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47_I_292

BGE 47 I 292

Bundesgericht (BGE) · 1921-06-10 · Deutsch CH
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292

Staatsrecht

gutgeheissen und dementsprechend werden die angefoch-

tenen Steuerentscheide vom 14. und 15. August 1918

teilweise aufgehoben.

40. Urteil vom 10. Juni 1921

i. S. Ho~nn gegen Zürich und Gra.ubünden.

Arzt, der ausserhalb seines Wohnsitzkantons drei bis vier

Monate als Kurarzt in einem Bade tätig ist. Das Einkom-

men aus dieser Kurpraxis ist am Kurorte zu versteuern.

A. -

Der Rekurrent Dr. Hofmann ist seit 6 Jahren

über die Badesaison (3 bis 4 Monate) Kurarzt im Bade

Fideris (Graubünden). Während des Restes des Jahres

wohnt er in eigenem Hause in Zürich und beschäftigt sich

in sozialer Fürsorge, in geringem Masse auch mit Aus-

übung deI ärztlichen Praxis. Die Steuern auf seinem

Einkommen als Kurarzt in Fideris hat er bis jetzt dort,

diejenigen auf seinem übrigen' Einkommen und dem

Vermögen in Zürich entrichtet. Anlässlich der endgül-

tigen Einschätzung für die Jahre 1919 und 1920 auf

Grund des neuen zürcherisch~n Steuergesetzes teilte ihm

die Finanzdirektion des Kantons Zürich als zur Entschei-

dung von Steuerpflichtfragen zuständige Behörde am

21. Februar 1921 mit, dass sie ihn für sein ganzes Ein-

kommen, mit Einschluss der Einnahmen aus der ärzt-

lichen Tätigkeit in Fideris als in Zürich steuerpflichtig

betrachte.

B. -

Mit Eingabe vom 9. März 1921 hat Dr. Hofmann

gegenüber dem darin liegenden « Versuche einer Doppel-

besteuerung » den Schutz des Bundesgerichts angerufen.

Er macht geltend, dass auch Graubünden, bezw. Fideris

nach' eingezogenen Erkundigungen auf seinem Be-

Doppelbesteuerung. N° 40.

steueruugsrechte inbezug auf das streitige Berufsein -

kommen beharre. Der Entscheid der Finanzdirektion

sei umso weniger verständlich, als das zürcherische amt-

liche Einschätzungsformular selbst den Abzug des Er-

trages aus auswärtigem Geschäftsbetriebe vom steuer-

baren Einkommen vorsehe.

C. -

Der Kleine Rat des Kantons GraubündeQ hat sich

dem Standpunkte und den Ausführungen des Rekur-

renten angeschlossen.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich trägt auf Ab-

weisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen Zürich

richte, an. Der Rekurrent habe seinen zivilrechtlicllen

Wohnsitz zweifellos in Zürich. Der Aufenthalt in Fiderig

vermöge als bloss vorübergehender dort kein Steuer-

domizil zu begründen. Aus dem Gesichtspunkte des

sogenannten Sommeraufenthaltes nicht, weil der Re-

kurrent dort nicht in eigenem Hause wohne. Und aus

dem Gesichtspunkte der auswärtigen Geschäftsniedel'-

lassung nicht, weil er die Kurarzttätigkeit nicht in

selbständiger Stellung, sondern im Dienste der Kur-

hausgesellschaft ausübe, die ihm dafür ein Entgelt in

Form freier Wohnung (Wohn- und Schlafzimmer), und

freier Station fü. sich und seine Frau enttichte und auch

das Sprech- und Wartezimmer sowie die Medikamente

(Apotheke) stelle. Dass der Rekurrent daneben von

den Patienten ein Honorar fordern dürfe, ändere an dem

bestehenden Abhängigkeitsverhältnis nichts. Das Berufs-

einkommen

~nselbständig Erwerbender sei aber am

Wohnsitz, nicht am Erwerbsorte zu versteuern. Es würde

für die Annahme einer ausserkantonalen Geschäfts-

niederlassung auch das weitere Erfordernis, nämlich dei'

Besitz ständiger körperlicher Anlagen oder Einrichtun-

gen an dem betreffenden ürte, von denen aus die Er-

werbstätigkeit vor sich gehe, fehlen. Die dem Rekur-

renten in Fideris zur Verfügung gestellten Räume samt

Einrichtung gehörten nicht ihm, sondern dem Km'-'

hause Fideris.

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Staatsrecht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Es braucht nicht untersucht zu werden, ob das regel-

miissige mehrmonatliche Verweilen des Rekurrenten

in Fideris geeignet wäre, für ihn hier ein allgemeines

Steuerdomizil während der betreffenden Zeit zu begrün-

den. Da sich der Streit heute ausschliesslich um die

Steuerhoheit hinsichtlich des Erwerbes aus der Kur-

arzttätigkeit im Bad Fideris dreht, genügt es für die

Lösung des Konfliktes zu Gunsten Graubündens, dass

der Rekurrent inbezug hierauf in einer Beziehung zum

letzteren Kanton steht, welche derjenigen zum Wohn-

sitzkanton Zürich vorgeht. Dies trifft aber zu. Der

Grundsatz, dass der Pflichtige, der ausserhalb seines

Wohnsitzes in einem anderen Kanton eine selbständige

Erwerbstätigkeit in ständigen körperlichen Anlagen

oder Einrichtungen ausübt, das darin investierte Kapital

und das daraus fliessende Einkommen am Orte dieser

Geschäftsniederlassung und nicht am Wohnsitz zu ver-

steuern hat, ist in der Praxis bisher allerdings in erster

Linie fiir kaufmännische und gewerbliche Betriebe aus-

gesprochen worden. Er muss aber, wie schon einmal

erkannt wurde (AS 20 S. 9 Erw. 3), in der Doktrin aner-

kannt ist und übrigens von Zürich an sich nicht be-

stritten wird, ebenso gut für· die zu Erwerbszwecken

erfolgende Ausübung eines freien (wissenschaftlichen)

Berufes gelten, da die Grün'de, welche dafür sprechen,

insoweit für die Abgrenzung der Steuerhoheiten die

wirtschaftlichE Zuständigkeit der Einkommensquelle und

nicht den sonstigen l\fittelpunkt der Beziehungen des

Steuersubjektes entscheidend sein zu lassen, in einem

wie im anderen Falle in gleicher Weise zutreffen. Dass

die Anlagen oder Einrichtungen, deren sich der Pflich-

tige zu seiner Erwerbstätigkeit bedient, sein Eigentum

seien, ist dabei nach feststehender Praxis (vgl. z. B. AS

40 I S. 74) nicht erforderlich. Es genügt, dass die Tätig-

keit in solchen, bezw. von solchen, einem festen Mittel-

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Doppelbesteuerung. N° 40.

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punkte in dem betreffenden Kantone aus ausgeübt

wird und es sich nicht um ein biosses Hinübergreifen

~inzelner Erwerbshandlungen über den Wohnsitzkanton

hinaus in das Gebiet anderer Kantone handelt. Auch

versucht Zürich zu Unrecht, dem Rekurrenten den Cha-

rakter eines selbständig Erwerbenden abzusprechen.

Es kann dabei nicht entscheidend in Betracht fallen,

dass der Rekurrent, weil seine Berufsausübung zugleich

den Interessen eines anderen Unternehmens, der Kur-

hausgesellschaft Fideris dient, von dieser dafür einen ge-

wissen Entgelt erhält und wohl auch hinsichtlich der

Art der Führung der Praxis ihr gegenüber bestimmte

Verpflichtungen übernommen hat. Massgebend muss

sein, auf wessen Rechnung die fragliche Tätigkeit vor sich

geht, d. h. wem der ökonomische Ertrag daraus zufällt.

Dies ist aber unbestrittenermassen der Rekurrent, da er

es ist, der den Patienten für die ärztliche Behandlung

Rechnung stellt, die Honorare für sich einzieht und be-

hält, während die Kurhausgesellschaft davon keinen

weiteren Vorteil als denjenigen hat, den das Vorhanden-

sein eines Kurarztes allgemein dem Etablissement

bringt. Man hat es demnach trotz einem gewissen Ab-

hängigkeitsverhältnis des Rekurrenten zu deI' Kur-

hausgesellschaft, doch nicht mit einer biossen salarierten

Betätigung im Betriebe eines anderen, sondern mit einer

Erwerbstätigkeit zu tun, bei der der Rekurrent selbst

wirtschaftlich und rechtlich als der Unternehmer er-

scheint und die deshalb für die Besteuerung dem selb-

ständigen Betriebe eines industriellen oder HandeIs-

unternehmens an dem betreffenden Orte gleichgehalten

werden muss. Dass sie nicht das ganze Jahr, sondern je-

weilen nur einige Monate dauert, ändert an der recht-

lichen Beurteilung nichts. Der Fall ist in dieser Beziehung

der gleiche wie derjenige des Inhabers eines Saisonladen-

geschäftes an einem Kurorte, der ebenfalls das Ein-

kommen aus diesem Betriebe hier und nicht an seinem

Wohnsitze oder sonstigen Geschäftssitze zu versteuern hat.

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Staatsrecht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und festgestellt.~

dass der Kanton Zürich nicht berechtigt ist, den Rekur-

renten für dessen Einkommen als Kurarzt in Fideris

pro 1919 und 1920 zu besteuern.

41. Amt du 16 aeptembre 19~1

dans la cause «Bociete Suisse pour l'usurance du mobiliar»

contre Commune de Bulle.

Double imposition : Constitue non une ~ taxe » mais un impöt

proprement dit,suseeptible d'ailleurs d'appeler l'appli-

eation de l'art. 46 al. 2 Const. fed., Ia « eontribution ~ an-

nuelle reclamee par une eommune pour se couvrir des frais

occasionnes par l'eclairage publie. Application du principe

au eas d'une societe d'assuranee qui possede dans Ia com-

mune en question une simple agenee non creatrice d'Ull

domieile fiscal.

A. -

La Commune dc Bulle a confie l'eclairage public,

soit l'eclairage des rues et places de la vilIe, ainsi que

celui des bätiments de l'administration, a une societe

privee, la Societe electrique de Bulle. Pour sub.venir aux

frais de cet eclairage, le Conseil conllllunal a frot adopter

par l'assemblee des contribuables un reglement pre-

voyant la creation d'une contribution· speciale «a pre-

lever chaque annee» et que sont tenus de payer (art.

1 er) « suivant leur position JJ: « a) les rentiers; b) les

proprietaires; c) les chefs de menage; d) les eta~lis­

sements de credit et maisons de commerce de la vdle;

e) les etablissements de credit et maisons de commerce

du dehors qui ont des agences, succursales ou ent~e­

pots dans la localite, et f) les personnes e~erc;an~ une

profession queleonque ou ayant un emplOl pubbc ou

prive aBulie J).

Doppelbesteuerung. N° 41.

L'articIe 2 du reglement dispose : « Cette repartjtion

sera faite au moyen d'une taxe allant de 3 a 50 francs

uui sera fixee par le Conseil communal pour chacun des

~ontribuables rentrant dans la eategorie ·de ceux ei-

dessus specifies»; l'art. 3: « Dans la taxation, il sera

tenu compte de la position exceptionnelle de la popu-

lation rurale.)

La eontribution pour l'eclairage public perc;ue par la

Commune de Bulle n'est pas rangee parmi les impöts

dits ((de commune» prevus par la legislation fribour-

geoise. Ceux-ci ne comprennent en effet que les impöts

ordinaires sur la fortune, les revenus et rentes viageres,

l'i~pöt sur les menages (art. 275 de la loi sur les com-

munes (>t paroisses du 19 mai 1894), ainsi que les impöts

dits ({ extraordinaires » ou « centimes additionnels» qui

s'ajoutent aux impots per~us par I'Etat sur les droits

de mutation d'immeubles, les droits de succession et les

patentes d'auberge, ]es chiens, les voitures et enfin uu

impöt sur le mobilier (art. 1er de la loi du 24 novembre

1877 modifie par la loi du 27 novembre 1907). La Com-

mune de Bulle n'etait dOlle pas tenne de solliciter pour

son reglement l'autorisation du Conseil d'Etat, et de

fait le reglement actuellement en vigueur, adopte a

llouveau par l'assemblee des cOl1t ribuables le 20 aout

1G20, a ete simplement soumis a l'approbation du PreIet.

Cette approbation a ete donnee le 11 novembre 1920.

Le produit de la contribution pour l'ecIairage et les

frais s'equilibrent approximativement. C'est ainsi que

le projet de budget pour 1919 prevoyait 8000 fr. aux

recettes et 8400 fr. aux depenses, alors que le compte

des profits et pertes, pour cette meme annee, faisait res-

Bortir aux recettes 7867 fr. 20 et 8825 fr. 70 au eha-

pitre des d~penses.

B.-La «Societe suisse pour l'assurance du mobilier»

a son siege a Berne et possede a Bulle une agence diri-

gee par un sieur F. Glasson.

La Commune de' Bulle ayant reclame a la mte socieü