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Verfahren. No 26.
enquetes fussent jointes et qu'il fü.t statue en meme temps
par un seul tribunal sur les infraotions en conoours, con-
formement a l'art. 350 ÖPS; il est en effet de jurisprudence
que l'art. 351 peut etre invoque, non seulement par les
autorites cantonales, mais par l'inculpe lui-meme (RO 67 I
149; 68 IV 4 cons. 3), et il n'importe pas, au regard de
l'art. 350, que les actes punissables soient soutnis a l'an-
cien droit ou au nouveau (RO 68 IV 60). Mais le recourant
ayant omis de s'adresser au Tribunal fäderal, la compe-
tence est demeuree au lieu de la commission du delit,
c'est-a-dire pour le delit de banqueroute au lieu d'ouver-
ture de la faillite. Cela resulte nettement de l'art. 350
eh. 2 CPS, qui, dans le cas ou le for prevu pour le concours
d'infractions n'a pas ete respecte, n'ordonne pas un nou-
veau jugement portant sur les· diverses infraotions, mais,
a la requete du condamne, fäit fixer par le tribunal qui a
prononce la peine la plus grave une peine d'ensemble.
D'autre part, le juge qui a connaissance d'une oondam-
nation deja portoo pour l'une des infractions en concours
doit se borner a prononcer une peine complementaire a
celle prooedemment infligee; il n'y a alors plus lieu de
fixer ulterieurement une peine d'ensemble, puisque l'accuse
se voit pratiquement assurer l'avantage qu'il y a· pour lui
a ce que les infractions concurrente3 soient jugees en meme
temps (RO 68 IV 13). C'est pourquoi le condamne n'a pas
un interet a obtenir, par le pourvoi en nullite, la cassation
du premier jugement rendu en debats distincts; l'annula-
tion de toute une procedure n'aurait pas de sens. Le sys-
teme aurait d'ailleurs pour consequence facheuse que
l'individu recherche a plusieurs endroits attendrait de
voir A quelle peine le condamne le premier jugement pour,
selon le cas, l'attaquer en nullite ou s'en abstenir. Enfin,
l'annulation apres coup du jugement a cause de l'inob-
servation du for de l'art. 350 al. 1 CPS se heurte ä. un
obstacle de procedure. Pour statuer sur le pourvoi en nul-
lite, la Cour de cassation devrait constater les infractions
qui conoourent avec celle qui a deja ete jugoo, et deter-
Verfahren. No 27.
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miner celle qui est frappoo de la peine la plus grave ou le
lieu ou la premiere instruction a ete ouverte. Mais elle
ne dispose a cet effet d'aucuns moyens d'enquete; eile doit
rendre son jugement uniquement sur la base des constata-
tions figurant dans le jugement cantonal (art. 275 PPF);
or celui-ci ne mentionne generalement pas du tout -
et
c'est bien le cas en l'espece -
les infractions non comprises
dans la poursuite, ni l'enquete deja instruite ailleurs.
Par ces motifs, le Tribunal federal '[fl"ononce :
Le pourvoi est irrecevable.
27. Entscheid der Anklagekammer vom 28. Oktober 1942
i. S. Frey.
In Abweichung von Art. 350 Zifi. 1 StGB wird die Gerichtsbarkeit
beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen von
der Anklagekammer gestützt auf Art. 263 Abs. 3 BStrP zwi-
schen zwei Kantonen geteilt, weil das im einen Kanton für eine
der strafbaren Handlungen eingeleitete Verfahren bereits vor
der Appellationsinstanz hängig ist.
Dans un cas de concours d'infractioDB commises dans deux cantons,
la Chambre d'accusation, derogeant 8. l'art. 350 eh. 1 CP en
vertu de l'art. 263 PPF, partage la competence entre les deux
cantons parce que, pour l'une des infractions, la juridiction
d'appel est deja saisie dans l'un des cantons.
In un caso di concorso di reati commeasi in due cantoni, la Camera
d'aoonsa, derogando all'art. 350 cifra 1 del CPS in virtu dell'art.
263 PPF, divide la competenza tra i cantoni, poiche la proce-
dura aperta in un cantone per l'uno dei reati e gi8. in sede di
appello.
A. -
Lri.ise Frey und Frau Steiger sind im Kanton Bern
angeklagt, vor dem Inkrafttreten des schweizerischen
Strafgesetzbuches sich der gewerbsmässigen Beihilfe zur
Abtreibung der Leibesfrucht schuldig gemacht zu haben.
Gegen das vom Amtsgericht Biel in dieser Sache gefällte
Urteil vom 1. Juni 1942 appellierten beide Angeklagte an
die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bem,
welche noch nicht geurteilt hat.
Am 19. August 1942 wurde Luise Frey zusammen mit
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Verfahren. No 27.
fünf Mitbeschuldigten.im Kanto~ Solothurn in eine Kri-
minaluntersuchung wegen gewerbsmässiger Abtreibung,
begangen im Jahre i942, einbezogen. Ein Urteil ist in
dieser Sache noch nicht gefällt worden.
B. -Am 29. September 1942 stellte Luise Frey sowohl
bei den bernischen als auch bei den solothurnisohen Be-
hörden das Gesuch, die Verfolgung und Beurteilung ihrer
im Kanton Solothurn begangenen Tat sei den bernischen
Gerichten zu übertragen. Die Anklagekammern beider
Kantone wiesen dieses Begehren ab.
,
0. -
Mit dem vorliegenden Gesuch an die Anklage-
kammer des Bundesgerichts beantragt Luise Frey neuer-
dings, die bernischen Gerichte seien zur Beurteilung der
beiden gegen sie in den Kantonen Bern und Solothurn
hängigen Fälle zuständig zu erklären und beide Verfahren
seien zu vereinigen.
Die Ankl,agekammer Jui,t in Erwägung gezogen:
1. -
Nach bernischem Recht ist gewerbsmässige Bei-
hilfe zur Abtreibung der Leibesfrucht wahlweise mit
Korrektionshaus von sechs Monaten bis zu sechs Jahren
und Zuchthaus von einem bis zu fünf Jahren bedroht
gewesen (Art. 135 Abs. 2 bern. StGB in der Fassung von
Art. 396 Zifi. V bern. StrV, Art. 10 Atis. 2, Art. 11 Abs. 3
bern.StGB). Diese Strafdrohung ist milder als jene des
neuen Rechts, welche auf Zuchthaus-von drei bis zu zwan-
zig Jahren lautet (Art. n9 Ziff. 3 StGB). Die Tat, welche
die Gesuchstellerin im Kanton Solothurn unter neuem
Recht begangen haben soll, ist daher mit schwererer Strafe
bedroht als jene, welche ihr im Kanton Bern vorgeworfen
wird. Gemäss Art. 350 Ziff. l Abs. 1 StGB sind daher an
sich die solothurnischen Gerichte auch zur Beurteilung
der im Kanton Bern begangenen Tat zuständig.
2. ~ Gemäss Art. 263 Abs. 3 BStrP in der Fassung von
Art. 399 lit .. e StGB kann die Anklagekammer die Zustän-
digkeit beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Hand-
lungen anders als in Art. 350 StGB bestimmen. Hierauf
Verfahren. No 27.
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beruft sich die Gesuchstellerin subsidiär, um ihre Begehren
zu stützen.
,
Würden indessen im vorliegende~ Falle die bernischen
Behörden zuständig erklärt, auch die im Kanton Solothurn
begangene Tat zu verfolgen und zu beurteilen, so würde
dadurch der Zweck des Art. 350 StGB nicht gewahrt.
Art. 350 Zifi. 1 StGB will verhindern, dass die Ausfüllung
einer Gesamtstrafe für mehrere an verschiedenen Orten
begangene strafbare Handlungen (Art. 68 StGB) an der
Verschiedenheit des Gerichtsstandes scheitere. Der Ge-
richtsstand soll ein einheitlicher sein, wenn und weil
dadurch die gleichzeitige Beurteilung mehrerer strafbarer
Handlungen und die Ausfüllung einer Gesamtstrafe er-
möglicht wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist es in der
Regel gleichgültig, ob von den Begehungsorten mehrerer
strafbarer Handlungen der eine oder der andere als Ge-
richtsstand bestimmt werde; dann kann die Anklage-
kammer gestützt auf Art. 263 Abs. 3 BStrP von der Regel
des Art. 350 Ziff. 1 StGB abweichen und einen Ort als
Gerichtsstand bezeichnen, an welchem nicht die mit der
schwersten Strafe oedrohte Tat verübt bezw. nicht die
Untersuchung zuerst angehoben worden ist. Würde im
vorliegenden Falle die Verfolgung und Beurteilung der
von der Gesuchstellerin im Kanton Solothum begangenen
gewerbsmässigen Abtreibung den bemischen Behörden
übertragen, so wäre eine gleichzeitige Beurteilung dieser
Tat mit der im Kanton Bern begangenen gleichwohl nicht
möglich, da letztere erstinstanzlich, wenn auch noch nicht
rechtskräftig, bereits beurteilt worden ist. Ein~ Aufhebung
des Verfahrens vor der Strafkammer des Obergerichts des
Kanton~ Bern und dem Amtsgericht Biel, nur um die
einheitliche Beurteilung aller Taten der Gesuchstellerin
wiederum im Kanton Bern zu ermöglichen, ist nicht statt-
haft. Die Geriohtsstandsbestimmungen gestatten bloss, ein
vor einem örtlich unzuständigen Gericht geführtes Ver-
fahren. aufzuheben und die Sache zur Verlolgung dem
zuständigen Gericht zu übertragen. Dagegen darf nicht
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Verfahren. No 27.
ein zuständigen Ortes geführtes Verlahren aufgehoben und
am gleichen Orte, weqn vielleicht auch vor einem Gericht
mit anderer sachlicher Zuständigkeit, neu bego:Q.nen wer-
den, nur um die Verlolgung und Beurteilung einer andern
Tat im gleichen Verlahrenzu ermöglichen. Dass eine Verei-
nigung der beiden vorliegenden Fälle in de~ Verlahrens-
stadien, in denen sie sich heute befinden, nicht ohne Auf-
hebung des bernischen Verlahrens zurück bis und mit dem
Urteil des Amtsgerichts von Biel möglich wäre, liegt auf
der Hand, denn die Strafkammer des bernischen Ober-
gerichts ist nur Appellationsinsta.nz und kann daher den
im Kanton Solothurn hängigen Fall nicht zur BeurteilU:Q.g
übernehmen. Es geht auch nicht an, diesen Fall zunächst
einer untern bernischen Instanz zu übertragen und abzu-
warten, bis das Verlahren soweit gediehen wäre, dass eine
Vereinigung in oberer Instanz möglich würde. Angesichts
der Strafe, welche Art. 119 Ziff. 3 StGB androht, wäre im
Kanton Bem nicht ein Amtsgericht, sondern ein Geschwo'-
renengericht oder die Kriminalkammer zuständig, die
unter neuem Recht begangene Tat der Gesuchstellerin zu
beurteilen (Art. 29, 30, 198 bern.StrV in der Fassung von
Art. 29 Ziff. V, VI, XII bern. EG StGB). Die Appellation
wäre daher nicht zulässig. Selbst wenn der Fall von einem
Amtsgericht beurteilt würde, stünde nicht fest, dass später
eine Vereinigu:Q.g ·mit dem bei der Strafkammer hängigen
Fa.11 möglich wäre, denn dies würde ·voraussetzen, dass die
Gesuchstellerin oder die Staatsanwaltschaft von ihrem
Appellationsrecht Gebrauch machen würden.
Von einer Übertragu:Q.g der im Kanton Solothum hän-
gigen Sache an die berniSchen Gerichte ist daher abzu-
sehen.
3. -
Dagegen rechtfertigt es sich, gestützt auf Art. 263
Abs. 3 BStrP von Art. 350 Zi:ff. 1 Abs. 1 StGB wenigstens
insofern abzuweichen, als die bernischen Behörden zur
Beurteilung der von der Gesuchstellerin im Kanton Bern
begangenen Tat zuständig zu erklären sind. Bei Über-
tragung dieser Sache. an den Kanton Solothurn würde das
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im Kanton Bern hängige Verlahren, in welchem bereits
ein, wenn auch noch nicht rechtskräftiges Urteil gera.llt
worden ist, hinfällig, und die sofothurnischen Behörden
wären genötigt, wegen dieser Tat ein neues Verlahren zu
beginnen. Dies wäre nicht prozessökonomisch. Zwar hat
die Anklagekammer am 2. Oktober 1942 in Sachen Kümpel
erkannt, dass beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer
Handlungen eine Teilung der Gerichtsbarkeit nicht zu-
lässig sei. In jenem Falle war indessen noch in keinem der
Verlahren, deren Vereinigung in der Hand einer einzigen
Behörde verlügt wurde, ein Urteil gefällt worden. Die
zuständige Behörde konnte sich die vorher von andern
Behörden durchgeführten Untersuchungsmassnahmen ohne
Nachteil zunutze machen. In der vorliegenden Sache ist
die Trennung auch deshalb angezeigt, weil das Verlahren
im Kanton Bern auch gegen die Mittäterin Frau Steiger
gerichtet ist. Würden die solothurnischen Behörden zustän-
dig erklärt, die von der Gesuchstellerin im Kanton Bern
begangene Tat zu beurteilen, so müssten sie entweder
gestützt auf Art. 349 StGB auch zuständig erklärt werden,
das Verlahren gegen Frau Steiger durchzuführen, oder das
Verlahren gegen sie müsste gestützt auf Art. 262 Abs. 3
BStrP in der Fassung von Art. 399 lit. d StGB von dem-
jenigen gegen Lliise Frey getrennt werden. Beides wäre
mit Nachteilen verbunden.
Die Teilung der Gerichtsbarkeit zwischen den Kantonen
Bern und Solothum hat zur Folge, dass die Behörde,
welche zuletzt urteilen wird, eine Zusatzstrafe auszuia.llen
hat, so dass die Gesuchstellerin nicht schwerer bestraft
wird, als wenn alle strafbaren HandlU:Q.gen gleichzeitig
beurteilt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB).
Demnach hat die Anklagekammer erkannt :
Zur Verlolgung und BeurteilU:Q.g der der Gesuchstellerin
Lliise Frey in den Kantonen Bern und Solothurn zur Last
gelegten Taten sind die Behörden der Begehungsorte zu-
ständig.