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Obligationenrecht. N° 3:'.
niger Tropf. Gerade diese Behauptung, in Verbindung
mit dem schon an sich auffallenden Umstand, dass der
Kläger während der Spitalbehandlung die fragliche
Erklärung ausgestellt hat, wonach er auf die Geltend-
machung einer Entschädigung gegenüber dt>m Be-
klagten von vornherein verzichte, rechtfertigen die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durch-
führung der verlangten Expertise über den Geistes-
zustand de~ Klägers bei Abgabe jener Erklärungen vom
5. April und 15. Mai 1916. Gestützt auf das Ergebnis
der Expertise wird die Vorinstanz alsdann neu zu ent-
scheiden haben, ob der Kläger wirklich fähig gewesen
sei oder nicht, mit Rücksicht auf dieses Geschäft ver-
nunftgemäss zu handeln und die Tragweite der abge-
~ebenen Erklärungen zu erkennen.
2. -
Sollte die Vorinstanz die Urteilsfähigkeit wie-
derum bejahen, so wird sie auch die weitere Frage der
Anfechtbarkeit der Verzichtserklärungen wegen Ueber-
vorteilung im Sinne von Art. 21 OR einer erneuten
Prüfung auf Grund des Expertenbefundes unterwerfen
müssen. Der Auffassung, dass dieser Artikel nicht aus-
dehnend ausgelegt werden dürfe, vielm~hr bei der Inter-
pretation ein strenger Masstab anzulegen sei, kann
wenigstens für den vorliegenden Fall nicht beigepflichtet
werden. Wenn das Ausdehnungsgesetz zum FHG in
Art. 9 Abs. 2 bestimmt, dass Verträge, denen zufolge
einem Geschädigten eine offenbar unzulängHche Ent-
schädigung zukomme oder zugekommen sei, anfechtbar
seien, so mu,ss der allgemeine gesetzgeberische Gedanke,
welcher dieser Bestimmung zu Grunde liegt, bei Ver-
hältnissen, wie sie hier bestehen, zu einer weitherzigen
Auslegung des Art. 21 OR führen. Die Ausführungen
des Sachverständigen über den Geisteszustand des
Klägers könnten dazu führen, das Erfordernis des
« Leichtsinnes » oder der « Unerfahrenheit » als gegeben
zu erachten, selbst wenn jener nicht geradezu urteils-
unfähig war. Das weitere Requisit des « offenbart'n
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.Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleis-
tung» wäre erfüllt, da letztere, die Leistung des Be-
klagten, in keiner Weise präzisiert ist. Auch könnte
nicht etwa eingewendet werden, es liege gar kein Ver-
t~ag, sonderIl: nur eine einseitige Erklärung vor, was
dIe Anwendung von Alt. 21 OR ausschliesse, denn der
Verzicht wird erst durch die Annahme perfekt, er ist
also ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, und zudem hat
man es hier nicht mit einem nackten Verzichte zu tun.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt,
dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 24. Dezember 1917 aufgehoben und die Sache
zur Durchführung einer Expertise über den Geistes-
zustand des Klägers und nachherigen neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
33. Urteil der I. Zivilabteilq vom 18. Kai 1918
i. S. Sax.er gegen Bt. Ga.llen.
Begriff des Werkes im Sinne des Art. 58 OR. Kann ein Platz
al~ ~er~ aufg.efasst werden? Bedeutet der Mangel der
Emfnedigung emesPlatzes, der 90 cm höher als eine daneben
liegende Strasse ist, eine fehlerhafte Anlage ?
A. -
Am 13. April 1916 um 9* Uhr abends wollte der
Kläger Saxer einen Freund von der Militärstrasse in
S1. Gallen um die Reitschule herum zu der nördlich davon
bei der St. Leonhardstrasse befindlichen Bedürfnisanstalt
führen. Die beiden Strassen kommen etwa 40m. östlichvon
der Reitschule zusammen. Die Militärstrasse läuft südlich
die St. Leonhardstrasse nördlich der Reitschule entlang:
Um den Weg zur Bedürfnisanstalt abzukürzen, ging der
Kläger nicht über den Punkt, wo die beiden Strassen
zusammenkommen, sondern unmittelbar an der Ostseite
A.S .u U -
1918
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der Reitschule vorbei ü.ber den dort befindlichen VOIplatZ.
AI& er bei der nordöstlichen Ecke der Reitschule ankam,
fiel er über ein Stützmäuerchen von 90 cm Höhe auf das
TrottoiI der St. Leonhardstrasse hinunter und erlitt einen
Beinbruch. Früher bestand hier eine Böschung. Bei der
Verbreiterung der Strasse iIn Jahre 19'14 wurde aber das
erwähnte Mäuerchen aufgeführt, das an der engsten
Stelle 1 m 45 von der Reithallenecke entfernt ist. Es
trägt eine Laterne, die jedoch zur Zeit des Unfalles nicht
angezündet war. Dagegen brannten in einer Entfernung
von etwa 45 m zwei Bogenlampen zu je 1000 Kerzen.
Es war an jenem Abend dunkel. Die Bogenlampen er-
leuchteten nach Zeugenaussagen nur schwach die Unfall-
stelle; doch konnte iInmerhin die Geländegestaltung
erkannt werden.
B. -
Saxer erhob nUll gegen die Gemeinde St. Gallen
ab Eigentümerin des Mäuerchens und Bodens eine
Schadellersatzklage.
C. -
Durch Urteil vom 9. November 1917 hat das
Kantonsgericht des Kantons Si. Gallen die Klage ab-
gewiesen.
D. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 2. Januar
1918 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem
Antrage, die Klage :;:ei gutzuheissen, eventuell sei die
Sache zur Abnahme der von ihm beantragten Beweise
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Da der Kläger die Beklagte auf Ersatz des Scha-
dens belangt, den sie als Eigentümerin des Platzes vor der
Reitschule nach Art. 41 ff. OR verursacht haben soll,
also ein privatrechtlicher Schadenersatzanspruch, der die
Beklagte wie einen andern privaten Eigentümer de!.
Platzes treffen kann, geltend gemacht wird, so ist das
Bundesgericht in der Hauptsache zur Überprüfung des
angefochtenen Urteils zuständig.
2. -
Da die zivilrechiliche Schadenersatzklage sich
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in de; Hauptsache auf Art. 58 OR stützt, so fragt es sich
in erster Linie, ob der Platz bei der nordöstlichen Ecke der
Reitschule mit dem Stützmäuerchen ein Werk im Sinne
der genannten Gesetzesbestimmung bilde. Nach der
Praxis des Bundesgerichtes (AS 22 S. 1154 ff., 24 11
S. 102 f., :!11I S. 5881., 4211 S. 42) gilt als solcheS Werk
neben den Gebäuden jedes körperliche Produkt mensch-
lieher Tätigkeit, das in wirtschaftlicher Beziehung mit
den eigentlichen unbeweglichen Bauten eine gewisse
Verwandtschaft zeigt und in!.besondere bei mangelhafter
Herstellung oder Unterhaltung in ähnlicher Weise wie
Gebäude Schaden bewirken kann. Demnach ist der Boden
als Werk im Sinne de-s Art. 58 OR aufzufassen, soweit er
durch Bearbritung so umgebildet worden ist, dass er in
seiner neuen GfStal+ infolge Mr Ar t du Umformung oder
wegen mangelhaftel Unterhaltung geeignet ist, Dri1tc zu
&chädigen. Der in Frage stehende, besonders hergerichtete
Reitschulvorplatz mit dem Si ützmäuerchen fällt also
wohl unter den Begriff des erwähnten 'Verkes. Das Bun-
desgericht 11at denn auch schon eine Strasse oder ein
Gässchen als solches Wm k bezeichnet (AS 25 11 S. 111 f.,
vergl. auch AS 3211 NI'. 29).
Die Beklagte kann danach als Eigentümerin de!>
genannten Platzes au!> Art. 58 OR haftbar werden, falls
die Vorau~etzungen des Art. 58 iIn übrigen gegeben !.ind.
Ob schon aus dem Um.~tande, dass deI Platz zum Verkehr
für das Publikum nicht bestimmt war, die Nichthaftung
der Eigentümerin sich ergebe, brauch~ nicht untel sucht
zu werden. Denn es ist mit der Vorinstanz anzunehmen,
dass der Mangel eines Geländer oder Hages auf dem
Stützmäuerchen keine fehlerhafte Anlage bedeutet. Da-
rauf, ob das kantonale Recht nach Art. 697 Ab!.. 2 ZGB
eine Einfriedigung vorschreibt, kommt es zwar nicht an;
wenn diese Bestimmung auch im allgemeinen für die
Pflicht und die Art der Einfriedigung das kantonale
Recht als massgebeIid erklärt, so kann doch dieses für
die Beurteilung der Frage, ob der Mangel einer Einfrie-
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digung eine fehlerhafte Anlage nach Art. 58 OR darstelle,
nicht schlechthin entscheidend sein. Aber e.ine allgemeine
Verpflichtung des Eigen1ümt'rs eines von Dritten be-
gangenen Grundstückes, die&es da einzuzäunen, wo es um
90 cm senkrecht abfällt, besteht offenbar nicht; denn
darin läge eint' zu grosse und zu lästige'Beschränkung im
Gebrauch des Eigentums. Solche nicht besonder& abge-
grenzten, Niveauunterschiede kommen häufig vor, ohne
dass dabei eine wesentliche Gefährdung des Verkehrs,
die besondere Massnahmen erforder1,gesehen wird. E& ist,
was die Unternehmungen und Vorgänge des täglichen
Lebens betrifft, von der Annahme auszu'gehen, dass ein
FussgängeI von Zeit zu Zeit einen Blick auf den von ihm
begangenen Boden werfe und insbesondere zur Nachtzeit.
wenn er sich auf ungewohntem Wege an einem fremden
Orte befindet, doppelte Vorsicht aufwende. Er darf sich
dabei, wenn er eine Stelle schon früher einmal begangen
hat, aber nicht täglich dort vorüber geht, nicht darauf
verlassen, dass die örtlichen Verhältnisse stets dieselben
seien. Lässt er nicht die nötige doppelte Vorsicht walten,
so liegt zwar vielleicht nicht eine Unachtsamkeit vor, in
der ein Selbstverschulden oder eine fahrlässige Schadeil-
stiftung gefunden werden könnte; aber die Ausseracht-
lassung der zur Nachtzeit erforderlichen aussergewöhn-
lichen Au.fmerksamkeit geschieht auf die Gefahr dessen,
dem sie zur Last fällt, und kann daher nicht Dritte ver-
anlassen, gegen ihre schädlichen Folgen besondt're Vor-
richtungen zu treffen. Entsteht durch eine solche Ausser-
achtlassung ein Unfall, so lässt er sich also' nicht als
Wirkung einer fehlerhaften Anlage des Werkes betrachten.
sondern ist lediglich auf die ausnahmsweise ungenügende
Vorsicht des Verletzten zurückzuführen.
Die Beklagte ist auch nicht wegen mangelhafter
Erfüllung einer privattechtlichen Beleuchtungspflicht
für die Unfallfolgen haftbar. Die Strassenbeleuchtung
war deraI:t, dass die Geländegestaltung zur Zeit des
Unfalles erkennbar war. Für die Beklagte als EigentÜIDe-
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rin des Reitschulvorplatzes bestand danach kein Anlass,
noch eine besondere Beleuchtung anzubringen. Wegen
der ausnahmsweise bestehenden Verminderung der Stras-
senbeleuchtung könnte sie wohl nur auf Grund des kanto-
nalen öffentlichen Rechtes haftbar sein, und hierüber hat
das BUIidesgericht nicht zu urteilen (vergl. OSER, Komm.
Art. 61 N. II 3, BGE 41 II S. 582 ff.).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil de&
Kantonsgerichtes des Kantons' St. Gallen vom 9. Novem-
ber 1917 bestätigt.
34. Urteil der l Zivilabteilung vom 18. Ka.i 1918
i. S. lIä.mmerle gegen Schweizerischen km.rein.
Verrechnung der Forderung des Anweisungsempfängers mit
einer Gegenforderung des Angewiesenen? C- ·Wechsel-
diskontierung. Rechtliche Bedeutung der Formel; «Ein-
gang vorbehalten.» Folgen dieses Vorbehaltes für die
Umrechnung von nach dem Verfalltagein fremder Währung
geleisteten Zahlungen.
A. -
Im Juni 1913 eröffnete der Beklagte dem Kläger
einen Wechseldiskontkredit von 50,000 Fr., worauf dieser
ihm Wechsel auf Oesterreich zur Diskontierung übergab.
Der Beklagte schrieb dem Kläger jeweilen bei der Über-
gabe die Beträge unter Abzug der für die Diskontierung
geschuldeten Vergütung mit der Bemerkung « Eingang
vorbehalten» gut und zwar in Frankenwährung. Da nach
dem Ausbruch des Krieges im Jahre 1914 in Oesterreich
ein Moratorium für Wechselschulden eingeführt wurde,
so leisteten damals die Schuldner der vom Beklagten
diskontierten Wechsel nicht am Verfalltag, sondern erst
später Zahlung.· Der Beklagte belastete daher dem Kläger
an den Verfalltagen jeweilen wieder die ihm früher zuer-
kannten Beträge und schrieb ihm sodallll zum Tageskurse