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67_I_137

BGE 67 I 137

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Français CH
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136

Yerwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.

lies que par un: eontrat d'entreprise. A eet egard, les faits

suivants sont deeisifs :

.

Non seulemeilt Matthey et ses ouvriers travaillent dans

le meme 10eal que les ouvriers de Graef & Oie, mais ils

emploient aussi toutes les installations de ce loeal. Ils ne

travaillent que pour Graef & Oie, qui leur livrent les pieces

d~taehees a assembler. Le travail qu'ils font est done

exclusivement destine a l'exploitation de Graef & Oie.

Matthey ne fournit ni materiel ni outils, excepte sa propre

« layette» (trousse de l'horloger), qu'il emploie lui-meme,

eomme tout ouvrier. Il n'a de travail qu'autant que

Graef & Oie lui en fournissent. Il ne court pas les risques

qui incombent normalement a l'entrepreneur. L'utilisation

d'un atelier eommun emporte aussi, pour lui, une certaine

subordination a l'egard de son bailleur en ce qui concerne

tout au moins le bon ordre dans les locaux et les heures de

travail.

Il suit de la que l'atelier Matthey, meme s'il est, en droit

civil, une entreprise independante, n'en apparait pas moins,

economiquement, teehniquement et par les eireonstances

locales, comme un organe de la fabrique Mimo. Les deux

exploitations se presentent en quelque sorte comme une

unite, tant du point de vue interne qu'externe. Quant A

l'applieation de la LF, leur union est assez etroite pour

justifier un assujettissement global.

Aussi bien, l'Office federal de l'industrie remarque-t-il

a bon droit qu'en l'espece, la division de l'atelier en une

partie assujettie et une autre qui ne le serait pas consti-

tuerait une solution purement artificielle. Du reste, Graef

& Oie doivent en tout cas veiller a ce que l'installation et

l'etat du 10001 soient conformes A Ja LF et A l'OLF en ce

qui concerne le travail de leurs propres ouvriers. On ne

saurait guare, a cet egard, constituer deux groupes et cette

distinction ne serait pas satisfaisante non plus quant a

l'appliootion des autres regles de protection ouvriare que

comporte la LF.

4. -

Oependant, les considerations qui precedent, tou-

Befreiung von kantonalen Abgaben. XO 22.

1:17

ehant l'appartenanee du groupe Matthey a l'exploitation

de Graef & Oie, ne se rapportent qu'a l'application de la

LF exclusivement. Le Tribunal n'a pas a examiner les

questions qui eoneernent l'applieation de l'AOF surla pro-

teetion de l'industrie horlogere et il n'a pas a reehercher

notamment si, du point de vue de eet arrete, l'atelier

Matthey eonstitue une entreprise independante ou seule-

ment une subdivision de la fabrique Mimo. Il n'a pas

non plus a dire si, du point de vue de l'assuranee ehömage

neuehateloise, Matthey est un employeur ou un employe.

Il est fort possible que la solution donnee, en l'espace, ne

prejuge nullement eelle que doivent reeevoir ces deux

questions (BURCKHARDT, Droit federal V n° 2825).

Par ces moti/s, le Tribunal /erUral

rejette le recours.

IH. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN

EXEMPTION DE OONTRIBUTIONS OANTONALES

22. Auszug aus dem Urteil vom 4 • .Juni 1941

i. S. C. G. gegen Basel-Stadt.

WehropJeramnestie :

1. Damit die Ausnahme von der Amnestie (Art. 3, Abs. 2 WOB)

zutrifft, muss zur Zeit der Wehropfererklärung das Nachsteuer-

verfahren bereits eröffnet gewesen sein und der Steuerpflich-

tige oder sein Vertreter müssen dies gewusst haben.

2. Der amtliche Akt, durch den das Nachsteuerverfahren gegen-

über dem Steuerpflichtigen eröffnet wird, braucht nicht for-

meller Natur zu sein. Es genügt eine mündliche Mitteilung,

aus der der Pflichtige ersieht oder ersehen muss, dass das Ver"

fahren auf Erhebung einer Nachsteuer geht.

Amnistie en matie:re de sacrifice pour la deJense nationale :

1. Pour que l'amnistie soit exclu.e en vertu de l'art. 3 al. 2 de

l'ArreM sur le sacrifice pour la defense nationale, il faut qu'au

moment de la declaration la procedure de taxation complemen-

taire soit d6jA ouverte et que le contribuable ou son represen-

taut en aient eu connaissauce.

1::8

Yu!'wtlltungs- und Disziplinarrechtspflege.

2. L'acte officiel :qui ouvre la procedure da taxation compIemen-

taire a l'egard du contribuable ne doit pas necessairement

avoir lieu selon deH formes determinees. Il suffit d'une commu-

nication orale' informant le debiteur que la procedure tend a

la perception . d'un impöt complementaire.

Amnistia in materia di sacrificio per la dijesa nazionale:

1. Affinche l'amnistia sia esclusa in virlu dell'arl. 3 cp. 2 deI

decret.o sul sacrificio per la difesa nazionale occorre che al

momento della dichiarazione la procedura di tassazione comple-

mentare sia gia aperta e che i1 contribuente 0 il suo rappresen-

tante ne abbiano avuto conoscenza.

2. L'atto officiale ehe apre la procedura di tassazione compIe-

mentare nei confronti deI contribuente non deve rivestire

forme determinate. E sufficiente una comunicazione orale che

avverte i1 debitore ehe la procedura tende alla riscoilsione di

un 'imposta .complementare.

A. -

Frau G. gab am l4. März 1940 gegenüber dem

Kanton Basel-Stadt ihre Steuererklärung für das Steuer-

jahr 1939 ab. Als steuerbares Jahreseinkommen wurden

Fr. 1880.- deklariert. Das Vermögen wurde nicht ange-

geben, wohl zufolge § 23 des kantonalen Steuergesetzes,

nach welcher Bestimmung Erklärungen über das Vermögen

nur jedes zweite Jahr und in der Zwischenzeit nur beim

Vorliegen besonderer Umstände zu machen sind, die bei

Frau G. nicht vorlagen. Diese erhielt eine Vorladung der

Steuerverwalwng auf den 2l. Juni behufs Erteilung

mündlicher Auskunft, auf deren Rückseite bemerkt ist,

dass sie zur Besprechung folgende Unterlagen mitbringen

solle:

a) Mietverträge ihrer Liegenschaft;

b) Hypothekenbüchlein oder Hypothekenzinsquittun-

gen;

c) Sparkassenbüchlein oder anderweitige Belege über

die Vermögenswerte.

Die Besprechung fand dann erst am 29. Juli statt. Frau

G. war dabei, wie auch bei den weitern Verhandlungen mit

der Steuerbehörde, durch ihren Anwalt vertreten. Am

folgenden Tag übermittelte Frau G.

« wunschgemäss»

eine vom Anwalt verfasste Aufstellung über ihre {(Ver-

mögensangelegenheiten », die ein steuerbares Reinver-

mögen von Fr. l05,000.- ergaben. Es wurde darin u. a.

Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 22.

13('

bemerkt, dass ihre Liegenschaft seit 1934 von Fr. l75,000.-

auf Fr. 211,000.- aufgewertet worden sei und dass in der

nämlichen Zeit erhebliche Vermögens beträge verwendet

worden seien; sodann wurde betont, dass eine Forderung

von Fr. 74,500.- an eine Handelsunternehmung in Basel

nicht mehr als Fr. 52,000.- wert sei. Auch wurde auf

einem Inhaberschuldbrief eine Minderbewertung von

Fr. 15,000.- postuliert. Es müssen dann wiederholt münd-

liche Besprechungen des Anwalts mit Organen der Steuer-

verwaltung stattgefunden haben. Am 7. Oktober machte

der Anwalt eine Eingabe mit näheren Erläuterungen betr.

jenen Inhaberschuldbrief.

Am l5. November gab Frau G. ihre Wehropfererklärung

ab.

Am 27. November erstellte die Steuerkontrolle eine sog.

Vermögensmwachsrechnung. Nach derselben hätte Frau

G. in den Jahren 1936 bis 1938 zu wenig Einkommen ver-

steuert und auch für 1939 zu wenig Einkommen dekla-

riert. « Im Vermögen ist deshalb keine Nachforderung zu

stellen, weil dadurch, dass der erwähnte Inhaberschuld-

brief durch die teilweise Einstellung unter den Aktiven

am Vermögen nicht in Abzug gebracht wurde, sodass in

den Jahren 1936/39 effektiv zuviel Vermögen versteuert

worden ist. » •••

Die der Frau G. mitgeteilte Nachsteuerverfügung für

die Jahre 1936 bis 1938 mit einer Nachsteuer von insge-

samt Fr. 1074.40 einschliesslich einer Ordnungsbusse von

Fr. l50.- wegen Steuerhinterziehung trägt das Datum

des 6. Januar 1941. Am 23. Januar gab die Steuerver-

waltung der Frau G. noch die nähere Begründung der

Nachsteuerforderung bekannt. Zwei weitere Schreiben der

Steuerverwaltung, vom 3. und l2. Februar 1941, beziehen

sich auf die Einleitung des Amnestieprozesses vor Bundes-

gericht.

B. -

Mit « Verwaltungsgerichtsbeschwerde » vom 19.

Februar hat der Anwalt namens der Frau G. beim Bundes-

gericht folgenden Antrag gestellt :

140

Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.

« Es sei durch das hohe Bundesgericht festzustellen,

dass die Verfügungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt

vom 6. und 25. Januar 1941 und 3. und 12. Februar 1941

auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhen und daher

gänzlich aufzuheben seien, unter o. und ao. Kosten-

folge. »

Es wird Bezug genommen auf Art. 18 a VDG und aus-

geführt: Frau G. habe in ihrer Wehropfererklärung ihr

Vermögen vollständig angegeben und sie berufe sich auf

die Amnestiebestimmungen des BRB. Die Ausnahme von

Art. 3 2 treffe hier nicht zu. Die Unterhandlungen und Be-

sprechungen mit der Steuerverwaltung hätten sich auf

die Veranlagung pro 1939 bezogen. Jedenfalls habe Frau

G. kein Wissen von einem Nachsteuerverfahren gehabt.

Sie habe keine ordentliche und offizielle Mitteilung über

die Eröffnung eines solchen Verfahrens erhalten. « Wohl

erhielt sie einmal gelegentlich eines Zusammentreffens

mit dem die Angelegenheit behandelnden Beamten eine

auf neutralem Papierbogen enthaltene zahlenmässige Zu-

sammenstellung der von ihm für eventuell möglich gehal-

tenen Variationen, die alle auf Mutmassungen abgestellt

waren. Dieses Papier wurde ihr anlässlich einer zufälligen

Diskussion hierüber überlassen, ohne dass dasselbe jedoch

mit irgendeiner offiziellen und unterschriebenen, auf amt-

lichem Briefbogen abgefassten, Mitteilung auch nur an-

nähernd identisch sein könnte, denn die besagten Auf-

zeichnungen waren auf neutralem Papier und ohne Unter-

schrift inoffiziell überlassen worden.)} Das kantonale

Steuergesetz Art. 2 unterscheide jedoch zwischen der Aus-

kunfterteilung im Veranlagungs- und im Nachsteuerver-

fahren. Die interne Meinung des Beamten, dass es sich

auch um ein Nachsteuerverfahren handle, könne dem

Pflichtigen nicht entgegengehalten werden. Mit dessen

Wissen sei das Nachsteuerverfahren erst eröffnet, wenn

er davon offiziell in Kenntnis gesetzt sei.

a. -

Der Regierungsrat von Basel-Stadt fasst die Ein-

gabe der Frau Graf als verwaltungsrechtliche direkte

Klage auf und beantragt deren Abweisung.

Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 22.

141

Bei der Besprechung vom 29. Juli 1940 mit dem Anwalt

der Frau G. habe die Steuerverwaltung auf die Tatsache

hingewiesen, dass die Klägerin in den letzten Jahren sozu-

sagen keine Einnahmen deklariert, aber trotzdem ihren

Lebensunterhalt bestritten und ihr Vermögen unvermin-

dert erhalten habe. Gleichzeitig sei in Aussicht gestellt wor-

den, dass deswegen eine Vermögenszuwachsrechnung auf-

gestellt werden müsse. Auf diese Verhältnisse sei der Ver-

treter der Rekurrentin mehrere Male aufmerksam gemacht

worden. Bei dieser Vermögenszuwachsrechnung sei es

für den Betroffenen von allergrösster Bedeutung, das

massgebende Endvermögen möglichst niedrig zu. bewer-

ten; denn je niedriger das Endvermögen angenommen

werde, desto geringer sei die sich ergebende steuerpflichtige

Differenz. Im Verlaufe der mehreren Unterredungen mit

dem Vertreter der Klägerin sei nun von diesem der Ver-

such unternommen worden, in der aufgezeigten Richtung

eine für die Klägerin günstigere Situation zu schaffen.

Das sei der Zweck der Eingaben vom 30. Juli und 7. Ok-

tober. Bereits am 30. Juli habe es sich für die Klägerin

nicht mehr um die Auskunftserteilung für die laufende

Veranlagung, sondern im Hinblick auf eine Nachsteuer-

forderung gehandelt. Eine Veranlagung zur Vermögens-

steuer sei auch gar nicht in Frage gestanden. Die Fest-

stellung des Vermögensstatus per 31. Dezember 1939 habe

nur im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Nachsteuer-

verfahren einen Sinn haben können. Ein solches sei dem

Vertreter der Klägerin schon bei der ersten Unterredung

in Aussicht gestellt worden. Nirgends sei festgelegt, dass

dies schriftlich geschehen müsse. Somit sei das kantonale

Nachsteuerverfahren schon vor Einreichung der Wehr-

opfererklärung mit Wissen der Klägerin eingeleitet ge-

wesen.

D. -

In der Replik hat die Klägerin bestritten, dass

von ihr etwas anderes verlangt worden sei als eine gewöhn-

liche Auskunfterteilung über ihre vorher abgegebene

Steuererklärung. Der Beamte habe nicht, auch nur andeu-

tungsweise, von einem Nachsteuerverfahren gesprochen.

14:!

Verwaltungs- und DiszipIinarrechtspflege.

Mit Wissen der Klägerin habe kein Nachsteuerverfahren

bestanden. Sie habe, vor der Nachsteuerverfügung, weder

eine schriftliclie, noch eine mündliche Mitteilung erhalten,

dass ein solches Verfahren eingeleitet sei. Die in der Klage

erwähnten Notizen seien rein private Erwägungen des

Beamten gewesen, Mutmassungen über den Aufbau des

klägerischen Vermögens. Ein Übergang vom Veranlagungs-

zum Nachsteuerverfahren setze eine schriftliche Mitteilung

an den Pflichtigen voraus.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1.-

2. -

Die Klägerin hat ihre Wehropfererklärung am

15. November 1940 abgegeben. Vorausgesetzt, die Angaben

derselben seien vollständig (und diese Voraussetzung muss

hier für einmal gemacht werden; sollte sich nachträglich

das Gegenteil herausstellen, so würde dem Dahinfallen der

Amnestie auch nicht die Rechtskraft eines der Rekurrentin

günstigen bundesgerichtlichen Urteils entgegenstehen;

Art. 3 4 WOB), darf sie an sich nicht zur Nachzahlung

vorenthaltener kantonaler Steuern, noch zu Strafsteuern

oder Steuerbussen verhalten werden. Durch die Verfügung

der kantonalen Steuerverwaltung vom 6. Januar 1941

sind ihr wegen ungenügender Versteuerung des Einkom~

mens in den Jahren 1936, 1937 und 1938 eine Nachsteuer

und Ordnungsbusse auferlegt worden. Es ist nicht streitig,

dass gemäss Art. 3 1 WOB, abgeänderte Fassung, nach

der Art der vorenthaltenen Steuern die Amnestie an sich

zutreffen würde. Diese ist der Klägerin nur deshalb ver-

weigert worden, weil es sich um Nachsteuern und eine

Steuerbusse handle, « deren Geltendmachung mit Wissen

des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Einreichung der

Wehropfererklärung bereits eingeleitet » war (Art. 3 2).

3. -

Damit diese Ausnahme von der Amnestie zutrifft,

muss zwei Anforderungen Genüge geschehen sein: zur

Zeit der Wehropfererklärung muss das Nachsteuerver-

fahren bereits eröfinet gewesen sein und der Pflichtige

Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 22.

muss dies gewusst haben. Es wird sich aus den nachfol-

genden Ausführungen ergeben, dass die zweite Voraus-

setzung sich mit der ersten, wenigstens zum Teil, deckt.

Art. 3 2 sagt nicht, was unter Nachsteuerverfahren zu

verstehen sei. Es kann in dieser Beziehung nur das kan-

tonale Recht in Betracht kommen, nach dem es sich somit

bestimmt, ob und von welchem Zeitpunkt an ein Nach-

steuerverfahren vorliegt. Im Falle der Klägerin war schon

vor der Wehropfererklärung -

15. November 1940 -

ein

Steuerverfahren hängig. Dieses Verfahren hat dann nach

diesem Datum zu einer Nachsteuerverfügung geführt.

Wesentlich ist, welchen Charakter es bis zum 15. November

hatte, ob es an diesem Zeitpunkt Veranlagungs- oder auch

schon Nachsteuerverfahren war.

Das Steuerrecht von Basel-Stadt unterscheidet zwischen

Veranlagung und Nachsteuerverfahren (StG § 2), enthält

aber keine formelle Ausgestaltung der beiden Verfahren,

wodurch sie sich unterscheiden würden. Dieselbe Behörde,

die veranlagt, verfügt auch « nach Anhörung des Fehl-

baren» über Nachsteuern, Strafsteuern und Ordnungs-

bussen bei unterlassener oder ungenügender Versteuerung

(§§ 10, ll). Ergibt sich anlässlich des Veranlagungsver-

fahrens, dass der Pflichtige in früheren Jahren unrichtige

oder unvollständige Angaben gemacht hat, oder liegen

Anhaltspunkte dafür vor, so schliesst sich an das Veran-

lagungs- ein Nachsteuerverfahren an, ohne dass die beiden

Verfahren formell gesondert zu werden brauchten. Immer-

hin wird von einem Nachsteuerverfahren erst die Rede

sein können, wenn die untersuchende und ermittelnde

Tätigkeit der Behörde eine entschiedene Richtung nach

der Frage der vollständigen frühem Versteuerung genom-

men hat und dies durch irgend einen amtlichen Akt gegen-

über dem Pflichtigen zum Ausdruck gekommen ist, sodass

dieser weiss oder wenigstens wissen kann, dass das Verfah-

ren auch auf die Erhebung einer Nachsteuer geht und er

kiebei mitzuwirken hat. Das Nachsteuerverfahren ist ein

zweiseitiges Verfahren, das von der Behörde gegenüber

IH

\' I'rwaltungs, und Disziplinarreohtspfloge.

einer bestimmten Person betrieben wird und daher erst

als eröffnet ge,lten kann, wenn diese in solcher Weise zur

Teilnahme herangezogen ist. Jener administrative Akt

gegenüber dem Pflichtigen braucht indessen nicht formeller

Natur zu sein. Es wird auch eine mündliche Mitteilung im

gedachten Sinne genügen.

Art. 3 2 des WOB, der, damit die Amnestie der Nach-

steuer nicht entgegensteht, das Wissen des Steuerpflich-

tigen vom Nachsteuerverfahren zur Zeit der Wehropfer-

erklärung verlangt, stellt dem Wissen das Wissenmüssen

nicht gleich (auch bei zivilrechtlichen Bestimmungen,

die nur vom Wissen reden, wird die Gleichstellung mit

dem Wissenmüssen nicht angenommen, v. TURB, Obliga-

tionenrecht 156 41). Es müssen also für die Ausnahme von

der AInnestie die Umstände so sein, dass als festgestellt

betrachtet werden kann, der Pflichtige habe das Verfahren

wirklich gekannt, nicht bloss kennen können. Bedient er

sich für die Verhandlungen mit der Behörde eines Vertre-

ters' so erstreckt sich die Vertretung auf das Wissen in der

Weise, dass auch das Wissen des Vertreters in Betracht

kommt. Auch in dieser Beziehung liegt kein Grund vor,

soweit das Wissen Rechtsfolgen hat, zwischen Vertretung

in zivilrechtlichen Verhältnissen und vor der Steuerbe-

hörde einen Unterschied zu machen (s. v. TURB, a.a.O.

286, 315. Auch unrichtige AngabeJl des Vertreters bei der

Veranlagung begründen die Nachsteuerpflicht des Vertre~

tenen, gegen den höchstens Strafmassnahmen unterbleiben

können; vgl. eidg. KrisenAB Art. 155; für Basel-Stadt

s. die allgemeine Bestimmung in § 10 StG, nach der die

Strafsteuer und deren Höhe vom Verschulden und dessen

Grad abhängt; s. auch BLUMENSTEIN, Steuerrecht 357 f.).

Da die Rekurrentin mit der Steuerbehörde, in der Haupt-

sache, wenn nicht ausschliesslich, durch einen Anwalt

verkehrt hat, kommt es daher auch auf das Wissen dieses

an. Eine formelle, etwa schriftliche Erklärung der Behörde,

dass es sich um ein Nachsteuerverfahren handle, wird frei-

lich auch hier nicht erforderlich sein. Es muss genügen,

Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 22.

145

dass das Verfahren dem Pflichtigen gegenüber wirklich

eingeleitet und dass dieser über dessen Natur und Zweck

im Klaren ist.

4. -

Die Nachsteuerforderung, die gegen die Klägerin

erhoben wird, betrifft die Einkommenssteuer. Eine Ver-

mögensnachsteuer wird nicht beansprucht. Die Frage ist

daher die, ob am 15. November 1940, Tag der Wehropfer-

erklärung, das Verfahren betr. diese Einkommensnach-

steuer bereits eingeleitet war und zwar mit Wissen der

Klägerin oder ihres Vertreters im angegebenen Sinn.

Das Verfahren hat an die Steuererklärung der Klägerin

vom 14. März 1940 (Steuerjahr 1939) angeknüpft, und es

hat auch zu einer Berichtigung dieser Steuererklärung

betr. das Einkommen 1939 geführt. Insofern war es das

gewöhnliche Veranlagungsverfahren. Der Vorladung der

Klägerin vom 19. Juni 1940 war nicht zu entnehmen, dass

zugleich ein Nachsteuerverfahren durchgeführt werden

solle. Wenn Belege über Einkommensfaktoren und über

Vermögenswerte verlangt wurden, so war daraus nicht

deutlich ersichtlich, dass eine Einkommensnachsteuer ins

Auge gefasst werde. Die Vorladung kann deshalb nicht als

Akt anerkannt werden, durch den das Nachsteuerverfahren

eingeleitet worden wäre.

Aus der Zeit bis zum 15. November kommen dann noch

zwei Aktenstücke in Betracht, nämlich die Eingaben der

Klägerin vom 30. Juli und 7. Oktober, die Auskunft über

die Vermögensverhältnisse gaben. Daneben haben BeSpre-

chungen des Anwalts mit einem Beamten der Steuerver-

waltung stattgefunden. Nach der Vernehmlassung beab-

sichtigte der Beamte, für die letzten Jahre eine sog. Ver-

mögenszuwachsrechnung aufzustellen, aus der sich allfällig

zu wenig versteuertes Einkommen ergeben sollte, und ka-

men zu diesem Behufe die Vermögensumstände in Betracht.

Hier hätte es sich somit um eine Nachsteuer gehandelt.

Das sei bei den Besprechungen in Aussicht gestellt worden,

was von der Klägerin bestritten wird. Das N achsteuer-

verfahren konnte indessen mit Wissen der Klägerin nur

AB 67 1-1941

10

l46

V"rwaltungs- und Diszjplinn.rroeht.sl'fl,,~o_

als eröffnet gelten, wenn eine unmissverständliche Erklä-

rung in diesem Siune erfolgte, sodass der Vertreter über

jene Richtung' des Verfahrens informiert war. In diesem

Fall wurden dann die Auskünfte über die Vermögensver-

hältnisse im Hinblick auf jene Vermögenszuwachsrech-

nung gegeben und nicht für die Veranlagung zur Vermö-

genssteuer ..,. Bei der der Klägerin gegenüber allein bean-

spruchten Nachsteuer im Einkommen spielte aber das

Vermögen nur insofern eine Rolle, als aus dem (versteu-

erten) Vermögenszuwachs auf Ende 1939 gegenüber Ende

1935 hergeleitet wurde, dass sie in den Jahren 1936 bis

1938 tatsächlich ein grösseres Einkommen als das ver-

steuerte gehabt habe. Wenn dem Vertreter der Klägerin

mitgeteilt war, dass eine Vermögenszuwachsrechnung

erstellt werden sollte,' so war er nicht im Unklaren über

die Sachlage und den Zweck, dem die Angaben über das

Vermögen dienen sollten. Den fraglichen Eingaben selber

ist freilich nicht mit Sicherheit zu entnehmen, in welchem

Sinne sie gemacht wurden, wenn es auch auffällt, dass in

dem Briefe der Klägerin an die Steuerverwaltung vom

30. Juli 1940 an zwei Stellen von Vermögensbewegungen

seit dem Jahre 1934 die Rede ist. Aber es ist doch von

vornherein zu vermuten, dass der Beamte bei den verschie-

denen Besprechungen, die vor dem 15. November statt-

fanden, seine Meinung über das Ziel des Verfahrens nicht

für sich behielt, In der Klage wird sodann zugegeben,

dass dem Anwalt eine « zahlenmässige Zusammenstellung

der für eventuell möglich gehaltenen Variationen» über-

lassen wurde, Ein Zeitpunkt hiefür wird nicht genannt;

wenn es erst nach dem 15. November geschehen wäre,

würde es sicher gesagt worden sein. Nach dem ganzen

Zusammenhange muss die Zeit vorher in Betracht kom-

men. Die fragliche Zusammenstellung kann nun nur ein

Entwurf der Vermögenszuwachsrechnung gewesen sein,

aus dem deutlich hervorging, dass das Verfahren eine

Nachsteuer im Einkommen betreffe und dass bereits

erhebliche Anhaltspunkte für die Erhebung einer solchen

Verfahren. N° 2:l.

147

vorlagen. Dass die Zusammenstellung auf « neutralem

Papier» geschrieben war und keine Unterschrift trug,

erklärt sich aus ihrer Bedeutung als eines blossen Ent-

wurfes, ändert aber nichts daran, dass die Übergabe an

den Vertreter der Klägerin eine amtliche Orientierung

über das Ziel des Verfahrens war .... Dass die Klage auf

solche Äusserlichkeiten, wie die Art des Papiers und das

Fehlen einer Unterschrift besonderes Gewicht legt, deutet

darauf hin, dass der Anwalt tatsächlich orientiert war.

Ebenso spricht überhaupt hiefür, dass dem Mangel einer

formellen, schriftlichen Mitteilung über die Natur des Ver-

fahrens als Nachsteuerverfahren wesentliche Bedeutung

beigemessen wird.

Nach dem Gesagten darf als festgestellt angenommen

werden, dass zur Zeit der Wehropfererklärung der Klä-

gerin die Geltendmachung der Einkommensnachsteuer-

forderung ihr gegenüber bereits eingeleitet war und zwar

mit ihrem bezw. ihres Vertreters Wissen. Die Klage ist

daher abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.

TII. VERFAHREN

PROCEDURE

23. Auszug aus dem UneD vom 30. AprU 1941 i. S • .Junker

gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.

Klagen gegen den Bund aus AutomobiIhaftpflicht für im Aktiv-

dienst durch Militärfahrzeuge verursachte Schäden fallen in

die Zuständigkeit der Zivilgerichte, nicht in diejenige des

Bundesgerichtes als Verwaltungsgericht (BRB. vom 29. März

1940 über die Erledigung von Forderungen für UnfalIschäden

während des Aktivdienstes, Art. 4).