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Obligationen recht. N° 72.
72. Orteil der I. Zivila.bteUung vom 9. Oktober 1915
i. S Frau Ebner-Willima.nn, Klägerin,
gegen Einwohnergemeinde Xriens, Beklagte.
Schadenersatzklage gegen eine Gemeinde we-
gen ein e s U n fall es, dadurch verursacht, dass die
Geschädigte zur Nachtzeit vom Trottoir abirrte und in
einen Bach stürzte. Nichtanwendbarkeit von Art. 5 8
o R, weil die AbsturzsteIle im Privateigentum steht. Die
Haftung der Gemeinde wegen ungenügen-
der Bel e u c h tun g ist zunächst eine zivilrechtliche aus
den Art. 4 1 0 Rund 5 5 A b s. 2 Z G B, und als solche
keine bloss subsidiäre neben dem fehlbaren Beamten. Da-
neben kann eine weitergehende Haftbarkeit aus kanto-
nalem öffentlichem Rechte bestehen. Die Pli ich t der
G e m ein d e, Privateigentümer im Interesse des Publi-
kums zur Ein z ä u nun g ihur Grundstücke z u ver-
haI t e n, ist öffentlich-rechtlich.
1. -
Im Dorfe Kriens führt die Fenkefllstrasse, mit
Trottoir versehen, neben der Kreuzbäckerei vorbei
und oberhalb dieser Liegenschaft über den Krien-
bach. Im 'Vinkel, der durch die dort eine Kurve ma-
chende Strasse und den Bach vor dessen Ueberführung
gebildet wird, befindet sich ein "Gittermast. Die Brücke
ist mIt keinem Geländer versehen. Wohl aber führt ein
solches im genannten Terrainwinkel dem Bache entlang;
im Februar 1912 reichte es aber noch nicht bis an,die
Brücke, so dass dort eine Strecke gegen den Bach ~u
offen war. Der Bach ist Staatseigentum; Strasse ~it
Trottoir und Brücke sind im Eigentum der Gemeinde
Kriens, das Gebiet im Winkel zwischen Trottoir und
Bach gehört dagegen zur Kreuzbäckerei, deren Eigen-
tümerin, Witwe Wüest-Matter, im Jahre 1912 auch dieRe-
paratur des Geländers bis zur Brücke besorgen liess.
2. -
Am 21. Februar 1912, abends, wollte die Klä-
gerin, Frau Ebner-Willimann, von der Fenkernstrasse
her der Kreuzbäckerei entlang kommend, die Brücke
passieren. Dabei irrte sie laut vorinstanzlicher Fest-
Obligationenrecht. N° 72.
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stellung vor der Brücke vom Trottoir ab, geritt auf den
obersten Zipfel des Kreuzbäckereigrundstückes und fiel
von hier aus beim Gittermast in den Bach.
Im vorliegenden Prozesse hat sie nunmehr die Ein-
wohnergemeinde. Kriens auf Ersatz des ihr aus diesem
Unfall erwachsenen Schaden belangt, den sie in ihrem
Klagebegehren auf 4500 Fr., in ihrem Berufungsantrage
aber nur noch auf 2500 Fr. beziffert. Dazu hat sje Ver-
zugszins zu 5 % vom Tage des Unfalls an eingefordert.
Der Unfall, wird in der Klage geltend gemacht, habe
sich ereignet. weil die Strasse und namentlich auch das
Trottoir teilweise zerstört gewesen sei; über die Brücke
habe nicht einmal ein Geländer geführt. Auch habe jede
Beleuchtung gefehlt; das ferne Licht der Seidenfabrik
habe die Klägerin geblendet. Die Gemeinde Kriens als
Eigentümerin der Fenkernstrasse und der Brücke habe
diese Verkehrswege zu unterhalten und für die richtige
Beleuchtung zu sorgen. Rechtlich treffe Art. 58 OR zu.
Aber auch die Voraussetzungen der Art. 41 ff. OR seien
gegeben.
Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen, mit der
Begründung: Art. 58 OR sei unanwendbar, weil die
Klägerin vom Grund und Boden der Witwe Wüest-
Matter aus abgestürzt sei und also diese oder eventuell
der Staat Luzern als Bacheigentümer passiv legitimiert
wäre. Auch auf Art. 41 ff. OR könne sich die Klägeriu
nicht bfrufen. Massgebend sei das - nach dem Vorbehalt
des Art. 59 ZGB anwendbare - luzernische Gesetz über
die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten vom
10. September 1842. Nach diesem aber hafte die Ge-
meinde gegenüber Dritten, die von ihren Beamten durch
amtliche Handlungen, Fehler oder Unterlassungen ge-
schädigt ~erden, nur subsidiär, im Falle der Insolvenz
des Beamten.
3. -'- Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungs-
schrift wenden sich zu einem grossen Teil gegen die
tat sä chi ich e Fes t s tell u n g
der Vorinstanz,
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Obügationenrecht. N° 72
dass die Klägerin nicht von der Brücke oder sonst VOll
dem Strassengebiet. solldern vom Privatgrundstücke der
Witwe Wüest-Matter (Kreuzbäckerei) aus, am dortigen
geländerlosen Teil des Uferrandes in den Bach gefallen
sei. (Folgt Nachweis der Verbindlichkeit dieser Fest-
stellung) ....
. Hiernach beruft sich die Klägerin mit Unrecht auf den
Art. 5 8 0 R. Nicht ein Werk der beklagten Ge-
meinde, sondern allfällig ein solches der Grundeigen-
tümerin Frau Wüest oder, soweit das Bachgebiet in Be-
tracht kommt, des Staates Luzern als dessen Eigentümer
hätten den behaupteten Schaden verursacht. Die Be-
klagte dagegen könnte nur mittelbar auf die Entstehung
des Schadens eingewirkt haben, nämlich soweit sich
sagen Hesse, die Nichterfüllung bestimmter, ihr ob-
liegender Pflichten habe zur Folge gehabt, dass die
Klägerin von der Strasse auf das Privatgrundstück
abgeirrt sei oder dass sich an der Unfallstelle die Ge-
fahr des Absturzes vergrössert habe.
4. -
In dieser Beziehung hat die Klägerin vor den
kantonalen Instanzen zunächst darauf abgestellt, dass
die beklagte Gemeinde es an der nötigen Bel e u c h-
tun g des Strassengebietes ari der UnfallsteIle habe
fehlen lassen.
Die Verbindlichkeit der Beklagten zur Beleuchtung
kann nun zurückgeführt we:r:den entweder auf die jeder
Privatperson obliegende z i v i Ire c h t I ich e Pflicht,
alle notwendigen Vorkehren zu treffen. damit andern
kein Schaden aus der Gefahr entstehe, die die Unter-
lassung oder MangeJhaftigkeit der Beleuchtung einer
Anlage in sich schliesst, oder auf eine weitergehende
durch
da~ kantonale ö f f e n t I ich e R e c h t den
Ortsgemeinden überbundene Pflicht der abendlichen Be-
leuchtung von öffentlichen Strassen und Plätzen.
Wenn dem einzelnen zuzumuten ist, bei Dunkelheit
gefahrvolle Stellen, die das Publikum passieren könnte,.
genügend zu beleuchten. so trifft diese aus Art. 4 1
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o R messende Pflicht auch Gemeinden in Bezug auf
die ihrer Obhut unterliegenden Anlagers, denn die öffent-
lich-rechtlichen Körperschaften sind zugleich Personen
des Privatrechtes. Die Beklagte als solche wäre somit
bei Unterlassung der üblichen, jedermann obliegenden
Beleuchtungspflicht nach Art. 5 5 A b s. 2 Z G B
haftbar und zwar primär. nicht nur subsidiär neben
ihren fehlbaren Beamten oder AngesteUten als de~ zuerst
in Anspruch zu nehmenden' Ersatzpflichtigen. Ihre Pas.-
sivlegitimationmüsste daher grundsätzlich bejaht werden.
Die Vorinstanzen haben sich nun nicht darüber aus-
gesprochen, ob die zur Vermeidung einer Gefahr des !ill-
irrens von der Strasse gebotene Beleuchtung des dortIgen
Strassengebietes eine genügende und, wenn nicht, ob die
Unterlassung für den Unfall kausal gewesen sei. Es liesse
sich daher fragen. ob nicht nach Art. 82 OG die Akten
an das Obergericht zurückzuweisen seien, um über diesen
Punkt eine Entscheidung herbeizuführen. Indessen darf
aus dem Stillschweigen der beiden kantonalen Instanzen
wohl geschlossen werden. dass nach ihrer Ansicht ein
Mangel der Beleuchtung bei dem Unfall keine Rolle
spielte, zumal da aus dem Zeugnis der Frau Schwegl:r
und aus dem Augenscheinsbericht hervorgeht, dass dIe
Oertlichkeit tatsächlich durch zwei elektrische Lampen
beleuchtet wurde. Sodann hat sich die Klägerin in ihrer
Berufungsschrift keineswegs auf den Standpunkt gestellt,
die Vorinstanzen hätten der Beleuchtungsfrage nicht die
erforderliche Beachtung geschenkt. Wenn sie verlangt,
dass die Gemeinderechnungen seit 1900 ediert werden,
soweit dabei die Bel e u eh tun g und der Unterhalt
der Gemein destrassen, besonders der Fenkernstrasse
nebst der Brücke, in Betracht kämen. so erscheinen diese
Beweismittel als durchaus untauglich. über die Beleuch-
tung in der Nähe der Brücke am 21. Februar 1912,
abends 7 Uhr Auskunft zu geben.
Ueber die privatrechtliche Pflicht hinaus kann nach
ka n ton ale m ö f f e n t I ich e n R e c h t
noch
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Obligationenrecht. N° 72.
eine erhöhte Pflicht zur Beleuchtung öffentlicher Strassen
und Plätze bestehen. Es handelt sich dann um eine dem
~lgemeinen Privatrecht nicht unterstellte Ordnung (vgl.
dIe von der Vorinstanz zitierte Stelle in HUBERS Er-
läuterungen zum Vorentwurfe des ZGB H. Auß. S.97).
Verletzt die Gemeinde diese öffentlich-rechtliche Pflicht,
so kom~t hinsichtlich der Rechtsfolgen, im besondern
des Schadenersatzes, das kantonale öffentliche Recht zur
Anwendung (Art. 59 Abs. 1 ZGB und Art. 61 OR). Für
den Fall also, dass die Klägerin ein Verschulden in der
Erfüllung einer besondern, durch das öffentliche Recht
der beklagten Gemeinde auferlegten Beleuchtungspflicht
behaupten wollte, müsste das Eintreten hierauf abgelehnt
werden, weil es sich nicht mehr um Anwendung von
eidgenössischem Zivilrecht handeln würde.
5. -
Der Unfall wird ferner noch darauf zurückge-
führt, dass die Beklagte an der UnfallsteIle das Bach-
ufer nicht habe ein z ä une n lassen. Nach dem in
Erwägung 1 Gesagten war nun aber p r i v a t r e c h t -
1 ich nicht die Beklagte, sondern die Eigentümerin des
Ufergrundstückes zur Einzäunung verpflichtet. Soweit
für die Beklagte in dieser Hin~icht eine Verpflichtung
bestand, kann sie nur eine ö ff e nt I ich - r e c h t -
1 ich e sein, aus der behördlichen Aufsichtspflicht über
die Gemeindeglieder fliessend, so dass auch insoweit die
bundesgerichtliche Zuständigkeit mangelt. Mit Unrecht
hat sich demgegenüber die Klägerin auf Art. 61Abs. 2
OR berufen : Die Gemeinde besorgt . nicht eine f gewerb-
liche Verrichtung », sondern handelt in Ausübung ihrer
Polizeihoheit, wenn sie einen Privaten zu gewissen Sicher-
heitsvorkehren auf dessen Grundeigentum verhält oder
solche nötigenfalls an dessen Stelle trifft.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
geric~ts der Kantons Luzern vom 24. Juni 1915 bestätigt.
Obligationenrecht. N° 73 .
73. Arrit du 15 octobre 1915 dans la cause Ferrero
contre Ibli".
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Art. 6 1 5, a l. 2, CO. L'a b sen e e der er e ren c e
au x s tat u t s ne frappe pas la souscription d'actions
d'une nullite absolue; le vice est couvert si le souscripteur
montre par des actes concluants qu'iI renonce ase preva-
loir de l'irregularite de sa souscription.
Irr e g u I ar i te s commises lors de la constitution de·
Ja socil~te; effet de l'inscription au Registre du commerce.
Souscription obtenue au moyen de man re u V res d 0 10 -
si v es; validite et portee de la souscription.
.
A. -
Le 10 decembre 1910 a ete fondee a Neuchätel,
sous le nom d'dtalia», une societe anonyme au capital
de 100 000 fr., divise en actions nominatives de 500 fr.
La societe avait pour but l'exploitation d'un commerce
de vins italiens. Pour supprimer la conCUlTence de la
maison C. Zullo, a Neuchätel, la societe « Italia» decida
de l'englober dans son entreprise. Le capital fut porte a
300000 fr ..
Albert Gattino, administrateur-deIegue de la societe,
fit d'actives demarches po ur placer celles des actions
nouvelles qui n'avaient pas ete attribuees a Zullo. Le
15 juin 1912, il ecrivit a son beau-frere, Francesco Ferrero,
domicilie a Carmagnola (Italie), lui donnant differents
renseignements sur la societe, et l'engageant vivement a
souscrire des actions pour 10 a 20,000 fr. Il l'invitait
egalement a assister a l'assemblee du 22 juin, Oll ä. s'y
faire representer par Gildo Gattino. II joignait a sa lettre
quatre bulletins de souscription de 5000 fr. chacun.
Ferrero signa deux bulletins ainsi COllc;US: «Je soussigne
. ...... deelare souscrire 5000 fr., soit 10 actions de
500 fr. rune, de l'emission des nouvel1es actions dela
S. A. Italia. ~) En outre, il donnait a Gildo Gattino (l pleiue
et entiere procuration» pour le representer a rassemblee
generale des actionnaires du 22 juin 1912. Le proce&-
verbal de cette assemblee constate l'approbation du