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332 Obligationenrecht. N° 50. erklärt und damit. in· Abänderung des Urteils des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 1917. die KJ~e abgewiesen. '
50. t7rtei1 aer I. . Zlnlabtei111Dg Tom 13. Juni 1919
i. S. K1UDIDthal .. gegen Luzern. Haftung des Werkeigentümers~ der zwar das,übliche, nicht aber das nach den Umständen Erforderliche und ihm Zuzumutende vorgesehen hat. - Unfall, herbeigeführt durch Kippen eines Hydrantendeckels. A. - Der Kläger erlitt am p. Oktober 1916 in der Haldenstrasse in Lu.zern einen Unfall. Er trat auf einen Hydrantendeckel, der lose in einem entsprechenden Falze des Schachtrahmens lag, dabei kippte der Deckel um, und der Kläger fiel vornüber, sich am rechten Fuss erheblich verletzend. Mit der v'orliegenden Klage verlangte Mumenthaler von der Beklagten als Werkeigentümerin wegen fehler- hafter Anlage beziehungsweise mangelhaften Unterhaltes der Schachtbedeckung 20,000 Fr. Schadenersatz. . DieBeklagte hat demgegenüber jedeHaftung bestritten, weil die Anlage an sich nich.t fehlerhaft und auch gut unterhalten gewesen sei. B. - Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen, das Obergericht, weil die Konstruktion, die die Beklagte für die Bedeckung ihrer Hydranten gewählt habe, nach dem eingeholten Gutachte~ allgemein' üblich und seit Jahren allgemein in Gebrauch sei. Auch sei durch Zeugenbeweis erhärtet, dass, in Luzern und insbesondere bei der. streitigen Anlage nie ein Unfall vorgekommen. Ferner habe der Kläger nicht etwa dargetan, dass zufolge Abnützung der fragliche Verschluss dem Normaltyp dieser Schachtbedeckungen gegenüber Sich verändert J ObH;,;ationenrel'ht, ~o ,,)0. habe. Unter diesen Umständen könn~ weder von mangel, hafter Anlage noch 'tuigenügendem Unterhalt die Rede sein. Auf mangeUiafte Unterhaltung dürfe aber aUch dann nicht geschlossen werden, wenn man, der Ansicht der Experten folgend, annehme, der Unfall sei dadurch möglich geworden, dass ein Fremdkörper habe in den Falz des Schachtrahmens eindringen können, denn um hieraus auf schlechten Unterhalt schliessen zu dürfen, hätte bewiesen werden müssen, dass die Beklagte es an der ordentlichen uhd übungSgemässen Reinigung habe fehlen lassen. C. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das BundeSgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Zusprechung der Klage eventuell Rüekweisung zur Be- weisergänz'ung. Das Bundesgerichl zieht in Erwägung:
1. - Das BundeSgericht hat in konstanter Praxis daranfestgehalten, dass für die Frage, ob der Werkeigen- tiimer das Werk richtig angelegt beziehungsweise unter- halten habe, nicht bloss auf die bei Erstellung und Unter- halt solcher Werke bestehende Uebung abgestellt W"erden kann.'Wenn der Werkeigentiimer nicht haften will; mUSs er nicht nur das Uebliehe, sondern das nach den Um- ständen (speziell auch nach der Funktion, die dem be- treffenden Werk zukommt), Ge bot e n e vorgenom- men haben,' AS 38 II S: 74 und Urteil i. S. Nieriker g~en Geiger vom 12. November 1915. Damit ist gesagt. dass den Werkeigentiimer ~n Abusus nicht befreit. Anderseits aber dürfen von ihm auch nicht übertriebene
z. B. zu kostspielige, mit den Interessen des Publikums in keinem Verhältnis stehende, Aufwendungen verlangt werden.
2. -' Geht man hievon aus, so ist zunächst die Ein- wendung des Beklagten als unerheblich zurückzuweisen, der streitige Schachtverschluss sei gleich konstruiert gewesen, wie die Anlagen dieser Art in den meisten 334 Obligatiouenrecht. N° 50. grösseren Schweizerstädten. Massgebend ist vielmehr, ob die Beklagte bei Anwendung dieser Konstruktion das durch die Verhältnisse Gebotene vorgesehen hat. Dabei ist zn berücksichtigen, dass der Verschluss einen Teil der Strassenoberfläche ausmachen, Tausende und Abertausende von Begehungen aushalten und dadurch dem Verkehr dienstbar sein sollte. Den diesen Verhältnissen entsprechenden Anforde- rungen hat die fragliche Anlage nicht genügt. Zunächst zeigt der Unfall selbst und sodann auch die Tatsache, dass nach demselben der Deckel, wie von zwei Zeuginnen bestätigt wird, noch zweimal durch blosse Fusstritte zum Kippen gebracht werden konnte, dass die Konstruk. tion Mängel aufgewiesen hat. Diese Unzulänglichkeit geht aber auch aus dem Expertengutachten hervor. Wenn auch die Sachverständigen erklären, der Ver- schluss durch lose Einlegung des Deckels in einen Rahmen- falz sei allgemein üblich und habe bisher noch nicht zu derartigen Unzukömmlichkeiten geführt, dass eine Kon- struktionsänderung als geboten erschienen wäre, so geht doch anderseits aus ihrem Gutachten selber hervor, dass solche Unzukömmlichkeiten in. erheblichem Masse be- standen haben. Die Experten stellen insbesondere fest, . es sei unter Umständen kleinen Fremdkörpern, Sand, Steinen, Zigarrenstummeln, usw. möglich, in den Falz . einzudringen und sich dort so. zu lagern, dass der Deckel einem Stoss von oben nachgebe. Ferner lasse die fragliche Konstruktion es zu und bringe damit wiederum die Gefahr des Kippens. dass nach Gebrauch der Deckel picht ganz geschlossen, beziehungsweise dass er von Unberechtigten aus seiner richtigen Lage verschoben werde. Die Experten sagen aber weiter, wenigstens die ersten beiden der angeführten Mängel könnten, ohne die Weg- nahme des Deckels zu erschweren, durch eine: kleine nicht kostspielige Aendemng, :w.ie sie nachher cUe Beklagt; vo;genomrnen .. habe, nämlich ,durch das· Anbringen von Sbften auf der Unterseite des Deckels, verbessert werden. Obligalioncnrecht. N° 50. 335 Hieraus geht hervor, dass die Beklagte zwar dasüeb- liehe, nicht aber das durch die Verhältnisse Gebotene und ihr Zuzumutende vorgesehen hat. Sie hätte durch eine kleine, nicht teure, den Hauptzweck der Anlage (leichte Zugänglichkeit im Falle der Feuer~efahr) nicht beein- trächtigende Verbesserung die dem Verkehr drohende Gefahr erheblich vermindern können. Sie darf daher ihr Werk, da sie diese Verbesserung nicht vorgenommen, nicht als mangblfrei bezeichnen.
3. - Was sodann den Kausalzusammenhang zwischen der Tatsache der mangelhaften Anlage und dem Unfall anbelangt, so ist er ohne weiteres als nachgewiesen zu betrachten, sagen doch die Zeuginnen Schneider und Felder aus, der Deckel habe ihrem Fusstritt nach dem Unfall, trotzdem er gesclllossen und ein Fremdkörper nicht wahrnehmbar gewesen, noch zweimal nachgegeben. Es darf daller unbedenklich angenorom.en werden, der Unfall habe sich in gleicherWeise, das heisst auch durch Kippen des richtig geschlossenen Deckels und nicht etwa zufolge einer Verschiebung desselben durch unbefugte Hand, für die die Beklagte nicht· einzutreten hätte, er- ermgnet.
4. - Danach ist 'die Klage von der Vorillstanz zu unrecht abgewiesen. worden, und es sind die Akten, da sie über das QuantitatiY des Schadens nicht genügend Aufschluss geben, zur Feststellung desselben und des von der Beklagten zu leistenden Ersatzbetrages an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird begründet erklärt, die Klage grund- sätzlich zugesprochen und die Sache zur Feststellung des -Schadenersatzbetrages an die Vorinstanz zurückgewiesen.