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,6 ]<'amilienre('ht. N0 21. 323 anderseits).: Ist darum bei rechtzeitig erhobener Vaterschaftsklage auf Vermögensleistungen ein Begehren um Zusprechung'mit Standesfolge als Anderung der Klage auch nach Ablauf der Klagefrist noch von Bundesrechts wegen zuzulassen (BGE 52 II 334), so zieht anderseits das rechtskräftige Scheitern einer auf Vermögensleistungen gerichteten Vaterschaftsklage, sei es zufolge gerichtlicher Abweisung, Abstandes oder, wie hier, einem Abstand gleichzuachtender Prozessverwirkung, auch die Unzu- lässigkeit einer neuen Vaterschaftsklage, diesmal auf Zusprechung mit Standesfolge, nach sich. Die Vater- schaftsklage als solche ist eben verwirkt, weshalb die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, sei es auch mit andern Folgerungen als im ersten Prozess, nicht mehr verlangt werden kann, Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abge"wiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 8. Mai 1940 bestätigt.
21. Auszug aus dem Urteil der 11. ZivilabteUung vom 1. Mai 1941 i. S. Meier gegen Leemann. Vaterschaftsklage. Zusprechung mit Standesfolge nach Art. 323 ZGB setzt in allen Fällen, also auch wenn sich das Begehren auf ein Eheversprechen stützt, Urteilsfähigkeit, nicht dagegen auch l\fündigkeit des Beklagten voraus. Action en paternite: L'attribution d'un enfant avec suites d\<}tat civil suppose, meme dans les cas Oll la demande est motivee par l'existence d'une promesse de mariage, la capaciM de discemement, mais non pas la majorite du defendeur, Azione di paternitd: L'attribuzione di un infante con effetti di stato civile presuppone, anche nel caso in cui la domanda e motivata dall'esistenza di una promessa di matrimonio, la capadta di discemimento, ma non anchc la maggiore eta deI convenuto. " Familienrecht • N0 21. 77 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallt nach Art. 323 ZGB nicht das Eheversprechen eines Urteils- unfähigen, wohl aber auch dasjenige eines urteilsfähigen Unmündigen oder Entmündigten in Betracht, obwohl es ohne die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter unver- bindlich ist (Art. 90 Abs. 2 ZGB), und ausserdem ein gar nicht ernst gemeintes Versprechen solcher Art, sofern die Kindsmutter den die Verbindlichkeit betreffenden Mangel nicht kannte und sich in guten Treuen auf das Versprechen verliess (BGE 44 II 210, 48 II 189, 53 II 275). Ohne sich <iamit auseinanderzusetzen, glaubt das Obergericht mit Hinweis auf Lehrmeinungen auch von der Voraussetzung der Urteilsfähigkeit des Versprechenden absehen zu sollen. Geht man davon aus, dass Art. 323 ZGB einfach der unter besondern Umständen geschwängerten Mutter und alsdann auch dem Kinde einen verstärkten Schutz geben wolle, 80 liegt freilich die Überlegung nahe, solcher Schutz sei bei Urteilsunfähigkeit des Beklagten nicht minder not- wendig und von der Klägerschaft ebenso verdient, wenn eben die Kindsmutter den Mangel nicht kannte. Diese Betrachtungsweise wird aber dem Sinn und der Bedeutung von Art. 323 ZGB nicht gerecht. Es handelt sich nicht um die Gewährung irgendwelchen Schutzes, sondern um die Herstellung der ausserehelichen Verwandtschaft zwi- schen dem Vater und dem Kinde, wobei nicht dessen (und der Mutter) Schutz bedürftigkeit allein, sondern ein bestimmtes Verhalten des Vaters für die Entscheidung massgebend ist. Indem das Gesetz den Anspruch auf Standesfolge an den Tatbestand eines Eheversprechens, Verbrechens oder Gewaltmissbrauchs knüpft, hat es eine Handlungsweise des Beklagten im Auge, die ihn in beson- derer Weise für die Folgen der Beiwohnung verantwortlich machen soll. Dass auch das Reden und Tun eines Urteils- unfähigen, das ihm nicht als Willenshandlung zugerechnet werden kann, in Betracht falle, muss verneint werden; hat doch das Handeln eines Urteilsunfähigen nach allge- meiner Regel keine rechtliche Wirkung (Art. 18 ZGB).
78 Familienrecht. N° 22. Dass die Reohtsprechung immerhin auoh ein mangels Zustimmung der, gesetzlichen Vertreter unverbindliches Eheversprechen eines urteilsfahigen Unmündigen oder Entmündigten als Grundlage für die Zusprechung mit Standesfolge gelten lässt, rechtfertigt sich aus der Erwä- gung, dass die Verleitung zum Beischlaf durch Ehever- spreohen gleicherweise wie die andern Tatbestände des Art. 323 als verantwortungbegründendes Handeln ange- sehen zu werden verdient; auch die letztem setzen nur Urteils-, nicht allgemeine Handlungsfähigkeit voraus, entspreohend der Regel über die Haftung aus unerlaubter Handlung (Art. 19 Abs. 3 ZGB).
22. Auszug aus dem Ul'teU der II. ZivUabteUung vom 15. Mai 1941 i. S. LegoU gegen Heyer. Die Voraussetzungen einer Klage wegen ausserehelicher .Schwän- gerung sind im ZGB abschliessend geordnet. A~ch lIIl Falle deliktischer Beiwohnung kann zu Vaterschaftsleistungen nur verpflichtet werden, wer nach Art. 314 und 315 ZGB als Urheber der Schwangerschaft verantwortlich ist. Les cas dans lesquels le pere presume d'un enfant illegitime peut etre recherche en justice sont regles limitativement par le CC. Meme dans le cas Oll les rapports intimes constitua~ent un delit, le defendeur ne peut etre condamne A des prestatlOns fondoos sur la paternite que s'il est responsable, comme au~ur de la grossesse, en vertu des art. 314 et 315 CC. I casi nei quali iI padre presunto di un infante illegittimo puo es~re convenuto, sono regolati limitativamente dal CC. Anche qualora Ie reiazioni intime constituiscano un delitto, il con- venuto puo essern condannato a prestazioni basate sulla paternitA soltanto s'egIi e responsabile come autore della gravidanza a'sensi degli art. 314 e 315 CO. Als Vaterschaftsklage scheitert die Klage an den unter keinem bundesrechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden- den tatsächlichen Feststellungen des Obergeriohts (Art. 81 OG), wonach die Einrede des Mehrverkehrs der Kinds- mutter im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB begründet ist. Eine solidarische oder auch nur anteilsmässige Haftung Familienrooht. N° 22. 79 mehrerer Beischläfer für die Folgen einer Sohwanger- schaft ist dem schweizerischen Rechte fremd. Der Um- stand, dass die Kindsmutter schwachsinnig ist und der Beklagte mit Rücksicht hierauf wegen Schändung bestraft wurde, begründet keine Ausnahme. Auf Vaterschafts- leistungen kann nach Art. 307 H. ZGB nur belangt werden, wer als Vater des Kindes, somit als Urheber der Schwan- gerschaft zu gelten hat nach Massgabe von Art. 314, abgesehen vom Abweisungsgrund des Art. 315 ZGB. Die Klage lässt sich auch nicht auf die Art. 41 H~ OR stützen. Die Voraussetzungen für die Belangung aus Vaterschaft sind im ZGB abschliessend geordnet, auch für den Fall, dass der Beklagte mit der Beiwohnung ein Delikt an der Kindsmutter begangen hat. Das erhellt aus den Art. 318 und 323 ZGB in Verbindung mit Art. 309. Damach zieht die deliktische Beiwohnung allerdings eine strengere Haftung für die Vaterschaft nach sich, aber eben nur unter der Voraussetzung, dass der Beklagte nach den gewöhnlichen Regeln des Vaterschaftsrechts als Urheber der Schwangerschaft anzusehen ist. Die Abweichung betrifft nur die Art der Haftung, nicht deren Voraus- setzungen. Auch bei deliktischer Beiwohnung ist die Klage, gleichgültig ob sie sich auf Vermögensleistungen im Sinne der Art. 317 und 319 beschränkt oder ausserdem solche nach Art. 318 verlangt, und ob sie endlich auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge nach Art. 323 gerichtet ist, eine solche aus Familienrecht und in ihrem Erfolge durch die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten nach den dafür aufgestellten Vorschriften bedingt. Aus Art. 50 OR kann die Klägerschaft schon deshalb nichts für sich herleiten, weil die mehreren Beischläfer unabhängig voneinander gehandelt haben. Eine Frage für sich ist, ob die für die Kindsmutter verlangte Genugtuung allenfalls auch schon wegen der deliktischen Beiwohnung an sich, abgesehen von der Schwangerschaft, auf Grund von Art. 49 OR geschuldet AS 67 II - 1941 6