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Obligationenrecht. N° 50.
erklärt und damit. in· Abänderung des Urteils des Ober-
gerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 1917.
die KJ~e abgewiesen.
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50. t7rtei1 aer I. . Zlnlabtei111Dg Tom 13. Juni 1919
i. S. K1UDIDthal .. gegen Luzern.
Haftung des Werkeigentümers~ der zwar das,übliche,
nicht aber das nach den Umständen Erforderliche und ihm
Zuzumutende vorgesehen hat. -
Unfall, herbeigeführt durch
Kippen eines Hydrantendeckels.
A. -
Der Kläger erlitt am p. Oktober 1916 in der
Haldenstrasse in Lu.zern einen Unfall. Er trat auf einen
Hydrantendeckel, der lose in einem entsprechenden Falze
des Schachtrahmens lag, dabei kippte der Deckel um,
und der Kläger fiel vornüber, sich am rechten Fuss
erheblich verletzend.
Mit der v'orliegenden Klage verlangte Mumenthaler
von der Beklagten als Werkeigentümerin wegen fehler-
hafter Anlage beziehungsweise mangelhaften Unterhaltes
der Schachtbedeckung 20,000 Fr. Schadenersatz.
.
DieBeklagte hat demgegenüber jedeHaftung bestritten,
weil die Anlage an sich nich.t fehlerhaft und auch gut
unterhalten gewesen sei.
B. -
Beide kantonalen Instanzen haben die Klage
abgewiesen, das Obergericht, weil die Konstruktion, die
die Beklagte für die Bedeckung ihrer Hydranten gewählt
habe, nach dem eingeholten Gutachte~ allgemein' üblich
und seit Jahren allgemein in Gebrauch sei. Auch sei durch
Zeugenbeweis erhärtet, dass, in Luzern und insbesondere
bei der. streitigen Anlage nie ein Unfall vorgekommen.
Ferner habe der Kläger nicht etwa dargetan, dass zufolge
Abnützung der fragliche Verschluss dem Normaltyp
dieser Schachtbedeckungen gegenüber Sich verändert
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ObH;,;ationenrel'ht, ~o,,)0.
habe. Unter diesen Umständen könn~ weder von mangel,
hafter Anlage noch 'tuigenügendem Unterhalt die Rede
sein. Auf mangeUiafte Unterhaltung dürfe aber aUch dann
nicht geschlossen werden, wenn man, der Ansicht der
Experten folgend, annehme, der Unfall sei dadurch
möglich geworden, dass ein Fremdkörper habe in den
Falz des Schachtrahmens eindringen können, denn um
hieraus auf schlechten Unterhalt schliessen zu dürfen,
hätte bewiesen werden müssen, dass die Beklagte es an
der ordentlichen uhd übungSgemässen Reinigung habe
fehlen lassen.
C. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das BundeSgericht ergriffen, mit dem Antrag auf
Zusprechung der Klage eventuell Rüekweisung zur Be-
weisergänz'ung.
Das Bundesgerichl zieht in Erwägung:
1. -
Das BundeSgericht hat in konstanter Praxis
daranfestgehalten, dass für die Frage, ob der Werkeigen-
tiimer das Werk richtig angelegt beziehungsweise unter-
halten habe, nicht bloss auf die bei Erstellung und Unter-
halt solcher Werke bestehende Uebung abgestellt W"erden
kann.'Wenn der Werkeigentiimer nicht haften will; mUSs
er nicht nur das Uebliehe, sondern das nach den Um-
ständen (speziell auch nach der Funktion, die dem be-
treffenden Werk zukommt), Ge bot e n e vorgenom-
men haben,' AS 38 II S: 74 und Urteil i. S. Nieriker
g~en Geiger vom 12. November 1915. Damit ist gesagt.
dass den Werkeigentiimer ~n Abusus nicht befreit.
Anderseits aber dürfen von ihm auch nicht übertriebene
z. B. zu kostspielige, mit den Interessen des Publikums
in keinem Verhältnis stehende, Aufwendungen verlangt
werden.
2. -' Geht man hievon aus, so ist zunächst die Ein-
wendung des Beklagten als unerheblich zurückzuweisen,
der streitige Schachtverschluss sei gleich konstruiert
gewesen, wie die Anlagen dieser Art in den meisten
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grösseren Schweizerstädten. Massgebend ist vielmehr, ob
die Beklagte bei Anwendung dieser Konstruktion das
durch die Verhältnisse Gebotene vorgesehen hat.
Dabei ist zn berücksichtigen, dass der Verschluss einen
Teil der Strassenoberfläche ausmachen, Tausende und
Abertausende von Begehungen aushalten und dadurch
dem Verkehr dienstbar sein sollte.
Den diesen Verhältnissen entsprechenden Anforde-
rungen hat die fragliche Anlage nicht genügt. Zunächst
zeigt der Unfall selbst und sodann auch die Tatsache,
dass nach demselben der Deckel, wie von zwei Zeuginnen
bestätigt wird, noch zweimal durch blosse Fusstritte
zum Kippen gebracht werden konnte, dass die Konstruk.
tion Mängel aufgewiesen hat. Diese Unzulänglichkeit
geht aber auch aus dem Expertengutachten hervor.
Wenn auch die Sachverständigen erklären, der Ver-
schluss durch lose Einlegung des Deckels in einen Rahmen-
falz sei allgemein üblich und habe bisher noch nicht zu
derartigen Unzukömmlichkeiten geführt, dass eine Kon-
struktionsänderung als geboten erschienen wäre, so geht
doch anderseits aus ihrem Gutachten selber hervor, dass
solche Unzukömmlichkeiten in. erheblichem Masse be-
standen haben. Die Experten stellen insbesondere fest,
. es sei unter Umständen kleinen Fremdkörpern, Sand,
Steinen, Zigarrenstummeln, usw. möglich, in den Falz
. einzudringen und sich dort so. zu lagern, dass der Deckel
einem Stoss von oben nachgebe. Ferner lasse die fragliche
Konstruktion es zu und bringe damit wiederum die Gefahr
des Kippens. dass nach Gebrauch der Deckel picht ganz
geschlossen, beziehungsweise dass er von Unberechtigten
aus seiner richtigen Lage verschoben werde.
Die Experten sagen aber weiter, wenigstens die ersten
beiden der angeführten Mängel könnten, ohne die Weg-
nahme des Deckels zu erschweren, durch eine: kleine
nicht kostspielige Aendemng, :w.ie sie nachher cUe Beklagt;
vo;genomrnen .. habe, nämlich,durch das· Anbringen von
Sbften auf der Unterseite des Deckels, verbessert werden.
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Hieraus geht hervor, dass die Beklagte zwar dasüeb-
liehe, nicht aber das durch die Verhältnisse Gebotene und
ihr Zuzumutende vorgesehen hat. Sie hätte durch eine
kleine, nicht teure, den Hauptzweck der Anlage (leichte
Zugänglichkeit im Falle der Feuer~efahr) nicht beein-
trächtigende Verbesserung die dem Verkehr drohende
Gefahr erheblich vermindern können. Sie darf daher ihr
Werk, da sie diese Verbesserung nicht vorgenommen,
nicht als mangblfrei bezeichnen.
3. -
Was sodann den Kausalzusammenhang zwischen
der Tatsache der mangelhaften Anlage und dem Unfall
anbelangt, so ist er ohne weiteres als nachgewiesen zu
betrachten, sagen doch die Zeuginnen Schneider und
Felder aus, der Deckel habe ihrem Fusstritt nach dem
Unfall, trotzdem er gesclllossen und ein Fremdkörper
nicht wahrnehmbar gewesen, noch zweimal nachgegeben.
Es darf daller unbedenklich angenorom.en werden, der
Unfall habe sich in gleicherWeise, das heisst auch durch
Kippen des richtig geschlossenen Deckels und nicht etwa
zufolge einer Verschiebung desselben durch unbefugte
Hand, für die die Beklagte nicht· einzutreten hätte, er-
ermgnet.
4. -
Danach ist 'die Klage von der Vorillstanz zu
unrecht abgewiesen. worden, und es sind die Akten, da
sie über das QuantitatiY des Schadens nicht genügend
Aufschluss geben, zur Feststellung desselben und des
von der Beklagten zu leistenden Ersatzbetrages an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird begründet erklärt, die Klage grund-
sätzlich zugesprochen und die Sache zur Feststellung des
-Schadenersatzbetrages an die Vorinstanz zurückgewiesen.