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44_II_187

BGE 44 II 187

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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1~6 Obligationenrecht. N° 3:'. niger Tropf. Gerade diese Behauptung, in Verbindung mit dem schon an sich auffallenden Umstand, dass der Kläger während der Spitalbehandlung die fragliche Erklärung ausgestellt hat, wonach er auf die Geltend- machung einer Entschädigung gegenüber dt>m Be- klagten von vornherein verzichte, rechtfertigen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durch- führung der verlangten Expertise über den Geistes- zustand de~ Klägers bei Abgabe jener Erklärungen vom

5. April und 15. Mai 1916. Gestützt auf das Ergebnis der Expertise wird die Vorinstanz alsdann neu zu ent- scheiden haben, ob der Kläger wirklich fähig gewesen sei oder nicht, mit Rücksicht auf dieses Geschäft ver- nunftgemäss zu handeln und die Tragweite der abge- ~ebenen Erklärungen zu erkennen.

2. - Sollte die Vorinstanz die Urteilsfähigkeit wie- derum bejahen, so wird sie auch die weitere Frage der Anfechtbarkeit der Verzichtserklärungen wegen Ueber- vorteilung im Sinne von Art. 21 OR einer erneuten Prüfung auf Grund des Expertenbefundes unterwerfen müssen. Der Auffassung, dass dieser Artikel nicht aus- dehnend ausgelegt werden dürfe, vielm~hr bei der Inter- pretation ein strenger Masstab anzulegen sei, kann wenigstens für den vorliegenden Fall nicht beigepflichtet werden. Wenn das Ausdehnungsgesetz zum FHG in Art. 9 Abs. 2 bestimmt, dass Verträge, denen zufolge einem Geschädigten eine offenbar unzulängHche Ent- schädigung zukomme oder zugekommen sei, anfechtbar seien, so mu,ss der allgemeine gesetzgeberische Gedanke, welcher dieser Bestimmung zu Grunde liegt, bei Ver- hältnissen, wie sie hier bestehen, zu einer weitherzigen Auslegung des Art. 21 OR führen. Die Ausführungen des Sachverständigen über den Geisteszustand des Klägers könnten dazu führen, das Erfordernis des « Leichtsinnes » oder der « Unerfahrenheit » als gegeben zu erachten, selbst wenn jener nicht geradezu urteils- unfähig war. Das weitere Requisit des « offenbart'n Obligationenrecht. N° SS. 187 .Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleis- tung» wäre erfüllt, da letztere, die Leistung des Be- klagten, in keiner Weise präzisiert ist. Auch könnte nicht etwa eingewendet werden, es liege gar kein Ver- t~ag, sonderIl: nur eine einseitige Erklärung vor, was dIe Anwendung von Alt. 21 OR ausschliesse, denn der Verzicht wird erst durch die Annahme perfekt, er ist also ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, und zudem hat man es hier nicht mit einem nackten Verzichte zu tun. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. Dezember 1917 aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer Expertise über den Geistes- zustand des Klägers und nachherigen neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

33. Urteil der I. Zivilabteilq vom 18. Kai 1918

i. S. Sax.er gegen Bt. Ga.llen. Begriff des Werkes im Sinne des Art. 58 OR. Kann ein Platz al~ ~er~ aufg.efasst werden? Bedeutet der Mangel der Emfnedigung emesPlatzes, der 90 cm höher als eine daneben liegende Strasse ist, eine fehlerhafte Anlage ? A. - Am 13. April 1916 um 9* Uhr abends wollte der Kläger Saxer einen Freund von der Militärstrasse in S1. Gallen um die Reitschule herum zu der nördlich davon bei der St. Leonhardstrasse befindlichen Bedürfnisanstalt führen. Die beiden Strassen kommen etwa 40m. östlichvon der Reitschule zusammen. Die Militärstrasse läuft südlich die St. Leonhardstrasse nördlich der Reitschule entlang: Um den Weg zur Bedürfnisanstalt abzukürzen, ging der Kläger nicht über den Punkt, wo die beiden Strassen zusammenkommen, sondern unmittelbar an der Ostseite A.S .u U - 1918 13 188 Obligationenrecht. N° 33. der Reitschule vorbei ü.ber den dort befindlichen VOIplatZ. AI& er bei der nordöstlichen Ecke der Reitschule ankam, fiel er über ein Stützmäuerchen von 90 cm Höhe auf das TrottoiI der St. Leonhardstrasse hinunter und erlitt einen Beinbruch. Früher bestand hier eine Böschung. Bei der Verbreiterung der Strasse iIn Jahre 19'14 wurde aber das erwähnte Mäuerchen aufgeführt, das an der engsten Stelle 1 m 45 von der Reithallenecke entfernt ist. Es trägt eine Laterne, die jedoch zur Zeit des Unfalles nicht angezündet war. Dagegen brannten in einer Entfernung von etwa 45 m zwei Bogenlampen zu je 1000 Kerzen. Es war an jenem Abend dunkel. Die Bogenlampen er- leuchteten nach Zeugenaussagen nur schwach die Unfall- stelle ; doch konnte iInmerhin die Geländegestaltung erkannt werden. B. - Saxer erhob nUll gegen die Gemeinde St. Gallen ab Eigentümerin des Mäuerchens und Bodens eine Schadellersatzklage. C. - Durch Urteil vom 9. November 1917 hat das Kantonsgericht des Kantons Si. Gallen die Klage ab- gewiesen. D. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 2. Januar 1918 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die Klage :;:ei gutzuheissen, eventuell sei die Sache zur Abnahme der von ihm beantragten Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Da der Kläger die Beklagte auf Ersatz des Scha- dens belangt, den sie als Eigentümerin des Platzes vor der Reitschule nach Art. 41 ff. OR verursacht haben soll, also ein privatrechtlicher Schadenersatzanspruch, der die Beklagte wie einen andern privaten Eigentümer de!. Platzes treffen kann, geltend gemacht wird, so ist das Bundesgericht in der Hauptsache zur Überprüfung des angefochtenen Urteils zuständig.

2. - Da die zivilrechiliche Schadenersatzklage sich Obligationenrecht. N° 33. 189 in de; Hauptsache auf Art. 58 OR stützt, so fragt es sich in erster Linie, ob der Platz bei der nordöstlichen Ecke der Reitschule mit dem Stützmäuerchen ein Werk im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung bilde. Nach der Praxis des Bundesgerichtes (AS 22 S. 1154 ff., 24 11 S. 102 f., :!11I S. 5881., 4211 S. 42) gilt als solcheS Werk neben den Gebäuden jedes körperliche Produkt mensch- lieher Tätigkeit, das in wirtschaftlicher Beziehung mit den eigentlichen unbeweglichen Bauten eine gewisse Verwandtschaft zeigt und in!.besondere bei mangelhafter Herstellung oder Unterhaltung in ähnlicher Weise wie Gebäude Schaden bewirken kann. Demnach ist der Boden als Werk im Sinne de-s Art. 58 OR aufzufassen, soweit er durch Bearbritung so umgebildet worden ist, dass er in seiner neuen GfStal+ infolge Mr Ar t du Umformung oder wegen mangelhaftel Unterhaltung geeignet ist, Dri1tc zu &chädigen. Der in Frage stehende, besonders hergerichtete Reitschulvorplatz mit dem Si ützmäuerchen fällt also wohl unter den Begriff des erwähnten 'Verkes. Das Bun- desgericht 11at denn auch schon eine Strasse oder ein Gässchen als solches Wm k bezeichnet (AS 25 11 S. 111 f., vergl. auch AS 3211 NI'. 29). Die Beklagte kann danach als Eigentümerin de!> genannten Platzes au!> Art. 58 OR haftbar werden, falls die Vorau~etzungen des Art. 58 iIn übrigen gegeben !.ind. Ob schon aus dem Um.~tande, dass deI Platz zum Verkehr für das Publikum nicht bestimmt war, die Nichthaftung der Eigentümerin sich ergebe, brauch~ nicht untel sucht zu werden. Denn es ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der Mangel eines Geländer oder Hages auf dem Stützmäuerchen keine fehlerhafte Anlage bedeutet. Da- rauf, ob das kantonale Recht nach Art. 697 Ab!.. 2 ZGB eine Einfriedigung vorschreibt, kommt es zwar nicht an ; wenn diese Bestimmung auch im allgemeinen für die Pflicht und die Art der Einfriedigung das kantonale Recht als massgebeIid erklärt, so kann doch dieses für die Beurteilung der Frage, ob der Mangel einer Einfrie- 190 Obligatianenreeht. N° 33. digung eine fehlerhafte Anlage nach Art. 58 OR darstelle, nicht schlechthin entscheidend sein. Aber e.ine allgemeine Verpflichtung des Eigen1ümt'rs eines von Dritten be- gangenen Grundstückes, die&es da einzuzäunen, wo es um 90 cm senkrecht abfällt, besteht offenbar nicht; denn darin läge eint' zu grosse und zu lästige'Beschränkung im Gebrauch des Eigentums. Solche nicht besonder& abge- grenzten, Niveauunterschiede kommen häufig vor, ohne dass dabei eine wesentliche Gefährdung des Verkehrs, die besondere Massnahmen erforder1,gesehen wird. E& ist, was die Unternehmungen und Vorgänge des täglichen Lebens betrifft, von der Annahme auszu'gehen, dass ein FussgängeI von Zeit zu Zeit einen Blick auf den von ihm begangenen Boden werfe und insbesondere zur Nachtzeit. wenn er sich auf ungewohntem Wege an einem fremden Orte befindet, doppelte Vorsicht aufwende. Er darf sich dabei, wenn er eine Stelle schon früher einmal begangen hat, aber nicht täglich dort vorüber geht, nicht darauf verlassen, dass die örtlichen Verhältnisse stets dieselben seien. Lässt er nicht die nötige doppelte Vorsicht walten, so liegt zwar vielleicht nicht eine Unachtsamkeit vor, in der ein Selbstverschulden oder eine fahrlässige Schadeil- stiftung gefunden werden könnte; aber die Ausseracht- lassung der zur Nachtzeit erforderlichen aussergewöhn- lichen Au.fmerksamkeit geschieht auf die Gefahr dessen, dem sie zur Last fällt, und kann daher nicht Dritte ver- anlassen, gegen ihre schädlichen Folgen besondt're Vor- richtungen zu treffen. Entsteht durch eine solche Ausser- achtlassung ein Unfall, so lässt er sich also' nicht als Wirkung einer fehlerhaften Anlage des Werkes betrachten. sondern ist lediglich auf die ausnahmsweise ungenügende Vorsicht des Verletzten zurückzuführen. Die Beklagte ist auch nicht wegen mangelhafter Erfüllung einer privattechtlichen Beleuchtungspflicht für die Unfallfolgen haftbar. Die Strassenbeleuchtung war deraI:t, dass die Geländegestaltung zur Zeit des Unfalles erkennbar war. Für die Beklagte als EigentÜIDe- Obligationenrecht. N° 34. 191 rin des Reitschulvorplatzes bestand danach kein Anlass, noch eine besondere Beleuchtung anzubringen. Wegen der ausnahmsweise bestehenden Verminderung der Stras- senbeleuchtung könnte sie wohl nur auf Grund des kanto- nalen öffentlichen Rechtes haftbar sein, und hierüber hat das BUIidesgericht nicht zu urteilen (vergl. OSER, Komm. Art. 61 N. II 3, BGE 41 II S. 582 ff.). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil de& Kantonsgerichtes des Kantons' St. Gallen vom 9. Novem- ber 1917 bestätigt.

34. Urteil der l Zivilabteilung vom 18. Ka.i 1918

i. S. lIä.mmerle gegen Schweizerischen km.rein. Verrechnung der Forderung des Anweisungsempfängers mit einer Gegenforderung des Angewiesenen? C- ·Wechsel- diskontierung. Rechtliche Bedeutung der Formel; «Ein- gang vorbehalten.» Folgen dieses Vorbehaltes für die Umrechnung von nach dem Verfalltagein fremder Währung geleisteten Zahlungen. A. - Im Juni 1913 eröffnete der Beklagte dem Kläger einen Wechseldiskontkredit von 50,000 Fr., worauf dieser ihm Wechsel auf Oesterreich zur Diskontierung übergab. Der Beklagte schrieb dem Kläger jeweilen bei der Über- gabe die Beträge unter Abzug der für die Diskontierung geschuldeten Vergütung mit der Bemerkung « Eingang vorbehalten» gut und zwar in Frankenwährung. Da nach dem Ausbruch des Krieges im Jahre 1914 in Oesterreich ein Moratorium für Wechselschulden eingeführt wurde, so leisteten damals die Schuldner der vom Beklagten diskontierten Wechsel nicht am Verfalltag, sondern erst später Zahlung.· Der Beklagte belastete daher dem Kläger an den Verfalltagen jeweilen wieder die ihm früher zuer- kannten Beträge und schrieb ihm sodallll zum Tageskurse