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44_II_207

BGE 44 II 207

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Erflndl1ng.schutz. N° 35.

geschützt werden. Die Erfmdungsidee müsste also in der

besonderen Art liegen, wie der Metallglühdraht der Hal-

o terungsvorrichtung angepasst ist. Es ist jedoch bereits

dargetan worden, dass es keiner besonderen schöpfe-

rischen Tätigkeit mehr bedurfte, um den Metallfaden in

der richtigen Weise auf das Traggestell zu bringen.

.

d) Wenn die Klägerin schliesslich geltend macht, dass

zum Mindesten ein sog, Pionierpatent vorliege, so ist auch

dieser Standpunkt nicht begründet. Nach den Urteilen

des Bundesgerichts i. S. Stalder (AS 39 II S. 344 ff.) und

Stickerei Feldmühle (39 II S. 346 ff.) kann eine schutz-

fähige Erfindung zwar schon in der Stellung einer Auf-

gabe liegen. aber nur sofern zugleich die konkreten Mittel~

welche deren Lösung auch wirklich ermöglichen, ange-

geben sind. Voraussetzung ist dabei, dass das zu lösende

techni~che Problem zum ersten Mal in praktisch brauch-

barer Weise näher formuliert' und nach seinem Inhalt

auseinandergelegt worden sei, ~odass es damit der gewerb-

lichen Anwendoog zugeführt wurde. Beim klägerischen

Patent 30394 handelt es sich im Grunde um eine allge-

mein gekennzeichnete Halterungsart für Metallglühläden.

also wirklich um eine Problemstellung, mit gleichz€'itiger

Angabe der Mittel zur Herstellung einer richtig funk-

tionierenden Metallglühfadenhalterung. Um aber von

einer Pioniererfindung . sprechen zu können, müsste die

Klägerin diese spezielle Halterungsart als etwas Neues

selbst erfunden oder doch zum ersten Mal bei Glühlampen

zur Anwendung gebracht haben. was nach dem Gesagten

nicht zutrifft.

3. -

Danach muss das Patent Nr. 30394 der Klägedn

ohne weitere Beweismassnahmen nichtig erklärt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Dezember

1917 bestätigt.

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

36. Orten der 11. ZivUabteUung vom 19. Juni 1918

i. S. Wa.gner und Zunftraot der Zunft zur Schmieden in lem,

gegen Jacot.

Art. 310, 323, 303 ZGB. Die Frage der Beweiskraft des von

einem unmündigen oder entmündigten, aber urteilsfähigen

Vaterschaftsbeklagten ausgehenden Tatsachenzugeständ-

Bisses beurteilt sich nach kantonalem Prozessrecht; Zu-

sprechung des Kindes mit Standesfolge auf Grund des von

einem solchen vor der Beiwohnung abgegeQenen Ehe-

versprechens, wenn die Geschwängerte. letzteres gutgläubig,

d. h. ohne den seine Verbindlichkeit ausschliessenden,

Mangel zu kennen, hingenommen hat.

A. - Die KJägerin 1 Margarethe Jacot ist am 5. August

1916 mit einem ausserehelichen Kinde Gustav, drm

heutigen Kläger 2 niedergekommen,als dessen Vater

sie den Beklagten Wagner, der seit Juni 1915 gestützt

auf Art. 372 ZGB bevormundet ist, bezeichnet. Nach

ihrer Bt.hauptung hat sie dem Beklagten den Beischlaf

erst gewährt, als er ihr im Anschluss an ein Bekannt-

schaftsverhältnis, das sich seit August 1915 zwischell

ihnen entwickelt. die Ehe versprochen hatte; Mit im

Jahre 1916 eingeleiteter Klage verlangten deshalb Mutter·

und Kind, dass das letztere dem Beklagten mit Standes-

folge zugesprochen und er ausserdem verurteilt werde,

an die Mutter 180 Fr. als Kosten der Entbindung und

des Unterhalts während 4 Wochen vor und nach der

Geburt sowie als Unterhaltsbeitrag für das Kind, solange

es von der Mutter ({ besorgt)} werde,· 50 Fr. monatlich,

zahlbar zum voraus von der Geburt bis zum zurück";

gelegten achtzehnten Altersjahre zu entrichten. In der

AS .u 11 -

tl/t8

f5

208

Familienrecht. N° 36.

persönlichen Befragunp vor der ersten Instanz gab der

Beklagte zu, während der kritischen Zeit des Art. 314

Abs. 1 ZGB mit du Klägerin geschlechtlich verkehrt

und ihr, bevor e.s zum Geschlechtsverkehr ge.kommen sei,

die Ehe versprochen zu haben, liess aber durch seinel]

Vormund AblelUlung der begehrten Standesfolgen be-

antragen, weil ein giltiges Verlöbnis mangels Zustimmung

des Vormundes nicht zustandegE::kommen sei. Anlässlich

der Befragung vor zweiter Instanz schwächte l r sein

Geständnis dahin ar, dass das Ehevtrsprechen erst

n ach der ersten Beiwohnung erfolgt sei, indem er

damals auf die Frage der Klägerin, was geschehen solle,

'"enn Folgen entstehen, erwidert habe, dann werdt. er

sie eben heiraten.

Der Zunftrat der Zunft zur Schmieden in Bern, der um

Prozesse gemäss Art. 312 Abs. 2 ZGB als vertreiungs-

berechtigtes Organ der Heimatgcmeinde des Beklagten,

Bern, in der Stellung eines Nebenintervenientcu teilnahm,

schloss sich dem Standpunkte des Vommndes des Bc-

klagten an.

Aus den Akten ergibt sich, dass der Antrag auf Beyor-

mundung s. Z. VOll der Zunft zur Schmieden, die nach

hernischem Rechte Armen- und Vormundschaftsbehörde

für die ihr angehörenden Gemeindebürger ist,

beim

Waisellamt Zürich als Wohnsitzbehörde des BeklagtC'H

(1estellt worden war, weil dieser seit einiger Zeit arbeitslos

~

.

und unterstützungsbedürftig sei, sich mit unlauteren

Elementen herumtreibe und sich das Geld für seillcll

lockeren Lebenswandel durch unerlaubte Handlungen

verschaffe. Zur Verantwortung vorgeladen anerkannte

der Beklagte, dass die gegen ihn erhobenen Klagen nicht

ganz unberechtigt seien, und erklärte, damit nicht ein

Verfahren nach Art. 370 ZGB durchgeführt werden müsse,

sich der Entmündigung unterziehen zu wollen, worauf

ihn der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 24. Juni 1915

in Anwendung von Art. 372 ZGB unter Vormundschaft

stellte.

Familienrecht. N° 36.

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B. -

Durch Urteil vom 21. Dezember 1917 hiess

das Obergericht des Kantons Zürich 11. Appellations-

kammer die Vaterschaftsklage im Sinne der gestellten

Begehren, aber unter Herabsetzung des für die Zeit, wo

das Kind von der« Muttert besorgt werde, zu leistenden

Unterhaltsgeldes auf 40 Fr. monatlich gut.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung des Zunftrates der Zunft zur Schmieden, mit

der das Begehren auf Abweisung der Klage, soweit sie

auf Zusprechung des Kindes mit Standesfo]gen an den

Beklagten geht, erneuert wird.

Die Kläger Margarethe und Gustav Jacot haben

Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 66 OG sind auch die Nebenparteien

(Litisdenunziatell, Intervenienten), welche die Teilnahme

um Prozesse nicht abgelehnt haben, selbständig zur Be-

rufung berechtigt, wenn ihnen nach dem kantonalen

Prozessgesetze Parteir~Ghtc zukommt:;n. Da diese' Voraus·

setzung hier unbestreitbar zutrifft, ist daher auf die

Berufung des Intervenienten, Zunftrates der Zunft zur

Schmieden einzut.reten.

2. -

In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass die

frage, ob und Inwiefern das VOll einer urteilsfähigen,

aber unmündigen oder entmündigten Prozesspartei aus-

gehende Zugeständnis einer Tatsache gegen sie Beweis

bilde, bezw. die weitere Beweisführung ersetze, sich auch

im Vaterschaftsprozesse ausschliesslich nach kantonalem

Prozessrechte beurteilt (AS39 II S.491 f. Erw. 2). Nachdem

das angefochtene Urtdl sie auf Grund des letzteren für

das irl~r im Streite liegende Geständnis des Beklagten, d r Grund der b~im

Zutreffen der Tatbestände des Art. 323 ZGB al1 die ausseJ'-

eheliche Bei;ohnung ge knüpf tell weitergehenden Wir-

kungen in der Beeinflussung des Willens der ausserehe-

lichtn Mutter bestehe, die in diesen Fällen stattfmdet.

Es soll dadurch Mutter und Kind da, wo jen.: sich nicht

leichtsinnig hingegeben hat, sondern dazu durch ein-

verbrecherisches Verhalten des Beklagten oder durch die

in ihr erweckte begründete Erwartung späterer Legiti-

mation des Verhältnisses durch die Ehe gebracht worden

ist, ein verstärkter, über den gewöhnlichen hinausgehen-

der Schutz gewährt werden. Von dieSem Standpunkte

aus kann aber nichts darauf ankommen, ob der Beklagte

zur verbindlichen Eingehung eines Verlöbnisses selb-

ständig befähigt war oder nicht. Es genügt, dass er di{'

Urteilsfähigkeit und damit die Fähigkeit, durch seine

Handlungen überhaupt- rechtliche Wirkungen herbeizu-

Familienrecht. N° 36.

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führen besass, und dass die Geschwängerte gutgläubig

auf das Eheversprechen vertraute, den dessen Verbind-

lichkeit ausschliessenden Mangel also nicht kannte. Das

fo~gt schon aus der Glpichstellung des Eheversprechens

mIt dem Falle. wo der Beklagte sich durch die Beiwohnul1O"

eines Verbrechens oder eines Missbrauches der Gt:wal~

schqldig gemacht hat. Muss ihm in diesem Falle trotz

seiner Unmündigkeit oder Entmündigung, sobald er nur

urteilsfähig ist, das .Kind mit Standesfolge zugesprochen

we~de)1,. wa~ ~ng~slChts der. allgemeinen Anerkennung

deI DeliktsfahIgkeIt der urteIlsfähigen unmündigen oder

entmündigten Personen durch das ZGB keinem Zweifel

unterliegen kann, so ist, nachdem einmal das Geset~

b~ide ~älle grundsätzlich auf gleiche Linie gestellt hat,

mcht emzusehen, weshalb die nämliche Wirkung nicht

auch einen von ihm abgegebenen Eheversprechen zu-

komm~n sollte: ~ür diese Auslegung spricht z"\\'ingcnd

auch dIe Art, WIe ll1 Art. 302 die - ebenfalls mit Standes-

folgen verbundene -

freiwillige AnerkemlUng eines

ausserehe~chen Kindes geordnet ist. Wenn hier bestimmt

wird, dass diese Anerkennung ({ durch den Vater oder,

wenn er ge~torben oder d aue r 11 dur t eil s u n -

f ä h i g ist, durch den väterlichen Grossvater erfolae I) so

ist damit nicht bloss negativ ausgesprochen, dass ~ie;mr

von diesen Personen und keinen anderen, also insbeson-

dere nicht etwa vom Vormund und gesetzlichen Vertreter

des Schwängerers ausgehen kann; es ergibt sich daraus

zugleich auch positiv, dass für ihre Vornahme durch den

let~tere!l ~er ~esitz der Urteilsfähigkeit genügt, Mündig-

keIt mithm mcht erforderlich ist. Anderenfalls würde

man zu dem Ergebnis kommen, dass zwar bei dauernder

Urteilsunfähigkeit des ausserehelichen Vaters die Aner-

kennung möglich wäre, indem sie der Grossvater an dessen

Si.elle aussprechen könnte, während sie da, wo der Vater

zwar urteilsfähig, aber entmündigt ist, überhaupt aus-

geschlossen bliebt. D~ dies unmöglich der WilJe des Ge-

setzes sein kann, bleibt nur der Schluss, dass der urteils~

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Famllienrecht. N° 36.

fähige Entmündigte den Anerkennungsakt sdbständig

und ohne dass es dazu irgend eines Konsenses bedürftt;,

vornehmen kann. Es handelt sich dabd um eine Anwen-

dung des allgemeinen Grundsatzfs des Art .. 19 Abs. 2 ZGB,

wonach urteilsfähige unmündige oder entmündigte Per-

sonen von sich aus diejenigen Rechte auszuüben vennögen,

die ihnen um ihrer Persönlichkt it willen zustehen. So

wird denn auch die Bestimmung von den Kommentatoren

übereinstimmend ausgelegt. Ebenso ist die französische

Doktrin und Rechtsprechung aus dem nämlichen (it.-

sichtspunkte dazu gelangt, die Befugnis zur Abgabe der

Anerkeunungserklärung auch unmündigen oder eut-

mÜlldigten Personen zuzuerkennen (vergl. PLANIOL,

Traite de droH dvil 5. Auf I. S. 478 fT. und die dortigcu

Zitate). Vermag der Entmündigte auf dem 'Wege der

frdwilligcn Anerkennung die Standeswirkungen herbei-

zuführe;l, so muss das nämliche aber auch für den in

Art. 323 vorgesehenen Fall des Eheversprechens gelteIl.

Ein gesetzgebel'ischer Grund, die beiden Fälle verschieden

zu behanddn, d. h. im einen jene Wirkung eintreten zu

lassen, im amiern nicht, ist schlechterdings nicht erfind-

lieh. Es kanll deshalb auch dem Umstande kein ent-

scheidendes Gewicht beigelegtwerdell, dass eine inArt.32X

des bundesrätlichen Entwurfes infolge Bescblusses der

Expertellkommissioll aufgenommentJ Bestimmung, wo-

nach die Staudeswirkung auch dem Eheversprechen

eines urteilsfähigen Minderjährigen zukommen sollte,

'\'om Ständerat und ihm folgend dann auch vom National-

rat gestrichen wurde. Wenn auch daraus beim Fehlen

t~iner anderweitigen Begründung in der parlamentarischen

Beratung hervorgehen mag, dass die parlamentarischen

Instanzen in der Tat voraussetzen, unter dem Ausdrucke

« Eheyersprechen) in Absatz 1 des heutigen Artikels 323

(damals Art. 328) sei ein verbindliches Verlöbnis zu

verstehen und eine Ausnahme davon nicht zulassen

wollten, so ist doch diese Meinung wie überall so auch hier

nicht entseheidend, wenn sich aus dem Gesetz gewordenen

Familienrecht. NG 37.

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Texte etwas anderes als der wirkliche Sinn ergibt. Ebenso

erscheint die Berufung auf die Gefährdung der Interessen

der Heimatgemeinde des Schwängerers nicht schlüssig.

Es lässt sich ihnen mit ebensoviel Recht das Interesse

der Heimatgemeinde der Mutter entgegenhalten, in

Fällen, wo diese ohne ein sittliches Verschulden ihrerseits

durch das Verhalten oder trügerische Zusicherungen des

ausserehelichen Vaters zur Gewährung des Beischlafes

gebracht worden ist, nicht mit den Lasten für den

Unterhalt des Kindes beschwert zu werden.

Da die Entmündigung des Beklagten nicht aus einem

die Urteilsfähigkeit ausschliessenden Grunde erfolgt ist

und auch sonst für das Fehlen dieser nichts vorliegt,

ferner ein Beweis für die bestrittene Behauptung, dass

die Klägerin zur Zeit der Abgabe des Eheversprechens

und der Schwängerung um die Bevormundung des

Beklagten ge,vusst habe, nicht erbracht ist, ist deshalb

das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Demnach erkennt das Bundesfjericht:

Hie Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Ohergerich~s des Kantons Zürich II. Appellations-

kammer vom 21. Dezember 1917 hestätigl.

37. Arret da 190 2 m" Section oivile du 27 juin 1918

dans Ia cm~se dame da t1ribarran contre da t1ribman.

Jngclllcnt gcncvois dc separation de corps accordant une

pension a paycr a sa femme par le mari: Dans le doute, le

chiffre cle la pension doit etre entendu eIl argent suisse et

]a femmc, domicilH:e eIl France, a le droit d'exiger le paic-

meHt, eH monnaies fran~aises, dt" l'cquivalent cxact ae Ia

somme allouec cn argent suisse.

A.. -

Par jugement du 19 jUill 1917 le Tribunal de

premiere instance deGeneve a prononce la separation de

corps entre les epoux espagno1s de Uribarren; le mari