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49_II_254

BGE 49 II 254

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obligationenreebt. N° 36.

136. trrieil cler I. ZivilabteUuJlS YOm ~."' Juni 1923I

i. S. Wi4mer gegen Xanton Glaru.

Wer k h a (t u n"'g.

1. Anwendbarkeit des Art. 580R aucl(auf öffentlichrecht-

liehe Korporationen (Staat). (Erw.I1.)

2. Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Werk; Be-

griff. (Erw. 2.)

3. Fehlerhafte Anlage und mangelhafte Unterhaltung.

Kriterien; die mangelnde überwachung des Werkes fillt

nicht darunter. Ausschluss der Haftung bei höherer Gewalt

(Naturereignis). (Erw. 3.)

4. Abgrenzung von Zivil- und öffentlichem Recht bei un-

erlaubten Handlungen des Staates, Art. 41 OR, 55 und

.59 ZGB. (Erw.:,.4.)

A. -- Der Kläger Widmer fuhr am 1. August 1922,

abends, mit seiner Frau in seinem Auto auf der Land-

strasse von Betschwanden gegen Rüti. Unmittelbar

vorher zirka um 53!, Uhr abends, war ein wolkenbruch-

artiges Gewitter über die dortige Gegend niedergegan-

gen. Als der Kläger sich mit seinem Auto der Erlen-

brücke näherte, wurde er von einem jenseits der Linth

gelegenen Gehöfte aus durch Zurufe gewarnt; er er-

kannte jedoch die Bedeutung derselben nicht und liess

sie unbeachtet. Im Augenblicke. als er sich zirka um

6 Uhr mit seinem Auto auf der Erlenbrücke befand, ging

eine Runse nieder und füllte das ganze Bachbett in kurzer

Zeit auf. Das Geschiebe riss die Brücke mit in die Linth

hinunter. wo sie verschwand. Es gelang jedoch dem

Kläger, bevor die Brücke weggerissen wurde, auf das

andere Ufer zu kommen, wo der vordere Teil des Autos

von den Steinmassen der Runse an die Schutzmauer der

Strasse gedrückt wurde, während der hintere Teil über

dem Runsenbett schwebend blieb. Der Kläger und seine

Frau kamen heil davon, dagegen wurde das Auto er-

heblich beschädigt. Sämtliche Räder und Schutzbleche

mussten ersetzt werden, Akkumulatoren und Bestand-

Obngationenreeht. N° 36.

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teile. des Motors waren defekt, und die Windschutz-

scheibe war zerbrochen. Der Kläger berechnet den Scha-

den auf 4890 Fr. 65 Cts.

B. -

Da der Regierungsrat des Kantons Glarus die

Schadenersatzpflicht grundsätzlich bestritt, reichte der

Kläger am 5. Januar 1923 gemäss Art. 48 Ziff. 4 OG die

vorliegende Klage ein, mit welcher er den Kanton Glarus

auf Zahlung von 4890 Fr. 65 ICts. nebst 5 % Zins seit

23. Dezember 1922 belangt. Er berechnet den Schaden

wie folgt :

Reparaturen des Autos ................. Fr. 2355.25

Auslagen .............................

»

202.50

Entschädigung für Entzug des Autos wäh-

rend 45 Tagen.... . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

»

300.-

Anteil an den allgemeinen Unkosten (für

45Tage) ........................... .

Minderwert des Autos ................. .

))

532.90

\) 1500.-

Fr. 4890.65

In rechtlicher Beziehung macht der Kläger unter Be-

rufung auf das Strassengesetz des Kantons Glarus vom

16. Mai 1883, das BG betreffend die Wasserbaupolizei im

Hochgebirge vom 22. Februar 1877, Art. 58 und 41 OR

geltend:

Der Kanton Glarus sei als Eigentümer der Brücke

und der Strasse gemäss Art. 58 OR für den Bau und

Unterhalt dieser Werke, bezw. für den aus der fehler-

haften Anlage und mangelhaften Unterhaltung der-

selben entstehenden Schaden verantwortlich. Der Kan-

ton hafte insbesondere auch für diejenigen Teile der

Strasse, welche durch die fehlerhafte Anlage der Brücke

gefährdet werden; ebenso für die gehörige Instand-

stellung und Unterhaltung des Runsenbettes. Der

Unfall vom 1. August 1922 sei auf die fehlerhafte

Anlage und mangelhafte Unterhaltung des Werkes zu-

riickzuführen. Bei richtiger Anlage dieser Verkehrs-

einrichtungen und bei Anwendung sachgemässer Mittel

filr deren Unterhaltung wäre der Schaden vennieden

256

ObUgationenrecht. N° 36.

worden. Der Kläger beanstandet die Anlage im wesent~

lichen aus folgenden Grnnden :

Die Erlenbrncke sei

nur eine Holzkonstruktion,

während sie aus Stein oder Eisen hätte gebaut und

überdies so angelegt werden sollen, dass die nieder~

gehenden Geschiebemassen der Runse unter der Brncke

hindurchgehen können. Langjährige Erfahrungen hät-

ten

den Behörden des Kantons Glarus beweisen

müssen, dass die Runse wegen dieser fehlerhaften Kon-

struktion der Brücke gestaut und diese selbst weg-

gerissen werde. Trotzdem sei die Brncke immer wieder

jn der gleichen \Vcise erstellt worden. Das Runsen-

bett hätte unter der Brücke tiefer gelegt, unmittelbar

oberhalb der Bliicke verbreitert und an beiden Stellen

mit einem glatten Steinbelag versehen werden sollen.

Die linke Wandmauer des Bachbettes hätte gerade,

nicht wie jetzt gebrochen, erstellt und die Runse nicht

senkrecht, sondern mit Richtung flussabwärts in die

Linth eln(fcführt werden sollen. Durch solche Vorkehren

würde di: Stauung der Runse vermieden, während sie

jetzt durch das holperige Pflaster und die gebrochene

Seitenwand des Bachbettes geradezu bedingt werde.

Die Verbesserungen hätten umsomehr angebracht wer-

den soll~n, als die SBB die Bahnstrecke zirka 20 Meter

oberhalb der Brücke tunneliert, gleichzeitig das Bach-

bett verbreitert und mit einem glatten Belag versehen

und dadurch das Gefälle der Runse gegen die Briicke hin

erhöht haben. Beim jetzigen Zustand besitze das Bach-

bett gerade an der kritischen Stelle, unmittelbar oberhalb

der Brücke, den kleinsten Querschnitt, was zur Folge

habe, dass die Geschiebemassen beim Niedergang der

Runse sich mit erhöhter Geschwindigkeit gegen die

Brücke hinwälzen.

Eine absolute Sicherung gegen Runsengefahren hätte

nur durch eine Tunnelierung

der

Strasse erreicht

werden können. Die auf· 150.000 Fr. veranschlagten

Kosten wären nicht zu hoch gewesen im Verhältnis zu

Obligationenrecht. N° 36"

257

den Aufwendungen, welche zufolge der jährlichen Ver-

wüstungen notwendig werden. Da der Kanton diese

Sicherungsvorkehren unterliess, wäre er jedenfalls zur

Verbauung der Runse im Einzugsgebiet verpflichtet

gewesen. Die bisher ausgeführten Verbauungen seien

unzulänglich, da trotzdem immer wieder Runsen nieder-

gingen und die Brücke wegrissen.

Endlich habe es der Kanton unterlassen, die an-

gesichts der landesbekannten Runsengefahr zum gehö-

rigen Unterhalt im Sinne von Art. 58 OR unerlässlichen

Vorsichtsmassregeln zu treffen, um Fuhrwerke und Pas-

santen in den kritischen Momenten auf die drohende Ge-

fahr aufmerksam zu machen und eventuell am Über-

schreiten der Erlenbriicke, die von unten nicht ge-

sehen werden könne, zu verhindern. Als solche Schutz-

vorkehren kämen in Betracht: die Sperrung der Brücke,

das Aufstellen von Runsenwachen und die Anbringung

von ·Warnungstafeln.

Die Schadenersatzforderung aus Art. 41 OR be-

aründet der Kläger damit, dass die Konstruktion der

::>

~

Bliicke nicht nur fehlerhaft und deren Unterhalt mangel-

haft sei, sondern auf grober Fahrlässigkeit. beruhe.

Die Behörden seien sich der Gefahr bewusst gewesen

und hätten die mangelhafte Konstruktion der Brücke

einzig aus finanziellen Gründen gewählt und dabei

zugleich den Zweck verfolgt, das angrenzende Privat-

eigentum (Wollweberei Riiti) zu schützen. In ihrem

Verhalten liege sogar der Vorsatz, die Brücke unter

gegebenen Umständen wegschwemmell zu lassen, d. h.

die Absicht, das Werk zerstören zu lassen und dadurch

den Verkehr zu gefährden.

C. -

Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage.

Er bestreitet nicht, dass die am 1. August 1922 nieder-

gegangene Erlenrunse die Brücke weggerissen habe.

und dass bei diesem Anlass das Auto des Klägers be-

schädigt wurde, ebenso nicht, dass er Eigentümer der

Strasse und Brncke sei, und als solcher gemäss Art. 58

AS 49 TI -1923

18

258

Obligatiollenrecht. N° 36.

OR grundsätzlich schadenersatzpflichtig wäre, wohl

aber, dass der Schaden durch das Werk (Strasse und

Brücke) jverursacht worden sei. Die Runse, nicht die

Brücke, habe das Auto beschädigt und zwar erst nach-

dem der Kläger die Brücke bereits passiert hatte. Die

Runse aber gehe den Kanton nichts an; für den durch

diese verUl'Sa"~hten Schaden habe die Korporation einzu-

stehen. Der Beklagte bestreitet auch, dass Strasse und

Brucke fehlerhaft angelegt und mangelhaft unterhalten

waren, namentlich aber, dass der Unfall mit einem

Fehler der Brücke oder der mangelhaften Unterhaltung

derselben und der Strasse in ursächlichem Zusammen-

hang stehe. Eine Haftung des Kantons bestehe daher

grundsätzlich nicht, ul11soweniger, als der Austritt der

Runse und die dadurch bewirkte Schädigung des Klägers

die Folge eines Naturereignisses sei. das sich als höhere

Gewalt charakterisiere. Im Kanton Glarus, nament-

lich z\vischen Glarus und Lintl1al und zwischen Schwan-

den und Elm seien solche Runsen zu Dutzenden vorhan-

den. Ihre Überbrückung finde fast ausnahmslos in

der gleichen 'Veise wie bei der Erlenrunse statt, näm-

lich durch Erstellung einer leichten Holzbliicke, die

der Runse wenig Widerstand leiste und durch das

Geschiel;le mitgerissen werde, .ohne ein Stauungshinder-

nis zu bilden, das den Austritt der Runse aus ihrem

natürlichen Bett bedingen würde. Fast jedes Gewitter

bringe Runsgänge und fast jede Runse yerschütte

irgendwo eine Stmssc oder reissc eine Brücke weg.

Bei der Erlenrunse komme alle 10 Jahre ein grösserer

::\'Iuhrgang. Allein es sei nicht vorauszusehen, welche

Geschiebemassen jeweilen niedergehen. Schon aus ver-

kehrstechnischen Gründen wäre es unmöglich die Brücke

so anzulegen, dass sie von den Muhrgangell nicht er-

reicht werden könnte, da sonst die Strasse unbrauchbar

würde. Auch würde eine andere Anlage der Brücke und

des darunter Hegenden Bachbettes nichts helfen, da die

Runse oft schon oben am Talhang ihr Bett verlasse

und die Strasse in einer Entfernung von 200 Meter vom

Obligationenrecht. N0 36.

259

Runstel überquere. Zudem sei zu beriicksichtigen, dass

durch zu rasche Ableitung der Geschiebemassen in die

Linth der Fluss und damit·· die Runse selbst gestaut

und dadurch noch grösserer Schaden verursacht würde.

Eine Tieferlegung des Runsellbettes sei nicht möglich

im Hinblick auf die Überführung der Runse über den

Bahnkörper und den Ausfluss derselben in die Linth.

Auch durch die Verlegung der Strasse und Briicke

gegen die Linth hin würde in Anbetracht der elemen-

taren Wucht und der Grösse der Muhrgänge für den Ver-

kehr keine grössere Sicherheit geboten. Das einzige Mit-

tel, die Strasse wirksam zu schützen, wäre die Tunnelie-

rung; allein in diesem Falle müsste der dritte Teil der

Strasse von Schwanden bis Linthal tunneliert werdell.

Die Kosten einer solchen Anlage wären für den Kanton

zu hoch und ständen in keinem Verhältnis zu der Be-

deutung der Strasse. Ein anderes Mittel, der Runs~n­

gefahr wirksam vorzubeugen, läge in der Verbauung 1m

Einzugsgebiet. Dieser Verbauung sei von den Behörden

schon seit 50 Jahren volle Aufmerksamkeit geschenkt

worden. Nach dem grossen Muhrgange von 1914 habe man

berder Erlenrunse neue Verbauullgen mit einem Kosten-

aufwand VOll 45,400 Fr. vorgenommen. Trotzdem sei

1920 ein neuer Ausbruch dieser Runse erfolgt und habe

einen Schaden von 5000 Fr. verursacht. Von 1911 bis 1920

habe der Kanton Glarus infolge der Ausbruche der

Erlenrunse 11,517 Fr. Ausgaben gehabt.

Zum Unterhalte der Brücke und Strasse gehöre deren

Überwachung und das Anbringen von Warnungs-

tafeln nicht. Solche Mittel wären zudem wirkungslos, da

Anzeichen für den Ausbruch einer Runse nicht immer

vorhanden seien und man ihren Weg nicht kenne. Der

Kläger habe übrigens wissen müssen, dass in einem so

engen Gebirgstal nach Gewitt~rn mit Wildbächen und

Runsen zu rechnen sei und er durch solche überrascht

werden könnte. Aus den nämlichen Gründen treffe auch

Art. 41 OR nicht zu.

Eventuell wäre bei grundsätzlicher Gutheissung der

260

Obligationenrecht. N0 36.

Klage die geforderte Entschädigung wegen Mitverschul-

dens des Klägers (zu schnelles Fahren und Nicht-

beachten der Warnungen) erheblich zu reduzieren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Vertreter des Beklagten hat nicht bestri-

ten, dass der Kanton Glarus Eigentiimer der Strasse

und der BIiicke sei, woIiiber übrigens nach Art. 20 KV

und nach dem Strassengesetz vom 6. Mai 1883 kein

Zweifel bestehen kann. Nach

der Rechtsprechung

des Bundesgerichts steht auch ausser Zweifel, dass diese

Anlagen, wie auch das Bett der Runse als Werke im

Sinne von Art. 58 OR zu betrachten sind (vgl. AS 32 II

S. 186 und 44 II S. 189).

Dagegen frägt es sich in erster Linie, ob der Kan-

ton Glarus überhaupt nach dieser Bestimmung des

Bundesprivatsrechts verantwortlich gemacht werden

könne, oder ob nicht vielmehr für die Beurteilung der

Streitsache gemäss Art. 6 und 59 ZGB ausschliess-

lieh kantonales öffentliches Recht zur

Anwendung

komme. Wäre letzteres der Fall, also eidgenössisches

Recht auf den der Klage zu Grunde gelegten Tatbe-

stand nicht anwendbar, so wäre die Anerkennung des

nicht anwendbaren Rechts durch den Beklagten ohne

Belang.

Nun hat aber das Bundesgericht in ständiger

Praxis angenommen, dass oie zivilrechtliche Haftungs-

bestimmung des Art. 58 OR auch auf öffentlichrecht-

liche juristische Personen -

zu denen der Staat gehört -

Anwendung finde, von der Erwägung ausgehend, dass

auch eine öffentlichrechtliche Korporation ihre dem Ge-

meingebrauch überlassenen Anlagen, insbesondere Plätze

und Strassen, in zweckentsprechendem Zustande zu

unterhalten und namentlich alle diejenigen Vorkehren

zu treffen habe, die für die Sicherheit des Verkehrs

erforderlich sind. Diese Verpflichtung ergibt sich aus

der 'Virksamkeit des Grundsatzes, dass, wer ein Werk

Obligationenreeht. Ne 36.

261

dem Publikum zugänglich macht, rür die ordnungsge-

mässe Erstellung und Instandhaltung desselben zivil-

rechtlich verantwortlich ist. Dass das Werk (Strasse)

seine Entstehung einem Akt der öffentlichrechtlichen

Gesetzgebung verdankt. und die Organe des Kantons,

denen die Erstellung und Instandsetzung der Strasse

obliegt, hiezu nach öffentlichrechtlichen Normen be-

rufen sind, ist ohne Belang. Denn insoweit bei Ver-

letzung dieser Pflicht zugleich diejenige Sorgfalt ausser

Acht gelassen wird, welche im Rechtsverkehr nach

dem bürgerlichen Recht zu beobachten ist, gehört die

daraus erwachsende Haftung dem Gebiete des Privat-

rechts an und auf diesem Gebiete kann der öffentlich-

rechtlichen Körperschaft, die zugleich Person des Pri-

vatrechts ist, eine besondere bevorzugte Rechtsstellung

nicht zukommen. Es fehlt jede innere Berechtigung

dafür. dass der Staat, dessen Werk die gleiche Gefahr

der Schädigung durch mangelhafte Anlage oder Instand-

haltung in sich schliesst, wie ein im Eigentum einer

Privatperson stehendes, sodass auch der gleiche Recht-

schutz gegenüber Schädigungen geboten ist, von der

Haftung aus Art. 58 OR deshalb befreit sein soll, weil

das Werk ein öffentliches und dem Staate dessen Un-

terhaltung als öffentlichrechtliche Pflicht zugewiesen

ist. Duldet eine öffentlichrechtliche Korporation, ins-

besondere der Staat einen die öffentliche Sicherheit ge-

fährdenden Zustand des 'Werkes und entsteht daraus ein

Schaden, so hat er hiefür unter den gleichen Voraus-

setzungen wie der private Werkeigentümer aufzukommen,

weil es sich in diesem Falle nicht um das öffentliche Recht,

sondern um Verhältnisse handelt, in denen das Gemein-

wesen zum Bürger wie ein gewöhnlicher Privater als

koordiniertes Rechtssubjekt in Beziehung tritt, und

weil sich das Publikum auch dem Staate gegenüber

darauf verlassen können muss, dass bei der Erstellung

und Unterhaltung des Werkes die durch die Umstände

allgemein gebotene Sorgfalt beobachtet werde (vgl. OSER

262

Obllgationenrecht. No 36.

N. III 3 zu Art. 58 OR; WIELAND N. 8 und LEEMANN

~. 32 zu Art. 679 ZGB; FLEINER, Inst., 5. Aufl. S. 334 ff.;

. BGE 41 II 580 ff.; 44 II 187 ff.; 45 II 332 fr.; 48 II 417;

47 II 503; für das deutsche Recht STAUDINGER, Komm.

§ 823 BGB und dort zit. Entsch.). Da die übrigen Vor-

aussetzungen des Art. 48 Ziff. 4 OG unzweifelhaft er-

füllt sind, ist somit auf die Klage einzutreten.

2. -

In der Sache selbst bestreitet der Beklagte grund-

sätzlich seine Haftung aus Art. 58 OR mit der Ein-

wendung,

dass nach der eigenen Darstellung des

Klägers sein Auto nicht durch die Strasse oder Brücke

sondern vielmehr durch den Druck der Geschiebemasse~

der Runse, für welche nicht der Kanton, sondern die

Korporation einzustehen habe, beschädigt worden sei,

sodass der Schaden ursächlich nicht auf die fehlerhafte

Erstellung oder mangelhafte Unterhaltung des Werks

z~rü~kgeführt werden

könne.

Nun ist

allerdings

nchbg, dass der Schaden nicht auf eine umnittelbare

körperliche Einwirkung des Werks, bezw. auf eine

fehlerhafte Anlage desselben zurückzuführen ist, da

der Kläger die Brücke im Zeitpunkt des Schadensein-

trittes bereits passiert hatte. Er behauptet aber, dass

insofern ein Kausalzusammenhang gegeben sei, als die

Runse durch die Brücke gestaut und dadurch der Aus-

tritt derselben aus dem natürlichen Bett oberhalb der

Brücke und die Überschwemmung der Strasse ver-

ursacht worden sei. Nach dem von der bundesgericht-

lichen Rechtsprechung befolgten Grundsatz der adä-

quaten Verursachung ist nun freilich ein unmittel-

barer Kausalzusammenhang in dem Sinne, dass der

Schaden durch das Werk selbst infolge eines ihm

anhaftenden Fehlers gleichsam als allein tätig wer-

dender Faktor bewirkt werde, zur Haftungsbegnin-

dung nicht erforderlich; es genügt, dass die mangel-

h~te Anlage oder Unterhaltung des Werkes überhaupt

ellle Ursache des Erfolges bildet, dieser ohne den

mangelhaften Zustand nicht eingetreten wäre, gleichviel,

Obllgationenrecht. N° 36.

263

ob noch ein anderes äusseres Ereignis dazukommen

musste~ um den Eintritt des Schadens zu bewirken,

vorausgesetzt nur, dass der Kausalzusammenhang ein

adäquater sei, d. h. die als Ursache in Anspruch genom-

mene Tatsache nach allgemein menschlicher Erfahrung

geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen

herbeizuführen (vgl. AS 29 n 691 ff). Allein auch ein

solcher bloss mittelbarer . Kausalzusammenhang des

Schadens mit dem Werke ist nicht gegeben. Die Runse

ist nicht deswegen ausgetreten, weil sie sich, wie der

Kläger behauptet, einen Augenblick an der Brücke ge-

staut hat, sondern weil das natürliche Bachbett das

Geschiebe des unter der Einwirkung des Gewitterregens

plötzlich ausgebrochenen Muhrganges nicht mehr zu fas-

sen vermochte und zwar nicht nur unter der Brücke, son-

dern bereits oberhalb derselben. Die aus einer einfachen

Holzkonstruktion bestehende Brücke hat gegenteils dem

gewaltigen Druck der Steinmassen nachgegeben und deren

Abfluss in die Linth ermöglicht, sich also vom Gesichts-

punkte der Schadensverursachung aus keineswegs als

fehlerhaft. sondern im Gegenteil als zweckmässig gebaut

erwiesen. Ist aber der Austritt der Runse ursächlich

nicht auf einen Mangel der Brücke, sondern auf ein

aussergewöhnliches Zusammenwirken von Naturkräften

zurückzuführen, der Schaden also auch nicht indirekt

durch den Zustand des Werks verursacht worden, so

entfällt damit jede Grundlage für eine Schadenersatz-

pflicht des Beklagten aus Art. 58 OR.

3. -

Wollte man aber auch annehmen, dass die

Verheerung der Strasse und Beschädigung des Auto-

mobils mit einer indirekten Einwirkung des Werkes

-

Stauung der Runse -

in kausaler Beziehung stehe,

so müsste die Klage gleichwohl abgewiesen werden,

weil der Kläger den Nachweis nicht erbracht hat, dass

das Werk fehlerhaft erstellt oder mangelhaft unterhalten

war. Das Bundesgericht hat in ständiger Praxis an der

Rechtsauffassung festgehalten, dass beim Entscheid

, 264

ObligaÜonenrecbt. N° 36.

über die Frage, ob ein Werk richtig erstellt oder unter-

halten sei, nicht auf eine etwa bestehende Übung,

sondern darauf abzustellen ist, ob der Werkeigentümer

das nach den Umständen, insbesondere unter Berück-

sichtigung der örtlichen Verhältnisse und des Umfangs

des an dem betreffenden Ort bestimmungsgernäss statt-

findenden Verkehrs Gebotene vorgenommen habe. Mit~

hin kann ein Werk nur dann als fehlerhaft erstellt oder

mangelhaft unterhalten gelten, wenn gesetzliche Vor-

schriften oder diejenigen technischen Normen, welche

im Hinblick auf die Zweckbestimmung und Funktion

der Anlage, d. h. durch die Art und Weise der Verwen-

dung geboten sind, nicht beobachtet wurden, also das

Werk nicht seiner Bestimmung entsprechend herge-

stellt worden ist, son4ern infolge technischer Mängel

die allgemeine Sicherheit gefährdet. An diese Anforde-

rungen darf freilich nicht immer der strengste Masstab

angelegt werden, sondern es ist dabei auch auf eine all-

fällige Erschwerung des Gebrauchs und auf die Kosten,

insbesondere im Verhältnis zur Zweckbestimmung und

zum Gebrauchswert der Anlage Rücksicht zu nehmen

(vgl. BECKER N. 7 zu Art. 58 OR; BGE 33 II 547 ff.).

Vom Werkeigentümer können nur Aufwendungen ver-

langt werden, die ihm auch ökonomisch zumutbar

sind, nicht aber übertriebene, zu· kostspielige Vorkehren,

die zu den Interessen des Publikums in keinem Ver-

hältnis stehen. Denn massgebend ist nicht, welchen

Grad technischer Vollkommenheit, sondern welchen

Grad der Sicherheit der Einzelne vom Werk erwarten

darf und hiebei ist daran festzuhalien, dass durch

die Beschaffenheit desselben nur jene Schadensquellen

(Gefahren) berücksichtigt werden müssen, mit welchen

normalerweise regelmässig gerechnet wird und die eine

gewisse generelle Wahrscheinlichkeit haben (vgl. BGE

44 II 190; 38 II 73 ff.; 33 II 152 ff., 547 ff.).

Geht man hievon aus, so kann das in Frage stehende

Werk mit Grund nicht beanstandet werden. Vorab

Obligaüonenrecht. N° 36.

265

behauptet. der Kläger selbst nicht, dass die Anlage

und Unterhaltung der Strasse und Brücke gegen irgend-

welche gesetzliche Bestimmungen oder allgemein gel-

tende technische Normen verstossen, namentlich nicht,

dass etwa die Strasse oder Brücke baufällig gewesen sei

und dass bei besserem Unterhalt der Unfall nicht einge-

treten wäre, und ebensowenig, dass die Anlagen von den

übrigen im Kanton Glarus in grosser Zahl bestehen-

den gleichartigen Werken irgendwie abweichen. Der

Kläger macht mit seinen Bemängelungen vielmehr

eine

« Unvollkommenheit» des Werkes geltend, die

für die Anwendung des Art. 58 OR unmassgeblich

ist. Bei Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse,

insbesondere der zwischen der Strasse und der Erlen-

runse bestehenden Beziehungen wird auch dem Laien

ohne weiteres klar, dass die Konstruktion einer Brücke,

die alles Geschiebe der Runse passieren liesse, zum min-

desten aussergewöhnlichen Schwierigkeiten begegnen

müsste. Würde die Brücke nach der Meinung des

Klägers 2 bis 3 Meter höher gelegt, so würde dadurch

die Strasse für Lastfuhrwerke unbrauchbar, jedenfalls

aber ihre Verkehrsfähigkeit in einem Masse beeinträch-

tigt, das sich mit den Anforderungen an eine derartige

Strasse nicht wohl vereinbaren liesse. Die Tieferlegung

des Bachbettes wäre schon mit Rücksicht auf die Aus-

mündung der Runse in die Linth nicht möglich. Durch

eine Verbreiterung desselben und das Anbringen eines

glatten Stein belages sodann würde die Gefahr des Aus-

trittes des Muhrganges oberhalb der Brücke in keiner

'Veise vermindert; jedenfalls wäre zu berücksichtigen,

dass durch die rasche Ableitung der Geschiebemassell

die Linth gestaut und dadurch noch grösserer Schaden

gestiftet würde. Dass der Verkehr nur durch eine Tunne-

lierung der Strasse oder durch Verbauungen im Ein-

zugsgebiet der Runse' in wirksamer Weise sicherge-

stellt werden könnte, kann keinem Zweifel unterliegen.

Allein ob und inwieweit der Staat solche Vorkehren

266

ObUgationenrecht. N° 36.

zu treffen habe, ist hier nicht zu untersuchen, da es sich

dabei nicht mehr um die aus Art. 58 OR fliessende Ver-

pflichtung des Werkeigentümers, das Publikum gegen

die aus der Anlage des Werkes selbst direkt oder in-

direkt entstehenden Gefahren zu schützen, sondern um

typische, im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt vor-

zukehrende Schutzmassnahmen gegen eine Naturge-

walt handelt, die das öffentliche Recht beschlagen.

Abgesehen hievon wäre auch bei grundsätzlicher An-

wendbarkeit des Art. 58 OR in dieser Beziehung die

Haftpflicht des Staates deshalb ausgeschlossen, weil

der Schaden durch ein Naturereignis (höhere Gewalt)

verursacht worden ist, das vermöge der Art und Weise

seines Auftretens die im ordentlichen Lauf des Lebens

zu erwartenden Zufälle augenscheinlich übersteigt und

auch durch die äusserste unter den gegebenen Ver-

hältnissen mögliche Vorsorge, d. h. durch alle den Um-

ständen angemessenen, vernünftiger Weise zu erwarten-

den und ausführbaren Vorsichtsmassregeln nicht abge-

wendet werden kann.

Die Ersatzpflicht des Beklagten nach i\.rt. 58 OR

lässt sich endlich auch nicht aus der Unterlassung

einer Überwachung des Werkes herleiten, da es sich

dabei nicht um einen dem Werke selbst anhaftenden

Fehler handelt, für welchen einzig die Haftung aus

Art. 58 OR besteht (vgl. AS 34: II 636).

4. -

Soweit sich die Klage auf Art. 41 ff. OR, d. h.

auf einen Tatbestand stützt, der nicht durch Art. 58

erschöpft ist, erhebt sich wiederum die Frage, ob die

Bestimmungen des eidgenössischen Zivilrechts auf die

vermögensrechtliche

~Verantwortlichkeit des

Staates

(Kanton) für angeblich widerrechtliche Massnahmen

seiner Organe Anwendung finden können.

Nach Art. 55 ZGB verpflichten die Organe einer ju-

ristischen Person diese sowohl durch den Abschluss

von Rechtsgeschäften, als durch ihr sonstiges Verhalten,

insbesondere durch Schadenszufügung durch widerrecht-

Obligationenrecht~ N° 36.

267

liehe Handlungen. Für die öffentlichrechtlichen Kor-

porationen bleibt jedoch nach Art. 59 ZGB das öffentliche

Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. So-

weit also die schädigenden Handlungen der staatlichen

Organe in den Bereich des öffentlichen Rechtes fallen,

greift der Vorbehalt des Art. 59 Abs. 1 und damit die

Herrschaft der Bundes- oder kantonalen Gesetzgebungs-

gewalt Platz (vgl. AS 4:1 11 569). Da hier kantonale

Beamte und Behörden in Frage stehen, wäre somit das

kantonale Recht massgebend, sofern die vom Kläger

behaupteten widen'echtlichen Handlungen öffentlich-

rechtlicher und nicht etwa privatrechtlicher Natur sind.

Das Bundesgericht hat die Abgrenzung danach getrof-

fen' ob es sich dem Einzelnen gegenüber um die Aus-

übung eines Hoheitsrechts des Staates oder um Bezie-

hungen gehandelt habe, in welche der 'Staat etwa im pri-

vatrechtlichen Verkehr als koordiniertes Rechtssubjekt

zu den einzelnen Bürgern treten kann und hinsicht-

lich welcher er sich gleich dem Bürger der allgemeinen

Privatrechtsordnung unterzieht (AS 41 II 60 ff.; 47 II

503; 4:8 11 417). Von letzterem Gesichtspunkte aus

können die allgemeinen Grundsätze der Art. 41 ff. OR

zur Begründung der Ersatzpflicht des Kantons insoweit

in Betracht fallen, als, wie dem Einzelnen zuzumuten

ist, gefahrvolle Wege und Anlagen, die das Publikum

passieren kann, so zu unterhalten, dass andern kein

Schaden aus der Gefahr entsteht, auch den Staat aus

Art. 41 OR die zivilrechtliche Pflicht trifft, alles vorzu-

kehren, dass die Strasse bei Anwendung der nach den

Umständen gebotenen Sorgfalt ohne Gefahr benutzt

werden kann. Diese Verpflichtung erstreckt sich je-

doch in der Regel bloss auf die sichere Herstellung des

Strassenkörpers selbst. Nun behauptet aber der Kläger

selbst nicht, dass die Strasse~~nlage als solche, inklusive

Brücke, einen gefährlichen Charakter aufweise, welcher

Unfälle als sehr naheliegend, ja unvermeidlich erscheinen

liesse und infolgedessen Vorsichtsmassregeln erfordert

268

Obligationenrecht. N° 36.

hätte, sodass daher von einer für den Schadenseintritt

kausalen widerrechtlichen Unterlassung des Beklagten

im Sinne von Art. 41 OR keine Rede sein kann. Nicht

durch die Strassenanlage, sondern einzig durch die

Runse ist der gefahrdrohende Zustand geschaffen und

der Schaden verursacht worden. Eine Pflicht zur Ab-

wendung dieser Runsengefahr aber könnte sich nur aus

dem öffentlichen kantonalen Recht ergeben. Dem Kan-

ton steht es frei, über die privatrechtlichen Beziehun-

gen hinaus eine erhöhte Pflicht zur Überwachung

öffentlicher Strassen zu statuieren, in welchem Falle

sich die Rechtsfolgen der Verletzung dieser öffentlich-

rechtlichen Pflicht nach kantonalem öffentlichem Recht

beurteilen. Allein der Kläger hat selbst zugegeben,

dass im Kanton Glarus keiner1ei Vorschriften über die

Überwachung der

St~assen und Brücken bestehen

und daher von den Organen des Staates auch schlechter-

dings nicht verletzt sein können. Übrigens würde das

Aufstellen von Wachen zur Zeit 'von Runsengefahr

praktisch wohl kaum durchführbar sein angesichts

der damit für jene verbundenen Lebensgefahr und

des Umstandes anderseits, dass der Zeitpunkt des

Ausbruches und des Laufes der .Runse gar nicht voraus-

sehbar ist. Dass sodann biosse Warnungstafeln ins-

besondere von Autofahrern wenig beachtet zu werden

pflegen, ist Erfahrungstatsache. Wer im Gebirge reist,

muss sich auf solche Gefahren gefasst machen und selbst

Vorsorge gegen sie treffen. Hier kann in der Tat nur

auf die Vernunft und Vorsicht der Reisenden abgestellt

werden. Die Ausserachtlassung der erforderlichen ausser-

gewöhnlichen Aufmerksamkeit auf die örtlichen Ver-

hältnisse im Gebirge geschieht auf die Gefahr dessen,

dem sie zur Last fällt. Einen Anspruch darauf, gewarnt

und unterrichtet zu werden, hat derjenige, der Ge-

birgsstrassen benutzt, nicht.

Der Vorwurf des Klägers, die Brücke sei absichtlich

in dieser Konstruktion erstellt worden zum Zwecke

Obligationenrecht. N° 37.

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der Schädigung von Privaten zu Gunsten der Anstösser

der Erlenrunse wird durch die Akten in keiner Weise

belegt. Für ein vorsätzliches oder auch nur fahrlässiges

widerrechtliches Verhalten der Organe des Kantons

fehlen alle Anhaltspunkte. Massgebend ist auch hier

die Erwägung, dass es sich bei der Abwehr der Runsen-

gefahren um den Kampf gegen eine Naturgewalt handelt,

wobei die dem Kanton zur Verfügung stehenden techni-

schen und final17iellen Mittel zu einer wirksamen Be-

kämpfung nicht ausreichen.

Die Klage ist somit grundsätzlich als unbegründet

abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.

37. t7rteU d.er I. ZivUa.bteUung vom a7. Juni lSSS

i. S. Schweiz. Käse-Onion gegen Eicher.

Feststellungsklage : Kantonales oder eidgenössisches Recht

massgebend ?

Aus leg u n g eines Ristornovertrages. wonach sich die

Käse-Union dem Bezüger gegenüber zur Ausrichtung einer

Vergütung von 12 Fr. per 100 Kg. effektiv bezogenen Käses

im Umfange eines ziffermässig festgelegten Kontingents ver-

pflichtet hat. Die Freigabe einze1ner Käsesorten für den

Handel bleibt mangels einer Ausscheidung des Kontingents

nach solchen ohne Einfluss auf die Höhe der ristornobe.

rechtigten Quote.

A. -

Die Beklagte ist eine im Handelsregister von

Bern eingetragene Genossenschaft zum Zwecke des An-

und Verkaufes von Käse und andern Molkereiprodukten.

Unter der Firma Käse-Union existiert sie seit 27. Sep-

tember 1921; vorher hiess sie;; Genossenschaft Schweiz.

Käsehandelsfirmen » und noch früher « Genossenschaft

Schweiz. Käseexportfirmen ». Ihre Entstehung ist auf die