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ObHgaüonenrecht N° 55.
verletzten Person abgeleiteter Anspruch an den Bund
ist in noch entschiedenerem Masse durch das öffentliche
Recht beherrscht. Ein positiver Satz des öffentlichen
Bundesrechts aber, wonach der Bund für Schaden von
Militärpersonen oder ihrer Hinterbliebenen aus pllicht-
widrigem Verhalten von. Vorgesetzten haften würde, be-
steht, von der Militärversicherung abgesehen, nicht.
Art. 27 MO handelt nur von der Tötung oder Verletzung
von Z i v i I personen infolge militärischer Übungen.
Das Verantwortlichkeitsgesetz von 1852 ist nur anwend-
bar, wenn, was hier nicht zutrifft, der militärische Vor-
gesetzte zugleich Bundesbeamter ist und aus ihm würde
eine Haftung des Bundes gerade nicht folgen (vgl. BGE
47 II 505 f., wo auch ausgeführt wurde, dass bei der
Frage der Haftung des Bundes für pllichtwidriges Ver-
halten der Militärpersonen über die Grundsätze des
Verantwortlichkeitsgesetzes nicht hinausgegangen wer-
den könnte; ebenso 525, 559 f.). Der Kläger kann denn
auch die Klage grundsätzlich nur in der Weise begründen,
dass er das Vorhandensein einer Lücke in der Bundes-
gesetzgebung behauptet, die nach Analogie der Art.
41 ff. OR auszufüllen wäre. Die Regeln des Bundeszivil-
rechts über die Haftung aus unerlaubten Handlungen,
speziell diejenigen über die Verantwortlichkeit des Ge-
schäftsherrn, sollen auf das Verhältnis des Bundes zu
Militärpersonen als subsidiäre Normen des öffentlichen
Bundesrechts angewendet werden. Etwas derartiges
kann indessen für Schaden aus Krankheit oder Unfall
im Militärdienst von vorneherein deshalb auch nicht
einmal in Erwägung gezogen werden, weil hier die be-
hauptete Lücke gar nicht besteht. Sie ist nicht vorhanden
eben mit Rücksicht auf die Militärversicherung, durch
die der Bund den genannten Schaden deckt und zwar
gerade auch dann, wenn er auf das Verschulden einer
Militärperson zurückgeht. Dass die Deckung unter Um-
ständen keine vollständige ist, hängt, wie bereits aug..
geführt, mit der eigenartigen Ausgestaltung der Insti-
tution als einer Fürsorgeeinrichtung zusammen und hat
Obligationenrecht; N0 56.
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mit der Frage, ob Zufall oder Verschulden einer dritten
Militärperson vorliege, nichts zu tun. Man kann daher
auch nicht von einer Lücke in der Gesetzgebung spre-
chen, wenn in einem Falle, wo ein militärischer Vorge-
setzter nicht pflichtgemäss gehandelt hat, aus Gründen,
die in der Person des GeSChädigten liegen -
geringeres
Bedürfnis, offenbares Fehlen des Bedürfnisses -
keine
volle oder zur Zeit gar keine Entschädigung gewährt
wird; denn das ist ja nach den Ausführungen in Er-
wägung 2 die vom Gesetz gewollte Art und Weise, wie
der Bund für die in Frage stehenden Schäden aufkommt,
wie denn auch ein innerer Grund dafür gar nicht er-
sichtlich ist, dass der Bund neben der Militärversicherung
noch schärfer haften sollte, wenn zufällig eine Militär-
person den Schaden verschuldet oder mitverschuldet
hat, gegen die ja dem Geschädigten ein Anspruch auf
Ersatz des durch die Militärversicherung allfällig nicht
gedeckten Schadens zusteht.
4. -
Da die Klage aus den angeführten Motiven
grundsätzlich abgewiesen werden muss, auch für den
Fall, dass Korporal Künzli pflichtwidrig gehandelt
haben sollte, so erübrigen sich Ausführungen über die
Frage seines Verschuldens.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
56. Urten der I. Zivila.bteilung vom 7. Oktober 1924
i. S. Imprimerie du « Democra.te» gegen Crowe.
Gen 0 s sen s c h a f t. Haftung der Gründer. Kein An-
spruch der Genossenschaft auf Schadenersatz wegen Ver-
letzung einer dem Gründer obliegenden Pflicht zur über-
prüfung der « Eingangsbilanz ».
A. -
Am 28. Oktober 1920 wurde in Basel die Ge-
nossenschaft «Tbe Anglo Swiss Review» gegründet, mit
dem Zweck, eine unter diesem Titel vom damaligen
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Obligationenrecht. N0 56,
britischen Konsul in Basel, John Cameron, herausge-
gebene Zeitschrift weiterzuführen.
Aus den Statuten ist hervorzuheben :
«A r t. 6. Das Stammkapital der Genossenschaft be-
steht aus Stammanteilen a 1000 Fr. Nominalwert.
Die Stammanteile lauten auf den Namen des Genossen-
schafters und tragen die Unterschriften zweier Mit-
glieder des Vorstandes.
Art. 7. Die Zahl der Stammanteile, welche ein Ge-
nossenschafter besitzen oder welche die Genossenschaft
insgesamt· ausgeben darf, ist unbeschränkt.
Art. 8. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft
haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Eine persönliche
Haftbarkeit der Genossenschafter ist ausgeschlossen.»
Neun Stammanteile,wurden vom Beklagten Crowe
und sechs von andern Mitgliedern der Genossenschaft
gezeiChnet und bar bezahlt. Weitere 25 Stammanteile
wurden Cameron dafür. zugeteilt, dass er seine Zeit-
schrift mit Aktiven und Passiven in' die Genossenschaft
einbrachte.
Am 25. Februar 1921 wurde der Beklagte, welcher in
der Gründungssitzung zum Rechnurigsrevisor für das
laufende Geschäftsjahr ernannt .worden war, zum Prä-
sidenten des Vorstandes gewählt.
Da die Bücher in Unordming waren, verlangte der
Beklagte ihre sofortige Revision. Diese wurde von der
Treuhandvereinigung « Fides'» vorgenommen, welche in
ihrem am 12. Juli 1921 abgegebenen Bericht feststellte,
die Genossenschaft sei um 54,868 Fr. 90 Cts. überschuldet.
In Wirklichkeit sei aber schon bei ihrer Gründung, statt
des sich aus der Eingangsbilanz ergebenden Aktivsaldos
von 25,000 Fr., ein Passivsaldo von Cameron übernom-
men worden. Denn bei der Aufstellung der Bilanz sei
insofern ein Fehler begangen worden, als in der Aktiven-
seite sämtliche Guthaben der « Review» zum vollen
Werte eingestellt worden seien, auch solche für Inseraten-
aufträge, welche am Bilanztage noch gar nicht oder nur
ObUgationenreeht •. N° 56.
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teilweise durchgeführt waren, währt'nd kein Betrag für
-die noch zu erfüllenden Verpflichtungen unter die Pas-
siven aufgenommen worden sei. Die « Fides » berech-
nete diesen Betrag (sog. transitorische Passiven) auf
.32,450 Fr. 70 Cts.
Der Bericht der «Fides» wurde mit Zirkularbriefen
,Camerons vom 26. Juli und 3. August 1921, in welchen
er die Richtigkeit der von der « Fides » geübten Kritik
bestritt, sämtlichen Genossenschaftern zur Kenntnis
.gebracht.
Trotz der festgestellten Überschuldung der Genossen-
schaft nahm der Vorstand vorderhand davon Umgang.
dem Gericht hievon zwecks Konkurseröffnung Mittei-
lung zu machen; er versuchte, den Betrieb aufrecht
zu halten, wobei der Beklagte der Genossenschaft im
Ganzen 25,000 Fr. vorschoss.
Am 12. Juli 1922 leitete die Klägerin, Imprimerie du
« Democrate I), gegen die Genossenschaft für 16,917 Fr.
15 Cts. ausstehende Druckkosten Betreibung ein. Nach-
dem Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, wurde
die Genossenschaft am 14. Dezember 1922 in Konkurs
erklärt. Dieser ergab für die Gläubiger V. Klasse eine
Dividende von 9,36 %, sodass die Klägerin im Ganzen
16,003 Fr. 40 Cts. verlor.
Am 5. Mai 1923 trat die Konkursmasse folgende
Rechtsanspruche, auf deren Geltendmachung sie ver-
zichtet hatte, an die Klägerin ab:
« 1. gegenüber den Gründern der Genossenschaft, mit
» Einschluss Camerons, auf Liberierung von 25 Anteil-
» scheinen von je nom. 1000 Fr.;
« 2. gegenüber den Vorstandsmitgliedern alle Schaden-
»ersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Eröffnung
» des Konkurses. »
B. -
Hierauf hob die Klägerin am 1. Juni 1923 gegen
den Beklagten in seiner Eigenschaft als Gründer, als
Vorstandsmitglied und als Rechnungsrevisor der Ge-
nossenschaft die vorliegende Klage an, mit dem Rechts-
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Obligationenrecht. N° 56.
begehren, er habe an sie 25,000 Fr., nebst 5% Zins seit
KIageeinreichung zu bezahlen. Zur Begründung macht er
geltend, der Beklagte sei sowohl als Gründer, wie auch
• als Revisor und als Vorstandsmitglied zur Prüfung der
Ubernahmebilanz verpflichtet gewesen. Da die Genossen-
schaft den bei Aufstellung derselben begangenen Fehler '
erst 9 Monate später erfahren habe, sei eine Geltendma-
chung ihrer Ansprüche gegen Cameron auf Einzahlung
von 25,000 Fr. für seine Anteilscheine illusorisch ge-
worden, weil Cameron inzwischen nach Czernowitz ver-
zogen seL Es sei daher durch die Nachlässigkeit des
Beklagten der Genossenschaft ein Schaden von 25,000 Fr.
entstanden. Ausserdem stützt sich die Klage auf die
Behauptung, der Beklagte habe sich der Klägerin gegen-
über als Garant aufgeführt.
C. -
Der Beklagte hat Abweisung der Klage bean-
tragt, indem er ausführte: Der Fehler in der über-
nahmebilanz sei von keinem der Gründer bemerkt wor-
den, eine mala lides liege nicht vor; da alle Mitglieder
dem Unternehmen aus idealen Gründen beigetreten
seien. Die Barzahlung der 25 Anteilscheine könne von
Cameron nicht verlangt werden. Die Scheine seien ihm
überlassen worden als Entgelt für die Opfer, die er für
die Zeitschrift bis zur Gründung der Genossenschaft
gebracht hatte. Es sei nie behauptet, noch im Han-
delsregister angemeldet worden, dass ein Kapital von
40,000 Fr. einbezahlt sei. Ferner bestritt der Beklagte, dass
er sich als Garant gegenüber der Klägerin verpflichtet
habe. Gegen einen Anspruch aus ausserkontraktlichem
Verschulden bei der Gründung der Genossenschaft erhob
er die Einrede der Verjährung.
D. -
Mit Urteil vom 14. März hiess das Zivilgericht
des Kantons Basel-Stadt die Klage im Betrag von
1500 Fr., nebst 5% Zins seit dem 1. Juni 1923 gut.
Auf Appellation beider Parteien wies jedoch das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage
durch Urteil vom 29. April 1924 in vollem Umfange ab.
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E. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die
Klage sei gutzuheissen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Da die Klägerin als Zessionarin der Konkurs-
masse der Genossenschaft «The Anglo Swiss Review»
auftritt, kann sie, nur diejenigen Ansprüche geltend
machen, die ihr von der Konkursmasse abgetreten worden
sind; und zwar kann es sich nur um Ansprüche,han-
deln, welche der Genossenschaft als solcher zustanden,
und von ihr auf die Konkursmasse übergegangen sind.
nicht etwa um solche der Genossenschaftsgläubiger.
Deshalb lässt sich die Klage von vornherein nicht auf
eine angebliche Garantieerklärung des Beklagten grün-
den, abgesehen davon, dass der Nachweis für die Abgabe
einer solchen Erklärung gänzlich fehlt. Ferner ist nicht
zu untersuchen, ob der Beklagte als Rechnungsrevisor
oder als Vorstandsmitglied haftbar gemacht werden
könne. Denn gegenüber den Revisoren der Genossen-
schaft sind der Klägerin keine Ansprüche, und gegen-
über den Vorstandsmitgliedern nur Schadenersatzan-
sprüche wegen nicht rechtzeitiger Eröffnung des Kon-
kurses abgetreten worden. Da sie aber einen solchen
Entschädigungsanspruch nicht erhoben hat, fragt es
sich überhaupt nur, ob die Klage aus dem Gesichtspunkt
der Haftung des Beklagten als Gründers der Genossen-
schaft gutzuheissen . sei.
2. -
Gegenüber den Gründern ist zwar der Klägerin
von der Konkursmasse, streng genommen, nur ein An-
spruch auf Liberierung von 25 Anteilscheinen abgetreten
worden. Nun ist nicht einzusehen, aus welchem Rechts-
grund der Beklagte in seiner Eigenschaft als Gründer
verhalten werden könnte, Anteilscheine zu liberieren,
die nicht von ihm gezeichnet, sondern bei der Gründung
der Genossenschaft dem Mitgründer Cameron als Ent-
gelt für die bisher für die Zeitschrift gebrachten Opfer
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überlassen worden waren. Die Klägerin macht denn
nicht sowohl einen derartigen Erfüllungsanspruch, als
vielmehr einen Anspruch auf Schadenersatz wegen an-
• geblicher Verletzung einer dem Beklagten als Gründer
obliegenden Pflicht zur Überprüfung der Eingangs-
bilanz geltend.
Der Vorinstanz ist zunächst darin beizustimmen, dass
eine solche Prüfungspflicht der Gründer einer Genossen-
schaft sich aus dem Gesetz nicht ergibt, wie überhaupt
das OR besondere Bestimmungen über die Verantwort-
lichkeit der Gründer einer Genossenschaft nicht enthält.
Im übrigen könnte eine vertragliche Haftung schon des-
halb nicht angenommen werden, weil ja der Gründer in
keinen vertraglichen Beziehungen zu einer erst im Werden
begriffenen Genossenschaft, die das Recht der Persön-
lichkeit noch nicht erlangt hat, steht. Für ein ausser-
vertragliches Verschulden aber könnte der Beklagte
nach Art. 41 OR jedenfalls nur dann haftbar gemacht
werden, wenn er der Genossenschaft widerrechtlich
Schaden zugefügt hätte. Allein es erscheint von vorn-
herein als ausgeschlossen, dass der Beklagte dadurch, dass
er unterlassen hat, die Bilanz des von Cameron zu über-
nehmenden Geschäfts als Gründer einer Prüfung auf
ihre kaufmännische Richtigkeit' zu unterwerfen, ein
Gebot der allgemeinen Rechtsordnung verletzt, und
damit eine unerlaubte Handlung im Sinn von Art. 41
OR begangen habe. So dann fehlt es an dem Nachweis
eines mit der ihm vorgeworfenen Unterlassung im Kausal-
zusammenhang stehenden Schadens; denn es ist nicht
dargetan, dass die finanzielle Lage der Genossenschaft
(auf welche es allein ankommt, da es sich um einen An-
spruch derselben handelt) durch . Unterlassung einer
genauen Untersuchung der Eingangsbilanz durch die
Gründer ungünstig beeinflusst worden sei, indem jeder
Anhaltspunkt dafür fehlt, wie sich sonst die Verhält-
nisse gestaltet haben würden. Zudem hat ja der Beklagte
aus freien Stücken der Genossenschaft, um die Aufrecht-
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haltung des Betriebes zu sichern und den Konkurs
zu vermeiden sukzessive volle 25,000 Fr. vorgeschossen.
und damit ei~en ihr allfällig zugefügten Schaden reich-
lich wettgemacht. Endlich wäre ein Anspruch aus uner-
laubter Handlung verjährt, weil seit der Entdeck~ der
Überschuldung der Genossenschaft und des bel Auf-
stellung der Eingangsbilanz . unterlaufenen Fehlers, wel-
chen die Genossenschafter spätestens Anfangs August
1921 durch die Zirkulare Camerons erfahren haben, bis
zur Geltendmachung der Klageforderung gegenüber dem
Beklagten mehr als ein Jahr verstrichen ist <A:t. 60
OR). Die Klage ist daher in übereinstimmung mIt der
Vorinstanz abzuweisen.
3. -
Nach dem Gesagten kann davon, das~ der Be-
klagte etwa eine ihm obliegende Prüfungspflicht ab-
sie h t I ich verletzt habe, vollends nicht die Rede
sein. Das Schicksal der Klage wäre also das nämliche,
wenn man die Bestimmungen des Art. 671 OR über
die Haftung der Gründer einer
Aktie~gesellschaft,
wonach blosse Fahrlässigkeit die Gründer mcht schaden-
ersatzpflichtig macht, als auf. die . Genossellschaften
analog anwendbar betrachten.;wollte, undes.~~teht d~s
halb kein Anlass zu einer näheren Prüfung der Fra~e,
ob . eine Heranziehung jener Spezialbestimmungen slch
rechtfertigen würde.
Demnach erkennt das Bundesgericht ':
Die. Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29.
April 1924 bestätigt.