opencaselaw.ch

53_II_378

BGE 53 II 378

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

378

Sachenrecht. N° 65.

65. AllBZug au dem Urteil der II. Zivi1e.bteilung

vom 91. Oktober 1927

i. S. Dukas gegen Bernheim & Genossen.

Constitutum possessorium. Der Nachweis des Vorliegens eines

«besonderen Rechtsverhältnisses » im Sinne von Art. 202

aOR (Art. 924 ZGB) kann auch durch Indizien geleistet wer-

den doch sind hieran strenge Anforderungen zu stellen;

es ~üsseu Tatsachen uachgewiesen werden, die z w i n-

gen d hierauf schliessen lassen.

Aus dem Tatbestand:

Gemäss schriftlicher Bestätigung vom 14. Januar

1908 verkaufte Leo Rosenthai in Basel gleichen Tages

seinem Schwiegervater, Samuel Dukas in Basel, seine

gesamte Wohnungseinrichtung für 20,000 Mark, wobei

der Kaufpreis mit einem entsprechenden Teil einer

Gegenforderung des Samuel Dukas an Rosenthai ver-

rechnet wurde. Die fragliche Wohnungseinrichtung blieb

jedoch nach wie vor im Gewahrsam und Gebrauch des

Rosenthai, und zwar auch, nachdem seine Ehefrau,

die Tochter des Samuel Dukas, im Jahre 1919 gestorben

war und die einzige Tochter des RosenthaI im Jahre

1923 geheiratet und einen eigenen Hausstand gegründet

hatte. Anfangs Mai 1925 kamen Unterschlagungen

RosenthaIs zum Vorschein, .worauf dieser, nachdem er

vorher noch die Schlüssel zu seiner Wohnung dem Samuel

Dukaszugesandt hatte, die Flucht ergriff. Am 8. Sep-

tember 1925 wurde über ihn wegen Schuldenflucht der

Konkurs eröffnet, worauf Dukas die fraglichen Schlüssel

dem Konkursamte auslieferte unter Vorbehalt aller

Rechte am Mobiliar.

Samuel Dukas hatte mit seiner Frau, welche im

Jahre 1913 gestorben war, unter Gütergemeinschaft

gelebt. Diese war im Jahre 1925 samt der Erbschaft

der Frau Dukas noch nicht liquidiert. Sowohl Samuel

Dukas als auch die übrigen Erben der Frau Dukas, mit

Sachenrecht. N° 65.

Ji9

Ausnahme des Sohnes Albert, verzichteten darauf, aus

dem Kaufvertrage vom 14. Januar 1908 irgendwelche

Rechte gegen Rosenthai geltend zu machen. Sie gaben

daher am 13. Juni 1925 dem Erbschaftsamte eine bezüg-

liche Erklärung ab mit dem ausdrücklichen Bemerken,

dass sie es völlig Albert Dukas überlassen wollen, aus

diesem Kaufvertrage irgendwelche Rechte abzuleiten.

Auf Grund dieser Erklärung heanspruchte hierauf

Albert Dukas die fragliche 'Vohnungseinrichtung gestützt

auf den Kaufvertrag vom 14. Januar 1908 als sein

Eigentum. In einem B~schwerdeverfahren wurde ihm

von der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und

Konkurs der Gewahrsam an den streitigen Gegenständen

zugesprochen. Die Konkursverwaltung verzichtete auf

die Durchführung des Vindikationsprozesses und trat

den fraglichen Anspruch auf ein bezügliches Verlangen

hin einer Anzahl Gläubiger ab, welche am 15. bezw.

26. April 1926 als Streitgenossen Klage gegen Albert

Dukas einleiteten, indem sie die Abweisung seines

Eigentumsanspruches an den im Konkursinventar des

Rosenthai aufgeführten, im

Klagebegehren einzeln

angegebenen Wohnungseinrichtungsgegenständen ver-

langten. Das Bundesgericht schützte die Klage.

Aus den Erwägungen:

Der Beklagte bestreitet nicht, dass auch nach Abschluss

des fraglichen Kaufvertrages vom 14. Januar 1908 die

streitige Wohnungseinrichtung nach wie vor im Ge-

wahrsam und- Gebrauch des Verkäufers Roenthal ver-

blieben ist. Er behauptet aber, dies sei nicht infolge

mangelnder Besitzübertragung, sondern gemäss Art.

202 aOR (der hier in Frage kommt) auf Grund eines

constitutum possessorium geschehen, indem der Käufer

Samuel Dukas die Gegenstände dem Verkäufer Rosen-

thaI leihweise belassen habe. Diese Behauptung ist von

der Vorinstanz mit Recht nicht für schlüssig erachtet

worden, da ein Beweis dafür, dass die Unterlassung

AS 53 11 -

19'n

27

380

Sachenrecht. N° 65.

einer körperlichen übergabe auf ein « besonderes Rechts.:.

verhältnis» d. h. eben auf einen zwischen dem Käufer

und dem Verkäufer abgeschlossenen Gebrauchsleihver-

trag zurückzuführen sei, nicht erbracht worden ist. Zwar

ist richtig. dass das Vorliegen eines derartigen besonderen

Rechtsverhältnisses nicht nur dann als nachgewiesen

erachtet werden kann. wenn der betreffende Ansprecher

in der Lage ist, einen bezüglichen schriftlichen Vertrag

beizubringen. Denn das würde dazu führen, dass ein

constitutum possessorium nur dann gültig zustande käme.

wenn das betreffende besondere Rechtsverhältnis schrift-

lich vereinbart worden ist, was vom Gesetze nicht vor-

geschrieben wurde. Es kann also nicht als ungenügend

erachtet werden. wenn der betreffende Ansprecher den

Beweis auf andere Weise zu erbringen vermag. Dabei

ist auch ein Indizienbeweis grundsätzlich nicht ausge-

schlossen. Doch sind hieran strenge Anforderungen zu

stellen. und es darf vor allem nicht in der bIossen

Tatsache, dass trotz eines abgeschlossenen Kaufver-

trages die betreffende Kaufsache beim Verkäufer ver-

blieben ist, eine zwingende Vermutung für das Vor-

liegen eines Konstitutes erblickt werden, und zwar

selbst dann nicht, wenn der Vertrag vom Käufer erfüllt

worden ist. Vielmehr ist angesichts des Umstandes,

dass die Eigentumsübertragung durch Konstitut sich

als Ausnahme darstellt. ngtwendig, dass Tatsachen

namhaft gemacht werden, die zwingend auf das Vor-

liegen eines solchen « besonderen Rechtsverhältnisses »

im Sinne von Art. 202 aOR schllessen lassen. Hiezu war

jedoch der Beklagte nicht in der Lage. Er behal:ptet,

Samuel Dukas habe seinerzeit mit dem fraghchen

Kaufe nicht die übernahme der streitigen Wohnungs-

einrichtung bezweckt, sondern damit lediglich im Inte-

resse seiner Tochter, der Ehefrau des RosenthaI und

ihres Kindes, dem Rosenthal eine Veräusserung dieser

Gegenstände verunmöglichen wollen, sodass notwendig

angenommen werden müsse, dass die Parteien gleich-

Sachenrecht. N° 65.

381

zeitig mit dem Verkauf einen Gebrauchsleihevertrag,

durch den dem RosenthaI und seiner Familie die weitere

Benützung des Mobiliars ermöglicht wurde, abgeschlossen

haben. Diese Behauptung ist deshalb nicht stichhal-

tig, weil Samuel Dukas die Herausgabe dieser Gegen-

stände von RosenthaI festgestelltermassen auch dann

nicht verlangt hat, als infolge des Todes der Frau Rosen-

thal-Dukas und der Verheiratung ihrer einzigen Tochter

der vorgenannte Zweck dahingefallen war. Das lässt

darauf schliessen, dass SamuelDukas sich offenbar

nicht als Eigentümer dieser Gegenstände erachtet hat.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, Samuel

Dukas habe die Aushingabe damals deshalb nicht ver-

langt, weil er im Jahre 1924 nach der erfolgten Heirat

seiner Enkelin, der Tochter des RosenthaI, eine Rück-

gängigmachung des bereits erfüllten Kaufvertrages beab-

sichtigt habe. Denn dass bei Samuel Dukas im damaligen

Zeitpunkte eine solche Absicht im Ernste bestanden

habe, erscheint schlechterdings ausgeschlossen ange-

sichts des Umstandes, dass RosenthaI damals über-

schuldet war, wovon Samuel Dukas zweifellos Kenntnis

hatte. Gegen die Annahme eines Konstitutes spricht

aber auch der Umstand, dass Rosenthai in seinem Schrei-

ben vom 14. Januar 1908 an Samuel Dukas, in dem er

diesem den fraglichen Kaufvertrag bestätigte, den

behaupteten Gebrauchsleihvertrag mit keinem Worte

erwähnte, obwohl dieser nach der Behauptung des Be-

klagten zugleich mit dem Kaufvertrage und als notwen-

diger Bestandteil desselben vereinbart worden sein soll.