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68_IV_123

BGE 68 IV 123

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Français CH
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Verfahren. No 26.

enquetes fussent jointes et qu'il fü.t statue en meme temps

par un seul tribunal sur les infraotions en conoours, con-

formement a l'art. 350 ÖPS; il est en effet de jurisprudence

que l'art. 351 peut etre invoque, non seulement par les

autorites cantonales, mais par l'inculpe lui-meme (RO 67 I

149; 68 IV 4 cons. 3), et il n'importe pas, au regard de

l'art. 350, que les actes punissables soient soutnis a l'an-

cien droit ou au nouveau (RO 68 IV 60). Mais le recourant

ayant omis de s'adresser au Tribunal fäderal, la compe-

tence est demeuree au lieu de la commission du delit,

c'est-a-dire pour le delit de banqueroute au lieu d'ouver-

ture de la faillite. Cela resulte nettement de l'art. 350

eh. 2 CPS, qui, dans le cas ou le for prevu pour le concours

d'infractions n'a pas ete respecte, n'ordonne pas un nou-

veau jugement portant sur les· diverses infraotions, mais,

a la requete du condamne, fäit fixer par le tribunal qui a

prononce la peine la plus grave une peine d'ensemble.

D'autre part, le juge qui a connaissance d'une oondam-

nation deja portoo pour l'une des infractions en concours

doit se borner a prononcer une peine complementaire a

celle prooedemment infligee; il n'y a alors plus lieu de

fixer ulterieurement une peine d'ensemble, puisque l'accuse

se voit pratiquement assurer l'avantage qu'il y a· pour lui

a ce que les infractions concurrente3 soient jugees en meme

temps (RO 68 IV 13). C'est pourquoi le condamne n'a pas

un interet a obtenir, par le pourvoi en nullite, la cassation

du premier jugement rendu en debats distincts; l'annula-

tion de toute une procedure n'aurait pas de sens. Le sys-

teme aurait d'ailleurs pour consequence facheuse que

l'individu recherche a plusieurs endroits attendrait de

voir A quelle peine le condamne le premier jugement pour,

selon le cas, l'attaquer en nullite ou s'en abstenir. Enfin,

l'annulation apres coup du jugement a cause de l'inob-

servation du for de l'art. 350 al. 1 CPS se heurte ä. un

obstacle de procedure. Pour statuer sur le pourvoi en nul-

lite, la Cour de cassation devrait constater les infractions

qui conoourent avec celle qui a deja ete jugoo, et deter-

Verfahren. No 27.

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miner celle qui est frappoo de la peine la plus grave ou le

lieu ou la premiere instruction a ete ouverte. Mais elle

ne dispose a cet effet d'aucuns moyens d'enquete; eile doit

rendre son jugement uniquement sur la base des constata-

tions figurant dans le jugement cantonal (art. 275 PPF);

or celui-ci ne mentionne generalement pas du tout -

et

c'est bien le cas en l'espece -

les infractions non comprises

dans la poursuite, ni l'enquete deja instruite ailleurs.

Par ces motifs, le Tribunal federal '[fl"ononce :

Le pourvoi est irrecevable.

27. Entscheid der Anklagekammer vom 28. Oktober 1942

i. S. Frey.

In Abweichung von Art. 350 Zifi. 1 StGB wird die Gerichtsbarkeit

beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen von

der Anklagekammer gestützt auf Art. 263 Abs. 3 BStrP zwi-

schen zwei Kantonen geteilt, weil das im einen Kanton für eine

der strafbaren Handlungen eingeleitete Verfahren bereits vor

der Appellationsinstanz hängig ist.

Dans un cas de concours d'infractioDB commises dans deux cantons,

la Chambre d'accusation, derogeant 8. l'art. 350 eh. 1 CP en

vertu de l'art. 263 PPF, partage la competence entre les deux

cantons parce que, pour l'une des infractions, la juridiction

d'appel est deja saisie dans l'un des cantons.

In un caso di concorso di reati commeasi in due cantoni, la Camera

d'aoonsa, derogando all'art. 350 cifra 1 del CPS in virtu dell'art.

263 PPF, divide la competenza tra i cantoni, poiche la proce-

dura aperta in un cantone per l'uno dei reati e gi8. in sede di

appello.

A. -

Lri.ise Frey und Frau Steiger sind im Kanton Bern

angeklagt, vor dem Inkrafttreten des schweizerischen

Strafgesetzbuches sich der gewerbsmässigen Beihilfe zur

Abtreibung der Leibesfrucht schuldig gemacht zu haben.

Gegen das vom Amtsgericht Biel in dieser Sache gefällte

Urteil vom 1. Juni 1942 appellierten beide Angeklagte an

die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bem,

welche noch nicht geurteilt hat.

Am 19. August 1942 wurde Luise Frey zusammen mit

124

Verfahren. No 27.

fünf Mitbeschuldigten.im Kanto~ Solothurn in eine Kri-

minaluntersuchung wegen gewerbsmässiger Abtreibung,

begangen im Jahre i942, einbezogen. Ein Urteil ist in

dieser Sache noch nicht gefällt worden.

B. -Am 29. September 1942 stellte Luise Frey sowohl

bei den bernischen als auch bei den solothurnisohen Be-

hörden das Gesuch, die Verfolgung und Beurteilung ihrer

im Kanton Solothurn begangenen Tat sei den bernischen

Gerichten zu übertragen. Die Anklagekammern beider

Kantone wiesen dieses Begehren ab.

,

0. -

Mit dem vorliegenden Gesuch an die Anklage-

kammer des Bundesgerichts beantragt Luise Frey neuer-

dings, die bernischen Gerichte seien zur Beurteilung der

beiden gegen sie in den Kantonen Bern und Solothurn

hängigen Fälle zuständig zu erklären und beide Verfahren

seien zu vereinigen.

Die Ankl,agekammer Jui,t in Erwägung gezogen:

1. -

Nach bernischem Recht ist gewerbsmässige Bei-

hilfe zur Abtreibung der Leibesfrucht wahlweise mit

Korrektionshaus von sechs Monaten bis zu sechs Jahren

und Zuchthaus von einem bis zu fünf Jahren bedroht

gewesen (Art. 135 Abs. 2 bern. StGB in der Fassung von

Art. 396 Zifi. V bern. StrV, Art. 10 Atis. 2, Art. 11 Abs. 3

bern.StGB). Diese Strafdrohung ist milder als jene des

neuen Rechts, welche auf Zuchthaus-von drei bis zu zwan-

zig Jahren lautet (Art. n9 Ziff. 3 StGB). Die Tat, welche

die Gesuchstellerin im Kanton Solothurn unter neuem

Recht begangen haben soll, ist daher mit schwererer Strafe

bedroht als jene, welche ihr im Kanton Bern vorgeworfen

wird. Gemäss Art. 350 Ziff. l Abs. 1 StGB sind daher an

sich die solothurnischen Gerichte auch zur Beurteilung

der im Kanton Bern begangenen Tat zuständig.

2. ~ Gemäss Art. 263 Abs. 3 BStrP in der Fassung von

Art. 399 lit .. e StGB kann die Anklagekammer die Zustän-

digkeit beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Hand-

lungen anders als in Art. 350 StGB bestimmen. Hierauf

Verfahren. No 27.

125

beruft sich die Gesuchstellerin subsidiär, um ihre Begehren

zu stützen.

,

Würden indessen im vorliegende~ Falle die bernischen

Behörden zuständig erklärt, auch die im Kanton Solothurn

begangene Tat zu verfolgen und zu beurteilen, so würde

dadurch der Zweck des Art. 350 StGB nicht gewahrt.

Art. 350 Zifi. 1 StGB will verhindern, dass die Ausfüllung

einer Gesamtstrafe für mehrere an verschiedenen Orten

begangene strafbare Handlungen (Art. 68 StGB) an der

Verschiedenheit des Gerichtsstandes scheitere. Der Ge-

richtsstand soll ein einheitlicher sein, wenn und weil

dadurch die gleichzeitige Beurteilung mehrerer strafbarer

Handlungen und die Ausfüllung einer Gesamtstrafe er-

möglicht wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist es in der

Regel gleichgültig, ob von den Begehungsorten mehrerer

strafbarer Handlungen der eine oder der andere als Ge-

richtsstand bestimmt werde; dann kann die Anklage-

kammer gestützt auf Art. 263 Abs. 3 BStrP von der Regel

des Art. 350 Ziff. 1 StGB abweichen und einen Ort als

Gerichtsstand bezeichnen, an welchem nicht die mit der

schwersten Strafe oedrohte Tat verübt bezw. nicht die

Untersuchung zuerst angehoben worden ist. Würde im

vorliegenden Falle die Verfolgung und Beurteilung der

von der Gesuchstellerin im Kanton Solothum begangenen

gewerbsmässigen Abtreibung den bemischen Behörden

übertragen, so wäre eine gleichzeitige Beurteilung dieser

Tat mit der im Kanton Bern begangenen gleichwohl nicht

möglich, da letztere erstinstanzlich, wenn auch noch nicht

rechtskräftig, bereits beurteilt worden ist. Ein~ Aufhebung

des Verfahrens vor der Strafkammer des Obergerichts des

Kanton~ Bern und dem Amtsgericht Biel, nur um die

einheitliche Beurteilung aller Taten der Gesuchstellerin

wiederum im Kanton Bern zu ermöglichen, ist nicht statt-

haft. Die Geriohtsstandsbestimmungen gestatten bloss, ein

vor einem örtlich unzuständigen Gericht geführtes Ver-

fahren. aufzuheben und die Sache zur Verlolgung dem

zuständigen Gericht zu übertragen. Dagegen darf nicht

126

Verfahren. No 27.

ein zuständigen Ortes geführtes Verlahren aufgehoben und

am gleichen Orte, weqn vielleicht auch vor einem Gericht

mit anderer sachlicher Zuständigkeit, neu bego:Q.nen wer-

den, nur um die Verlolgung und Beurteilung einer andern

Tat im gleichen Verlahrenzu ermöglichen. Dass eine Verei-

nigung der beiden vorliegenden Fälle in de~ Verlahrens-

stadien, in denen sie sich heute befinden, nicht ohne Auf-

hebung des bernischen Verlahrens zurück bis und mit dem

Urteil des Amtsgerichts von Biel möglich wäre, liegt auf

der Hand, denn die Strafkammer des bernischen Ober-

gerichts ist nur Appellationsinsta.nz und kann daher den

im Kanton Solothurn hängigen Fall nicht zur BeurteilU:Q.g

übernehmen. Es geht auch nicht an, diesen Fall zunächst

einer untern bernischen Instanz zu übertragen und abzu-

warten, bis das Verlahren soweit gediehen wäre, dass eine

Vereinigung in oberer Instanz möglich würde. Angesichts

der Strafe, welche Art. 119 Ziff. 3 StGB androht, wäre im

Kanton Bem nicht ein Amtsgericht, sondern ein Geschwo'-

renengericht oder die Kriminalkammer zuständig, die

unter neuem Recht begangene Tat der Gesuchstellerin zu

beurteilen (Art. 29, 30, 198 bern.StrV in der Fassung von

Art. 29 Ziff. V, VI, XII bern. EG StGB). Die Appellation

wäre daher nicht zulässig. Selbst wenn der Fall von einem

Amtsgericht beurteilt würde, stünde nicht fest, dass später

eine Vereinigu:Q.g ·mit dem bei der Strafkammer hängigen

Fa.11 möglich wäre, denn dies würde ·voraussetzen, dass die

Gesuchstellerin oder die Staatsanwaltschaft von ihrem

Appellationsrecht Gebrauch machen würden.

Von einer Übertragu:Q.g der im Kanton Solothum hän-

gigen Sache an die berniSchen Gerichte ist daher abzu-

sehen.

3. -

Dagegen rechtfertigt es sich, gestützt auf Art. 263

Abs. 3 BStrP von Art. 350 Zi:ff. 1 Abs. 1 StGB wenigstens

insofern abzuweichen, als die bernischen Behörden zur

Beurteilung der von der Gesuchstellerin im Kanton Bern

begangenen Tat zuständig zu erklären sind. Bei Über-

tragung dieser Sache. an den Kanton Solothurn würde das

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im Kanton Bern hängige Verlahren, in welchem bereits

ein, wenn auch noch nicht rechtskräftiges Urteil gera.llt

worden ist, hinfällig, und die sofothurnischen Behörden

wären genötigt, wegen dieser Tat ein neues Verlahren zu

beginnen. Dies wäre nicht prozessökonomisch. Zwar hat

die Anklagekammer am 2. Oktober 1942 in Sachen Kümpel

erkannt, dass beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer

Handlungen eine Teilung der Gerichtsbarkeit nicht zu-

lässig sei. In jenem Falle war indessen noch in keinem der

Verlahren, deren Vereinigung in der Hand einer einzigen

Behörde verlügt wurde, ein Urteil gefällt worden. Die

zuständige Behörde konnte sich die vorher von andern

Behörden durchgeführten Untersuchungsmassnahmen ohne

Nachteil zunutze machen. In der vorliegenden Sache ist

die Trennung auch deshalb angezeigt, weil das Verlahren

im Kanton Bern auch gegen die Mittäterin Frau Steiger

gerichtet ist. Würden die solothurnischen Behörden zustän-

dig erklärt, die von der Gesuchstellerin im Kanton Bern

begangene Tat zu beurteilen, so müssten sie entweder

gestützt auf Art. 349 StGB auch zuständig erklärt werden,

das Verlahren gegen Frau Steiger durchzuführen, oder das

Verlahren gegen sie müsste gestützt auf Art. 262 Abs. 3

BStrP in der Fassung von Art. 399 lit. d StGB von dem-

jenigen gegen Lliise Frey getrennt werden. Beides wäre

mit Nachteilen verbunden.

Die Teilung der Gerichtsbarkeit zwischen den Kantonen

Bern und Solothum hat zur Folge, dass die Behörde,

welche zuletzt urteilen wird, eine Zusatzstrafe auszuia.llen

hat, so dass die Gesuchstellerin nicht schwerer bestraft

wird, als wenn alle strafbaren HandlU:Q.gen gleichzeitig

beurteilt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB).

Demnach hat die Anklagekammer erkannt :

Zur Verlolgung und BeurteilU:Q.g der der Gesuchstellerin

Lliise Frey in den Kantonen Bern und Solothurn zur Last

gelegten Taten sind die Behörden der Begehungsorte zu-

ständig.