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Yerwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.
lies que par un: eontrat d'entreprise. A eet egard, les faits
suivants sont deeisifs :
.
Non seulemeilt Matthey et ses ouvriers travaillent dans
le meme 10eal que les ouvriers de Graef & Oie, mais ils
emploient aussi toutes les installations de ce loeal. Ils ne
travaillent que pour Graef & Oie, qui leur livrent les pieces
d~taehees a assembler. Le travail qu'ils font est done
exclusivement destine a l'exploitation de Graef & Oie.
Matthey ne fournit ni materiel ni outils, excepte sa propre
« layette» (trousse de l'horloger), qu'il emploie lui-meme,
eomme tout ouvrier. Il n'a de travail qu'autant que
Graef & Oie lui en fournissent. Il ne court pas les risques
qui incombent normalement a l'entrepreneur. L'utilisation
d'un atelier eommun emporte aussi, pour lui, une certaine
subordination a l'egard de son bailleur en ce qui concerne
tout au moins le bon ordre dans les locaux et les heures de
travail.
Il suit de la que l'atelier Matthey, meme s'il est, en droit
civil, une entreprise independante, n'en apparait pas moins,
economiquement, teehniquement et par les eireonstances
locales, comme un organe de la fabrique Mimo. Les deux
exploitations se presentent en quelque sorte comme une
unite, tant du point de vue interne qu'externe. Quant A
l'applieation de la LF, leur union est assez etroite pour
justifier un assujettissement global.
Aussi bien, l'Office federal de l'industrie remarque-t-il
a bon droit qu'en l'espece, la division de l'atelier en une
partie assujettie et une autre qui ne le serait pas consti-
tuerait une solution purement artificielle. Du reste, Graef
& Oie doivent en tout cas veiller a ce que l'installation et
l'etat du 10001 soient conformes A Ja LF et A l'OLF en ce
qui concerne le travail de leurs propres ouvriers. On ne
saurait guare, a cet egard, constituer deux groupes et cette
distinction ne serait pas satisfaisante non plus quant a
l'appliootion des autres regles de protection ouvriare que
comporte la LF.
4. -
Oependant, les considerations qui precedent, tou-
Befreiung von kantonalen Abgaben. XO 22.
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ehant l'appartenanee du groupe Matthey a l'exploitation
de Graef & Oie, ne se rapportent qu'a l'application de la
LF exclusivement. Le Tribunal n'a pas a examiner les
questions qui eoneernent l'applieation de l'AOF surla pro-
teetion de l'industrie horlogere et il n'a pas a reehercher
notamment si, du point de vue de eet arrete, l'atelier
Matthey eonstitue une entreprise independante ou seule-
ment une subdivision de la fabrique Mimo. Il n'a pas
non plus a dire si, du point de vue de l'assuranee ehömage
neuehateloise, Matthey est un employeur ou un employe.
Il est fort possible que la solution donnee, en l'espace, ne
prejuge nullement eelle que doivent reeevoir ces deux
questions (BURCKHARDT, Droit federal V n° 2825).
Par ces moti/s, le Tribunal /erUral
rejette le recours.
IH. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION DE OONTRIBUTIONS OANTONALES
22. Auszug aus dem Urteil vom 4 • .Juni 1941
i. S. C. G. gegen Basel-Stadt.
WehropJeramnestie :
1. Damit die Ausnahme von der Amnestie (Art. 3, Abs. 2 WOB)
zutrifft, muss zur Zeit der Wehropfererklärung das Nachsteuer-
verfahren bereits eröffnet gewesen sein und der Steuerpflich-
tige oder sein Vertreter müssen dies gewusst haben.
2. Der amtliche Akt, durch den das Nachsteuerverfahren gegen-
über dem Steuerpflichtigen eröffnet wird, braucht nicht for-
meller Natur zu sein. Es genügt eine mündliche Mitteilung,
aus der der Pflichtige ersieht oder ersehen muss, dass das Ver"
fahren auf Erhebung einer Nachsteuer geht.
Amnistie en matie:re de sacrifice pour la deJense nationale :
1. Pour que l'amnistie soit exclu.e en vertu de l'art. 3 al. 2 de
l'ArreM sur le sacrifice pour la defense nationale, il faut qu'au
moment de la declaration la procedure de taxation complemen-
taire soit d6jA ouverte et que le contribuable ou son represen-
taut en aient eu connaissauce.
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Yu!'wtlltungs- und Disziplinarrechtspflege.
2. L'acte officiel :qui ouvre la procedure da taxation compIemen-
taire a l'egard du contribuable ne doit pas necessairement
avoir lieu selon deH formes determinees. Il suffit d'une commu-
nication orale' informant le debiteur que la procedure tend a
la perception . d'un impöt complementaire.
Amnistia in materia di sacrificio per la dijesa nazionale:
1. Affinche l'amnistia sia esclusa in virlu dell'arl. 3 cp. 2 deI
decret.o sul sacrificio per la difesa nazionale occorre che al
momento della dichiarazione la procedura di tassazione comple-
mentare sia gia aperta e che i1 contribuente 0 il suo rappresen-
tante ne abbiano avuto conoscenza.
2. L'atto officiale ehe apre la procedura di tassazione compIe-
mentare nei confronti deI contribuente non deve rivestire
forme determinate. E sufficiente una comunicazione orale che
avverte i1 debitore ehe la procedura tende alla riscoilsione di
un 'imposta .complementare.
A. -
Frau G. gab am l4. März 1940 gegenüber dem
Kanton Basel-Stadt ihre Steuererklärung für das Steuer-
jahr 1939 ab. Als steuerbares Jahreseinkommen wurden
Fr. 1880.- deklariert. Das Vermögen wurde nicht ange-
geben, wohl zufolge § 23 des kantonalen Steuergesetzes,
nach welcher Bestimmung Erklärungen über das Vermögen
nur jedes zweite Jahr und in der Zwischenzeit nur beim
Vorliegen besonderer Umstände zu machen sind, die bei
Frau G. nicht vorlagen. Diese erhielt eine Vorladung der
Steuerverwalwng auf den 2l. Juni behufs Erteilung
mündlicher Auskunft, auf deren Rückseite bemerkt ist,
dass sie zur Besprechung folgende Unterlagen mitbringen
solle:
a) Mietverträge ihrer Liegenschaft;
b) Hypothekenbüchlein oder Hypothekenzinsquittun-
gen;
c) Sparkassenbüchlein oder anderweitige Belege über
die Vermögenswerte.
Die Besprechung fand dann erst am 29. Juli statt. Frau
G. war dabei, wie auch bei den weitern Verhandlungen mit
der Steuerbehörde, durch ihren Anwalt vertreten. Am
folgenden Tag übermittelte Frau G.
« wunschgemäss»
eine vom Anwalt verfasste Aufstellung über ihre {(Ver-
mögensangelegenheiten », die ein steuerbares Reinver-
mögen von Fr. l05,000.- ergaben. Es wurde darin u. a.
Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 22.
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bemerkt, dass ihre Liegenschaft seit 1934 von Fr. l75,000.-
auf Fr. 211,000.- aufgewertet worden sei und dass in der
nämlichen Zeit erhebliche Vermögens beträge verwendet
worden seien; sodann wurde betont, dass eine Forderung
von Fr. 74,500.- an eine Handelsunternehmung in Basel
nicht mehr als Fr. 52,000.- wert sei. Auch wurde auf
einem Inhaberschuldbrief eine Minderbewertung von
Fr. 15,000.- postuliert. Es müssen dann wiederholt münd-
liche Besprechungen des Anwalts mit Organen der Steuer-
verwaltung stattgefunden haben. Am 7. Oktober machte
der Anwalt eine Eingabe mit näheren Erläuterungen betr.
jenen Inhaberschuldbrief.
Am l5. November gab Frau G. ihre Wehropfererklärung
ab.
Am 27. November erstellte die Steuerkontrolle eine sog.
Vermögensmwachsrechnung. Nach derselben hätte Frau
G. in den Jahren 1936 bis 1938 zu wenig Einkommen ver-
steuert und auch für 1939 zu wenig Einkommen dekla-
riert. « Im Vermögen ist deshalb keine Nachforderung zu
stellen, weil dadurch, dass der erwähnte Inhaberschuld-
brief durch die teilweise Einstellung unter den Aktiven
am Vermögen nicht in Abzug gebracht wurde, sodass in
den Jahren 1936/39 effektiv zuviel Vermögen versteuert
worden ist. » •••
Die der Frau G. mitgeteilte Nachsteuerverfügung für
die Jahre 1936 bis 1938 mit einer Nachsteuer von insge-
samt Fr. 1074.40 einschliesslich einer Ordnungsbusse von
Fr. l50.- wegen Steuerhinterziehung trägt das Datum
des 6. Januar 1941. Am 23. Januar gab die Steuerver-
waltung der Frau G. noch die nähere Begründung der
Nachsteuerforderung bekannt. Zwei weitere Schreiben der
Steuerverwaltung, vom 3. und l2. Februar 1941, beziehen
sich auf die Einleitung des Amnestieprozesses vor Bundes-
gericht.
B. -
Mit « Verwaltungsgerichtsbeschwerde » vom 19.
Februar hat der Anwalt namens der Frau G. beim Bundes-
gericht folgenden Antrag gestellt :
140
Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.
« Es sei durch das hohe Bundesgericht festzustellen,
dass die Verfügungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt
vom 6. und 25. Januar 1941 und 3. und 12. Februar 1941
auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhen und daher
gänzlich aufzuheben seien, unter o. und ao. Kosten-
folge. »
Es wird Bezug genommen auf Art. 18 a VDG und aus-
geführt: Frau G. habe in ihrer Wehropfererklärung ihr
Vermögen vollständig angegeben und sie berufe sich auf
die Amnestiebestimmungen des BRB. Die Ausnahme von
Art. 3 2 treffe hier nicht zu. Die Unterhandlungen und Be-
sprechungen mit der Steuerverwaltung hätten sich auf
die Veranlagung pro 1939 bezogen. Jedenfalls habe Frau
G. kein Wissen von einem Nachsteuerverfahren gehabt.
Sie habe keine ordentliche und offizielle Mitteilung über
die Eröffnung eines solchen Verfahrens erhalten. « Wohl
erhielt sie einmal gelegentlich eines Zusammentreffens
mit dem die Angelegenheit behandelnden Beamten eine
auf neutralem Papierbogen enthaltene zahlenmässige Zu-
sammenstellung der von ihm für eventuell möglich gehal-
tenen Variationen, die alle auf Mutmassungen abgestellt
waren. Dieses Papier wurde ihr anlässlich einer zufälligen
Diskussion hierüber überlassen, ohne dass dasselbe jedoch
mit irgendeiner offiziellen und unterschriebenen, auf amt-
lichem Briefbogen abgefassten, Mitteilung auch nur an-
nähernd identisch sein könnte, denn die besagten Auf-
zeichnungen waren auf neutralem Papier und ohne Unter-
schrift inoffiziell überlassen worden.)} Das kantonale
Steuergesetz Art. 2 unterscheide jedoch zwischen der Aus-
kunfterteilung im Veranlagungs- und im Nachsteuerver-
fahren. Die interne Meinung des Beamten, dass es sich
auch um ein Nachsteuerverfahren handle, könne dem
Pflichtigen nicht entgegengehalten werden. Mit dessen
Wissen sei das Nachsteuerverfahren erst eröffnet, wenn
er davon offiziell in Kenntnis gesetzt sei.
a. -
Der Regierungsrat von Basel-Stadt fasst die Ein-
gabe der Frau Graf als verwaltungsrechtliche direkte
Klage auf und beantragt deren Abweisung.
Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 22.
141
Bei der Besprechung vom 29. Juli 1940 mit dem Anwalt
der Frau G. habe die Steuerverwaltung auf die Tatsache
hingewiesen, dass die Klägerin in den letzten Jahren sozu-
sagen keine Einnahmen deklariert, aber trotzdem ihren
Lebensunterhalt bestritten und ihr Vermögen unvermin-
dert erhalten habe. Gleichzeitig sei in Aussicht gestellt wor-
den, dass deswegen eine Vermögenszuwachsrechnung auf-
gestellt werden müsse. Auf diese Verhältnisse sei der Ver-
treter der Rekurrentin mehrere Male aufmerksam gemacht
worden. Bei dieser Vermögenszuwachsrechnung sei es
für den Betroffenen von allergrösster Bedeutung, das
massgebende Endvermögen möglichst niedrig zu. bewer-
ten; denn je niedriger das Endvermögen angenommen
werde, desto geringer sei die sich ergebende steuerpflichtige
Differenz. Im Verlaufe der mehreren Unterredungen mit
dem Vertreter der Klägerin sei nun von diesem der Ver-
such unternommen worden, in der aufgezeigten Richtung
eine für die Klägerin günstigere Situation zu schaffen.
Das sei der Zweck der Eingaben vom 30. Juli und 7. Ok-
tober. Bereits am 30. Juli habe es sich für die Klägerin
nicht mehr um die Auskunftserteilung für die laufende
Veranlagung, sondern im Hinblick auf eine Nachsteuer-
forderung gehandelt. Eine Veranlagung zur Vermögens-
steuer sei auch gar nicht in Frage gestanden. Die Fest-
stellung des Vermögensstatus per 31. Dezember 1939 habe
nur im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Nachsteuer-
verfahren einen Sinn haben können. Ein solches sei dem
Vertreter der Klägerin schon bei der ersten Unterredung
in Aussicht gestellt worden. Nirgends sei festgelegt, dass
dies schriftlich geschehen müsse. Somit sei das kantonale
Nachsteuerverfahren schon vor Einreichung der Wehr-
opfererklärung mit Wissen der Klägerin eingeleitet ge-
wesen.
D. -
In der Replik hat die Klägerin bestritten, dass
von ihr etwas anderes verlangt worden sei als eine gewöhn-
liche Auskunfterteilung über ihre vorher abgegebene
Steuererklärung. Der Beamte habe nicht, auch nur andeu-
tungsweise, von einem Nachsteuerverfahren gesprochen.
14:!
Verwaltungs- und DiszipIinarrechtspflege.
Mit Wissen der Klägerin habe kein Nachsteuerverfahren
bestanden. Sie habe, vor der Nachsteuerverfügung, weder
eine schriftliclie, noch eine mündliche Mitteilung erhalten,
dass ein solches Verfahren eingeleitet sei. Die in der Klage
erwähnten Notizen seien rein private Erwägungen des
Beamten gewesen, Mutmassungen über den Aufbau des
klägerischen Vermögens. Ein Übergang vom Veranlagungs-
zum Nachsteuerverfahren setze eine schriftliche Mitteilung
an den Pflichtigen voraus.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1.-
2. -
Die Klägerin hat ihre Wehropfererklärung am
15. November 1940 abgegeben. Vorausgesetzt, die Angaben
derselben seien vollständig (und diese Voraussetzung muss
hier für einmal gemacht werden; sollte sich nachträglich
das Gegenteil herausstellen, so würde dem Dahinfallen der
Amnestie auch nicht die Rechtskraft eines der Rekurrentin
günstigen bundesgerichtlichen Urteils entgegenstehen;
Art. 3 4 WOB), darf sie an sich nicht zur Nachzahlung
vorenthaltener kantonaler Steuern, noch zu Strafsteuern
oder Steuerbussen verhalten werden. Durch die Verfügung
der kantonalen Steuerverwaltung vom 6. Januar 1941
sind ihr wegen ungenügender Versteuerung des Einkom~
mens in den Jahren 1936, 1937 und 1938 eine Nachsteuer
und Ordnungsbusse auferlegt worden. Es ist nicht streitig,
dass gemäss Art. 3 1 WOB, abgeänderte Fassung, nach
der Art der vorenthaltenen Steuern die Amnestie an sich
zutreffen würde. Diese ist der Klägerin nur deshalb ver-
weigert worden, weil es sich um Nachsteuern und eine
Steuerbusse handle, « deren Geltendmachung mit Wissen
des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Einreichung der
Wehropfererklärung bereits eingeleitet » war (Art. 3 2).
3. -
Damit diese Ausnahme von der Amnestie zutrifft,
muss zwei Anforderungen Genüge geschehen sein: zur
Zeit der Wehropfererklärung muss das Nachsteuerver-
fahren bereits eröfinet gewesen sein und der Pflichtige
Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 22.
muss dies gewusst haben. Es wird sich aus den nachfol-
genden Ausführungen ergeben, dass die zweite Voraus-
setzung sich mit der ersten, wenigstens zum Teil, deckt.
Art. 3 2 sagt nicht, was unter Nachsteuerverfahren zu
verstehen sei. Es kann in dieser Beziehung nur das kan-
tonale Recht in Betracht kommen, nach dem es sich somit
bestimmt, ob und von welchem Zeitpunkt an ein Nach-
steuerverfahren vorliegt. Im Falle der Klägerin war schon
vor der Wehropfererklärung -
15. November 1940 -
ein
Steuerverfahren hängig. Dieses Verfahren hat dann nach
diesem Datum zu einer Nachsteuerverfügung geführt.
Wesentlich ist, welchen Charakter es bis zum 15. November
hatte, ob es an diesem Zeitpunkt Veranlagungs- oder auch
schon Nachsteuerverfahren war.
Das Steuerrecht von Basel-Stadt unterscheidet zwischen
Veranlagung und Nachsteuerverfahren (StG § 2), enthält
aber keine formelle Ausgestaltung der beiden Verfahren,
wodurch sie sich unterscheiden würden. Dieselbe Behörde,
die veranlagt, verfügt auch « nach Anhörung des Fehl-
baren» über Nachsteuern, Strafsteuern und Ordnungs-
bussen bei unterlassener oder ungenügender Versteuerung
(§§ 10, ll). Ergibt sich anlässlich des Veranlagungsver-
fahrens, dass der Pflichtige in früheren Jahren unrichtige
oder unvollständige Angaben gemacht hat, oder liegen
Anhaltspunkte dafür vor, so schliesst sich an das Veran-
lagungs- ein Nachsteuerverfahren an, ohne dass die beiden
Verfahren formell gesondert zu werden brauchten. Immer-
hin wird von einem Nachsteuerverfahren erst die Rede
sein können, wenn die untersuchende und ermittelnde
Tätigkeit der Behörde eine entschiedene Richtung nach
der Frage der vollständigen frühem Versteuerung genom-
men hat und dies durch irgend einen amtlichen Akt gegen-
über dem Pflichtigen zum Ausdruck gekommen ist, sodass
dieser weiss oder wenigstens wissen kann, dass das Verfah-
ren auch auf die Erhebung einer Nachsteuer geht und er
kiebei mitzuwirken hat. Das Nachsteuerverfahren ist ein
zweiseitiges Verfahren, das von der Behörde gegenüber
IH
\' I'rwaltungs, und Disziplinarreohtspfloge.
einer bestimmten Person betrieben wird und daher erst
als eröffnet ge,lten kann, wenn diese in solcher Weise zur
Teilnahme herangezogen ist. Jener administrative Akt
gegenüber dem Pflichtigen braucht indessen nicht formeller
Natur zu sein. Es wird auch eine mündliche Mitteilung im
gedachten Sinne genügen.
Art. 3 2 des WOB, der, damit die Amnestie der Nach-
steuer nicht entgegensteht, das Wissen des Steuerpflich-
tigen vom Nachsteuerverfahren zur Zeit der Wehropfer-
erklärung verlangt, stellt dem Wissen das Wissenmüssen
nicht gleich (auch bei zivilrechtlichen Bestimmungen,
die nur vom Wissen reden, wird die Gleichstellung mit
dem Wissenmüssen nicht angenommen, v. TURB, Obliga-
tionenrecht 156 41). Es müssen also für die Ausnahme von
der AInnestie die Umstände so sein, dass als festgestellt
betrachtet werden kann, der Pflichtige habe das Verfahren
wirklich gekannt, nicht bloss kennen können. Bedient er
sich für die Verhandlungen mit der Behörde eines Vertre-
ters' so erstreckt sich die Vertretung auf das Wissen in der
Weise, dass auch das Wissen des Vertreters in Betracht
kommt. Auch in dieser Beziehung liegt kein Grund vor,
soweit das Wissen Rechtsfolgen hat, zwischen Vertretung
in zivilrechtlichen Verhältnissen und vor der Steuerbe-
hörde einen Unterschied zu machen (s. v. TURB, a.a.O.
286, 315. Auch unrichtige AngabeJl des Vertreters bei der
Veranlagung begründen die Nachsteuerpflicht des Vertre~
tenen, gegen den höchstens Strafmassnahmen unterbleiben
können; vgl. eidg. KrisenAB Art. 155; für Basel-Stadt
s. die allgemeine Bestimmung in § 10 StG, nach der die
Strafsteuer und deren Höhe vom Verschulden und dessen
Grad abhängt; s. auch BLUMENSTEIN, Steuerrecht 357 f.).
Da die Rekurrentin mit der Steuerbehörde, in der Haupt-
sache, wenn nicht ausschliesslich, durch einen Anwalt
verkehrt hat, kommt es daher auch auf das Wissen dieses
an. Eine formelle, etwa schriftliche Erklärung der Behörde,
dass es sich um ein Nachsteuerverfahren handle, wird frei-
lich auch hier nicht erforderlich sein. Es muss genügen,
Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 22.
145
dass das Verfahren dem Pflichtigen gegenüber wirklich
eingeleitet und dass dieser über dessen Natur und Zweck
im Klaren ist.
4. -
Die Nachsteuerforderung, die gegen die Klägerin
erhoben wird, betrifft die Einkommenssteuer. Eine Ver-
mögensnachsteuer wird nicht beansprucht. Die Frage ist
daher die, ob am 15. November 1940, Tag der Wehropfer-
erklärung, das Verfahren betr. diese Einkommensnach-
steuer bereits eingeleitet war und zwar mit Wissen der
Klägerin oder ihres Vertreters im angegebenen Sinn.
Das Verfahren hat an die Steuererklärung der Klägerin
vom 14. März 1940 (Steuerjahr 1939) angeknüpft, und es
hat auch zu einer Berichtigung dieser Steuererklärung
betr. das Einkommen 1939 geführt. Insofern war es das
gewöhnliche Veranlagungsverfahren. Der Vorladung der
Klägerin vom 19. Juni 1940 war nicht zu entnehmen, dass
zugleich ein Nachsteuerverfahren durchgeführt werden
solle. Wenn Belege über Einkommensfaktoren und über
Vermögenswerte verlangt wurden, so war daraus nicht
deutlich ersichtlich, dass eine Einkommensnachsteuer ins
Auge gefasst werde. Die Vorladung kann deshalb nicht als
Akt anerkannt werden, durch den das Nachsteuerverfahren
eingeleitet worden wäre.
Aus der Zeit bis zum 15. November kommen dann noch
zwei Aktenstücke in Betracht, nämlich die Eingaben der
Klägerin vom 30. Juli und 7. Oktober, die Auskunft über
die Vermögensverhältnisse gaben. Daneben haben BeSpre-
chungen des Anwalts mit einem Beamten der Steuerver-
waltung stattgefunden. Nach der Vernehmlassung beab-
sichtigte der Beamte, für die letzten Jahre eine sog. Ver-
mögenszuwachsrechnung aufzustellen, aus der sich allfällig
zu wenig versteuertes Einkommen ergeben sollte, und ka-
men zu diesem Behufe die Vermögensumstände in Betracht.
Hier hätte es sich somit um eine Nachsteuer gehandelt.
Das sei bei den Besprechungen in Aussicht gestellt worden,
was von der Klägerin bestritten wird. Das N achsteuer-
verfahren konnte indessen mit Wissen der Klägerin nur
AB 67 1-1941
10
l46
V"rwaltungs- und Diszjplinn.rroeht.sl'fl,,~o_
als eröffnet gelten, wenn eine unmissverständliche Erklä-
rung in diesem Siune erfolgte, sodass der Vertreter über
jene Richtung' des Verfahrens informiert war. In diesem
Fall wurden dann die Auskünfte über die Vermögensver-
hältnisse im Hinblick auf jene Vermögenszuwachsrech-
nung gegeben und nicht für die Veranlagung zur Vermö-
genssteuer ..,. Bei der der Klägerin gegenüber allein bean-
spruchten Nachsteuer im Einkommen spielte aber das
Vermögen nur insofern eine Rolle, als aus dem (versteu-
erten) Vermögenszuwachs auf Ende 1939 gegenüber Ende
1935 hergeleitet wurde, dass sie in den Jahren 1936 bis
1938 tatsächlich ein grösseres Einkommen als das ver-
steuerte gehabt habe. Wenn dem Vertreter der Klägerin
mitgeteilt war, dass eine Vermögenszuwachsrechnung
erstellt werden sollte,' so war er nicht im Unklaren über
die Sachlage und den Zweck, dem die Angaben über das
Vermögen dienen sollten. Den fraglichen Eingaben selber
ist freilich nicht mit Sicherheit zu entnehmen, in welchem
Sinne sie gemacht wurden, wenn es auch auffällt, dass in
dem Briefe der Klägerin an die Steuerverwaltung vom
30. Juli 1940 an zwei Stellen von Vermögensbewegungen
seit dem Jahre 1934 die Rede ist. Aber es ist doch von
vornherein zu vermuten, dass der Beamte bei den verschie-
denen Besprechungen, die vor dem 15. November statt-
fanden, seine Meinung über das Ziel des Verfahrens nicht
für sich behielt, In der Klage wird sodann zugegeben,
dass dem Anwalt eine « zahlenmässige Zusammenstellung
der für eventuell möglich gehaltenen Variationen» über-
lassen wurde, Ein Zeitpunkt hiefür wird nicht genannt;
wenn es erst nach dem 15. November geschehen wäre,
würde es sicher gesagt worden sein. Nach dem ganzen
Zusammenhange muss die Zeit vorher in Betracht kom-
men. Die fragliche Zusammenstellung kann nun nur ein
Entwurf der Vermögenszuwachsrechnung gewesen sein,
aus dem deutlich hervorging, dass das Verfahren eine
Nachsteuer im Einkommen betreffe und dass bereits
erhebliche Anhaltspunkte für die Erhebung einer solchen
Verfahren. N° 2:l.
147
vorlagen. Dass die Zusammenstellung auf « neutralem
Papier» geschrieben war und keine Unterschrift trug,
erklärt sich aus ihrer Bedeutung als eines blossen Ent-
wurfes, ändert aber nichts daran, dass die Übergabe an
den Vertreter der Klägerin eine amtliche Orientierung
über das Ziel des Verfahrens war .... Dass die Klage auf
solche Äusserlichkeiten, wie die Art des Papiers und das
Fehlen einer Unterschrift besonderes Gewicht legt, deutet
darauf hin, dass der Anwalt tatsächlich orientiert war.
Ebenso spricht überhaupt hiefür, dass dem Mangel einer
formellen, schriftlichen Mitteilung über die Natur des Ver-
fahrens als Nachsteuerverfahren wesentliche Bedeutung
beigemessen wird.
Nach dem Gesagten darf als festgestellt angenommen
werden, dass zur Zeit der Wehropfererklärung der Klä-
gerin die Geltendmachung der Einkommensnachsteuer-
forderung ihr gegenüber bereits eingeleitet war und zwar
mit ihrem bezw. ihres Vertreters Wissen. Die Klage ist
daher abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
TII. VERFAHREN
PROCEDURE
23. Auszug aus dem UneD vom 30. AprU 1941 i. S • .Junker
gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.
Klagen gegen den Bund aus AutomobiIhaftpflicht für im Aktiv-
dienst durch Militärfahrzeuge verursachte Schäden fallen in
die Zuständigkeit der Zivilgerichte, nicht in diejenige des
Bundesgerichtes als Verwaltungsgericht (BRB. vom 29. März
1940 über die Erledigung von Forderungen für UnfalIschäden
während des Aktivdienstes, Art. 4).