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44_II_196

BGE 44 II 196

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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196

ErftndUDgaschutz. N° 35.

bar; dies liesse sich nur allenfalls dann annehmen,

wenn die Diskontierung nicht unter dem Vorbehalt des

Eingangs stattgefunden hätte. Sollte übrigens der Kläger

ein Interesse an der Ausübung des Wechsekegresses

gehabt haben, weil dadurch ein Kursverlust vermieden

worden wäre, so hätte er dieses Ziel auch auf .anderm

'Wege erreichen können, indem er frei willig bei Verfall die

Wechselsumme in Kronen bezahlt hätte.

Dass erden Kursrückgang vom Verfall- bis zum Zah-

lungstage zu tragen hat, wenn die Disküntierullg ein Dar-

lehensgeschaft bildete, hat der Kläger nicht best_'ittcn.

Die Gegenforderung des Beklagten aus KursdifIerenz

ist also mit der Vorillstanz in dem von ihr angegebenen

Umfange anzuerkenneu.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und da~ Urteil de& Kan-

tOilSgfl'ichts des Kantons St. Gallen vorn 21. Dezember

1917 bestätigt.

IV. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

35. 'C1rteü der I. Zivilabtellung \,oa 96. Kai 1918

i. S. Siemens & lIalske

gegen Basler Glühlampenfabrik.

E r f i n d U 11 g S P a t e n t. Umschreibung des Patentgegen-

standes. Mangelnde Neuheit Ider Erfindung, Art. 10 Ziff. 1

aPatG. Kein schöpferischer Gedanke in der Uebertragung

eines bestimmten Halterungssystems auf Glühlampen mit

Metallfäden. Konstruktion und Er:lndullg. Begriff des Kom-

binations- und des Pionierpatentes.

A. -

Die Klägerin. Siemens & Halske A.-G. in Berlin,

mit Zweigniederlassung in Zürich, ist Inhaberin des

Ji

ErflndUl\Plchutz. N° 35.

197

schweizerischen Patentes Nr. 30394 vom 26. Dezember

1903. Dieses Patent weist 7 Ansprüche auf, YOl1 denen

die Nr. 1 und 2 in erster Linie,in Betracht kommen.

Sie lauten:

« Patentanspruch Nr. 1: Glühlampe. gekennzeichnet

»durch mindestens zwei in der Birne befmdliche Arm-

»systeme und mehrere von einem Armsy~tem zum

t anderen gehende Metallglühfäden.

»Patentanspruch Nr. 2: Glühlampe nach Anspruch

• NI'. 1, dadurch gekennzeichnet. dass sämtliche Glüh-

»fäden Teile eines und desselben wiederholt von Arm-

t system zu Armsystem geführten Metalldrahtes sind. i)

Die Ansprüche Nr. 3 u. 4 und die zugehörigen Beschrei-

bun,gen enthalten gewisse. als Beispiele dienende Au&füh-

rungsformen dieser in den Ansprüchen Nr. 1 u. 2 allge-

mein gekennzeichneten Halterung&gestelle. Nach An-

spruch 5 ist die rechtwinkelige Drahtfü.hrung statt parallel

zur Halteraxe windschief zu ihr angeordnet. Allbpruch 6

sieht hintereinander ge&chaltete Glühfadenabschnitte vor,

wobei die aufeinander folgenden Glühfäden durch die als

Leiter .ausgebildeten Arme miteinander verbunden sind.

In Anspruch 7 endlich soll an der Drahtgesteliaxe eine

Feder angebracht werden, um das untere Armsystem auf

der Säule drehbar anzuordnen, damit unter dem Einfluss

der Feder eine Spannung in den Glühfäden zwischen den

einzelnen Arm&ystemen entsteht.

Diese neue Art der Halterung des Glühfadens ist. nach

Fachpublikationen der Herren Dres v. Bolton, Feuerlein

und Monasch zu schliessen, auf welche die Klägerin sich

beruft, nach längeren vergeblkhen Versuchen mit den

früheren, für K 0 h I e n glühfäden üblichen Halterungs-

systemen zum ersten Mal in der im Jahr 1903 patentierten

Met a 11 fad e n lampe der Klägerin zur Anwendung

gelangt. Ein ganz befriedigendes Ergebnis wurde übrigens

erst mit der Herstellung des « Tantal-i) und später des

Wolfram-Glühfadens» erzielt, weil es vorher an einem

brauchbaren Metallglühfaden fehlte. Durch die Verbin-

198

Erftndunguchutz. N° 35.

dung dieses Fadens mit dem oben beschriebenen Halte-

rungssystem, das noch weiter vervollkommnet wurde, ist

es der Glühlampen-Industrie mit der Zeit möglich ge-

worden, eine Glühlampe zu konstruieren und auf den

Markt zu bringen, die nicht nur eine. Spannung bis zu

220 Volts auszuhalten imstande ist, sondern namentlich

auch in jeder beliebigen Lage brenn- und verwendbar ist.

B. -

Die Beklagte stellt in ihrer seit Juli 1914 beste-

henden Fabrik in Basel ebenfalls Metallglühfadenlampen

her. Diese weisen als äusseres Kennzeichen einen sog.

Baselstab und im Inneren die charakteristischen Merk-

male des klägerischen Halterungssystems' auf, nämlich

einen aus gezogenem Wolframmetall erstellten Glühfaden

oder Glühkörper, welcher zwischen den Haken ~weier

Armsysteme zkkzac!dörmigverlegt und gehaltert ist ~

sodass beim Brennen schädliche Lageveränderungen des

in der Hitze weich werdenden Metallfadens vermieden

werden. Der Leuchtfaden besteht, wie bei der Glühlampe

der Klägerin, aus einem oder mehreren Stücken.

c.. -

In der Fabrikation und im Vertrieb solcher

Lampen durch die Beklagte erblickt die Klägerin eine

rechtswidrige Nachahmung ihrer seiner Zeit in den Ver-

kehr gebrachten « Wotanlampe » und damit eine Verlet-

zung ihres schweizerischen Patentes Nr. 3Q394, nament-

lich der Ansprüche Nr. 1 u. 2. Sie hob deshalb beimZivil-

gericht des Kantons Basel-Stadt, als einziger kantonaler

Instanz, die vorliegende Klage an, mit den Begehren:

1. Untersagung jeder' weiteren Verletzung der ihr aus

dem Patent Nr. 30394 zustehenden Rechte, im.besondere

der Herstellung und des Vertriebes von Metallfadenglüh-

lampen aus über ein Armsystem im Sinne diesee Patente~

gehaltertem Metalldrah1, untet' Androhung einer Busse

von 1500 Fr. für jeden einzelnen Uebertretungsfall, vor-

behältlieh Geltendmachung weiterer Schadenersatzan-

sprüche;.

.

.

2. grundsätzliche Verurteilung deI Beklagten zum

Ersatz de& der Klägerin durch die J>atentverletzung zuge·

I

".' I

ErilBdunpscbutz. N° 35.

199

fügten Vermög~nsschadens, Bezifferung dieses Schadens

auf 10,000 Fr. nebst 5% Zins seit Klageerhebung. even-

tuell nach richterlichem Ermessen;

3. Einziehung und Verwertung oder Zerstörung der

im Gewahrsam der Beklagten befl.ndlichen, das Patent

verletzenden Gegenstände, Zerstörung der Prospekte und

sonstigen Reklamegegenstände;

4. Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der Be-

klagten im Handelsamtsblatt und in zwei andern schwei-

zerischen Tagesblättern.

D. -

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage

und stellte zugleich widerklageweise das Begehren, es sei

das Patent Nr. 30394 der Klägerin nichtig zu erklären,

eventuell wegen Nichtausführung zu löschen.

E. -

Nach Durchführung einer Expertise, mit welcher

die Herren Dr. Aug. Hagenbach. Physikprofessör an der

Universität Basel, und Ingenieur E. Respinger, Direktor

der Bank für Bahn- und Industriewerte in Basel, betraut

wurden und Anordnung einer Oberexpertif>e durch die

Herren Dr. v. Waldkirch, Patentanwalt in Bern, und

Dr Greinacher, Prof. an der eidg. techno Hochschule in

Zürich, hat das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt

durch Urteil vom 7. Dezember 1917 die Klage in allen

Teilen abgewiese~ und, in Gutheissung der 'Widerklage,

das Patent Nr. 30394 der K1ägerin als nichtig erklärt und

demgemäss das eidg. Amt für geistiges Eigentum ange~

wiesen und ermächtigt, es zu streichen.

F. -

Gegen dieses .Urteil hat die Klägerin rechtzeitig

die Berufung ftn das Bundesgericht erklärt, mit dem

Antrag auf Aufhebung, auf Gutheissung deI Klage und

Abweisung der Widerklage, eventuell auf Anordnung

einer bundesgerichtlichen Oberexpertise. ganz eventuell

auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durch-

führung einer Oberexpertise.

G, -

Die Klägerin hat' einen ähnlichen Prozess gegen

die GlühlampeIifabrik in Goldau angehoben und das die.

Klage abweisende Urteil des Kantonsgerichts Schwyz

200

Erftndungsschutz. Net 35.

ebenfalls auf dem Berufungsweg an das Bundesgericht

weitergezogen. In diesem Prozess amteten als Sachver-

ständige Prof. Dr. Blattner in Burgdorf und Dr. Fischer-

Hinnen in Oerlikon, deren Gutachten auch in dem vor

dem Zivilgericht Basel-Stadt schwebenden Prozesse zu

den Akten erhoben wurde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Zu untersuchen ist in erster Linie die VOll der

Beklagten mit der ·Widerklage aufgeworfene Frage der

Rechtsgültigkeit des klägerischen Patentes Nr. 30394, da

bei deren Verneinung die weitere Frage, ob die Beklagte

dieses Patent verletzt habe und der Klägerin gegenüber

;>chadenel'sa tzpflichtig geworden sei, gegenstandslos wird.

Zu diesem Zweck ist zunächst festzustellen, welches

der eigentliche Gegenstand der durch dal:> Patent NI'.

30394 geschützten Erfmdung sei. Es ist der Voiinstanz

beizupflichten, dass hiefür die Fassung der Patent-

ansprüche massgebend ist, wobei freilich die Beschrei-

bung der Erfindung und die zum Verständnis erforder-

liche Zeichnung herangezogen werden können, jedoch

lediglich zur Auslegung der Ansprüch~, nicht zu ihrer

Ergänzunfl (vergl. AS 37 II S. 283 -ff., so"ie Art. 5

Ab~. 3 und Art. 26 Abs. 1 des neuen Pat.-G). Als Gegen-

st.:'1nd der Erfindung kann also hier nichts anderes

betrachtet werden, al::. dasjenige, wofür insbesondere

ill den Ansprüchen 1 und 2 der gesetzliche Schutz

nachgesucht und erteilt worden ist, nämlich die darin

näher umschriebene Einrichtung zur Halterung der

Metallglühfäden im Innern der Birne, und nicht etwa

die Lampe als Ganzes. Denn über das wichtigste Ele-

ment, den Glühfaden, enthalten weder idie Patent-

ansprüche noch die Beschrf'ibung irgend etwas näh{'res.

\Vie die Experten v. Waldkirch-Greinacher zutreffend

bemerken, ist aus der Patentschrift in keiner Weise

ersichtlich, ob und welche besonderen Eigenschaften

der über die heiden Armsysteme zu führende Met311-

Erflndungssehutz. N° 35.

201

draht besitzen müssE'. Auch die Experten Hagenbach-

Respinger betonen, dass das Patent Nr. 30394 genau

genommen nur den einen Teil der Erfindung, näm-

lich die Anordnung der Lampe selbst, insbehondere

die Art der Unterbringung und Aufhängung (Halte-

rung) des Glühdrahtes in derselben behandle, während

das ebenfalls ~ehr wichtige Problem der Herstellung

dieses letzteren und auch die Frage des dabei verwen-

deten Materiales an und für hich nicht Gegenstand des

Paten'_ef> bilden. Nach dem Gutachten der Schwyzer

Experten endlich war zur Zeii- der Patentanmeldung

überhaupt nur ein geeignetes Glühdrahtmaterial be-

kannt: der Tantaldraht, welcher jedoch nicht jedem

beliebigen Fachmann zur Verfügung ge::.tanden sei, da

ihn die Klägerin ~ich habe ausdrücklich schützen lassen.

Es könnte daher auch nicht gesagt werden, die Erfin-

dung habe zur Zeit der Anmeldung des Patentes NI'.

30394 gemäss Art. 10 ZifI. 4 des auf den vorliegenden

Fall anwendbaren alten Pat.-G. von 1888 von jedem

Fachmann dargestellt werden können. Ausser Betracht

fällt nach dem alten Pat.-G sodann namentlich auch

das Moment des sog. Anspannens des Glühfaden:;, übel

die Arme der heiden Arm systeme, weil em « Verfahren)

betreffend; es ist denn auch nirgend~, weder in den

Patentansprüchen noch in der BescIveibung der ein-

zelnen AUl:>führüngsformen der Halterungseinrichtung.

als besondere Eigenschaft genannt und unter Patent-

schutz gestellt.

2. -

Kann somit, in Uebereinstimmung mit der

Vorinstanz, als Gegenstand des Patentes Nr. 30394

deI Klägerin nur ein eigenartiges Halterungsprinzip

angenommen werden, bestehend in einem Traggest.ell~

das sich durch zwei auf eine Säule angeordnete Armsys-

teme mit radialen Armen und einem beliebigen, von

einem Armsystem zum andern gehenden Metallglüh-

faden kennzeichnet, so ist nunmehr die von der Be-

klagten erhobene Haupteinrede der mangelnden Neu-

202

.

. ErfindllDpschutz. N0 35.

heit (Art. 10 Ziff. l.a Pat. G.) auf ihre Begründetheit

~ prüfen, ~. a. W. es frägt'sich, ob di~ im ziviJgericht-

• lIchen Urteil näher umschriebenen drei Patente _

englisches Patent Nr. 9042 vom 10. Juli 1886betr. Ver-

wendung gerader Kohlenfäden in eintI elektr.· Glüh-

lampe, amerikanisches Patent Nr. 716974 beU:. einen

sog. Ballastwiderst;md zum Vorschalten für Nern&t-

lampen, englisches Patent Nr. 5340 vom 14. März 18Q4

betr. Verbesserungen an elektI ischen Widerständen _

wirklich neuheitszerstörelld seien oder nicht.

a) Der Inhalt dieser drei Patente ist durch die kanto-

nale Instanz endgültig festgestellt. Ferner ist nicht

bestritten, dass sie als im Zeitpunkt der Anmeldung

des Patentes Nr. 30394 in der Schweiz bekannt be-

trachtet werden müsserr. Unanfechtbar ist aber auch

die auf den überzeugenden Ausführungen der Experten

v. ~aldkirch- Gr~inacher beruhende FeststeUung der

Vormstanz, es seI darin das wesentliche Merkmal des

sc~weizerisc~en Patentes Nr. 30394. die Halterungsart

mittels zweIer Armsysteme, im Grundsatze be r ei t s

e n t haI t engewesen. Eine Gleichheit des Kon-

struktions~rinzipes nehmen auch die Schwyzer Experten

~lattner-Fischer an; sie bemerken~.dass sich das eng-

lIsche .. Pa~nt Nr. 9042 vollständig mit Anspruch 1

des klagensehen decke und dass auch bei dem ameri-

kanis~hen :Viders~.ndspatent .716974 eine Uebertragung

auf eigentlIche Gl~hlampen ausseror n

Konstruktion erblickt werden, sofern nur hierdurch

ein neuer technischer Nutzeffekt oder eine neue Funk-

tion, die einen technischen Fortschritt bedeutet, erreicht

wird. Die Klägerin hat denn auch eine Reihe VOll Mo-

menten geltend gemacht, welche gegenüber dem Inhalte

der ihr entgegengehaltenen englischen und amerika-

nischen Patente einen erheblichen technischen Fort-

schritt und einen bedeutenden neuen Nutzeffekt ergeben

sollen: einmal weise das in der englischen Patentschrift

9042 angedeutete Traggestell, trotz seiner äusserlichen

Aehnlichkeit. in technischer Hinsicht wesentliche Unter-

schiede gegenüber dem im Schweizerpatent 30394 unter

Patentschutz gestellten Traggestelle auf, -

was indessen

nicht zutrifft, worüber einfach auf die VOll der Klägerin

in keiner Weise entkräfteten Darlegungen der Vorin-

stanz verwiesen werden kann -; sodann handle es

sich beim Patent 30394 ·um die Halterung eines Metall-

-glühfadens, beim englischen Glühlampenpatent 9042

dagegen um die Halterung eines Kohlenfadens; infolge

des Materialersatzes seien für die Halterung des Fadens

ganz andere Bedingungen zu erfüllen gewesen; end-

lich beträfen die Widerstandspatente 5340 und 716974

einerseits und das Patent 30394 andrerseits vollständig

andere Einrichtungen. Entscheidend für die Abweisung

dieser Auffassung ist auch hier wieder der kategorische

Schluss, zu dem die Experten v. Waldkirch-Greinacher

auf Grund ihrer eingehenden und sorgfältigen Unter-

suchungen gelangt sind, es unterliege keinem Zweifel,

AS '" 11 -

1918

204

ErfindungsschutZ. N° 35.

da~s ein GlÜhlampenteclmiker. dem im Jahre 1903

an Hand der englischen Patentschrift 5340 die Aufgabe

gestellt worden wäre, einen fortlaufenden.Metalldraht

in einer elektrischen Glühlampe unterzubrmgen, ohne

weiteres imstande gewesen wäre, das Traggestell und

die beiden ArmsYflteme dieser Patentschrift so umzu·

bauen, dass sie in einer elektriscben Glühlampe Platz

gefunden und eine ZU,I" Führung eines fortlaufenden

Glühfadens dienliche Einrichtung, entsprechend den

Ansprüchen 1 u. 2 des Patentes 30394, gebildet hätten;

zu E'iner flolchen Uebertragultg habe es in der Hauptsache

lediglich der richtigen Verkleinerung der AbmessUltgen

für Draht und Träger bedurft, m. a. W. : diE' den Gegen-

stand des Patentes 30394 bildende Halterung habe an

Hand der englischen Patentpublikation auf dem Wege

blosser kom.truktiver Arbeit erstellt werden können.

Es ergibt sich daraus klar, dass man es bei der Ueber-

tragung des bereits bekannten Halterungssystems auf

Glühlampen mit Metallfäden patentrechtlich mit einer

biossen K 0 11 S t r u k t ion, im Gegensatz zu einer

Er f i n dun g, zu tun hat. Eine solche läge erst vor,

wenn die Uebertragung über das bisherige Technische

hinausgienge, indem neue Ergebnisfle 'erzielt oder Hin-

derni&se übel wältigt würdE'n, die bisher nicht überwindbar

wa~'en (vergl. KOHLER, Patentrecht S. 34). Allein diese

VoraussetzUltgen sind hier nieht erfüllt, wie die Experten

v. \Vaidkirch-Greinacher und Blattner-Fischer überein,..

stimmend und schlüssig dartun. Danach zeigten hieh die

zu überwindenden Schwierigkeiten schon bei den ersten

Metallfadenlampen, und sie hätten, wenigstens in der

Vorstellung gewisser Erfinder, auch schon bei den älteren

Kohlenfadenlampen bestanden, denn nur so liesse sich

die im eltgiischen Patent 9042 vorgeschlagene, für Koh-

lenfäden an sich sonst gänzlich überflü~ige Konstruktion

erklären. Darch das patentierte Traggestell werde bei

einer Metallfadf'lilampe kein wesentlich anderer tech-

nischer Effekt erzielt, als bei einer KohlenfadE'nlampe,

I

Erftndungqebut.. N- 35.

205

weflhalb in der Verwendung der bei letzterer Lampen-

gattUltg bereits bekannten Einrichtung bei Metallfaden-

lampen nicht eine patentfähige Uebertragung erblickt

werden könne. Zur Vermeidung der aus der Erhitzung

-des Drahtes entspringenden gleichartigen schädlichen

Wirkungen diene eine ganz ähnliche Drahthalterungs-

vorrichtung bei den ang~g .. b.men Widerstandsapparaten

und bei Metallfadenlampen, deren Prinzip, Zweck und

Funktion bei allen drei Pat::-nten- sowohl beim englischen

Widerstandspatent 5340, wie beim amerikanischen Vor-

schaltpatent 716974 und beim schweiz. Patent 30394 -

wesentlich gleichartig heien. Soweit die ersten Experten

Hagenbach-Respinger in ihrem Gutachten gegenteilige

Behaup~Ultgen aufstellen. kann auf sie nicht abgehtellt

werden. Richtig ist freilich, dass die Klägerin durch ihre

Metallfadenglühlampen, als Ganzes betrachtet, einen

(übrigens allgemein anerkannten) erheblichen technischen

FOltschritt erzielt hat, allein ditser ist nach der Auffas-

sultg sämtlicher Sachverständiger in erster Linie auf die

Her s tell u n g des G] ü h fad (~ n saus gE'zogenem

Tantalmetall zurückzuführen. Die Art und Weise del

Herstellung des Glühfadens ist aber, wie in Erwägung 1

-dargetan worden ~st, nicht Gegenstand des angefochtenen

Patentes, und es kann daher die Klägerin im vorliegen-

den Verfahren daraus nichts zu ihren GUllsten herleiten.

Uebrigens hätte in dem Ersatze des Kohlenfadens durch

einen Metallfaden nach der zur Zeit der Patentanmeldung

in der Schweiz geltenden Patentgesetzgebung eine paten-

tierbare Erfindung nicht e:blickt werden können, weil

das Neue lediglich im Stoff, nicht in der allein durch

Modell darstellbaren Form gelegen haben würde.

c) Damit Ist festgestellt, dass man es hier auch nicht

etwa mit einem «Kombinationspatent » zu tun hat,

worunter nach der Praxis des Bundesgerichts ein Patent

zu verstehen ist, bei dem nicht die einzelnen, im Patent·

anspruch aufgezählten Elemente, sondern ihr gleichzei-

tiges Vorhandensein und die Art ihres Zusammenwirkens

206

Erftndung&schutz. N° 35.

geschützt werden. Die Erfindungsidee müsste also in der

besonderen Art liegen, wie der Metallglühdraht der Hal-

terungsvorrichtung angepasst ist. Es ist jedoch bereits

dargetan worden, dass es keiner besonderen schöpfe-

rischen Tätigkeit mehr bedurfte, um den Metallfaden in

der richtigen Weise auf das Traggestell zu bringen.

d) Wenn die Klägerin schliesslich geltend macht, dass

zum Mindesten ein sog, Pionierpatent vorliege, so ist auch

dieser Standpunkt nicht begründet. Nach den Urteilen

des Bundesgerichts i. S. Stalder (AS 30 II S. 344 ff.) und

Stickerei Feldmühle (39 II S. 346 ff.) kann eine schutz-

fähige Erfindung zwar schon in der Stellung einer Auf-

gabe liegen, aber nur sofern zugleich die konkreten Mittel~

welche deren Lösung auch wirklich ermöglichen, ange-

geben sind. Voraussetzung ist dabei, dass das zu lösende

techlli~che Problem zum ersten Mal in praktisch brauch-

barer Weise näher formuliert' und nach seinem Inhalt

auseinandergelegt worden sei, bodass es damit der gewerb-

lichen Anwendung zugeführt wurde. Beim klägerischen

Patent 30394 handelt es sich im Grunde um eine allge-

mein gekennzeichnete Halterungsart für Metallglühfäden,

also wirklich um eine Problemstellung, mit gleichzeitiger

Angabe der Mittel ZUl' Herstellung einer richtig funk-

tionierenden Metallglühfadenhalterung. Um aber von

einer Pioniererfmdung sprechen zu können, müsste die

Klägerin diese spezielle Halterungsart als etwas Neues

selbst erfunden oder doch zum ersten Mal bei Glühlampen

zur Anwendung gebracht haben, was nach dem Gesagten

nicht zutrifft.

3. - Danach muss das Pateilt Nr. 30394 der Klägerin

ohne weitere Beweismassnahmen nichtig erklärt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht;

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Dezember

1917 bestätigt.

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

36. Urteil der II. Zivilabtellung vem 1a. Juni 1918

i. S. Wagner und Zunftrat. der Zunft zur Schmieden in lern,

gegen Ja.cet.

Art. 310, 323, 303 ZGB. Die Frage der Beweiskraft des von

einem unmündigen oder entmündigten, aber urteilsfähigen

Vaterschafts beklagten ausgehenden Tatsachenzugeständ-

nissesbeurteilt sich nach kantonalem Prozessrecht: Zu-

sprechung des Kindes mit Standesfolge auf Grund des von

einem solchen vor der Beiwohnung abgegebenen Ehe-

versprechens, wenn die Geschwängerte. letzteres gutgläubig,

d. h. ohne den seine Verbindlichkeit ausschliessenden

Mangel zu kennen, hingenommen hat.

A. - Die KJägerin 1 Margarethe Jacot ist am 5. August

1916 mit einem ausserehelichen Kinde Gustav, dE'm

heutigen Kläger 2 niedergekommen,als dessen Vater

sie den Beklagten Wagner, der seit Juni 1915 gestützt

auf Art. 372 ZGB bevormundet ist, bezeichnet. Nach

ihrer Bt..hauptung hat sie dem Beklagten den Beischlaf

erst gewährt, als er ihr im Anschluss an ein Bekannt-

schaftsverhältnis, das sich seit August 1915 zwischen.

ihnen entwickelt. die Ehe versprochen hatte; Mit im

Jahre 1916 eingeleiteter Klage verlangten deshalb Mutter·

und Kind, dass das letztere dem Beklagten mit Standes-

folge zugesprochen und er ausserdem verurteilt werde,

an die Mutter 180 Fr. als Kosten der Entbindung und

des Unterhalts während 4 Wochen vor und nach der

Geburt sowie als Unterhaltsbeitrag für das Kind, solange

es von der Mutter «besorgt~} werde, 50 Fr. monatlich;

zahlbar zum voraus von der Geburt bis zum zurück";

gelegten achtzehnten Altersjahre zu entrichten. In der

AS U 11 -

11118

15