersuchung in Zürich zuerst angehoben worden ist.
Darauf will offenbar auch die Staatsanwaltschaft abstellen,
wenn sie in ihrem Entscheide erklärt, dass « nach dem heu-
tigen Stand der Untersuchung» der zürcherische Gerichts-
stand gegeben sei.
Allein diese Lösung würde dem Sachverhalt als Ganzem
nicht genügend Rechnung tragen. Der Schwerpunkt der
den Beklagten vorgeworfenen Handlungen befindet sich
in Münsingen. Dort hat ihre Unternehmung den Sitz, dort
wurden die Erzeugnisse hergestellt, und dort sind sie zur
Versendung gelangt. Demgegenüber fällt die Zürcher Ver-
tretung unbestreitbar weniger ins Gewicht, zumal ja auch
der Kläger nicht geltend machen zu wollen scheint, dass
die Beklagten in Zürich ein eigentliches Verkaufslager un-
Organisation der Bundesrechtspflege. No 24.
155
terhalten hätten. Jedenfalls kommt in Münsingen zur
einen Tätigkeit, der Herstellung der Erzeugnisse, noch
eine zweite, die Versendung, womit dort und nicht in Zü-
rich der Hauptteil des Straf tatbestandes verwirklicht ist.
Unter diesen Umständen wäre es für die Beklagten eine
unbillige und durch keinerlei prozessuale Rücksichten
gebotene Erschwerung, sich trotzdem vor den Zürcher
Behörden verantworten zu müssen. Für derartige Fälle
sieht Art. 263 Abs. 3 BStrP vor, dass die Anklagekammer
den Gerichtsstand anders bestimmen kann als nach den
in Abs. I und 2 aufgestellten Grundsätzen. Die Anklage-
kammer macht daher von dieser Befugnis Gebrauch und
erklärt demgemäss für die vorliegende Strafsache die
bernischen Behörden als zuständig. Die Beklagten sollen
vor ihrem natürlichen Richter am Sitz des Geschäftsunter-
nehmens, der gleichzeitig ihr Wohnort ist, für ihre im
wesentlichen dort entfaltete Tätigkeit Recht stehen kön-
nen. Ob Art. 42 Abs. 2 PatG mit dem alternativen Gerichts-
stand des Wohnortes durch die neue Bundesstrafprozess-
ordnung aufgehoben ist (Art. 342 BStrP), spielt dabei
keine Rolle; der Wohnort kann nichtsdestoweniger bei
Würdigung der gesamten Verhältnisse nach Art. 363 Abs. 3
BStrP mitberucksichtigt werden.
Die nämliche Lösung ist von der Anklagekammer schon
in frühern Fällen getroffen worden, so namentlich mit
ihrem Entscheid vom 15. September 1935 i. S. Regierungs-
rat des Kantons Zürich gegen Regierungsrat des Kantons
Schwyz, wo für Vergehen gegen das Lebensmittelpolizei-
gesetz der Gerichtsstand zu bestimmen war. Umsomehr
rechtfertigt sich die vorliegende Entscheidung auch vom
Standpunkt des Verletzten aus. Die Strafbestimmungen
des PatG schützen den Erfinder, also im Gegensatz zu den-
jenigen des LMG nicht den Käufer und Konsumenten.
Dem Erfinder kann aber noch eher als dem Konsumenten
zugemutet werden, an den Richter zu gelangen, wo die
Ware hergestellt und versandt worden ist (vgl. BGE
63 I 122).
156
Strafrecht.
Demnach verfügt die Anklagekammer :
1. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich vom 19. Oktober 1940 wird aufgehoben.
2. Zur Verfolgung und Beurteilung der Patentver-
letzung, welche den Beklagten vom Kläger zur Last gelegt
wird, sind berechtigt und verpflichtet die Behörden des
Kantons Bern.
25. Entseheid der Anklagekammer vom 21 • .Mai 1941
i. S. Segge gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
Entchädigungsanspr'ÜChe für unverschuldete Haft gemäss Art. 122
BStrP.
1. Bestätigung der Praxis, wonach in Bundestrafsachen, die an
kantonale Behörden delegiert werden können, Art. 122 Abs.
4 auch dann Anwendung findet, wenn die kantonale Behörde
das Ermittlungsverfahren von sich aus durchgeführt hat.
Erw. 1.
2. Für Haft, die vollständig in das (bundesrechtliche) Ermitt-
lungsverfahren fällt, richtet sich der Entschädigungsanspruch
auch dann nach Art. 122, wenn noch ein delegiertes Unter-
suchungsverfahren nach kantonalem Recht gefolgt ist. E,:rw.
:J u. 3.
Demande en dmnmages-inre~ts prevue par l'art. 122 PPF pour
le cas oU un inculpe a ere a"€te sans qu'il y ait eu faute de sa part.
1. Confirmation de la jurisprudence selon laquelle, dans les
affaires penales federales qui peuvent etre daIeguees aux auto-
rites cantonales, l'art. 122 aI. 4 s'applique alors meme que
l'autoriw cantonale a procMe aux recherches de son propre
chef. Consid. 1.
2. La demande en dommages-inwrets pour une detention preven-
tive subie exclnsivement pendant la procMure (fMerale) de
recherehes tombe aussi sous le coup de l'art. 122 lorsqu'une
procedure d'enquete par delegation a en outre eu lieu confor-
mement au droit cantonal. Consid. 2 et 3.
Domanda d'indennitd per arresto senza colpa (art. 122 PPF).
1. Confe:rma delm giurisprudenza, secondo cui, nelle canse penali
ehe possono essere delegate alle autorita cantonali, l'art. 122
cp. 4 s'applica anche se l'autorita cantonale ha proceduto
di propria iniziativa alle indagini. Consid. 1.
2. Alla domanda d'indennita per pregiudizio risultante dal carcere
preventivo subito esclusivamente durante Ja procedura (fede-
rale) d'indagini e applicabiIe Part. 122 qualora un'istruttoria
per delegazione abbia inoltre avuto luogo conformemente al
diritto cantonale. Consid. 2 e 3.
A. -
Die Staatsanwaltschaft von Basel-Stadt hob am
11. März 1940 gegen Fridolin Kohlbrenner, Säckingen,
Organisation der Bundesrechtapflege. N0 25.
157
und Mitbeteiligte ein Ermittlungsverfahren an wegen
Zuwiderhandlung gegen den Bundesbeschluss betreffend
den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft vom
21. Juni 1935 (BSE) sowie Art. 68 MStrG. In dieses Ver-
fahren wurde u. a. auch Oskar Jegge, damals Kaufmann
in Stein, jetzt in Aarau, einbezogen. Jegge war vom 21.
März bis 3. April 1940 in Haft.
. Am 5. J~ 1940 beschloss der Bundesrat, es sei gegen
die Beschuldigten das gerichtliche Verfahren durchzu-
führen. (Art. 105 BStrP) und es sei die Untersuchung und
Beurteilung sowohl der nach BSE wie der nach MStrG
strafbaren Handlungen den Behörden des Kantons Basel-
Stadt zu übertragen (Art. 18 BStrP und Art. 221 MStrG).
Der Beschluss wurde der Basler Staatsanwaltschaft am
14. Juni 1940 mitgeteilt.
Die Staatsanwaltschaft führte die Untersuchung durch,
stellte aber das Verfahren gegen Jegge durch Verfügung
vom 29. Juli 1940 mangels Schuldbeweises ein. Die Mit-
teilung an Jegge erfolgte am 21. August 1940. Die Bundes-
anwaltschaft scheint von der Einstellung nicht in Kenntnis
gesetzt worden zu sein.
B. -
Jegge machte am 12. September 1940 bei der
Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt gestützt
auf § § 84 ff der kantonalen Strafprozessordnung eine
Entschädigungsforderung von Fr. 500.- für unverschul-
dete Haft geltend.
Die Überweisungsbehörde beschloss am 9. April 1941,
wegen Unzuständigkeit auf das Gesuch nicht einzutreten.
Sie ging davon aus, dass das der Haft Jegges zu Grunde
liegende Verfahren nicht als kantonalrechtliches, sondern
als bundesrechtliches im Sinne von Art. 100 ff BStrP
geführt worden sei, weshalb Entschädigungsansprüche
für unverschuldete Haft gemäss Art. 122 BStrP bei der
Anklagekammer des Bundesgerichtes gestellt werden
müssen.
Die Nichteintretensbeschluss wurde dem Gesuchsteller
am 15. April mitgeteilt.