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40_II_390

BGE 40 II 390

Bundesgericht (BGE) · 1914-04-16 · Deutsch CH
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Obligationenrecllt. N° 68.

68. Urteil dar I. Zivilabteilung vom 26. Juni 1914 i. S.

Lammleth &, Cornet, Klägerin, gegen Schonlau, Beklagten.

Ag e nt ur ver t rag. Oertliche Rechtsanwendung. Umfang

des Provisionsanspruches des Agenten.

A. -

Mit Urteil vom 16. April 1914 hat das Handels-

gericht des Kantons Aargau über das Klagebegehren :

« Es sei der Beklagte zur Zahlung von 5388 Fr. 45 Cts.

nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 1910, eventuell seit dem

Tag der Einbringung der Klage zu verurteilen, f)

erkannt:

Die Klage ist abgewiesen.

E. -

Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 6. Mai

1914 zugestellt wurde, hat die Klägerin rechtzeitig die

Berufung an das Bunde_sgerich t Erklärt, mit dem Antrag

auf Aufhebung und auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -- Am 20. Oktober 1895 schlossen die Rechtsvorgän-

gm des Beklagten, Gebrüder Schonlau, Cellulosefabrik in

Kaiseraugst, mit der Klägerin {;inen Vertrag ab, wodurch

sie der K!ägerin ihre Generalvertretung in Frankreich

übertrugen und ihr auf allen direkten und indirekten Ge-

schäften eine Provision von 2, % der Fakturabeträge zu-

sicherten. Das Verhältnis dauerte zirka 15 Jahre lang.

Auf Ende jedes Kalenderhalbjahres wurde zwischen den

Parteien abgerechnet und der Klägerin die geschuldete

Provision ausbezahl t. Es ergaben sich dabei nach den

Akten niemals Anstände. Als aber im Jahre 1910 das

V trhältnis gelöst wurde, machte die Klägerin eine Provi-

sionsforderung von insgesamt 5388 Fr. 45 Cts. geltend.

Sie begründete die Forderungdamit,dass vier Abschlüsse,

nämlich zwei mit der Societe des Usines Berges, Lancey,

einer mit den Usines de Riouperoux und einer mit

F. Peyron & eie, Vizille, alle aus denjahren 1907 und 1908,

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vom Beklagten nachträglich annulliert worden seien; sie

habe trotzdem Anspruch auf die entsprecheIide Provision,

ebensowohl wie für die Geschäfte, die voll abgewickelt

worden seien. Die Abschlüsse mit den Usines Berges

waren tatsächlich am 4. März 1908 annulliert worden

und in der Semesterabrechnung auf 30. Juni 1908 nicht

enthalten, ohne dass die Klägerin s. Zt. dagegen prote-

stierte. Der Beklagte bt-stritt die Forderung von 5388 Fr.

45 Cts. mit der Begründung, dass er die Provision nur auf

dem Kaufpreis der wirklich fakturierten und gelieferten

Ware schulde; das ergebe sich schon aus dem Vertrage,

ferner aus den gesetzlichen Vorschriften über den Kom-

missionsvertrag; endlich habe die Klägerin auf die Pro-

vision für die annullierten Abschlüsse Berges verzichtet.

Am 20. Juni 1910 hat die Klägerin ihren Anspruch vor

dt'm Handelsgericht in Antwerpen eingeklagt und am

13. August 1913 hat sie den Beklagten vor dem aargaui-

schen Handelsgericht belangt. Dieses hat die Klage in

vollem Umfange abgewiesen.

2. - Es fragt sich zunächst, welches Recht der Ent-

scheidung zu Grunde zu legen ist. An sich könnte die An-

wendung schweizerischen, französischen und belgischen

Rechtes in Frage kommen. Massgebend ist der mutmass-

liche übereinstimmende Wille der Parteien beim Abschluss

des Vertrages, wie er sich sus den Umständen des Falles

ergibt. Wenn nun auch Frankreich das vertragliche Wir-

kungsfeld für die Klägerin war, indem sie die Waren

des Beklagten daseIhst absetzen musste, so fällt doch

für das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem

Be k lag t e n, das einzig Gegenstand des Prozesses bildet,

für Umfang und Entstehung des Provisionsanspru-

ches der Klägerin, das französische Recht ausser :Be-

tracht. Es liegen keine besonderen Verhältnisse vor, wel-

che"die Anwendung eines andern Rechtes als des schwei-

zerischen, des jus tori, rechtfertigen würden, wie denn

auch die Parteien sich sowohl vor der kantonalen In-

stanz als vor Bundesgericht übereinstimmend auf dieses

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ObUgationenrecht. N0 68.

Recht berufen haben. Die Vorinstanz hat daher mit

Recht eidgenössisches Recht zur Anwendung gebracht

und zwar das alte OR, da der Vertrag unter dessen

Herrschaft abgeschlossen wurde.

3. -

In der Sache selber ist mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass ein Agenturvertrag vorliegt, d. h. ein

Vertrag, wonach jemand für das Handelsgewerbe eines

andern dauernd Geschäfte vermittelt oder abschliesst, ohne

dass er in einem Dienstverhältnis zu ihm stünde. Denn

die Klägerin hat die Gefchäfte für den Beklagten nicht,

wie ein Kommissionär, in eigenem Namen abgeschlossen,

sondern im Namen des Beklagten. In Ermangelung be-

sonderer Vorschriften sind jedoch für die Beurteilung .des

Agenturvertrages nach schweizerischem Recht im allge-

meinen die Bestimmungen über die Kommission analog

zur Anwendung zu bringen.

Der Vertrag, auf den in erster Linie abzustellen ist,

lässt einen sichern Schluss auf den Parteiwillen hinsicht-

lich des Umfanges und der Entstehung des Provisions<-

anspruches der Klägerin nicht zu. Die Worte « pour

une commission de 2 % sur le montant des factures et

sur toutes les affaires directes ou indirectes que vous

traiterez en France)} sprechenJreilich eher dafür, dass

der Beklagte der Klägerin die Provision nur für die tat-

sächlich zur Ausführung gelangten Geschäfte schuldete.

Allein die Parteien gingen offenbar von der Vorausset-

zung aus, dass die perfekt' gewordenen Geschäfte sich

normal abwickeln würden; eine ausdrückliche Bestim-

mung für den Fall, dass ein Geschäft zwar zur Perfek-

t:on, nicht aber zur Abwicklung gelangen sollte, und ins-

besondere der bewusste Ausschluss der Provision für den

Fall, dass ein Geschäft aus einem in der Person des Ge-

schäftsherrn liegenden Grunde nicht ausgeführt wurde,

sind im Vertrag nicht enthalten.

\Venn aber nicht schon das ganze Vertragsverhältnis

darauf beruht, dass die Provision nicht von den Ab-

sc h I ü s sen berechnet werden solle, sondern dass auf die

Obligationenrecht. N° 68.

tatsächlich zur Ablieferung gelangten Warensendungen

abzustellen sei, so ergibt' sich diese Willensmeinung der

Parteien aus ihrem spätem Verhalten, aus der Art und

Weise der Abwicklung des Vertrages. Es steht fest, dass

die Abschlüsse mit den Usines Berges am 4. März 1908

annulliert worden sind und dass die Klägerin, trotzdem

ihr die Annullierung bekannt war, die Semesterabrech-

nung auf 30. Juni 1908, in der die Provision auf den

annullierten Abschlüssen nicht enthalten war, stillschwei-

gend anerkannt hat. Der Einwand, dass die Semester-

abrechnungen nicht zur Berechnung der Provision dienen

sollten, sondern nur « zur Orientierung der Klägerin

über die Geschäfte, an denen sie interessiert war,) geht

offensichtlich fehl; es ist nicht erfindlich, welchen an-

dem Zweck jene Abrechnungen hätten erfüllen sollen als

die Feststellung der Provisionsansprüche der Klägerin.

Auch auf den andern annullierten Abschlüssen mit den

Usines de Riouperoux und F. Peyron & eie hat die Klä-

gerin die Provision erst im Jahre 1910 verlangt, in dem

der zwischen den Parteien bestehende Agenturvertrag

aufgelöst wurde. Während der Vertragsdauer von vollen

15 Jahren hatten sich nach dieser Richtung nie Anstände

ergeben. Aus diesen Gründen in Verbindung mit der bei

den Akten liegenden Korrespondenz ist mit der Vorin-

stanz anzunehmen, dass die Klägerin zu der Zeit, als sie

mit dem Beklagten noch auf gutem Fusse stand, selber

der Meinung war, dass die Provision nur auf den effek-

ti v getief erten Quantitäten zu berechnen sei. Das

führt zur Abweisung der Klage.

4. -

Zum nämlichen Ergebnis gelangt man unter

Heranziehung der Bestimmung, dass der Kommissionär

dann provisionsberechtigt ist, wenn das Geschäft ent-

weder zur Ausführung gekommen oder aus einem in der

Person des Kommittenten liegenden Grunde nicht

ausgeführt worden ist. Der zweite Teil dieses Rechts-

satzes war zwar in Art. 440 des alten OR nicht enthal-

ten; er war aber in Doktrin und Praxis anerkannt.

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Obligationenrecht. N0 68.

vgl. insbesondere das schon vom Handelsgericht zitierte

Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 1903 i. S.

Ei~nhut gegen Rohner, BGE 29 II 104 1T; zudem ergibt

er sich aus den allgemeinen Grundsätzen über Treu und

Glauben im Verkehr. Es wäre nun, entgegen der Auffas-

sung der Klägerin, ihre Sache gewesen, darzutun, dass

die Nichtausführung der Geschäfte Berges, Riouperoux

und Peyron auf einen in der Person des Beklagten lie-

genden Grund zurückzuführen sei. Sie hat diesen Beweis

nicht erbracht, wie schon die Vorinstanz festgestellt hat.

Einerseits bilden die eingelegten Briefe der französischen

Abnehmer keinen genügenden Beweis dafür, dass der

Beklagte mangelhafte Ware geliefert hat; es sind einsei-

tige Parteibehauptungen. Aus dem nämlichen Grunde

wäre die von der Klägerin beantragte Einvernahme der

Direktoren der betreffenden Firmen nicht schlüssig; jenem

Beweisantrage ist daher keine Folge zu geben. Ander-

seits bestand für den Beklagten keine Pflicht, die Käufer

auf dem Prozesswege, zumal in einem fremden Staate,

zur Abnah me und Bezahlung der bestellten Ware anzu-

halten. Auf das angebliche schikanöse Vergehen der

!<-äufer und auf die Stellungnahme der Klägerin ist hier

Im Gegensatz zur Vorinstanz nicht abzustellen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-

delsgerichts des Kantons Aargauvom 16. April 1914

bestätigt.

Obligatlonenreeht. N° 69.

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69. Urten der II. Zivila.bteilung vom 25. Juni 1914 i. S.

Zürcher, Kläger, gegen Lehma.nn, Beklagten.

Klage auf Erfüllung eines Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages.

Mangelnde Identität zwischen dem vom Kläger produzier-

ten Vertrag und demjenigen Vertrag, dessen Erfüllung· er

verlangt. Daher Abweisung der Klage.

A. -

Am 17. Juni 1912 verurkundete ein bernischer

Notar einen (l Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag& zwischen

dem Beklagten als Verkäufer und Dienstbarkeitsbestel-

ler einerseits und dem Kläger als Käufer und Dienstbar-

keitserwerber anderseits. Als Kaufobjekt wurde darin

bezeichnet: (Ivon seiner (sc. des Verkäufers) Gässlimatte,

Gemeinde Kehrsatz, Grundbuchblatt N° 163, nach dem

Vermessungswerk Parzelle N° 144, Blatt 11, ein Ab-

schnitt von 3200 m 2, wie solcher abgesteckt ist und

ausgemarcht werden soll, grenzend an » u. S. w. Die zu

errichtenden Dienstbarkeiten wurden wie folgt bezeichnet:

« a) Quellen-. Nachgrabungs-, Fassungs- und Fortlei-

tungsrecht.

Der Verkäufer, für sich und seine Nachbesitzer räumt

dem Käufer, ebenfalls für sich und seine Rechtsnachfol-

ger, zum Vorteil der heutigen Vertragssache ein unbe-

schränktes dingliches Quellen-, N achgrabungs-, Fassungs-

und Fortleitungsrecht in dem ihm verbleibenden Rest

der Parzelle N° 144 ein.

b) Materialausbeutungsrecht.

Der Verkäufer räumt dem Käufer ferner ein dingliches

Recht ein in der in obigem Rest der Parzelle 144 sich

befindlichen, an das Terrain des Käufers anstossenden

Grube bis am 31. Dezember 1922, nach Belieben Kies

und Sand auszubeuten und zu verwerten gegen eine

Entschädigung von einem Franken für den m 8 Material,

jeweilen nach Ausbeutung von 50 m ß in bar zu bezahlen.

Vom sog. Abgangsmaterial, d. h. Abdeckung, Schutt

und Steinen, kann Fritz Zürcher unentgeltlich so viel