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50_II_351

BGE 50 II 351

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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350

Schlusstitel zum .ZGB. N0 54.

tel cas donne pour constater qu'une tentative de ce

genre ne peutdonner que des resultats approximatifs,

pour ne pas dire arbitraires (cf. ce que dit MUTZNER lui~

m~e sous note ·17). Il existe,en effet, danS ce domaine

une interdepend,ance teIle entre le droit materiel et le

droit formel.qu'on ne saurait le plus souvent separer run

de rautre. Il se justifie des lors, ne serait-ce que pour

eviter des complications et, comme 1'a fait, par exemple,

le legislateur aUemand (loi d'introduction arte 213; cf.

AFFOLTER, Das intertemporale Recht I p. 270), de s'en

tenir an principe de la non-retroactivite de la loi. L'art.

1 er du titre final autorise d'ailleurs formellement cette

interpretation, car il prevoit que le droit ancien regit

({ les effets juridiques de faits anterieurs a l'entree en

vigueur du code civil suisse I), et il est certainement per-

mis de considerer tout ce qui est de la liquidation here-

ditaire comme un ensemble d'effets juridiques du fait

de l'ouverture de la succession.

Si l'on applique ces principes eIl l'espece, il est hors

de doute que le Tribunal federal n'est pas competent

pour connaitre du litige. Celui-ci se ramene, en effet, a

la question de savoir si la dernallderesse est fondee a

solliciter la vente de l'heritage' ou si, au contraire, ses

coheritie.rs sont en droits de _demander que le partage

se fasse en nature. Etant donne qu'il s'agit d'une suc-

cession ouverte avant 1912, ce point. comme il vient

d'~tre dit, ne saurait ~tre tranche qu'en vertu du droit

cantonal.

Quant aux moyens pris de la pretendue violation des

dispositions de la procedure cantonale, la Cour de ceans

n'a evidemment pas qualite pour les examiner.

Le Tribunal jederal prononce :

I1 n'est pas entre en matiere sur le recours.

Obllgationenreeht. N° 55.

V.OBLIGATiONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

351

55. Orteil der Staatsrechtlichen Abteilung vom 18. Juni ·1994

i. S. Probst. gegen Eidgenossenschaft.

Schadenersatzklage der Eltern eines im Dienste verunglück-

ten Rekruten gegen den Bund gestützt auf ein (angebliches)

Verschulden eines militärischen Vorgesetzten. Bei Schaden

infolge Krankheit oder Unfalls im Dienst bes~eht ~ben

dem Anspruch aus der Militärversicherung keme weItere

Haftung des Bundes.

A. -

Am 4. November 1922 verunglückte der Sohn des

Klägers, Rudolf Probst, geboren 1901, in der K.avallerie-

rekrutenschule in Aarau, die er als Rekrut nntmachte,

bei einer Übung. Über den Unfall nahm der mili-

tärische Untersuchungsrichter einen vorläufigen Beweis

auf. In seinem Berichte vom 22. November 1922 kam

er zum Schlusse. dass der Unfall nicht auf ein Verschulden

einer oder mehrerer Personen, sondern ledglich auf die

Verkettung von unglücklichen Umständen zurückzu-

führen sei. Darauf verfügte das schweiz. Militärdeparte-

ment am 29. November, es sei der Sache militärgericht-

lieh keine weitere Folge zu geben.

Über den Hergang beim Unglück führt der erwähnte

Bericht folgendes aus :

« a) Die Pferde waren vollständig bepackt ausser mit

dem Pferde- und Mannsputzzeug. Haferschlauch und

Schuhen. Die Mannschaft trug die Exerzierkleider. Stie-

fel, Käppi, Bandelier, Bajonett und Karabiner umge-

hängt. Das Pferd des Probst war nach. den ~ussagen.

des Korporal Künzli ein gutes und ru~ges TIer oh~e

schlechte Gewohnheiten und zeigte kerne Scheu.. DIe

Kenntnisse des Probst im Reiten sollen allen Anforde-

352

Obligationenrecht. No 55.

rungen, die an einen Kavalleristen gestellt werden, ge-

nügt haben.

b) Die Schwadron ritt am 4. November 1922 etwas

nach 8 % Uhr von der Kaserne weg. In Biberstein be-

kam der Patrouilleuführer Korporal Künzli vom Schwa-

dronschef Oblt. Küng den Befehl, mit seinem Beritt eine

Patrouille auszuführen der Aare entlang Richtung Auen-

stein. Ausserhalb des Dorfes schwenkte die Patrouille

rechts ab, um den Fussweg der Aare entlang zu erreichen,

dessen Benützung vorgeschrieben war. Korporal Künzli

will bemerkt haben, dass die Benützung dieses Weges

nicht ungefährlich sei, weshalb er seinen Leuten den Be-

fehl gab, vorsichtig zu reiten. Hinter Künzli folgten der

Reihe nach die Rekruten Hubeli, Lätt, Kipfer, Probst

und Müller. Bevor die kritische Stelle erreicht wurde

rutschte das Pferd des Rekruten Müller mit den hinter~

Beinen aus. Müller liess sich aber sofort auf der anderen

Seite des Sattels herunter, zog das Pferd wieder auf den

Weg und ging zu Fuss weiter. Kurz nachher rutschte das

Pferd des Probst auf die gleiche Weise aus, indem ihm

der Boden unter den Hinterfüssen wich und es die zirka

1 Meter hohe Uferböschung hinunterrutschte. Probst

sass noch auf dem Sattel, trotzdem das Pferd umgefallen

war, sich aber sofort wieder aufrichtete. Das Pferd stand

nun am Ufer, Kopf Richtung Äare, zirka 450 gegen das

Ufer geneigt. Das Wasser reichte dem Pferd kaum bis

an den Bauch. Kipfer rief dem Probst dreimal zu, er

solle doch absteigen, was aber Probst nicht befolgte.

Nun meldete Müller den Unfall durch Zurufen dem

Korporal. Dieser hielt an und sah, dass Probst an den

Zügeln zerrte. Er rief daher dem Probst zu, er solle doch

das Pferd gehen lassen. In diesem Moment fiel das Pferd

ein zweites Mal um und Ross und Reiter kamen unter

den Wasserspiegel zu liegen. Nur die linke Hand des

Probst war noch sichtbar. Das Pferd richtete sich aber

sofort wieder auf und der Reiter sass noch unversehrt im

Sattel. Auch diesmal reichte das Wasser nicht weiter

Obligationenrecht .. N° 55.

353

hinauf als bis zum Pferdebauch. Müller fragte nun den

Probst, ob er schwimmen könne, worauf ihm dieser ant-

wortete: «Nume kei Angst, ich chome wieder ans Land»

So standen Pferd und Reiter einige Sekunden an

dieser an sich noch ungefährlichen Stelle. Plötzlich aber

fing das Pferd an, mit den Vorderfüssen ins Wasser zu

schlagen. Dabei muss es soweit rückwärts gekommen sein,

dass es an der Hinterhand von der Strömung ergriffen

wurde. Es trieb sofort gegen die Flussmitte, die Aare

hinunter. Probst hob, als er die Gefahr erkannt hatte,

die Hände hoch und rief um Hilfe. So schwammen Ross

und Reiter die Aare hinunter. Zirka 300 M. unterhalb

der Unfallstelle zieht sich durch die ganze Aare hindurch

eine Staumauer, welche bezweckt, das Wasser gegen

den Kanal der Fabrik Steiner anzutreiben. Als Probst

dort angekommen war, verschwand er mit dem Pferd

in den Wellen. Das Pferd wurde kurz nachher wieder

sichtbar. Rekrut Müller sagt aus, dass er den Eindruck

gehabt habe, dass es schon nicht mehr lebe. Es scheint,

dass ihm der Anprall an der Mauer den Tod gebracht hat.

Die Sektion des kurz nachher bei Wildegg aufgefundenen

Kadavers bestätigt diese Annahme. Offenbar hat auch

Rekrut Probst bei diesem Anprall derartige Verletzungen

erlitten, dass anzunehmen ist, dass sein sofortiger Tod

dadurch verursacht wurde. J)

Die Leiche des Probst wurde am 25. November

gefunden.

Zur Schuldfrage bemerkt der militärische Untersu-

chungsrichter folgendes :

« a) Korporal Künzli hatte den Befehl, diesen Weg zu

benützen. Er war unter allen Umständen an diesen

Befehl gebunden, auch wenn er, wie er selbst sagt, den

Weg als ((nicht ungefährlich» erkannte. Der Augenschein

hat ergeben, dass es sich um einen Weg handelt, der bei

einiger Vorsicht von Kavallerie ganz gut benützt werden

kann. auch unter den obwaltenden Umständen, sodass

es begreiflich erscheint, dass Korporal Künzli auf der

354

Obligationenrecht. N° 55.

Benützung des Weges beharrte. Die Beschaffenheit des

Ufers ist derart, dass unter keinen Umständen ein Un-

fall befürchtet werden muss, wenn der Reiter bei einem

eventuellen Ausrutschen sofort vom Pferde steigt, so

wie es Rekrut Müller gemacht hat. Alle Augenzeugen

gehen darin einig, dass es für Probst ein Leichtes ge-

wesen wäre, durch Absteigen den Unfall zu verhüten.

b) Nach Anlage der Übung konnte es der Schwadrons-

kommandant nicht vermeiden, die Benützung dieses

Weges für die Patrouille vorzuschreiben. Tatsächlich

sind denn auch feindliche Züge auf diesem Wege heran-

marschiert. Der Weg ist auch auf der Dufourkarte ein-

gezeichnet, so dass auch aus diesem Grunde einer Be-

nützung desselben nichts im Wege stand.

e) Endlich kann al,lch der Übungsleitung für diesen

Unfall kein Verschulden zugeschoben werden, insbe-

sondere aus dem zuletzt genannten Grunde. Das sorg-

fältige Vermeiden solcher Wege bei Übungsanlagen

für die Kavallerie würde einem Verzicht auf Ausbildung

der Mannschaft zur Kriegstüchtigkeit gleichkommen.

d) Mit dem sub a Gesagten soll nun nicht etwa fest-

gestellt werden, dass den verunfallten Probst selbst ein

grobes Verschulden treffe. Das an sich rühmenswerte

Bestreben des Probst, den Sattel nicht zu verlassen und

eine unvorhergesehene Bewegung des Pferdes zusammen

haben zu diesem unglücklichen Ausgang geführt ».

Die eidgenössische Pensionskommission lehnte durch

Entscheid vom 20/21. April 1923 das Pensionsbegehren

der Eltern Probst ab : « Die Eltern haben nach Art. 6/a

und 32/2 MVG Anspruch auf eine Pension, wenn sie

nach Art. 37 e. 1. einer solchen bedürftig sind. Aus dem

Gutachten des Schätzungsamtes des Schweizerischen

Bauernverbandes in Brugg, vom 6. März 1923, ergibt

sich nun folgendes : Das gesamte, im landwirtschaftlichen

Betrieb investierte Kapital des Vaters Rudolf Joh.

Probst beträgt 54,000 Fr. und kann diesfalls als Rein-

vermögen angesehen werden. Daneben resultiert aus dem

Obligationenrecht. N° 55.

355

Betrieb nach Abzug der Verpflegungs- und Wohnungs-

kosten ein Reineinkommen von 1950 Fr., woraus die

Petenten die Auslagen für die privaten Bedürfnisse

(Kleider etc.) zu bestreiten haben. Unter diesen Um-

ständen muss angenommen werden, dass ein Bedürfnis

zur Zeit offenbar nicht vorliegt und deshalb auch eine

Pension nicht zugesprochen werden kann. Den Petenten

bleibt aber das Recht gewahrt, wenn sich ihre Verhält-

nisse nachteilig gestalten sollten, wieder ein Pensions-

gesuch zu stellen.» Dieser Entscheid ist nicht weiter-

gezogen worden.

B. -

Mit Klage vom 3. November 1923 hat Rudolf

Probst in Riehen beim Bundesgericht gegen die Schwei-

zerische Eidgenossenschaft das Rechtsbegebren gestellt :

(Die Beklagte sei zur Zahlung von 30,000 Fr., eventuell

einer in das Ermessen des Gerichts gesetzten Summe und

zu den oJ e Kosten dieses Prozesses zu verurteilen.))

In tatsächlicher Beziehung wird betont, dass der

schmale Weg, den die von Korporal Künzli geführte

Patrouille zu nehmen hatte, hart an der Aare entlang

führt, dass sich links ein steiles Bord mit Dickicht be-

fand und dass der Weg an verschiedenen Stellen unter-

spült gewesen sei. An einer solchen Stelle sei das Pferd

des Probst durchgebrochen, nicht abgerutscht. Der

Unfall sei auf das Verschulden des Korporal Künzli

zurückzuführen. Ein solches sei darin zu finden, dass

Künzli den Weg nicht näher untersucht habe, wobei er

bemerkt haben würde, dass dieser mehrfach unterspült

sei und dass er seine Leute nicht habe absitzen lassen,

was nach den örtlichen Verhältnissen durchaus angezeigt

und übrigens auch taktisch richtiger gewesen wäre, wie

denn auch die gegnerische längs der Aare vorgehende

Patrouille abgesessen sei. Allerdings liege keine straf-

rechtliche Fahrlässigkeit des Künzli vor. In militärisch

begreiflicher Weise habe dieser seinen Kopf mehr bei

der Übung gehabt; er sei vielleicht auch etwas aufge-

regt gewesen und als braver Kavallerist habe er solange

356

Obligationenrecht. N° 55.

als möglich zu Pferde bleiben wollen. Wohl aber handle

es sich um ein zivilrechtliches Verschulden, da Künzli

den ihm erteilten Befehl auszuführen versucht habe Uli-

bekümmert um die Vorsichtsmassregeln, die man ihm

nur zivilrechtlieh habe zumuten können. Zivilrechtlieh

genüge aber schon eine leichte Fahrlässigkeit. Von einem

Verschulden des Verunglückten könne nicht die Rede

sein. Während bei Schädigungen infolge rechtmässiger

Ausübung der öffentlichen Gewalt eine Ersatzpflicht des

Staates nur bestehe, soweit das Gesetz es ausdrücklich

vorsehe, müsse bei Schädigung durch fahrlässige Aus-

übung dienstlicher Obliegenheiten die Haftung des Staates

im Zweifel angenommen werden. Das Militärversicherungs-

gesetz schliesse die Verantwortlichkeit des Bundes für

Verschulden seiner O~gane nicht aus. Der Bund sei

über dieses Gesetz hinaus haftbar, wenn ein Organ der

Armee (das nicht Bundesbeamter sei) kraft seiner Be-

fehlsbefugnis durch Fahrlässigkeit den Tod eines Unter-

gebenen herbeiführe. Das Gesetz rechne eben nicht mit

dem Fall eines solchen Verschuldens. Auch aus MO

Art. 27 sei nicht zu folgern, dass keine Haftung bestehe,

wenn eine M i I i t ä r per s 0 n durch Fahrlässigkeit

militärischer Stellen getötet werde. Eine gewisse Aus-

nahme von jenem allgemeinen Grundsatze der Haftung

des Staates für Verschulden- seiner Organe bilde das

eidgenössische Verantwortlichkeitsgesetz inbezug auf die

vom Bundesrat ernannten Beamten. Es treffe hier aber

nicht 'zu, da Korporal Künzli kein solcher Beamter sei.

Im militärischen Verhältnis sei der Untergebene den

Folgen schuldhaften Verhaltens der Vorgesetzten ausge-

setzt, ohne dass er eine genügende Garantie in deren

persönlicher Verantwortlichkeit finden könnte. Künzli

würde, direkt belangt, mit Recht einwenden, dass er

aus militärischen Gründen nicht frei gewesen sei, die

zivilrechtlich gebotene Vorsicht walten zu lassen, wie

etwa ein zivilrechtlicher Reiter. So müsse denn die

Haftbarkeit des Bundes gefolgert werden. Es wäre eine

Obllgationenrecht. N0 55.

357

bedenkliche Lücke in der Gesetzgebung, wenn eine

solche Haftung nicht bestände, und diese müsste nach

Analogie von Art. 41 ff. speziell auch 55 OR ausgefüllt

werden. Die Klage verbreitet sich so dann über die Höhe

des Schadens.

C. -

Namens der Beklagten hat das schweizerische

Militärdepartement die Abweisung der Klage beantragt.

Es wird in eingehenden Ausführungen bestritten, dass

Korporal Künzli schuldhaft gehandelt habe u. dass sich

daraus die behauptete rechtliche Folge ergeben würde.

Die Haftbarkeit des Bundes für Erkrankungen oder Un-

fälle von Wehrmännern im Dienste werde durch das

Militärversicherungsgesetz geregelt. Die hier vorgesehene

Leistungspflicht erstrecke sich grundsätzlich auf alle

solchen Unfälle, mit Einschluss der durch Verschulden

einer Militärperson oder sonst eines Dritten verursach-

ten. Es sei daher ausgeschlossen, dass wegen eines Ver-

schuldens der erteren Art der Bund in weitergehendem

Masse in Anspruch genommen werden könnte, wenn die

Militärversicherung, obwohl an sich ein von ihr erfasster

Unfall vorliege, aus irgend einem anderen Grunde keinen

Ausgleich für den Schaden gewähre. Auch abgesehen

hievon würde es an der rechtlichen Grundlage für eine

solche Haftung fehlen, wofür auf die neueren Urteile des

Bundesgerichts über die Verantwortlichkeit des Bundes

für Handlungen von Militärpersonen im Dienste ver-

wiesen wird. Schliesslich wird der geltend gemachte

Schade bestritten.

D. -

In Replik und Duplik haben die Parteien an

ihren Anträgen und Ausführungen festgehalten. Der

Kläger präzisiert dabei, dass er vom militärischen Stand-

punkt aus das Verhalten des Korporals Künzli nicht

als richtig, sondern nur als einigermassen entschuldbar

anerkenne, und er stellt fest, dass die Beklagte einen

Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 55 OR nicht ange-

treten habe.

E. -

Der in Art. 182 ff. BZP vorgesehene Rechtstag

358

Obligationenrecht. N<> 55.

hat am 1. April stattgefunden. Durch Verfügung vom

7. Mai erklärte der Instruktionsrichter den Schluss des

Vorverfahrens in dem Sinne, dass dem Bundesgericht

zunächst die Frage der grundsätzlichen Haftbarkeit

der Beklagten vorzulegen sei unter dem Vorbehalt einer

allfälligen Wiederaufnahme des Vorverfahrens, im Falle

jene Frage vom Bundesgericht bejaht werden sollte.

F. -

An der heutigen Verhandlung sind die gestellten

Anträge erneuert worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Kompetenz des Bundesgerichts ist gegeben.

Nach ständiger Praxis fallen Schadenersatzklagen gegen

den Bund oder einen Kanton,auch soweit sie nach

neuerer Auffassung materiell öffentlichrechtlichen Cha-

rakter haben, doch formell unter den Begriff der zivil-

rechtlichen Streitigkeit im Sinne von Art. 48 OG. Der

in Ziff. 2 dieser Bestimmung geforderte Streitwert liegt

vor.

2. -

Die Klage wird ausschliesslich darauf gestützt,

dass das schädigende Ereignis, der Tod des Rudolf

Probst, auf ein von Korporal Künzli in Ausübung dienst-

licher Verrichtungen begangen~s Verschulden zurück-

zuführen sei. Es wird anerkannt, dass, wenn kein solches

Verschulden vorliegt, dem Kläger aus dem im Militär-

dienst erfolgten Tode seines Sohnes keine andern An-

sprüche zustehen als diejenigen aus der Militärversiche-

rung, worüber die zuständige Behörde, die eidgenös-

sische Pensionskommission, durch Beschluss vom 21/22.

April 1923 verbindlich entschieden hat. Wohl aber soll

das Verschulden des Korporal Künzli ein weitergehendes

Recht des Klägers auf Entschädigung begründen.

Der Bund gewährt den Wehrmännern und ihren Ange-

hörigen staatliche Fürsorge gegen die wirtschaftlichen

Folgen von Krankheit und Unfall im Militärdienst in

Form der sogenannten Militärversicherung. Nach dem

hier noch zur Anwendung kommenden Art. 37 des BG

ObUgatlonenrecht. N<>· 55.

359

betreffend die Militärversicherung von 1901 in der Fas-

sung vom 27. Juni 1906 erhalten der Vater oder die

Mutter des verstorbenen Wehrmanns eine Pension bis

20 t/.beide Eltern zusammen eine solche-:bis 95 °/0 von

dessen Jahresverdienst je auf Lebenszeit; die Pensionen

werden festgesetzt unter billiger Berücksichtigung aller

Verhältnisse -. namentlich der Bedürftigkeit der· Berech'-

tigten, des ihnen wirklich erwachsenden Schadens und

der ihnen wahrscheinlich entgangenen Hilfe; doch wird

nach dem Schlussabsatz des Art. 37 eine Pension nicht

ausgerichtet, wenn und solange für eine solche ein Be-

dürfnis offenbar nicht besteht. In Anwendung dieser

letztern Vorschrift ist dem Kläger und seiner Ehefrau

eine Pension zurzeit verweigert worden. Die Deckung des

wirtschaftlichen Nachteils geschieht also bei der Militär-

versicherung nicht in der Weise, dass der eutstandene

Schaden ziffernmässig ermittelt und ersetzt würde, son-

dern entsprechend dem Fürsorgecharakter der Einrich-

tung in freier Würdigung der Verhältnisse des Berech-

tigten, und sie zessiert, solange ein Bedürfnis offenbar

fehlt. Für die Bemessung des Ersatzes spielt es dabei

wohl keine Rolle, ob der Schaden durch Zufall oder

durch das Verschulden eines Dritten eingetreten ist.

Nur eigenes Verschulden des versicherten Wehrmanns

kann die Haftung des Bundes ganz oder teilweise aus-

schliessen (Art. 11). Der Ersatzanspruch des Versicherten

oder seiner Angehörigen gegen einen allfälligen dritten

Schädiger geht bis -zur Höhe der Leistung des Bundes

von Gesetzes wegen auf diesen über (Art. 16). Dabei ist

unter dem Dritten ohne Zweifel jede andere Person, also

auch ein allfällig haftbarer militärischer Vorgesetzter

und nicht etwa nur eine dem militärischen Betrieb fern-

. stehende Person zu verstehen, da ja die Bestimmung

eine Bereicherung des Versicherten auf Kosten der

Militärversicherung verhindern soll. Es liegt von vorne-

herein eher in der Natur einer Einrichtung wie der

Militärversicherul1g, dass sie das Verhältnis zwischen

AS 50 11 -

1924

360

Obligationenreeht. N° 55.

dem Geschädigten und dem Staat erschöpfend regelt.

das heisst, dass keine anderen Ersatzansprüche der ver-

sicherten Personen gegen den Bund bestehen als die-

jenigen, die nach Voraussetzung und Höhe sich aus der

Versicherung ergeben. Wie auf der einen Seite die Ver-

sicherung unter Umständen mehr leistet, als zivilrecht-

lichen Haftpflichtregeln entsprechen würde -

Ent-

schädigung auch bei Zufall und höherer Gewalt, ja selbst

bei Verschulden Dritter, die zum Bund in keinem Dienst-

verhältnis stehen, unter Umständen sogar bei Selbstver-

schulden des Versicherten, Ausschluss eines Exkulpa-

tionsbeweises im Sinne von Art. 55 OR, Bemessung nach

dem Bedürfnis des Berechtigten, so muss es auf der

andern Seite in Kauf genommen werden, dass der Ersatz

unter Umständen hinter dem wirklichen Schaden zurück-

bleibt, ja dass er ganz dahinfällt. Und es kann nicht an-

gehen, dass der Geschädigte in den letztern Fällen aus

irgend einem andern Gesichtspunkt, z.B. dem Verschulden

einer Militärperson, die Differenz zwischen dem vollen

Schaden und der Leistung der Militärversicherung vom

Bund beansprucht. Dadurch würde die Ökonomie der

Militärversicherung mit ihrer Abstufung der Ersatz-

leistung gestört. Wenn der Kl~ger und seine Ehefrau

zurzeit keine Pension erhalten, so geschieht es, weil einst-

weilen nach ihren finanziellen Verhältnissen für eine

solche offenbar kein Bedürfnis vorliegt, ein von der

Schadensursache ganz unabhängiges Moment. Wären

sie bedürftig oder sehr bedürftig, so hätten sie vielleicht

den vollen Schaden ersetzt erhalten. Der vom Gesetz

an diesen Tatbestand -

offenbarer Mangel des Bedürf-

IllSseS -

geknüpften Folge kann der Pflichtige nicht

dadurch entgehen, dass er neben der Militärversicherung,

gestützt auf die besondere Natur des Schadensereignisses

-

Verschulden eines militärischen Vorgesetzten -

eine

weitere Forderung an den Bund stellt. Die Militärver-

sicherung ist die Form, in der der Bund die Wehrmänner

und ihre Angehörigen gegen die Gefahr wirtschaftlicher

Obligationenrecht. N0 55.

361

Schädigungen zufoJge Krankheit und Unfall im Militär-

dienst sicherstellt. Zu dieser Gefahr gehört auch die

Möglichkeit, dass bei der Krankheit oder dem Unfall

das Verschulden dritter Personen, speziell militärischer

Vorgesetzter als Ursache mitwirkt. Verwirklicht sich

die Gefahr, so steht der Bund nach Massgabe der Mili-

tärversicherung für den Schaden ein und es ist gegeben,

dass sich darauf seine Haftpflicht beschränkt. Das Bun-

desgericht hat denn auch schon früher (BGE 34 II 838)

in einem Falle, wo der Bund aus Verschulden militä-

rischer Vorgesetzter belangt war, ausgesprochen, dass

Jer Anspruch aus der Militärversicherung im angege-

benen Sinne ausschliesslichen Charakter habe.

3. -

Einer ausdrücklichen Bestimmung im MilVersG,

die weitergehende Ansprüche an den Bund bei Verschul-

den von Militärpersonen verneinen würde, bedurfte es

nicht. Sie wäre höchstens dann nötig gewesen, wenn

ein derartiger Anspruch sich aus sonstigen Bestimmungen

der Bundesgesetzgebung in unzweideutiger Weise er-

geben würde, denen gegenüber die derogierende Be-

deutung der Militärversicherung hätte festgestellt werden

müssen. Diese Voraussetzung trifft aber nicht zu. Die

Bestimmungen des OR über Haftung für unerlaubte

Handlungenkönneh hier· nicht direkt in Betracht kom-

men; auch der Kläger behauptet das nicht. Die Frage

ob nnd wie weit der Bund für Schädigungen zufolge

pflichtgemässen oder pflichtwidrigen Verhaltens von

Militärpersonen hafte, gehört materiell durchaus dem.

öffentlichen Recht an (s. hierüber die Ausführungen des

Bundesgerichts BGE 47 II 502 ff., 524 ff., 558 ff.; ferner

Urteil Zumstein vom 30. Dezember 1921). In den er-

wähnten Fällen handelte es sich freilich um Tötung

oder Verletzung von Zivilpersonen, während hier der

Hinterbliebene einer im Dienst umgekommenen Mili-

tärperson klagt. Das kann indessen keinen Un~erschi~d

machen, was die Natur des Anspruchs anbetrIfft; em

aus der militärischen Dienstpflicht der getöteten oder

362

Obllgationenreeht N0 55.

verletzten Person abgeleiteter Anspruch an den Bund

ist in noch entschiedenerem Masse durch das öffentliche

Recht beherrscht. Ein positiver Satz des öffentlichen

Bundesrechts aber, wonach der Bund für Schaden von

Militärpersonen oder ihrer Hinterbliebenen aus pflicht-

widrigem Verhalten von. Vorgesetzten haften würde, be-

steht, von der Militärversicherung abgesehen, nicht.

Art. 27 MO handelt nur von der Tötung oder Verletzung

von Z i v i I personen infolge militärischer Übungen.

Das Verantwortlichkeitsgesetz von 1852 ist nur anwend-

bar, wenn, was hier nicht zutrifft, der militärische Vor-

gesetzte zugleich Bundesbeamter ist und aus ihm würde

eine Haftung des Bundes gerade nicht folgen (vgl. BGE

47 1I 505 f., wo auch ausgeführt wurde, dass bei der

Frage der Haftung des Bundes für pflichtwidriges Ver-

halten der Militärpersonen über die Grundsätze des

Verantwortlichkeitsgesetzes nicht hinausgegangen wer-

den könnte; ebenso 525, 559 f.). Der Kläger kann denn

auch die Klage grundsätzlich nur in der Weise begründen,

dass er das Vorhandensein einer Lücke in der Bundes-

gesetzgebung behauptet, die nach Analogie der Art.

41 ff. OR auszufüllen wäre. Die Regeln des Bundeszivil-

rechts über die Haftung aus unerlaubten Handlungen,

speziell diejenigen über die Verantwortlichkeit des Ge-

schäftsherrn, sollen auf das Verhältnis des Bundes zu

Militärpersonen als subsidiäre Normen des öffentlichen

Bundesrechts angewendet :werden. Etwas derartiges

kann indessen für Schaden aus Krankheit oder Unfall

im Militärdienst von vorneherein deshalb auch nicht

einmal in Erwägung gezogen werden, weil hier die be-

hauptete Lücke gar nicht besteht. Sie ist nicht vorhanden

eben mit Rücksicht auf die Militärversicherung, durch

die der Bund den genannten Schaden deckt und zwar

gerade auch dann, wenn er auf das Verschulden einer

Militärperson zurückgeht. Dass die Deckung unter Um-

ständen keine vollständige ist, hängt, wie bereits aus.

geführt, mit der eigenartigen Ausgestaltung der Insti-

tution als einer Fürsorgeeinrichtung zusammeu und hat

Obllgationenreeht; N° 56.

363

mit der Frage, ob Zufall oder Verschulden einer dritten

Militärperson vorliege, nichts zu tun. Man kann daher

auch nicht von einer Lücke in der Gesetzgebung spre-

chen, wenn in einem Falle, wo ein militärischer Vorge-

setzter nicht pflichtgemäss gehandelt hat, aus Gründen,

die in der Person des Geschädigten liegen -

geringeres

Bedürfnis, offenbares Fehlen des Bedürfnisses -

keine

volle oder zur Zeit gar keine Entschädigung gewährt

wird; denn das ist ja nach den Ausführungen in Er-

wägung 2 die vom Gesetz gewollte Art und Weise, wie

der Bund für die in Frage stehenden Schäden aufkommt,

wie denn auch ein innerer Grund dafür gar nicht er-

sichtlich ist, dass der Bund neben der Militärversicherung

noch schärfer haften sollte, wenn zufällig eine Militär-

person den Schaden verschuldet oder mitverschuldet

hat, gegen die ja dem Geschädigten ein Anspruch auf

Ersatz des durch die Militärversicherung allfällig nicht

gedeckten Schadens zusteht.

4. -

Da die Klage aus den angeführten Motiven

grundsätzlich abgewiesen werden muss, auch für den

Fall, dass Korporal Künzli pflichtwidrig gehandelt

haben sollte, so erübrigen sich Ausführungen über die

Frage seines Verschuldens.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird abgewiesen.

56. Urteil d.er I. Zivila.bteilung vom 7. Oktober 1924

i. S. Imprimerie du « Democra.te» gegen Crowe.

Gen 0 s sen s c h a f t. Haftung der Gründer. Kein An,;.,

spruch der Genossenschaft auf Schadenersatz wegen Ver-

letzung einer dem Gründer obliegenden Pflicht zur über-

prüfung der (! Eingangsbilanz ».

A. -

Am 28. Oktober 1920 wurde in Basel die Ge-

nossenschaft «The Anglo Swiss Review» gegründet, mit

dem Zweck, eine unter diesem Titel vom damaligen