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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
schriftsgemässe Beurkundung vorliegt, hat es also dabei
sein Bewenden. Keineswegs werden damit die Erforder-
nisse einer öffentlichen Beurkund"!illg überspannt. Zweck
dieser Form ist die einwandfreie Feststellung des Ver-
fügullgswillens durch die Urkundsperson. Die biosse
Beglaubigung einer Unterschrift des Verfügenden bezieht
sich aber gar nicht auf den Inhalt seiner Erklärung. Die
Ansicht des kantonalen Departementes trägt also durchaus
dem erwähnten Zwecke Rechnung.
2. -
Auch wenn eine genügende öffentliche Beurkundung
vorläge oder etwa noch stattfände, müsste die Eintragung
dieser Kindesanerkennung abgelehnt werden, weil Art.
304 ZGB sie ausschliesst. Jede diesem Verbot wider-
sprechende Eintragung ist zu verweigern und nicht bloss
ein Einspruch nach Art. 305 und 306 ZGB vorzubehalten,
wie das Justiz- und Polizeidepartement im Gegensatz zu
seiner früheren zutreffenden Stellungnahme annimmt
{vgl. das grundlegende Kreisschreiben des Departementes
vom 26. Juli 1919 Nr. 10 : SJZ 16 S. 126 Nr. 67; EGGER
Nr. 6 und SILBERNAGEL Nr. 14 zu Art. 304, je '2. Auflage}.
Nichts Abweichendes folgt aus BGE 55 I 24. Dort wird
lediglich eine bereits erfolgte Eintragung bezw. Zuspre-
chung mit Standesfolge zunächst als massgebend bezeich-
net, insbesondere für die Ausstellung eines Heimatscheines.
Ferner berührt das Urteil di~ Frage nach der Nichtigkeit
oder biossen Anfechtbarkeit eines qem Verbot zuwider
erfolgten Eintrages oder 'Statusurteils, was hier gleichfalls
ausser Diskussion steht, da es zu der vom Gesetz verpönten
Eintragung eben nicht gekommen ist.
Die Grün'de dieses ausnahmslos geltenden Verbotes
liegen in der öffentlichen Ordnung und in der Familien-
moral. Davon ausgehend hat das Bundesgericht den Art.
304 ZGB sogar zum Massstab der Auslegung von Art. 323
Abs. 2 ZGB gemacht und die Zusprechung mit Standes-
folge als unzulässig erklärt, wenn der Vater auch nur zur
Zeit der Zeugung verheiratet war (BGE 51 II 48). War
bei der Empfängnis zwar nicht der Erzeug~ .... wohl aber
Registersaohen. N° 61.
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die Mutter verheiratet, wie hier, SO erhebt sich die Frage,
ob aus ähnlichen Gründen der Vorbehalt der Vaterschafts-
klage in Art. 316 ZGB nur auf die gewöhnliche, auf Ver-
mögensleistungen gerichtete Vaterschaftsklage zu beziehen
sei. Das kann jedoch hier auf sich beruhen. Eine freiwillige
Anerkennung ist nach Art. 304 ZGB auf alle Fälle aus-
geschlossen, selbst wenn eine Statusklage nach Art. 323
Abs. 1 ZGB unter deren besondem Voraussetzungen
zulässig sein sollte.
3. -
Dass man es beim Beschwerdeführer mit einer
im Ehebruch erzeugten Person zu tun hat, wird in der
Rekursschrift mit Unrecht bestritten. Die Ehe seiner
Mutter war zur Zeit der Empfängnis weder durch Tod
noch Scheidung aufgelöst, wie diese Frau denn auch
heute noch als Witwe des damaligen Ehemamies einge-
tragen ist. Für die vorliegende Kindesanerkennung ist das
schweizerische Recht massgebend (Art. 32 in Verbindung
mit Art. 8 NAG). Für die vom Beschwerdeführer behaup-
tete Möglichkeit, dass die Ehe seiner Mutter in den Jahren
1905 und 1906 blQSS wegen getrennten Lebens der Ehe-
gatten nach dem österreichischen Gesetz als aufgelöst
gegolten habe; wird keine nachprüfbare Norm angeführt.
Es braucht daher auch nicht entschieden zu werden, ob
ein derartiger Grundsatz vor der öffentlichen Ordnung
der Schweiz standhielte.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Die, Beschwerde wird abgewiesen.
61. Urteil der 11. ZivUabteiluug vom 21. November 1941
i. S. F. gegen Bern, Regierungsrat.
ZWilBtandBregiBter.
Geburt und Anerkennung eines schon vor der Geburt anerkannten
ausserehelichenKindes sind nicht nur dem Zivilstandsamte des
Heimatorts des Vaters, sondern auch dem Zivilstandsamte des
Heimatorts der Mutter mitzuteilen (Art. 120 Ziff. 1 und 4 der
Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928).
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Der ledigen Fra.u ist bei Geburt eines Kindes i~ Familienregister
ein eigenes Blatt zu eröffnen, a.uch wenn das Kind vor der Geburt
anerkannt worden ist (Art. 115 lit. c der zit. Verordnung).
Regietres de l'etat civil.
La. naissance et 10. reconnaissance d'un enfant naturel deja. reconnu
avant so. naissance doivent etre communiquees non seulement
a. l'officier de l'etat civil du lieu d'origine du pare mais aussi a.
l'officier de l'etat civil du lieu d'origine de la. mare (art. 120
eh. 1 et 4 de l'ordonnance sur le service de l'etat civil, du
18 mai 1928).
Un feuillet doit etre ouvert dans le registre des familles a. la. femme
celibataire, meme si son emant 0. 13M reconnu avant sa nais·
sance (art. 115 lettre e de l'ordonnanee).
Registro dello seato civile.
La. naseita e il riconoscimento d'un fig1io naturale gia. riconoseiuto
prima deUa sua nascita debbono essere comunicati non soltanto
all'uffieiale di stato civile deI luogo di attinenza deI padre,
ma anohe a qu.eUo deI Iuogo di attinenza deUamadre (art. 120,
eifre 1 e 4 dell'Ordinanza 18 maggio 1928 sul· servizio deUo
stato civile).
Un foglio dev'essere aperto nel registro delle famiglie alla donna.
nubile, anehe se il figlio a stato rioonosoiuto prima deUa sua
naseita (art. 115, lett. c, deU'ordinanza).
Am 21. Februar 1946 gebar die ledige Beschwerde-
führerin, Bürgerin der Gemeinde Br., in Berneinen Kna-
ben, den sein Vater, Bürger der Gemeinde T., schon vor
der Geburt als sein aussereheliches Kind anerkannt hatte.
Am 23. Februar 1946 stellte sie hierauf bei der untern
Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter das Gesuch,
das Zivilstandsamt Bern II sei anzuweisen, die Geburt;
des Knaben dem Zivilstandsamt ihrer Heimatgemeinde
nicht anzuzeigen, da die vom Bundesrat gemäsa Art. 39
Abs. 2 ZGB erlassene Verordnung über den Zivilstands-
dienst vom 18. Mai 1928 (ZStdV) eine solche Mitteilung
nicht vorsehe und die im Kreisschreiben des Eidgenössi-
schen Justiz- und Polizeidepartementes vom 14. Juni
1932 (BBI 1932 II 220 Zif. 4 b) enthaltene Weisung, der
das Zivilstandsamt folgen wolle, von einer unzuständigen
Behörde ausgegangen seLDie untere Aufsichtsbehö~e
wies das Gesuch ab; ebenso am 14. Juni 1946 der Regie-
rungsrat des Kantons Bern als obere kantonale Aufsichts-
behörde.
Mit ihrer verwaltungsrechtlichen Beschwerde an da.s
Regis~ersachen. N0 61.
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Bundesgericht erneuert die Beschwerdeführerin ihr Gesuch.
Die Vorinstanz und das Eidgenössische J ustiz-
und
Polizeidepartement beantragen Abweisung der Bescherde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung .-
1. -
Der angefochtene Entscheid ist von der letzten
kantonalen Instanz in Zivilstandssachen ausgegangen.
Die Frage, ob die Geburt des ausserehelichen Kindes der
Beschwerdeführerin dem Zivilstandsamte ihrer Heimat-
gemeinde zur Eintragung ins Familienregister·mitzuteilen
sei, ist eine von eidgenössischen Vorschriften beherrschte
Rechtsfrage, die die persönliche Rechtssphäre der Be-
schwerdeführerin berührt. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
2. -
Art. 120 ZStdV bestimmt in seinem ersten Ab-
satze;
« Der Zivilstandsbeamte erlässt folgende Mitteilungen über die
von· ihm beurkundeten Zivilstandsfälle :
1. Geburts· und Todesfälle an das Zivilstandsamt des Heimat-
ortes und des Wohnsitzes ....
. 4. 'L~git~ti~n~n' ~d Kinde~~er~~~n'a~ .~ 'Zi~:
standsamt des bisherigen und des neuen Heimatortes, des Wohn·
sitzes und des Geburtsortes des legitimierten oder anerlmnnten
Kindes, sowie des Wohnsitzes des Legitimierenden oder des
Anerkennenden. »
Ein aussereheliohes Kind, das erst nach der Geburt
anerkannt wird, erwirbt mit. der Geburt das Bürgerreoht
der Mutter (Art. 324 Abs. I ZGB). Es verliert dieses erst
mit der Arierkennung, die i.hni die Heimatangehörigkeit
des Vaters verschafft (Art. 325 Abs. 1 ZGB). Der« Heimat-
ort », dessen Zivilstandsamt nach Art. 120 Zü. 1 ZStdV
die Geburt, und der « bisherige Heimatort», dessen Zi-
standsamt nach Zif. 4 die Anerkennung mitgeteilt werden
muss, ist also bei einem solchen Kinde unzweifelhaft der
Heima.tort der Mutter.
Wird ein aussereheliohes Kind schon vor der Geburt
anerkähnt, was die Ausnahme ist, so erwirbt es mit der
Oebutt das Bürgerrecht des Vaters. Die Heimatangehö-
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
rigkeit der Mutter erwirbt es in diesem Falle nicht. Wird
unter dem « Heimatort I) im Sinne von Art. 120 Zif. 1
ZStdV einzig der Heimatort der geborenen bezw. gestor-
benen Person verstanden, so ist also die Geburt eines
während der Schwangerschaft anerkannten Kindes dem
Zivilstandsamte des Heimatortes der Mutter nicht mit-
zuteilen; ebensowenig bei wörtlicher Auslegung von Zif.
4 die während der
Schwangerschaft erfolgte und mit
der Geburt wirksam gewordene Anerkennung, da im
Falle der Anerkennung vor der Geburt der Heimatort
der Mutter, wörtlich genommen, nicht als c(bisheriger
Heimatort)l gelten kann.
Bei der Auslegung der Vorschriften über die «Mittei-
lungen», die im Neunten Abschnitt der ZStdV (Art. 120
H.) enthalten sind, ist jedoch nicht allein auf den Wort-
laut abzustellen, sondern es ist dabei a~sserdem der
Zweck zu berücksichtigen, dem sie zu dienen haben.
Die Mitteilungen an die heimatlichen Zivilstandsämter
sind nun vor allem deswegen vorgeschrieben, um diesen
Ämtern zu ermöglichen, das im Achten Abschnitt der
ZStdV (Art. 113 H.) vorgesehene Familienregister gehörig
zu führen (vgl. Art. 117 und 131 ZStdV). Diesem Zwecke
wird die wörtliche Auslegung von Art. 120 Zif. 1 und 4
ZStdV nicht gerecht.
Das Familienregister Wird nach Art. 113 ZStdV « im
Kreise des Heimatortes geführt und eI).thält den gesamten
Personalbestand der dqrt das Bürgerrecht besitzenden
Familien und Personen 11. Nach Art. 115 wird darin jedem
gemeindeangehörigen Familienhaupte, sofern es noch
kein eigenes Blatt besitzt, ein Blatt eröffnet, und zwar
(lit. c) « der ledigen Frau bei Einbürgerung, Wied~rein
bürgerung, bei Annahme und Geburt eines Kindes 11. Auf
dem Blatte werden nach Art. 116 u.a. eingetragen « der
Name und Stand des Familienhauptes unter Angabe
der Namen seiner Eltern und der übrigen die Familie
bildenden Personen)1. Das aussereheliche Kind einer
ledigen Frau bleibt nun ilir Kind und gehört zu ihrer
Registersachen. N° 61.
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Familie, auch wenn es vom Vater vor der Geburt aner-
kannt worden ist. Die Anerkennung durc4 den Vater
beeinflusst die verwandtschaftlichen Beziehungen des
Kindes zur Mutterseite in keinem Falle. Sie hat nur zur
Folge, dass es ausser zur mütterlichen auch zur väterlichen
Seite in die Rechte und Pflichten der ausserehelichen
Verwandtschaft tritt (Art. 325 Abs. 1 ZGB). Soll das
Familienregister einer Gemeinde den « gesamten Personal-
bestand I) der dort heimatberechtigten Familien und
Personen enthalten, so muss also d~ aussereheliche Kind
einer ledigen Frau an ihrem Heimatorte ins Familien-
register eingetragen werden ohne Rücksichil darauf, ob
und wann der Vater es anerkannt hat, und zwar ist zu
diesem Zwecke der Mutter in jedem Falle ein eigenes
Blatt zu eröffnen.
Im Kreisschreiben vom 14. Juli 1930, wo (im Gegensatz
zum bereits erwähnten Kreisschreiben vom 14. Juni 1932)
gesagt worden war, dass die Geburt eines schon während
der Schwangerschaft oder bei der Anzeige anerkannten
Kindes dem Zivilstandsamte der Heimatgemeinde der
Mutter nicht mitzuteilen sei, hatte das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement freilich die Ansicht geäus-
sert, ein solches Kind sei im Familienregister der Heimat-.
gemeinde der Mutter nicht einzutragen, weil es nur das
Bürgerrecht des Vaters erworben habe (BBI 1930 II 60
Zif. 3 b). Voraussetzung für die Aufnahme ins FaIQ.ilien-
'register einer Gemeinde ist jedoch nur, dass das Familien-
haupt oder allenfalls dessen Ehefrau der Gemeinde ange-
hört (Art. 115 Abs. 1 und 2 ZStdV). Die übrigen Familien-
glieder sind gemäss Art. 113 und 116 ZStdV einzutragen,
ob sie Gemeindebürger seien oder nicht. Nur so erfüllt
das Register seine Aufgabe als Familienregister. Für die
Eintragung der nicht . in der Gemeinde verbürgerten
Familienglieder gilt nach den Musterbeispielen, die in
der « Sammlung der Vorschriften für den Zivilstands-
dienst » (hgg. vom Eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departement im Jahre 1928) enthalten sind, ledigliab: die
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Besonderheit, dass in der Rubrik für ihre Personalien
auf das Fehlen des Gemeindebürgerrechts hinzuweisen
ist (Beispiele Nr. 66S.·167, Nr.72 S. 178/9).
Im Kreisschreiben vom 14. Juni 1932, wo die Zivil-
standsämter angewiesen wurden, von der Geburt und
der Anerkennung eines vor oder mit der Geburtsanzeige
anerkannten Kindes auch dem Zivilstandsamte der Hei-
matgemeinde der Mutter Mitteilung zu machen, erklärte
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, es
bestehe zwar ein Bedürfnis, im Familienregister der Hei-
matgemeinde der Mutter eine solche uneheliche Geburt
ebenfalls e~ichtlich zu machen. Dabei handle es sich
aber « bloss um Vormerkung in der Kolonne,Standes-
änderungen ' (Musterbeispiel Nr.68, S. 171 der Sammlung
der Vorschriften) oder beim Namen deI; Mutter, niemals
um die Eröffnung eines Blattes.» Diese (nicht näher
begründete) Ansicht ist unvereinbar mit der Bestim-
mung des Art. 115 lit. c ZStdV, die die Eröffnung eines
eigenen Blattes für die ledige Mutter ohne jede Ausnahme
vorschreibt. Eine solche Ausnahme lässt sich namentlich
auch nicht etwa damit rechtfertigen, dass -das vor der
Geburt anerkannte Kind das Bürgerrecht der Mutter nicht
besitzt; denn die gleiche Bestimmung schreibt vor, dass
der ledigen Frau, die ein Kind annimmt ein eigenes
.
,
Blatt zu eröffnen sei,unddas angenommene Kind erwirbt
ihre Heimatangehörigkeit durch die Adoption von Bundes-
rechts wegen ebenso wenig wie das vor der Geburt aner-
kannte Kind durclt die Abstammung von. ihr (vgl. Art.
268 ZGB). Eine blosse Vormerkung nach dem Vorbild
des Musterbeispiels Nr. 68 wäre im übrigen schon des-
wegen unzureichend, weil die Vormerkung in diesem
Beispiel nur aus den Worten « Mutter eines KindeS»
besteht. Im Beispiel Nr. 68 genügte es, in die Spalte
« Änderungen im Stande» diese knappe Angabe aufzu-
nehmen, weil daneben auf das der Kindsmutter eröffnete
besondere Blatt (vgt Beispiel Nr. 70 S. 174/5) hingewiesen
wurde. Für sich aU~ bezeichnet dagegen eine solche
Regiswrsachen. N° 61.
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Angabe das Kind nicht genügend. Wäre im Familien-
register nur diese Angabe z:u finden, so könnte (wie in
der Zeitschrift für Zivilstandwesen, 1939, S. 192/3, zu-
treffend hervorgehoben wird) leicht der Fall eintreten,
dass das Zivilstandsamt die Personalien des Kindes über-
haupt nicht mehr festzustellen vermöchte; denn seine
Mutter kann sterben, ohne ihre Angehörigen über seine
Existenz unterrichtet zu haben, und die Belege, in denen
allenfalls nähere Angaben zu finden· wären, sind nach
Art. 58 Abs. lZStdV von Bundes wegeI\ nur zehhJahre
aufzubewahren.
Voraussetzung dafür, dass das vor der Geburt anerkannte
Kind einer ledigen Frau im Familienregister am Heimat-
orte der Mutter auf dem ihr zu eröffnenden Blatte mit
Namen und Stand eingetragen werden kann, ist aber,
dass die Geburt und die Anerkennung dem Zivilstands-
amte dieser Gemeinde gemeldet werden. Wenn unterlassen
wurde, dies in Art. 120 Zif. 1 und 4 ZStdV ausdrücklich
zu sagen, so beruhte das nicht auf Absicht, sondern ein~
fach. darauf, dass bei der Abfassung dieser Vorschriften
an den verhältnismässig seltenell Fall der Anerkennung
vor der Geburt nicht gedacht wurde. Das ergibt sich
klar aus Art. 120 Zif. 4, wo von der Mitteilung an die
Zivilstandsämter « des bisherigen und des neuen Heimat-
ortes») die Rede ist. Einen bisherigen und einen neuen
Heimatort hat nur das nach der Geburt anerkannte Kind.
Für das vorher anerkannte ist, streng genommen, die
Heimatgemeinde des Vaters ebenso wenig der neue Heimat-
ort wie die Heimatgemeinde . der Mutter der bisherige.
Die erwähnten Vorschriften sind deshalb ausdehnend
d8.hin auszulegen, dass die Geburt und die Anerkennung
eines schon während der Schwangerschaft anerkannten
Kindes nicht nur dem Zivilstandsamte eines eigenen Hei-
matortes, d. h. des Heimatortes des Vaters, sondern auch
dem Zivllständsamte des Heimatortes der Mutter mitzu-
teilen smd j wie es im Kreisschreiben vom 14. Juni 1932
angeordnet worden ist. Unterbliebe diese letztere Mittei-
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AS 72 I -
1946
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
lung, und könnte das Kind demgemäss nicht in das am
Heimatort der Mutter geführte Familienregister einge-
tragen werden, so liefe' es Gefahr. bei Erbfällen auf der
Mutterseite übergangen zu werden, da das Familien-
register am Heimatorte des Erblassers die Grundlage für
die Erbenermittlung bildet. Dafür, dass die Existenz des
Kindes bei solchen Erbfällen auch sonst bekannt würde,
besteht keinerlei Gewähr, zumal wenn die Mutter be-
strebt ist, seine Geburt vor ihren Angehörigen zu ver-
heimlichen, wie es im vorliegepden Fall zuzutreffen
scheint.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
62. UrteJl der 11. Zivilahteilunu vom ö. Dezember 1948
i. S. Noger gegen Regierungsrat des Kantons Aargau.
Ekejähigkeitszeugni8 für eine Trauung im Ausland (Art. 158 ZSt V) :
kann vom schweizerischen Verlobten ohne Rücksicht auf seinen
derzeitigen Aufenthalt verlangt werden;
Ist die auslän?ische Braut aus der Schweiz ausgewiesen, so ist
der zuständigen Behörde nach Art. 109 ZGB Gelegenheit zum
Einspruch zu geben (Art. 167 ZStV).
Mmriaf}$. Le certifi,cat de capacite nOOessaire pour faire c616brer 1lIl
maria.ge a. l'etranger (art. 158 de l'ordonnance sur le service de
1'6tat civil) peut etre requis par le rumc6 de nationaJittS suisse,
qual que soit son domicile.
Si 180' fianc6e, de nationaJiM etrangere, a 6M expulsee de Suisse
a.vis doit en etre donne a. l'autoriM comp6tente aux terme~
derart. 109 ce, de maniilre qu'elle puisse eventuellement faire
opposition (art., 167 de l'ordonnance).
'
MatrimoniQ. TI certificato di capacita. per 11.1. celebrazione d'un
matrimonio aJl'estero (art. 158 Ordinatlza sul servizio deiIo
stato civile) puo essere domandatodaJ fidanzato di nazio~alita.
svizzera, quaJunque sia il suo domicilio.
Se 180 fid~ta, di nazionalit~ estera, e stata espulsa dalla Svizzera,
ne devessere, dato aVVlSO aJl'autorita. competente a'sensi
delI 'art. 109 ce, affinche possa fare eventuaJmente opposi-
zione (art. 167 dell'ordinanza).
A. -
Am 27. März 1946 ordnete das StandeSamt Kon-
stanz die EheverkÜBdung des damals in Aarau, jetzt in
Registersaehen. N° 62.
Reinach wohnenden Schweizerbürgers Noger mit der in
Konstanz wohnenden deutschen Staatsangehörigen Emma
Dörner an. Am gleichen Tage stellte der deutsche Standes-
beamte das Gesuch um Verkündung bei den Zivilstands-
ämtern' ThaI (St. Gallen) und Aarau, d. h. am Heimat-
und am Wohnort des Bräutigams. Zudem ersuchte er
das ZiVilstandsamt Aarau um Ausstellung des vorge-
schriebenen Ehefähigkeitszeugnisses. Die V,erkÜBdungen
erfolgten, ohne .dass Einspruch erhoben wurde. Nach
Ablauf der Wefür angesetzten Frist stellte das Zivilstands-
amt Aarau am 9. April 1946 ein Ehefähigkeitszeugnis aus.
Dessen Weiterleitung nach Konstanz unterblieb jedoch,
weil das Polizeikommando des Kantons Aargau nach-
träglich mitteilte, es seien in Verbindung mit der Bundes-
anwaltschaft Erhebungen über die Braut im Gange. Als
sich Noger deswegen bei. der kantonalen Justizdirektion
beschwerte, erklärte diese die Herausgabe des Ehefähig-
keitszeugnisses~ als unstatthaft. Dem Eheabschluss stehe
zwar kein zivilrechtliches Hindernis entgegen. Die Braut
sei jedoch am 11. August 1945 aus politischen Gründen
aus der Schweiz ausgewiesen worden. Unter diesen Um-
ständen käme die Heirat einer Aufhebung der Ausweisung
gleich. Der Regierungsrat des Kantons Aargau, bei dem
sich Noger über die Verweigerung des Ehefähigkeitszeug-
nisses beschwerte, bestätigte am 9. August 1946 den
Entscheid der Justizdirektion.
B. -
Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-
sQhwerde beantragt Noger, der Entscheid des Regierungs-
ratessei aufzuheben und die Herausgabe des Ehefähig-
keitszeugnisses anzuordnen. Der Regierungsrat lässt sich
dahin vernehmen: Eine Scheinehe stehe zwar nicht
wohl in Frage. Die Ermöglichung der Heirat des Beschwer-
deführers mit der aus der Schweiz ausgewiesenen Braut
würde aber darauf, hinauslaufen, die Landesverweisung
aufzuheben, und somit öffentliche Interessen der Schweiz
verletzen. Das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-
ment beantragte gleichfalls Abweisung der Beschwerde: