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182 Obligationenrecht. N° 31. port a la reconnaissance du 3 "mars 1914, elle devra etre consideree comme une condition ajoutee a cette recon-
• naissance et par consequent comme valable, s'il e:,t con- stant qu'elle a ete conclue en meme temps et qu'elle constitue une modalite de la dette elle-meme. Or a cet egard le Tribunal federal esi lie par la consta- tation de fait des instances cantonales qui ont admis que c'est au moment meme de la souscription de la reconnais- sance qu'il a eM convenu que le predece& de sieur Barrilliet entrainerait l'extinction da la dette. Bien qu'a premiere vue il puisse parattre surprenant qua cette condition essentielle n'ait pas ete inseree dans le texte meme de la reconnaissance qui lui etait subordonnee, cela s'explique par la situation particu~ere de demoisell~ ~~aud qui, ancienne pupille de sieur Barrilliet, le conslderaIt comme son pere adoptif et pouvait negliger de prendre vis-a-vis de lui les precautions qui se seraient imposees vis-a-vis d'un creancier ordinaire. Quant au fait que d'apres son texte la reconnaissance· de dette donnait des droits immediats a sieur Barrilliet et que celui-ci l'a conservee au lieu de la detruire ou de la rendre a la debitrice, il est tout naturel puisque du vivant. du creancier elle etait valable et que seul le predeces de sieur Barrilliet devait amener l'extinction de la dette; Enfin, si sieur Barrilliet a declare a un temoin qu'il voulait faire une disposition testamentaire en faveur de demoiselle Arnaud, cela ne pourrait avoir d'import~~ce au point de ;rue de l'i:lt~nti?~ des parties qu'au cas ou 11 seraIt prouve que la liberahte testamentaire projetee devait avoir pour objet justement la creance constatee par la reconnaissance et qu'ainsi le creancier attribuait a la convention verbale intervenue la valeur d'une simple promesse de remise de dette, promesse non encore obligatoire, parce que non ecrite ; mais cette preuve n'a ete ni rapportee, ni meme tentee. le Tribunal jederal prononce: Le recours est ecarte et l'arret cantonal est confirme. Obligationenrecht " N° 32.
32. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Kai 1918
i. S. Egli gegen Bär. 183 Die n s t ver t rag. Gültigkeit einer Verzichtserklärung auf Entschädigung für Unfallsfolgen ? Feststellung man-- gelnder Urteilsfähigkeit. Begriff der Urteilsfähigkeit i. S. von Art. 16 ZGB. Tat- und Rechtsfrage. Rückweisung zur Durchführung einer beantragten Expertise. Uebervorteilung
i. S. von Art. 21 OR. A. - Der im Jahre 1892 geborene Kläger Egli war beim Beklagten Bär Knecht. Er edittam 30. März 1916 beim HolzfräsE'n einen Unfall, indem ihm an der linken Hand der Daumen, der Zeigfinger und der Mitb'lfinger bis zum Handgelenk weggerissen wurden. Nach der Darstel- lung de5 Klägers hat der Schwiegersohn des Beklagten, Rutishauser, an jenem T~ge einen Wagen Holz für dessen Rechnung gefrä:,t ; er habe den Kläger aufgefordut, die zersägten Stücke hinten von der Fräse wegzunehmen und auf dt'n daneben bereitstehenden Wagen zu werfen, wobei der Kläger mit der linken Hand in die Fräse hin- eingeraten sei. Nach dem Unfall wurde der Kläger in das Kantons- spital MÜllsterlingen verbracht, woselbst er 28 Tage in Behandlung stand. Während des Spitalaufenthaltes un- terschrieb er am 5. April 1916 anlässlich eines Besuches der Frau des Beklagten und des Rutishauser eine Erklä- rung, wonach er sich mit Krankengeld und Pflege bis zur gründlichen Besserung begnüge, dagegen keine Entschä- digung fordere. Diese Erklärung hat er am 15. Mai 1916 neuE'rdings schriftlich bestätigt. Als dann die Heimat- gemeinde Wald von dem Unfall Kenntnis erhielt, liess sie dem Kläger einen Beistand ernennen, dem sie Voll- macht zur Einleitung und Durchführung des vorliegenden Prozesses gegen den Beklagten erteilte. Das Klagebe- gehren geht auf Bezahlung einer Entschädigung von 6000 Fr. nebst 5% Zinf> seit dem Unfalltage. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. 184 Obligationenrecht. N° 32. B. Durch Urteil vom 24. Dezember 1917 hat das Obergericht des Kantons Thurgau die Klage gänzlich abgewiesen. C. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf- hebung und auf Gutheissung der Klage in vollem Um- fange. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Da die Vorinstanz nur die Frage der Gültigkeit der Verzichtserklärungen des Klägers untersucht hat~ bescluänkt sich auch die Kognition des Bundesgerichts im gegenwärtigen Stadium auf die Prüfung dieser Frage. Dabei steht im Vordergrund der Haupteinwand der mangelnden Urteilsfähigkeit. Denn wenn der Kläger bei Abgabe jener Erklärungen nicht urteilsfähig war, so vermochte er durch seine Handlungen keine recht- liche Wirkung herbeizuführen, m. a. W. der Verzicht ist nichtig. Der Beklagte hat heute zu Unrecht einge- wendet, es handle sich dabei um rein tatsächliche Fest- stellungen der Vorinstanz, die der Nachprüfung durch das Bundesgericht entzogen seien. Die Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB, d. h. die Fähigkeit, ver- nunftgemäss zu handeln, ist -ein Rechtsbegriff ; sie muss in jedem einzelnen Falle vom Richter aus dem Zu- stand der betreffenden Person abgeleitet werden, wie denn auch das Gesetz die lfaupttatbestände aufführt, welche die Urteilsfähigkeit ausschliessen (Kindesalter, Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit und dergleichen). Ob nun ein solcher Tatbestand vorliegt, ist natürlich in erster Linie eine Tatfrage ; allein die Frage, ob und inwieweit die vom kantonalen Richter festgestellten Tatsachen für die Annahme der Urteils- fähigkeit schlüssig seien, ist eine solche der rechtlichen Würdigung ihrer Tragweite. Sie unterliegt daher der Ueberprüfung durch das Bundesgericht. Dieses kann folglich auch die Durchführung einer beantragten, von der kantonalen Instanz aber nicht angeordneten ärzt- Obligationenrecht. N° 32. 185 lichen Expertise verfügen und zu diesem Zwecke die Sache an jene Instanz zurückweisen, wenn es dafür hält, dass die festgestellten Indizien zur Annahme der Urteilsfähigkeit nicht genügen, vielmehr nach Laien- urteil die Möglichkeit offen lassen, dass die Urteils·· fähigkeit nicht gegeben sei; solche Unsicherheiten können naturgemäss nur durch eine Expertise gehoben werden; welche es dem Richter erst ermöglicht, die rechtlichen SchlussfolgclUngen auf das Vorliegen der Ur- teilsfähigkeit mit Zuverlässigkeit· zu ziehen (vgl. EGGER, Komm. z. ZGB Art. 16, Ann. 4 b, welcher ausführt, dass wenn in einem Rechtsstreit die Urteilsfähigkeit einer Person zweifelhaft erscheine, regelmässig eine Sach- verständigenexpertise erforderlich werde). So liegt aber der vorliegende Fall. Die Indizien, ge- stützt auf welche die Vorinstanz die Urteilsfähigkeit bejahen zu können glaubt (Entlassung des Klägers aus der Vormundschaft nach erreichter Mündigkeit, bestan- dene Rekrutenprüfung, geleisteter Militärdienst, keine Entmündigung) sind nicht derart schlüssig, dass von der vom Kläger mit Nachdruck verlangten Anordnung einer Expertise über den behaupteten konstitutionellen Schwachsinn Umgang genommen werden konnte. Das gilt namentlich für die Erwägung, dass seit der Ent- lassung des Klägers aus der Altersvormundschaft keine Behörde Veranlassung genommen habe, eine Entmün- digung wegen mangelnder Urteilsfähigkeit zu bean- tragen und in die Wege zu leiten, denn bei .der sozialen Stellung des Klägers als vermögenslosen Knechtes er- schien wohl eine eigentliche Vormundschaft als zwecklos. Und daran kann auch das weitere Argument nichts ändern, dass keine bestimmten Momente hätten nam- haft gemacht werden können, aus denen hervorgehe, dass dem Kläger die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, mangle, sondern dass die Klagebegründung sich im Rahmen der allgemeinen Behauptungen bewege, der Kläger sei ein geistig unentwickelter, schwachsin- 186 Obligationenrecht. NI> 32. niger Tropf. Gerade diese Behauptung, in Verbindung mit dem schon an sich auffallenden Umstand, dass der Kläger während der Spitalbehandlung die fragliche Erklärung ausgestellt hat, wonach er auf die Geltend- machung einer Entschädigung gegenüber dem Be- klagten von vornherein verzichte, rechtfertigen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durch- führung der verlangten Expertise über den Geistes- zustand de!> Klägers bei Abgabe jener Erklärungen vom
5. April und 15. Mai 1916. Gestützt auf das Ergebnis der Expertise wird die Vorinstanz alsdann neu zu ent- scheiden haben, ob der Kläger wirklich fähig gewesen sei oder nicht, mit Rücksicht auf dieses Geschäft ver- nunftgemäss zu handeln und die Tragweite der abge- gebenen Erklärungen zu erkennen.
2. - Sollte die Vorinstanz die Urteilsfähigkeit wie- derum bejahen, so wird sie auch die weitere Frage der Anfechtbarkeit der Verzichtserklärungen wegen Ueber- vorteilung im Sinne von Art. 21 OR einer erneuten Prüfung auf Grund des Expertenbefundes unterwerfen müssen. Der Auffassung, dass dieser Artikel nicht aus- dehnend ausgelegt werden dürfe, vielmehr bei der Inter- pretation ein strenger Masstab anzulegen sei, kann wenigstens für den vorliegenden Fall nicht beigepflichtet werden. Wenn das Ausdehnungsgesetz zum FHG in Art. 9 Abs. 2 bestimmt, dass Verträge, denen zufolge einem Geschädigten eine offenbar unzulängHche Ent- schädigung zukomme oder zugekommen sei, anfechtbar seien, so mu,ss der allgemeine gesetzgeberische Gedanke, welcher dieser Bestimmung zu Grunde liegt, bei Ver- hältnissen, wie sie hier bestehen, zu einer weitherzigen Auslegung des Art. 21 OR führen. Die Ausführungen des Sachverständigen über den Geisteszustand des Klägers könnten dazu führen, das Erfordernis des « Leichtsinnes » oder der « Unerfahrenheit » als gegeben zu erachten, selbst wenn jener nicht geradezu urteils- unfähig war. Das weitere Requisit des « offenban'n Obligationenrecht. N° SS. 187 Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleis- tung» wäre erfüllt, da letztere. die Leistung des Be- klagten, in keiner Weise präzisiert ist. Auch könnte nicht etwa eingewendet werden, es liege gar kein Ver- t~ag, sonderll: nur eine einseitige Erklärung vor, was dle Anwendung von Art. 21 OR ausschliesse, denn dei' Verzicht wird e.cst durch die Annahme perfekt, er ist also ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, und zudem hat man es hier nicht mit einem nackten Verzichte zu tun. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. Dezember 1917 aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer Expertise über den Geistes- zustand des Klägers und nachherigen neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Kai 1918
i. S. Saxer gegen St. Gallen. Begriff des Werkes im Sinne des Art. 58 OR. Kann ein Platz al~ 'Yer~ aufg.efasst werden? Bedeutet der Mangel der Emfnedigung emesPlatzes, der 90 cm höher als eine daneben liegende Strasse ist, eine fehlerhafte Anlage ? A. - Am 13. April 1916 um 9% Uhr abends wollte der Kläger Saxer einen Freund von der Militärstrasse in S1. Gallen um die Reitschule herum zu der nördlich davon bei der St. Leonhardstrasse befindlichen Bedürfnisanstalt führen. Die beiden Strassen kommen etwa 40m. ös tlich von der Reitschule zusammen. Die Militärstrasse läuft südlich die St. Leonhard~trasse nördlich der Reitschule entlang: Um den Weg zur Bedürfnisanstalt abzukürzen, ging der Kläger nicht über den Punkt, wo die beiden Strassen zusammenkommen, sondern unmittelbar an der Ostseite AS 4.i II - 1918 13