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122 Verfahren. No 26. enquetes fussent jointes et qu'il fü.t statue en meme temps par un seul tribunal sur les infraotions en conoours, con- formement a l'art. 350 ÖPS ; il est en effet de jurisprudence que l'art. 351 peut etre invoque, non seulement par les autorites cantonales, mais par l'inculpe lui-meme (RO 67 I 149 ; 68 IV 4 cons. 3), et il n'importe pas, au regard de l'art. 350, que les actes punissables soient soutnis a l'an- cien droit ou au nouveau (RO 68 IV 60). Mais le recourant ayant omis de s'adresser au Tribunal fäderal, la compe- tence est demeuree au lieu de la commission du delit, c'est-a-dire pour le delit de banqueroute au lieu d'ouver- ture de la faillite. Cela resulte nettement de l'art. 350 eh. 2 CPS, qui, dans le cas ou le for prevu pour le concours d'infractions n'a pas ete respecte, n'ordonne pas un nou- veau jugement portant sur les· diverses infraotions, mais, a la requete du condamne, fäit fixer par le tribunal qui a prononce la peine la plus grave une peine d'ensemble. D'autre part, le juge qui a connaissance d'une oondam- nation deja portoo pour l'une des infractions en concours doit se borner a prononcer une peine complementaire a celle prooedemment infligee; il n'y a alors plus lieu de fixer ulterieurement une peine d'ensemble, puisque l'accuse se voit pratiquement assurer l'avantage qu'il y a· pour lui a ce que les infractions concurrente3 soient jugees en meme temps (RO 68 IV 13). C'est pourquoi le condamne n'a pas un interet a obtenir, par le pourvoi en nullite, la cassation du premier jugement rendu en debats distincts ; l'annula- tion de toute une procedure n'aurait pas de sens. Le sys- teme aurait d'ailleurs pour consequence facheuse que l'individu recherche a plusieurs endroits attendrait de voir A quelle peine le condamne le premier jugement pour, selon le cas, l'attaquer en nullite ou s'en abstenir. Enfin, l'annulation apres coup du jugement a cause de l'inob- servation du for de l'art. 350 al. 1 CPS se heurte ä. un obstacle de procedure. Pour statuer sur le pourvoi en nul- lite, la Cour de cassation devrait constater les infractions qui conoourent avec celle qui a deja ete jugoo, et deter- Verfahren. No 27. 123 miner celle qui est frappoo de la peine la plus grave ou le lieu ou la premiere instruction a ete ouverte. Mais elle ne dispose a cet effet d'aucuns moyens d'enquete; eile doit rendre son jugement uniquement sur la base des constata- tions figurant dans le jugement cantonal (art. 275 PPF); or celui-ci ne mentionne generalement pas du tout - et c'est bien le cas en l'espece - les infractions non comprises dans la poursuite, ni l'enquete deja instruite ailleurs. Par ces motifs, le Tribunal federal '[fl"ononce : Le pourvoi est irrecevable.
27. Entscheid der Anklagekammer vom 28. Oktober 1942
i. S. Frey. In Abweichung von Art. 350 Zifi. 1 StGB wird die Gerichtsbarkeit beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen von der Anklagekammer gestützt auf Art. 263 Abs. 3 BStrP zwi- schen zwei Kantonen geteilt, weil das im einen Kanton für eine der strafbaren Handlungen eingeleitete Verfahren bereits vor der Appellationsinstanz hängig ist. Dans un cas de concours d'infractioDB commises dans deux cantons, la Chambre d'accusation, derogeant 8. l'art. 350 eh. 1 CP en vertu de l'art. 263 PPF, partage la competence entre les deux cantons parce que, pour l'une des infractions, la juridiction d'appel est deja saisie dans l'un des cantons. In un caso di concorso di reati commeasi in due cantoni, la Camera d'aoonsa, derogando all'art. 350 cifra 1 del CPS in virtu dell'art. 263 PPF, divide la competenza tra i cantoni, poiche la proce- dura aperta in un cantone per l'uno dei reati e gi8. in sede di appello. A. - Lri.ise Frey und Frau Steiger sind im Kanton Bern angeklagt, vor dem Inkrafttreten des schweizerischen Strafgesetzbuches sich der gewerbsmässigen Beihilfe zur Abtreibung der Leibesfrucht schuldig gemacht zu haben. Gegen das vom Amtsgericht Biel in dieser Sache gefällte Urteil vom 1. Juni 1942 appellierten beide Angeklagte an die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bem, welche noch nicht geurteilt hat. Am 19. August 1942 wurde Luise Frey zusammen mit 124 Verfahren. No 27. fünf Mitbeschuldigten.im Kanto~ Solothurn in eine Kri- minaluntersuchung wegen gewerbsmässiger Abtreibung, begangen im Jahre i942, einbezogen. Ein Urteil ist in dieser Sache noch nicht gefällt worden. B. -Am 29. September 1942 stellte Luise Frey sowohl bei den bernischen als auch bei den solothurnisohen Be- hörden das Gesuch, die Verfolgung und Beurteilung ihrer im Kanton Solothurn begangenen Tat sei den bernischen Gerichten zu übertragen. Die Anklagekammern beider Kantone wiesen dieses Begehren ab. ,
0. - Mit dem vorliegenden Gesuch an die Anklage- kammer des Bundesgerichts beantragt Luise Frey neuer- dings, die bernischen Gerichte seien zur Beurteilung der beiden gegen sie in den Kantonen Bern und Solothurn hängigen Fälle zuständig zu erklären und beide Verfahren seien zu vereinigen. Die Ankl,agekammer Jui,t in Erwägung gezogen:
1. - Nach bernischem Recht ist gewerbsmässige Bei- hilfe zur Abtreibung der Leibesfrucht wahlweise mit Korrektionshaus von sechs Monaten bis zu sechs Jahren und Zuchthaus von einem bis zu fünf Jahren bedroht gewesen (Art. 135 Abs. 2 bern. StGB in der Fassung von Art. 396 Zifi. V bern. StrV, Art. 10 Atis. 2, Art. 11 Abs. 3 bern.StGB). Diese Strafdrohung ist milder als jene des neuen Rechts, welche auf Zuchthaus-von drei bis zu zwan- zig Jahren lautet (Art. n9 Ziff. 3 StGB). Die Tat, welche die Gesuchstellerin im Kanton Solothurn unter neuem Recht begangen haben soll, ist daher mit schwererer Strafe bedroht als jene, welche ihr im Kanton Bern vorgeworfen wird. Gemäss Art. 350 Ziff. l Abs. 1 StGB sind daher an sich die solothurnischen Gerichte auch zur Beurteilung der im Kanton Bern begangenen Tat zuständig.
2. ~ Gemäss Art. 263 Abs. 3 BStrP in der Fassung von Art. 399 lit .. e StGB kann die Anklagekammer die Zustän- digkeit beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Hand- lungen anders als in Art. 350 StGB bestimmen. Hierauf Verfahren. No 27. 125 beruft sich die Gesuchstellerin subsidiär, um ihre Begehren zu stützen. , Würden indessen im vorliegende~ Falle die bernischen Behörden zuständig erklärt, auch die im Kanton Solothurn begangene Tat zu verfolgen und zu beurteilen, so würde dadurch der Zweck des Art. 350 StGB nicht gewahrt. Art. 350 Zifi. 1 StGB will verhindern, dass die Ausfüllung einer Gesamtstrafe für mehrere an verschiedenen Orten begangene strafbare Handlungen (Art. 68 StGB) an der Verschiedenheit des Gerichtsstandes scheitere. Der Ge- richtsstand soll ein einheitlicher sein, wenn und weil dadurch die gleichzeitige Beurteilung mehrerer strafbarer Handlungen und die Ausfüllung einer Gesamtstrafe er- möglicht wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist es in der Regel gleichgültig, ob von den Begehungsorten mehrerer strafbarer Handlungen der eine oder der andere als Ge- richtsstand bestimmt werde ; dann kann die Anklage- kammer gestützt auf Art. 263 Abs. 3 BStrP von der Regel des Art. 350 Ziff. 1 StGB abweichen und einen Ort als Gerichtsstand bezeichnen, an welchem nicht die mit der schwersten Strafe oedrohte Tat verübt bezw. nicht die Untersuchung zuerst angehoben worden ist. Würde im vorliegenden Falle die Verfolgung und Beurteilung der von der Gesuchstellerin im Kanton Solothum begangenen gewerbsmässigen Abtreibung den bemischen Behörden übertragen, so wäre eine gleichzeitige Beurteilung dieser Tat mit der im Kanton Bern begangenen gleichwohl nicht möglich, da letztere erstinstanzlich, wenn auch noch nicht rechtskräftig, bereits beurteilt worden ist. Ein~ Aufhebung des Verfahrens vor der Strafkammer des Obergerichts des Kanton~ Bern und dem Amtsgericht Biel, nur um die einheitliche Beurteilung aller Taten der Gesuchstellerin wiederum im Kanton Bern zu ermöglichen, ist nicht statt- haft. Die Geriohtsstandsbestimmungen gestatten bloss, ein vor einem örtlich unzuständigen Gericht geführtes Ver- fahren. aufzuheben und die Sache zur Verlolgung dem zuständigen Gericht zu übertragen. Dagegen darf nicht 126 Verfahren. No 27. ein zuständigen Ortes geführtes Verlahren aufgehoben und am gleichen Orte, weqn vielleicht auch vor einem Gericht mit anderer sachlicher Zuständigkeit, neu bego:Q.nen wer- den, nur um die Verlolgung und Beurteilung einer andern Tat im gleichen Verlahrenzu ermöglichen. Dass eine Verei- nigung der beiden vorliegenden Fälle in de~ Verlahrens- stadien, in denen sie sich heute befinden, nicht ohne Auf- hebung des bernischen Verlahrens zurück bis und mit dem Urteil des Amtsgerichts von Biel möglich wäre, liegt auf der Hand, denn die Strafkammer des bernischen Ober- gerichts ist nur Appellationsinsta.nz und kann daher den im Kanton Solothurn hängigen Fall nicht zur BeurteilU:Q.g übernehmen. Es geht auch nicht an, diesen Fall zunächst einer untern bernischen Instanz zu übertragen und abzu- warten, bis das Verlahren soweit gediehen wäre, dass eine Vereinigung in oberer Instanz möglich würde. Angesichts der Strafe, welche Art. 119 Ziff. 3 StGB androht, wäre im Kanton Bem nicht ein Amtsgericht, sondern ein Geschwo'- renengericht oder die Kriminalkammer zuständig, die unter neuem Recht begangene Tat der Gesuchstellerin zu beurteilen (Art. 29, 30, 198 bern.StrV in der Fassung von Art. 29 Ziff. V, VI, XII bern. EG StGB). Die Appellation wäre daher nicht zulässig. Selbst wenn der Fall von einem Amtsgericht beurteilt würde, stünde nicht fest, dass später eine Vereinigu:Q.g ·mit dem bei der Strafkammer hängigen Fa.11 möglich wäre, denn dies würde ·voraussetzen, dass die Gesuchstellerin oder die Staatsanwaltschaft von ihrem Appellationsrecht Gebrauch machen würden. Von einer Übertragu:Q.g der im Kanton Solothum hän- gigen Sache an die berniSchen Gerichte ist daher abzu- sehen.
3. - Dagegen rechtfertigt es sich, gestützt auf Art. 263 Abs. 3 BStrP von Art. 350 Zi:ff. 1 Abs. 1 StGB wenigstens insofern abzuweichen, als die bernischen Behörden zur Beurteilung der von der Gesuchstellerin im Kanton Bern begangenen Tat zuständig zu erklären sind. Bei Über- tragung dieser Sache. an den Kanton Solothurn würde das 127 im Kanton Bern hängige Verlahren, in welchem bereits ein, wenn auch noch nicht rechtskräftiges Urteil gera.llt worden ist, hinfällig, und die sofothurnischen Behörden wären genötigt, wegen dieser Tat ein neues Verlahren zu beginnen. Dies wäre nicht prozessökonomisch. Zwar hat die Anklagekammer am 2. Oktober 1942 in Sachen Kümpel erkannt, dass beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen eine Teilung der Gerichtsbarkeit nicht zu- lässig sei. In jenem Falle war indessen noch in keinem der Verlahren, deren Vereinigung in der Hand einer einzigen Behörde verlügt wurde, ein Urteil gefällt worden. Die zuständige Behörde konnte sich die vorher von andern Behörden durchgeführten Untersuchungsmassnahmen ohne Nachteil zunutze machen. In der vorliegenden Sache ist die Trennung auch deshalb angezeigt, weil das Verlahren im Kanton Bern auch gegen die Mittäterin Frau Steiger gerichtet ist. Würden die solothurnischen Behörden zustän- dig erklärt, die von der Gesuchstellerin im Kanton Bern begangene Tat zu beurteilen, so müssten sie entweder gestützt auf Art. 349 StGB auch zuständig erklärt werden, das Verlahren gegen Frau Steiger durchzuführen, oder das Verlahren gegen sie müsste gestützt auf Art. 262 Abs. 3 BStrP in der Fassung von Art. 399 lit. d StGB von dem- jenigen gegen Lliise Frey getrennt werden. Beides wäre mit Nachteilen verbunden. Die Teilung der Gerichtsbarkeit zwischen den Kantonen Bern und Solothum hat zur Folge, dass die Behörde, welche zuletzt urteilen wird, eine Zusatzstrafe auszuia.llen hat, so dass die Gesuchstellerin nicht schwerer bestraft wird, als wenn alle strafbaren HandlU:Q.gen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Demnach hat die Anklagekammer erkannt : Zur Verlolgung und BeurteilU:Q.g der der Gesuchstellerin Lliise Frey in den Kantonen Bern und Solothurn zur Last gelegten Taten sind die Behörden der Begehungsorte zu- ständig.