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47_I_273

BGE 47 I 273

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Français CH
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272

Staatsrecht.

tions de 1'officier de retat civil ne peuvent etre combattues

que par la voiede l'inscription de faux, celles qui resultent

de ce qu'ont declare les parties, les comparants ou les

temoins ne font foi que jusqu'a preuve contraire (cf.

RIVI:ERE, Pandectes fran-;aises : Actes de retat civil

n° 370 et suiv.). L'inscription que ron opposait en

l'espece au demandeur, c'est-a-dire celle suivant laquelle

Marie Mudri, sa mere, aurait He unie par les liens du

mariage au sieur Corti, rentrant incontestablement dans

les inscriptions de la seconde categorie, il s'ensuit qti'il

appartenait au demandeur non seulement d'en contester

l'exactitude, mais egalement de faire ses preuves par tous

les moyens a sa disposition, SanS etre tenu. en principe

de suivre une procedure particuliere. Sans doute. la

question de force probante des inscriptions de l'etat civil

se posera-t-elle le plus souvent dans les proces en contes-

tation ou en reclamation d'etat, Oll elle jouera en effet

un röle de fond, mais rien n'empeche en principe qu'elle

soit soulevee, et tranchee le cas echeant, a l'occasion d'un

proces quelconque chaque fois qu'en dependra Ja solution

du litige. On voit done que la deeision du Tribunal du

contentieux renvoyant le demandeur soi-disant a mieux

agir n'implique pas seulement une violation du principe

general de eompetenee ei-dessus rappele mais qu'elle.

repose egalement sur une conception erronee du role des

inseriptions d'etat civil en droit fran~ais.

5. -

Le fait que le recourant a tente a un moment

donne de faire trancher la question d'Hat par le Juge

instructeur du distriet de Sierre ne saurait faire obstacle

a l'admission du recouTS. Le recourant n'etait en effet,

ainsi qu'on vient de le voir. nullement tenu de s'adresser

a une autre juridiction que celle qu'il avait premierement

saisie, de sorte que r on ne saurait lui faire aucun grief,

devant le resultat de cette nouvelle procedure, d'av9ir

repris l'instance devant le Tribunal du contentieux, et

d'autant moins que la commune de Grimentz qui a conclu

a l'incompetence du juge valaisan aurait a plus forte

raison souleve le deelinatoire devant le juge fran~.

Doppelbesteuerung. N° 39.

273

6. -

Pour toutes ces raisons il se justifie done de ren-

voyer la cause devant le Tribunal du contentieux en

l'invitant a se prononcer lui-meme sur la question d'C' at.

TI lui appartiendra evidemment de trancher egalement a

cette occasion la question de l'identite de Marie Mudri

avec Marie-AdeIaide Mudry, femme de Jean Tabin.

Le Tribunal jMeral prononce:

Le recours est admis en ce sens que le jugement ren du

par le Tribunal du contentieux du canton du Valais le

14 janvier 1921 est annule et la cause renvoyee devant ce

mbne Tribunal pour y etre statue sur les questions d'etat

soulevees par la demande.

VI. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

39. Auszug aus dem t1rteU vom 6. Februar 1921

'i. S. Binwohnergemeinde wau gegen Xanten Bolothurn

und Gemeinde Niadar-Erlinsbach.

Besteuerung eines Gemeindeelektrizitätswerkes, das mit we-

sentlichen Anlageteilen und Betriebseinrichtungen in das

Gebiet eines anderen Kantons übergreift, durch diesen

anderen Kanton für Vermögen und Einkommen. -

Ver-

einbarung zwischen der Steuerbehörde und dem Pflich-

tigen. nicht nur die Bestimmung der im Kanton steuer-

pflichtigen Quote des Gesamtvermögens und Gesamt-

einkommens, sondern auch die Taxation des letzteren selbst

der freien Nachprüfung des Bundesgerichts im staats-

rechtlichen Rekursverfahren gegenüber der letztinstanz-

lichen kantonalen Einschätzung zu übertragen. Zulässig-

keit? -

Masstah für die quantitative Abgrenzung der

Steuerhoheit beider Kantone inbezug auf das Vermögen.

274

Staatsrecht.

Aus dem solothurnischen System der Besteuenmg des Rein-

vermögens und Reineinkommens folgende Pflicht, die

Verminderung des ursprünglichen Anlagewertes des Werkes

durch Abnützung oder Untergang einzelner AnlageteiIe

nicht nur bei der Einkommensbesteuerung durch Zulassung

eines der Entwertung im betreffenden Jahre entsprechenden

Abzuges, sondern auch bei der Vermögensbesteuerung zu

berücksichtigen. -

Besteuerung der Wasserkraft als selb-

ständiges Vermögensobjekt neben den Werkanlagen, bezw.

als werterhöhender Faktor der letzteren. Anfechtung ans

Art. 49 Abs. 3 eidg. WRG und wegen ungleicher Behandlung

gegenüber anderen

ähnlichen Unternehmungen. Unzu-

ständigkeit des Bundesgerichts für den ersten Beschwerde-

grund. Gutheisliung der zweiten. -

Anspruch auf Schulden-

abzug. Umfang. -

Sogenannter KapitaltiIgungsfond behufs

Amortisation der Anlagen im Hinblick auf ~en künftigen

Heimfall des Werkes und auf den Zeitpunkt dieses Heim-

falls. Die Behandlung des Fonds als steuerpflichtiges Ver-

mögen

uud der. Einlagen darein als steuerpflichtiges

Einkommen ist nicht zu beanstanden. -

Praecipuum zu

Gunsten des Kantons des Sitzes des Werkes bei der

Einkommensbesteuerung.

A. -

Das Elektrizitätswerk der Einwohnergemeinde

Aarau benützt das Gefälle der Aarestrecke von der

hölzernen Brücke in Schönenwerd bis zur Kettenbrücke

in Aarau auf Grund von Konzessionen der Kantone

Solothurn und Aargau. Auf Solothunier Gebiet liegen

das Stauwehr und der grössere Teil des Oberwasser-

kanals, ferner einige Leitungen und eine Pumpstation.

Diese Anlagen befinden sich in der Gemeinde Nieder-

Erlinsbach mit Ausnahme des halben Stauwehrs und

eines Teils je des Leitungsnetzes und der Pumpstation,

welche dem Gebiet einer andern Gemeinde, Schönen-

werd, angehören. Die übrigen Anlagen, insbesondere die

Kraftzentrale, lie.gen auf aargauischem Gebiet. Das

Werk versorgt mit elektrischer Energie die Stadt Aarau,

verschiedene aargauische Gemeinden und die solo-

thurnischen Gemeinden Ober- und Nieder-Erlinsbacb. :

90 % der Kraft :verden im Kanton Aargau und hiev?n

wiederum 90 % In der Stadt Aarau verbraucht. Es 1st

keine selbständige Anstalt, doch wird darüber gesonderte

I I

Doppelbesteuerung Ne 39.

275

Rechnung und Verwaltung geführt; es hat eine beson-

dere Direktion und Buchhaltung, die unter dem Ge-

meinderat stehen, von welchem alle wichtigen Beschlüsse

ausgehen. In der alljährlich der Gemeindeversammlung

vorzulegenden Rechnung des Elektrizitätswerkes er-

scheinen die Anlagen, Vorräte und Debitoren als Aktiven

des Werkes, während das von der Gemeinde im Unter-

nehmen angelegte Kapital, per 31. Dezember 1915

5,073,000 Fr. unter der Bezeichnung «Anleihen bei der

Einwohnergemeinde » als Passivum gebucht ist. Diese

((Schuld II wird vom Elektrizitätswerk der Einwohner-

ge)Ileinde verzinst. Die verfügbaren Betriebsüberschüsse

werden in die Stadtkasse abgeführt. Das Elektrizitäts-

werk Aarau wird im Kanton Aargau nicht besteuert.

Nach kantonalem Steuerrecht (Urteil des Obergerichts

Aargau als Verwaltungsgericht vom 26. März 1915;

Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 1915, AS

41 I Nr. 51) kann der Kanton Aargau für das \Verk keine

Vermögenssteuer und eine Einkommenssteuer nur auf

demjenigen Teil des Ertrages erheben, der sich aus der

Stromlieferung über die Gemeindegrenzen von Aarau

hinaus ergibt. Der Kanton Aargau hat aber von diesem

Recht bisher keinen Gebrauch gemacht. Ueber die

Besteuerung der Einwohnergemeinde Aarau für ihr Elek-

trIZitätswerk durch den Kanton Solothurn und die Ge-

meinde Nieder-Erlinsbach bestehen Anstände die bis

auf das Jahr 1913 zurückgehen und eine ganze Reihe

von streitigen Punkten beschlagen. Von beiden Seiten

wurden Rechtsgutachten, vom Finanzdepartement Solo-

thurn auch ein technisch-kommerzielles Gutachten über

die streitigen Fragen eingeholt, und diese Gutachten

wurden unter den Parteien ausgetauscht. Da gütliche

Verhandlungen zu keinem Ergebnis führten, schlossen

am 8. Dezember 1917 das Finanzdepartement Solothurn

und der Gemeinderat Nieder-Erlinsbach einerseits und

der Gemeinderat Aarau andererseits eine Vereinbarung

nach der «der ganze Fragenkomplex, betreffend die

276

Staatsrecht.

grundsätzliche Steuerpflicht und das Steuermass· des

Elektrizitätswerks gegenüber dem Staate Solothurn und

der Gemeinde Nieder-Erlinsbach dem Bundesgericht als

dem ordentlichen Staatsgerichtshof unterbreitet wer-

den sollte». {(Gegenstand der bundesgerichtlichen Ent-

» scheidung soll bilden die Staats- und Gemeindesteuer-

»pflicht betreffend das Jahr 1916, die sich stützt auf

» die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung per

» 31. Dezember 1915. Das für das Jahr 1916 endgültig

»als steuerpflichtig festgestellte Vermögen und Ein-

»kommen wird alsdann von beiden Parteien als im

»Durchschnitt pro Jahr s1euerpflichtiges Vermögen und

» Einkommen für die noch im Streite liege~den Steuern

» pro 1913 bis 1917 und ebenso für die Steuern für das

»Jahr 1918 behandelt, .das heisst es wird angenommen,

» das im Kanton Solothurn und in der Gemeinde Nieder-

l) Erlinsbach steuerpflichtige Vermögen und Einkommen

» pro 1913, 1914, 1915, 1917 und 1918 seien je gleich

l) dem steuerpflichtigen Vermögen und Einkommen pro

» 1916. Auf diesem Vermögen und Einkommen werden

» Staat Solothurn und Einwohnergemeinde Nieder-

» Erlinsbach für jeden ein- oder mehrfachen Bezug der

» genannten Jahre die Steuersätze zur Anwendung brin-

» gen, die beim einzelnen Bezug angewendet worden

» sind.:> Das Finanzdepartement Solothurn und die

Steuerkommission Nieder-Erlinsbach sollten dem Ge-

meinderat Aarau je eine neue Taxation für das Jahr

1916 unter Einräumung einer Einsprachefrist von einem

Monat unterbreiten; der Gemeinderat Aarau wird innert

dieser Frist gegen die Taxation an den Regierungsrat

Solothurn rekurrieren. Den Entscheid des Regierungs-

rates wird alsdann der Gemeinderat Aarau mit staats-

rechtlicher Beschwerde anfechten. Am 14. und 15. Au-

gust 1918 übermittelte das Finanzdepartement SolothuJIl

dem Gemeinderat Aarau die beiden Steuertaxationen

mit je einer Spezifikation, aus der die Art und Weise der

Berechnung ershhtlich ist und räumte ihm, im Einver-

Doppelbesteuerung. N° 39.

277

ständnis mit dem Regierungsrat Solothurn, das Recht

ein, gegen die Taxation in Abweichung von der Verein-

barung vom 8. Dezember 1917 direkt den staatsrecht-

lichen Rekurs beim Bundesgericht einzureichen. Das für

das Elektrizitätswerk Aarau steuerpflichtige Vermögen

betrug nach der Staatssteuertaxation 7,329,649 Fr., nach

der Gemeindesteuertaxation 7,303,174 Fr.; das steuer-

pflichtige Einkommen nach der ersten 136,420 Fr., nach

der letztern 136,393 Fr.

B. -

Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 4. Oktober

1918 hat der Gemeinderat Aarau für die Einwohner-

gemeinde Aarau beim Bundesgericht folgende Begehr~n

gestellt: es seien die beiden Taxationen betreffend die

Besteuerung des Elektrizitätswerkes Aarau als verfas-

sungswidrig aufzuheben und es sei festzustellen, dass die

solothurnische Staats- und Gemeindesteuer pro 1913 bis

1918 nach den in der RekursbegrÜDdung vertretenen

Grundsätzen und Berechnungen zu beziehen seien, und

zwar die Staatssteuer von 93,000 Fr. Vermögen und

24,000 Fr. Einkommen und die Gemeindesteuer Nieder-

Erlinsbach von 83,000 Fr. Vermögen und 21,000 Fr.

Einkommen. Eventuell wolle das Bundesgericht andere

der Rekurrentin gerecht werdende und eine unzulässige

Belastung der Rekurrentin verhindernde Grundsätze

aUfstellen. Ferner sei das Steuerreglement der Gemeinde

Nieder-Erlinsbach vom 9. Januar 1910 in seiner Progres-

sionsanlage der Rekurrentin gegenüber als bundesver-

fassungswidrig zu erklären. Die Begründung des Re-

kurses stützt sich auf die Art. 4 u. 46 Abs. 2 BV. Sie ist,

soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen

ersichtlich.

C. -

Der Regierungsrat Solothurn hat im Namen

des Kantons und der Gemeinde Nieder-Erlinsbach die

Abweisung des Rekurses beantragt; eventuell seien aurch

das Bundesgericht die Masstäbe festzusteHen, nach denen

der Kanton Solothurn und die Gemeinde Nieder-Erlins-

bach zur Besteuerung des Elektrizitätswerkes Aarau

278

Staatsrecht.

befugt sind. Die Begründung der Rekursantwort ergibt

sich ebenfalls. soweit notwendig, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

D. -

In der Replik und Duplik haben die Parteien.

von einigen Berichtigungen abgesehen, an ihren Anträgen

festgehalten.

E. -

Ein am 1. Dezember 1920 abgehaltener Rechts-

tag führte zur Aufklärung verschiedener. aus den Akten

nicht deutlich ersichtlicher Punkte, sowie zu einer Ver-

ständigung der Parteien über eine Anzahl der noch strei-

tigen Einzelfragen. Den Parteien wurde aufgegeben über

die Frage der Abschreibungen auf den auf solothur-

nischem Gebiet gelegenen Anlagen noch Verhandlungen

zu pflegen, die dann aber zu keiner Einigung führten.

F. - Ueber die Frage, ob der Rekurs, soweit eine Ver-

letzung von Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend

die Nutzbarmachung der Wasserkräfte Beschwerdegrund

ist, in die Kompetenz des Bundesgerichts oder diejenige

des Bundesrates fällt. hat ein Meinungsaustausch nach

OG 194 zwischen Bundesgericht und Bundesrat statt-

gefunden. Dabei haben sich beide Behörden überein-

stimmend für die Kompetenz des Bundesrates ausge-

sprochen.

Das Bundesgericht ziiht in Erwägung:

1. -

Die Rekurrentin macht als Beschwerdegrunde

in der Hauptsache Doppelbesteuerung und Verletzung

von Art. 4 BV geltend. In letzterer Hinsicht ist nach der

Praxis die vorgängige Erschöpfung der kantonalen In-

stanzen notwendig. Ob dieses Erfordernis hier erfüllt sei.

kann bezweifelt werden, da die Rekurrentin die Steuer-

taxation des Finanzdepartementes und der Steuerk~m­

mission Nieder-Erlinsbach unter Umgehung des Re-

kurses an den Regierungsrat Solothurn direkt beim

Bundesgericht angefochten hat. Indessen war der Re-

gierungsrat mit diesem Vorgehen ausdrücklich einver-

standen, und es ist davon auszugehen, dass er jene

Doppelbesteuerung N° 39.

279

~teuertaxationen auch für sich in Anspruch nehmen,

Ihnen gewissermassen zugleich den Charakter und die

Bedeutung regierungsrätlicher Rekursentscheide zuer-

kennen wollte. Insofern kann man die kantonalen In-

stanzen' doch als durchlaufen betrachten.

Soweit als Beschwerdegrund Verletzung von Art. 4

BV in Betracht kommt, wäre das Bundesgericht an sich

auf die Frage beschränkt, ob die angefochtenen Steuer-

taxationen willkürlich seien. Der Vereinbarung der Par-

teien vom 8. Dezember 1917 und der Begründung der

Rechtsschriften, insbesondere auch derjenigen des Re-

gierungsrates Solothurn, der verschiedentlich auf das

freie Ermessen des Bundesgerichts abstellt, entspricht

es aber, dass die Kognition des Bundesgerichts, auch so-

weit sie formell auf Art. 4 BV beruht, doch eine etwas

freiere, und nicht an den strikten Standpunkt der Will-

kür und Verletzung der Rechtsgleichheit im üblichen Sinn

gebundene sein soll. Es liegt d~rin nicht eine bisher (AS

34 11 S, 833 ff.; 43 11 S. 443) als unzulässig betrachtete

Prorogation in einer öffentlichrechtlichen Streitigkeit

sondern lediglich die Ausdehnung der freieren Ueberprü-

fungsbefugnis, welche dem Bundesgericht in einem schon

aus Art. 46 Abs. 2 BV in seine Zuständigkeit fallenden

Streite auf Grund dieser Vorschrift zusteht, auch auf

gewisse Vorfragen, die es ohne den Verzieht des Regie-

rungsrates als oberster kantonalen Verwaltungsbehörde

auf die Verbindlichkeit des von ihm gefällten Vorent-

scheides nur in beschränkterem Umfange prüfen könnte.

2. -

Das Elektrizitätswerk Aarau ist ein technisches

Unternehmen, dessen Anlagen und Betrieb sich als unge-

teilte Einheit auf das Gebiet der Kantone Solothurn

und Aargau erstrecken. Die Rekurrentin anerkennt,

dass sie fÜI" das Werk im Kanton Solothurn steuer-

pflichtig ist. Und was die Art und Weise der Besteuerung

und die Abgrenzung der solothurnischen Steuerhoheit

anbetrifft, so sind die Parteien darin einig, dass der

Charakter des Unternehmens als eines Gemeindebetriebs

280

Staatsrecht.

und Zweigs der Gemeindeverwaltung dabei keine ent-

scheidende Rolle spielen, die Besteuerung vielmehr grund-

sätzlich und im wesentlichen so erfolgen soll, als ob es

sich um ein selbständiges, rein privatwirtschaftlich be-

triebenes Unternehmen handeln würde, und zWar auf

Grundlage der Bilanz und der Gewinn- u. Verlust-

rechnung des Elektrizitätswerkes auf 31. Dezember 1915.

Der Vermögenssteuer im Kanton Solothurn unter-

liegen daher die Aktiven des Elek rizitätswerkes, soweit

sie räumlich im Kanton liegen oder doch wirtschaftlich

als zu den dortigen Ar lagen gehörig erscheinen. Das

erstere trifft zu für die Liegenschaften, deren Taxation

nicht streitig ist (für die Staatssteuer 24,29~ Fr. 40 Cts.,

die Gemeindesteuer 34,322 Fr.), ferner für die eigent-

lichen technischen Anlagen: Stauwehr, Oberwasser-

kanal, KanaleinlaUf, Leitungsnetz, Pumpstation Erz-

bach, welche Anlagen zum grössern Teil in der Gemeinde

Nieder-Erlinsbach gelegen sind. Der Anlagewert (Brutto-

bausumme) beträgt für die dem Kanton Solothurn gegen-

über steuerbaren Anlagen 1,530,735 Fr. und für die der

Gemeinde Nieder-Erlinsbach

gegenüber steuerbaren

1,394,235 Fr. Hievon ist für die Besteuerung unbestrit-

tenermassen auszugehen. Dagegen besteht Streit darüber,

ob und welche Abzüge für untergegangene Anlagen und

Minderwerte infolge Abnützung hieran zu machen sind.

Streitig ist sodann grundsätzlich und eventuell dem

Betrage nach die Besteuerung der Wasserkraft, die in

den beiden· Taxationen als Aktivum von 5,700,000 Fr.

(5700 solothurnische Pferdekräfte ä. 1000 Fr.) eingesetzt

ist. Als Aktivum, das wirtschaftlich zum Teil den

Anlagen auf solothurnischem Gebiet zuzuweisen ist,

kommt noch der Posten Kasse mit 100,262 Fr. in Be-

tracht; nachdem am Rechtstag auf die anteilsmässige

Besteuerung des Postens Pensionskasse 5000 Fr. fls

eines bIossen Ausgleichspostens der Bilanz verzichtet

worden ist. Der Posten Kassa ist, wie unter den Parteien

feststeht, nach dem Wertverhältnis der beidseitig räum-

Doppelltesteuemng. N° ~.

281

lich zugehörigen Anlagen zu verteilen. Die Verhältnis-

zahl beträgt für den Kanton Solothurn gemäss Ver-

ständigung der Parteien am Rechtstag 24 % und für

die Gemeinde Nieder-Erlinsbach etwas Weniger. Sie soll

auch massgebend sein für die Verlegung eines Teils

allfällig anzuerkennender Schulden auf die in Solothum

zur Besteuerung herangezogenen Aktiven. Grundsätzlich

wird freilich vom Regierungsrat Solothurn ein Schulden-

abzug nicht zugelassen, eventuell nicht in der von

der Rekurrentin beanspruchten Höhe der «Schuld JI

des Elektrizitätswerkes an die Einwhonergemeinde

AiU"au ....... Streitig ist sodann noch, ob bei Bestim-

mung des in Solothurn steuerbaren Vermögens ein

Kapitaltilgungs- oder Heimfallfond im Betrage VOll

48,465 Fr. bei der Staatssteuer und 44,715 Fr. bei der

Gemeindesteuer abzuziehen sei.

Was die Ein ko m me n sbesteuerung anlangt, so be-

steht Uebereinstimmung der Parteien darin, dass in

Solothurn ein verhältnismässiger Teil des Reinertrages,

den das Elektrizitätswerk Aarau ausweislieh seiner ge-

trennten Betriebsreclmung abwirft, zu versteuern ist.

Der Bruttoertrag belief sich im Jahre 1915 auf

640,720 Fr. 10 Cts. Unbestritten sind folgende Abzüge:

für Erneuerungen

88,600 Fr., Installationsgeschäft

13,016 Fr. 70 Cts., Zuwendung an die Pensionskasse

2000 Fr. (der Abzug wurde am Rechtstag zugestanden

in der Meinung, dass es sich um eine indirekte Besser-

stellung des Personals des Werkes handelt, die mit dem

Lohne auf einer Stufe steht). Dagegen ist streitig ob

weiter abzuziehen seien: die Zinsen an die Einwohner-

gemeinde 251,121 Fr. 35 Cts .•....•.,.der Beitrag an den

Heimfallfond 16,155 Fr. (auf die solothurnischen An-

lagen und Aktiven berechnet) .•.••... Ueber den in Solo-

thurn steuerbaren Anteil am Reinertrag haben sich die

Parteien am Rechtstag dahin geeinigt, dass er für die

Staatssteuer 24 % und für die Gemeindesteuer 21 %

betragen soll. Keine Einigung konnte aber darüber

282

Staatsrecht.

erzielt werden, ob der Anteil vom ganzen Reinertrag zu

berechnen sei, oder ob zuerst noch ein Voraus zu Gunsten

des Sitzes des Elektrizitätswerkes, und eventuell in wel-

cher Höhe, auszuscheiden und im Kanton Solothurn nur

ein verhältnismässiger Teil des Restes zu versteuern sei.

Endlich ist noch streitig die Frage der Progression für

die Gemeindesteuer in Nieder-Erlinsbach.

3. -

(Hinweis auf die Ausführungen des vom Finanz-

departement Solothurn eingeholten kaufmännisch-tech-

nischen Gutachtens über den Umfang der am ur-

sprünglichen Gesammtanlagewert vorzunehmenden Ab-

schreibungen wegen Entwertung durch Abnützung oder

Untergang einzelner Anlageteile.)

Der Regierungsrat Solothurn verweigert in erster Linie

jede Abschreibung für die Vermögenssteuer mit der

grundsätzlichen Begründung, dass die allfällige Ent-

wertung der Anlagen gegenüber dem ursprünglichen

Erstellungswert steuerrechtlich bereits dadurch voll-

ständig berücksichtigt sei, dass bei der Bestimmung des

steuerpflichtigen Einkommens ein der jährlichen Abnüt-

zung entsprechender Abzug für Erneuerungen, nämlich

88,600 Fr. zugelassen worden,sei; würde ein Abzug für

die eingetretene Wertverminderung daneben auch bei

der Vermögenstaxation gemacht, so wäre mit doppeltem

Faden genäht. Dieser Standpunkt ist nicht haltbar.

Bei der Einkommensbesteuerung muss die Abschreibung,

die der im Laufe des Jahres eingetretenen Wertvermin-

derung der Betriebseinrichtungen entspricht, abgezogen

werden, weil das Re i n ein kom m e n besteuert wird

und diese Abschreibung nicht Reineinkommen darstellt,

vielmehr zu den Geschäftsunkosten gehört (kantonales

StG § 5, VV § 13), und bei der Vermögensbesteuerung

müssen die Objekte nach ihrem jeweiligen Wert unter

Berücksichtigung

eingetretener

Wertverminderungt!n

taxiert werden (besondere Bestimmungen für

die

Taxation von Liegenschaften vorhehalten) weil das

Reinvermögen besteuert wird (KV 62, StG § 7 ff.,

VV § 20 ff.). Ist ein in besonderen Aktiven, z. B. Wert-

Doppelbesteuerung. No 39.

283

schriften, angelegter Erneuerungsfond vorhanden, wel-

cher der auf den Anlagen gegenüber dem Anschaffungs-

wert eingetretenen Wertverminderung entspricht und

sie gewissermassen ausgleicht, so unterliegt er na-

türlich gleichfalls der Besteuerung als Vermögen, und

es kommt dabei auf dasselbe heraus, ob man die An-

lagen nach ihrem jeweiligen wirklichen Wert und den

Fond oder aber die Anlagen nach ihrem ursprüng-

lichen Wert ohne den Fond besteuert. Bei jener Auf-

fassung des Regierungsrates wird daher unterstellt,

dass bei der Rekurrentin ein der Wertverminderung

entsprechender Erneuerungsfond als Aktivum vor-

handen sei. Diese Voraussetzung trifft aber, wie ein

Blick auf die Bilanz per 31. Dezember 1915 zeigt, nicht

zu. Der dortige Erneuerungsfond (100,000 Fr.) ist ein

Passivposten; sein Gegenwert steckt in den Aktiven,

von denen Solothurn seinen vollen Anteil bereits be-

steuert ........ .

(Bestimmung der danach zuzulassenden Abschrei-

bungen auf dem ursprünglichen Anlagewert der solo-

thurnischen Anlagen.)

4. -

Die Besteuerung der Was s e r k r a f tals

eines Aktivums des Elektrizitätswerks im Betrage von

5,700,000 Fr., nämlich 5700 von Solothurn konzedierte

HP a 1000 Fr., heruht auf der Auffassung, dass die

Wasserkraft eine Art besonderes Vermögensobjekt neben

den Anlagen, eventuell einen werterhöhenden Faktor

der letztern,,darstellt. Diese Besteuerung ist von der

Rekurrentin bestritten wegen Verletzung von Art. 49

Abs. 3 eidg. WRG und von Art. 4 BV. In ersterer Be-

ziehung ist nicht das Bundesgericht, sondern wäre der

Bundesrat zuständige Beschwerdeinstanz gemäss der all-

gemeinen Regel von OG Art. 189 Abs. 2; die Kompetenz

des Bundesgerichts kann nicht aus Art. 71 WRG herge-

leitet werden, weil es sich bei jener Beschwerde nicht

um Rechte und Pflichten handelt, die aus dem Verlei-

hungsverhältnis entspringen.

Beim Rechtstag wurde festgestellt, dass im Kanton

284

Staatareeht.

Solothurn nach bisheriger Praxis die taxpflichtigen (ver-

liehenen) und taxfreien (privatrechtlichen) Wasser kräfte

besteuert wurden mit einem Ansatz von 800 bis 1200 Fr.

pro HP. Es handelt sich dabei aber überall um kleinere

Wasserwerke: Mühlen, Sägereien, Fabriken mit meistens

wohl unter 100 HP, wobei sich aus jener Art der Ein-

schätzung verhältnismässig keine sehr erheblichen Be-

träge ergaben. Die neben dem Elektrizitätswerk Aarau

im Kanton steuerpflichtigen Elektrizitätswerke, die sehr

bedeutende Wasserkräfte nutzen und bei denen daher

die Taxation von 800 bis 1000 pro HP zu ausserordent-

lich hohen Summen führen würde (Aare- und Emmen-

kanal, Olten-GÖsgen) wurden bisher für die Wasserkraft

nie h t besteuert. Eine solche Besteuerung ist ledig-

lich für die Zukunft in Aussicht genommen. Diese Unter-

lassung wurde damit erklärt, dass das Finanzdepartement

und der Regierungsrat nac,h kantonalem Recht kein

Rekursrecht gegen die Einschätzungen der. Steuerpflich-

tigen dUff h die untern Organe haben und diesen keine

verbindlicheIl Weisungen erteilen können. Indessen ist

ohne wpiteres anzunehmen, d~ss die kan" onalen Steuer-

behörden, speziell das Finanzdepartement, kraft ihrer

materiellen Autorität die Ste~ereinschätzungen durch

die untern Organe durch gceigllete Instruktionen und

Weisungen doch tatsächlich in weitem Umfange beein-

flussen können, und dass dies wirklich geschieht ist dem

Bundesgericht aus andern Fällen bekannt (so hat z. B.

das Finanzdepartement im Falle der Gesellschaft des

Aare-und Emmenkanals, Urteil des Bundesgerichts vom

11. Dezember 1920, die Besteuerung des Erneuerungs-

fonds veranlasst), wie denn ja der vorliegende Steuerfall

schon im Einschätzungsstadium vom Finanzdepartement

behandelt worden ist und wie es ja auch diese Amtsstelle

ist, welche für die künftige Besteuerung der Wasserkraft

bei den andern Elektrizitätswerken sorgen will. Es kann

daher kaum ein Zweifel darüber bestehen, dass das Fi-

nanzdepartement auch bei den andern im Kanton steuer-

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Doppelbesteuerung. N° 39.

285

pflichtigen Elektrizitätswerken die Besteuerung der Was-

serkraft neben den Anlagen hätte herbeiführen können.

Dass es aber über die steuerrechtliche Behandlung der

and~ -:w er~e in dieser Beziehung nicht orientiert gewe-

sen se~, 1st mcht wahrsc?-ein~ch un~ wurde nicht behaup-

tet. DIe !>uldung der bIsherIgen Einschätzung jener legt

daher dIe Vermutung nahe, dass die Praxis in der Be-

steuerung der Wasserkräfte bei kleinen Werken als auf

die grossen Elektrizitätswerke nicht anwendbar betrach-

t:t wurde. Unter diesen UlllStänden erscheint es aber

mch~ nur als eine grosse Unbilligkeit, sondern geradezu

als eIne Verletzung der Rechtsgleichheit, wenn für das

Elektrizitätswerk Aarau, abweichend von der Behand-

lung der analogen Unternehmungen im Kanton, für sechs

zurückliegende Jahre (1913 bis 1918) die Wasserkraft

n.eben den Anlagen noch versteuert werden soll. Es ist

em ~bot der Gleichbehandlung, dass eine· Aenderung

der bISher den Elektrizitätswerken gegenüber im Ein-

verständnis der kantonalen Behörden geübten Steuer-

praxis für alle diese Werke zeitlich, wenigstens unge-

fähr, zugleich erfolgt, zumal wenn und soweit diese

Aenderung auf die Initiative der kantonalen Behörde

zurüc~eht. Zum mindesten muss verlangt werden,

dass dIe letztere, das, was an ihr liegt, getan hat, damit

eine neue Praxis auf alle gleichartigen Unternehmungen

zur Anwendung kommt, was für die hier in Betracht

fallenden Steuerjahre nicht geschehen ist.

Die beanspruchte Besteuerung der Wasserkraft des

Elektrizitätswerks Aarau erscheint daher für die Steuer-

j~re 1913 bis 1918 schon aus Gründen der Rechtsgleich-

heit als unzulässig. Selbstverständlich bleibt es den kan-

tonalen Steuerbehörden unbenommen, für spätere Steuer-

j~re einen solchen Anspruch zu erheben, sofern es auch

bel den andern Elektrizitätswerken geschieht. Die Frage

inwiefern eine derartige Besteuerung der Wasserkraft

nach kantonalem Steuerrecht statthaft ist, bedarf

dermalen keiner Erörterung. Es mag nur bemerkt

AS 47 I -

1921

19

286

Staatsrecht.

werden, dass jedenfalls die Einschätzung pro HP so

bemessen sein müsste, dass sich nicht für das ganze

Werk ein Steuerwert ergibt, der mit dem wirklichen,

unter Berücksichtigung der Rendite zu bestimmenden

Wert in einem Missverhältnis steht. Das wäre aber für

das Elektrizitätswerk Aarau bei einem Ansatz VOll

1000 Fr. pro HP in sehr erheblichem Masse der Fall. Auch

die weitere Frage muss offen bleiben, ob nicht aus dem

Gesichtspunkt des Verbots der Doppelbesteuerung ein

solches Aktivum «Wasserkraft» als einheitlicher werter-

höhender Faktor des ganzen Werkes nach dem Ver-

hältnis der

b~idseitig räumlich zugehörigen Anlagen

unter die beiden Kantone zu verteilen wäre, sodass im

Kanton Solothurn nur ein verhältnismässiger Anteil

besteuert werden könnte.

5. -

Der Regierungsrat Solothurn anerkennt, dass

grundsätzlich ein S c h u I den a b zug zulässig ist,

d. h. dass ein verhältnismässiger Teil der' Passiven auf

die im Kanton Solothurn zur Steuer herangezogenen

Aktiven zu verlegen ist, wie dies auch den bundesrecht-

lichen Regeln über das Verbot der Doppelbesteuerung

entspricht. Die Parteien gehen nur auseinander in der

l<rage, ob, und eventuell in welchem Betrage, Passiven

beim Elektrizitätswerk Aarau als vorhanden zu gelten

haben. Während die Rekurrentin verlangt, dass die

« Schuld» des Elektrizitätswerkes an die Einwohner-

gemeinde als Passivum in Betracht komme, betont der

Regierungsrat, dass angesichts der rechtlichen Identität

von Elektrizitätswerk und Einwohnergemeinde von ei-

nem Schuldverhältnis des ersteren gegenüber der letzteren

juristisch keine Rede sein könne und dass höchstens

Passiven in dem geringern Umfange anzunehmen seien,

in dem ein gleiches Unternehmen von privatem Charak-

ter fremdes Kapital beanspruchen würde. In der Tat hat

die

« Schuld» des Elektrizitätswerkes Aarau an die

Einwohnergemeinde im Betrage von 5,073,000 Fr. die

über 95 % der Aktiven (5,304,608 Fr.) ausmacht, nur

Doppelbesteuerung. N° 39.

287

einen buchhaltungstechnischen Bestand, da ja in Wahr-

heit das Elektrizitätswerk trotz relativ getrennter Lei-

tung und,gesonderterBuchhaltung der Gemeinde gehört,

und sein Betrieb eine Abteilung der Gemeindeverwaltung

ist. Andrerseits ist zu beachten, dass die Eiuwohnerge-

meinde das Werk nicht aus eigenen Mitteln finanzieren

konnte, sondern zu diesem Berufe Schulden eingehen

- musste. So könnte man daran denken. dass auf das Ver-

hältnis der Gesamtaktiven und Gesamtpassiven der Ein-

wohnergemeinde abgestellt würde, wobei die Steuer-

kraft in angemessener WeiSe als Aktivum einzusetzen

wäre. Diese Lösung ist aber von keiner Seite vertreten,

und es sind auch die erforderlichen Angaben über die

Vermögenslage der Einwohnergemeinde nicht gemacht

worden. Dem hier der Besteuerung des Elektrizitäts-

werkes iu Grunde liegenden Gedanken, dass dieses wie

ein selbständiges privatwirtschaftliches Unternehmen zu

betrachten und behandeln sei, entspricht es auch besser,

wenn die Frage mit dem Regierungsrat Solothurn so

gestellt wird, in welcher Beziehung bei privaten Unter-

nehmen solcher Art allgemeiner und normaler Weise

eigene. und fremde Gelder zueinander stehen würden.

In der staatsrechtlichen Streitsache der Stadt Zürich

&egen den Kanton Zug betreffend die Besteuerung der

auf Zuger Gebiet befindlichen Anlagen der städtischen

Wasserversorgung ist das Bundesgericht (Urteil vom

9. Oktober 1920) nach ähnlichen grundsätzlichen Erwä-

gungen davon ausgegangeu, dass das Unternehmen der

Wasserversorgung oder ähnliche Unternehmen, als pri-

vate finanziert, zur Hälfte mit eigenem und zur Hälfte

mit fremdem Geld arbeiten würde, und es ist daher dort

ein Schulden abzug für die Hälfte der Steuerschatzung

der Anlagen bewilligt worden. Dieselbe Entscheidung

darf auch im vorliegenden Fall als angemessen und

billig angesehen werden. Darnach ist von der Steuer-

sehatzung der Aktiven die Hälfte als Schuldenanteil

abzuziehen .•••.••••

288

Staatsrecht.

Wird die Frage des Schulden abzuges in der angege-

benen Weise geregelt, so müssen dann folgerichtig bei

der Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens Pas-

sivzinsen im entsprechenden Umfang abgezogen werden,

mit welcher Konsequenz sich die Parteien am Rechtstag

eventuell einverstanden erklärt haben. Die Anlagekosten

des ganzen Werkes betragen auf Ende 1915 Fr. 7,576,267

Die steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen hierauf

machen nach der Berechnung der technisch-kommerziel-

len Experten, womit die Rekurrentin einverstanden ist,

919,316 Fr. aus. Es verbleibt als Steuerwert 6,656,951 Fr.

Hievon sind als Passiven zu betrachten 50 % mit

3,328,475 Fr. Zu 5 % (zu welchem Zinsfuss das Elektri-

zitätswerk der Einwohnergemeinde die « Schuld» ver-

zinst) ergeben sich 166,424 Fr. Passivzinsen.

6. -

Die Konzessionen für das Elektrizitätswerk

Aarau vom Jahre 1910 sind auf 83 Jahre seit 1909 er-

teilt. Nach Ablauf dieser Frist sollen sie jeweilen um

weitere 30 Jahre verlängert werden, sofern dannzumal

nicht wichtige öffentliche Interessen allgemeiner Natur

entgegenstehen. Die künftige Bundesgesetzgebung wurde

vorbehalten. In Betracht kommt dabei Art. 58 Abs. 2

eidg. WRG wonach Gemeinwesen nach Ablauf der Kon-

zessionsdauer verlangen könn~n, dass ihnen die Verlei-

hung erneuert werde, wenn nicht Gründe des öffentlichen

Wohls entgegenstehen. Falls die Konzessionen nicht er-

neuert werden, so gehen die Anlagen in der Hauptsache

in das gemeinsame Eigentum der Kantone Solothurn

und Aargau über. (Es besteht eine Meinungsverschieden-

heit zwischen den Parteien über die Frage, ob auch die

schon vor 1910 auf Grund einer frühem Konzession er-

stenten Anlagen dem Heimfallrecht unterliegen). Einen

Kapitaltilgungs- oder Heimfallfond behufs Amortisation

der Anlagen für den Fall und auf den Zeitpunkt des

Heimfalls hat die Rekurrentin bis zum Jahre 1915 nicht

angelegt. Dagegen hat das vom Finanzdepartement Solo-

thurn erhobene technisch-kommerzielle Gutachten einen

Doppelbesteuerung. N" 39.

289

derartigen Fond und dessen Sollbestand auf Ende 1915

berechnet. Die Rekurrentin verlangt, dass ein solcher

Fond in dem von ihr für die Anlagen im Kanton Solothurn

berechneten Sollbestand von 48,465 Fr. bei Bestimmung

des steuerbaren Vermögens und als Einlage in den Fond

ein Betrag von 16,155 Fr. bei Bestiminung des steuerbaren

Einkommens berücksichtigt werden, was bei des vom

Regierungsrat abgelehnt wird. Die Frage ist eine solche

des internen solothurnischel1 Steuerrechts.

Der Umstand, dass Anlagen eines konzessionierten

Unternehmens in einem feststehenden künftigen Zeit-

punkt an das verleihende Gemeinwesen abgetreten wer-

den müssen, bildet zwar nicht eine objektive, aber doch

eine subjektive mit dem Näherkommen des Heimfalls

zunehmende Entwertung der Anlagen für den Eigen-

tümer. Vom kaufmännischen Standpunkt aus ist es ge-

wiss geboten, dass die Anlagen auf den Zeitpunkt des

Heimfall.s hin amortisiert werden durch Bildung und

regelmässige Speisung eines Amortisationsfonds. Das

Fehlen eines solchen Fonds schliesst die steuerrechtliche

Berücksichtigung jener Entwertung bei der Vermögens-

besteuerung nicht aus. Die Entwertung kann vielmehr

gerade beim Vorhandensein eines Amortisationsfonds

llnberücksichtigt bleiben, sofern es ein wirklicher z. B.

in Wertschriften angelegter Fond ist, der den im Hin-

blick auf den künftigen Heimfall bestehenden Minder-

wert wiederum ausgleicht und der nicht besonders be-

steuert wird .. Umgekehrt verhält es sich bei der Einlage

in einen Amortisationsfond in Ansehung der Einkom-

menssteuer. Wird eine solche richtig berechnete Einlage

wirklich gemacht, so sprechen gute Gründe dafür, dass

sie bei der Bestimmung des steuerpflichtigen Einkom-

mens abgezogen werde (vgl. z. B. FUISTING, Grundzüge

der Steuerlehre, S. 176). Wird dagegen eine solche Ab-

schreibung tatsächlich nicht vorgenommen, so wird der

Abzug auch nicht verlangt werden können.

Da für das Elektrizitätswerk Aarau in der massge-

290

Staatsrecht.

benden Zeit bis Ende 1915 kein solcher Amortisations-

fond bestand und keine solchen Abschreibungen erfolgten,

so ist gegen die Nichtberücksichtigung der erst nach-

träglich berechneten Abschreibung bei der Einkommens-

besteuerung nichts ernstliches einzuwenden. Im übrigen

hat das Bundesgericht schon wiederholt und so noch

kürzlich im Urteil vom 15, Juli 1920 i. S, des Elektrizitäts-

werkes Wangen gegen Solothurn ausgesprochen, dass nach

solothurnischem Steuerrecht und vor Art. 4 BV die Tat-

sache des künftigen Heimfalls und der dadurch bedingten

fortschreitenden subjektiven Entwertung eines Werkes

bei der Vermögens- wie auch bei der Einkommensbe-

steuerung, ausse'r Betracht bleiben kann. Die steuerliche

Beachtung eines derartigen nur subjektiven Minderwertes

von Anlagen bei ihrer Einschätzung drängt sich eben

nicht in demselben Masse auf, wie bei der objektiven

durch Abnützung entstehenden Entwertung. Auch bei

der freiern Kognition, die dem Bundesgericht im vor-

liegenden Falle zukommt (s, Erw, 1), ist die Frage für

die Rekurrentin nicht anders zu lösen, und zwar nament-

lich auch deshalb nicht, weil der Heimfall ihrer Anlagen

im Jahre 1992 nach Konzession und Gesetz keines~egs

sicher, sondern im Gegenteil unwahrscheinlich ist, da ja

die Konzessionen verlängert werden müssen, wenn nicht

Gründe des öffentlichen Wohls ·entgegenstehen, wie denn

ja die Rekurrentin wohl mit aus diesem Grunde bis

Ende 1915 es gar nicht für notwendig erachtet hat, einen

Amortisationsfond anzulegen und zu äufnen. Der von

der Rekurrentin vorgeschlagene Ausweg, einen Teil der

Steueransprüche bis zum Konzessionsablauf im Jahre

1991 in der Schwebe zu lassen, in der Meinung, dass sie

dann, bei Verlängerung der Konzessionen, nachbezahlt

werden, ist vom Regierungsrat Solothurn als dem kan-

tonalen Steuerrecht widersprechend und praktisch über-

haupt nicht gangbar mit Recht abgelehnt worden, ..•..

8. -

Bei Begrenzung der solothurnischen Steuerhoheit

in Bezug auf die Einkommenssteuer rechtfertigt es sich,

Doppelbesteuerung. N° 39.

291

zu Gunsten des Sitzes des Elektrizitätswerkes ein Voraus

von 25 % des steuerpflichtigen Reinertrages zu bestim-

men, wie es die Rekurrentin beansprucht. Das Elektrizi-

tätswerk ist ein städtisches, für die öffentlichen Zwecke

der Gemeinde Aarau errichtetes und betriebenes Werk,

welcher Umstand hier doch einigermassen berücksichtigt

werden darf. wenn schon im allgemeinen dieBesteuerung

auf der Annahme beruht, das Werk sei ein selbständiges

privat wirtschaftliches Unternehmen. Der Stromabsatz

erfolgt fast ausschliesslich in Aarau und im Kanton

Aargau; nur ein ganz geringer Teil des Stroms geht nach

dem Kanton Solothurri. Das gesamte Personal des Wer-

kes wohnt im Kanton Aargau und nimmt da die öffent-

lichen Einrichtungen in Anspruch. Bei Bestimmung der

Verhältniszahl für den solothurnischen Anteil am Rein-

ertrag ist zwar der Produktionsfaktor Arbeitskraft mit

den Gehältern und Löhnen des Personals dem Kanton

Aargau gutgeschrieben worden. Da aber bei einem pr~­

vaten Unternehmen erheblich grösserc Gehälter an DI-

rektoren, als beim Elektrizitätswerk Aarau, und Tantie-

men ausgerichtet werden, die den Anteil von Aargau

verbessern würden, so kommt im Produktionsfaktor

Arbeit die Bedeutung des Sitzes nicht genügend zum

Ausdruck. Alle diese Momente sprechen für ein Voraus

;u Gunsten des Sitzes des Werkes, der mit 25 % richtig

bemessen sein dürfte. Vom Rest berechnet sich der

Anteil des Kantons Solothurn und der Gemeinde Nieder-

Erlinsbach nach nicht mehr streitigem Verhältnis.

(ZurückweIsung der Anfechtung der im Steuerregle-

ment der Gemeinde Nieder-Erlinsbach enthaltenen Pro-

gressionsskala aus Art. 4 BV.)

(Ausrechnung des danach der solothurnischen Staats-

steuer und der Gemeindesteuer Nieder-Erlinsbach unter-

liegenden Vermögens und Einkommens.)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise

292

Staatsrecht

gutgeheissen und dementsprechend werden die angefoch-

tenen Steuerentscheide vom 14. und 15. August 1918

teilweise aufgehoben.

40. Urteil vom 10. Juni 19a1

i. S. Eo~ gegen Zürich und Gra.ubünden.

Arzt, der ausserhalb seines Wohnsitzkantons drei bis vier

~Ionate als Kurarzt in einem Bade tätig ist. Das Einkom-

men aus dieser Kurpraxis ist am Kurorte zu versteuern.

A. -

Der Rekurrent Dr. Hofmann ist seit 6 Jahren

über die Badesaison (3 bis 4 Monate) Kurarzt im Bade

Fideris (Gr~ubünden). Während des Restes des Jahres

wohnt er in eigenem Hause in Zürich und beschäftigt sich

in sozialer Fürsorge, in geringem Masse auch mit Aus-

übung deI ärztlichen Praxis. Die Steuern auf seinem

Einkommen als Kurarzt in Fideris hat er bis jetzt dort,

diejenigen auf seinem übrigen' Einkommen und dem

Vermögen in Zürich entrichtet. Anlässlich der endgül-

tigen Einschätzung für die Jahre 1919 und 1920 auf

Grund des neuen zürcherisch,en Steuergesetzes teilte ihm

die Finanzdirektion des Kantons Zürich als zur Entschei-

dung von Steuerpflichtfragen zuständige Behörde am

21. Februar 1921 mit, dass sie ihn für sein ganzes Ein-

kommen, mit Einschluss der Einnahmen aus der ärzt-

lichen Tätigkeit in Fideris als in Zürich steuerpflichtig

betrachte.

B. -

Mit Eingabe vom 9. März 1921 hat Dr. Hofmann

gegenüber dem darin liegenden « Versuche einer Doppel-

besteuerung)) den Schutz des Bundesgerichts angerufen.

Er macht geltend, dass auch Graubünden, bezw. Fideris

nach' eingezogenen Erkundigungen auf seinem Be-

I

'[

Doppelbesteuerung. N° 40.

293

steuerungsrechte inbezug auf das streitige Berufseill-

kommen beharre. Der Entscheid der Finanzdirektion

sei umso weniger verständlich, als das zürcherische amt-

liche Einschätzungsformular selbst den Abzug des Er-

trages aus auswärtigem Geschäftsbetriebe vom steuer-

baren Einkommen vorsehe.

C. -

Der Kleine Rat des Kantons Graubündell. hat sich

dem Standpunkte und den Ausführungen des Rekm'-

renten angeschlossen.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich trägt auf Ab-

weisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen Zürich

richte, an. Der Rekurrent habe seinen zivilrechtlichen

Wohnsitz zweifellos in Zürich. Der Aufenthalt in Fideris

vermöge als bloss vorübergehender dort kein Steuer-

domizil zu begründen. Aus dem Gesichtspunkte des

sogenannten Sommeraufenthaltes nicht, weil der Re-

kurrent dort nicht in eigenem Hause wohne. Und aus

dem Gesichtspunkte der auswärtigen Geschäftsnieder-

lassung nicht, weil er die Kurarzttätigkeit nicht in

selbständiger Stellung, sondern im Dienste der Kur:..

hausgesellschaft ausübe, die ihm dafür ein Entgelt in

Form freier Wohnung (Wohn- und Schlafzimmer), und

freier Station fü:.. sich und seine Frau entrichte und auch

das Sprech- und Wartezimmer sowie die Medikamente

(Apotheke) stelle. Dass der Rekurrent daneben von

den Patienten ein Honorar fordern dürfe, ändere an dem

bestehenden Abhängigkeitsverhältnis nichts. Das Berufs-

einkommen

~nselbständig Erwerbender sei aber am

Wohnsitz, nicht am Erwerbsorte zu versteuern. Es würde

für die Annahme einer ausserkantonalen Geschäfts-

niederlassung auch das weitere Erfordernis, nämlich det·

Besitz ständiger körperlicher Anlagen oder Einrichtun-

gen an dem betreffenden Orte, von denen aus die Er-

werbstätigkeit vor sich gehe, fehlen. Die dem Rekur..;

renten in Fideris zur Verfügung gestellten Räume samt

Einrichtung gehörten nicht ihm, sondern dem Km'-'

hause Fideris.