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50_II_363

BGE 50 II 363

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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ObHgaüonenrecht N° 55.

verletzten Person abgeleiteter Anspruch an den Bund

ist in noch entschiedenerem Masse durch das öffentliche

Recht beherrscht. Ein positiver Satz des öffentlichen

Bundesrechts aber, wonach der Bund für Schaden von

Militärpersonen oder ihrer Hinterbliebenen aus pllicht-

widrigem Verhalten von. Vorgesetzten haften würde, be-

steht, von der Militärversicherung abgesehen, nicht.

Art. 27 MO handelt nur von der Tötung oder Verletzung

von Z i v i I personen infolge militärischer Übungen.

Das Verantwortlichkeitsgesetz von 1852 ist nur anwend-

bar, wenn, was hier nicht zutrifft, der militärische Vor-

gesetzte zugleich Bundesbeamter ist und aus ihm würde

eine Haftung des Bundes gerade nicht folgen (vgl. BGE

47 II 505 f., wo auch ausgeführt wurde, dass bei der

Frage der Haftung des Bundes für pllichtwidriges Ver-

halten der Militärpersonen über die Grundsätze des

Verantwortlichkeitsgesetzes nicht hinausgegangen wer-

den könnte; ebenso 525, 559 f.). Der Kläger kann denn

auch die Klage grundsätzlich nur in der Weise begründen,

dass er das Vorhandensein einer Lücke in der Bundes-

gesetzgebung behauptet, die nach Analogie der Art.

41 ff. OR auszufüllen wäre. Die Regeln des Bundeszivil-

rechts über die Haftung aus unerlaubten Handlungen,

speziell diejenigen über die Verantwortlichkeit des Ge-

schäftsherrn, sollen auf das Verhältnis des Bundes zu

Militärpersonen als subsidiäre Normen des öffentlichen

Bundesrechts angewendet werden. Etwas derartiges

kann indessen für Schaden aus Krankheit oder Unfall

im Militärdienst von vorneherein deshalb auch nicht

einmal in Erwägung gezogen werden, weil hier die be-

hauptete Lücke gar nicht besteht. Sie ist nicht vorhanden

eben mit Rücksicht auf die Militärversicherung, durch

die der Bund den genannten Schaden deckt und zwar

gerade auch dann, wenn er auf das Verschulden einer

Militärperson zurückgeht. Dass die Deckung unter Um-

ständen keine vollständige ist, hängt, wie bereits aug..

geführt, mit der eigenartigen Ausgestaltung der Insti-

tution als einer Fürsorgeeinrichtung zusammen und hat

Obligationenrecht; N0 56.

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mit der Frage, ob Zufall oder Verschulden einer dritten

Militärperson vorliege, nichts zu tun. Man kann daher

auch nicht von einer Lücke in der Gesetzgebung spre-

chen, wenn in einem Falle, wo ein militärischer Vorge-

setzter nicht pflichtgemäss gehandelt hat, aus Gründen,

die in der Person des GeSChädigten liegen -

geringeres

Bedürfnis, offenbares Fehlen des Bedürfnisses -

keine

volle oder zur Zeit gar keine Entschädigung gewährt

wird; denn das ist ja nach den Ausführungen in Er-

wägung 2 die vom Gesetz gewollte Art und Weise, wie

der Bund für die in Frage stehenden Schäden aufkommt,

wie denn auch ein innerer Grund dafür gar nicht er-

sichtlich ist, dass der Bund neben der Militärversicherung

noch schärfer haften sollte, wenn zufällig eine Militär-

person den Schaden verschuldet oder mitverschuldet

hat, gegen die ja dem Geschädigten ein Anspruch auf

Ersatz des durch die Militärversicherung allfällig nicht

gedeckten Schadens zusteht.

4. -

Da die Klage aus den angeführten Motiven

grundsätzlich abgewiesen werden muss, auch für den

Fall, dass Korporal Künzli pflichtwidrig gehandelt

haben sollte, so erübrigen sich Ausführungen über die

Frage seines Verschuldens.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird abgewiesen.

56. Urten der I. Zivila.bteilung vom 7. Oktober 1924

i. S. Imprimerie du « Democra.te» gegen Crowe.

Gen 0 s sen s c h a f t. Haftung der Gründer. Kein An-

spruch der Genossenschaft auf Schadenersatz wegen Ver-

letzung einer dem Gründer obliegenden Pflicht zur über-

prüfung der « Eingangsbilanz ».

A. -

Am 28. Oktober 1920 wurde in Basel die Ge-

nossenschaft «Tbe Anglo Swiss Review» gegründet, mit

dem Zweck, eine unter diesem Titel vom damaligen

864

Obligationenrecht. N0 56,

britischen Konsul in Basel, John Cameron, herausge-

gebene Zeitschrift weiterzuführen.

Aus den Statuten ist hervorzuheben :

«A r t. 6. Das Stammkapital der Genossenschaft be-

steht aus Stammanteilen a 1000 Fr. Nominalwert.

Die Stammanteile lauten auf den Namen des Genossen-

schafters und tragen die Unterschriften zweier Mit-

glieder des Vorstandes.

Art. 7. Die Zahl der Stammanteile, welche ein Ge-

nossenschafter besitzen oder welche die Genossenschaft

insgesamt· ausgeben darf, ist unbeschränkt.

Art. 8. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft

haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Eine persönliche

Haftbarkeit der Genossenschafter ist ausgeschlossen.»

Neun Stammanteile,wurden vom Beklagten Crowe

und sechs von andern Mitgliedern der Genossenschaft

gezeiChnet und bar bezahlt. Weitere 25 Stammanteile

wurden Cameron dafür. zugeteilt, dass er seine Zeit-

schrift mit Aktiven und Passiven in' die Genossenschaft

einbrachte.

Am 25. Februar 1921 wurde der Beklagte, welcher in

der Gründungssitzung zum Rechnurigsrevisor für das

laufende Geschäftsjahr ernannt .worden war, zum Prä-

sidenten des Vorstandes gewählt.

Da die Bücher in Unordming waren, verlangte der

Beklagte ihre sofortige Revision. Diese wurde von der

Treuhandvereinigung « Fides'» vorgenommen, welche in

ihrem am 12. Juli 1921 abgegebenen Bericht feststellte,

die Genossenschaft sei um 54,868 Fr. 90 Cts. überschuldet.

In Wirklichkeit sei aber schon bei ihrer Gründung, statt

des sich aus der Eingangsbilanz ergebenden Aktivsaldos

von 25,000 Fr., ein Passivsaldo von Cameron übernom-

men worden. Denn bei der Aufstellung der Bilanz sei

insofern ein Fehler begangen worden, als in der Aktiven-

seite sämtliche Guthaben der « Review» zum vollen

Werte eingestellt worden seien, auch solche für Inseraten-

aufträge, welche am Bilanztage noch gar nicht oder nur

ObUgationenreeht •. N° 56.

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teilweise durchgeführt waren, währt'nd kein Betrag für

-die noch zu erfüllenden Verpflichtungen unter die Pas-

siven aufgenommen worden sei. Die « Fides » berech-

nete diesen Betrag (sog. transitorische Passiven) auf

.32,450 Fr. 70 Cts.

Der Bericht der «Fides» wurde mit Zirkularbriefen

,Camerons vom 26. Juli und 3. August 1921, in welchen

er die Richtigkeit der von der « Fides » geübten Kritik

bestritt, sämtlichen Genossenschaftern zur Kenntnis

.gebracht.

Trotz der festgestellten Überschuldung der Genossen-

schaft nahm der Vorstand vorderhand davon Umgang.

dem Gericht hievon zwecks Konkurseröffnung Mittei-

lung zu machen; er versuchte, den Betrieb aufrecht

zu halten, wobei der Beklagte der Genossenschaft im

Ganzen 25,000 Fr. vorschoss.

Am 12. Juli 1922 leitete die Klägerin, Imprimerie du

« Democrate I), gegen die Genossenschaft für 16,917 Fr.

15 Cts. ausstehende Druckkosten Betreibung ein. Nach-

dem Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, wurde

die Genossenschaft am 14. Dezember 1922 in Konkurs

erklärt. Dieser ergab für die Gläubiger V. Klasse eine

Dividende von 9,36 %, sodass die Klägerin im Ganzen

16,003 Fr. 40 Cts. verlor.

Am 5. Mai 1923 trat die Konkursmasse folgende

Rechtsanspruche, auf deren Geltendmachung sie ver-

zichtet hatte, an die Klägerin ab:

« 1. gegenüber den Gründern der Genossenschaft, mit

» Einschluss Camerons, auf Liberierung von 25 Anteil-

» scheinen von je nom. 1000 Fr.;

« 2. gegenüber den Vorstandsmitgliedern alle Schaden-

»ersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Eröffnung

» des Konkurses. »

B. -

Hierauf hob die Klägerin am 1. Juni 1923 gegen

den Beklagten in seiner Eigenschaft als Gründer, als

Vorstandsmitglied und als Rechnungsrevisor der Ge-

nossenschaft die vorliegende Klage an, mit dem Rechts-

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Obligationenrecht. N° 56.

begehren, er habe an sie 25,000 Fr., nebst 5% Zins seit

KIageeinreichung zu bezahlen. Zur Begründung macht er

geltend, der Beklagte sei sowohl als Gründer, wie auch

• als Revisor und als Vorstandsmitglied zur Prüfung der

Ubernahmebilanz verpflichtet gewesen. Da die Genossen-

schaft den bei Aufstellung derselben begangenen Fehler '

erst 9 Monate später erfahren habe, sei eine Geltendma-

chung ihrer Ansprüche gegen Cameron auf Einzahlung

von 25,000 Fr. für seine Anteilscheine illusorisch ge-

worden, weil Cameron inzwischen nach Czernowitz ver-

zogen seL Es sei daher durch die Nachlässigkeit des

Beklagten der Genossenschaft ein Schaden von 25,000 Fr.

entstanden. Ausserdem stützt sich die Klage auf die

Behauptung, der Beklagte habe sich der Klägerin gegen-

über als Garant aufgeführt.

C. -

Der Beklagte hat Abweisung der Klage bean-

tragt, indem er ausführte: Der Fehler in der über-

nahmebilanz sei von keinem der Gründer bemerkt wor-

den, eine mala lides liege nicht vor; da alle Mitglieder

dem Unternehmen aus idealen Gründen beigetreten

seien. Die Barzahlung der 25 Anteilscheine könne von

Cameron nicht verlangt werden. Die Scheine seien ihm

überlassen worden als Entgelt für die Opfer, die er für

die Zeitschrift bis zur Gründung der Genossenschaft

gebracht hatte. Es sei nie behauptet, noch im Han-

delsregister angemeldet worden, dass ein Kapital von

40,000 Fr. einbezahlt sei. Ferner bestritt der Beklagte, dass

er sich als Garant gegenüber der Klägerin verpflichtet

habe. Gegen einen Anspruch aus ausserkontraktlichem

Verschulden bei der Gründung der Genossenschaft erhob

er die Einrede der Verjährung.

D. -

Mit Urteil vom 14. März hiess das Zivilgericht

des Kantons Basel-Stadt die Klage im Betrag von

1500 Fr., nebst 5% Zins seit dem 1. Juni 1923 gut.

Auf Appellation beider Parteien wies jedoch das

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage

durch Urteil vom 29. April 1924 in vollem Umfange ab.

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E. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die

Klage sei gutzuheissen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Da die Klägerin als Zessionarin der Konkurs-

masse der Genossenschaft «The Anglo Swiss Review»

auftritt, kann sie, nur diejenigen Ansprüche geltend

machen, die ihr von der Konkursmasse abgetreten worden

sind; und zwar kann es sich nur um Ansprüche,han-

deln, welche der Genossenschaft als solcher zustanden,

und von ihr auf die Konkursmasse übergegangen sind.

nicht etwa um solche der Genossenschaftsgläubiger.

Deshalb lässt sich die Klage von vornherein nicht auf

eine angebliche Garantieerklärung des Beklagten grün-

den, abgesehen davon, dass der Nachweis für die Abgabe

einer solchen Erklärung gänzlich fehlt. Ferner ist nicht

zu untersuchen, ob der Beklagte als Rechnungsrevisor

oder als Vorstandsmitglied haftbar gemacht werden

könne. Denn gegenüber den Revisoren der Genossen-

schaft sind der Klägerin keine Ansprüche, und gegen-

über den Vorstandsmitgliedern nur Schadenersatzan-

sprüche wegen nicht rechtzeitiger Eröffnung des Kon-

kurses abgetreten worden. Da sie aber einen solchen

Entschädigungsanspruch nicht erhoben hat, fragt es

sich überhaupt nur, ob die Klage aus dem Gesichtspunkt

der Haftung des Beklagten als Gründers der Genossen-

schaft gutzuheissen . sei.

2. -

Gegenüber den Gründern ist zwar der Klägerin

von der Konkursmasse, streng genommen, nur ein An-

spruch auf Liberierung von 25 Anteilscheinen abgetreten

worden. Nun ist nicht einzusehen, aus welchem Rechts-

grund der Beklagte in seiner Eigenschaft als Gründer

verhalten werden könnte, Anteilscheine zu liberieren,

die nicht von ihm gezeichnet, sondern bei der Gründung

der Genossenschaft dem Mitgründer Cameron als Ent-

gelt für die bisher für die Zeitschrift gebrachten Opfer

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Obligationenrecht. N° 56.

überlassen worden waren. Die Klägerin macht denn

nicht sowohl einen derartigen Erfüllungsanspruch, als

vielmehr einen Anspruch auf Schadenersatz wegen an-

• geblicher Verletzung einer dem Beklagten als Gründer

obliegenden Pflicht zur Überprüfung der Eingangs-

bilanz geltend.

Der Vorinstanz ist zunächst darin beizustimmen, dass

eine solche Prüfungspflicht der Gründer einer Genossen-

schaft sich aus dem Gesetz nicht ergibt, wie überhaupt

das OR besondere Bestimmungen über die Verantwort-

lichkeit der Gründer einer Genossenschaft nicht enthält.

Im übrigen könnte eine vertragliche Haftung schon des-

halb nicht angenommen werden, weil ja der Gründer in

keinen vertraglichen Beziehungen zu einer erst im Werden

begriffenen Genossenschaft, die das Recht der Persön-

lichkeit noch nicht erlangt hat, steht. Für ein ausser-

vertragliches Verschulden aber könnte der Beklagte

nach Art. 41 OR jedenfalls nur dann haftbar gemacht

werden, wenn er der Genossenschaft widerrechtlich

Schaden zugefügt hätte. Allein es erscheint von vorn-

herein als ausgeschlossen, dass der Beklagte dadurch, dass

er unterlassen hat, die Bilanz des von Cameron zu über-

nehmenden Geschäfts als Gründer einer Prüfung auf

ihre kaufmännische Richtigkeit' zu unterwerfen, ein

Gebot der allgemeinen Rechtsordnung verletzt, und

damit eine unerlaubte Handlung im Sinn von Art. 41

OR begangen habe. So dann fehlt es an dem Nachweis

eines mit der ihm vorgeworfenen Unterlassung im Kausal-

zusammenhang stehenden Schadens; denn es ist nicht

dargetan, dass die finanzielle Lage der Genossenschaft

(auf welche es allein ankommt, da es sich um einen An-

spruch derselben handelt) durch . Unterlassung einer

genauen Untersuchung der Eingangsbilanz durch die

Gründer ungünstig beeinflusst worden sei, indem jeder

Anhaltspunkt dafür fehlt, wie sich sonst die Verhält-

nisse gestaltet haben würden. Zudem hat ja der Beklagte

aus freien Stücken der Genossenschaft, um die Aufrecht-

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haltung des Betriebes zu sichern und den Konkurs

zu vermeiden sukzessive volle 25,000 Fr. vorgeschossen.

und damit ei~en ihr allfällig zugefügten Schaden reich-

lich wettgemacht. Endlich wäre ein Anspruch aus uner-

laubter Handlung verjährt, weil seit der Entdeck~ der

Überschuldung der Genossenschaft und des bel Auf-

stellung der Eingangsbilanz . unterlaufenen Fehlers, wel-

chen die Genossenschafter spätestens Anfangs August

1921 durch die Zirkulare Camerons erfahren haben, bis

zur Geltendmachung der Klageforderung gegenüber dem

Beklagten mehr als ein Jahr verstrichen ist <A:t. 60

OR). Die Klage ist daher in übereinstimmung mIt der

Vorinstanz abzuweisen.

3. -

Nach dem Gesagten kann davon, das~ der Be-

klagte etwa eine ihm obliegende Prüfungspflicht ab-

sie h t I ich verletzt habe, vollends nicht die Rede

sein. Das Schicksal der Klage wäre also das nämliche,

wenn man die Bestimmungen des Art. 671 OR über

die Haftung der Gründer einer

Aktie~gesellschaft,

wonach blosse Fahrlässigkeit die Gründer mcht schaden-

ersatzpflichtig macht, als auf. die . Genossellschaften

analog anwendbar betrachten.;wollte, undes.~~teht d~s­

halb kein Anlass zu einer näheren Prüfung der Fra~e,

ob . eine Heranziehung jener Spezialbestimmungen slch

rechtfertigen würde.

Demnach erkennt das Bundesgericht ':

Die. Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29.

April 1924 bestätigt.