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53_II_382

BGE 53 II 382

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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382

Sachenrecht. N0 66.

66. Urteil der Il Zivila.bteüung vom a. November 1927

i. S. Ba.'L1lDgartner gegen Ortsgemeinde Ba.den.

G run dIa s t.

Das Bundesgericht ist nicht zuständig zur Auslegung von

vor dem 1. Januar 1912 abgeschlossenen Verträgen auf

Errichtung von Grundlasten, wohl aber zur B ewe r tun g

einer solchen Grundlast, sofern diese auch nach dem neuen

Recht hätte begründet werden können (Erw. 1 und 2).

Auch Gel dIe ist u n gen können

Gegenstand einer

Grundlast sein (i. c. Belastung einer Hotelliegenschaft mit

der Pflicht zur Leistung der Kurtaxe) (Erw. 2 und 3).

Grundsätze für die B ewe r tun g von Grundlasten, die

Geldleistungen zum Gegenstande haben (Erw. 4).

OG Art. 56; SchI T zum ZGB Art. 17; ZGB Art. 782 Abs. 3,

783, 785, 847, 848.

A. -

Die Klägerin, Frau Bertha Baumgartner-Schult-

hess, ist EigentÜIllerin des Hotels Schweizerhof in

Baden und die Beklagte, die Ortsgemeinde Baden, Eigen-

tÜIllerin des Kurhauses (Kasino) von Baden. Am 17.

März 1875 schloss ein Rechtsvorgänger der Klägerin

gemeinsam mit den übrigen Gasthofbesitzern von Baden

mit der Kurhausgesellschaft Baden, der Rechtsvor-

gängerin der Beklagten, einen Vertrag ab, durch welchen

sich die einzelnen Gasthofbesitzer u. a. verpflichteten:

« für sich und ihre künftigen Gasthofnachfolger alle ihre

Gäste täglich in das Fremdenblatt-Badeblatt oder Kur-

liste der Kurgesellschaft einzutragen, von diesen eine je

nach dem Range des Gasthofes festgesetzte Kurtaxe in

der bisherigen Weise zu beziehen und monatlich auf eine

gehörige Rechnung der Kurhausgesellschaft an diese

abzuliefern.» Die Höhe der Kurtaxe wurde für jeden

einzelnen Gasthof nach seinem Range bestimmt und

demgemäss für den Schweizerhof auf 30 Rp. festgesetzt.

Dieser Betrag wurde anlässlich einer Vertragsabänderung

am 28. April 1881 auf 40 Rappen und seither auf 60 Rp.

erhöht. Doch ist aus den Akten nicht ersichtlich, wie

diese letzte Erhöhung zustande kam.

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AnlässJich der Grundbuchbereinigung meldete die

Beklagte ihr Recht auf die Kurtaxe als Grundlastbe-

rechtigung zu Lasten der einzelnen Gasthofgrundstücke

an, worauf bezüglich der Gasthofliegenschaft der Klägerin

folgender Eintrag erfolgte: « Grundlast Kurtaxe 50 Cts.

pro Kurtag und Kurgast, Gesamtwert 59,750 Fr.» Die

Klägerin widersetzte sich jedoch diesem Eintrag, worauf

die Grundlast als streitig vorgemerkt und der Klägerin

Frist zur Klage angesetzt wurde.

B. -

Innert dieser Frist verlangte die Klägerin mit

der vorliegenden Klage : die angemeldete Grundlast sei

als nicht bestehend zu erklären und das Grundbuchamt

Baden anzuweisen, die betreffende Anmeldung abzu-

weisen.

Eventuell sei der Wert der Grundlast auf

33,472 Fr. anzusetzen.

C. -

Mit Urteil vom 16. September 1926 hat das

Bezirksgericht Baden die Klage in dem Sinne abgewiesen,

dass es die streitige Grundlast als zu Recht bestehend

erklärte, deren Gesamtwert aber auf 59,724 Fr. redu-

zierte.

D. -

Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des

Kantons Aargau mit Urteil vom 20 Juni 1927 -

den

Parteien zugestellt am 2. Juli 1927 -

bestätigt.

E. -

Hiegegen hat die Klägerin am 12. Juli 1927 die

Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Be-

gehren, es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteiles

die Klage unter Kostenfolge für die Gegenpartei gut-

zuheissen.

F. -

Die Beklagte hat beantragt, es sei auf die Beru-

fung nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Gemäss Art. 17 SchlT zum ZGB bleiben die

beim Inkrafttreten des ZGB bereits bestehenden ding-

lichen Rechte unter Vorbehalt der Vorschriften über das

Grundbuch auch unter dem neuen Rechte anerkannt.

Dabei bleiben diejenigen Rechte, deren Errichtung nach

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dem ZGB nicht mehr möglich wäre, gemäss Absatz 3

dieser Vorschrift vollständig unter dem bisherigen Recht,

. während gemäss Absatz 2 Eigentum und beschränkt

dingliche Rechte, die auch nach dem neuen Rechte

hätten begründet werden können, in Bezug auf ihren

Inhalt nach dem Inkrafttreten des ZGB, soweit dieses

.eine Ausnahme nicht vorsieht, dem neuen Rechte unter-

stellt sind.

Doch gilt diese letztgenannte Vorschrift

nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes

nur insofern, als das ZGB den Inhalt der betreffenden

Rechte unabhängig vom Willen der Beteiligten um-

schreibt. Soweit solche zwingende Normen nicht beste-

hen, sondern die nähere Bestimmung des Inhaltes des

zu· begründenden Rechtes der Vereinbarung zwischen

den Parteien überlassen ist, bleibt letztere für die gegen-

seitigen Rechte und Pflichten auch nach dem 1. Januar

1912 mit den Wirkungen, die sie bis dahin hatte, mass-

gebend. Es untersteht deshalb auch die Auslegung der-

artiger altrechtlicher Vorträge auf Bestellung einer

Grundlast, die nichts anderes als ein Teil der Feststellung

ihrer Wirkungen ist, gemäss den erwähnten intertempo-

ralen Regeln nach wie vor dem beim Abschluss geltenden,

also dem kantonalen Rechte und entzieht sich daher der

Kognition des Bundesgerichtes, das nach Art. 56 OG nur

die Anwendung eidgenössischer Gesetze zu überprüfen

hat (vgl. statt vieler BGE 45' II S. 392 und die daselbst

angeführten früheren Entscheide). Nun hat aber die

Vorinstanz im vorliegenden Falle festgestellt, dass die

Begründung von Grundlasten nach dem alten aargau-

ischen Rechte grundsätzlich möglich gewesen und dass

durch den von den Rechtsvorgängern der heutigen

Prozessparteien am 17. März 1875 abgeschlossenen Ver-

trag eine solche Grundlast rechtsgültig zustande gekom-

men sei und zwar des Inhaltes, dass der jeweilige Eigen-

tümer des Gasthofes zum Schweizerhof dem jeweiligen

Eigentümer des Kurhauses zur Leistung der näher

bestimmten Kurtaxe (nicht nur zu deren Einziehung

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und nachherigen Ablieferung) verpflichtet sei. Ferner

stellte die Vorinstanz fest, dass diese Grundlast, entgegen

der Auffassung der Klägerin, nie aufgehoben worden

bezw. untergegangen sei. Damit ist aber im Hinblick

auf die vorangegangenen Ausführungen, gemäss Art. 17

SchlT zum ZGB in Verbindung mit Art. 56 OG für das

Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die fragliche

Grundlast heute noch mit dem von der Vorinstanz

angegebenen Inhalt zu Recht besteht und zwar unbe-

kümmert darum, ob diese auch nach dem neuen Recht

hätte begründet werden können oder nicht, so sehr auch

dieser Inhalt mit dem Wortlaute der Vereinbarung vom

Jahre 1875 in Widerspruch steht. Für eine Überprüfung

desklägerischen Hauptbegehrens durch das Bundesgericht

bleibt daher kein Raum.

2. -

Damit ist indessen die Frage, ob, wie die Beklagte

glaubt, auch mit Bezug auf das Eventualbegehren (betr.

Herabsetzung der Grundlastwertangabe) auf die Berufung

nicht eingetreten werden könne, noch nicht entschieden.

Die Vorinstanz hat, indem sie sich in dieser Beziehung

stillschweigend den Erwägungen der ersten Instanz

angeschlossen hat, den Gesamtwert der streitigen Grund-

last auf Grund von Art. 783 ZGB angegeben, welche

Bestimmung in erster Linie vorschreibt, dass bei der

Eintragung der Grundlast (welche ein Konstitutiv-

erfordernis für ihre Entstehung darstellt) ein bestimmter

Betrag als ihr Gesamtwert in Landesmünze anzugeben

sei, und sodann bestimmt, dass hiefür bei zeitlich wieder-

kehrenden Leistungen mangels anderer Abrede der

zwanzigfache Betrag der Jahresleistung eingetragen

werden müsse. Diese Vorschrift ist selbstverständlich

nur für neurechtliche Grundlasten, sowie für solche, die

nach dem neuen Recht hätten begründet werden können,

aufgestellt und verbindlich. Eine Überprüfung der von

der Vorinstanz vorgenommenen Wertberechnung durch

das Bundesgericht ist daher nur möglich, wenn die

hier streitige altrechtliche Grundlast auch nach ZGB

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hätte begründet werden können. Das wird nun aber

gerade von der Klägerin selber bestritten, indem sie

Grundlasten, die eine Geldleistung zum Gegenstande

haben, für unvereinbar hält mit dem in Art. 782 Abs. 3

ZGB umschriebenen Grundlastinhalt. Dieser Auffassung

kann indessen nicht beigetreten werden. Wenn in dieser

Vorschrift bei der Bestimmung des zulässigen Inhaltes

der Grundlast die Gült ausdrücklich vorbehalten wird

so darf hieraus nicht geschlossen werden, dass die Grund~

last nur in der Gestalt der Gült auf eine GeldleistiIng

gerichtet sein könne, sondern der Sinn dieses Vorbehaltes

ist lediglich der, dass auf die Gült als Grundlast nicht

die Inhaltsbestimmung von Art. 782 Abs. 3 ZGB, sondern

die speziellen Vorschriften von Art. 847 und 848 ZGB

Anwendung finden, und dass bei der Gült nur Geld,

bei den gewöhnlichen Grundlasten dagegen (ausser

Geld) auch andere Objekte Leistungsgegenstand sein

können. Nur muss bei den gewöhnlichen Grundlasten

die Geldleistung wie jede andere Leistung sich aus der

wirtschaftlichen Natur (d. h. hier aus dem Ertrag) des

belasteten Grundstückes ergeben; oder für die wirt-

schaftlichen Bedürfnisse eines berechtigten Grund-

stückes bestimmt sein, und es darf ihr nicht eine bereits

bestehende Kapitalforderung zugrunde liegen, sonst

kommen nach Art. 785 ZGB die Bestimmungen über die

Gült zur Anwendung. Die .Richtigkeit dieser Ansicht

wird evident durch Art. 785 ZGB bestätigt; denn wenn

Art. 782 Abs. 3 ZGB auf Geldleistungen gerichtete

Grundlasten schlechthin ausschlösse, so wäre die Vor-

schrift des Art. 785 überflüssig, weil dann eine Umgehung

der Grundpfandbestimmungen überhaupt nicht möglich

wäre, m. a. W. das Nebeneinanderbestehen dieser beiden

Vorschriften beweist, dass, wenn Art. 785 ZGB die « zum

Zwecke der Sicherung einer Geldforderung » zu begrün-

denden Grundlasten den Bestimmungen über die Gült

unterstellt, damit lediglich die Umwandlung einer bereits

bestehenden Geldforderung in eine gewöhnliche Grund-

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lastberechtigung als unzulässig erklärt werden wollte,

während dadurch die Grundbelastung mit einer erst

entstehenden Geldforderung, unter der Voraussetzung,

dass diese mit der wirtschaftlichen Natur des belasteten

oder dem wirtschaftlichen Bedürfnis des berechtigten

Grundstückes im Zusammenhange steht, nicht aus-

geschlossen werden soll (vgl. auch BGE 52 II S. 43/4;

LEHMANN, Kommentar zu Art. 785 ZGB S.638 ff·

WIELAND, Kommentar zu Art. 785 S. 279; TUOR, Da~

neue Recht S. 445; a. A. RossEL-MENTHA, Manuel Bd. 2

S.172 und 174/5). Dass dies der Wille des Gesetzgebers

gewesen war, ergibt sich übrigens auch aus den bei der

Gesetzesberatung gefallenen Voten.

So erklärte der

Gesetzesredaktor anlässlich der Beratung über den

bezüglichen Art. 779 des damaligen Entwurfes in der

Expertenkommission : {(Es handle sich um das Verhältnis

zwischen der Grundlast und der Causa, aus der sie

errichtet wurde.

Wenn eine persönliche Forderung

bestehe und die Parteien zu ihrer Sicherung eine Grund-

last errichten wollen, dann werde die persönliche Forde-

rung durch die Errichtung der Grundlast noviert. Es

verhalte sich diesbezüglich gleich wie bei Art. 836

(heute Art. 855). Wenn nun zur Erreichung des Siche-

rungszweckes eine Grundlast errichtet werden solle, so

könne dies gemäss Art. 779 (heute Art. 785) nicht anders

geschehen als durch das Mittel der Gült. Das wolle

Art. 779 aussprechen» (vgl. Protokoll der Experten-

kommission Bd. 3 S. 163). Daraus ist klar ersichtlich,

dass· schon der Gesetzesredaktor selbst nicht daran

dachte, die Errichtung von Geldgrundlasten als gewöhn-

liche Grundlasten allgemein auszuschliessen, und es

wurde dann auch in der Folge bei der Beratung in den

eidgen. Räten deren Zulässigkeit von verschiedenen

Rednern ohne weiteres vorausgesetzt, ohne dass hie-

gegen eine Einsprache erfolgt wäre (vgl. Amt!. Steno

Bull.16. Jahrgang 1906, NR S. 590 Spalte links Al. 2, StR

S. 1377 Spalte links Al. 1 und S. 1382 Spalte links i. F.).

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3. -

Steht somit fest, dass auch nach ZGB die Begrün-

dung von Grundlasten, die eine Geldleistung zum Inhalte

haben, unter den vorerwähnten Voraussetzungen zu-

lässig ist, so ist kein Zweifel, dass auch der hier streitigen

Grundlast, so wie sie von der Vorinstanz in für das

Bundesgericht verbindlicher Weise umschrieben worden

ist, nach dem neuen Recht hätte begründet werden

können.

Denn die fraglichen Geldleistungen ergeben

sich unzweifelhaft aus der wirtschaftlichen Natur des

belasteten Gasthofgrundstückes.

Der Betrieb dieses

Grundstückes wirft sie ab; wird ja doch die Kurtaxe

nach Gästen und Logiertagen berechnet und praktiscn

bekanntlich auch auf die Gäste abgewälzt. Es handelt

sich also um einen spezifischen Ertrag der Gasthof-

liegenschaft. Übrigens. wird diese Kurtaxe nach der

Feststellung der Vorinstanz auch für die spezifischen

Kurhausbedürfnisse verwendet, sodass auch die andere

von Art. 782 Abs. 3 ZGB für die Begründung einer

Grundlast alternativ verlangte Voraussetzung -

wonach

eine Grundlast begründet werden kann, wenn die betref-

fende Leistung für die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines

berechtigten Grundstückes bestimmt ist -

vorläge.

4. -

Muss somit als feststehend erachtet werden,

dass die hier streitige Grundlast auch nach neuem

Rechte hätte begründet werd.en können, SO hat das

Bundesgericht darauf einzutreten, ob die auf Grund von

Art. 783 Abs. 2 ZGB erfolgte- Angabe des Gesamtwertes

mit 59,724 Fr. richtig sei, oder ob sie gemäss dem Antrag

der Klägerin auf 33,472 Fr. herabgesetzt werden müsse.

Die Parteien sind darin einig, dass, da von keiner Seite

eine besondere Vereinbarung behauptet wird, als Gesamt-

wert gemäss Art. 783 Abs. 2 ZGB der 20-fache Betrag

der durchschnittlichen aus Kurtaxen herrührenden Jah-

reseinnahmen anzugeben sei, wobei sie z~r Festsetzung

dieser Jahreseinnahmen das Jahresmittel der Kurtage

mit dem Kurtaxenansatz multiplizieren. Hiebei berech-

net aber die Klägerin dieses Jahresmittel der Kurtage

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lediglich auf Grund der Frequenz in den Jahren 1922-

1924, während die Beklagte ihrer Berechnung diejenige

der Jahre 1908-1924 zu Grunde legt, und sodalln berech-

net die Klägerin die Kurtaxe mit 40 Rp. pro Kurgast und

Kurtag, entsprechend dem Vertrag vom 28. April 1881,

die Beklagte aber mit 60 Rp. entsprechend dem zur

Zeit der Klageeinleitung gültigen Ansatz. Die untere

kantonale Instanz hat sich der Auffassung der Beklagten

angeschlossen und deshalb den Gesamtwert der streitigen

Grundlast, da die Gesamtzahl der Kurtage in den Jahren

1908-1924 unbestrittenermassen 84,616 Fr., das Jahres-

mittel also 4977 Fr. betrug, auf 59,724 Fr. (4977 X 0,6

X 20) festgesetzt.

Diese Berechnungsart ist richtig;

denn einmal ist selbstverständlich, dass bei der heutigen

Bemessung des Gesamtwertes der gegenwärtig für

die Parteien verbindliche Kurtaxenansatz zu Grunde zu

legen ist. Dieser beträgt aber 60 Rp. Die Vereinbarung

betreffend die Erhöhung auf diesen Betrag liegt aller-

dings nicht bei den Akten, doch hat die Klägerin diese

Tatsache nicht in Abrede gestellt. Was aber das Jahres-

rnittel betreffend die Kurtage anbelangt, so ist klar,

dass für eine auf lange Dauer angelegte Leistung der

Durchschnitt auch aus einer möglichst langen Zeit-

spanne berechnet worden muss und dass es insb~sondere

nicht angeht, lediglich einige Krisenjahre, dIe heute

überwunden sind, zu berücksichtigen, dies umso weniger,

als der gegenwärtige Stand der Hotelerie in der Schwe~

eine Wiederkehr der Konjunkturverhältnisse, wie SIe

vor dem Kriege bestanden haben, erwarten}ässt. Natür-

lich steht es den Parteien anheim, eine Änderung der

Wertangabe zu erwirken, wenn in Zukunft durch eine

neue Vereinbarung der Kurtaxenansatz, sei es im Sinne

einer Erhöhung oder einer Reduktion, verändert werden

sollte, oder auch falls eine derart nachhaltige Änderung

der Konjunktur eintreten sollte, dass das he~te .fest-

gestellte Jahresmittel nicht mehr als den Verhaltmssen

entsprechend erachtet werden könnte.

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Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird, soweit auf diese eingetreten werden

kann, abgewiesen und demgemäss das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Aargau vom 20. Juni 1927 bestätigt.

67. AUSJUB aus dem Urteil der II. Zlvilabteilung

vom 4. November 1927

i. S. Schweizerische ImmobLliengenossenschaft « Confidentia •

gegen :Baugenossenschaft «Utoquai ».

Art. 684 ZGB : Ver bot von Ein wi r k 11 n gen a 11 f

fremde Grundstücke. Autogaragen im

Hof ein e s W 0 h n hau s bIo c k es: die Einwir-

kungen, die ihr Betrieb für die Nachbarn mit sich bringt,

sind nicht notwendig übermässig; erst wenn der Betrieb

nicht in üblicher Weise und nicht mit der möglichen ange-

messenen Rücksicht auf die Umgebung vor sich geht, kann

er untersagt werden. Seine Einwirkungen können je nach

den Örtlichkeiten auch dann übermässig sein, wenn mehr

Einstellräume errichtet werden, als das Bedürfnis der

Wohnhäuser erheischt.

Aus dem Tatbestand:

Die beklagte Baugenossenschaft « Utoquai» beab-

sichtigte, auf der Hofseite . ihres Neubaues von vier

zusammenhängenden Doppelwohnhäusern, Ecke See-

rosen-Dufourstrasse, in Zürich, sechs Einstellräume für

je einen Kraftwagen zu errichten. Die Schweizerische

Immobiliengenossenschaft « Confidentia» erhob hier-

gegen Einsprache als Eigentümerin eines anstossenden

Wohnhauses, mit dem Begehren, der Bau der Auto-

schuppen sei zu verbieten, da deren Betrieb für ihr

Wohnhaus unerträglich und daher gemäss Art. 684 ZGB

unerlaubt sei. Das Bundesgericht hat mit dem Ober-

gericht des Kantons Zürich die Klage als unbegründet

abgewiesen.

Sachenrecht. N" 67.

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Aus den Erwägungen:

Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz

ist zwar vorauszusehen, dass die Geräusche, welche die

in den Autoständen unterzubringenden Kraftwagen bei

der Hin- und Wegfahrt verursachen, und die Verbren-

nungsgase ihrer Triebwerke der Klägerin lästig fallen

werden, umsomehr, als der Hof, in den die Einstellräume

sich öffnen, von hohen Häusern umgeben ist, so dass

darin Rauch und Lärm stärker wirken als auf einem

offenen Platze. Auch ist richtig, dass das in Betracht

kommende Stadtgebiet vorwiegend für Wohnzwecke

benützt wird; es gehört jedoch nach der Feststellung

der Vorinstanz wegen des starken Strassenverkehrs und

der Durchsetzung mit gewerblichen Betrieben nicht zu

den ruhigen Stadtvierteln, so dass die Liegenschaft der

Klägerin keinen Anspruch auf ein Mindestmass von

Einwirkungen der Nachbargrundstücke hat. Geräusche,

Rauch und lästige Dünste, die der Betrieb von Auto-

schuppen für die Nachbarn mit sich bringt, sind aber

nicht notwendig übermässig: solange die Einstellung

der 'Vagen in üblicher Weise und mit der möglichen

angemessenen Rücksicht auf die Umgebung vor sich geht,

übersteigen ihre Einwirkungen auf die Nachbargrund-

stücke nicht das Mass dessen, was angesichts der Bedürf-

nisse des menschlichen Zusammenlebens einem Nachbarn

zugemutet werden darf, namentlich in Zürich, wo der

Kraftwagen zum unentbehrlichen Verkehrsmittel ge-

worden ist, und nach der Feststellung der Vorinstanz

auch in den ruhigsten Villenvierteln bald jedes Haus

seinen Autostand besitzt. Nur wenn das mit dem

Garagenbetrieb unvermeidliche Mass von Einwirkungen

überschritten wird, z. B. durch unnötiges Benützen der

Auspuffer oder durch Motorproben zur Unzeit und der-

gleichen, läge ein Missbrauch vor, der untersagt werden

müsste; doch wird erst die Zukunft zeigen, ob solche

Übelstände, wie die Klägerin befürchtet, in den Auto-