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Familienreoht. N0 30.
de ces institutions qua l'inter~t du requerant doit OOder
devant l'inter~t de la personne en faveur de laquelle elles
on~ ete ordonnoos. Si 'l'on peut Wre, par consequent -
ainsi que le fait l'amt Geiser, PO 64 II 181 -
que rart. 433
a1. 3 veut « favoriser» la mainlevoo d'une interdiction qui
ne se justifie plus, c'est sous cette reserve pourtant que
cette mesure n'aille pas a l'encontre de l'inte~t de l'inter-
dito Aussi bien, traitant du cas d'une opposition a la mise
sous tutelle, le meme amt ajoute qu'il n'y a aucune raison
de penser que le 16gislateur a eu « l'intention de mettre
des obstacles particuliers a. l'institution d'une tutelle ou
d'une curatelle, alors surtout que le principal interesse
requiert lui-m~me ces mesures ». Or les motifs qui justifient
cette observation autorisent a limiter non seulement les
droits de celui qui s'oppose a une interdiction ou a 1& nomi-
nation d'un curateur, mais aussi les droits de celui qui, la,
tutelle ou la curatelle une fois instituee, en demande la
mainlev6e.
En l'espece, il est manifeste que non seulement les recou-
rantes agissent dans leur seul interet mais que cet interet
est en opposition directe avec celui des enfants Kholmetsky,
puisque de leur propre aveu, leur demande est uniquement.
inspirOO du d6sir de se faire remettre la part qui pourrait
revenir a. celles-ci dans la succession de·Louise Egger. Leur
demande, comme on l'a dit, est donc irrecevable.
3. -
Les recourantes se trompent d'ailleurs en suppo-
sant qu'il leur suffirait d'obtenir la mainlevee de la cura-
telle pour etre fond6es a encaisser les sommes qui ont ete
deposoos a la Justice de paix au compte de Lydie et de
Valentine Kholmetsky. La curatelle serait-elle meme
lev6e, que 1& question de savoir si celles-ci sont ou non
heritieres de Louise Egger ne s'en poserait pas moins et
-
ainsi que l'a justement releve le Tribunal de 1& Sarlne -
c'est au juge seul qu'il appartient d'en connai'tre. Dans
ces conditions, a moins de supposer que les recourantes
n'aient specule sur le defaut de repr6sentation des enfants
Kholmetsky pour faire triompher plus facilement leur
Familienrecht. N0 31.
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these, on ne voit pas l'int6rAt qu'elles pourraient avoir,
elles-memes, a. faire prononcer la mainlevee de 1a curatelle.
Le Tribunal' federal prononce :
Le recours est rejete.
31. Auszug aus dem UrteU der 11. ZlvUabteUUDg vom 28. Sep-
tember 1942 i. S. MilDer gegen Elnwobnergemeinde Erlz.
Vaterachajt81ilage auf Zu8preehung mit Stand88folge.
1. Erfolgt die Interessenwa.brung der Heimatgemeinde des Vaters
(Art. 312 Abs. 2 ZGB) gemäss dem kantonalen Prozessrecht in
Form de]' Hauptintervention durch Anfoohtung der Klageaner-
kennu,ng, so trägt die Gemeinde als Klägerin keine weitergehende
Beweislast, als wenn sie als Nebenintervenientin des Beklagten
im Vaterschaftsprozesse selbst beteiligt wäre.
2. Die Legitimation der Heimatgemeinde beschränkt sieh auf die
Standesfolgebegehren. Sie kann jedoch alle der Vatersehafts-
klage überhaupt entgegenstehenden Einreden geltend machen.
Action Im paterniU aV8C eQets d'ßtat oivil.
l. Lorsque la commune d'origine du pare sauvegarde ses interits
(art. 312 00) eonformement a. la proOOdure eantonale, dans la
forme de l'intervention prineipale, en cont88tant l'acquieseement
du d6fendeur a Ia demande, elle n'a pas a faire plus de preuve
que si elle a'vait pris part au proees en qualite d'intervenante
accessoire, aux eötes du d6fendeur.
2. La oommune d'origine a seulement qualiU pour oontester les
oonelusions en deelaration de paternite avec effets d'etat eivil.
Mais elle peut invoquer toutes las exeeptions opposables a l'ac-
tion en paternite.
Azione di patemiül con eDetti di 8eato civile.
1. Quando il comune di attinenza deI padre salvaguarda i suoi
interessi (art. 312 CC) giusta la proeedura eantonale, nella
forma dell'intervento prineipale, cont88tando l'ammissione della
domanda da parte deI eonvenuto, non deve sopportare 1m
maggiore onere di prova di quello ehe gli inoomberebbe se
avesse ~o parte all'azione, allato deI eonvenuto, eome
intervemente in via aeeessoria.
2. Il oomune di attinenza ha soltanto V88W per eontestare le
oonclusiani volte alI'attribuzione deI figlio eon !lff~ti di s~~
eivile. Puo tuttavia far valere tutte le eceezlOru Opporublh
all'azione di paternit8..
A. -
Am 22. Januar 1941 reichten Hermine Müller und
ihr am 19. November 1940 ausserehelich geborenes Kind
Margrit in Kloten beim Friedensrichteramt gegen Damel
Müller Vaterschaftsklage auf Zusprechung des ~des mit
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F.amilienrecht. N° 31.
Standesfolge sowie Zajhlung der Kindbettkosten und eines
Unterhaltsbeitrages ein. An der friedensrichterlichen Ver-
hapdlung vom 28. Januar 1941 anerkannte der Beklagte
alle Begehren im Sinne einer « Klageanerkennung zur
Genehmigung an das Bezirksgericht in Bülach », wie es im
Protokoll heisst, das der Friedensrichter gemäss § 265 der
zürch. ZPO an das Bezirksgericht weiterleitete. Letzteres
gab am 17. Februar 1941 nach § 270 ZPO der Einwohner-
gemeinde Eriz als der Heimatgemeinde des Beklagten zur
Wahrung ihrer Interessen vom Vergleich vor Friedens-
lichteramt Kenntnis unter Ansetzung eIDer Klagefrist von
20 Tagen zur Anfechtung der Anerkennung der Vater-
schaft mit Standesfolge.
Am 8. März 1941 reichte die Heimatgemeinde des angeb-
lichen Vaters die vorliegende Klage ein mit dem Begehren,
der vor Friedensrichter geschlossene Vergleich sei aufzu-
heben und es sei festzustellen, dass Müller nicht der Vater
des Kindes sei, eventuell sei die Anerkennung mit Standes-
folge gerichtlich aufzuheben.
Die Kindsmutter und der Beistand des Kindes bestritten
die Anfechtungsklage; Daniel Müller anerkannte sie.
B. -
Das Bezirksgericht hiess die Klage dahin gut, dass
es die Anerkennung des Kindes mit Standesfolge aufhob,
dagegen die weitem Begehren der Klage der Heimat-
gemeinde abwies. Das Obergericht des Kantons Zürich
wies die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der An-
fechtungsbeklagten am 12. Mai 1942 ab.
C. -
Mit der 'vorliegenden Berufung ans Bundesgericht
verlangen diese gänzliche Klageabweisung und gerichtliche
Bestätigung der vor Friedensrichteramt Kloten ausge-
sprochenen Kindesanerkennung mit Standesfolge.
A U8 den Erwägungen:
1. -
Geht eine Vaterschaftsklage auf Zuspl"echung des
Kindes mit Standesfolge, so ist der Heimatgemeinde des
Vaters zur Wahrung ihrer Interessen von der Klage von
~t\mtes wegen Mitteilung zu machen (Art. 312 Abs. 2 ZGB).
Familienrecht. No :U.
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Diese Mitteilung muss ihrem Zweck entsprechend erfolgen,
bevor durch einen Gerichtsbeschluss zu dem Klagebegehren
Stellung genommen wird. Die natürliche Form dieser
Interessenwahrung ist die, dass d,er Heimatgemeinde Ge-
legenheit gegeben wird, sich als Nebenintervenientin auf
Seite des Beklagten am Prozess zu beteiligen und, falls der
Beklagte die Standesfolge anerkennen will, den Prozess
allein im Sinne der Bestreitung der Standesfolgebegehren
weiterzuführen. Es ist indessen Sache des Prozessrechts zu
ordnen, in welcher prozessualen Form die Gemeinde ihre
Rechte wahren soll (vgl. BGE 48 II 189, 55 I 25). Von
Bundesrechts wegen dafür die Form der Nebeninterven-
tion vorzuschreiben geht nicht an, weil das Prozessrecht
bestimmt, ob überhaupt und, wenn ja, in welchen Fällen
die Nebenintervention zugelassen wird. Im vorliegenden
Falle hat sich die Heimatgemeinde der Aufforderung zur
Übernahme der Klägerrolle zur Anfechtung der bereits
erfolgten Anerkennung unterzogen. Von Bundesreohts
wegen muss jedoch die Forderung aufgestellt werden, dass
der in die Rolle des Anfechtungsklägers verwiesenen Hei-
matgemeinde aus dieser Umkehrung der natürlichen Situa-
tion keine materie1lreohtlichen Vorteile, welche nach Bun-
desrecht dem Vaterschaftsbeklagten zustehen, verloren
gehen dürfen. Insbesondere trägt sie keine weitergehende
Beweislast, als wenn sie als Nebenintervenientin des Be-
klagten im Vatersohaftsprozess selbst beteiligt wäre. Es
darf von ihr nicht etwa der von Art. 306 ZGB für die An-
fechtung der Kindesanerkennung geforderte Nachweis
verlangt werden; wenn in BGE 55 I 24 mit Bezug auf die
nachträgliohe Bestreitung einer Zuspreohung mit Standes-
folge eine Analogie mit Art. 306 angezogen wird, so nur
hinsiohtlioh der Art des Vorgehens in Form der Anfeoh-
tungsklage.
2. -
Was die einzelnen Klagebegehren anbetrifft, ist
die Vorinstanz mit Recht nur insoweit auf die Klage der
Gemeinde Eriz eingetreten, als sie sich gegen die Aner-
kennung des Kindes mit Standesfolge richtet, nicht auoh
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Sachenrecht. N° 32.
soweit die Vaterschaftsbegehren auf finanzielle Leistungen
an die Mutter und an das Kind in Frage stehen; denn
inl'loweit hat die Heimatgemeinde keine Parteirechte und
kann auch nicht anstelle des präsumtiven Vaters auftreten.
Die Anerkennung der finanziellen Leistungen durch Daniel
Müller steht daher in diesem Prozess ausser Frage. Dagegen
kann die Heimatgemeinde alle Einreden, welche dem Va-
terschaftsbeklagten selbst zustehen, geltend machen, um
das Standesfolgebegehren zu Fall zu bringen. Sie kann
nicht bloss vorbringen, es fehlen die besondern Voraus~
setzungen der Zusprechung Init Standesfolge nach Art. 323
ZGB, sondern auch, die Voraussetzungen für die Vater-
schaftsklage selbst seien nicht gegeben. Sie kann also auch
die Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 ZGB erheben;
denn es kann ihr nicht zugemutet werden, ein Kind als
Bürger anzuerkennen, für das die gesetzliche Vaterschafts-
vermutung gar nicht besteht, nur weil der Beklagte aus
irgend einem Grunde die ihm zustehende Einrede nicht
erheben will.
(3. -
Das die Anfechtungsklage der Gemeinde Eriz in
den Grenzen ihrer Legitimation, nämlich hinsichtlich der
Standesfolge, gutheissende Urteil der Vorinstanz wird
bestätigt, weil sich die Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und
315 ZGB begründet erweisen.)
Vgl. auch Nr. 38. -
Voii aussi n° 38.
H. SACHENRECHT
DROITS REELS
32. Auszug aus dem UrteU der 11. ZivUabteUung vom 8. JuU
1942 i. S. Allgemeine Baugenossenschaft Zftrich und Kons.
gegen Pestalozzl und Kons.
Art. 833 ZGB steht einer Vereinbarung, wonach bei Teilung des
Grundstücks die ganze Pfandhaft auf den einen Teil zu verlegen
sei, nicht im Wege.
Sachenrecht. N0 32.
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I./art. 833 ce ne s'oppose pas a la convention suivant laquelle,
en cas de partage de l'immeuble hypotheque, la garantie ne
reposera plus que sur une fraction du gage.
L'art. 833 ce non osta ad una convenzione secondo cui, in caso
di divisione deIl'immobile ipotecato, la garanzia gravera. soltanto
una parte deI pegno.
Da die Kläger ihr im Baugebiet des Quartierplans Nr. 178
in Zürich liegendes Grundstück Nr. 3652 anlässlieh der
Erstellung der Marchwartstrasse noch nicht überbauen
wollten, wurde ihr Beitrag an die Kosten des Strassenbaus
von den Beklagten aufgebracht, diesen jedoch das Recht
eingeräumt, auf die Kläger zurückzugreifen. Die Kläger
stellten ihre Schuld durch zwei auf das Grundstück Nr. 3652
gelegte Grundpfandverschreibungen sicher und verein -
barten mit den Beklagten, dass die Schuld fällig werde,
sobald die Kläger das Grundstück veräussern oder über-
bauen würden, und dass, falls nur ein Teil veräussert oder
überbaut werde, nur verhältnismässige Teilbeträge der
Schuld fällig würden; als Grundlage für die Teilzahlungen
solle die Quartierplanabrechnung massgebend sein. Als
später die Kläger vOm verpfändeten Grundstück drei Par-
zellen abtrennten und veräusserten, die ausserhalb der
Zone lagen, welche laut Schlussabrechnung des Quartier-
planbureaus mit Beiträgen für den Strassenbau belegt
worden war, verlangten sie von den Beklagten die Ent-
lassung der drei Parzellen aus der Pfandhaft ohne Leistung
einer Abzahlung. Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage
ab, das Obergericht des Kantons Zürich hiess sie dagegen
gut. Die Berufung der Beklagten wurde abgewiesen.
A U8 den Erwägungen :
Gemäss Art. 833 ZGB ist im Falle teilweiser Veräusse-
rung eines mit einem Pfande belasteten Grundstückes « die
Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen,
dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig
belastet wird ».
Das Bezirksgericht ging davon aus, dass diese Bestim-
mung die Teilung der Pfandhaft zwingend vorschreibe,