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18 Rt,aatsrecbt. lassen, Gebrauch gemacht habe, hat der Rekurrent nicht nachzuweisen versucht, und zudem wäre dann das Bür- gerrecht des RudoH Emanuel Passa.vant eben itn folgen- den Jahre 1668 erloschen und hätte bei Inkrafttreten der Verordnung von 1672, nach welcher die aUBwärtigen Bürger ihr Bürgerrecht unter bestimmten Bedingungen sich erhalten konnten, nicht mehr bestanden. Jedenfalls hat dann RudoH Emanuel Passavant nach den Akten diese Bedingungen (Eintritt in eine Zunft, Erfüllung der finan- ziellen Verpflichtungen dieser gegenüber und periodisches Gesuch um Bürgerrechtsverlängerung) nicht ertöUt, so dass ihm spätestens auf Grund der Verordnung von 1672 sein Basler Bürgerrecht verloren gegangen wäre. Demgegenüber ist die Berufung auf das Gutachten Dr. Nordmann unbehiHlich. Soweit dieses über unbestimmte Behauptungen hinausgeht, spricht es eher zugunsten der vom Regierungsrat von Basel-Stadt vertretenen Auffassung oder beruft sich auf das Gutachten Dr. Meyer, welches das vom Basler Recht völlig unabhängige Zürcher Recht zum Gegenstand hat. Auch die Berufung auf' BGE a4 I 230 i. S. Abeljanz geht fehl, da dieses sich auf einen vom vorliegenden durchaus verschiedenen Tatbestand bezieht, welcher zudem ausschliesslich nach Bundesrecht zu beurteilen war. Erweist sich so die vom Regierungsrat von Ba@e!-Stadt dem frühern kantonalen Recht gegebene Auslegung als die richtige, so fällt die in zweiter Linie erhobene Rüge der Rechtsungleichheit dahin. In der,Feststellung, dass eine bestimmte Auslegung die richtige sei, ist die weitere Feststellung von der Unrichtigkeit jeder frühern abwei- chenden Auslegung enthalten, von der abzugeheninfolge- dessen keine Rechtsungleichheit bedeutet. Im. übrigen beweisen die vom Rekurrenten angerufenen' Fälle nicht, dass früher das Basler Bürgerrecht als unverwirkbar an- gesehen worden, sei. Es handelt sich vielmehr', überall um Neueinbürgerungen, die allerdings mit' Rücksicht auf das frühere bestandene Bürgerrecht unter erleichterten Garantie dtes Bürgerrechts. Nu 4. 1,; Voraussetzungen gewährt worden sind. Doch lässt der Umstand, dass abgesehen von der Frage des frühern Bürgerrechts auch die persönlichen Verhältnisse, wie Leumund und Vermögen geprüft worden sind, darauf schliessen, dass es sich nicht um die blosse Anerkennung eines schon bestehenden Bürgerrechtes gehandelt haben kann, dessen Bestand ja nicht von diesen persönlichen Verhältnissen abhängig gewesen wäre. - Dass aber einer der Vorfahren des Rekurrenten sich auf diese, Weise wieder hä.tte einbürgern lassen und von da an das Bürger- recht beibehalten worden wä.re, ist nicht einmal behauptet worden. Nach der gegenwärtigen AktenIage zu schliessen, be- stand also bei Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1848 in der Stammlinie des Rekurrenten das Schweizer- bürgerrecht nicht mehr zu Recht und konnte infolge- dessen auch nicht 'auf den heutigen Rekurrenten vererbt werden. Mithin steht diesem gegenüber der Bürger- gemeinde Basel auch kein Anspruch auf Ausstellung eines Heimatscheines zu. Demnach erke-;mt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
4. Urteil VOJIl. 15. Februar 1929 i. S. Baumgartner gegen Buochs und Nidwalden. Beschwerde aus Art. 44, 45 BV wegen Verweigerung der Ausstel- lung eines Heimatscheins. Kompetenz des Bundesgerichts als StaatAtgerichtshof in diesem Verfahren als Präjudizialpunkt auch die Frage des Familienstands des Beschwerdeführers zu prüfen, wenn d&von das Bürgerrecht abhängt. Voraussetz~en und Umfang einer 'solchen Kognition. Zusprechung emes ausserehelichen Kindes an den Vater mit Standesfolge nach Art. '323 Abs. I ZGB durch formell rechtskräftiges Gerichts- urteil. Weigerung der Heimatgemeindedes Vaters, das Kind als Bürget' anzuerkennen und ihm einen Heimatschein aus- zustellen, weil die Zusprechung mit Standesfolge nach Art .. 323 Abs. 2 ZGB wegen verheirateten Standes des Vaters mcht hätte erfolgen dürfen.
20 Staatsrecht. A. - Die unverehelichte Klara Lutz von Rheineck gebar am 18. September 1924 in Zürich einen Sohn Kurt. Durch den Amtsvormund von Zürich liessen Mutter und Sohn den Walter Baumgartner von Buochs (Nidwalden) vor Friedensrichteramt Zürich laden, mit dem Begehren, dass er als ausserehelicher Vater des Knaben mit Standes- folge zu erklären und als solcher zu bestimmten Leis- tungen zu verpflichten sei. Vor dem Friedensrichteramt anerkannte der Beklagte die Klage, worauf die Anerken- n~n~ gemäss § 26~ der zürch. ZPO dem Bezirksgericht Zurich zur GenehmIgung zugesandt wurde. Dieses machte nach Art. 312 Abs. 2 ZGB und § 270 der zürch. ZPO der Heimatgemeinde des Vaters, Buochs, zur Wahrung ihrer Rechte Mitteilung und setzte ihr eine Frist zur Bestrei-, tung der Anerkennung. Da eine solche Bestreitung nicht erfolgte, beschloss das Bezirksgericht Zürich am 5. Fe- bruar 1925, der Prozess werde als durch Anerkennung der Klage erledigt abgeschrieben, demgemä.'3s werde der von der Klägerin Klara Lutz geborene Knabe Kurt dem: Be- klagten mit Standesfolge zugesprochen und der Beklagte zu den vereinbarten Leistungen verpflichtet. In der Folge stellte die Gemeinde Buoeh,., für Kurt Lutz einen Heimatschein aus. Da der aussereheliche Vater seine Beiträge nicht leistete und auch die Mutter den Knaben nicht zu erhalten vermochte, wandte sich der Amtsvor- mund von Zürich im Oktober 1925 an die Armenpflege Buochs mit dem Gesuch um einen Kostgeldbeitrag. Die Armenpflege Buochs wies das Gesuch ab und verlangte, ~ass der Knabe in die heimatliche Armenanstalt einge- lIefert werde. Mit Zuschrift vom 18. Dezember 1925 erklärte sie sodann der Direktion des Armenwesens des Kantons Zürich, den Kurt Lutz nicht als Bürger allzu- erkennen, weil der Vater zur Zeit der BeiwohnunO' ver- heiratet gewesen sei. Auch spätern Schritten des Amts- vormundes gegenüber, die er im Frühjahr 1928 unter- nahm, beharrte Buochs auf diesem Standpunkt. Am
13. Juni 1928 beschwerte sich der Amtsvormund gegen Garantie des Bürgerrechts.;'1;0 4. 21 das ablehnende Verhalten der Behörden von Buochs beim Regierungsrat von Nidwalden und legte dem Schreiben den dem Knaben seinerzeit von der Gemeinde Buochs ausgestellten Heimatschein bei. Schon vorher hatte der Regierungsrat von· Nidwalden sich an denjenigen von Zürich mit dem Gesuch gewendet, dieser solle dafür sor- gen, dass das Urteil betreffend die Standesfolge aufgeho- ben werde. Der Regierungsrat von Zürich hatte dies abgelehnt und darauf beharrt, dass das Kind Baumgartner vom Kanton Nidwalden als Bürger anerkannt werde. Als der Amtsvormund nochmals beim Regierungsrat von Nidwalden vorstellig Wlirde, liess ihm dieser durch Ver- mittlung des Regierungsrates von Zürich die Abschrift einer Vernehmlassung des Gemeinderates Buochs zu- stellen, worin derselbe dem Knaben das Bürgerrecht aberkannte und den s. Z. ausgestellten Heimatschein als ungültig zurückrief. Hierauf verlangte der Amtsvormund vom Regierungsrat von Nidwalden eine formelle Ent- scheidung darüber, ob er den Kurt Baumgartner als Bürger anerkenne oder nicht und den seinerzeit einge- sandten Heimatschein zurückgeben wolle. Mit Zuschrift vom 10. Dezember erklärte der Regierungsrat von Nid- i waIden, dass er den erwähnten Beschluss der Armenver- waltung von Buochs als in den tatsächlichen Verhältnissen. begründet erachte (Art. 304 ZGB). Der ungültig erklärte Heimatschein werde demnach nicht zurückgestellt. B. - Mit dem vorliegenden, auf Art. 44 und 45 BV gestützten staatsrechtlichen Rekurse beantragt der Amts- vormund der Stadt Zürich namens des Kurt Baumgartner, der Regierungsrat von Nid waIden und die Gemeinde Buochs seien anzuhalten, dem Rekurrenten den Heimat- schein zu verabfolgen und ihn als Bürger anzuerkennen. C. - Der Regierungsrat von Nidwalden trägt für sich und die Gemeinde Buochs auf Abweisung des Rekurses an. Art. 323 Abs. 2 ZGB erkläre die Zusprechung des Kindes mit Standesfolge an einen Ehemann, der zur Zeit der Beiwohnung schon verheiratet war, nicht nur für
22 Staat"recht. anfechtbar, sondern als rechtlich « ausgeschlossen». Der mit der Vaterschaftsklage befasste Richter habe sich infolgedessen über den ledigen oder verheirateten Stand des Beklagten i. S. dieser Bestimmung von Amtes wegen zu vergewissern. Eine entgegen dem Verbote des Art. 323 Abs. 2 ZGB erfolgte Zusprechung mit Standesfolge ver- möge keine Rechtswirkungen nach sich zu ziehen und könne deshalb auch der Heimatgemeinde des ausser- ehelichen Vaters nicht entgegengehalten werden. Habe Kurt Lutz infolgedessen das Bürgerrecht in Buochs nie erworben, auch wenn ihm irrtümlicherweise ein Heimat- schein ausgestellt worden sei, so könne aber auch von einem Entzuge des Bürgerrechts (Art. 44 BV) nicht die Rede sein. Das Begehren des Amtsvormundes der Stadt Zürich laufe auf die .Vollziehung eines Gerichtsurteils, nämlich des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom
5. Februar 1925 hinaus. Ein gegen ein gesetzliches Verbot verstosscndes Urteil könne aber keinen Anspruch auf Vollziehung erheben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Das Bundesgericht ist zuständig, die Beschwerde des Kurt Baumgartner auf Herausgabe eines Heimat- scheins zu beurteilen (vgl. A. S. 49 I 28 und dortige Zi- tate). Sofern als Vorfrage hiebei die Frage des Bürger- rechts zu lösen ist, unterliegt auch sie der Beurteilung des Bundesgerichts. Für den Fall des Zuspruch,., der Be- schwerde besteht immerhin die Pflicht zur Ausstellung des Heimatscheins und zur Anerkennung des Bürgerrechts nur solange, als dem Beschwerdeführer das Bürgerrecht nicht in einem selbständigen Verfahren abgesprochen werden sollte.
2. - Nach Art. 325 ZGB verschafft die Zusprechung mit Standesfolge i. S. von Art. 323 Abs. I ebenda dem Kinde neben dem Familiennamen auch die Heimatange- hörigkeit des Vaters. Der Regierungsrat von Nidwalden und der Gemeinderat Buochs wenden ein, dass der Be- 23 schluss des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Februar 1925 diese Wirkung zu . Gunsten des Rekurrenten nicht haben könne, weil die darin verfügte Zusprechung mit Standes- folge infolge der zwingenden Vorschrift des Art. 323 Abs. 2 ZGB nicht habe stattfinden dürfen. Es ist nicht bestritten, dass der Tatbestand dieser Vorschrift vorlag, indem der als ausserehelicher Vater mit Standesfolge erklärte Walter Baumgartner zur Zeit der Beiwohnung und des Urteils verheiratet war. In wiederholten Entscheidungen hat das Bundesgericht sich bei Beurteilung von Beschwerden aus Art. 44, 45 BV auf Ausfolgung eines Heimatscheines da, wo die Heimat- angehörigkeit des Rekurrenten ihrerseits von seinem Fa- milienstande abhing, als befugt erachtet, auch die Rechts- gültigkeit und die Wirkungen gewisser diesen Stand be- einflussender Vorgänge zu beurteilen, wenn der aus solchen hergeleitete Besitz eines bestimmten Familienstandes lediglich auf Zivilstandsakten gestützt wurde, die noch als ungesetzlich angefochten werden konnten (BGE 35 I 674; 45 I 159; 47 I 278; 49 I 29). Massgebend war dabei die Erwägung, dass das schweiz. Recht - wie heute Art. 9 ZGB, so schon früher Art. ·11 des Bundesgesetzes über Zivilstand und Ehe - den Zivilstandsregistern bloss die Bedeutung eines entkräftbaren Beweismittels für die darin bezeugten Tatsachen. beimisst und diesen Gegenbeweis grundsätzlich an keine besondere Form knüpft, sodass er nicht nur im Wege einer Berichtigungsklage nach Art. 45 Abs. 1 ZGB (früher Art. 9 Z. & E. G.) oder Statusklage, sondern auch incidenter, als Präjudizialpunkt in . einem einen andern Streitgegenstand beschlagenden Rechts- streite erbracht werden kann. Mit Rücksicht auf die immer noch offen bleibende Möglichkeit eines solchen auf Feststellung des Familienstandes gerichteten selbständi- gen Prozesses, der vielleicht anders ausgehen könnte, hat der Staatsgerichtshof immerhin auch hier erklärt, dass es mit jenem Gegenbeweise streng zu nehmen und bei Beur- teilung des Anspruchs auf den verlangten Heimatschein
Staatsrecht. solange von dem aus den Zivilstandsakten sich ergebenden Familienstande auszugehen sei, als nicht die Unrichtigkeit des Registereintrags ausser allem Zweifel stehe. Nun lässt aber heute Art. 306 ZGB schon eine Bestrei- tung der durch öffentliche Urkunde oder letztwillige Ver- fügung erfolgten freiwilligen Anerkennung eines ausser- ehelichen Kindes, die für den Familienstand nach Art. 325 die gleichen Wirkungen hat wie die Zuspreehung mit Standesfolge im Vaterschaftsprozesse, seitens dritter In- ·tereSsenten mit Einschluss der Heimatgemeinde des Vaters nur durch gerichtliche Klage auf Ungültigerklärung des Anerkennungsaktes zu, zu deren Erhebung den zur An- fechtung Legitimierten eine gesetzliche Frist seit Kenntnis von der Anerkennung gesetzt ist. Auf diesem Wege muss nachdem klaren Wortlaute des Art. 306 nicht nur die Einwendung geltend ge~acht werden, dass der Anerken- nende nicht der Vater oder Grossvater des Kindes sei, sondern auch die andere, dass die Anerkennung « aus- geschlossen » gewesen sei, d. h. nach Art. 304 nicht habe stattfinden dürfen, weil es sich um ein im Ehebruch oder in Blutschande erzeugtes Kind handle (Egger, Kommentar zu Art. 306 Nr. 2; Silbernagel, zum gleichen Art. Nr. 1). Im vorliegenden Fall hat man es nun nicht bloss mit einer solchen freiwilligen Anerkennung zu tun, sondern Mutter und Kind hatten die Vaterschaftsklage auf Zusprechung mit Standesfolge nach Art. 307,309,312,325 ZGB erhoben und es ist diese Zusprechung durch den Richter im Vater- schaftsprozesse erfolgt, nachdem der Beklagte erklärt hatte, die Klagebegehren anzuerkennen, sich der Klage zu unterziehen und nachdem die Heimatgemeinde des Be- klagten, Buochs, von der ihr nach Art. 312 Abs. 2 gebotenen Möglichkeit, sich am Verfahren zu beteiligen, innert Frist keinen Gebrauch gemacht hatte. Allerdings hätte das Gericht die begehrten Standesfolgen, wenn es vom mass- gebenden Sachverhalte Kenntnis gehabt hätte, trotzdem wegen des verheirateten Standes des Vaters nicht aus- sprechen dürfen. Da die dahingehende Vorschrift des Garantie des Bürgerrechts.,\0 .t. 25 Art. 323 Abs. 2 sich als blosse Wiederholung des in Art. 304 für die freiwillige Anerkennung aufgestellten übereinstim- menden Verbotes darstellt, kalUl ihre Nichtbeachtung indessen auch hier, trotz der Ausdrucksweise des Gesetzes (u ist ausgeschlossen ») nicht die absolute Nichtigkeit des ihr widersprechendel1 Urteils zur Folge haben, sondern höchstens, wie bei der freiwilligen Anerkennung, die Mög- lichkeit der Anfechtung im 'Vege des Begehrem; m,f Auf- hebung, Beseitigung des Urteils mit den Mitteln, die dafür prozessrechtlich in Betracht kommen können, begründen. Wenn die Gemeinde Buochs die Wirkungen des streitigen Erledigungsbeschlusses des Bezirksgerichts Zürich von sich abwenden will, muss sie demnach diesen 'Veg be- schreiten, wobei vom angerufenen Richter zu prüfen sein wird, ob ihr das Recht dazu noch zustehen kann, nachdem sie im Vaterschafts prozesse die an sie ergangene Anzeige nach Art. 312 Abs. 2 ZGBunbeachtet gelassen hat. So- lange sie nicht auf diese Weise ein den angefochtenen richterlichen Ausspruch beseitigendes oder in seinen 'Vir- kungen entkräftendes neues Urteil eines zuständigen Zi- vilrichters erstritten hat, muss sie jenen Ausspruch und damit auch die daraus für die Heimatzugehörigkeit des Kindes sich ergebende Folge gegen sich gelten lassen. Der zwingende Charakter des Art. 323 Abs. 2 ZGB verpflich- tete den Richter im Vaterschaftsprozesse wohl, eine der Vorschrift widersprechende Zusprechung mit Standesfolge von Amtes wegen abzulehnen, wenn die dafür in Betracht kommenden Tatsachen ihm bekalUlt waren, nicht dagegen - jedenfalls nicht von Bundesrechts wegen - den Sach- verhalt in dieser Beziehung von sich aus zu erforschen, wenn die am Verfahren Interessierten es unterliessen, ihn vorzutragen. Es handelt sich auch nicht um eine Urteilsvollziehung im eigentlichen Sinne, da der Beschwerdeantrag nicht auf Vollstreckung einer durch den Beschluss des Bezirksge- richts Zürich vom 5. Februar 1925 festgesetzten Leistung geht. Auch einem solchen Begehren gegenüber wäre zudem
Staatsrecht. der Einwand, dass das Urteil materiell gesetzwidrig sei, im Vollstreckungsverfahren nicht zu hören, sobald es sich um eine blosse Anfechtbarkeit handelt. Demnach erkennt det8 Bttndesgericht : Die Beschwerde wirdgutgeheissen und der Regierungs- rat von Nidwalden und die Gemeinde Buochs verhalten dem Kurt Baumgartner den Hei~atschei~ herauszugebe~ und ihn als Bürger anzuerkennen. Vgl. auch Nr. 2. - Voir aussi n° 2. HI. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LIBER'l'E D'ETABLISSEMENT Vgl. Nr. 3 und 4. - Voir nOS 3 et 4. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION
5. Arret du 22 favrier 1929 dan;.s la cause Societ6 cooperative da cOlllommation da Porrentru1 et e!1 virons contre Tribunal administra.1lf du Cantcm de Derne. Double imposition (art. 46 Const. fed.). Lorsqu'un canton admet 180 defalcation des dettes, 180 deduction d'une dette hypothecaire ne peut etre refusee par le seul motif que le creancier, n'etant pas domicilie dans le canton, n'y est point taxe pour sa creance. La defalcation peut en revanche etre refusee si elle est egalement refusee aux contribuables domicilies dans le canton, parce que, par ex., 180 creance garantie n'y est pas soumise a l'impöt eIl. raison de sa nature sp6ciale (cremt commercial variable); il est alors indifferent que 180 creance soit imposee par le cant on du domicile du creancier. (Consid. 2.) DoppdiJesteuNung.).0 5. A. - La societe recourante a constitue le 4 janvier l!12! en faveur de l'Union suisse des societes de consommation (USC) un droit de gage sur ses immeubles de PorrentruJ'. en garantie de marchandises jusqu'a concurrence d'Ulw somme principale de 200000 fr. L'acte notarie fut dresse en la forme d'une hypotheque simple, sous la designation de « credit avec hypotheque). La constitution de gage avait pour but l'ouverture d'Ull credit de marchandises en compte courant a la recourante. Dans la « liste des ca pitaux et rentes defalca bles au 31 decembre 1924) que la recourante presenta au fisc, elle indiquait comme devant etre deduit un capital de 200 000 fr. qu'elle qualifiait d'hypotheque en designant l'USC, a Bale, comme creanciere. Dans une annexe a ladite liste elle confirmait, en outre, le 19 fevrier 1925, l'exis- tence de la dette de 200000 fr. au 31 decembre 1924. Cette valeur fut par consequent deduite pour l'impöt du par la recourante pour 1925. Au courant de l'annee 1926, l'intendance de l'impöt du Canton de Berne eut connaissance du fait qu'il ne s'agissait pas d'une dette d'un montant fixe et deter- mine mais d'un crOOit avec hypotheque contracte par la recourante pour garantir un compte courant de mar- chandises. Etant donne que de tels credits commerciaux, garantis hypothecairement en t<üut ou an partie, les croo.its de constructions et autres credits de ce genre, de meme que les creances du chef de lettre de garantie selon l'art. 955 du code civil bemois et les hypotheques d'un montant indetermine ou variable (art. 825 CCS), n'avaient jamais auparavant ete assujettis a l'impöt des capitaux a titre de « capitaux) an sens de l'art. I, No 2, et 43 de la loi sur l'impöt des fortunes du 15 mars 1856, ou a titre de creances selon les art. 4, No 3, 6, No 3, 9 et 15 de la loi du 7 juillet 1918, l'Intendance des impöts jugea injustifiee et illegale la defalcation de dette indiquee par la recou- rante en 1925. Consequemment, se fondant Bur l'art. 40 de la loi, le fisc reclama a la contribuable l'impöt soustrait