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54_II_371

BGE 54 II 371

Bundesgericht (BGE) · 1928-06-26 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. No 69.

der Wiederverheiratung noch eine Abfindungssumme

im dreifachen Betrage der jährlichen Rente zugesprochen

hat. Ein neuestes Urteil vom 26. Juni 1928 i. S. Hinnen

und Genossen gegen Jäger (BGE 54 II 297 ff.) steht

grundsätzlich auf demselben Boden und bemerkt. dass

in solchen Fällen gegenüber der Witwe eine Kapital-

abfindung nicht schlechthin abzulehnen sei; denn der

Möglichkeit einer Wiederverheiratung könne auch da-

durrh Rechnung getragen werden, dass zum Voraus

ein entsprechender Abzug am Rentenkapital vorge-

nommen werde.

Diese Grundsätze dürfen auf den Fall, wo eine nach

Art. 45 Abs. 3 OR entschädigungsberechtigte Witwe

sich während der Hängigkeit des Prozesses bereits wieder

verheiratet hat, in dem Sinne übertragen werden, dass

es alsdann Aufgabe des Richters ist, zu beurteilen, ob

und inwieweit die neue Lage der Witwe einen ökono-

mischen Unterschied bringt gegenüber derjenigen, welche

sie unter ihrem früheren Ehemann gehabt hat und mit

Recht beanspruchen konnte. Bietet der zweite Ehemann

nach allen Richtungen dieselben Garantien für ihre

Lebensversorgung, so besteht kein wirtschaftlicher Nach-

teil, und demgemäss von der Wiederverheiratung an

auch kein Entschädigungsanspruch mehr; trifft diese

. Voraussetzung aber nicht zu, so ist anhand der tatsäch-

lichen Unterlagen das Mass, i~ welchem die neue Versor-

gung hinter der früheren zurückbleibt, wenigstens an-

nähernd zu bestimmen, und es bleibt für den Ausfall

die Ersatzpflicht des Schädigers bestehen.

Die Akten enthalten über die finanziellen Verhältnisse

des neuen Ehemannes der Witwe Roth nur spärliche

Angaben; immerhin ergibt sich, dass Emil Rutishauser,

welcher im Sommer 1927 bereits mit seinen Gläubigern

einen Nachlassvertrag abgeschlossen hatte, wobei die

Dividende bloss 20 Prozent betrug, seither wieder be-

trieben worden und am 23. Juni 1928 in Konkurs ge-

fallen ist. In Würdigung dieser Umstände kann der

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Betrag von 5000 Fr., auf den die Erstklägerin ihre ur-

sprüngliche Forderung von 38,489 Fr. 50 Cts. ennässigt

hat, nicht als übersetzt angesehen werden. Nach ihrem

Alter zur Zeit des Unfalles (32 Jahre) würde die Aus-

richtung einer lebenslänglichen Jahresrente von 1200 Fr.

bei einem Zinsfuss von 4,5 Prozent (Piccard'sche Bar-

werttafel 4) ein Kapital von etwas über 20,000 Fr. er-

fordern. Werden hievon für das Mitverschulden Roths

am Unfall 50 Prozent und für die Vorteile der Kapital-

abfindung 10 Prozent abgezogen, so verbliebe ein Kapital

von nmd 8000 Fr. Ein weiterer Abzug von 3000 Fr.

wegen Wiederverheiratung erscheint als reichlich be-

messen.

70. Urteil der I. Zivila.btsilung vom 16. Oktober 1928

i. S. Grimm gegen Kanton Schwyz Iv Gen.

Art. 59 ZGB: Die Frage der Haftbarkeit eines Kantons ·für

seine Organe der Automobilkontrolle beurteilt sich nach

öffentlichem Recht (Erw. 1).

Art. 61 OR: Abweichende Regelung der Beamtenverant-

wortlichkeit durch die Kantone. Ausschliessliche Anwend-

barkeit der kantonalrechtlichen Bestimmungen (Erw. 2).

A. -

Am 24. November 1925, abends, überfuhr H.

Inglin, Automechaniker in Bäch (Kto Schwyz) mit seinem

Automobil (Marke « Presto ll) den Kläger Grimm in

Schlieren und verletzte ihn schwer. Das gegen Inglin

eröffnete Strafverfahren wurde eingestellt, da der Ange-

klagte vor Abschluss desselben starb. Eine zivilrechtliche

Haftbannachung des Urhebers des Unfalles oder seiner

Erben war aussichtslos, weil Inglin bei seinem Ableben

völlig mittellos war. Die Automobilkontrolle des Kantons

Schwyz hatte ihm seinerzeit eine Verkehrsbewilligung

für sein Personenautomobil Marke « Mathys}) erteilt.

Was die in Art. 11 des Automobilkonkordates vom 7.

April 1914 vorgeschriebene Haftpflichtversicherung ~n­

betrifft, so hatte Inglin bei der Behörde sich darüber

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Obligationenrecht. N° 70.

ausgewiesen, dass sein Versicherungsantra{! von der

Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft Winter-

thur angenommen war. Allein dieser Antrag fiel in der

Folge dahin, weil der Antragsteller die erste Prämie

nicht bezahlte. Ein Leumundszeugnis (Art. 12 d.es

Konkordates) wurde von Inglin, der wegen Diebstahls,

Hehlerei und Bannbruches vorbestraft war, nicht

verlangt.

E. -

Am 22. März 1927 erhob Grimm beim Bezirks-

gericht Schwyz Klage gegen den Kanton Schwyz und

dessen Beamte der Automobilkontrolle, nämlich Regie-

rungsrat Sidler, als Vorsteher des kant. Polizeideparte-

ments und Polizeifeldweibel Birchler, als Chef der Auto-

mobilkontrolle, mit den Begehren, es seien die Beklagten

solidarisch zu verpflichten, ihm zu bezahlen 33,395 Fr.

nebst 5% Zins seit 22. Februar 1926, sowie 20 Fr. 40 Cts.

Betreibungskosten, eventuell 13,638 Fr. 20 Cts. nebst

5% Zins und Betreibungskosten, sowie eine monatliche,

vorauszahlbare Rente von 120 Fr. ab 1. Dezember 1926

auf Lebenszeit.

.~ C. -

Beide kantonalen Instanzen haben die Klage

wegen mangelnden Kausalzusammenhanges abgewiesen,

das Kantonsgericht Schwyz mit' Urteil vom 10. Juli

1928.

D. -

Hiegegen richtet sich die Berufung des Klägers

mit den Anträgen auf AufhebuJlg des Urteils und Rück-

we~ung der Sache an die Vorinstanz zur Be:weisergän-

zung, eventuell auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. ~ Es erhebt sich zunächst die Frage, ob die Klage

gegen den Kanton Schwyz einen zivil- oder einen öfIent-

lichrechtlichen Anspruch betreffe. Streitig ist die ver-

mögensrechtliche Verantwortlichkeit des Staates für

ein angeblich schuldhaft rechtswidriges Verhalten seiner

Organe (der Beamten der Strassenpolizei). Nun ist zwar

die Haftung der juristischen Personen (zu denen auch

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der Staat gehölt) für das Verhalten ihrer Organe allge-

mein in Art. 55 ZGB geordnet. Für die öffentlichrecht-

lichen Körperschaften behält jedoch Art. 59 ZGB aus-

drücklich das öffentliche Recht des Bunde'i und der

Kantone vor. Nach feststehender Rechtsprechung des

Bundesgerichts bezieht· sich dieser Vorbehalt nicht nur

auf die internen Verhältnisse dieser Körperschaften,

sondern auch auf dic Haftungsverhältnisse nach aussen,

Dritten gegenüber, soweit es sich wenigstens um die

Verantwortlichkeit aus öffentlichrechtlichen Funktionen

und nicht um Verhältnisse handelt, in denen das Gemein-

wesen zum Bürger wie ein gewöhnlicher Privater als

gleichgeordnetes Rechtssubjekt in Beziehung tritt (vgl.

BGE 41 II 60 ff., 569; 42 II 614; 47 II 46, 503; 48 II

117 f.; 49 11 261, 266 f.).

Letztere Voraussetzung trifft hier indessen nicht zu.

In Frage stehen vielmehr spezifische, von kantonalen

Beamten in Ausübung der staatlichen Polizeihohei,

über die Strassen vorgenommene Amtshandlungen, so'

dass auch die daraus allfällig erwachsende Schadens-

haftung des Staates dem Gebiete des öffentlichen Rechts

angehölt.

Kommt demnach aber auf die Frage der Haftbarkeit

des Kantons Schwyz für seine Organe der Automobil-

kontrolle das eidgenössische Zivilrecht nicht zur An-

wendung, so kann auf die Berufung in diesem Punkte

nicht eingetreten,verden.

2. -

In zweiter Linie richtet sich die Klage gegen die

Organe des Staates, d. h. gegen die beteiligten Beamten

selber,deren persönliche VerantwOltlichkeit sich nur

aus· einem deliktischen Verhalten ergeben kann.

Gemäss Art. 61 OR können der Bund und die Kantone

über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Ange-

stellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen

Verrichtungen verursachen, zu ersetzen, auf dem Wege

der Gesetzgebung besondere, von den Vorschriften des

Obligationenrechts über die Haftung aus unerlaubter

AS 54 11 -

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Handlung (Art. 41 ff.) abweichende Bestimmungen auf:'

stellen. Wenn darnach ein Kanton eine besondere gesetz-

liche Ordnung der Beamtenverantwortlichkeit trifft,

so kommen deren Bestimmungen ausschliesslich zur

Anwendung, ohne Rücksicht auf das eidgenössische

Recht. Auch soweit die kantonale Regelung auf Vor.;

schriften des OR über die Deliktsobligationen verweist,

sind dieselben als Bestandteil des kantonalen Rechts

anzusehen (vgL BGE 47 II 502, 559; 48 11 419; 53 II

368). In diesem Sinne wurde übrigens auch Art. 64 aOR,

der mit Art. 61 rev. OR im wesentlichen übereinstimmte,

stets ausgelegt (vgl. BGE 32 II 764; 35 II 380). Die

Kantone sind berechtigt, die in Frage stehende Haftung

strenger zu ordnen; sie können sie aber auch gegenüber

den Grundsätzen des schweizerischen OR erleichtern

(vgl. BGE 49 II 436). Obschon also z. B. das Obligationen-

recht die Haftung aus unerlaubter Handlung schon bei

leichter Fahrlässigkeit eintreten lässt, kann ein Kanton

dessenungeachtet die Verantwortlichkeit seiner Beamten

und Angestellten für rechtswidriges Verhalten auf Ab-

sicht und grobe Fahrlässigkeit beschränken.

Nun hat der Kanton Schwyz die Verantwortlichkeit

der öffentlichen Beamten und Angestellten in § 234

seines Einf. Ges. zum ZGB geregelt. Darnach haften

« die Richter und anderen Gerichtspersonen, sowie die

Mitglieder und Angestellten. der Verwaltungsbehörden

von Kanton, Bezirk und Gemeinde den Privaten für den

in Ausübung ihres Amtes durch Arglist oder grobe Fahr-

lässigkeit herbeigeführten Schaden, es sei denn, dass

der Verletzte den Schaden durch Anwendung von Rechts-

mitteln hätte gutmachen können und er dies unterlassen

hat. » Da die vorliegende Klage zweifellos einen Schaden

betrifft, der von Mitgliedern der Verwaltungsbehörden

einem Privaten zugefügt worden sein soll, so ist nach

dem Gesagten diese kantonale Gesetzesbestimmung

ausschliesslich massgebend. Tatsächlich haben auch

beide kantonalen Instanzen darauf abgestellt. Das

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kantonsgerichtliche Urteil kann daher auch insoweit

im Berufungsverfahren nicht angefochten werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

71. Auszug aus dem lJrtefi der I. Zivila.bteilung

vom 16. Oktober 1928 i. S. Itegana A.-G. gegen Wirth's Erben.

Vertrag über die Einräumung des Alleinvertriebsrechtes für

einen Massageapparat in einem bestimmtem Gebiete auf

bestimmte Dauer.

Kriterien für die rechtliche Qualifi-

kation (Erw. 2).

Agenturähnliches Vertretungsverhältnis nach den konkreten

Abmachungen, das mit dem Tode des Vertreters erlischt

(Erw. 3).

Tatbestand (gekürzt) :

Am 28. Juli 1926 schloss Dr. E. Wirth, Tierarzt in

Leuzigen, mit der Beklagten, Regana A.-G. in Zürich,

einen schriftlichen Vertrag ab, mit folgenden für den

vorliegenden Streitfall wesentlichen Bestimmungen:

« 1. Die Regana A.-G. überträgt an Dr. E. Wirth

den Alleinvertrieb des Vibrations-Massage-Apparates,

genannt: « U-Wa-Massa » (Deutsches Reichspatent) für

das gesamte Gebiet der Kantone Solothurn, Aargau,

Basel-Stadt und Basel-Land.

2. Die Regana A.-G. verpflichtet sich dadurch, weder

direkt noch indirekt durch Vermittlung Dritter nach

dem obgenannten Vertragsgebiete Apparate zu liefern,

und alle bei der Regana A.-G. direkt eingehenden

Anfragen, dieses Gebiet betreffend, werden Dr. E. Wirth

zur direkten Erledigung und Effektuierung überwi~sen.

Sollte aber auf der andern Seite Dr. E. Wirth in einem

andern als dem ihm vertraglich zugesicherten Gebiete

Verkäufe tätigen, steht es der Regana A.-G. frei zU,das

Vertragsverhältnis als gelöst zu erklären und entspre-

chenden Schadenersatz zu verlangen.