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Obligationenrecht. N° 33.
digung eine fehlerhafte Anlage nach Art. 58 OR darstelle,
nicht schlechthin entscheidend sein. Aber eine allgemeine
Verpflichtung des EigentümE'rs eines von Dritten be-
gangenen Grundstückes, die~es da einzuzäunen, wo es um
90 cm senkrecht abfällt, besteht offenbar nicht; denn
darin läge eine zu grosse und zu lästige'Beschränkung im
Gebrauch des Eigentums. Solche nicht besonders abge-
grenzten, Niveauunterschiede kommen häufig vor, ohne
dass dabei eine wesentliche Gefährdung des Verkehrs,
die besondere Massnahmen erforder1,gesehen wird. E~ ist,
W38 die Unternehmungen und Vorgänge des täglichen
Lebens betrifft, von der Annahme auszUgehen, dass e~n
Fussgängel von Zeit zu Zeit einen Blick auf den von ihm
begangenen Boden werfe und insbesondere zur Nachtzeit,
wenn er sich auf ungewohntem Wege an einem fremden
Orte befindet, doppelte Vorsicht aufwende. Er darf sich
dabei, wenn er eine Stelle schon früher einmal begangen
hat, aber nicht täglich dort vorüber geht, nicht darauf
verlassen, dass die örtlichen Verhältnisse stets dieselben
seien. Lässt er nicht die nötige doppelte Vorsicht walten,
so liegt zwar vielleicht nicht eine Unachtsamkeit vor, in
der ein Selbstverschulden oder eine fahrlässige Schadeh-
stiftung gefunden werden könnte; aber die Ausseracht-
lassung der zur Nachtzeit erforderlichen aussergewöhn-
lichen Aufmerksamkeit geschieht auf die Gefahr dessen,
dem sie zur Last fällt, und kann daher nicht Dritte ver-
anlassen, gegen ihre schädlichen Folgen besondE're Vor-
richtungen zu treffen. Entsteht durch eine solc~e Ausser-
achtlassung ein Unfall, so lässt er sich also nicht als
Wirkung einer fehlerhaften Anlage des Werkes betrachten,
sondern ist lediglich auf die ausnahmsweise ungenügende
Vorsicht des Verletzten zurückzuführen.
Die Beklagte ist auch nicht wegen mangelhafter
Erfüllung einer privatrechtlichen Beleuchtungspflicht
für die Unfallfolgen haftbar. Die Strassenbeleuchtung
war derart, dass die Geländegestaltung zur Zeit des
Unfalles erkennbar war. Für die Beklagte als Eigentüme-
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rin des Reitschulvorplatzes bestand danach kein Anlass,
noch eine besondere Beleuchtung anzubringen. Wegen
der ausnahmsweise bestehenden Verminderung der Stras-
senbeleuchtung könnte sie wohl nur auf Grund des kanto-
nalen öffentlichen Rechtes haftbar sein, und hierüber hat
das Bmidesgericht nicht zu urteilen (vergl. ÜSER, Komm.
Art. öl N. II 3, BGE 41 11 S. 582 ff.).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichtes des Kantons' St. Gallen vom 9. Novem-
ber 1917 bestätigt.
34. Urten der I. Zivilabteilung vom 18. Mai 1918
i. S. lIämmerle gegen Sohweizerisohen BankTerein.
Verrechnung der Forderung des Anweisungsempfängers mit
einer Gegenforderung des Angewiesenen? b- ""'echsel-
diskontierung. Rechtliche Bedeutung der Formel: «Ein-
gang vorbehalten.» Folgen dieses Vorbehaltes für die
Umrechnung von nach dem Verfalltagein fremder Währung
geleisteten Zahlungen.
A. -
Im Juni 1913 eröffnete der Beklagte dem Kläger
einen Wechseldiskontkredit von 50,000 Fr., worauf dieser
ihm Wechsel auf Oesterreich zur Diskontierung übergab.
Der Beklagte schrieb dem Kläger jeweilen bei der Über-
gabe die Beträge unter Abzug der für die Diskontierung
geschuldeten Vergütung mit der Bemerkung « Eingang
vorbehalten » gut und zwar in Frankenwährung. Da nach
dem Ausbruch des Krieges im Jahre 1914 in Oesterreich
ein Moratorium für Wechselschulden eingeführt wurde,
so leisteten damals die Schuldner der vom Beklagten
diskontierten Wechsel nicht am Verfalltag, sondern erst
später Zahlung. Der Beklagte belastete daher dem Kläger
an den Verfalltagen jeweilen wieder die ihm früher zuer-
kannten Beträge und schrieb ihm sodanll zum Tageskurse
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Gbligationenrecht. N° 34.
gut, was spärer auf den Wechseln noch einging. Danach
schuldete der Kläger dem Beklagten .am 2. November
1-916 infolgeder Kursdifferenz 3910 Fr. 10 Cts. Er aner-
kannte indessen diese Forderung nicht. Am 26. Dez. 1916
beauftragten Zähner & Schiess & Oe den Belclagten. dem
Kläger 10,769 Kr. 15 auf 6. Februar 1917 zurVerfiigung
zu stellen. Der Beklagte bestätigte diesen Auftrag durch
Schreiben vom gleichen Tage, indem er den Auftragge-
bern erklärte, das!'> er den Betrag « weisungsgemäss Herrn
Hämmerle in Conto gutschreibe l). Zähner & Schiess & Oe
erwiderten hierauf am 28. Dezember 1916: « Wir be-
merkten uns, dass unserm Auftrag gemäss Sie. Herrn
Hämmerle 10,769 Kr. 15 Val. 6. Februar gutschrieben.)}
Am gleichen Tage schrieb der Beklagte dem Kläger, dass
er ihm für Rechnung von Zähner & Schiess & Oe auf
6. Februar 1917 lQ.,7&9 Kr. 15 gutschreiben müsse und
ihn dafür zum Kurse VOR 51 « mit 5492 Fr. 25 Cts. Val.
6. Februar 1917 in laufender Rechnung erkenne I). Dem-
gemäss stellte der Beklagte unter Berücksichtigung seiner
Forderung von 3910 Fr. 10 Cts. auf den 31. März 1917
eine Abrechnung auf, wonach der Kläger noch einen
Saldo von 596 Fr. zu fordern hatte.
B. -
Dieser anerkannte indessen diese Abrechnung
nicht, sondern erhob gegen den Bankverein Klage mit.
folgendem Begehren: « Es sei gerichtlich zu erkennen,
» die Beklag~schaft habe dem Kläger einen Betrag von
l} 10,769 Kr. 15 nebst 6% Zim seit 28. Dezember 19l5,
» Val. 28. Dezember 1916, anzuerkennen unti zu bezahlen
l) und sei haftbar für aUen dem Kläger durch Kur3Cück-
)} gang ent&tehenden Schaden.)}
Zur Begründung der Klage machte er geltend, dass
pine Verrechnung der ihm aus der Anweisung von Zähner
& . Schiess & Oe en1 stehenden Forderung mit der angeb-
lichen Gegenforderung des Beklagten nicht zulässig sei
und dass zudem diese nicht bestehe, weil die Gefahr der
Kursschwankung beim \Vcchseldiskontogeschäft vom
Obligationenrecht. N° 84.
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Beklagten zu tragen :,ei, da er die Wechsel jeweilen ge-
kauft habe.
Durch Urteil vom 21. Dezember 1917 hat das KantOlls-
gericht des Kantons St. Crtlllen (II. Zivillmmmer) in der
Sache erkannt :
«Das Rechtsbegehren des Klägers auf Bezahlung von
» 10,769 Kr. 15 ist abgewiesen. Für den dem Kläger durch
l) den Kursrückgang entstandenen Schaden wird die Be-
l) klagtschaft haftbar erklärt mit Bezug auf die Kursdiffe-
)} renz, die zwischen dem Diskontierungstag und dem
» jeweiligen Verfalltag der Wechsel eingetreten ist. Im
~) übrigen wird die Klage auch in diesem Punkte abge-
«(wiesen.)}
C. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 30. Januar
1918 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem
Antrage, die Klage sei in vollem Umfange gutzuhdssen,
eventuell sei die Streitsache zur Abnahme der von ihm
beantragten Beweise an die Vorinstanz zurückzuweiSt'u.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Wenn, wie der Kläger behauptet, der Beklagte
durch die Annahme der von Zähner & Schiess & Oe
erteilten Anweisung &ich verpflichtet hätte, ihm den Betrag
von 10,769 Kr. 15 bar zu bezahlen, so wäre allerding& die
vom Beklagten vorgenommene Verrechnung zwischen
seiner Forderung aus dem Wechselkreditgeschäft und
der Gegenforderung des
Kläger~ aus der Anweisung
unzulässig. Obwohl der Angewiesene nach Art. 468
Ab~. 1 OR dem Anweisungsempfänger wIche Einreden
entgegenhalten kann, die sich aU5 ihrem persönlichen
Verhältnis&e ergeben, und hiezu auch die Einrede der
Vel1·echnung gehört, so ist doch eine solche durch beson-
dere Vereinbarung ausgeschlossen, wenn die Anweisung
nicht einfach eine Ermächtigung zur Leistung von Geld
an den Anweisung&empfänger au1 Rechnung de& An-
weisenden bildet, sondern dabei dem Angewiesenen der
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Obligationenrecht. N° 34.
bestimmt.:: All f1 rag, Barzahlu,ng zu lt.i!>ten, eruilt und
von ihm angenommen wird. Allein diese Voraussetzung
trifft hier nicht zu. Nach !>einem Schreiben vom 26. De-
zember 1916 an Zähner & Schiess & Oe hat sich der
Beklagte ni'cht verpflichtet, dem Kläger die 10,769 Kr. 15
bar auszuzahlen, sondern sich lediglich ber€it erklärt,
diesem den Betrag « in Conto >) gutzuschreiben, und
hiemit waren Zähner & Schiess & qe laut ihrem Brief
vom 28. Dezember 1916 einvef'tanden. Entsprach somit
die Gutschrift im Kontokornnt der erteilten Anweisung,
so eraibt sich daraus als selbstverständliche Folge die
Verre~hnung der Forderung des Anweisungsempfängers
mit einer bereits bestehenden, im Konto eingetragenen
Gegenforderung des Ange~esenen. Ob der Kläger mit
einer solchen VerrechQung einverstanden war, ist dabei
unerheblich. Übrigens ergibt sich aus den Akten nicht
der geringsh Anhalt!>punkt dafür, dass er damals etwa
gegen die blosse Gutschrift Einspruch erhoben und bare
Auszahlung der 10,769 Kr. 15 verlangt hätte.
2. -
Die Klage ist daher nicht begründet, soweit die
vom Beklagten geltend gemachte Gegenforderung aus
dE:.m Wechselkreditgeschäft zu Recht besteht. Es kommt
also darauf an, ob der Beklagte berechtigt gewesen sei,
dem Kläger am Verfalltage _die unbezahlten Wechsel-
beträge zum Kurs des Diskontierungstages zu belasten
und sodann bei der Gutschrift der nachträglich einge-
henden Zahlungen den Kur!> des Eingangstages anzu-
wenden, oder ob bei dieser Gutschrift ein früherer Kurs,
derjenige des Diskontierungs- oder des Verfall- oder des
Stornierungstages, zu Grunde zu legen sei. Die Frage ist
zum Teil durch das Urteil der Vorinstanz erledigt, da
diese für die Belastung Mr unbezahlten Wechselbeträge
den Kurs des Verfalltages als massgebend erklärt und
somit den Beklagten verpflichtet hat, den Unterschied
zwischen diesem Kurs und dem höhern des Diskonde-
rungstages selbst zu tragen, und der Beklagte das Urteil
nicht angefoch4 en hat. Es ht also nur noch zu prüfen, ob
Obligationenreeht. N° 34.
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der nachträ,glichen Gutschrifi der Kurs des Verfall- oder
des Zahlungstages zu Grunde zu l~gen sei. Wie die Vor-
instanz zutreffend ausgeführt hat, kommt es hiebei nicht
darau,f an, ob das zwischen den Parteien vereinbarte
Weehseldiskontgeschäft als Kauf oder Darlehenaufzu-
fassen ist. Ausschlaggebwd ist, dass die Diskontierung
ieweilen unter dem Vorbehalt des Eingangs erfolgw, was
keinen andern Sinn haben kann, als dass &ie an die Bedin-
gung der Zahlung des Wechsels am Verfa:lltag geknüpft
war. Auch wenn man einen. Kauf ann,immt, &0 ist-dieser
daher im erwähnten Sinn~ bedingt gewesen. Trat die
gedachte Resolutivbedingung ein, so' war der Beklagte
berechtigt, gegen Rückgabe des Wechsels den Kaufpreis
zUrückzufordern, d. h. den 'Kläger mit desben Betrag oder
d~rWechselsumme wieder zu belasten.,Wenn,er diese Be-
lastung vornahm, aber den \VechseI' noch behielt und
nachträgliche Zahlungen entgegennahm. so, handelte er
auf Grund eines besondern Rechtsverhältnisses als Ge-
schäftsführer und musste dem Kläge'r nu~ gutschreiben,
was er erpielt . Für die Umrechnung dieser später bezahl-
ten Beträge in die Frankenwährung W3f' daher jeweilen
nicht ein früherer Kur~. sondern derjenige de!> Zahlungs:..
tages massgebend. Es kommt da,bei nicht darauf an, ob
die Bedingung der Diskontierung, die Zahlung am Verfall-
tag. wegen eines gesetzlichen Moratoriums oder aus einem
andern Grunde nicht eintrat; entgegen der Behauptung
'des Klägers handelt es ~ ich keineswegs lediglich um eine
Garantie für die Zahlungsfähigkeit desWechselschuldners.
Ebenso ist es im vorliegenden Fall unerheblich, dass die
Gefahr der Kaufsacll;8 regelmässig mit dem Abschluss des .
Kaufvertrages auf den Erwerber übergeht; denn nach
der in Frage stehenden besondern Vertragsbedingung war
dem Beklagten eben das Risiko der unpünktlichen Zah-
lung de~ Wechselschuldners abgenommen worden. So dann
erweist sich auch die Auffassung des Klägers, dass der
Beklagte nur nach erhobenem Protest durch Wechselre-
gress auf ihn hätte zurückgreifen können, als unhalt .
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ErfiJldungaschutz. N° 35.
bar; dies liesse sich nur allenfalls dann annehmen,
wenn die Diskontierung nicht unter dem Vorbehalt des
Eingangs stattgefunden hätte. Sollte übrigens der Kläger
ein Interesse an der Ausübung des Wechselregresses
gehabt haben, weil dadurch ein KursverIust vermieden
worden wäre, so hätte er dieses Ziel auch auf anderm
'Wege erreichen können, indem er freiwillig bei Verfall die
Wechselsumme in Kronen bezahlt hätte.
Dass erden Kursrückgang vom Verfall- bis zum Zah-
lungstage zu tragen hat, wenn die Diskontierung ein Dar-
lehensgeschaft bildete, hat der Kläger nicht best_'ittcn.
Die Gegenforderung des Beklagten aus Kursdifierenz
ist also mit der Vorillstallz in dem von ihr angegebenen
Umfange anzuerkennen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und da::. Urteil des Kan-
tOHsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember
1917 bestütigt.
IV. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
35. Urteil der I. mvilAbteUung 1'0IIl 15. Kai 1918
i. S. Siemens 84 lIalske
gegen Basler GlÜhlampeDfa-brlk.
E r f i n dun g :> p a t e n t. Umschreibung des Patent gegen-
standes . .Mangelnde Neuheit Ider Erfindung, Art. 10 Ziff. 1
aPatG. Kein schöpferischer Gedanke in der Uebertragung
eines bestimmten Halterungssystems auf Glühlampen mit
Metallfäden. Konstruktion und Erflndullg. Begriff des Kom-
binations- und des Pionierpatentes.
A. -
Die Klägerin, Siemens & Halske A.-G. in Berlin,
mit Zweigniederlassung in Zürich, ist Inhaberin des
Erflnd~chutz. ~o 35.
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schweizerischen Patentes Ne. 30394 vom 26. Dezember
1903. Dieses Patent weist 7 Ansprüche auf, yon denen
die Nr. 1 und 2 in erster Linie,in Betracht kommen.
Sie lauten:
« Patentanspruch Nr. 1: -Glühlampe. gekennzeichnet
» durch mindestens zwei in der Birne befmdliche Ann-
I} systeme und mehrere von einem Arrnsy!>tem zum
»anderen gehende Metallglühfäden.
• Patentanspruch Nr. 2: Glühlampe nach Anspruch
»NI'. I, dadurch gekennzeichnet, dass sämtliche Glüh-
I} fäden Teile eines und desselben wiederholt von Arm-
»system zu Armsystem geführten Metalldrahtes sind. »
Die Ansprüche Nr. 3 u:. 4 und die zugehörigen Beschrei-
bungen enthalten gewisse, als Beispiele dienende Ausfüh-
rungsformen dieser in den Ansprüchen Nr. 1 u. 2 allge-
mein gekennzeichneten Halterung&gestelle. Nach An-
spruch 5 ist die rechtwinkelige Drahtführung statt parallel
zur Halteraxe windschief zu ihr angeordnet. Anspruch 6
sieht hintereinander gebchaltete Glühfadenabschnitte vor,
wobei die aufeillander folgenden Glühfäden durch die als
Leiter ausgebildeten Arme miteinander verbunden sind.
In Anspruch 7 endlich soll an der Drahtgestellaxe eine
Feder angebracht werden, um das untere Armsystem auf
der Säule drehbar anzuordnen, damit unter dem Einfluss
der Feder eine Spannung in den Glühfäden zwischen den
einzelnen Armb ystemen entsteht.
Diese neue Art der Halterung des Glühfadens ist, nach
Fachpublikationen der Herren Dres v. Bolton, Feuer1ein
und Monasch zu schliessen, auf welche die Klägerin sich
beruft, nach längeren vergeblkhen Versuchen mit den
früheren, für K 0 h I e n glühfäden üblichen Halterungs-
systemen zum ersten l\tIaI in der im Jahr 1903 patentierten
Met a 11 fad e n lampe der Klägerin zur Anwendung
gelangt. Ein ganz befriedigendes Ergebnis wurde übrigens
erst mit der Herstellung des «(Tantal-» und später des
Wolfram-Glühfadens l) erzielt, weil es vorher an einem
brauchbaren Metallglühfaden fehlte. Durch die Verbin-