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72_I_343

BGE 72 I 343

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

deduit de la fortuneimposable. I1 convient par consequent

de retenir qu'en principe l'impöt ne doit pas etre porte en

compte dans le calcul' de la fortune sur lequel il ast assis.

C'est dans ce sens qu'll faut interpreter notamment

l'ASN Il.En disposant que le nouveau sacrifice pour

la defense nationale a pour objet la fortune nette des

personnes physiques ou morales (art. 5 a1. 1) et que la

fortune qui appartient au contribuable le l er janvier

1945 est determinante (art. 5 a1. 2), le Iegislateur a fixe

la base sur laquelle est calcule le montant de la contribu-

tion; a defaut d'une disposition expresse, il n'y a pas

de raison d'admettre que la contribution elle-meme doive

etre deduite de la fortune sur laquelle elle est assise.

On ne saurait objecter que les dettes dont le contri-

buable repond comme debiteur principal au jour determi-

nant doivent etre deduites dans le calcul de la fortune

imposable (art. 8 ASN II et arte 28 AIN). En effet, suppose

que I'obligation d'acquitter la contnoution au titre de

sacrifice pour la d6fense nationale prenne naissance le

jour meme qui est d6terminant pour fixer la fortune

imposable, on ne saurait, par les motifs indiques plus

haut, assimiler aux dettes, dont le IegislaMur a autome

la defalcation en vue de determiner l'assiette fiscale, le

montant de la contribution.

Par ces moli/8, k Tribunal /I..dfral 'fYTononce :

Le recours est admis.

Vgl. Nr. 71. -

Voir n° 71.

Registersaohen. N0 6O~

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

60. Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 14. November 1948

i. S. Oberhanser gegen Gemeindeamt Wartau.

343

Anerkennung eine8 ausaereheliehen Kindes: 1. 'Öffentliche Beur-

kundung (Art. 303 2 ZGB), Zweck. 2. Verbot der Anerkennung

eines im Ehebruch erzeugten Kindes (Art. 304). Die Eintragung

ist ohne weiteres abzulehnen, so dass es zu keinem Einspruchs-

oder Anfechtungsverfahren (Art. 305 und 306) zu kommen

braucht.

Reoonnai8sanee d'un enfant naturel : 1° Acte authentique (art. 303

aI. 2 CC), but. 2° Interdiction de reconnaitre unenfant ned'un

commerce adulterin (art. 304). L'officier de l'etat civil est tenu

de toute fa90n de refuser. l'inscription de l'enfant, de sorte

qu'il n'est pas necessaire d'introduire une procMure en opposi-

tion ou en annulation de l'inscription (art. 305 et .306).

RiconOBciment pubblico (art. 303

cp. 2 CC), scopo. 2. Divieto di riconoscere un figIio adulterino

(art. 304 CC). L'ufficiale di stato civile e tenuto senz'altro a

rifiutare l'iscrlzione deI figlio adulterino, cosicche non e

necessaria una procedura di opposizione 0 di annulIamento

deU'iscrizione (art. 305 e 306 ce).

A. -

Anton Oberhauser, geboren am 17. Februar 1906,

ist der Sohn der Frall Maria Margaretha Oberhauser-

Rudolf, die sicb, am 7. November 1897 mit dem Österrei-

cher Niklaus Ober hauser verheiratet hatte und seit dessen

am 17. August 1930 eingetretenen Tode als seine Witwe

eingetragen ist. Von Gehurt Schweizerin, liess sie sich

im Jahre 1940 wieder in das frühere Schweizer-, Kantons-

und Gemeindebürgerrecht aufnehmen. Der Sohn hatte wie

sie nach dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich

die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Da er deut-

schen Musterungsaufgeboten im Jahre 1943 keine Folge

gab, wurde er ausgebürgert und ist seither staatenlos.

B. -

Von der Mutter erfuhr er, dass sein leiblicher

Vater der Schweizerbürger Anton Galbier sei, mit dem

sie, vom' Ehemann verlassen, Umgang gepflogen habe. Er

erhob gegen die Mutter, di~ sich dem Begehren ausdrück-

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

lieh anschloss, Klage auf Feststellung, dass er nicht ehe··

liches Kind derselben und des verstorbenen « Register-

vaters » Niklaus Oberhauser sei. Das Gericht schützte

dieses Begehren (unter Hinweis auf SJZ 39 S. 27) und

erklärte Anton Oberhauser mit rechtskräftigem Urteil

vom 28. September 1945 als ausserehelichen SOhn der

Frau Oberhauser-Rudolf.

O. -

Am 5. Januar 1946 unterzeichnete Anton Galbier

folgende

« Erklärung.

Ich, Unterzeichneter, anerkenne, dass Anton Oberhau-

ser, geb. 17. Februar 1906, Sohn der Margaretha Ober-

hauser, mein Kind ist, ich anerkenne ihn daher als meinen

rechtmässigen Sohn mit Standesfolge. »

Darunter ist vermerkt:

« Die Echtheit obiger Unterschrift des Anton Galbier

beglaubigt,

Azmoos, den 5. Januar 1946

Gemeindeamt Wartau

sig. O. Frey. »

Das kantonale Departement des Innern erklärte in-

dessen am 19. Juli 1946 die Eintragung dieser Kindes-

anerkennung als unstatthaft, weil die Mutter des Anton

Oberhauser zur Zeit der Empfängnis verheiratet gewesen

sei und Art. 304 ZGB die Anerkennung eines im Ehebruch

erzeugten Kindes ausschliesse.

.

D. -

Gegen diesen Entscheid ergrifI Anton Oberhauser

die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er hält

dafür, für die Frage, ob die Ehe seiner Mutter zur Zeit

der Empfängnis noch bestanden habe, sei das österreich-

ischebiirgerliche Gesetzbuch massgebend gewesen. Dar-

nach sei möglich, dass die Ehe wegen der tatsächlichen

Trennung nicht mehr bestanden oder wenigstens als

aufgelöst gegolten habe. Auf keinen Fall könnte übrigens

die Eintragung abgelehnt werden, es wäre denn auf

Grund eines Einspruchsverfahrens nach Art. 305/306 ZGB.

Das kantonale Departement des Innern beantragt Ab-

Registersa.ohen. N0 60.

3411

weisung der Beschwerde schon wegen fehlender öffent-

licher Beurkundung; denn der freilich zur Beurkundung

von Kindesanerkennungen zuständige Gemeindeammann

habe hier nur die Unterschrift des Galbier als echt be-

glaubigt. Im übrigen sei angesichts der Staatenlosigkeit

und des schweizerischen Wohnsitzes des Anerkannten nicht

ausländisches Recht anwendbar. Art. 304 ZGB stehe der

Eintragung auf alle Fälle entgegen.

Das eidgenössische' Justiz-

und Polizeidepartement

lässt letzteres nicht gelten. Zwar habe sich das Departe-

ment früher auch zu dieser Auffassung bekannt, sie dann

aber als zu streng aufgegeben. Später habe es das Verbot

des Art. 304 ZGB allerdings wieder hervorgehoben, jedoch

nach einem neueren Kreisschreiben nur in dem Sinne,

dass der Zivilstandsbeamte sich nicht dem Vorwurf

aussetzen solle, die Vorschriften nicht

zu kennen

(Kreisschreiben vom 26. Juli 1919 Ziff. 10, 25. August

1931 Ziff. 13, 4. Juni 1936 Ziff. 15, 10. September 1937

Ziff. 6, 8. September 1938 Ziff. 2). Nach BGE 55 I 24

müsse in jedem Falle einem Einspruchsverfahren Raum

gegeben werden. Das richtige Vorgehen dürfte nach heuti-

ger Ansicht des Departementes darin bestehen, den Anmel-

denden gegebenenfalls auf Art. 304 ZGB aufmerksam zu

machen, dann aber, wenn er, auf der Eintragung bestehe,

sie gleichwohl vorzunehmert unter Vorbehalt eines Ein-

spruches nach Art. 305 oder 306 ZGB. Wenn das Departe-

ment trotzdem auf Abweisung der Beschwerde anträgt,

so nur wegen Fehlens der v9m kantonalen Recht beherrsch-

ten öffentlichen Beurkundung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die ungenügende Beurkundung führt ohne wei-

teres zur Abweisung' der Beschwerde. Öffentliche Beur-

kundung ist in Art. 303 Abs. 2 ZGB vorgeschrieben, die

Art ihrer Vornahme aber dem kantonalen Recht anheim-

gestellt (Art. 55 des Schlusstitels des ZGB). Wenn hier

nach der Ansicht der kantonalen Behörde keine vor-

346

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

schriftsgemässe Beurkundung vorliegt, hat es also dabei

sein Bewenden. Keineswegs werden damit die Erforder-

nisse einer öfientlichen Beurkund~g überspannt. Zweck

dieser Form ist die einwandfreie Feststellung des Ver-

fügungswillens durch die Urkundsperson. Die blosse

Beglaubigung einer Unterschrift des Verfügenden bezieht

sich aber gar nicht auf den Inhalt seiner Erklärung. Die

Ansicht des kantonalen Departementes trägt also durchaus

dem erwähnten Zwecke Rechnung.

2. ~

Auch wenn eine genügende öfientliche Beurkundung

vorläge oder etwa noch stattfände, müsste die Eintragung

dieser Kindesanerkennung abgelehnt werden, weil Art.

304 ZGB sie ausschliesst. Jede diesem Verbot wider-

sprechende Eintragung ist zu verweigern und nicht bloss

ein Einspruch nach Art. 305 und 306 ZGB vorzubehalten,

wie das Justiz- und Polizeidepartement im Gegensatz zu

seiner früheren zutrefienden Stellungnahme annimmt

(vgl. das grundlegende Kreisschreiben des Departementes

vom 26. Juli 1919 Nr. 10 : SJZ 16 S. 126 Nr. 67; EGGER

Nr. 6 und SILBERNAGEL Nr. 14 zu Art. 304, je "2. Auflage).

Nichts Abweichendes folgt aus BGE 55 I 24. Dort wird

lediglich eine bereits erfolgte Eintragung bezw. Zuspre-

chung mit Standesfolge zunächst als massgebend bezeich-

net, insbesondere für die Ausstellung eines Heimatscheines.

Ferner berührt das Urteil die Frage nach der Nichtigkeit

oder biossen Anfechtbarkeit eines 4em Verbot zuwider

erfolgten Eintrages oder 13tatusurteils, was hier gleichfalls

ausser Diskussion steht, da es zu der vom Gesetz verpönten

Eintragung eben nicht gekommen ist.

Die Grün"de dieses ausnahmslos geltenden Verbotes

liegen in der öfientlichen Ordnung und in der Familien-

moral. Davon ausgehend hat das Bundesgericht den Art.

304 ZGB sogar zum Massstab der Auslegung von Art. 323

Abs. 2 ZGB gemacht und die Zusprechung mit Standes-

folge als unzulässig erklärt, wenn der Vater auch nur zur

Zeit der Zeugung verheiratet war (BGE 51 II 48). War

bei der Empfängnis zwar nicht der Erzeug~ ... wohl aber

Registe:tsachen. N° 61.

347

die Mutter verheiratet, wie hier, SO erhebt sich die Frage,

ob aus ähnlichen Gründen der Vorbehalt der Vaterschafts-

klage in Art. 316 ZGB nur auf die gewöhnliche, auf Ver-

mögensleistungen gerichtete Vaterschaftsklage zu beziehen

sei.' Das kann jedoch hier auf sich beruhen. Eine freiwillige

Anerkennung ist nach Art. 304 ZGB auf alle Fälle aus-

geschlossen, selbst wenn eine Statusklage nach Art. 323

Abs. 1 ZGB unter deren besondem Voraussetzungen

zulässig sein sollte.

3. -

Dass man es beim Beschwerdeführer mit einer

im Ehebruch erzeugten Person zu tun hat, wird in der

Rekursschrlft mit Unrecht bestritten. Die Ehe' seiner

Mutter war zur Zeit der Empfängnis weder durch Tod

noch Scheidung aufgelöst, wie diese Frau denn auch

heute noch als Witwe des damaligen Ehemannes einge-

tragen ist. Für die vorliegende Kindesanerkennung ist das

schweizerische Recht massgebend (Art. 32 in Verbindung

mit Art. 8 NAG). Für die vom Beschwerdeführer behaup-

tete Möglichkeit, dass die Ehe seiner Mutter in den Jahren

1905 und 1906 bloss wegen getrennten Lebens der Ehe-

gatten nach dem österreichischen Gesetz als aufgelöst

gegolten habe, wird keine nachprüfbare Norm angeführt.

Es braucht daher auch nicht entschieden zu werden, ob

ein derartiger Grundsatz vor der öfientlichen Ordnung

der Schweiz standhielte.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die· Beschwerde wird abgewiesen.

61. Urteil der 11. ZivilabteIlung vom 21. November UMS

i.S. F. gegen DerB, Regierungsrat.

ZWilBtandaregiBter •

Geburt und Anerkennung eines schon vor der Geburt anerkannten

ausserehelichen Kindes sind nicht nur dem Zivilstandsamte des

Heimatorts des Vaters, sondern auch dem Zivilstandsamte des

Heimatorts der Mutter mitzuteilen (Art. 120 Ziff. I.und 4 der

Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mal 1928).