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Obligationenrecht. No 69.
der Wiederverheiratung noch eine Abfindungssumme
im dreifachen Betrage der jährlichen Rente zugesprochen
hat. Ein neuestes Urteil vom 26. Juni 1928 i. S. Hinnen
und Genossen gegen Jäger (BGE 54 II 297 ff.) steht
grundsätzlich auf demselben Boden und bemerkt. dass
in solchen Fällen gegenüber der Witwe eine Kapital-
abfindung nicht schlechthin abzulehnen sei; denn der
Möglichkeit einer Wiederverheiratung könne auch da-
durrh Rechnung getragen werden, dass zum Voraus
ein entsprechender Abzug am Rentenkapital vorge-
nommen werde.
Diese Grundsätze dürfen auf den Fall, wo eine nach
Art. 45 Abs. 3 OR entschädigungsberechtigte Witwe
sich während der Hängigkeit des Prozesses bereits wieder
verheiratet hat, in dem Sinne übertragen werden, dass
es alsdann Aufgabe des Richters ist, zu beurteilen, ob
und inwieweit die neue Lage der Witwe einen ökono-
mischen Unterschied bringt gegenüber derjenigen, welche
sie unter ihrem früheren Ehemann gehabt hat und mit
Recht beanspruchen konnte. Bietet der zweite Ehemann
nach allen Richtungen dieselben Garantien für ihre
Lebensversorgung, so besteht kein wirtschaftlicher Nach-
teil, und demgemäss von der Wiederverheiratung an
auch kein Entschädigungsanspruch mehr; trifft diese
. Voraussetzung aber nicht zu, so ist anhand der tatsäch-
lichen Unterlagen das Mass, i~ welchem die neue Versor-
gung hinter der früheren zurückbleibt, wenigstens an-
nähernd zu bestimmen, und es bleibt für den Ausfall
die Ersatzpflicht des Schädigers bestehen.
Die Akten enthalten über die finanziellen Verhältnisse
des neuen Ehemannes der Witwe Roth nur spärliche
Angaben; immerhin ergibt sich, dass Emil Rutishauser,
welcher im Sommer 1927 bereits mit seinen Gläubigern
einen Nachlassvertrag abgeschlossen hatte, wobei die
Dividende bloss 20 Prozent betrug, seither wieder be-
trieben worden und am 23. Juni 1928 in Konkurs ge-
fallen ist. In Würdigung dieser Umstände kann der
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Betrag von 5000 Fr., auf den die Erstklägerin ihre ur-
sprüngliche Forderung von 38,489 Fr. 50 Cts. ennässigt
hat, nicht als übersetzt angesehen werden. Nach ihrem
Alter zur Zeit des Unfalles (32 Jahre) würde die Aus-
richtung einer lebenslänglichen Jahresrente von 1200 Fr.
bei einem Zinsfuss von 4,5 Prozent (Piccard'sche Bar-
werttafel 4) ein Kapital von etwas über 20,000 Fr. er-
fordern. Werden hievon für das Mitverschulden Roths
am Unfall 50 Prozent und für die Vorteile der Kapital-
abfindung 10 Prozent abgezogen, so verbliebe ein Kapital
von nmd 8000 Fr. Ein weiterer Abzug von 3000 Fr.
wegen Wiederverheiratung erscheint als reichlich be-
messen.
70. Urteil der I. Zivila.btsilung vom 16. Oktober 1928
i. S. Grimm gegen Kanton Schwyz Iv Gen.
Art. 59 ZGB: Die Frage der Haftbarkeit eines Kantons ·für
seine Organe der Automobilkontrolle beurteilt sich nach
öffentlichem Recht (Erw. 1).
Art. 61 OR: Abweichende Regelung der Beamtenverant-
wortlichkeit durch die Kantone. Ausschliessliche Anwend-
barkeit der kantonalrechtlichen Bestimmungen (Erw. 2).
A. -
Am 24. November 1925, abends, überfuhr H.
Inglin, Automechaniker in Bäch (Kto Schwyz) mit seinem
Automobil (Marke « Presto ll) den Kläger Grimm in
Schlieren und verletzte ihn schwer. Das gegen Inglin
eröffnete Strafverfahren wurde eingestellt, da der Ange-
klagte vor Abschluss desselben starb. Eine zivilrechtliche
Haftbannachung des Urhebers des Unfalles oder seiner
Erben war aussichtslos, weil Inglin bei seinem Ableben
völlig mittellos war. Die Automobilkontrolle des Kantons
Schwyz hatte ihm seinerzeit eine Verkehrsbewilligung
für sein Personenautomobil Marke « Mathys}) erteilt.
Was die in Art. 11 des Automobilkonkordates vom 7.
April 1914 vorgeschriebene Haftpflichtversicherung ~n
betrifft, so hatte Inglin bei der Behörde sich darüber
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ausgewiesen, dass sein Versicherungsantra{! von der
Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft Winter-
thur angenommen war. Allein dieser Antrag fiel in der
Folge dahin, weil der Antragsteller die erste Prämie
nicht bezahlte. Ein Leumundszeugnis (Art. 12 d.es
Konkordates) wurde von Inglin, der wegen Diebstahls,
Hehlerei und Bannbruches vorbestraft war, nicht
verlangt.
E. -
Am 22. März 1927 erhob Grimm beim Bezirks-
gericht Schwyz Klage gegen den Kanton Schwyz und
dessen Beamte der Automobilkontrolle, nämlich Regie-
rungsrat Sidler, als Vorsteher des kant. Polizeideparte-
ments und Polizeifeldweibel Birchler, als Chef der Auto-
mobilkontrolle, mit den Begehren, es seien die Beklagten
solidarisch zu verpflichten, ihm zu bezahlen 33,395 Fr.
nebst 5% Zins seit 22. Februar 1926, sowie 20 Fr. 40 Cts.
Betreibungskosten, eventuell 13,638 Fr. 20 Cts. nebst
5% Zins und Betreibungskosten, sowie eine monatliche,
vorauszahlbare Rente von 120 Fr. ab 1. Dezember 1926
auf Lebenszeit.
.~ C. -
Beide kantonalen Instanzen haben die Klage
wegen mangelnden Kausalzusammenhanges abgewiesen,
das Kantonsgericht Schwyz mit' Urteil vom 10. Juli
1928.
D. -
Hiegegen richtet sich die Berufung des Klägers
mit den Anträgen auf AufhebuJlg des Urteils und Rück-
we~ung der Sache an die Vorinstanz zur Be:weisergän-
zung, eventuell auf Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. ~ Es erhebt sich zunächst die Frage, ob die Klage
gegen den Kanton Schwyz einen zivil- oder einen öfIent-
lichrechtlichen Anspruch betreffe. Streitig ist die ver-
mögensrechtliche Verantwortlichkeit des Staates für
ein angeblich schuldhaft rechtswidriges Verhalten seiner
Organe (der Beamten der Strassenpolizei). Nun ist zwar
die Haftung der juristischen Personen (zu denen auch
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der Staat gehölt) für das Verhalten ihrer Organe allge-
mein in Art. 55 ZGB geordnet. Für die öffentlichrecht-
lichen Körperschaften behält jedoch Art. 59 ZGB aus-
drücklich das öffentliche Recht des Bunde'i und der
Kantone vor. Nach feststehender Rechtsprechung des
Bundesgerichts bezieht· sich dieser Vorbehalt nicht nur
auf die internen Verhältnisse dieser Körperschaften,
sondern auch auf dic Haftungsverhältnisse nach aussen,
Dritten gegenüber, soweit es sich wenigstens um die
Verantwortlichkeit aus öffentlichrechtlichen Funktionen
und nicht um Verhältnisse handelt, in denen das Gemein-
wesen zum Bürger wie ein gewöhnlicher Privater als
gleichgeordnetes Rechtssubjekt in Beziehung tritt (vgl.
BGE 41 II 60 ff., 569; 42 II 614; 47 II 46, 503; 48 II
117 f.; 49 11 261, 266 f.).
Letztere Voraussetzung trifft hier indessen nicht zu.
In Frage stehen vielmehr spezifische, von kantonalen
Beamten in Ausübung der staatlichen Polizeihohei,
über die Strassen vorgenommene Amtshandlungen, so'
dass auch die daraus allfällig erwachsende Schadens-
haftung des Staates dem Gebiete des öffentlichen Rechts
angehölt.
Kommt demnach aber auf die Frage der Haftbarkeit
des Kantons Schwyz für seine Organe der Automobil-
kontrolle das eidgenössische Zivilrecht nicht zur An-
wendung, so kann auf die Berufung in diesem Punkte
nicht eingetreten,verden.
2. -
In zweiter Linie richtet sich die Klage gegen die
Organe des Staates, d. h. gegen die beteiligten Beamten
selber,deren persönliche VerantwOltlichkeit sich nur
aus· einem deliktischen Verhalten ergeben kann.
Gemäss Art. 61 OR können der Bund und die Kantone
über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Ange-
stellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen
Verrichtungen verursachen, zu ersetzen, auf dem Wege
der Gesetzgebung besondere, von den Vorschriften des
Obligationenrechts über die Haftung aus unerlaubter
AS 54 11 -
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Handlung (Art. 41 ff.) abweichende Bestimmungen auf:'
stellen. Wenn darnach ein Kanton eine besondere gesetz-
liche Ordnung der Beamtenverantwortlichkeit trifft,
so kommen deren Bestimmungen ausschliesslich zur
Anwendung, ohne Rücksicht auf das eidgenössische
Recht. Auch soweit die kantonale Regelung auf Vor.;
schriften des OR über die Deliktsobligationen verweist,
sind dieselben als Bestandteil des kantonalen Rechts
anzusehen (vgL BGE 47 II 502, 559; 48 11 419; 53 II
368). In diesem Sinne wurde übrigens auch Art. 64 aOR,
der mit Art. 61 rev. OR im wesentlichen übereinstimmte,
stets ausgelegt (vgl. BGE 32 II 764; 35 II 380). Die
Kantone sind berechtigt, die in Frage stehende Haftung
strenger zu ordnen; sie können sie aber auch gegenüber
den Grundsätzen des schweizerischen OR erleichtern
(vgl. BGE 49 II 436). Obschon also z. B. das Obligationen-
recht die Haftung aus unerlaubter Handlung schon bei
leichter Fahrlässigkeit eintreten lässt, kann ein Kanton
dessenungeachtet die Verantwortlichkeit seiner Beamten
und Angestellten für rechtswidriges Verhalten auf Ab-
sicht und grobe Fahrlässigkeit beschränken.
Nun hat der Kanton Schwyz die Verantwortlichkeit
der öffentlichen Beamten und Angestellten in § 234
seines Einf. Ges. zum ZGB geregelt. Darnach haften
« die Richter und anderen Gerichtspersonen, sowie die
Mitglieder und Angestellten. der Verwaltungsbehörden
von Kanton, Bezirk und Gemeinde den Privaten für den
in Ausübung ihres Amtes durch Arglist oder grobe Fahr-
lässigkeit herbeigeführten Schaden, es sei denn, dass
der Verletzte den Schaden durch Anwendung von Rechts-
mitteln hätte gutmachen können und er dies unterlassen
hat. » Da die vorliegende Klage zweifellos einen Schaden
betrifft, der von Mitgliedern der Verwaltungsbehörden
einem Privaten zugefügt worden sein soll, so ist nach
dem Gesagten diese kantonale Gesetzesbestimmung
ausschliesslich massgebend. Tatsächlich haben auch
beide kantonalen Instanzen darauf abgestellt. Das
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kantonsgerichtliche Urteil kann daher auch insoweit
im Berufungsverfahren nicht angefochten werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
71. Auszug aus dem lJrtefi der I. Zivila.bteilung
vom 16. Oktober 1928 i. S. Itegana A.-G. gegen Wirth's Erben.
Vertrag über die Einräumung des Alleinvertriebsrechtes für
einen Massageapparat in einem bestimmtem Gebiete auf
bestimmte Dauer.
Kriterien für die rechtliche Qualifi-
kation (Erw. 2).
Agenturähnliches Vertretungsverhältnis nach den konkreten
Abmachungen, das mit dem Tode des Vertreters erlischt
(Erw. 3).
Tatbestand (gekürzt) :
Am 28. Juli 1926 schloss Dr. E. Wirth, Tierarzt in
Leuzigen, mit der Beklagten, Regana A.-G. in Zürich,
einen schriftlichen Vertrag ab, mit folgenden für den
vorliegenden Streitfall wesentlichen Bestimmungen:
« 1. Die Regana A.-G. überträgt an Dr. E. Wirth
den Alleinvertrieb des Vibrations-Massage-Apparates,
genannt: « U-Wa-Massa » (Deutsches Reichspatent) für
das gesamte Gebiet der Kantone Solothurn, Aargau,
Basel-Stadt und Basel-Land.
2. Die Regana A.-G. verpflichtet sich dadurch, weder
direkt noch indirekt durch Vermittlung Dritter nach
dem obgenannten Vertragsgebiete Apparate zu liefern,
und alle bei der Regana A.-G. direkt eingehenden
Anfragen, dieses Gebiet betreffend, werden Dr. E. Wirth
zur direkten Erledigung und Effektuierung überwi~sen.
Sollte aber auf der andern Seite Dr. E. Wirth in einem
andern als dem ihm vertraglich zugesicherten Gebiete
Verkäufe tätigen, steht es der Regana A.-G. frei zU,das
Vertragsverhältnis als gelöst zu erklären und entspre-
chenden Schadenersatz zu verlangen.