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41_II_580

BGE 41 II 580

Bundesgericht (BGE) · 1915-10-09 · Deutsch CH
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Obligationen recht. N° 72.

72. Orteil der I. Zivila.bteUung vom 9. Oktober 1915

i. S Frau Ebner-Willima.nn, Klägerin,

gegen Einwohnergemeinde Xriens, Beklagte.

Schadenersatzklage gegen eine Gemeinde we-

gen ein e s U n fall es, dadurch verursacht, dass die

Geschädigte zur Nachtzeit vom Trottoir abirrte und in

einen Bach stürzte. Nichtanwendbarkeit von Art. 5 8

o R, weil die AbsturzsteIle im Privateigentum steht. Die

Haftung der Gemeinde wegen ungenügen-

der Bel e u c h tun g ist zunächst eine zivilrechtliche aus

den Art. 4 1 0 Rund 5 5 A b s. 2 Z G B, und als solche

keine bloss subsidiäre neben dem fehlbaren Beamten. Da-

neben kann eine weitergehende Haftbarkeit aus kanto-

nalem öffentlichem Rechte bestehen. Die Pli ich t der

G e m ein d e, Privateigentümer im Interesse des Publi-

kums zur Ein z ä u nun g ihur Grundstücke z u ver-

haI t e n, ist öffentlich-rechtlich.

1. -

Im Dorfe Kriens führt die Fenkefllstrasse, mit

Trottoir versehen, neben der Kreuzbäckerei vorbei

und oberhalb dieser Liegenschaft über den Krien-

bach. Im 'Vinkel, der durch die dort eine Kurve ma-

chende Strasse und den Bach vor dessen Ueberführung

gebildet wird, befindet sich ein "Gittermast. Die Brücke

ist mIt keinem Geländer versehen. Wohl aber führt ein

solches im genannten Terrainwinkel dem Bache entlang;

im Februar 1912 reichte es aber noch nicht bis an,die

Brücke, so dass dort eine Strecke gegen den Bach ~u

offen war. Der Bach ist Staatseigentum; Strasse ~it

Trottoir und Brücke sind im Eigentum der Gemeinde

Kriens, das Gebiet im Winkel zwischen Trottoir und

Bach gehört dagegen zur Kreuzbäckerei, deren Eigen-

tümerin, Witwe Wüest-Matter, im Jahre 1912 auch dieRe-

paratur des Geländers bis zur Brücke besorgen liess.

2. -

Am 21. Februar 1912, abends, wollte die Klä-

gerin, Frau Ebner-Willimann, von der Fenkernstrasse

her der Kreuzbäckerei entlang kommend, die Brücke

passieren. Dabei irrte sie laut vorinstanzlicher Fest-

Obligationenrecht. N° 72.

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stellung vor der Brücke vom Trottoir ab, geritt auf den

obersten Zipfel des Kreuzbäckereigrundstückes und fiel

von hier aus beim Gittermast in den Bach.

Im vorliegenden Prozesse hat sie nunmehr die Ein-

wohnergemeinde. Kriens auf Ersatz des ihr aus diesem

Unfall erwachsenen Schaden belangt, den sie in ihrem

Klagebegehren auf 4500 Fr., in ihrem Berufungsantrage

aber nur noch auf 2500 Fr. beziffert. Dazu hat sje Ver-

zugszins zu 5 % vom Tage des Unfalls an eingefordert.

Der Unfall, wird in der Klage geltend gemacht, habe

sich ereignet. weil die Strasse und namentlich auch das

Trottoir teilweise zerstört gewesen sei; über die Brücke

habe nicht einmal ein Geländer geführt. Auch habe jede

Beleuchtung gefehlt; das ferne Licht der Seidenfabrik

habe die Klägerin geblendet. Die Gemeinde Kriens als

Eigentümerin der Fenkernstrasse und der Brücke habe

diese Verkehrswege zu unterhalten und für die richtige

Beleuchtung zu sorgen. Rechtlich treffe Art. 58 OR zu.

Aber auch die Voraussetzungen der Art. 41 ff. OR seien

gegeben.

Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen, mit der

Begründung: Art. 58 OR sei unanwendbar, weil die

Klägerin vom Grund und Boden der Witwe Wüest-

Matter aus abgestürzt sei und also diese oder eventuell

der Staat Luzern als Bacheigentümer passiv legitimiert

wäre. Auch auf Art. 41 ff. OR könne sich die Klägeriu

nicht bfrufen. Massgebend sei das - nach dem Vorbehalt

des Art. 59 ZGB anwendbare - luzernische Gesetz über

die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten vom

10. September 1842. Nach diesem aber hafte die Ge-

meinde gegenüber Dritten, die von ihren Beamten durch

amtliche Handlungen, Fehler oder Unterlassungen ge-

schädigt ~erden, nur subsidiär, im Falle der Insolvenz

des Beamten.

3. -'- Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungs-

schrift wenden sich zu einem grossen Teil gegen die

tat sä chi ich e Fes t s tell u n g

der Vorinstanz,

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Obügationenrecht. N° 72

dass die Klägerin nicht von der Brücke oder sonst VOll

dem Strassengebiet. solldern vom Privatgrundstücke der

Witwe Wüest-Matter (Kreuzbäckerei) aus, am dortigen

geländerlosen Teil des Uferrandes in den Bach gefallen

sei. (Folgt Nachweis der Verbindlichkeit dieser Fest-

stellung) ....

. Hiernach beruft sich die Klägerin mit Unrecht auf den

Art. 5 8 0 R. Nicht ein Werk der beklagten Ge-

meinde, sondern allfällig ein solches der Grundeigen-

tümerin Frau Wüest oder, soweit das Bachgebiet in Be-

tracht kommt, des Staates Luzern als dessen Eigentümer

hätten den behaupteten Schaden verursacht. Die Be-

klagte dagegen könnte nur mittelbar auf die Entstehung

des Schadens eingewirkt haben, nämlich soweit sich

sagen Hesse, die Nichterfüllung bestimmter, ihr ob-

liegender Pflichten habe zur Folge gehabt, dass die

Klägerin von der Strasse auf das Privatgrundstück

abgeirrt sei oder dass sich an der Unfallstelle die Ge-

fahr des Absturzes vergrössert habe.

4. -

In dieser Beziehung hat die Klägerin vor den

kantonalen Instanzen zunächst darauf abgestellt, dass

die beklagte Gemeinde es an der nötigen Bel e u c h-

tun g des Strassengebietes ari der UnfallsteIle habe

fehlen lassen.

Die Verbindlichkeit der Beklagten zur Beleuchtung

kann nun zurückgeführt we:r:den entweder auf die jeder

Privatperson obliegende z i v i Ire c h t I ich e Pflicht,

alle notwendigen Vorkehren zu treffen. damit andern

kein Schaden aus der Gefahr entstehe, die die Unter-

lassung oder MangeJhaftigkeit der Beleuchtung einer

Anlage in sich schliesst, oder auf eine weitergehende

durch

da~ kantonale ö f f e n t I ich e R e c h t den

Ortsgemeinden überbundene Pflicht der abendlichen Be-

leuchtung von öffentlichen Strassen und Plätzen.

Wenn dem einzelnen zuzumuten ist, bei Dunkelheit

gefahrvolle Stellen, die das Publikum passieren könnte,.

genügend zu beleuchten. so trifft diese aus Art. 4 1

Obügationenrecht. N° 72.

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o R messende Pflicht auch Gemeinden in Bezug auf

die ihrer Obhut unterliegenden Anlagers, denn die öffent-

lich-rechtlichen Körperschaften sind zugleich Personen

des Privatrechtes. Die Beklagte als solche wäre somit

bei Unterlassung der üblichen, jedermann obliegenden

Beleuchtungspflicht nach Art. 5 5 A b s. 2 Z G B

haftbar und zwar primär. nicht nur subsidiär neben

ihren fehlbaren Beamten oder AngesteUten als de~ zuerst

in Anspruch zu nehmenden' Ersatzpflichtigen. Ihre Pas.-

sivlegitimationmüsste daher grundsätzlich bejaht werden.

Die Vorinstanzen haben sich nun nicht darüber aus-

gesprochen, ob die zur Vermeidung einer Gefahr des !ill-

irrens von der Strasse gebotene Beleuchtung des dortIgen

Strassengebietes eine genügende und, wenn nicht, ob die

Unterlassung für den Unfall kausal gewesen sei. Es liesse

sich daher fragen. ob nicht nach Art. 82 OG die Akten

an das Obergericht zurückzuweisen seien, um über diesen

Punkt eine Entscheidung herbeizuführen. Indessen darf

aus dem Stillschweigen der beiden kantonalen Instanzen

wohl geschlossen werden. dass nach ihrer Ansicht ein

Mangel der Beleuchtung bei dem Unfall keine Rolle

spielte, zumal da aus dem Zeugnis der Frau Schwegl:r

und aus dem Augenscheinsbericht hervorgeht, dass dIe

Oertlichkeit tatsächlich durch zwei elektrische Lampen

beleuchtet wurde. Sodann hat sich die Klägerin in ihrer

Berufungsschrift keineswegs auf den Standpunkt gestellt,

die Vorinstanzen hätten der Beleuchtungsfrage nicht die

erforderliche Beachtung geschenkt. Wenn sie verlangt,

dass die Gemeinderechnungen seit 1900 ediert werden,

soweit dabei die Bel e u eh tun g und der Unterhalt

der Gemein destrassen, besonders der Fenkernstrasse

nebst der Brücke, in Betracht kämen. so erscheinen diese

Beweismittel als durchaus untauglich. über die Beleuch-

tung in der Nähe der Brücke am 21. Februar 1912,

abends 7 Uhr Auskunft zu geben.

Ueber die privatrechtliche Pflicht hinaus kann nach

ka n ton ale m ö f f e n t I ich e n R e c h t

noch

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Obligationenrecht. N° 72.

eine erhöhte Pflicht zur Beleuchtung öffentlicher Strassen

und Plätze bestehen. Es handelt sich dann um eine dem

~lgemeinen Privatrecht nicht unterstellte Ordnung (vgl.

dIe von der Vorinstanz zitierte Stelle in HUBERS Er-

läuterungen zum Vorentwurfe des ZGB H. Auß. S.97).

Verletzt die Gemeinde diese öffentlich-rechtliche Pflicht,

so kom~t hinsichtlich der Rechtsfolgen, im besondern

des Schadenersatzes, das kantonale öffentliche Recht zur

Anwendung (Art. 59 Abs. 1 ZGB und Art. 61 OR). Für

den Fall also, dass die Klägerin ein Verschulden in der

Erfüllung einer besondern, durch das öffentliche Recht

der beklagten Gemeinde auferlegten Beleuchtungspflicht

behaupten wollte, müsste das Eintreten hierauf abgelehnt

werden, weil es sich nicht mehr um Anwendung von

eidgenössischem Zivilrecht handeln würde.

5. -

Der Unfall wird ferner noch darauf zurückge-

führt, dass die Beklagte an der UnfallsteIle das Bach-

ufer nicht habe ein z ä une n lassen. Nach dem in

Erwägung 1 Gesagten war nun aber p r i v a t r e c h t -

1 ich nicht die Beklagte, sondern die Eigentümerin des

Ufergrundstückes zur Einzäunung verpflichtet. Soweit

für die Beklagte in dieser Hin~icht eine Verpflichtung

bestand, kann sie nur eine ö ff e nt I ich - r e c h t -

1 ich e sein, aus der behördlichen Aufsichtspflicht über

die Gemeindeglieder fliessend, so dass auch insoweit die

bundesgerichtliche Zuständigkeit mangelt. Mit Unrecht

hat sich demgegenüber die Klägerin auf Art. 61Abs. 2

OR berufen : Die Gemeinde besorgt . nicht eine f gewerb-

liche Verrichtung », sondern handelt in Ausübung ihrer

Polizeihoheit, wenn sie einen Privaten zu gewissen Sicher-

heitsvorkehren auf dessen Grundeigentum verhält oder

solche nötigenfalls an dessen Stelle trifft.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

geric~ts der Kantons Luzern vom 24. Juni 1915 bestätigt.

Obligationenrecht. N° 73 .

73. Arrit du 15 octobre 1915 dans la cause Ferrero

contre Ibli".

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Art. 6 1 5, a l. 2, CO. L'a b sen e e der er e ren c e

au x s tat u t s ne frappe pas la souscription d'actions

d'une nullite absolue; le vice est couvert si le souscripteur

montre par des actes concluants qu'iI renonce ase preva-

loir de l'irregularite de sa souscription.

Irr e g u I ar i te s commises lors de la constitution de·

Ja socil~te; effet de l'inscription au Registre du commerce.

Souscription obtenue au moyen de man re u V res d 0 10 -

si v es; validite et portee de la souscription.

.

A. -

Le 10 decembre 1910 a ete fondee a Neuchätel,

sous le nom d'dtalia», une societe anonyme au capital

de 100 000 fr., divise en actions nominatives de 500 fr.

La societe avait pour but l'exploitation d'un commerce

de vins italiens. Pour supprimer la conCUlTence de la

maison C. Zullo, a Neuchätel, la societe « Italia» decida

de l'englober dans son entreprise. Le capital fut porte a

300000 fr ..

Albert Gattino, administrateur-deIegue de la societe,

fit d'actives demarches po ur placer celles des actions

nouvelles qui n'avaient pas ete attribuees a Zullo. Le

15 juin 1912, il ecrivit a son beau-frere, Francesco Ferrero,

domicilie a Carmagnola (Italie), lui donnant differents

renseignements sur la societe, et l'engageant vivement a

souscrire des actions pour 10 a 20,000 fr. Il l'invitait

egalement a assister a l'assemblee du 22 juin, Oll ä. s'y

faire representer par Gildo Gattino. II joignait a sa lettre

quatre bulletins de souscription de 5000 fr. chacun.

Ferrero signa deux bulletins ainsi COllc;US: «Je soussigne

. ...... deelare souscrire 5000 fr., soit 10 actions de

500 fr. rune, de l'emission des nouvel1es actions dela

S. A. Italia. ~) En outre, il donnait a Gildo Gattino (l pleiue

et entiere procuration» pour le representer a rassemblee

generale des actionnaires du 22 juin 1912. Le proce&-

verbal de cette assemblee constate l'approbation du