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Schlusstitel zum .ZGB. N0 54.
tel cas donne pour constater qu'une tentative de ce
genre ne peutdonner que des resultats approximatifs,
pour ne pas dire arbitraires (cf. ce que dit MUTZNER lui~
m~e sous note ·17). Il existe,en effet, danS ce domaine
une interdepend,ance teIle entre le droit materiel et le
droit formel.qu'on ne saurait le plus souvent separer run
de rautre. Il se justifie des lors, ne serait-ce que pour
eviter des complications et, comme 1'a fait, par exemple,
le legislateur aUemand (loi d'introduction arte 213; cf.
AFFOLTER, Das intertemporale Recht I p. 270), de s'en
tenir an principe de la non-retroactivite de la loi. L'art.
1 er du titre final autorise d'ailleurs formellement cette
interpretation, car il prevoit que le droit ancien regit
({ les effets juridiques de faits anterieurs a l'entree en
vigueur du code civil suisse I), et il est certainement per-
mis de considerer tout ce qui est de la liquidation here-
ditaire comme un ensemble d'effets juridiques du fait
de l'ouverture de la succession.
Si l'on applique ces principes eIl l'espece, il est hors
de doute que le Tribunal federal n'est pas competent
pour connaitre du litige. Celui-ci se ramene, en effet, a
la question de savoir si la dernallderesse est fondee a
solliciter la vente de l'heritage' ou si, au contraire, ses
coheritie.rs sont en droits de _demander que le partage
se fasse en nature. Etant donne qu'il s'agit d'une suc-
cession ouverte avant 1912, ce point. comme il vient
d'~tre dit, ne saurait ~tre tranche qu'en vertu du droit
cantonal.
Quant aux moyens pris de la pretendue violation des
dispositions de la procedure cantonale, la Cour de ceans
n'a evidemment pas qualite pour les examiner.
Le Tribunal jederal prononce :
I1 n'est pas entre en matiere sur le recours.
Obllgationenreeht. N° 55.
V.OBLIGATiONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
351
55. Orteil der Staatsrechtlichen Abteilung vom 18. Juni ·1994
i. S. Probst. gegen Eidgenossenschaft.
Schadenersatzklage der Eltern eines im Dienste verunglück-
ten Rekruten gegen den Bund gestützt auf ein (angebliches)
Verschulden eines militärischen Vorgesetzten. Bei Schaden
infolge Krankheit oder Unfalls im Dienst bes~eht ~ben
dem Anspruch aus der Militärversicherung keme weItere
Haftung des Bundes.
A. -
Am 4. November 1922 verunglückte der Sohn des
Klägers, Rudolf Probst, geboren 1901, in der K.avallerie-
rekrutenschule in Aarau, die er als Rekrut nntmachte,
bei einer Übung. Über den Unfall nahm der mili-
tärische Untersuchungsrichter einen vorläufigen Beweis
auf. In seinem Berichte vom 22. November 1922 kam
er zum Schlusse. dass der Unfall nicht auf ein Verschulden
einer oder mehrerer Personen, sondern ledglich auf die
Verkettung von unglücklichen Umständen zurückzu-
führen sei. Darauf verfügte das schweiz. Militärdeparte-
ment am 29. November, es sei der Sache militärgericht-
lieh keine weitere Folge zu geben.
Über den Hergang beim Unglück führt der erwähnte
Bericht folgendes aus :
« a) Die Pferde waren vollständig bepackt ausser mit
dem Pferde- und Mannsputzzeug. Haferschlauch und
Schuhen. Die Mannschaft trug die Exerzierkleider. Stie-
fel, Käppi, Bandelier, Bajonett und Karabiner umge-
hängt. Das Pferd des Probst war nach. den ~ussagen.
des Korporal Künzli ein gutes und ru~ges TIer oh~e
schlechte Gewohnheiten und zeigte kerne Scheu.. DIe
Kenntnisse des Probst im Reiten sollen allen Anforde-
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Obligationenrecht. No 55.
rungen, die an einen Kavalleristen gestellt werden, ge-
nügt haben.
b) Die Schwadron ritt am 4. November 1922 etwas
nach 8 % Uhr von der Kaserne weg. In Biberstein be-
kam der Patrouilleuführer Korporal Künzli vom Schwa-
dronschef Oblt. Küng den Befehl, mit seinem Beritt eine
Patrouille auszuführen der Aare entlang Richtung Auen-
stein. Ausserhalb des Dorfes schwenkte die Patrouille
rechts ab, um den Fussweg der Aare entlang zu erreichen,
dessen Benützung vorgeschrieben war. Korporal Künzli
will bemerkt haben, dass die Benützung dieses Weges
nicht ungefährlich sei, weshalb er seinen Leuten den Be-
fehl gab, vorsichtig zu reiten. Hinter Künzli folgten der
Reihe nach die Rekruten Hubeli, Lätt, Kipfer, Probst
und Müller. Bevor die kritische Stelle erreicht wurde
rutschte das Pferd des Rekruten Müller mit den hinter~
Beinen aus. Müller liess sich aber sofort auf der anderen
Seite des Sattels herunter, zog das Pferd wieder auf den
Weg und ging zu Fuss weiter. Kurz nachher rutschte das
Pferd des Probst auf die gleiche Weise aus, indem ihm
der Boden unter den Hinterfüssen wich und es die zirka
1 Meter hohe Uferböschung hinunterrutschte. Probst
sass noch auf dem Sattel, trotzdem das Pferd umgefallen
war, sich aber sofort wieder aufrichtete. Das Pferd stand
nun am Ufer, Kopf Richtung Äare, zirka 450 gegen das
Ufer geneigt. Das Wasser reichte dem Pferd kaum bis
an den Bauch. Kipfer rief dem Probst dreimal zu, er
solle doch absteigen, was aber Probst nicht befolgte.
Nun meldete Müller den Unfall durch Zurufen dem
Korporal. Dieser hielt an und sah, dass Probst an den
Zügeln zerrte. Er rief daher dem Probst zu, er solle doch
das Pferd gehen lassen. In diesem Moment fiel das Pferd
ein zweites Mal um und Ross und Reiter kamen unter
den Wasserspiegel zu liegen. Nur die linke Hand des
Probst war noch sichtbar. Das Pferd richtete sich aber
sofort wieder auf und der Reiter sass noch unversehrt im
Sattel. Auch diesmal reichte das Wasser nicht weiter
Obligationenrecht .. N° 55.
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hinauf als bis zum Pferdebauch. Müller fragte nun den
Probst, ob er schwimmen könne, worauf ihm dieser ant-
wortete: «Nume kei Angst, ich chome wieder ans Land»
So standen Pferd und Reiter einige Sekunden an
dieser an sich noch ungefährlichen Stelle. Plötzlich aber
fing das Pferd an, mit den Vorderfüssen ins Wasser zu
schlagen. Dabei muss es soweit rückwärts gekommen sein,
dass es an der Hinterhand von der Strömung ergriffen
wurde. Es trieb sofort gegen die Flussmitte, die Aare
hinunter. Probst hob, als er die Gefahr erkannt hatte,
die Hände hoch und rief um Hilfe. So schwammen Ross
und Reiter die Aare hinunter. Zirka 300 M. unterhalb
der Unfallstelle zieht sich durch die ganze Aare hindurch
eine Staumauer, welche bezweckt, das Wasser gegen
den Kanal der Fabrik Steiner anzutreiben. Als Probst
dort angekommen war, verschwand er mit dem Pferd
in den Wellen. Das Pferd wurde kurz nachher wieder
sichtbar. Rekrut Müller sagt aus, dass er den Eindruck
gehabt habe, dass es schon nicht mehr lebe. Es scheint,
dass ihm der Anprall an der Mauer den Tod gebracht hat.
Die Sektion des kurz nachher bei Wildegg aufgefundenen
Kadavers bestätigt diese Annahme. Offenbar hat auch
Rekrut Probst bei diesem Anprall derartige Verletzungen
erlitten, dass anzunehmen ist, dass sein sofortiger Tod
dadurch verursacht wurde. J)
Die Leiche des Probst wurde am 25. November
gefunden.
Zur Schuldfrage bemerkt der militärische Untersu-
chungsrichter folgendes :
« a) Korporal Künzli hatte den Befehl, diesen Weg zu
benützen. Er war unter allen Umständen an diesen
Befehl gebunden, auch wenn er, wie er selbst sagt, den
Weg als ((nicht ungefährlich» erkannte. Der Augenschein
hat ergeben, dass es sich um einen Weg handelt, der bei
einiger Vorsicht von Kavallerie ganz gut benützt werden
kann. auch unter den obwaltenden Umständen, sodass
es begreiflich erscheint, dass Korporal Künzli auf der
354
Obligationenrecht. N° 55.
Benützung des Weges beharrte. Die Beschaffenheit des
Ufers ist derart, dass unter keinen Umständen ein Un-
fall befürchtet werden muss, wenn der Reiter bei einem
eventuellen Ausrutschen sofort vom Pferde steigt, so
wie es Rekrut Müller gemacht hat. Alle Augenzeugen
gehen darin einig, dass es für Probst ein Leichtes ge-
wesen wäre, durch Absteigen den Unfall zu verhüten.
b) Nach Anlage der Übung konnte es der Schwadrons-
kommandant nicht vermeiden, die Benützung dieses
Weges für die Patrouille vorzuschreiben. Tatsächlich
sind denn auch feindliche Züge auf diesem Wege heran-
marschiert. Der Weg ist auch auf der Dufourkarte ein-
gezeichnet, so dass auch aus diesem Grunde einer Be-
nützung desselben nichts im Wege stand.
e) Endlich kann al,lch der Übungsleitung für diesen
Unfall kein Verschulden zugeschoben werden, insbe-
sondere aus dem zuletzt genannten Grunde. Das sorg-
fältige Vermeiden solcher Wege bei Übungsanlagen
für die Kavallerie würde einem Verzicht auf Ausbildung
der Mannschaft zur Kriegstüchtigkeit gleichkommen.
d) Mit dem sub a Gesagten soll nun nicht etwa fest-
gestellt werden, dass den verunfallten Probst selbst ein
grobes Verschulden treffe. Das an sich rühmenswerte
Bestreben des Probst, den Sattel nicht zu verlassen und
eine unvorhergesehene Bewegung des Pferdes zusammen
haben zu diesem unglücklichen Ausgang geführt ».
Die eidgenössische Pensionskommission lehnte durch
Entscheid vom 20/21. April 1923 das Pensionsbegehren
der Eltern Probst ab : « Die Eltern haben nach Art. 6/a
und 32/2 MVG Anspruch auf eine Pension, wenn sie
nach Art. 37 e. 1. einer solchen bedürftig sind. Aus dem
Gutachten des Schätzungsamtes des Schweizerischen
Bauernverbandes in Brugg, vom 6. März 1923, ergibt
sich nun folgendes : Das gesamte, im landwirtschaftlichen
Betrieb investierte Kapital des Vaters Rudolf Joh.
Probst beträgt 54,000 Fr. und kann diesfalls als Rein-
vermögen angesehen werden. Daneben resultiert aus dem
Obligationenrecht. N° 55.
355
Betrieb nach Abzug der Verpflegungs- und Wohnungs-
kosten ein Reineinkommen von 1950 Fr., woraus die
Petenten die Auslagen für die privaten Bedürfnisse
(Kleider etc.) zu bestreiten haben. Unter diesen Um-
ständen muss angenommen werden, dass ein Bedürfnis
zur Zeit offenbar nicht vorliegt und deshalb auch eine
Pension nicht zugesprochen werden kann. Den Petenten
bleibt aber das Recht gewahrt, wenn sich ihre Verhält-
nisse nachteilig gestalten sollten, wieder ein Pensions-
gesuch zu stellen.» Dieser Entscheid ist nicht weiter-
gezogen worden.
B. -
Mit Klage vom 3. November 1923 hat Rudolf
Probst in Riehen beim Bundesgericht gegen die Schwei-
zerische Eidgenossenschaft das Rechtsbegebren gestellt :
(Die Beklagte sei zur Zahlung von 30,000 Fr., eventuell
einer in das Ermessen des Gerichts gesetzten Summe und
zu den oJ e Kosten dieses Prozesses zu verurteilen.))
In tatsächlicher Beziehung wird betont, dass der
schmale Weg, den die von Korporal Künzli geführte
Patrouille zu nehmen hatte, hart an der Aare entlang
führt, dass sich links ein steiles Bord mit Dickicht be-
fand und dass der Weg an verschiedenen Stellen unter-
spült gewesen sei. An einer solchen Stelle sei das Pferd
des Probst durchgebrochen, nicht abgerutscht. Der
Unfall sei auf das Verschulden des Korporal Künzli
zurückzuführen. Ein solches sei darin zu finden, dass
Künzli den Weg nicht näher untersucht habe, wobei er
bemerkt haben würde, dass dieser mehrfach unterspült
sei und dass er seine Leute nicht habe absitzen lassen,
was nach den örtlichen Verhältnissen durchaus angezeigt
und übrigens auch taktisch richtiger gewesen wäre, wie
denn auch die gegnerische längs der Aare vorgehende
Patrouille abgesessen sei. Allerdings liege keine straf-
rechtliche Fahrlässigkeit des Künzli vor. In militärisch
begreiflicher Weise habe dieser seinen Kopf mehr bei
der Übung gehabt; er sei vielleicht auch etwas aufge-
regt gewesen und als braver Kavallerist habe er solange
356
Obligationenrecht. N° 55.
als möglich zu Pferde bleiben wollen. Wohl aber handle
es sich um ein zivilrechtliches Verschulden, da Künzli
den ihm erteilten Befehl auszuführen versucht habe Uli-
bekümmert um die Vorsichtsmassregeln, die man ihm
nur zivilrechtlieh habe zumuten können. Zivilrechtlieh
genüge aber schon eine leichte Fahrlässigkeit. Von einem
Verschulden des Verunglückten könne nicht die Rede
sein. Während bei Schädigungen infolge rechtmässiger
Ausübung der öffentlichen Gewalt eine Ersatzpflicht des
Staates nur bestehe, soweit das Gesetz es ausdrücklich
vorsehe, müsse bei Schädigung durch fahrlässige Aus-
übung dienstlicher Obliegenheiten die Haftung des Staates
im Zweifel angenommen werden. Das Militärversicherungs-
gesetz schliesse die Verantwortlichkeit des Bundes für
Verschulden seiner O~gane nicht aus. Der Bund sei
über dieses Gesetz hinaus haftbar, wenn ein Organ der
Armee (das nicht Bundesbeamter sei) kraft seiner Be-
fehlsbefugnis durch Fahrlässigkeit den Tod eines Unter-
gebenen herbeiführe. Das Gesetz rechne eben nicht mit
dem Fall eines solchen Verschuldens. Auch aus MO
Art. 27 sei nicht zu folgern, dass keine Haftung bestehe,
wenn eine M i I i t ä r per s 0 n durch Fahrlässigkeit
militärischer Stellen getötet werde. Eine gewisse Aus-
nahme von jenem allgemeinen Grundsatze der Haftung
des Staates für Verschulden- seiner Organe bilde das
eidgenössische Verantwortlichkeitsgesetz inbezug auf die
vom Bundesrat ernannten Beamten. Es treffe hier aber
nicht 'zu, da Korporal Künzli kein solcher Beamter sei.
Im militärischen Verhältnis sei der Untergebene den
Folgen schuldhaften Verhaltens der Vorgesetzten ausge-
setzt, ohne dass er eine genügende Garantie in deren
persönlicher Verantwortlichkeit finden könnte. Künzli
würde, direkt belangt, mit Recht einwenden, dass er
aus militärischen Gründen nicht frei gewesen sei, die
zivilrechtlich gebotene Vorsicht walten zu lassen, wie
etwa ein zivilrechtlicher Reiter. So müsse denn die
Haftbarkeit des Bundes gefolgert werden. Es wäre eine
Obllgationenrecht. N0 55.
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bedenkliche Lücke in der Gesetzgebung, wenn eine
solche Haftung nicht bestände, und diese müsste nach
Analogie von Art. 41 ff. speziell auch 55 OR ausgefüllt
werden. Die Klage verbreitet sich so dann über die Höhe
des Schadens.
C. -
Namens der Beklagten hat das schweizerische
Militärdepartement die Abweisung der Klage beantragt.
Es wird in eingehenden Ausführungen bestritten, dass
Korporal Künzli schuldhaft gehandelt habe u. dass sich
daraus die behauptete rechtliche Folge ergeben würde.
Die Haftbarkeit des Bundes für Erkrankungen oder Un-
fälle von Wehrmännern im Dienste werde durch das
Militärversicherungsgesetz geregelt. Die hier vorgesehene
Leistungspflicht erstrecke sich grundsätzlich auf alle
solchen Unfälle, mit Einschluss der durch Verschulden
einer Militärperson oder sonst eines Dritten verursach-
ten. Es sei daher ausgeschlossen, dass wegen eines Ver-
schuldens der erteren Art der Bund in weitergehendem
Masse in Anspruch genommen werden könnte, wenn die
Militärversicherung, obwohl an sich ein von ihr erfasster
Unfall vorliege, aus irgend einem anderen Grunde keinen
Ausgleich für den Schaden gewähre. Auch abgesehen
hievon würde es an der rechtlichen Grundlage für eine
solche Haftung fehlen, wofür auf die neueren Urteile des
Bundesgerichts über die Verantwortlichkeit des Bundes
für Handlungen von Militärpersonen im Dienste ver-
wiesen wird. Schliesslich wird der geltend gemachte
Schade bestritten.
D. -
In Replik und Duplik haben die Parteien an
ihren Anträgen und Ausführungen festgehalten. Der
Kläger präzisiert dabei, dass er vom militärischen Stand-
punkt aus das Verhalten des Korporals Künzli nicht
als richtig, sondern nur als einigermassen entschuldbar
anerkenne, und er stellt fest, dass die Beklagte einen
Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 55 OR nicht ange-
treten habe.
E. -
Der in Art. 182 ff. BZP vorgesehene Rechtstag
358
Obligationenrecht. N<> 55.
hat am 1. April stattgefunden. Durch Verfügung vom
7. Mai erklärte der Instruktionsrichter den Schluss des
Vorverfahrens in dem Sinne, dass dem Bundesgericht
zunächst die Frage der grundsätzlichen Haftbarkeit
der Beklagten vorzulegen sei unter dem Vorbehalt einer
allfälligen Wiederaufnahme des Vorverfahrens, im Falle
jene Frage vom Bundesgericht bejaht werden sollte.
F. -
An der heutigen Verhandlung sind die gestellten
Anträge erneuert worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Kompetenz des Bundesgerichts ist gegeben.
Nach ständiger Praxis fallen Schadenersatzklagen gegen
den Bund oder einen Kanton,auch soweit sie nach
neuerer Auffassung materiell öffentlichrechtlichen Cha-
rakter haben, doch formell unter den Begriff der zivil-
rechtlichen Streitigkeit im Sinne von Art. 48 OG. Der
in Ziff. 2 dieser Bestimmung geforderte Streitwert liegt
vor.
2. -
Die Klage wird ausschliesslich darauf gestützt,
dass das schädigende Ereignis, der Tod des Rudolf
Probst, auf ein von Korporal Künzli in Ausübung dienst-
licher Verrichtungen begangen~s Verschulden zurück-
zuführen sei. Es wird anerkannt, dass, wenn kein solches
Verschulden vorliegt, dem Kläger aus dem im Militär-
dienst erfolgten Tode seines Sohnes keine andern An-
sprüche zustehen als diejenigen aus der Militärversiche-
rung, worüber die zuständige Behörde, die eidgenös-
sische Pensionskommission, durch Beschluss vom 21/22.
April 1923 verbindlich entschieden hat. Wohl aber soll
das Verschulden des Korporal Künzli ein weitergehendes
Recht des Klägers auf Entschädigung begründen.
Der Bund gewährt den Wehrmännern und ihren Ange-
hörigen staatliche Fürsorge gegen die wirtschaftlichen
Folgen von Krankheit und Unfall im Militärdienst in
Form der sogenannten Militärversicherung. Nach dem
hier noch zur Anwendung kommenden Art. 37 des BG
ObUgatlonenrecht. N<>· 55.
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betreffend die Militärversicherung von 1901 in der Fas-
sung vom 27. Juni 1906 erhalten der Vater oder die
Mutter des verstorbenen Wehrmanns eine Pension bis
20 t/.beide Eltern zusammen eine solche-:bis 95 °/0 von
dessen Jahresverdienst je auf Lebenszeit; die Pensionen
werden festgesetzt unter billiger Berücksichtigung aller
Verhältnisse -. namentlich der Bedürftigkeit der· Berech'-
tigten, des ihnen wirklich erwachsenden Schadens und
der ihnen wahrscheinlich entgangenen Hilfe; doch wird
nach dem Schlussabsatz des Art. 37 eine Pension nicht
ausgerichtet, wenn und solange für eine solche ein Be-
dürfnis offenbar nicht besteht. In Anwendung dieser
letztern Vorschrift ist dem Kläger und seiner Ehefrau
eine Pension zurzeit verweigert worden. Die Deckung des
wirtschaftlichen Nachteils geschieht also bei der Militär-
versicherung nicht in der Weise, dass der eutstandene
Schaden ziffernmässig ermittelt und ersetzt würde, son-
dern entsprechend dem Fürsorgecharakter der Einrich-
tung in freier Würdigung der Verhältnisse des Berech-
tigten, und sie zessiert, solange ein Bedürfnis offenbar
fehlt. Für die Bemessung des Ersatzes spielt es dabei
wohl keine Rolle, ob der Schaden durch Zufall oder
durch das Verschulden eines Dritten eingetreten ist.
Nur eigenes Verschulden des versicherten Wehrmanns
kann die Haftung des Bundes ganz oder teilweise aus-
schliessen (Art. 11). Der Ersatzanspruch des Versicherten
oder seiner Angehörigen gegen einen allfälligen dritten
Schädiger geht bis -zur Höhe der Leistung des Bundes
von Gesetzes wegen auf diesen über (Art. 16). Dabei ist
unter dem Dritten ohne Zweifel jede andere Person, also
auch ein allfällig haftbarer militärischer Vorgesetzter
und nicht etwa nur eine dem militärischen Betrieb fern-
. stehende Person zu verstehen, da ja die Bestimmung
eine Bereicherung des Versicherten auf Kosten der
Militärversicherung verhindern soll. Es liegt von vorne-
herein eher in der Natur einer Einrichtung wie der
Militärversicherul1g, dass sie das Verhältnis zwischen
AS 50 11 -
1924
360
Obligationenreeht. N° 55.
dem Geschädigten und dem Staat erschöpfend regelt.
das heisst, dass keine anderen Ersatzansprüche der ver-
sicherten Personen gegen den Bund bestehen als die-
jenigen, die nach Voraussetzung und Höhe sich aus der
Versicherung ergeben. Wie auf der einen Seite die Ver-
sicherung unter Umständen mehr leistet, als zivilrecht-
lichen Haftpflichtregeln entsprechen würde -
Ent-
schädigung auch bei Zufall und höherer Gewalt, ja selbst
bei Verschulden Dritter, die zum Bund in keinem Dienst-
verhältnis stehen, unter Umständen sogar bei Selbstver-
schulden des Versicherten, Ausschluss eines Exkulpa-
tionsbeweises im Sinne von Art. 55 OR, Bemessung nach
dem Bedürfnis des Berechtigten, so muss es auf der
andern Seite in Kauf genommen werden, dass der Ersatz
unter Umständen hinter dem wirklichen Schaden zurück-
bleibt, ja dass er ganz dahinfällt. Und es kann nicht an-
gehen, dass der Geschädigte in den letztern Fällen aus
irgend einem andern Gesichtspunkt, z.B. dem Verschulden
einer Militärperson, die Differenz zwischen dem vollen
Schaden und der Leistung der Militärversicherung vom
Bund beansprucht. Dadurch würde die Ökonomie der
Militärversicherung mit ihrer Abstufung der Ersatz-
leistung gestört. Wenn der Kl~ger und seine Ehefrau
zurzeit keine Pension erhalten, so geschieht es, weil einst-
weilen nach ihren finanziellen Verhältnissen für eine
solche offenbar kein Bedürfnis vorliegt, ein von der
Schadensursache ganz unabhängiges Moment. Wären
sie bedürftig oder sehr bedürftig, so hätten sie vielleicht
den vollen Schaden ersetzt erhalten. Der vom Gesetz
an diesen Tatbestand -
offenbarer Mangel des Bedürf-
IllSseS -
geknüpften Folge kann der Pflichtige nicht
dadurch entgehen, dass er neben der Militärversicherung,
gestützt auf die besondere Natur des Schadensereignisses
-
Verschulden eines militärischen Vorgesetzten -
eine
weitere Forderung an den Bund stellt. Die Militärver-
sicherung ist die Form, in der der Bund die Wehrmänner
und ihre Angehörigen gegen die Gefahr wirtschaftlicher
Obligationenrecht. N0 55.
361
Schädigungen zufoJge Krankheit und Unfall im Militär-
dienst sicherstellt. Zu dieser Gefahr gehört auch die
Möglichkeit, dass bei der Krankheit oder dem Unfall
das Verschulden dritter Personen, speziell militärischer
Vorgesetzter als Ursache mitwirkt. Verwirklicht sich
die Gefahr, so steht der Bund nach Massgabe der Mili-
tärversicherung für den Schaden ein und es ist gegeben,
dass sich darauf seine Haftpflicht beschränkt. Das Bun-
desgericht hat denn auch schon früher (BGE 34 II 838)
in einem Falle, wo der Bund aus Verschulden militä-
rischer Vorgesetzter belangt war, ausgesprochen, dass
Jer Anspruch aus der Militärversicherung im angege-
benen Sinne ausschliesslichen Charakter habe.
3. -
Einer ausdrücklichen Bestimmung im MilVersG,
die weitergehende Ansprüche an den Bund bei Verschul-
den von Militärpersonen verneinen würde, bedurfte es
nicht. Sie wäre höchstens dann nötig gewesen, wenn
ein derartiger Anspruch sich aus sonstigen Bestimmungen
der Bundesgesetzgebung in unzweideutiger Weise er-
geben würde, denen gegenüber die derogierende Be-
deutung der Militärversicherung hätte festgestellt werden
müssen. Diese Voraussetzung trifft aber nicht zu. Die
Bestimmungen des OR über Haftung für unerlaubte
Handlungenkönneh hier· nicht direkt in Betracht kom-
men; auch der Kläger behauptet das nicht. Die Frage
ob nnd wie weit der Bund für Schädigungen zufolge
pflichtgemässen oder pflichtwidrigen Verhaltens von
Militärpersonen hafte, gehört materiell durchaus dem.
öffentlichen Recht an (s. hierüber die Ausführungen des
Bundesgerichts BGE 47 II 502 ff., 524 ff., 558 ff.; ferner
Urteil Zumstein vom 30. Dezember 1921). In den er-
wähnten Fällen handelte es sich freilich um Tötung
oder Verletzung von Zivilpersonen, während hier der
Hinterbliebene einer im Dienst umgekommenen Mili-
tärperson klagt. Das kann indessen keinen Un~erschi~d
machen, was die Natur des Anspruchs anbetrIfft; em
aus der militärischen Dienstpflicht der getöteten oder
362
Obllgationenreeht N0 55.
verletzten Person abgeleiteter Anspruch an den Bund
ist in noch entschiedenerem Masse durch das öffentliche
Recht beherrscht. Ein positiver Satz des öffentlichen
Bundesrechts aber, wonach der Bund für Schaden von
Militärpersonen oder ihrer Hinterbliebenen aus pflicht-
widrigem Verhalten von. Vorgesetzten haften würde, be-
steht, von der Militärversicherung abgesehen, nicht.
Art. 27 MO handelt nur von der Tötung oder Verletzung
von Z i v i I personen infolge militärischer Übungen.
Das Verantwortlichkeitsgesetz von 1852 ist nur anwend-
bar, wenn, was hier nicht zutrifft, der militärische Vor-
gesetzte zugleich Bundesbeamter ist und aus ihm würde
eine Haftung des Bundes gerade nicht folgen (vgl. BGE
47 1I 505 f., wo auch ausgeführt wurde, dass bei der
Frage der Haftung des Bundes für pflichtwidriges Ver-
halten der Militärpersonen über die Grundsätze des
Verantwortlichkeitsgesetzes nicht hinausgegangen wer-
den könnte; ebenso 525, 559 f.). Der Kläger kann denn
auch die Klage grundsätzlich nur in der Weise begründen,
dass er das Vorhandensein einer Lücke in der Bundes-
gesetzgebung behauptet, die nach Analogie der Art.
41 ff. OR auszufüllen wäre. Die Regeln des Bundeszivil-
rechts über die Haftung aus unerlaubten Handlungen,
speziell diejenigen über die Verantwortlichkeit des Ge-
schäftsherrn, sollen auf das Verhältnis des Bundes zu
Militärpersonen als subsidiäre Normen des öffentlichen
Bundesrechts angewendet :werden. Etwas derartiges
kann indessen für Schaden aus Krankheit oder Unfall
im Militärdienst von vorneherein deshalb auch nicht
einmal in Erwägung gezogen werden, weil hier die be-
hauptete Lücke gar nicht besteht. Sie ist nicht vorhanden
eben mit Rücksicht auf die Militärversicherung, durch
die der Bund den genannten Schaden deckt und zwar
gerade auch dann, wenn er auf das Verschulden einer
Militärperson zurückgeht. Dass die Deckung unter Um-
ständen keine vollständige ist, hängt, wie bereits aus.
geführt, mit der eigenartigen Ausgestaltung der Insti-
tution als einer Fürsorgeeinrichtung zusammeu und hat
Obllgationenreeht; N° 56.
363
mit der Frage, ob Zufall oder Verschulden einer dritten
Militärperson vorliege, nichts zu tun. Man kann daher
auch nicht von einer Lücke in der Gesetzgebung spre-
chen, wenn in einem Falle, wo ein militärischer Vorge-
setzter nicht pflichtgemäss gehandelt hat, aus Gründen,
die in der Person des Geschädigten liegen -
geringeres
Bedürfnis, offenbares Fehlen des Bedürfnisses -
keine
volle oder zur Zeit gar keine Entschädigung gewährt
wird; denn das ist ja nach den Ausführungen in Er-
wägung 2 die vom Gesetz gewollte Art und Weise, wie
der Bund für die in Frage stehenden Schäden aufkommt,
wie denn auch ein innerer Grund dafür gar nicht er-
sichtlich ist, dass der Bund neben der Militärversicherung
noch schärfer haften sollte, wenn zufällig eine Militär-
person den Schaden verschuldet oder mitverschuldet
hat, gegen die ja dem Geschädigten ein Anspruch auf
Ersatz des durch die Militärversicherung allfällig nicht
gedeckten Schadens zusteht.
4. -
Da die Klage aus den angeführten Motiven
grundsätzlich abgewiesen werden muss, auch für den
Fall, dass Korporal Künzli pflichtwidrig gehandelt
haben sollte, so erübrigen sich Ausführungen über die
Frage seines Verschuldens.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
56. Urteil d.er I. Zivila.bteilung vom 7. Oktober 1924
i. S. Imprimerie du « Democra.te» gegen Crowe.
Gen 0 s sen s c h a f t. Haftung der Gründer. Kein An,;.,
spruch der Genossenschaft auf Schadenersatz wegen Ver-
letzung einer dem Gründer obliegenden Pflicht zur über-
prüfung der (! Eingangsbilanz ».
A. -
Am 28. Oktober 1920 wurde in Basel die Ge-
nossenschaft «The Anglo Swiss Review» gegründet, mit
dem Zweck, eine unter diesem Titel vom damaligen