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48_II_188

BGE 48 II 188

Bundesgericht (BGE) · 1921-11-23 · Deutsch CH
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Famllienrecht. N° 28.

Frage der Gültigkeit der Ehe zwar in Betracht, so doch

nur dann, wenn es sich um die Umgehung der Ehe-

nichtigkeitsgrüude handelt (N u. AG Art. 7 f.).· Die

Umgehung von Vorschriften des Verwaltungsrechts zu

verunmöglichen aber ist Aufgabe des Verwaltungsrechts

selbst und seiner Rechtsprechung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Zürich vom 23. November 1921 be-

stätigt.

28. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Kai 1922

i. S. ICnabeDhans und Gemeinde Wädenswil gegen !oUiger.

Art. 312 ZGB: Recht der Heimatgemeinde- zur Berufung

gegen ein die Vaterschaft mit Standesfolge zusprechendes

Urteil (Erw. 1).

Art. 323 ZGB : Zusprechung eines ausserehelichen Kindes mit

Standesfolge auf Grund des von einem Bevormundeten

gegebenen Eheversprechens. Gutgläubigkeit der Geschwän-

gerten. Bevormundung der Geschwängerten selbst hindert

deren Gutgläubigkeit nicht ohne weiteres (Erw. 2).

Beweis der Urteilsunfählgkeit des Schwängerers (Erw. 3).

A. -

Mit Urteil vom 16 .. Januar 1922 hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich den Beklagten, der mit der

Klägerin, nachdem er ihr die Ehe versprochen hatte,

im Herbst und Winter 1920 geschlechtlich verkehrte,

als Vater des von dieser am 13. Juli 1921 in Zürich

ausserehlich geborenen Knaben Gottlieb erklärt, ihm

diesen mit Standesfolgen zugesprochen und ihn verhalten,

der Klägerin 200 Fr. für die Entbindungskosten und

monatlich wenigstens 25 Fr. an den Unterhalt des Kin-

des bis zu dessen erfülltem 18. Altersjahr zu entrichten.

B. -

Gegen dieses Urteil hat sowohl der Vormund

des Beklagten als auch dessen Heimatgemeinde Wä-

Familienrecht. N° 28.

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denswil. sie sich auf Grund von Art. 312 Abs. 2 ZGB

als Nebenintervenientin am Prozess beteiligte, _ die Be-

rufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag,

das Begehren um Zusprechutlg mit Standesfolgen sei

abzuweisen. eventuell seien die Akten zur Beweiser-

hebung darüber au die Vorinstanz zurückzuweisen, dass

der Beklagte zur Zeit, als er der Klägerin die Ehe ver-

sprochen habe, urteilsunfähig gewesen sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Als Nebenintervenientin ist die Gemeinde Wä-

denswil berechtigt, Berufung an das Bundesgericht

einzulegen, wenn ihr nach der kantonalen Prozess-

ordnung Parteirechte zukommen (OG 66, BGE 1918,

B 209). Dies ist hier nach der Feststellung der Vor-

instanz der Fall, weshalb auch auf ihre Berufung ein-

zutreten ist.

2. -

Der Beklagte anerkennt, die Klägerin geschwän-

gert und ihr vorher die Ehe versprochen zu haben.

Doch halten die Berufungskläger das Eheversprechen

deshalb für rechtlich bedeutungslos, weil der Beklagte

zur Zeit der Abga:Qe dieses Versprechens bevormundet

gewesen sei und daher ein rechtlich relevantes Ehever-

sprechen nicht habe abgeben können, und weil in diesem

Zeitpunkte auch die Klägerin unter Vormundschaft

gestanden und deshalb ein Eheversprechen ohne Zu-

stimmung ihres Vormundes nicht habe entgegennehmen

können. Das Eheversprechen, wie es Art. 323 ZGB vor-

sieht, hat indessen seine Bedeutung darin, dass dadurch

in der Mutter Hoffnung auf spätere Legitimation des

Verhältnisses begründet und ihr Wille zur Hingabe

beeinflusst wird. Diese Beeinflussung liegt auch dann

vor, wenn das Eheversprechen nicht ein verbindliches

im Sinne des Art. 90 ZGB ist, sofern nur die Mutter

den die Verbindlichkeit ausschliessenden Mangel nicht

kannte, sich also gutgläubig im Vertrauen auf die künf-

tige Ehe hingegeben hat. Das Bundesgericht hat mehrfach

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Familienrecht. N" 28.

entschieden, dass unter diesen Voraussetzungen ein

von einem urteilsfähigen Entmündigten abgegebenes

Eheversprechen im Sinne" von Art. 323 ZGB relevant

sei (BGE 1918 11 210 ff. und die dort erwähnten Ent-

scheide). Braucht es aber beim Beklagten nicht ein rechts-

geschäftlich gültiges Eheversprechen, dann umsoweniger

bei der Klägerin eine rechtsgeschäftlich gültige Ent-

gegennahme dieses Versprechens. Das Versprechen hat

seine Bedeutung, sobald dadurch die Willensbildung der

Mutter zur ausserehelichen Hingabe beeinflusst worden

ist, wenn sie sJch also unter dem bestimmenden oder

doch mitbestimmenden Eindruck des Versprechens künf-

tiger Legitimation des Verhältnisses hat schwängern

lassen.

Die Berufungskläger- machen weiter geltend, die Klä-

gerin habe gewusst, dass sie als Bevormundete ohne

Zustimmung ihres Vormundes nicht heiraten dürfe,

dass somit ihrer beabsichtigten Heirat Hindernisse

entgegenständen, die zu überwinden weder in ihrer-

noch des Schwängerers Gewalt lagen, und dass daher

dessen Zusicherungen vollständig wertlos seien und sie

keine Hoffnung auf künftige- Heirat darauf stützen

könne. Allein dafür, dass die Klägerin die Bevormundung

des Beklagten gekannt habe, ist keinerlei Beweis bean-

tragt. Von ihrer eigenen Bevormundung wird sie aller-

dings gewusst haben; daraus darf aber nicht der Schluss

gezogen werden, dass sie nicht gutgläubig auf das Ver-

sprechen des Beklagten vertraut habe. Zunächst hat sie

möglicherweise gar keine Kenntnis davon gehabt, dass

sie infolge ihrer Bevormundung ohne Zustimmung ihres

Vormundes keine Ehe schliessen könne; selbst wenn

sie sich aber dessen bewusst gewesen, darf nicht weiter

gefolgert werden, dass sie nicht trotzdem in guten Treuen

das Eheversprechen ernst genommen und an eine Le-

gitimation des Verhältnisses geglaubt habe, weil der

Vormund seine Zustimmung geben muss, wenn er nicht

hinreichende Gründe zur Verweigerung hat (Art. 99

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Abs. 2 ZGB). Es wäre Sache der Berufungskläger ge-

wesen, nachzuweisen, dass Verhältnisse vorlagen, die

eine begründete Weigerung des Vormundes befürchten

liessen und daher bei der Klägerin so gewichtige Be-

denken über die Möglichkeit, sich mit dem Konkum-

benten zu verheiraten, erwecken müssten, dass man

nicht mehr annehmen könne, das Eheversprechen sei

für ihre Willensbildung ausschlaggebend oder doch

ernstlich mitbestimmend gewesen. Solche Tatsachen

sind jedoch nicht namhaft gemacht, vielmehr stellt

die Vorinstanz fest, dass der Vater der Klägerin, an

den sie sich wohl· zuerst und ausschliesslich gewandt

hat, mit der Ehe einverstanden gewesen sei. Es schrieb

ja auch der Beklagte am 18. Oktober 1920 der Klägerin,

ihr Vater habe nichts gegen die Ehe eillzuwenden,

was in ihr die Meinung bestärkt haben mag, dass da-

mit die Sache in Ordnung sei. Es liegt daher nichts vor.

was die Annahme begründete, die Klägerin habe nicht

in· guten Treuen die Hoffnung auf den künftigen Ehe- .

abschluss gehabt.

3. -

Die Berufungskläger wenden nun aber weiter

ein, der Beklagte sei zur Zeit der Abgabe des Eheve:~

sprechens überhaupt nicht urteilsfähig gewesen, sem

Eheversprechen sei somit rechtlich gänzlich bedeutungs-

los. Zum Beweis hierfür verlangen sie Aktenvervoll-

ständigung durch gerichtliche Erkundigung über die

Dauer der Internierung des Beklagten wegen Geistes-

krankheit in den Anstalten Burghölzli und Rheinau,

durch Einvernahme der Direktoren und Aerzte dieser

Anstalten und durch Abnahme einer Expertise über den

Geisteszustand des Beklagten.

Die Vorinstanz hat diese Beweiserhebung mit der

Begründung abgelehnt, es ergebe sich aus den bereits

vorliegenden Akten zur Genüge, dass von einer Urteils-

unfähigkeit des Beklagten jedenfalls im Herbst und Winter

1920, d. h. zur Zeit der Schwängel ung, nicht gesprochen

werden könne; es liege allerdings ein Zeugnis vor, in

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dem ein Irrenarzt der Anstalt Burghölzli im Juli 1919

erklärte, der Beklagte sei ein Psychopath; er stehe

an der Grenze der Psychose mit Alkoholismus und

Hang zum Vagieren; doch abgesehen davon, dass solch

geringe Anhaltspunkte nicht genügten, sichere Schlüsse

auf den Geisteszustand des Beklagten zu ziehen, sprächen

andere Umstände durchaus für dessen Urteilsfähigkeit

zur Zeit der Schwängerung; er sei ein Alkoholiker und

arbeitsscheuer Mensch; desh~ und nicht wegen Geistes-

krankheit oder Geistesschwäche sei er unter Vormund-

schaft gestellt ~orden, und deshalb (weil er eben nicht

eigentlich geisteskrank sei), habe auch gerade die Direk-

tion der Anstalt Burghölzli erklärt, er gehöre nicht

dauernd in eine Irrenanstalt.

Wenn die Vorinstanz hieraus den Schluss gezogen

hat, der Beklagte sei nicht geisteskrank oder geistes-

schwach in dem Sinne, dass er die Fähigkeit, vernunft-

gemäss zu handeln, nicht besässe, so hat 'sie sich dabei

auf Aeusserungen von Sachverständigen gestützt, die

ihren Schluss durchaus rechtfertigen. Wäre der Beklagte

wirklich urteils unfähig gewesen, so würde der Leiter der

Anstalt Burghölzli wohl nicht empfohlen haben, ihn

in Freiheit zu belassen. Als sich übrigens der Beklagte

auch in dieser Versuchszeit nicht wohlverhielt und

neuerdings ins Burghölzli eingebracht wurde, riet denn

auch der Irrenarzt, ihn' korrektionell zu versorgen,

was wiederum dagegen spricht, dass er urteilsunfähig

gewesen sei.

Es könnte sich höchstens fragen, ob er vorübergehend,

unter dem Einfluss des Alkohols geistig derart zer-

rüttet gewesen sei, dass ihm die Urteilsfähigkeit für

diese Zeit abgesprochen werden müsste. Allein abge-

sehen davon, dass die Akten auch für eine solche An-

nahme keine Anhaltspunkte bieten, die eine Ergänzung

nach dieser Richtung nahelegten, erscheint eine Beweis-

aufnahme hierüber deshalb ausgeschlossen, weil. die an-

gerufenen Zeugen den Beklagten im Herbst und Win-

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ter 1920, also zur Zeit der Schwängerung, nicht beob-

achtet haben und eine Expertise daher mangels bestimm-

ter Anhaltspunkte für diese Zeit keinen Aufschluss über

seinen damaligen Geisteszustand geben könnte. Der

Umstand, dass der Kläger gerade damals arbeitete

und weniger Anlass zu Klagen gegeben zu haben scheint,

spricht (was übrigens auch aus seinen Briefen hervor-

geht) dafür, dass für jene Zeit am allerwenigsten Ur-

teilsunfähigkeit angenommen werden kann.

Wenn unter solchen Umständen der kantonale Rich-

ter, dem es doch in erster Linie zusteht, zu erklären,

ob die Tatsachen, wie sie sich aus den Akten ergeben,

zur Beurteilung des Geisteszustandes des Beklagten

genügen, die Akten geschlossen hat, liegt für das Bundes-

gericht keine Veranlassung vor, ihn zu deren Ergänzung

zu verhalten. Die Vorinstanz hat die Beweisabnahme

nicht deshalb abgelehnt, weil sie die dadurch zu bewei-

senden Tatsachen nicht als rechtlich erheblich fand,

sondern nur deshalb, weil sie die Akten als zur Beur-

teilung der abzuklärenden Frage des Geisteszustandes

des Beklagten für genügend erachtete. Das zu beur-·

teilen fällt in erster Linie in ihre Kompetenz als Tat-

sachenrichter.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 1922

bestätigt.