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Obligationenrecllt. N° 68.
68. Urteil dar I. Zivilabteilung vom 26. Juni 1914 i. S.
Lammleth &, Cornet, Klägerin, gegen Schonlau, Beklagten.
Ag e nt ur ver t rag. Oertliche Rechtsanwendung. Umfang
des Provisionsanspruches des Agenten.
A. -
Mit Urteil vom 16. April 1914 hat das Handels-
gericht des Kantons Aargau über das Klagebegehren :
« Es sei der Beklagte zur Zahlung von 5388 Fr. 45 Cts.
nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 1910, eventuell seit dem
Tag der Einbringung der Klage zu verurteilen, f)
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.
E. -
Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 6. Mai
1914 zugestellt wurde, hat die Klägerin rechtzeitig die
Berufung an das Bunde_sgerich t Erklärt, mit dem Antrag
auf Aufhebung und auf Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -- Am 20. Oktober 1895 schlossen die Rechtsvorgän-
gm des Beklagten, Gebrüder Schonlau, Cellulosefabrik in
Kaiseraugst, mit der Klägerin {;inen Vertrag ab, wodurch
sie der K!ägerin ihre Generalvertretung in Frankreich
übertrugen und ihr auf allen direkten und indirekten Ge-
schäften eine Provision von 2, % der Fakturabeträge zu-
sicherten. Das Verhältnis dauerte zirka 15 Jahre lang.
Auf Ende jedes Kalenderhalbjahres wurde zwischen den
Parteien abgerechnet und der Klägerin die geschuldete
Provision ausbezahl t. Es ergaben sich dabei nach den
Akten niemals Anstände. Als aber im Jahre 1910 das
V trhältnis gelöst wurde, machte die Klägerin eine Provi-
sionsforderung von insgesamt 5388 Fr. 45 Cts. geltend.
Sie begründete die Forderungdamit,dass vier Abschlüsse,
nämlich zwei mit der Societe des Usines Berges, Lancey,
einer mit den Usines de Riouperoux und einer mit
F. Peyron & eie, Vizille, alle aus denjahren 1907 und 1908,
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vom Beklagten nachträglich annulliert worden seien; sie
habe trotzdem Anspruch auf die entsprecheIide Provision,
ebensowohl wie für die Geschäfte, die voll abgewickelt
worden seien. Die Abschlüsse mit den Usines Berges
waren tatsächlich am 4. März 1908 annulliert worden
und in der Semesterabrechnung auf 30. Juni 1908 nicht
enthalten, ohne dass die Klägerin s. Zt. dagegen prote-
stierte. Der Beklagte bt-stritt die Forderung von 5388 Fr.
45 Cts. mit der Begründung, dass er die Provision nur auf
dem Kaufpreis der wirklich fakturierten und gelieferten
Ware schulde; das ergebe sich schon aus dem Vertrage,
ferner aus den gesetzlichen Vorschriften über den Kom-
missionsvertrag; endlich habe die Klägerin auf die Pro-
vision für die annullierten Abschlüsse Berges verzichtet.
Am 20. Juni 1910 hat die Klägerin ihren Anspruch vor
dt'm Handelsgericht in Antwerpen eingeklagt und am
13. August 1913 hat sie den Beklagten vor dem aargaui-
schen Handelsgericht belangt. Dieses hat die Klage in
vollem Umfange abgewiesen.
2. - Es fragt sich zunächst, welches Recht der Ent-
scheidung zu Grunde zu legen ist. An sich könnte die An-
wendung schweizerischen, französischen und belgischen
Rechtes in Frage kommen. Massgebend ist der mutmass-
liche übereinstimmende Wille der Parteien beim Abschluss
des Vertrages, wie er sich sus den Umständen des Falles
ergibt. Wenn nun auch Frankreich das vertragliche Wir-
kungsfeld für die Klägerin war, indem sie die Waren
des Beklagten daseIhst absetzen musste, so fällt doch
für das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem
Be k lag t e n, das einzig Gegenstand des Prozesses bildet,
für Umfang und Entstehung des Provisionsanspru-
ches der Klägerin, das französische Recht ausser :Be-
tracht. Es liegen keine besonderen Verhältnisse vor, wel-
che"die Anwendung eines andern Rechtes als des schwei-
zerischen, des jus tori, rechtfertigen würden, wie denn
auch die Parteien sich sowohl vor der kantonalen In-
stanz als vor Bundesgericht übereinstimmend auf dieses
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Recht berufen haben. Die Vorinstanz hat daher mit
Recht eidgenössisches Recht zur Anwendung gebracht
und zwar das alte OR, da der Vertrag unter dessen
Herrschaft abgeschlossen wurde.
3. -
In der Sache selber ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass ein Agenturvertrag vorliegt, d. h. ein
Vertrag, wonach jemand für das Handelsgewerbe eines
andern dauernd Geschäfte vermittelt oder abschliesst, ohne
dass er in einem Dienstverhältnis zu ihm stünde. Denn
die Klägerin hat die Gefchäfte für den Beklagten nicht,
wie ein Kommissionär, in eigenem Namen abgeschlossen,
sondern im Namen des Beklagten. In Ermangelung be-
sonderer Vorschriften sind jedoch für die Beurteilung .des
Agenturvertrages nach schweizerischem Recht im allge-
meinen die Bestimmungen über die Kommission analog
zur Anwendung zu bringen.
Der Vertrag, auf den in erster Linie abzustellen ist,
lässt einen sichern Schluss auf den Parteiwillen hinsicht-
lich des Umfanges und der Entstehung des Provisions<-
anspruches der Klägerin nicht zu. Die Worte « pour
une commission de 2 % sur le montant des factures et
sur toutes les affaires directes ou indirectes que vous
traiterez en France)} sprechenJreilich eher dafür, dass
der Beklagte der Klägerin die Provision nur für die tat-
sächlich zur Ausführung gelangten Geschäfte schuldete.
Allein die Parteien gingen offenbar von der Vorausset-
zung aus, dass die perfekt' gewordenen Geschäfte sich
normal abwickeln würden; eine ausdrückliche Bestim-
mung für den Fall, dass ein Geschäft zwar zur Perfek-
t:on, nicht aber zur Abwicklung gelangen sollte, und ins-
besondere der bewusste Ausschluss der Provision für den
Fall, dass ein Geschäft aus einem in der Person des Ge-
schäftsherrn liegenden Grunde nicht ausgeführt wurde,
sind im Vertrag nicht enthalten.
\Venn aber nicht schon das ganze Vertragsverhältnis
darauf beruht, dass die Provision nicht von den Ab-
sc h I ü s sen berechnet werden solle, sondern dass auf die
Obligationenrecht. N° 68.
tatsächlich zur Ablieferung gelangten Warensendungen
abzustellen sei, so ergibt' sich diese Willensmeinung der
Parteien aus ihrem spätem Verhalten, aus der Art und
Weise der Abwicklung des Vertrages. Es steht fest, dass
die Abschlüsse mit den Usines Berges am 4. März 1908
annulliert worden sind und dass die Klägerin, trotzdem
ihr die Annullierung bekannt war, die Semesterabrech-
nung auf 30. Juni 1908, in der die Provision auf den
annullierten Abschlüssen nicht enthalten war, stillschwei-
gend anerkannt hat. Der Einwand, dass die Semester-
abrechnungen nicht zur Berechnung der Provision dienen
sollten, sondern nur « zur Orientierung der Klägerin
über die Geschäfte, an denen sie interessiert war,) geht
offensichtlich fehl; es ist nicht erfindlich, welchen an-
dem Zweck jene Abrechnungen hätten erfüllen sollen als
die Feststellung der Provisionsansprüche der Klägerin.
Auch auf den andern annullierten Abschlüssen mit den
Usines de Riouperoux und F. Peyron & eie hat die Klä-
gerin die Provision erst im Jahre 1910 verlangt, in dem
der zwischen den Parteien bestehende Agenturvertrag
aufgelöst wurde. Während der Vertragsdauer von vollen
15 Jahren hatten sich nach dieser Richtung nie Anstände
ergeben. Aus diesen Gründen in Verbindung mit der bei
den Akten liegenden Korrespondenz ist mit der Vorin-
stanz anzunehmen, dass die Klägerin zu der Zeit, als sie
mit dem Beklagten noch auf gutem Fusse stand, selber
der Meinung war, dass die Provision nur auf den effek-
ti v getief erten Quantitäten zu berechnen sei. Das
führt zur Abweisung der Klage.
4. -
Zum nämlichen Ergebnis gelangt man unter
Heranziehung der Bestimmung, dass der Kommissionär
dann provisionsberechtigt ist, wenn das Geschäft ent-
weder zur Ausführung gekommen oder aus einem in der
Person des Kommittenten liegenden Grunde nicht
ausgeführt worden ist. Der zweite Teil dieses Rechts-
satzes war zwar in Art. 440 des alten OR nicht enthal-
ten; er war aber in Doktrin und Praxis anerkannt.
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vgl. insbesondere das schon vom Handelsgericht zitierte
Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 1903 i. S.
Ei~nhut gegen Rohner, BGE 29 II 104 1T; zudem ergibt
er sich aus den allgemeinen Grundsätzen über Treu und
Glauben im Verkehr. Es wäre nun, entgegen der Auffas-
sung der Klägerin, ihre Sache gewesen, darzutun, dass
die Nichtausführung der Geschäfte Berges, Riouperoux
und Peyron auf einen in der Person des Beklagten lie-
genden Grund zurückzuführen sei. Sie hat diesen Beweis
nicht erbracht, wie schon die Vorinstanz festgestellt hat.
Einerseits bilden die eingelegten Briefe der französischen
Abnehmer keinen genügenden Beweis dafür, dass der
Beklagte mangelhafte Ware geliefert hat; es sind einsei-
tige Parteibehauptungen. Aus dem nämlichen Grunde
wäre die von der Klägerin beantragte Einvernahme der
Direktoren der betreffenden Firmen nicht schlüssig; jenem
Beweisantrage ist daher keine Folge zu geben. Ander-
seits bestand für den Beklagten keine Pflicht, die Käufer
auf dem Prozesswege, zumal in einem fremden Staate,
zur Abnah me und Bezahlung der bestellten Ware anzu-
halten. Auf das angebliche schikanöse Vergehen der
!<-äufer und auf die Stellungnahme der Klägerin ist hier
Im Gegensatz zur Vorinstanz nicht abzustellen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-
delsgerichts des Kantons Aargauvom 16. April 1914
bestätigt.
Obligatlonenreeht. N° 69.
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69. Urten der II. Zivila.bteilung vom 25. Juni 1914 i. S.
Zürcher, Kläger, gegen Lehma.nn, Beklagten.
Klage auf Erfüllung eines Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages.
Mangelnde Identität zwischen dem vom Kläger produzier-
ten Vertrag und demjenigen Vertrag, dessen Erfüllung· er
verlangt. Daher Abweisung der Klage.
A. -
Am 17. Juni 1912 verurkundete ein bernischer
Notar einen (l Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag& zwischen
dem Beklagten als Verkäufer und Dienstbarkeitsbestel-
ler einerseits und dem Kläger als Käufer und Dienstbar-
keitserwerber anderseits. Als Kaufobjekt wurde darin
bezeichnet: (Ivon seiner (sc. des Verkäufers) Gässlimatte,
Gemeinde Kehrsatz, Grundbuchblatt N° 163, nach dem
Vermessungswerk Parzelle N° 144, Blatt 11, ein Ab-
schnitt von 3200 m 2, wie solcher abgesteckt ist und
ausgemarcht werden soll, grenzend an » u. S. w. Die zu
errichtenden Dienstbarkeiten wurden wie folgt bezeichnet:
« a) Quellen-. Nachgrabungs-, Fassungs- und Fortlei-
tungsrecht.
Der Verkäufer, für sich und seine Nachbesitzer räumt
dem Käufer, ebenfalls für sich und seine Rechtsnachfol-
ger, zum Vorteil der heutigen Vertragssache ein unbe-
schränktes dingliches Quellen-, N achgrabungs-, Fassungs-
und Fortleitungsrecht in dem ihm verbleibenden Rest
der Parzelle N° 144 ein.
b) Materialausbeutungsrecht.
Der Verkäufer räumt dem Käufer ferner ein dingliches
Recht ein in der in obigem Rest der Parzelle 144 sich
befindlichen, an das Terrain des Käufers anstossenden
Grube bis am 31. Dezember 1922, nach Belieben Kies
und Sand auszubeuten und zu verwerten gegen eine
Entschädigung von einem Franken für den m 8 Material,
jeweilen nach Ausbeutung von 50 m ß in bar zu bezahlen.
Vom sog. Abgangsmaterial, d. h. Abdeckung, Schutt
und Steinen, kann Fritz Zürcher unentgeltlich so viel