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68_II_197

BGE 68 II 197

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Français CH
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196

Familienreoht. N0 30.

de ces institutions qua l'inter~t du requerant doit OOder

devant l'inter~t de la personne en faveur de laquelle elles

on~ ete ordonnoos. Si 'l'on peut Wre, par consequent -

ainsi que le fait l'amt Geiser, PO 64 II 181 -

que rart. 433

a1. 3 veut « favoriser» la mainlevoo d'une interdiction qui

ne se justifie plus, c'est sous cette reserve pourtant que

cette mesure n'aille pas a l'encontre de l'inte~t de l'inter-

dito Aussi bien, traitant du cas d'une opposition a la mise

sous tutelle, le meme amt ajoute qu'il n'y a aucune raison

de penser que le 16gislateur a eu « l'intention de mettre

des obstacles particuliers a. l'institution d'une tutelle ou

d'une curatelle, alors surtout que le principal interesse

requiert lui-m~me ces mesures ». Or les motifs qui justifient

cette observation autorisent a limiter non seulement les

droits de celui qui s'oppose a une interdiction ou a 1& nomi-

nation d'un curateur, mais aussi les droits de celui qui, la,

tutelle ou la curatelle une fois instituee, en demande la

mainlev6e.

En l'espece, il est manifeste que non seulement les recou-

rantes agissent dans leur seul interet mais que cet interet

est en opposition directe avec celui des enfants Kholmetsky,

puisque de leur propre aveu, leur demande est uniquement.

inspirOO du d6sir de se faire remettre la part qui pourrait

revenir a. celles-ci dans la succession de·Louise Egger. Leur

demande, comme on l'a dit, est donc irrecevable.

3. -

Les recourantes se trompent d'ailleurs en suppo-

sant qu'il leur suffirait d'obtenir la mainlevee de la cura-

telle pour etre fond6es a encaisser les sommes qui ont ete

deposoos a la Justice de paix au compte de Lydie et de

Valentine Kholmetsky. La curatelle serait-elle meme

lev6e, que 1& question de savoir si celles-ci sont ou non

heritieres de Louise Egger ne s'en poserait pas moins et

-

ainsi que l'a justement releve le Tribunal de 1& Sarlne -

c'est au juge seul qu'il appartient d'en connai'tre. Dans

ces conditions, a moins de supposer que les recourantes

n'aient specule sur le defaut de repr6sentation des enfants

Kholmetsky pour faire triompher plus facilement leur

Familienrecht. N0 31.

197

these, on ne voit pas l'int6rAt qu'elles pourraient avoir,

elles-memes, a. faire prononcer la mainlevee de 1a curatelle.

Le Tribunal' federal prononce :

Le recours est rejete.

31. Auszug aus dem UrteU der 11. ZlvUabteUUDg vom 28. Sep-

tember 1942 i. S. MilDer gegen Elnwobnergemeinde Erlz.

Vaterachajt81ilage auf Zu8preehung mit Stand88folge.

1. Erfolgt die Interessenwa.brung der Heimatgemeinde des Vaters

(Art. 312 Abs. 2 ZGB) gemäss dem kantonalen Prozessrecht in

Form de]' Hauptintervention durch Anfoohtung der Klageaner-

kennu,ng, so trägt die Gemeinde als Klägerin keine weitergehende

Beweislast, als wenn sie als Nebenintervenientin des Beklagten

im Vaterschaftsprozesse selbst beteiligt wäre.

2. Die Legitimation der Heimatgemeinde beschränkt sieh auf die

Standesfolgebegehren. Sie kann jedoch alle der Vatersehafts-

klage überhaupt entgegenstehenden Einreden geltend machen.

Action Im paterniU aV8C eQets d'ßtat oivil.

l. Lorsque la commune d'origine du pare sauvegarde ses interits

(art. 312 00) eonformement a. la proOOdure eantonale, dans la

forme de l'intervention prineipale, en cont88tant l'acquieseement

du d6fendeur a Ia demande, elle n'a pas a faire plus de preuve

que si elle a'vait pris part au proees en qualite d'intervenante

accessoire, aux eötes du d6fendeur.

2. La oommune d'origine a seulement qualiU pour oontester les

oonelusions en deelaration de paternite avec effets d'etat eivil.

Mais elle peut invoquer toutes las exeeptions opposables a l'ac-

tion en paternite.

Azione di patemiül con eDetti di 8eato civile.

1. Quando il comune di attinenza deI padre salvaguarda i suoi

interessi (art. 312 CC) giusta la proeedura eantonale, nella

forma dell'intervento prineipale, cont88tando l'ammissione della

domanda da parte deI eonvenuto, non deve sopportare 1m

maggiore onere di prova di quello ehe gli inoomberebbe se

avesse ~o parte all'azione, allato deI eonvenuto, eome

intervemente in via aeeessoria.

2. Il oomune di attinenza ha soltanto V88W per eontestare le

oonclusiani volte alI'attribuzione deI figlio eon !lff~ti di s~~

eivile. Puo tuttavia far valere tutte le eceezlOru Opporublh

all'azione di paternit8..

A. -

Am 22. Januar 1941 reichten Hermine Müller und

ihr am 19. November 1940 ausserehelich geborenes Kind

Margrit in Kloten beim Friedensrichteramt gegen Damel

Müller Vaterschaftsklage auf Zusprechung des ~des mit

198

F.amilienrecht. N° 31.

Standesfolge sowie Zajhlung der Kindbettkosten und eines

Unterhaltsbeitrages ein. An der friedensrichterlichen Ver-

hapdlung vom 28. Januar 1941 anerkannte der Beklagte

alle Begehren im Sinne einer « Klageanerkennung zur

Genehmigung an das Bezirksgericht in Bülach », wie es im

Protokoll heisst, das der Friedensrichter gemäss § 265 der

zürch. ZPO an das Bezirksgericht weiterleitete. Letzteres

gab am 17. Februar 1941 nach § 270 ZPO der Einwohner-

gemeinde Eriz als der Heimatgemeinde des Beklagten zur

Wahrung ihrer Interessen vom Vergleich vor Friedens-

lichteramt Kenntnis unter Ansetzung eIDer Klagefrist von

20 Tagen zur Anfechtung der Anerkennung der Vater-

schaft mit Standesfolge.

Am 8. März 1941 reichte die Heimatgemeinde des angeb-

lichen Vaters die vorliegende Klage ein mit dem Begehren,

der vor Friedensrichter geschlossene Vergleich sei aufzu-

heben und es sei festzustellen, dass Müller nicht der Vater

des Kindes sei, eventuell sei die Anerkennung mit Standes-

folge gerichtlich aufzuheben.

Die Kindsmutter und der Beistand des Kindes bestritten

die Anfechtungsklage; Daniel Müller anerkannte sie.

B. -

Das Bezirksgericht hiess die Klage dahin gut, dass

es die Anerkennung des Kindes mit Standesfolge aufhob,

dagegen die weitem Begehren der Klage der Heimat-

gemeinde abwies. Das Obergericht des Kantons Zürich

wies die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der An-

fechtungsbeklagten am 12. Mai 1942 ab.

C. -

Mit der 'vorliegenden Berufung ans Bundesgericht

verlangen diese gänzliche Klageabweisung und gerichtliche

Bestätigung der vor Friedensrichteramt Kloten ausge-

sprochenen Kindesanerkennung mit Standesfolge.

A U8 den Erwägungen:

1. -

Geht eine Vaterschaftsklage auf Zuspl"echung des

Kindes mit Standesfolge, so ist der Heimatgemeinde des

Vaters zur Wahrung ihrer Interessen von der Klage von

~t\mtes wegen Mitteilung zu machen (Art. 312 Abs. 2 ZGB).

Familienrecht. No :U.

199

Diese Mitteilung muss ihrem Zweck entsprechend erfolgen,

bevor durch einen Gerichtsbeschluss zu dem Klagebegehren

Stellung genommen wird. Die natürliche Form dieser

Interessenwahrung ist die, dass d,er Heimatgemeinde Ge-

legenheit gegeben wird, sich als Nebenintervenientin auf

Seite des Beklagten am Prozess zu beteiligen und, falls der

Beklagte die Standesfolge anerkennen will, den Prozess

allein im Sinne der Bestreitung der Standesfolgebegehren

weiterzuführen. Es ist indessen Sache des Prozessrechts zu

ordnen, in welcher prozessualen Form die Gemeinde ihre

Rechte wahren soll (vgl. BGE 48 II 189, 55 I 25). Von

Bundesrechts wegen dafür die Form der Nebeninterven-

tion vorzuschreiben geht nicht an, weil das Prozessrecht

bestimmt, ob überhaupt und, wenn ja, in welchen Fällen

die Nebenintervention zugelassen wird. Im vorliegenden

Falle hat sich die Heimatgemeinde der Aufforderung zur

Übernahme der Klägerrolle zur Anfechtung der bereits

erfolgten Anerkennung unterzogen. Von Bundesreohts

wegen muss jedoch die Forderung aufgestellt werden, dass

der in die Rolle des Anfechtungsklägers verwiesenen Hei-

matgemeinde aus dieser Umkehrung der natürlichen Situa-

tion keine materie1lreohtlichen Vorteile, welche nach Bun-

desrecht dem Vaterschaftsbeklagten zustehen, verloren

gehen dürfen. Insbesondere trägt sie keine weitergehende

Beweislast, als wenn sie als Nebenintervenientin des Be-

klagten im Vatersohaftsprozess selbst beteiligt wäre. Es

darf von ihr nicht etwa der von Art. 306 ZGB für die An-

fechtung der Kindesanerkennung geforderte Nachweis

verlangt werden; wenn in BGE 55 I 24 mit Bezug auf die

nachträgliohe Bestreitung einer Zuspreohung mit Standes-

folge eine Analogie mit Art. 306 angezogen wird, so nur

hinsiohtlioh der Art des Vorgehens in Form der Anfeoh-

tungsklage.

2. -

Was die einzelnen Klagebegehren anbetrifft, ist

die Vorinstanz mit Recht nur insoweit auf die Klage der

Gemeinde Eriz eingetreten, als sie sich gegen die Aner-

kennung des Kindes mit Standesfolge richtet, nicht auoh

200

Sachenrecht. N° 32.

soweit die Vaterschaftsbegehren auf finanzielle Leistungen

an die Mutter und an das Kind in Frage stehen; denn

inl'loweit hat die Heimatgemeinde keine Parteirechte und

kann auch nicht anstelle des präsumtiven Vaters auftreten.

Die Anerkennung der finanziellen Leistungen durch Daniel

Müller steht daher in diesem Prozess ausser Frage. Dagegen

kann die Heimatgemeinde alle Einreden, welche dem Va-

terschaftsbeklagten selbst zustehen, geltend machen, um

das Standesfolgebegehren zu Fall zu bringen. Sie kann

nicht bloss vorbringen, es fehlen die besondern Voraus~

setzungen der Zusprechung Init Standesfolge nach Art. 323

ZGB, sondern auch, die Voraussetzungen für die Vater-

schaftsklage selbst seien nicht gegeben. Sie kann also auch

die Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 ZGB erheben;

denn es kann ihr nicht zugemutet werden, ein Kind als

Bürger anzuerkennen, für das die gesetzliche Vaterschafts-

vermutung gar nicht besteht, nur weil der Beklagte aus

irgend einem Grunde die ihm zustehende Einrede nicht

erheben will.

(3. -

Das die Anfechtungsklage der Gemeinde Eriz in

den Grenzen ihrer Legitimation, nämlich hinsichtlich der

Standesfolge, gutheissende Urteil der Vorinstanz wird

bestätigt, weil sich die Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und

315 ZGB begründet erweisen.)

Vgl. auch Nr. 38. -

Voii aussi n° 38.

H. SACHENRECHT

DROITS REELS

32. Auszug aus dem UrteU der 11. ZivUabteUung vom 8. JuU

1942 i. S. Allgemeine Baugenossenschaft Zftrich und Kons.

gegen Pestalozzl und Kons.

Art. 833 ZGB steht einer Vereinbarung, wonach bei Teilung des

Grundstücks die ganze Pfandhaft auf den einen Teil zu verlegen

sei, nicht im Wege.

Sachenrecht. N0 32.

201

I./art. 833 ce ne s'oppose pas a la convention suivant laquelle,

en cas de partage de l'immeuble hypotheque, la garantie ne

reposera plus que sur une fraction du gage.

L'art. 833 ce non osta ad una convenzione secondo cui, in caso

di divisione deIl'immobile ipotecato, la garanzia gravera. soltanto

una parte deI pegno.

Da die Kläger ihr im Baugebiet des Quartierplans Nr. 178

in Zürich liegendes Grundstück Nr. 3652 anlässlieh der

Erstellung der Marchwartstrasse noch nicht überbauen

wollten, wurde ihr Beitrag an die Kosten des Strassenbaus

von den Beklagten aufgebracht, diesen jedoch das Recht

eingeräumt, auf die Kläger zurückzugreifen. Die Kläger

stellten ihre Schuld durch zwei auf das Grundstück Nr. 3652

gelegte Grundpfandverschreibungen sicher und verein -

barten mit den Beklagten, dass die Schuld fällig werde,

sobald die Kläger das Grundstück veräussern oder über-

bauen würden, und dass, falls nur ein Teil veräussert oder

überbaut werde, nur verhältnismässige Teilbeträge der

Schuld fällig würden; als Grundlage für die Teilzahlungen

solle die Quartierplanabrechnung massgebend sein. Als

später die Kläger vOm verpfändeten Grundstück drei Par-

zellen abtrennten und veräusserten, die ausserhalb der

Zone lagen, welche laut Schlussabrechnung des Quartier-

planbureaus mit Beiträgen für den Strassenbau belegt

worden war, verlangten sie von den Beklagten die Ent-

lassung der drei Parzellen aus der Pfandhaft ohne Leistung

einer Abzahlung. Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage

ab, das Obergericht des Kantons Zürich hiess sie dagegen

gut. Die Berufung der Beklagten wurde abgewiesen.

A U8 den Erwägungen :

Gemäss Art. 833 ZGB ist im Falle teilweiser Veräusse-

rung eines mit einem Pfande belasteten Grundstückes « die

Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen,

dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig

belastet wird ».

Das Bezirksgericht ging davon aus, dass diese Bestim-

mung die Teilung der Pfandhaft zwingend vorschreibe,