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Erflndl1ng.schutz. N° 35.
geschützt werden. Die Erfmdungsidee müsste also in der
besonderen Art liegen, wie der Metallglühdraht der Hal-
o terungsvorrichtung angepasst ist. Es ist jedoch bereits
dargetan worden, dass es keiner besonderen schöpfe-
rischen Tätigkeit mehr bedurfte, um den Metallfaden in
der richtigen Weise auf das Traggestell zu bringen.
.
d) Wenn die Klägerin schliesslich geltend macht, dass
zum Mindesten ein sog, Pionierpatent vorliege, so ist auch
dieser Standpunkt nicht begründet. Nach den Urteilen
des Bundesgerichts i. S. Stalder (AS 39 II S. 344 ff.) und
Stickerei Feldmühle (39 II S. 346 ff.) kann eine schutz-
fähige Erfindung zwar schon in der Stellung einer Auf-
gabe liegen. aber nur sofern zugleich die konkreten Mittel~
welche deren Lösung auch wirklich ermöglichen, ange-
geben sind. Voraussetzung ist dabei, dass das zu lösende
techni~che Problem zum ersten Mal in praktisch brauch-
barer Weise näher formuliert' und nach seinem Inhalt
auseinandergelegt worden sei, ~odass es damit der gewerb-
lichen Anwendoog zugeführt wurde. Beim klägerischen
Patent 30394 handelt es sich im Grunde um eine allge-
mein gekennzeichnete Halterungsart für Metallglühläden.
also wirklich um eine Problemstellung, mit gleichz€'itiger
Angabe der Mittel zur Herstellung einer richtig funk-
tionierenden Metallglühfadenhalterung. Um aber von
einer Pioniererfindung . sprechen zu können, müsste die
Klägerin diese spezielle Halterungsart als etwas Neues
selbst erfunden oder doch zum ersten Mal bei Glühlampen
zur Anwendung gebracht haben. was nach dem Gesagten
nicht zutrifft.
3. -
Danach muss das Patent Nr. 30394 der Klägedn
ohne weitere Beweismassnahmen nichtig erklärt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Dezember
1917 bestätigt.
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
36. Orten der 11. ZivUabteUung vom 19. Juni 1918
i. S. Wa.gner und Zunftraot der Zunft zur Schmieden in lem,
gegen Jacot.
Art. 310, 323, 303 ZGB. Die Frage der Beweiskraft des von
einem unmündigen oder entmündigten, aber urteilsfähigen
Vaterschaftsbeklagten ausgehenden Tatsachenzugeständ-
Bisses beurteilt sich nach kantonalem Prozessrecht; Zu-
sprechung des Kindes mit Standesfolge auf Grund des von
einem solchen vor der Beiwohnung abgegeQenen Ehe-
versprechens, wenn die Geschwängerte. letzteres gutgläubig,
d. h. ohne den seine Verbindlichkeit ausschliessenden,
Mangel zu kennen, hingenommen hat.
A. - Die KJägerin 1 Margarethe Jacot ist am 5. August
1916 mit einem ausserehelichen Kinde Gustav, drm
heutigen Kläger 2 niedergekommen,als dessen Vater
sie den Beklagten Wagner, der seit Juni 1915 gestützt
auf Art. 372 ZGB bevormundet ist, bezeichnet. Nach
ihrer Bt.hauptung hat sie dem Beklagten den Beischlaf
erst gewährt, als er ihr im Anschluss an ein Bekannt-
schaftsverhältnis, das sich seit August 1915 zwischell
ihnen entwickelt. die Ehe versprochen hatte; Mit im
Jahre 1916 eingeleiteter Klage verlangten deshalb Mutter·
und Kind, dass das letztere dem Beklagten mit Standes-
folge zugesprochen und er ausserdem verurteilt werde,
an die Mutter 180 Fr. als Kosten der Entbindung und
des Unterhalts während 4 Wochen vor und nach der
Geburt sowie als Unterhaltsbeitrag für das Kind, solange
es von der Mutter ({ besorgt)} werde,· 50 Fr. monatlich,
zahlbar zum voraus von der Geburt bis zum zurück";
gelegten achtzehnten Altersjahre zu entrichten. In der
AS .u 11 -
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Familienrecht. N° 36.
persönlichen Befragunp vor der ersten Instanz gab der
Beklagte zu, während der kritischen Zeit des Art. 314
Abs. 1 ZGB mit du Klägerin geschlechtlich verkehrt
und ihr, bevor e.s zum Geschlechtsverkehr ge.kommen sei,
die Ehe versprochen zu haben, liess aber durch seinel]
Vormund AblelUlung der begehrten Standesfolgen be-
antragen, weil ein giltiges Verlöbnis mangels Zustimmung
des Vormundes nicht zustandegE::kommen sei. Anlässlich
der Befragung vor zweiter Instanz schwächte l r sein
Geständnis dahin ar, dass das Ehevtrsprechen erst
n ach der ersten Beiwohnung erfolgt sei, indem er
damals auf die Frage der Klägerin, was geschehen solle,
'"enn Folgen entstehen, erwidert habe, dann werdt. er
sie eben heiraten.
Der Zunftrat der Zunft zur Schmieden in Bern, der um
Prozesse gemäss Art. 312 Abs. 2 ZGB als vertreiungs-
berechtigtes Organ der Heimatgcmeinde des Beklagten,
Bern, in der Stellung eines Nebenintervenientcu teilnahm,
schloss sich dem Standpunkte des Vommndes des Bc-
klagten an.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Antrag auf Beyor-
mundung s. Z. VOll der Zunft zur Schmieden, die nach
hernischem Rechte Armen- und Vormundschaftsbehörde
für die ihr angehörenden Gemeindebürger ist,
beim
Waisellamt Zürich als Wohnsitzbehörde des BeklagtC'H
(1estellt worden war, weil dieser seit einiger Zeit arbeitslos
~
.
und unterstützungsbedürftig sei, sich mit unlauteren
Elementen herumtreibe und sich das Geld für seillcll
lockeren Lebenswandel durch unerlaubte Handlungen
verschaffe. Zur Verantwortung vorgeladen anerkannte
der Beklagte, dass die gegen ihn erhobenen Klagen nicht
ganz unberechtigt seien, und erklärte, damit nicht ein
Verfahren nach Art. 370 ZGB durchgeführt werden müsse,
sich der Entmündigung unterziehen zu wollen, worauf
ihn der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 24. Juni 1915
in Anwendung von Art. 372 ZGB unter Vormundschaft
stellte.
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B. -
Durch Urteil vom 21. Dezember 1917 hiess
das Obergericht des Kantons Zürich 11. Appellations-
kammer die Vaterschaftsklage im Sinne der gestellten
Begehren, aber unter Herabsetzung des für die Zeit, wo
das Kind von der« Muttert besorgt werde, zu leistenden
Unterhaltsgeldes auf 40 Fr. monatlich gut.
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung des Zunftrates der Zunft zur Schmieden, mit
der das Begehren auf Abweisung der Klage, soweit sie
auf Zusprechung des Kindes mit Standesfo]gen an den
Beklagten geht, erneuert wird.
Die Kläger Margarethe und Gustav Jacot haben
Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach Art. 66 OG sind auch die Nebenparteien
(Litisdenunziatell, Intervenienten), welche die Teilnahme
um Prozesse nicht abgelehnt haben, selbständig zur Be-
rufung berechtigt, wenn ihnen nach dem kantonalen
Prozessgesetze Parteir~Ghtc zukommt:;n. Da diese' Voraus·
setzung hier unbestreitbar zutrifft, ist daher auf die
Berufung des Intervenienten, Zunftrates der Zunft zur
Schmieden einzut.reten.
•
2. -
In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass die
frage, ob und Inwiefern das VOll einer urteilsfähigen,
aber unmündigen oder entmündigten Prozesspartei aus-
gehende Zugeständnis einer Tatsache gegen sie Beweis
bilde, bezw. die weitere Beweisführung ersetze, sich auch
im Vaterschaftsprozesse ausschliesslich nach kantonalem
Prozessrechte beurteilt (AS39 II S.491 f. Erw. 2). Nachdem
das angefochtene Urtdl sie auf Grund des letzteren für
das irl~r im Streite liegende Geständnis des Beklagten, d r Grund der b~im
Zutreffen der Tatbestände des Art. 323 ZGB al1 die ausseJ'-
eheliche Bei;ohnung ge knüpf tell weitergehenden Wir-
kungen in der Beeinflussung des Willens der ausserehe-
lichtn Mutter bestehe, die in diesen Fällen stattfmdet.
Es soll dadurch Mutter und Kind da, wo jen.: sich nicht
leichtsinnig hingegeben hat, sondern dazu durch ein-
verbrecherisches Verhalten des Beklagten oder durch die
in ihr erweckte begründete Erwartung späterer Legiti-
mation des Verhältnisses durch die Ehe gebracht worden
ist, ein verstärkter, über den gewöhnlichen hinausgehen-
der Schutz gewährt werden. Von dieSem Standpunkte
aus kann aber nichts darauf ankommen, ob der Beklagte
zur verbindlichen Eingehung eines Verlöbnisses selb-
ständig befähigt war oder nicht. Es genügt, dass er di{'
Urteilsfähigkeit und damit die Fähigkeit, durch seine
Handlungen überhaupt- rechtliche Wirkungen herbeizu-
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führen besass, und dass die Geschwängerte gutgläubig
auf das Eheversprechen vertraute, den dessen Verbind-
lichkeit ausschliessenden Mangel also nicht kannte. Das
fo~gt schon aus der Glpichstellung des Eheversprechens
mIt dem Falle. wo der Beklagte sich durch die Beiwohnul1O"
eines Verbrechens oder eines Missbrauches der Gt:wal~
schqldig gemacht hat. Muss ihm in diesem Falle trotz
seiner Unmündigkeit oder Entmündigung, sobald er nur
urteilsfähig ist, das .Kind mit Standesfolge zugesprochen
we~de)1,. wa~ ~ng~slChts der. allgemeinen Anerkennung
deI DeliktsfahIgkeIt der urteIlsfähigen unmündigen oder
entmündigten Personen durch das ZGB keinem Zweifel
unterliegen kann, so ist, nachdem einmal das Geset~
b~ide ~älle grundsätzlich auf gleiche Linie gestellt hat,
mcht emzusehen, weshalb die nämliche Wirkung nicht
auch einen von ihm abgegebenen Eheversprechen zu-
komm~n sollte: ~ür diese Auslegung spricht z"\\'ingcnd
auch dIe Art, WIe ll1 Art. 302 die - ebenfalls mit Standes-
folgen verbundene -
freiwillige AnerkemlUng eines
ausserehe~chen Kindes geordnet ist. Wenn hier bestimmt
wird, dass diese Anerkennung ({ durch den Vater oder,
wenn er ge~torben oder d aue r 11 dur t eil s u n -
f ä h i g ist, durch den väterlichen Grossvater erfolae I) so
ist damit nicht bloss negativ ausgesprochen, dass ~ie;mr
von diesen Personen und keinen anderen, also insbeson-
dere nicht etwa vom Vormund und gesetzlichen Vertreter
des Schwängerers ausgehen kann; es ergibt sich daraus
zugleich auch positiv, dass für ihre Vornahme durch den
let~tere!l ~er ~esitz der Urteilsfähigkeit genügt, Mündig-
keIt mithm mcht erforderlich ist. Anderenfalls würde
man zu dem Ergebnis kommen, dass zwar bei dauernder
Urteilsunfähigkeit des ausserehelichen Vaters die Aner-
kennung möglich wäre, indem sie der Grossvater an dessen
Si.elle aussprechen könnte, während sie da, wo der Vater
zwar urteilsfähig, aber entmündigt ist, überhaupt aus-
geschlossen bliebt. D~ dies unmöglich der WilJe des Ge-
setzes sein kann, bleibt nur der Schluss, dass der urteils~
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Famllienrecht. N° 36.
fähige Entmündigte den Anerkennungsakt sdbständig
und ohne dass es dazu irgend eines Konsenses bedürftt;,
vornehmen kann. Es handelt sich dabd um eine Anwen-
dung des allgemeinen Grundsatzfs des Art .. 19 Abs. 2 ZGB,
wonach urteilsfähige unmündige oder entmündigte Per-
sonen von sich aus diejenigen Rechte auszuüben vennögen,
die ihnen um ihrer Persönlichkt it willen zustehen. So
wird denn auch die Bestimmung von den Kommentatoren
übereinstimmend ausgelegt. Ebenso ist die französische
Doktrin und Rechtsprechung aus dem nämlichen (it.-
sichtspunkte dazu gelangt, die Befugnis zur Abgabe der
Anerkeunungserklärung auch unmündigen oder eut-
mÜlldigten Personen zuzuerkennen (vergl. PLANIOL,
Traite de droH dvil 5. Auf I. S. 478 fT. und die dortigcu
Zitate). Vermag der Entmündigte auf dem 'Wege der
frdwilligcn Anerkennung die Standeswirkungen herbei-
zuführe;l, so muss das nämliche aber auch für den in
Art. 323 vorgesehenen Fall des Eheversprechens gelteIl.
Ein gesetzgebel'ischer Grund, die beiden Fälle verschieden
zu behanddn, d. h. im einen jene Wirkung eintreten zu
lassen, im amiern nicht, ist schlechterdings nicht erfind-
lieh. Es kanll deshalb auch dem Umstande kein ent-
scheidendes Gewicht beigelegtwerdell, dass eine inArt.32X
des bundesrätlichen Entwurfes infolge Bescblusses der
Expertellkommissioll aufgenommentJ Bestimmung, wo-
nach die Staudeswirkung auch dem Eheversprechen
eines urteilsfähigen Minderjährigen zukommen sollte,
'\'om Ständerat und ihm folgend dann auch vom National-
rat gestrichen wurde. Wenn auch daraus beim Fehlen
t~iner anderweitigen Begründung in der parlamentarischen
Beratung hervorgehen mag, dass die parlamentarischen
Instanzen in der Tat voraussetzen, unter dem Ausdrucke
« Eheyersprechen) in Absatz 1 des heutigen Artikels 323
(damals Art. 328) sei ein verbindliches Verlöbnis zu
verstehen und eine Ausnahme davon nicht zulassen
wollten, so ist doch diese Meinung wie überall so auch hier
nicht entseheidend, wenn sich aus dem Gesetz gewordenen
Familienrecht. NG 37.
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Texte etwas anderes als der wirkliche Sinn ergibt. Ebenso
erscheint die Berufung auf die Gefährdung der Interessen
der Heimatgemeinde des Schwängerers nicht schlüssig.
Es lässt sich ihnen mit ebensoviel Recht das Interesse
der Heimatgemeinde der Mutter entgegenhalten, in
Fällen, wo diese ohne ein sittliches Verschulden ihrerseits
durch das Verhalten oder trügerische Zusicherungen des
ausserehelichen Vaters zur Gewährung des Beischlafes
gebracht worden ist, nicht mit den Lasten für den
Unterhalt des Kindes beschwert zu werden.
Da die Entmündigung des Beklagten nicht aus einem
die Urteilsfähigkeit ausschliessenden Grunde erfolgt ist
und auch sonst für das Fehlen dieser nichts vorliegt,
ferner ein Beweis für die bestrittene Behauptung, dass
die Klägerin zur Zeit der Abgabe des Eheversprechens
und der Schwängerung um die Bevormundung des
Beklagten ge,vusst habe, nicht erbracht ist, ist deshalb
das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Demnach erkennt das Bundesfjericht:
Hie Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Ohergerich~s des Kantons Zürich II. Appellations-
kammer vom 21. Dezember 1917 hestätigl.
37. Arret da 190 2 m" Section oivile du 27 juin 1918
dans Ia cm~se dame da t1ribarran contre da t1ribman.
Jngclllcnt gcncvois dc separation de corps accordant une
pension a paycr a sa femme par le mari: Dans le doute, le
chiffre cle la pension doit etre entendu eIl argent suisse et
]a femmc, domicilH:e eIl France, a le droit d'exiger le paic-
meHt, eH monnaies fran~aises, dt" l'cquivalent cxact ae Ia
somme allouec cn argent suisse.
A.. -
Par jugement du 19 jUill 1917 le Tribunal de
premiere instance deGeneve a prononce la separation de
corps entre les epoux espagno1s de Uribarren; le mari