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44_II_183

BGE 44 II 183

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 31.

port a la reconnaissance du 3 "mars 1914, elle devra etre

consideree comme une condition ajoutee a cette recon-

• naissance et par consequent comme valable, s'il e:,t con-

stant qu'elle a ete conclue en meme temps et qu'elle

constitue une modalite de la dette elle-meme.

Or a cet egard le Tribunal federal esi lie par la consta-

tation de fait des instances cantonales qui ont admis que

c'est au moment meme de la souscription de la reconnais-

sance qu'il a eM convenu que le predece& de sieur Barrilliet

entrainerait l'extinction da la dette. Bien qu'a premiere

vue il puisse parattre surprenant qua cette condition

essentielle n'ait pas ete inseree dans le texte meme de la

reconnaissance qui lui etait subordonnee, cela s'explique

par la situation particu~ere de demoisell~ ~~aud qui,

ancienne pupille de sieur Barrilliet, le conslderaIt comme

son pere adoptif et pouvait negliger de prendre vis-a-vis

de lui les precautions qui se seraient imposees vis-a-vis

d'un creancier ordinaire. Quant au fait que d'apres son

texte la reconnaissance· de dette donnait des droits

immediats a sieur Barrilliet et que celui-ci l'a conservee

au lieu de la detruire ou de la rendre a la debitrice, il est

tout naturel puisque du vivant. du creancier elle etait

valable et que seul le predeces de sieur Barrilliet devait

amener l'extinction de la dette; Enfin, si sieur Barrilliet

a declare a un temoin qu'il voulait faire une disposition

testamentaire en faveur de demoiselle Arnaud, cela ne

pourrait avoir d'import~~ce au point de;rue de l'i:lt~nti?~

des parties qu'au cas ou 11 seraIt prouve que la liberahte

testamentaire projetee devait avoir pour objet justement

la creance constatee par la reconnaissance et qu'ainsi

le creancier attribuait a la convention verbale intervenue

la valeur d'une simple promesse de remise de dette,

promesse non encore obligatoire, parce que non ecrite;

mais cette preuve n'a ete ni rapportee, ni meme tentee.

le Tribunal jederal prononce:

Le recours est ecarte et l'arret cantonal est confirme.

Obligationenrecht " N° 32.

32. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Kai 1918

i. S. Egli gegen Bär.

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Die n s t ver t rag. Gültigkeit einer Verzichtserklärung

auf Entschädigung für Unfallsfolgen ? Feststellung man--

gelnder Urteilsfähigkeit. Begriff der Urteilsfähigkeit i. S.

von Art. 16 ZGB. Tat- und Rechtsfrage. Rückweisung zur

Durchführung einer beantragten Expertise. Uebervorteilung

i. S. von Art. 21 OR.

A. -

Der im Jahre 1892 geborene Kläger Egli war

beim Beklagten Bär Knecht. Er edittam 30. März 1916

beim HolzfräsE'n einen Unfall, indem ihm an der linken

Hand der Daumen, der Zeigfinger und der Mitb'lfinger bis

zum Handgelenk weggerissen wurden. Nach der Darstel-

lung de5 Klägers hat der Schwiegersohn des Beklagten,

Rutishauser, an jenem T~ge einen Wagen Holz für dessen

Rechnung gefrä:,t; er habe den Kläger aufgefordut, die

zersägten Stücke hinten von der Fräse wegzunehmen und

auf dt'n daneben bereitstehenden Wagen zu werfen,

wobei der Kläger mit der linken Hand in die Fräse hin-

eingeraten sei.

Nach dem Unfall wurde der Kläger in das Kantons-

spital MÜllsterlingen verbracht, woselbst er 28 Tage in

Behandlung stand. Während des Spitalaufenthaltes un-

terschrieb er am 5. April 1916 anlässlich eines Besuches

der Frau des Beklagten und des Rutishauser eine Erklä-

rung, wonach er sich mit Krankengeld und Pflege bis zur

gründlichen Besserung begnüge, dagegen keine Entschä-

digung fordere. Diese Erklärung hat er am 15. Mai 1916

neuE'rdings schriftlich bestätigt. Als dann die Heimat-

gemeinde Wald von dem Unfall Kenntnis erhielt, liess

sie dem Kläger einen Beistand ernennen, dem sie Voll-

macht zur Einleitung und Durchführung des vorliegenden

Prozesses gegen den Beklagten erteilte. Das Klagebe-

gehren geht auf Bezahlung einer Entschädigung von

6000 Fr. nebst 5% Zinf> seit dem Unfalltage. Der Beklagte

hat Abweisung der Klage beantragt.

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Obligationenrecht. N° 32.

B.

Durch Urteil vom 24. Dezember 1917 hat das

Obergericht des Kantons Thurgau die Klage gänzlich

abgewiesen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf-

hebung und auf Gutheissung der Klage in vollem Um-

fange.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Da die Vorinstanz nur die Frage der Gültigkeit

der Verzichtserklärungen des Klägers untersucht hat~

bescluänkt sich auch die Kognition des Bundesgerichts

im gegenwärtigen Stadium auf die Prüfung dieser Frage.

Dabei steht im Vordergrund der Haupteinwand der

mangelnden Urteilsfähigkeit. Denn wenn der Kläger

bei Abgabe jener Erklärungen nicht urteilsfähig war,

so vermochte er durch seine Handlungen keine recht-

liche Wirkung herbeizuführen, m. a. W. der Verzicht

ist nichtig. Der Beklagte hat heute zu Unrecht einge-

wendet, es handle sich dabei um rein tatsächliche Fest-

stellungen der Vorinstanz, die der Nachprüfung durch

das Bundesgericht entzogen seien. Die Urteilsfähigkeit

im Sinne von Art. 16 ZGB, d. h. die Fähigkeit, ver-

nunftgemäss zu handeln, ist -ein Rechtsbegriff; sie

muss in jedem einzelnen Falle vom Richter aus dem Zu-

stand der betreffenden Person abgeleitet werden, wie

denn auch das Gesetz die lfaupttatbestände aufführt,

welche die Urteilsfähigkeit ausschliessen (Kindesalter,

Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit

und

dergleichen). Ob nun ein solcher Tatbestand vorliegt,

ist natürlich in erster Linie eine Tatfrage; allein die

Frage, ob und inwieweit die vom kantonalen Richter

festgestellten Tatsachen für die Annahme der Urteils-

fähigkeit schlüssig seien, ist eine solche der rechtlichen

Würdigung ihrer Tragweite. Sie unterliegt daher der

Ueberprüfung durch das Bundesgericht. Dieses kann

folglich auch die Durchführung einer beantragten, von

der kantonalen Instanz aber nicht angeordneten ärzt-

Obligationenrecht. N° 32.

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lichen Expertise verfügen und zu diesem Zwecke die

Sache an jene Instanz zurückweisen, wenn es dafür

hält, dass die festgestellten Indizien zur Annahme der

Urteilsfähigkeit nicht genügen, vielmehr nach Laien-

urteil die Möglichkeit offen lassen, dass die Urteils··

fähigkeit nicht gegeben sei; solche Unsicherheiten

können naturgemäss nur durch eine Expertise gehoben

werden; welche es dem Richter erst ermöglicht, die

rechtlichen SchlussfolgclUngen auf das Vorliegen der Ur-

teilsfähigkeit mit Zuverlässigkeit· zu ziehen (vgl. EGGER,

Komm. z. ZGB Art. 16, Ann. 4 b, welcher ausführt, dass

wenn in einem Rechtsstreit die Urteilsfähigkeit einer

Person zweifelhaft erscheine, regelmässig eine Sach-

verständigenexpertise erforderlich werde).

So liegt aber der vorliegende Fall. Die Indizien, ge-

stützt auf welche die Vorinstanz die Urteilsfähigkeit

bejahen zu können glaubt (Entlassung des Klägers aus

der Vormundschaft nach erreichter Mündigkeit, bestan-

dene Rekrutenprüfung, geleisteter Militärdienst, keine

Entmündigung) sind nicht derart schlüssig, dass von

der vom Kläger mit Nachdruck verlangten Anordnung

einer Expertise über den behaupteten konstitutionellen

Schwachsinn Umgang genommen werden konnte. Das

gilt namentlich für die Erwägung, dass seit der Ent-

lassung des Klägers aus der Altersvormundschaft keine

Behörde Veranlassung genommen habe, eine Entmün-

digung wegen mangelnder Urteilsfähigkeit zu bean-

tragen und in die Wege zu leiten, denn bei .der sozialen

Stellung des Klägers als vermögenslosen Knechtes er-

schien wohl eine eigentliche Vormundschaft als zwecklos.

Und daran kann auch das weitere Argument nichts

ändern, dass keine bestimmten Momente hätten nam-

haft gemacht werden können, aus denen hervorgehe,

dass dem Kläger die Fähigkeit, vernunftgemäss zu

handeln, mangle, sondern dass die Klagebegründung

sich im Rahmen der allgemeinen Behauptungen bewege,

der Kläger sei ein geistig unentwickelter, schwachsin-

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Obligationenrecht. NI> 32.

niger Tropf. Gerade diese Behauptung, in Verbindung

mit dem schon an sich auffallenden Umstand, dass der

Kläger während der Spitalbehandlung die fragliche

Erklärung ausgestellt hat, wonach er auf die Geltend-

machung einer Entschädigung gegenüber dem Be-

klagten von vornherein verzichte, rechtfertigen die

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durch-

führung der verlangten Expertise über den Geistes-

zustand de!> Klägers bei Abgabe jener Erklärungen vom

5. April und 15. Mai 1916. Gestützt auf das Ergebnis

der Expertise wird die Vorinstanz alsdann neu zu ent-

scheiden haben, ob der Kläger wirklich fähig gewesen

sei oder nicht, mit Rücksicht auf dieses Geschäft ver-

nunftgemäss zu handeln und die Tragweite der abge-

gebenen Erklärungen zu erkennen.

2. -

Sollte die Vorinstanz die Urteilsfähigkeit wie-

derum bejahen, so wird sie auch die weitere Frage der

Anfechtbarkeit der Verzichtserklärungen wegen Ueber-

vorteilung im Sinne von Art. 21 OR einer erneuten

Prüfung auf Grund des Expertenbefundes unterwerfen

müssen. Der Auffassung, dass dieser Artikel nicht aus-

dehnend ausgelegt werden dürfe, vielmehr bei der Inter-

pretation ein strenger Masstab anzulegen sei, kann

wenigstens für den vorliegenden Fall nicht beigepflichtet

werden. Wenn das Ausdehnungsgesetz zum FHG in

Art. 9 Abs. 2 bestimmt, dass Verträge, denen zufolge

einem Geschädigten eine offenbar unzulängHche Ent-

schädigung zukomme oder zugekommen sei, anfechtbar

seien, so mu,ss der allgemeine gesetzgeberische Gedanke,

welcher dieser Bestimmung zu Grunde liegt, bei Ver-

hältnissen, wie sie hier bestehen, zu einer weitherzigen

Auslegung des Art. 21 OR führen. Die Ausführungen

des Sachverständigen über den Geisteszustand des

Klägers könnten dazu führen, das Erfordernis des

« Leichtsinnes » oder der « Unerfahrenheit » als gegeben

zu erachten, selbst wenn jener nicht geradezu urteils-

unfähig war. Das weitere Requisit des « offenban'n

Obligationenrecht. N° SS.

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Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleis-

tung» wäre erfüllt, da letztere. die Leistung des Be-

klagten, in keiner Weise präzisiert ist. Auch könnte

nicht etwa eingewendet werden, es liege gar kein Ver-

t~ag, sonderll: nur eine einseitige Erklärung vor, was

dle Anwendung von Art. 21 OR ausschliesse, denn dei'

Verzicht wird e.cst durch die Annahme perfekt, er ist

also ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, und zudem hat

man es hier nicht mit einem nackten Verzichte zu tun.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt,

dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau

vom 24. Dezember 1917 aufgehoben und die Sache

zur Durchführung einer Expertise über den Geistes-

zustand des Klägers und nachherigen neuen Entschei-

dung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Kai 1918

i. S. Saxer gegen St. Gallen.

Begriff des Werkes im Sinne des Art. 58 OR. Kann ein Platz

al~ 'Yer~ aufg.efasst werden? Bedeutet der Mangel der

Emfnedigung emesPlatzes, der 90 cm höher als eine daneben

liegende Strasse ist, eine fehlerhafte Anlage ?

A. - Am 13. April 1916 um 9% Uhr abends wollte der

Kläger Saxer einen Freund von der Militärstrasse in

S1. Gallen um die Reitschule herum zu der nördlich davon

bei der St. Leonhardstrasse befindlichen Bedürfnisanstalt

führen. Die beiden Strassen kommen etwa 40m. ös tlich von

der Reitschule zusammen. Die Militärstrasse läuft südlich

die St. Leonhard~trasse nördlich der Reitschule entlang:

Um den Weg zur Bedürfnisanstalt abzukürzen, ging der

Kläger nicht über den Punkt, wo die beiden Strassen

zusammenkommen, sondern unmittelbar an der Ostseite

AS 4.i II -

1918

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