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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
deduit de la fortuneimposable. I1 convient par consequent
de retenir qu'en principe l'impöt ne doit pas etre porte en
compte dans le calcul' de la fortune sur lequel il ast assis.
C'est dans ce sens qu'll faut interpreter notamment
l'ASN Il.En disposant que le nouveau sacrifice pour
la defense nationale a pour objet la fortune nette des
personnes physiques ou morales (art. 5 a1. 1) et que la
fortune qui appartient au contribuable le l er janvier
1945 est determinante (art. 5 a1. 2), le Iegislateur a fixe
la base sur laquelle est calcule le montant de la contribu-
tion; a defaut d'une disposition expresse, il n'y a pas
de raison d'admettre que la contribution elle-meme doive
etre deduite de la fortune sur laquelle elle est assise.
On ne saurait objecter que les dettes dont le contri-
buable repond comme debiteur principal au jour determi-
nant doivent etre deduites dans le calcul de la fortune
imposable (art. 8 ASN II et arte 28 AIN). En effet, suppose
que I'obligation d'acquitter la contnoution au titre de
sacrifice pour la d6fense nationale prenne naissance le
jour meme qui est d6terminant pour fixer la fortune
imposable, on ne saurait, par les motifs indiques plus
haut, assimiler aux dettes, dont le IegislaMur a autome
la defalcation en vue de determiner l'assiette fiscale, le
montant de la contribution.
Par ces moli/8, k Tribunal /I..dfral 'fYTononce :
Le recours est admis.
Vgl. Nr. 71. -
Voir n° 71.
Registersaohen. N0 6O~
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
60. Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 14. November 1948
i. S. Oberhanser gegen Gemeindeamt Wartau.
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Anerkennung eine8 ausaereheliehen Kindes: 1. 'Öffentliche Beur-
kundung (Art. 303 2 ZGB), Zweck. 2. Verbot der Anerkennung
eines im Ehebruch erzeugten Kindes (Art. 304). Die Eintragung
ist ohne weiteres abzulehnen, so dass es zu keinem Einspruchs-
oder Anfechtungsverfahren (Art. 305 und 306) zu kommen
braucht.
Reoonnai8sanee d'un enfant naturel : 1° Acte authentique (art. 303
aI. 2 CC), but. 2° Interdiction de reconnaitre unenfant ned'un
commerce adulterin (art. 304). L'officier de l'etat civil est tenu
de toute fa90n de refuser. l'inscription de l'enfant, de sorte
qu'il n'est pas necessaire d'introduire une procMure en opposi-
tion ou en annulation de l'inscription (art. 305 et .306).
RiconOBciment pubblico (art. 303
cp. 2 CC), scopo. 2. Divieto di riconoscere un figIio adulterino
(art. 304 CC). L'ufficiale di stato civile e tenuto senz'altro a
rifiutare l'iscrlzione deI figlio adulterino, cosicche non e
necessaria una procedura di opposizione 0 di annulIamento
deU'iscrizione (art. 305 e 306 ce).
A. -
Anton Oberhauser, geboren am 17. Februar 1906,
ist der Sohn der Frall Maria Margaretha Oberhauser-
Rudolf, die sicb, am 7. November 1897 mit dem Österrei-
cher Niklaus Ober hauser verheiratet hatte und seit dessen
am 17. August 1930 eingetretenen Tode als seine Witwe
eingetragen ist. Von Gehurt Schweizerin, liess sie sich
im Jahre 1940 wieder in das frühere Schweizer-, Kantons-
und Gemeindebürgerrecht aufnehmen. Der Sohn hatte wie
sie nach dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich
die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Da er deut-
schen Musterungsaufgeboten im Jahre 1943 keine Folge
gab, wurde er ausgebürgert und ist seither staatenlos.
B. -
Von der Mutter erfuhr er, dass sein leiblicher
Vater der Schweizerbürger Anton Galbier sei, mit dem
sie, vom' Ehemann verlassen, Umgang gepflogen habe. Er
erhob gegen die Mutter, di~ sich dem Begehren ausdrück-
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
lieh anschloss, Klage auf Feststellung, dass er nicht ehe··
liches Kind derselben und des verstorbenen « Register-
vaters » Niklaus Oberhauser sei. Das Gericht schützte
dieses Begehren (unter Hinweis auf SJZ 39 S. 27) und
erklärte Anton Oberhauser mit rechtskräftigem Urteil
vom 28. September 1945 als ausserehelichen SOhn der
Frau Oberhauser-Rudolf.
O. -
Am 5. Januar 1946 unterzeichnete Anton Galbier
folgende
« Erklärung.
Ich, Unterzeichneter, anerkenne, dass Anton Oberhau-
ser, geb. 17. Februar 1906, Sohn der Margaretha Ober-
hauser, mein Kind ist, ich anerkenne ihn daher als meinen
rechtmässigen Sohn mit Standesfolge. »
Darunter ist vermerkt:
« Die Echtheit obiger Unterschrift des Anton Galbier
beglaubigt,
Azmoos, den 5. Januar 1946
Gemeindeamt Wartau
sig. O. Frey. »
Das kantonale Departement des Innern erklärte in-
dessen am 19. Juli 1946 die Eintragung dieser Kindes-
anerkennung als unstatthaft, weil die Mutter des Anton
Oberhauser zur Zeit der Empfängnis verheiratet gewesen
sei und Art. 304 ZGB die Anerkennung eines im Ehebruch
erzeugten Kindes ausschliesse.
.
D. -
Gegen diesen Entscheid ergrifI Anton Oberhauser
die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er hält
dafür, für die Frage, ob die Ehe seiner Mutter zur Zeit
der Empfängnis noch bestanden habe, sei das österreich-
ischebiirgerliche Gesetzbuch massgebend gewesen. Dar-
nach sei möglich, dass die Ehe wegen der tatsächlichen
Trennung nicht mehr bestanden oder wenigstens als
aufgelöst gegolten habe. Auf keinen Fall könnte übrigens
die Eintragung abgelehnt werden, es wäre denn auf
Grund eines Einspruchsverfahrens nach Art. 305/306 ZGB.
Das kantonale Departement des Innern beantragt Ab-
Registersa.ohen. N0 60.
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weisung der Beschwerde schon wegen fehlender öffent-
licher Beurkundung; denn der freilich zur Beurkundung
von Kindesanerkennungen zuständige Gemeindeammann
habe hier nur die Unterschrift des Galbier als echt be-
glaubigt. Im übrigen sei angesichts der Staatenlosigkeit
und des schweizerischen Wohnsitzes des Anerkannten nicht
ausländisches Recht anwendbar. Art. 304 ZGB stehe der
Eintragung auf alle Fälle entgegen.
Das eidgenössische' Justiz-
und Polizeidepartement
lässt letzteres nicht gelten. Zwar habe sich das Departe-
ment früher auch zu dieser Auffassung bekannt, sie dann
aber als zu streng aufgegeben. Später habe es das Verbot
des Art. 304 ZGB allerdings wieder hervorgehoben, jedoch
nach einem neueren Kreisschreiben nur in dem Sinne,
dass der Zivilstandsbeamte sich nicht dem Vorwurf
aussetzen solle, die Vorschriften nicht
zu kennen
(Kreisschreiben vom 26. Juli 1919 Ziff. 10, 25. August
1931 Ziff. 13, 4. Juni 1936 Ziff. 15, 10. September 1937
Ziff. 6, 8. September 1938 Ziff. 2). Nach BGE 55 I 24
müsse in jedem Falle einem Einspruchsverfahren Raum
gegeben werden. Das richtige Vorgehen dürfte nach heuti-
ger Ansicht des Departementes darin bestehen, den Anmel-
denden gegebenenfalls auf Art. 304 ZGB aufmerksam zu
machen, dann aber, wenn er, auf der Eintragung bestehe,
sie gleichwohl vorzunehmert unter Vorbehalt eines Ein-
spruches nach Art. 305 oder 306 ZGB. Wenn das Departe-
ment trotzdem auf Abweisung der Beschwerde anträgt,
so nur wegen Fehlens der v9m kantonalen Recht beherrsch-
ten öffentlichen Beurkundung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die ungenügende Beurkundung führt ohne wei-
teres zur Abweisung' der Beschwerde. Öffentliche Beur-
kundung ist in Art. 303 Abs. 2 ZGB vorgeschrieben, die
Art ihrer Vornahme aber dem kantonalen Recht anheim-
gestellt (Art. 55 des Schlusstitels des ZGB). Wenn hier
nach der Ansicht der kantonalen Behörde keine vor-
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
schriftsgemässe Beurkundung vorliegt, hat es also dabei
sein Bewenden. Keineswegs werden damit die Erforder-
nisse einer öfientlichen Beurkund~g überspannt. Zweck
dieser Form ist die einwandfreie Feststellung des Ver-
fügungswillens durch die Urkundsperson. Die blosse
Beglaubigung einer Unterschrift des Verfügenden bezieht
sich aber gar nicht auf den Inhalt seiner Erklärung. Die
Ansicht des kantonalen Departementes trägt also durchaus
dem erwähnten Zwecke Rechnung.
2. ~
Auch wenn eine genügende öfientliche Beurkundung
vorläge oder etwa noch stattfände, müsste die Eintragung
dieser Kindesanerkennung abgelehnt werden, weil Art.
304 ZGB sie ausschliesst. Jede diesem Verbot wider-
sprechende Eintragung ist zu verweigern und nicht bloss
ein Einspruch nach Art. 305 und 306 ZGB vorzubehalten,
wie das Justiz- und Polizeidepartement im Gegensatz zu
seiner früheren zutrefienden Stellungnahme annimmt
(vgl. das grundlegende Kreisschreiben des Departementes
vom 26. Juli 1919 Nr. 10 : SJZ 16 S. 126 Nr. 67; EGGER
Nr. 6 und SILBERNAGEL Nr. 14 zu Art. 304, je "2. Auflage).
Nichts Abweichendes folgt aus BGE 55 I 24. Dort wird
lediglich eine bereits erfolgte Eintragung bezw. Zuspre-
chung mit Standesfolge zunächst als massgebend bezeich-
net, insbesondere für die Ausstellung eines Heimatscheines.
Ferner berührt das Urteil die Frage nach der Nichtigkeit
oder biossen Anfechtbarkeit eines 4em Verbot zuwider
erfolgten Eintrages oder 13tatusurteils, was hier gleichfalls
ausser Diskussion steht, da es zu der vom Gesetz verpönten
Eintragung eben nicht gekommen ist.
Die Grün"de dieses ausnahmslos geltenden Verbotes
liegen in der öfientlichen Ordnung und in der Familien-
moral. Davon ausgehend hat das Bundesgericht den Art.
304 ZGB sogar zum Massstab der Auslegung von Art. 323
Abs. 2 ZGB gemacht und die Zusprechung mit Standes-
folge als unzulässig erklärt, wenn der Vater auch nur zur
Zeit der Zeugung verheiratet war (BGE 51 II 48). War
bei der Empfängnis zwar nicht der Erzeug~ ... wohl aber
Registe:tsachen. N° 61.
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die Mutter verheiratet, wie hier, SO erhebt sich die Frage,
ob aus ähnlichen Gründen der Vorbehalt der Vaterschafts-
klage in Art. 316 ZGB nur auf die gewöhnliche, auf Ver-
mögensleistungen gerichtete Vaterschaftsklage zu beziehen
sei.' Das kann jedoch hier auf sich beruhen. Eine freiwillige
Anerkennung ist nach Art. 304 ZGB auf alle Fälle aus-
geschlossen, selbst wenn eine Statusklage nach Art. 323
Abs. 1 ZGB unter deren besondem Voraussetzungen
zulässig sein sollte.
3. -
Dass man es beim Beschwerdeführer mit einer
im Ehebruch erzeugten Person zu tun hat, wird in der
Rekursschrlft mit Unrecht bestritten. Die Ehe' seiner
Mutter war zur Zeit der Empfängnis weder durch Tod
noch Scheidung aufgelöst, wie diese Frau denn auch
heute noch als Witwe des damaligen Ehemannes einge-
tragen ist. Für die vorliegende Kindesanerkennung ist das
schweizerische Recht massgebend (Art. 32 in Verbindung
mit Art. 8 NAG). Für die vom Beschwerdeführer behaup-
tete Möglichkeit, dass die Ehe seiner Mutter in den Jahren
1905 und 1906 bloss wegen getrennten Lebens der Ehe-
gatten nach dem österreichischen Gesetz als aufgelöst
gegolten habe, wird keine nachprüfbare Norm angeführt.
Es braucht daher auch nicht entschieden zu werden, ob
ein derartiger Grundsatz vor der öfientlichen Ordnung
der Schweiz standhielte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die· Beschwerde wird abgewiesen.
61. Urteil der 11. ZivilabteIlung vom 21. November UMS
i.S. F. gegen DerB, Regierungsrat.
ZWilBtandaregiBter •
Geburt und Anerkennung eines schon vor der Geburt anerkannten
ausserehelichen Kindes sind nicht nur dem Zivilstandsamte des
Heimatorts des Vaters, sondern auch dem Zivilstandsamte des
Heimatorts der Mutter mitzuteilen (Art. 120 Ziff. I.und 4 der
Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mal 1928).