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66_I_152

BGE 66 I 152

Bundesgericht (BGE) · 1940-10-04 · Deutsch CH
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152

Staatsrecht.

27. Auszug aus. dem Urteil vom 4. Oktober 1940

i.. S. SOOon gegen beide Basel.

Art. 46 Abs. 2 BV : ständige Anlagen.

Der Platz für die Lagerung von Maschinen sowie Bureauräum-

lichkeiten zur Besorgung der kaufmännischen Arbeiten sind

auch dann ständige Anlagen einer einfachen Gesellschaft, die

im Sinn der Rechtsprechung ein SteuerdomiziI begründen,

wenn sie einem Teilhaber gehören, der Lagerplatz von der

Gesellschaft nicht ständig benützt wird, dafür aber stets zur

Verfügung steht, und wenn der kaufmännische im Verhältnis

zum technischen Betrieb eine mehr untergeordnete Bedeutung

aufweist.

Art. 46 aI. 2 CF : installations permanentes fondant un domiciIe

fiscal au sens de la jurisprudence.

La place qui sert a entreposer des machines ainsi que les bureaux

on se fait le travail administratif constituent, pour une societ6

simple, des installations permanentes, meme lorsqu'eIles appar-

tiennent a l'un des assocles, que Ia place de depot n'est pas

constamment utilisee par la societ6 tout en etant toujours a.

disposition, et que le cot6 commercial de l'exploitation joue

un role plutöt secondaire par rapport au cot6 technique.

Art. 46 ep. 2 OF: impianti permanenti ehe eostituiseono un

domicilio fiscale a'sensi deIla giurisprudenza.

Il piazzale ehe serve di deposito delle macehine eome pure gIi

uffici, ove si compie il lavoro amministrativo, costituiseono,

per una societa sempliee, impianti permanenti anche qualora

essi appartengano ad uno dei soci e il piazzale non sia sempre

utilizzato dalla societa, pur essendo sempre a sua disposizione,

e iI lato commerciale dell'azienda sia d'importanza piuttosto

secondaria rispetto a quello tecnico.

A. -

Der Rekurrent Josef Simon-Gürtler wohnt in

Allschwil. Er besitzt in Basel-Stadt Grundstücke und

versteuert dort diese, im Kanton Baselland das übrige

Vermögen und das Einkommen aus Vergütungen der Firma

Emmy Simon sowie den Anteil aus Ertrag eines Bagger-

geschäftes. Dieses betreibt der Rekurrent gemeinsam

mit der Kollektivgesellschaft Eberhard & Bösch in Basel.

Es besteht darin, dass die beiden Teilhaber mit den ihnen

gehörenden Baggermaschinen und dem für deren Bedie-

nung nötigen Personal in verschiedenen Kantonen teils

selbst Baggeraufträge ausführen, teils die Maschinen ver-

mieten und dabei den Baggerführer stellen. Bei Aus-

Doppelbesteuerung. No 27.

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führung grösserer Arbeiten bleiben die Bagger oft wäh-

rend längerer Zeit auswärts stehen. Sind dagegen für sie

keine Arbeitsaufträge vorhanden, so werden sie auf dem

Werkplatz von Eberhard & Bösch unter freiem Himmel

gelagert. Die erforderlichen Revisionen werden dort aus-

geführt. Die kaufmännischen Arbeiten werden in den

Bureauräumlichkeiten der Kollektivgesellschaft besorgt,

wofür diese ausser den Spesen 1 % der Rechnungsbeträge

erhält. Mit dem Aufsuchen von Aufträgen sind teils der

Rekurrent von Allschwil atis, zum grösseren Teil dagegen

die Kollektivgesellschaft beschäftigt. Auf Gewinn und

Verlust haben beide Gesellschafter je zur Hälfte Anspruch.

B. -

Mit Verfügung vom 20. Dezember 1939 verlangte

die Steuerverwaltung von Basel-Stadt bei der Veran-

lagung des Rekurrenten für das Steuerjahr 1938, dass

dieser auch den Gewinnanteil aus dem Baggergeschäft in

Basel-Stadt versteuere. Auf Einsprache hin setzte sie

am 29. Februar 1940 die Einkommenssteuer für das Jahr

1938 auf Fr. 4000.- fest. Simon rekurrierte dagegen.

In Baselland schätzte sich der Rekurrent im August

1939 für die Steuerperiode 1939/41 zur Einkommens-

steuer ein unter Einbeziehung des Ertragsanteils aus

dem Baggergeschäft. Gegen den Entscheid der kantonalen

Taxationskommission vom 29. Dezember 1939 erklärte

er Rekurs, weil Basel-Stadt ihn für jenes Einkommen

elenfalls besteuern wolle. Er wurde aber von der Rekurs-

kommission in diesem Punkte abgewiesen, mit der Be-

gründung, die den Baggerbetrieb führende Gesellschaft

besitze in Basel keine ständigen körperlichen Anlagen und

die Besorgung der Bureauarbeiten durch Eberhard und

Bösch stelle keine quantitativ und qualitativ erhebliche

Tätigkeit dar, sodass der Rekurrent für den ihm zuflies-

senden Ertrag am Wohnort steuerpflichtig sei (Rekurs-

entscheid vom 4./24. Mai 1940).

G. -

Simon hat dagegen am 24. Mai 1940 staatsrecht-

liche Beschwerde erhoben. Er beantragt, das Bundes-

gericht möge feststellen, dass in Bezug aUf einen Teil des

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Staatsrecht.

steuerbaren Vermpgens und Einkommens für 1938 bezw.

1939 eine Doppelbesteuerung vorliege.

D. -

Der Regierungsrat von Basel-Stadt Bchliesst auf

. Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen diesen

Kanton richtet. Aus den tatsächlichen Verhältnissen

ergebe sich, dass der Rekurrent an einem in Basel-Stadt

niedergelassenen Unternehmen beteiligt sei, sodass für

das Einkommen daraus und das investierte Kapital die

Steuerhoheit diesem Kanton zustehe; er habe sie am

20. Dezember 1938 noch rechtzeitig geltend gemacht.

E. -

Der Regierungsrat von Basel-Landschaft bean-

tragt die Abweisung der Beschwerde gegenüber diesem

Kanton. Er hält mit der Rekurskommission daran fest,

dass Simon nicht an der Kollektivgesellschaft Eberhard

und Bösch beteiligt, sondern mit dieser nur Miteigentümer

von Baggermaschinen sei, die gegen Entgelt ausgeliehen

würden. In Basel bestehe kein eigentlicher Geschäfts-

betrieb, noch seien ständige Anlagen vorhanden. Das

Aufsuchen von Aufträgen besorge der Rekurrent teilweise

von seinem Wohnort aus, wo er an sich auch die ver-

hältnismässig einfachen Bureauarbeiten besorgen könnte.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegenüber dem

Kanton Basel-Landschaft gutgeheissen.

Aus den Erwägungen:

Da die dem Baggerbetrieb dienenden Maschinen gemein-

sames Eigentum des Rekurrenten und der Kollektiv-

gesellschaft Eberhard und Bösch sind, denen auch der

Geschäftsertrag grundsätzlich je zur Hälfte zufällt, und

da sich mit dem Aufsuchen von Aufträgen, wenn auch

nicht in gleichem Masse, doch beide Gesellschafter beschäf-

tigen, ist der Rekurrent nicht Darlehensgläubiger der

Kollektivgesellschaft, sondern Gesellschafter; das Gesell-

schaftsverhältnis besteht allerdings nicht in einer Beteili-

gung an der Kollektivgesellschaft, sondern darin, dass er

zusammen mit ihr zur Erzielung eines Ertrages aus der

Vermietung von Maschinen oder der Ausführung von

Baggerarbeiten tätig ist und dass der Baggerbetrieb

Doppelbesteuerung. N0 27.

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zugleich einen Teilbetrieb der Kollektivgesellschaft dar-

stellt. Das im Baggergeschäft angelegte Vermögen und

der daraus fliessende Ertrag können nach der Praxis

des Bundesgerichtes in Doppelbesteuerungssachen im

Kanton Basel-Stadt dann besteuert werden, wenn die

einfache Gesellschaft dort ständige Anlagen und Ein-

richtungen besitzt, die der Geschäftstätigkeit dienen

(BGE 48 I 408). Von diesem objektiven Merkmal der

Geschäftsniederlassung wurde nur ausnahmsweise, nämlich

in Fällen abgesehen, wo das Verhältnis zwischen dem

formellen Sitz einer Gesellschaft und dem Orte ihrer

Geschäftsführung in Frage stand und ein Steuerdomizil

am letzteren angenommen, auch wenn eigene ständige

Anlagen und Einrichtungen fehlten (BGE 45 I 204).

Doch ist daran festzuhalten, wo es sich um die Abgrenzung

der Bedeutung des Wohnsitzes der natürlichen Person

zum Ort des Geschäftsbetriebes handelt ..

Als ständige Anlagen des Baggerbetriebes fallen in

Betracht einerseits der Werkplatz, auf den die Maschinen

jeweilen gebracht werden, wenn keine Arbeitsaufträge

vorhanden sind, und anderseits die Bureauräumlichkeiten

und Einrichtungen, in und mit denen sich der kaufmän-

nische Betrieb (Korrespondenz, Buchhaltung, Lohnaus-

zahlungen, Rechnungsstellung, Entgegennahme der Zah-

lungen usw.) abwickelt. Zwar mag zutreffen, dass der

kaufmännische im Verhältnis zum technischen Betrieb

eine mehr untergeordnete Bedeutung aufweist. Doch

berechtigt dies nicht zur Folgerung, dass er im Gegensatz

zu Unternehmen, bei denen die kaufmännischen Arbeiten

umfangreicher sind, als objektives Merkmal der Geschäfts-

niederlassung nicht ausreiche. Wenn sie an sich nicht

sehr umfangreich sein mögen, hat dies nicht darin seinen

Grund, dass sie· zum Teil anderswo besorgt würden;

auch die Werbetätigkeit, die der Rekurrent von Allschwil

aus ausübt, ist gegenüber derjenigen der Kollektivgesell-

schaft gering. Ebenso spielt sich der technische Betrieb

nicht am Wohnort des Rekurrenten, sondern· überall

dort ab, wo Arbeiten auszuführen sind. Schliesslich

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Staatsrecht.

kommt nichts dar.auf an, dass die kommerziellen Arbeiten

gegenüber denjenigen der Kollektivgesellschaft nicht ver-

selbständigt sind, sondern in Verbindung mit diesen

abgewickelt werden (BGE 41 I 433, 442). Und dem Lager-

platz kann der Charakter der ständigen Anlage nicht

deshalb abgesprochen werden, weil er für den Bagger-

betrieb nicht ständig benützt wird. Es genügt, dass er

für die Lagerung der Maschinen verwendet werde, sobald

sie in Ermangelung von Arbeitsaufträgen eingestellt

werden müssen. Wenn nämlich die Bagger vom bisherigen

Arbeitsplatz nicht direkt zu einer neuen Arbeitsstelle

gebracht werden können, so wäre ihre Aufbewahrung

nicht an einem beliebigen Orte möglich: sie bedürfen

zur Vermeidung von Schädigungen einer gewissen Wa,r-

tung und zur Erhaltung -ihrer Verwendbarkeit der Auf-

sicht und periodischer Revision, sodass ohne den Lager-

platz der Firma Eberhard und Bösch nicht wohl auszu-

kommen wäre. Das massgebende Kriterium der ständigen

Anlage, die ein Steuerdomizil des Erwerbsunternehmens

zu begründen vermag, kann übrigens entgegen der Auf-

fassung des Kantons Basel-Landschaft nicht darin liegen,

ob der Betrieb an sich ohne die Anlagen auskommen

könnte, ob er ihrer bedürfe oder ständig bedürfe, sondern

allein darin, ob sie tatsächlich vorhanden sind und jeder

Zeit der Benützung offen stehen (BGE 41 I 433). Bureau-

räumlichkeiten und Werkplatz stehen allerdings nicht im

Eigentum der einfachen, sondern der Kollektivgesellschaft

und sind ein Teil ihrer ständigen Anlagen zum Betriebe

des Baugeschäftes. Doch genügt nach der Rechtsprechung,

dass daran der einfachen Gesellschaft das Benützungsrecht

zusteht und dass die Anlagen für deren Betrieb verwendet

werden (BGE 46 I 31, 47 I 294).

Aus der Annahme eines Steuerdomizils des Bagger-

geschäftes in Basel-Stadt folgt die Aufhebung der basel-

landschaftlichen Veranlagung des Rekurrenten für das

Jahr 1939, soweit damit dessen Gesellschaftsanteil und

der Ertrag daraus betroffen wird.

Glaubens- und GewiSllensfreiheit. NO 28.

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IH. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT

LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE

28. Urteil vom 20. September 1940 i. S. Clementon

gegen AargRU, ReglerllIlßSl'8t.

Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Kantone sind nicht ver-

pflichtet, Kinder von' Adventisten vom aUgemeinen obliga-

tOl'islJhen Schulbesuch an Samstagen zu befreien.

Libertl de conscience et de croyance. Les Cll.ntons ne sont pas tenus

de Iiberer les enfants d'lldventistes de l'obligation de frequenter

1'ooole le samedi.

Libertd di credenza e di cQ8cienza. I cantoni non sono tenuti a

liberara i figli di avventisti dall'obbligo di freqnentare 10.

scuola nel giorno di sabato.

A. -

Der Rekurrent, der Adventist ist und als solcher

den Sabbat als den von Gott eingesetzten Ruhetag feiert,

hat um Befreiung seines Töchterchens Edith vom Schul-

besuch am Samstag nachgesucht. Die Erziehungsdirektion

und der Regierungsrat des Kantons Aargau haben ihn

abgewiesen.

B. -

Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat

der Rekurrent die staatsrechtliche Beschwerde erhoben

und ersucht um ein gerechtes Urteil. Er beruft sich auf

Rechtsgleichheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit und

Kultus- und Religionsfreiheit.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung :

1. -

Das Bundesgericht hat im staatsrechtlichen

Verfahren nur zu überprüfen, ob der angefochtene Ent-

scheid der kantonalen Behörde eine Verfassungsverletzung

bedeutet, und nur einzuschreiten, wenn dies der Fall ist,

nicht schon, wenn die Lösung, die der Rekurrent vorschlägt,

an sich möglich, mit der Verfassung ebenfalls vereinbar

wäre. Darauf, dass den Adventisten im Militärdienst

am Samstag freigegeben wird, kann es daher nicht an-