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53_II_355

BGE 53 II 355

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecbt. N° 61.

Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Ur-

teils ergibt, hat dieses die Klage nicht, wie im Dispo-

sitiv gesagt wird, wegen mangelnder Passivlegitimation,

sondern wegen unklarer Parteibezeichnung abgewiesen.

Dieser wahre Sinn des Urteils, nicht die unrichtige Aus-

drucksweise des Dispositivs ist aber massgebend. Da-

nach handelt es sich beim angefochtenen Urteil um eine

Prozessabweisung (a limine) wegen ungenauer Partei-

bezeichnung. Das ist kein Haupturteil im Sinne des

. Art. 58 Abs. 1 OG, d. h. kein Urteil, das über den im

Streite liegenden zivilrechtlichen Anspruch endgültig ent-

scheidet (BGE 50 11 209), sondern lediglich eine prozes-

suale Verfügung, die eine Frage des Verfahrens beschlägt,

den geltendgemachten Anspruch aber in keiner Weise

berührt.

Zudem ist die genaue Bezeichnung der Parteien eine

Vorschrift des Prozessrechts. Ob diese Vorschrift er-

füllt sei, ist also eine Frage der Auslegung des Prozess-

rechts d. i. . kantonalen Rechts, die gemäss Art. 57

Abs. 1 OG der Überprüfung des Bundesgerichts im Be-

rufungsverfahren entzogen ist.

Es kann daher auf die Berufung nicht eingetreten

werden. Doch sei beigefügt, dass entgegen der Ansicht

der Vorinstanz und des Klägers der streitige Anspruch

nicht gegen die Erbschaft, sondern gegen die einzelnen

Erben persönlich (als Streitg~nossen) zu richten sein wird,

da auch der ungeteilten Erbschaft keine Rechtspersön-

lichkeit, also auch keine Parteifähigkeit zukommt (vgl.

Art. 602 ZGB). Die von der Vorinstanz angezogene Be-

treibungsfähigkeit der unverteilten Erbschaft beruht

auf Sondervorschrift (Art. 49 SchKG), deren Geltung

auf das Betreibungsverfahren beschränkt bleibt.

Markenschutz. N° 62.

355

V. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

62. Urteil der I. Zivlla.bteilung vom l8. Oktober 1927

i. S. 'l'he Ya.le anti Towne Manufa.cturmg Oy

gegen Ja.kob Laib & Oie •

M ar k e n r e c h t. Eintragung einer Marke «{ Yale ») im

internat. Markenregister. Der Markeninhaber kann sich

in der Schweiz gegenüber einem Fabrikanten, welcher schon

vor Eintragung der Marke Erzeugnisse, die von den mit

ihr versehenen gänzlich abweichen, unter der Bezeichnung

« Yala» in den Handel brachte, nicht auf den Marken-

schutz berufen. MSchG Art. 5, 6 Abs. I u. 11, 12 Abs. II

lit. a, Rev. Pariser übereinkunft v. 20. März 1883/2. Juni

1911 Art. 6 Abs. I.

A. -

Die Klägerin liess am 29. Februar 1924 im deut-

schen und am 14. Juli 1924 im internationalen Marken-

register die Wortmarke « Yale» für eine ganze Reihe

verschiedenartigster Waren, worunter auch für « Trico-

tagen, Kleider, Wäsche» eintragen.

Die Beklagte, welche in Amriswil eine Tricotwäsche-

fabrik betreibt, benutzt schon seit März 1925 für ihre

Produkte die Bezeichnung « Yala» (eine Kombination

der Anfangsbuchstaben des Vor- und Familiennamens

des Gesellschafters Laib, unter Ersetzung des J durch

ein Y, angebHch wegen der Aussprache in gewissen aus-

ländischen Absatzgebieten); sie macht mit dieser Be-

zeichnung. die sie in Verbindung mit der Wiedergabe

einer weiblichen Figur verwendet. für ihre Wäsche-

fabrikate in verschiedenen inländischen Zeitungen und

Zeitschriften Reklame.

Mit Zuschrift vom 15. April 1926 machte die Klägerin

die Beklagte darauf aufmerksam, dass sie Inhaberin

der eingetragenen Wortmarke « Y ale » sei; die Bezeich-

AS 53 11 -

19'n

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Markenschutz. N0 62.

nung « Yala » unterscheide sich kaum von dieser Marke

und bedeute eine Verletzung derselben, weshalb sie gegen

die Beklagte gerichtlich vorgehen werde, wenn letztere

nicht auf die weitere Verwendung jener Bezeichnung

freiwillig verzichte.

Die Beklagte antwortete am 19. Apri11926, sie könne

nicht einsehen, wieso die Klägerin durch die Führung

der Marke « Y ala » geschädigt werden könne; abgesehen

davon, dass diese Marke einen ganz anderen äusserlichen

Aspekt biete als diejenige der Klägerin, sei « vor allem

darauf zu verweisen, dass angesichts der Verschieden-

heit der Erzeugnisse, für welche die Marke verwendet

werde, eine Verwechslung gar nie in Frage kommen

könne». Die Beklagte beharre daher auf der Weiter-

führung ihrer gut eingeführten Marke.

Am 2. Juli 1926 erhielt die Klägerin vom Deutschen

Reichspatentamt die Mitteilung, dass für die beklagte

Firma am 25. Mai 1926 die Marke Nr. 47,193 (Wort-

zeichen Yala Tricot-'Väsche) für die daselbst angege-

benen Waren gemäss dem Madrider Abkommen vom

14. April 1891 bei dem internationalen Bureau für

gewerbliches Eigentum in Bern regi3triert worden sei.

Hievon werde der Klägerin gemäss § 5 des deutschen

Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen Kenntnis

gegeben, damit sie prüfe, ob sie mit Rücksicht auf das

für sie eingetragene \Varenzeichen « Y ale » \Viderspruch

dagegen erheben wolle, dass der internationalen Marke

Nr. 47,193 der Schutz im deutschen Reiche bewilligt

werde.

R. --- Hierauf hat die Klägerin beim Bezirksgericht

Bischofszell die vorliegende Klage angehoben, mit den

Rechtsbegehren, es sei gerichtlich festzustellen:

1. Die Verwendung der Bezeichnung « Yala» durch

die Beklagte verletze die Rechte der Klägerin und es

sei demgemäss der Beklagten zu untersagen, für Erzeug-

nisse irgendwelcher Art die Bezeichnung

« Yala» zu

verwenden.

Markenschutz. N° 62.

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2. Die Beklagte habe innert Monatsfrist nach rechts-

kräftigem Urteil alles

Reklamematerial (Geschäfts-

papier, Verpackungen, etc.). auf dem die Bezeichnung

« Yala» erscheint, zu vernichten.

3. (Schadenersatzforderung).

Die Klägerin gründet Klageanspruch 1 und 2 einer-

seits auf markenrechtliche Bestimmungen (Art. 6 und

27 ff. MSchG, Pariser und Madrider Übereinkunft

zum Schutz des gewerblichen Eigentums), andrerseits

auf die Verletzung von Persönlichkeitsrechten (Art. 28

und 28 ZGB, sowie Art. 48 OR). Sie macht geltend, sie

habe die Marke « Yale » nicht nur für Sicherheitsschlösser

sondern auch für verschiedene andere Artikel und zwa:'

schon länger im Gebrauch, als die Beklagte die Bezeich-

nung « Yala», sie habe sich dnrch den Eintrag ihrer

Marke in das internationale Markenregister den Schutz

des internationalen Markenrechtes erworben, während

die Beklagte einen markenrechtlichen Schutz nicht

geniesse. Der ihr durch die Eintragung der Marke « Yale »

gewährte Schutz erstrecke sich auf alle Waren, für

welche die Eintragung erfolgt sei, also auch auf Tricot-

wäsche, somit habe sie das ausschliessliche Recht er-

worben, die Marke « Yale » für diesen Artikel zu führen,

und sei daher berechtigt, der Beklagten die Führung der

Marke « Yala » verbieten zu lassen, da sieh diese von

ihrer Marke nicht genügend unterscheide.

C. -~- Die Beklagte hat beantragt, die Klage sei ange-

brachtermassen, eventuell als materiell unbegründet

abzuweisen. Den ersten Antrag hat sie damit begründet,

es gehe in prozessualer Hinsicht nicht an, dass die Klage

gleichzeitig aus Markenrecht erhoben und auf den

Namensschutz des ZGB gestützt werde, da für Klagen

aus dem Markenschutzgesetz die Bezirksgerichte als

einzige kantonale Instanz zu amten haben, während

für Klagen, die sich auf Bestimmungen des ZGB gründen,

der Weg der Berufung an das Obergericht offen stehe.

D. -

Das Bezirksgericht Bischofszell hat mit Urteil

S58

Markenschutz. N° 62.

vom 14. Februar 1927 die Klage abgewiesen. In prozes-

sualer Hinsicht lehnte es den Standpunkt der Beklagten

ab, da es für beide Klagen in gleicher Weise als erste

Instanz zuständig sei, wie auch beide genau denselben

Tatbestand betreffen. Dagegen erachtete es die Klage

materiell sowohl aus dem Gesichtspunkte des Marken-

rechts, als aus demjenigen des Namensrechts als unbe-

gründet.

In ersterer Beziehung führt das Bezirksgericht u. a. aus:

Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin berech-

tigt sei, der Beklagten den Gebrauch der Marke « Y ala »

für Tricotagen zu verbieten, komme in erster Linie

schweizerisches Recht, das Markenschutzgesetz vom

26. September 1890, in Frage. Nach Art. 6 Abs. I des-

selben müsse sich die zur Hinterlegung gelangende

Marke durch wesentliche Merkmale von den scho n ein-

getragenen unterscheiden. Nun bestehe, was den Namens-

zug anbelangt, allerdings eine gewisse Verschiedenheit

zwischen den beiden Marken, indem die Klägerin für

ihre Marke

« Y ale» andersgeartete Buchstaben ver-

wende, als die Beklagte für die Marke « Y ala », und

die Beklagte die einzelnen Buchstaben, speziell die

Anfangs- und Schlussbuchstaben miteinander verbinde,

während bei der klägerischen Marke die einzelnen Buch-

staben lose nebeneinander stehen. Sodann habe die

Beklagte ihre Marke « Yala)} stets in Verbindung mit

einer weiblichen Figur benützt. Allein bei Wortmarken

komme es nicht so sehr auf den bildlichen, als vielmehr

auf den Gehörseindruck an, den die Marken hinter-

lassen, weshalb die Beklagte aus der Verschiedenheit

in der bildlichen Darstellung und aus dem figurativen

Beiwerk nicht ableiten könne, es sei eine Verwechslung

der beiden Marken ausgeschlossen. Der Eindruck, den

diese bei wörtlicher Aussprache, insbesondere bei Ab-

nehmern des deutschen Sprachgebietes, in der Erinne-

rung zurücklassen, sei ein so gleichartiger, dass das

Bestehen einer Verwechslungsgefahr ohne weiteres an-

genommen werden müsse. Es sei nicht ausgeschlossen,

Markenschutz. N° t\2;

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dass die Beklagte die klägerische Marke nachgeahmt

und nur deshalb einen anderen Endbuchstaben gewählt

habe, um die Nachahmung zu verdecken. Allein ent~

scheidend falle in Betracht, dass nach Art. 6 Abs. III

MSchG die Bestimmung des Abs. I keine Anwendung

auf Marken finde, welche für Erzeugnisse oder Waren

bestimmt sind, die ihrer Natur nach von den mit der

schon hinterlegten Marke versehenen gänzlich abwei-

chen, was hier zutreffe.

E. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin, soweit

die Anwendung markenrechtlicher Bestimmungen in

Frage steht, die Berufung an das Bundesgericht erklärt,

mit dem Antrag, es seien in Aufhebung des Urteils des

Bezirksgerichts die klägerischen Rechtsbegehren 1 und

2 zu schützen.

F. -- Die Klägerin bemerkte dabei, dass, soweit

die Klage sich auf die zivil rechtlichen Bestimmungen

über Namensschutz stütze, das bezirksgerichtliehe Urteil

an das thurgauische Obergericht weitergezogen werde;

Dieses hat mit Urteil vom 17. Mai 1927 die Klage,

« soweit sie sich auf Art. 28 und 29 ZGB und auf Art.

48 OR stützt, angebrachtermassen abgewiesen», weil

es nicht angängig sei, dass Klagen aus Markenrecht

mit Ansprüchen aus dem gemeinen Zivilrecht, mögen

sie auch denselben Zweck verfolgen, in ein und dem-

selben Verfahren anhängig gemacht und dass solche

Ansprüche in einem einheitlichen Rechtsbegehren der-

art vor den Richter gebracht werden, dass gegen das

bezügliche

Urteil die Möglichkeit einer doppelten

Berufung, einer solchen direkt an das Bundesgericht

aus dem Gesichtspunkte des Markenrechts, und einer

solchen an das Obergericht als zweite kantonale Instanz

aus dem Gesichtspunkte des Namens- und Persönlich-

keitsschutzes, sich ergebe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -- Es fragt sich nach der Prozesslage einzig, ob

die Klage aus dem Gesichtspunkt des Markenrechts

360

Markenschutz. N0 62.

begründet sei; ferner fällt das Rechtsbegehren 3 der

Klage ausseI' Betracht, da die Klägerin es in der Beru-

fungserklärung nicht erneuert hat.

2. -

Mit Recht geht das Bezirksgericht davon aus,

dass die Frage, ob die Beklagte durch Verwendung der

Bezeichnung « Yala » für ihre Tricotfabrikate die Marken-

rechte der Klägerin verletze, sich nach schweizerischem

Recht beurteile. Ein gegenteiliger Schluss lässt sich

auch aus Art. 6 Abs. I der revidierten Pariser Verbands-

übereinkunft vom 20. März 1883/2. Juni 1911 zum

Schutze des gewerblichen Eigentums nicht herleiten.

Denn das Bundesgericht hat die Bestimmung, dass

jede im Ursprungslande regelrecht eingetragene Fabrik-

ader Handelsmarke unverändert in allen anderen Ver-

bandsländern zur Hinterlegung zugelassen und geschützt

werden solle, in Anlehnung an Ziff. 4 des Schlussproto-

kolls zur ursprünglichen Konvention von jeher dahin

ausgelegt, dass sie sich nur auf die äussere Form der

Marke und deren Hinterlegung beziehe, während für

die materiell rechtlichen Fragen, speziell des Vorliegens

einer Nachahmung, der Priorität der Begründung des

Markenrechts usw., naturgernäss die Gesetzgebung des

Staates, in welchem der markeurechtliche Schutz bean-

sprucht wird, massgebend ist, also in concreto das schwei-

zerische Recht (vgl. BGE 36 II 448; 39 II 354; 52 II

304 und die dort zitierten älteren Urteile).

3. -- Wenn nun die Beklagte unter Berufung auf

Art. 6 Abs. I MSchG die Einrede erhebt, die Bezeich-

nung « Y ala » unterscheide sich in hinreichendem Masse

von der klägerischen Marke. « Yale », so ist diese Ein-

wendung von der Vorinstanz mit zutreffender und

erschöpfender Begründung zurückgewiesen worden.

Die Beklagte macht aber weiterhin geltend -

und

die Vorinstanz hat in für das Bundesgericht verbind-

licher Weise festgestellt, dass sie die Richtigkeit dieser

Behauptung dargetan habe --

sie bringe schon seit

März 1923 ihre Produkte unter der Bezeichnung « Y ala »

in den Handel, während der erste Eintrag der kläge-

Markenschutz. N° 62.

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rischen Marke bedeutend später (Ende Februar 1924)

erfolgt sei. In der Tat schafft nach Art. 5 MSchG die

Eintragung einer Marke nur eine Präsumption dafür,

dass der Hinterleger der wahre Berechtigte sei, und es

kann diese Vermutung durch den Nachweis des früheren

Gebrauches entkräftet werden, indem nach schweize-

rischem Recht die tatsächliche Verwendung eines Zei-

chens als Marke ein (Individual-) Recht des Bezeichnenden

an diesem Zeichen begründet. Infolgedessen kann die

Klägerin angesichts jener Feststellung der Vorinstanz

über den tatsächlichen Gebrauch der Bezeichnung

« Yala» sich der Beklagten gegenüber nicht auf den

Markenschutz berufen, den sie dnrch Eintragung ihrer

Marke im deutschen und im internationalen Marken-

register erworben hat.

4 ... -- Hieran kann der Umstand nichts ändern, dass

die Klägerin ihrerseits nachgewiesen hat, dass sie die

Marke « Yale » « zwar schon vorher verwendet hat, je-

doch nur für Waren der Eisenbranche (Sicherheitsschlös~

seI' und Schlüssel), nie für Waren der Textilbranche »,

wie sie überhaupt niemals derartige Waren hergestellt

hat. Da sie ihre Marke nicht etwa auf den gleichen

Fabrikaten angebracht hat, wie die Beklagte, oder auch

nur auf ähnlichen, sondern auf Waren gänzlich ver-

schiedener Art, war eine Verwechslungsmöglichkeit von

vornherein ausgeschlossen. Das Markenschutzgesetz be-

stimmt denn auch im Anschluss an die Vorschrift des

Art. 6 Abs. I, dass neue Marken sich durch wesentliche

Merkmale von bereits eingetragenen unterscheiden

müssen, in Abs. III desselben Artikels ausdrücklich,

dieser Grundsatz sei nicht anwendbar auf Marken, die

für Erzeugnisse oder \Varen bestimmt sind, welche ihrer

Natur nach von den mit der schon hinterlegten Marke

versehenen g ä n z I ich

ab w eie h e n. Freilich hat

die Klägerin ihre Marke « Yale» nicht nur für die

Waren eintragen lassen, die sie tatsächlich mit der

Marke versieht, sonderuaus,serdem für eine ganze Menge

anderer Fabrikate mannigfaltigster~Res=Chaffeliheft'-:ti. a.

~62

Markenschutz. N° 62.

auch für Tricotagen, Kleider und Wäsche; doch kann

darauf für die hier zu entscheidende Frage nichts an-

kommen. Im übrigen wäre der Auffassung KOHLERS

(Warenzeichenrecht S. 147) beizupflichten, die Marke

werde für die Waren erworben, für welche sie verwendet

werden solle; sie für eine Ware zu erwerben, die man

mit ihr gar nicht bezeichnen wolle, gehe über das Mass

des Berechtigten hinaus. Denn Art. 12 Abs. 11 lit. a

MSchG verlangt in. Übereinstimmung mit§ 2 des deut-

schen Markengesetzes und einem allgemeinen Grundsatze

des Markenrechts, dass der Hinterleger die Erzeugnisse

oder Waren genau bezeichne, für welche die Mark~

«,bestimmt ist ». Die Absicht des Hinterlegers, auch

andere, erst herzustellende oder in Verkehr zu bringende

Waren mit der Marke zu versehen, müsste wohl aus

seinem ganzen Verhalten in schlüssiger Weise hervor-

gehen, oder es müsste sich zum mindesten um Waren

handeln, die mit den tatsächlich mit der Marke bezeich-

neten in einem gewissen Zusammenhange stehen, damit

der Markenschutz dafür angerufen werden könnte.

Jedenfalls muss die vorliegende Klage deswegen abge-

wiesen werden, weil feststeht, dass die Klägerin die

Marke « Yale» überhaupt nie für Waren von der Art

der von der Beklagten vertriebenen oder auch nur für

ähnliche Erzeugnisse verwendet hat, während die Be-

klagte die Bezeichnung « Y ala» nicht nur tatsächlich für

ihre Tricotwäschefabrikate benutzt, sondern diese schon

vor der Eintragung der klägerischen Marke unter der

Bezeichnung « Y ala » in den Handel gebracht hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Bezirksgerichts Bischofszell vom 14. Februar 1927,

soweit es die Klage aus dem Gesichtspunkt des Marken-

rechts abgewiesen hat, bestätigt.

OfDAG Offset-, formular- und fotodruck AG 3000 Bem

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

63. 'Urteil der U. Zivilabteilung vom ao. Oktober 1927

i. S. Erben Keng gegen Erben Bunai.

Verantwortli chkei t

der vorm undschaftlichen

o r ga n e. Die Klage aus Art. 426 H. ZGB steht nur dem

Mündel zu oder solchen anderen Personen, zu deren Schutz

die Vormundschaftsbehörde berufen war -

wie der Ehefrau

im Falle des Art. 177 Abs. 3 ZGB -, und deren Rechts-

nachfolgern. Dritte können nur gestützt auf kantonale

Vorschriften

über

die Beamtenverantwortlichkeit und

Beamtenhaftpflicht, eventuell Art. 61 OR, Schadenersatz

verlangen.

A. -

Am 16. April 1917 leistete die Ehefrau des

P. Steffani-Stoppani in St. Moritz Solidarbürgschaft für

dessen Darlehenschuld von 11,609 Fr. 20 Cts. nebst 6 %

Zins seit 2. April 1917 an E. Meng-Olgiati in Celerina.

Als die Bürgschaftsurkunde zum Zwecke der Zustimmung

der Vormundschaftsbehörde des Kreises Oberengadin

dem Präsidenten derselben, C. Bundi, eingereicht wurde,

brachte dieser, ohne eine Beschlussfassung der Vor-

mundschaftsbehörde zu veranlassen, folgenden Vermerk

darauf an : «(Vorstehende Bürg- und Zahlerschaft wird

im Sinne des § 177 ZGB genehmigt. Bevers, den 26.

April 1917. Für die Vormundschaftsbehörde des Kreises

Oberengadin : Deren Präsident: C. Bundi », und setzte

er den Amtsstempel der Vonnundschaftsbehörde bei.

Durch Urteil vom 23. Januar 1925 verneinte das Be-

zirksgericht Maloja die Gültigkeit der Bürgschaft der

Frau Steffani-Stoppani mangels Zustimmung der Vor-

mundschaftsbehörde. Mit der vorliegenden auf Art. 426

ZGB gestützten Klage verlangen die Erben des E. Meng-

Olgiati von den Erben des C. Bundi Ersatz des infolge-

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1927

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