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45_II_332

BGE 45 II 332

Bundesgericht (BGE) · 1917-12-19 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 50.

erklärt und damit. in· Abänderung des Urteils des Ober-

gerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 1917.

die KJ~e abgewiesen.

'

50. t7rtei1 aer I. . Zlnlabtei111Dg Tom 13. Juni 1919

i. S. K1UDIDthal .. gegen Luzern.

Haftung des Werkeigentümers~ der zwar das,übliche,

nicht aber das nach den Umständen Erforderliche und ihm

Zuzumutende vorgesehen hat. -

Unfall, herbeigeführt durch

Kippen eines Hydrantendeckels.

A. -

Der Kläger erlitt am p. Oktober 1916 in der

Haldenstrasse in Lu.zern einen Unfall. Er trat auf einen

Hydrantendeckel, der lose in einem entsprechenden Falze

des Schachtrahmens lag, dabei kippte der Deckel um,

und der Kläger fiel vornüber, sich am rechten Fuss

erheblich verletzend.

Mit der v'orliegenden Klage verlangte Mumenthaler

von der Beklagten als Werkeigentümerin wegen fehler-

hafter Anlage beziehungsweise mangelhaften Unterhaltes

der Schachtbedeckung 20,000 Fr. Schadenersatz.

.

DieBeklagte hat demgegenüber jedeHaftung bestritten,

weil die Anlage an sich nich.t fehlerhaft und auch gut

unterhalten gewesen sei.

B. -

Beide kantonalen Instanzen haben die Klage

abgewiesen, das Obergericht, weil die Konstruktion, die

die Beklagte für die Bedeckung ihrer Hydranten gewählt

habe, nach dem eingeholten Gutachte~ allgemein' üblich

und seit Jahren allgemein in Gebrauch sei. Auch sei durch

Zeugenbeweis erhärtet, dass, in Luzern und insbesondere

bei der. streitigen Anlage nie ein Unfall vorgekommen.

Ferner habe der Kläger nicht etwa dargetan, dass zufolge

Abnützung der fragliche Verschluss dem Normaltyp

dieser Schachtbedeckungen gegenüber Sich verändert

J

ObH;,;ationenrel'ht, ~o,,)0.

habe. Unter diesen Umständen könn~ weder von mangel,

hafter Anlage noch 'tuigenügendem Unterhalt die Rede

sein. Auf mangeUiafte Unterhaltung dürfe aber aUch dann

nicht geschlossen werden, wenn man, der Ansicht der

Experten folgend, annehme, der Unfall sei dadurch

möglich geworden, dass ein Fremdkörper habe in den

Falz des Schachtrahmens eindringen können, denn um

hieraus auf schlechten Unterhalt schliessen zu dürfen,

hätte bewiesen werden müssen, dass die Beklagte es an

der ordentlichen uhd übungSgemässen Reinigung habe

fehlen lassen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das BundeSgericht ergriffen, mit dem Antrag auf

Zusprechung der Klage eventuell Rüekweisung zur Be-

weisergänz'ung.

Das Bundesgerichl zieht in Erwägung:

1. -

Das BundeSgericht hat in konstanter Praxis

daranfestgehalten, dass für die Frage, ob der Werkeigen-

tiimer das Werk richtig angelegt beziehungsweise unter-

halten habe, nicht bloss auf die bei Erstellung und Unter-

halt solcher Werke bestehende Uebung abgestellt W"erden

kann.'Wenn der Werkeigentiimer nicht haften will; mUSs

er nicht nur das Uebliehe, sondern das nach den Um-

ständen (speziell auch nach der Funktion, die dem be-

treffenden Werk zukommt), Ge bot e n e vorgenom-

men haben,' AS 38 II S: 74 und Urteil i. S. Nieriker

g~en Geiger vom 12. November 1915. Damit ist gesagt.

dass den Werkeigentiimer ~n Abusus nicht befreit.

Anderseits aber dürfen von ihm auch nicht übertriebene

z. B. zu kostspielige, mit den Interessen des Publikums

in keinem Verhältnis stehende, Aufwendungen verlangt

werden.

2. -' Geht man hievon aus, so ist zunächst die Ein-

wendung des Beklagten als unerheblich zurückzuweisen,

der streitige Schachtverschluss sei gleich konstruiert

gewesen, wie die Anlagen dieser Art in den meisten

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Obligatiouenrecht. N° 50.

grösseren Schweizerstädten. Massgebend ist vielmehr, ob

die Beklagte bei Anwendung dieser Konstruktion das

durch die Verhältnisse Gebotene vorgesehen hat.

Dabei ist zn berücksichtigen, dass der Verschluss einen

Teil der Strassenoberfläche ausmachen, Tausende und

Abertausende von Begehungen aushalten und dadurch

dem Verkehr dienstbar sein sollte.

Den diesen Verhältnissen entsprechenden Anforde-

rungen hat die fragliche Anlage nicht genügt. Zunächst

zeigt der Unfall selbst und sodann auch die Tatsache,

dass nach demselben der Deckel, wie von zwei Zeuginnen

bestätigt wird, noch zweimal durch blosse Fusstritte

zum Kippen gebracht werden konnte, dass die Konstruk.

tion Mängel aufgewiesen hat. Diese Unzulänglichkeit

geht aber auch aus dem Expertengutachten hervor.

Wenn auch die Sachverständigen erklären, der Ver-

schluss durch lose Einlegung des Deckels in einen Rahmen-

falz sei allgemein üblich und habe bisher noch nicht zu

derartigen Unzukömmlichkeiten geführt, dass eine Kon-

struktionsänderung als geboten erschienen wäre, so geht

doch anderseits aus ihrem Gutachten selber hervor, dass

solche Unzukömmlichkeiten in. erheblichem Masse be-

standen haben. Die Experten stellen insbesondere fest,

. es sei unter Umständen kleinen Fremdkörpern, Sand,

Steinen, Zigarrenstummeln, usw. möglich, in den Falz

. einzudringen und sich dort so. zu lagern, dass der Deckel

einem Stoss von oben nachgebe. Ferner lasse die fragliche

Konstruktion es zu und bringe damit wiederum die Gefahr

des Kippens. dass nach Gebrauch der Deckel picht ganz

geschlossen, beziehungsweise dass er von Unberechtigten

aus seiner richtigen Lage verschoben werde.

Die Experten sagen aber weiter, wenigstens die ersten

beiden der angeführten Mängel könnten, ohne die Weg-

nahme des Deckels zu erschweren, durch eine: kleine

nicht kostspielige Aendemng, :w.ie sie nachher cUe Beklagt;

vo;genomrnen .. habe, nämlich,durch das· Anbringen von

Sbften auf der Unterseite des Deckels, verbessert werden.

Obligalioncnrecht. N° 50.

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Hieraus geht hervor, dass die Beklagte zwar dasüeb-

liehe, nicht aber das durch die Verhältnisse Gebotene und

ihr Zuzumutende vorgesehen hat. Sie hätte durch eine

kleine, nicht teure, den Hauptzweck der Anlage (leichte

Zugänglichkeit im Falle der Feuer~efahr) nicht beein-

trächtigende Verbesserung die dem Verkehr drohende

Gefahr erheblich vermindern können. Sie darf daher ihr

Werk, da sie diese Verbesserung nicht vorgenommen,

nicht als mangblfrei bezeichnen.

3. -

Was sodann den Kausalzusammenhang zwischen

der Tatsache der mangelhaften Anlage und dem Unfall

anbelangt, so ist er ohne weiteres als nachgewiesen zu

betrachten, sagen doch die Zeuginnen Schneider und

Felder aus, der Deckel habe ihrem Fusstritt nach dem

Unfall, trotzdem er gesclllossen und ein Fremdkörper

nicht wahrnehmbar gewesen, noch zweimal nachgegeben.

Es darf daller unbedenklich angenorom.en werden, der

Unfall habe sich in gleicherWeise, das heisst auch durch

Kippen des richtig geschlossenen Deckels und nicht etwa

zufolge einer Verschiebung desselben durch unbefugte

Hand, für die die Beklagte nicht· einzutreten hätte, er-

ermgnet.

4. -

Danach ist 'die Klage von der Vorillstanz zu

unrecht abgewiesen. worden, und es sind die Akten, da

sie über das QuantitatiY des Schadens nicht genügend

Aufschluss geben, zur Feststellung desselben und des

von der Beklagten zu leistenden Ersatzbetrages an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, die Klage grund-

sätzlich zugesprochen und die Sache zur Feststellung des

-Schadenersatzbetrages an die Vorinstanz zurückgewiesen.