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Staatsrecht.
27. Auszug aus. dem Urteil vom 4. Oktober 1940
i.. S. SOOon gegen beide Basel.
Art. 46 Abs. 2 BV : ständige Anlagen.
Der Platz für die Lagerung von Maschinen sowie Bureauräum-
lichkeiten zur Besorgung der kaufmännischen Arbeiten sind
auch dann ständige Anlagen einer einfachen Gesellschaft, die
im Sinn der Rechtsprechung ein SteuerdomiziI begründen,
wenn sie einem Teilhaber gehören, der Lagerplatz von der
Gesellschaft nicht ständig benützt wird, dafür aber stets zur
Verfügung steht, und wenn der kaufmännische im Verhältnis
zum technischen Betrieb eine mehr untergeordnete Bedeutung
aufweist.
Art. 46 aI. 2 CF : installations permanentes fondant un domiciIe
fiscal au sens de la jurisprudence.
La place qui sert a entreposer des machines ainsi que les bureaux
on se fait le travail administratif constituent, pour une societ6
simple, des installations permanentes, meme lorsqu'eIles appar-
tiennent a l'un des assocles, que Ia place de depot n'est pas
constamment utilisee par la societ6 tout en etant toujours a.
disposition, et que le cot6 commercial de l'exploitation joue
un role plutöt secondaire par rapport au cot6 technique.
Art. 46 ep. 2 OF: impianti permanenti ehe eostituiseono un
domicilio fiscale a'sensi deIla giurisprudenza.
Il piazzale ehe serve di deposito delle macehine eome pure gIi
uffici, ove si compie il lavoro amministrativo, costituiseono,
per una societa sempliee, impianti permanenti anche qualora
essi appartengano ad uno dei soci e il piazzale non sia sempre
utilizzato dalla societa, pur essendo sempre a sua disposizione,
e iI lato commerciale dell'azienda sia d'importanza piuttosto
secondaria rispetto a quello tecnico.
A. -
Der Rekurrent Josef Simon-Gürtler wohnt in
Allschwil. Er besitzt in Basel-Stadt Grundstücke und
versteuert dort diese, im Kanton Baselland das übrige
Vermögen und das Einkommen aus Vergütungen der Firma
Emmy Simon sowie den Anteil aus Ertrag eines Bagger-
geschäftes. Dieses betreibt der Rekurrent gemeinsam
mit der Kollektivgesellschaft Eberhard & Bösch in Basel.
Es besteht darin, dass die beiden Teilhaber mit den ihnen
gehörenden Baggermaschinen und dem für deren Bedie-
nung nötigen Personal in verschiedenen Kantonen teils
selbst Baggeraufträge ausführen, teils die Maschinen ver-
mieten und dabei den Baggerführer stellen. Bei Aus-
Doppelbesteuerung. No 27.
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führung grösserer Arbeiten bleiben die Bagger oft wäh-
rend längerer Zeit auswärts stehen. Sind dagegen für sie
keine Arbeitsaufträge vorhanden, so werden sie auf dem
Werkplatz von Eberhard & Bösch unter freiem Himmel
gelagert. Die erforderlichen Revisionen werden dort aus-
geführt. Die kaufmännischen Arbeiten werden in den
Bureauräumlichkeiten der Kollektivgesellschaft besorgt,
wofür diese ausser den Spesen 1 % der Rechnungsbeträge
erhält. Mit dem Aufsuchen von Aufträgen sind teils der
Rekurrent von Allschwil atis, zum grösseren Teil dagegen
die Kollektivgesellschaft beschäftigt. Auf Gewinn und
Verlust haben beide Gesellschafter je zur Hälfte Anspruch.
B. -
Mit Verfügung vom 20. Dezember 1939 verlangte
die Steuerverwaltung von Basel-Stadt bei der Veran-
lagung des Rekurrenten für das Steuerjahr 1938, dass
dieser auch den Gewinnanteil aus dem Baggergeschäft in
Basel-Stadt versteuere. Auf Einsprache hin setzte sie
am 29. Februar 1940 die Einkommenssteuer für das Jahr
1938 auf Fr. 4000.- fest. Simon rekurrierte dagegen.
In Baselland schätzte sich der Rekurrent im August
1939 für die Steuerperiode 1939/41 zur Einkommens-
steuer ein unter Einbeziehung des Ertragsanteils aus
dem Baggergeschäft. Gegen den Entscheid der kantonalen
Taxationskommission vom 29. Dezember 1939 erklärte
er Rekurs, weil Basel-Stadt ihn für jenes Einkommen
elenfalls besteuern wolle. Er wurde aber von der Rekurs-
kommission in diesem Punkte abgewiesen, mit der Be-
gründung, die den Baggerbetrieb führende Gesellschaft
besitze in Basel keine ständigen körperlichen Anlagen und
die Besorgung der Bureauarbeiten durch Eberhard und
Bösch stelle keine quantitativ und qualitativ erhebliche
Tätigkeit dar, sodass der Rekurrent für den ihm zuflies-
senden Ertrag am Wohnort steuerpflichtig sei (Rekurs-
entscheid vom 4./24. Mai 1940).
G. -
Simon hat dagegen am 24. Mai 1940 staatsrecht-
liche Beschwerde erhoben. Er beantragt, das Bundes-
gericht möge feststellen, dass in Bezug aUf einen Teil des
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Staatsrecht.
steuerbaren Vermpgens und Einkommens für 1938 bezw.
1939 eine Doppelbesteuerung vorliege.
D. -
Der Regierungsrat von Basel-Stadt Bchliesst auf
. Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen diesen
Kanton richtet. Aus den tatsächlichen Verhältnissen
ergebe sich, dass der Rekurrent an einem in Basel-Stadt
niedergelassenen Unternehmen beteiligt sei, sodass für
das Einkommen daraus und das investierte Kapital die
Steuerhoheit diesem Kanton zustehe; er habe sie am
20. Dezember 1938 noch rechtzeitig geltend gemacht.
E. -
Der Regierungsrat von Basel-Landschaft bean-
tragt die Abweisung der Beschwerde gegenüber diesem
Kanton. Er hält mit der Rekurskommission daran fest,
dass Simon nicht an der Kollektivgesellschaft Eberhard
und Bösch beteiligt, sondern mit dieser nur Miteigentümer
von Baggermaschinen sei, die gegen Entgelt ausgeliehen
würden. In Basel bestehe kein eigentlicher Geschäfts-
betrieb, noch seien ständige Anlagen vorhanden. Das
Aufsuchen von Aufträgen besorge der Rekurrent teilweise
von seinem Wohnort aus, wo er an sich auch die ver-
hältnismässig einfachen Bureauarbeiten besorgen könnte.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegenüber dem
Kanton Basel-Landschaft gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Da die dem Baggerbetrieb dienenden Maschinen gemein-
sames Eigentum des Rekurrenten und der Kollektiv-
gesellschaft Eberhard und Bösch sind, denen auch der
Geschäftsertrag grundsätzlich je zur Hälfte zufällt, und
da sich mit dem Aufsuchen von Aufträgen, wenn auch
nicht in gleichem Masse, doch beide Gesellschafter beschäf-
tigen, ist der Rekurrent nicht Darlehensgläubiger der
Kollektivgesellschaft, sondern Gesellschafter; das Gesell-
schaftsverhältnis besteht allerdings nicht in einer Beteili-
gung an der Kollektivgesellschaft, sondern darin, dass er
zusammen mit ihr zur Erzielung eines Ertrages aus der
Vermietung von Maschinen oder der Ausführung von
Baggerarbeiten tätig ist und dass der Baggerbetrieb
Doppelbesteuerung. N0 27.
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zugleich einen Teilbetrieb der Kollektivgesellschaft dar-
stellt. Das im Baggergeschäft angelegte Vermögen und
der daraus fliessende Ertrag können nach der Praxis
des Bundesgerichtes in Doppelbesteuerungssachen im
Kanton Basel-Stadt dann besteuert werden, wenn die
einfache Gesellschaft dort ständige Anlagen und Ein-
richtungen besitzt, die der Geschäftstätigkeit dienen
(BGE 48 I 408). Von diesem objektiven Merkmal der
Geschäftsniederlassung wurde nur ausnahmsweise, nämlich
in Fällen abgesehen, wo das Verhältnis zwischen dem
formellen Sitz einer Gesellschaft und dem Orte ihrer
Geschäftsführung in Frage stand und ein Steuerdomizil
am letzteren angenommen, auch wenn eigene ständige
Anlagen und Einrichtungen fehlten (BGE 45 I 204).
Doch ist daran festzuhalten, wo es sich um die Abgrenzung
der Bedeutung des Wohnsitzes der natürlichen Person
zum Ort des Geschäftsbetriebes handelt ..
Als ständige Anlagen des Baggerbetriebes fallen in
Betracht einerseits der Werkplatz, auf den die Maschinen
jeweilen gebracht werden, wenn keine Arbeitsaufträge
vorhanden sind, und anderseits die Bureauräumlichkeiten
und Einrichtungen, in und mit denen sich der kaufmän-
nische Betrieb (Korrespondenz, Buchhaltung, Lohnaus-
zahlungen, Rechnungsstellung, Entgegennahme der Zah-
lungen usw.) abwickelt. Zwar mag zutreffen, dass der
kaufmännische im Verhältnis zum technischen Betrieb
eine mehr untergeordnete Bedeutung aufweist. Doch
berechtigt dies nicht zur Folgerung, dass er im Gegensatz
zu Unternehmen, bei denen die kaufmännischen Arbeiten
umfangreicher sind, als objektives Merkmal der Geschäfts-
niederlassung nicht ausreiche. Wenn sie an sich nicht
sehr umfangreich sein mögen, hat dies nicht darin seinen
Grund, dass sie· zum Teil anderswo besorgt würden;
auch die Werbetätigkeit, die der Rekurrent von Allschwil
aus ausübt, ist gegenüber derjenigen der Kollektivgesell-
schaft gering. Ebenso spielt sich der technische Betrieb
nicht am Wohnort des Rekurrenten, sondern· überall
dort ab, wo Arbeiten auszuführen sind. Schliesslich
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Staatsrecht.
kommt nichts dar.auf an, dass die kommerziellen Arbeiten
gegenüber denjenigen der Kollektivgesellschaft nicht ver-
selbständigt sind, sondern in Verbindung mit diesen
abgewickelt werden (BGE 41 I 433, 442). Und dem Lager-
platz kann der Charakter der ständigen Anlage nicht
deshalb abgesprochen werden, weil er für den Bagger-
betrieb nicht ständig benützt wird. Es genügt, dass er
für die Lagerung der Maschinen verwendet werde, sobald
sie in Ermangelung von Arbeitsaufträgen eingestellt
werden müssen. Wenn nämlich die Bagger vom bisherigen
Arbeitsplatz nicht direkt zu einer neuen Arbeitsstelle
gebracht werden können, so wäre ihre Aufbewahrung
nicht an einem beliebigen Orte möglich: sie bedürfen
zur Vermeidung von Schädigungen einer gewissen Wa,r-
tung und zur Erhaltung -ihrer Verwendbarkeit der Auf-
sicht und periodischer Revision, sodass ohne den Lager-
platz der Firma Eberhard und Bösch nicht wohl auszu-
kommen wäre. Das massgebende Kriterium der ständigen
Anlage, die ein Steuerdomizil des Erwerbsunternehmens
zu begründen vermag, kann übrigens entgegen der Auf-
fassung des Kantons Basel-Landschaft nicht darin liegen,
ob der Betrieb an sich ohne die Anlagen auskommen
könnte, ob er ihrer bedürfe oder ständig bedürfe, sondern
allein darin, ob sie tatsächlich vorhanden sind und jeder
Zeit der Benützung offen stehen (BGE 41 I 433). Bureau-
räumlichkeiten und Werkplatz stehen allerdings nicht im
Eigentum der einfachen, sondern der Kollektivgesellschaft
und sind ein Teil ihrer ständigen Anlagen zum Betriebe
des Baugeschäftes. Doch genügt nach der Rechtsprechung,
dass daran der einfachen Gesellschaft das Benützungsrecht
zusteht und dass die Anlagen für deren Betrieb verwendet
werden (BGE 46 I 31, 47 I 294).
Aus der Annahme eines Steuerdomizils des Bagger-
geschäftes in Basel-Stadt folgt die Aufhebung der basel-
landschaftlichen Veranlagung des Rekurrenten für das
Jahr 1939, soweit damit dessen Gesellschaftsanteil und
der Ertrag daraus betroffen wird.
Glaubens- und GewiSllensfreiheit. NO 28.
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IH. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT
LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE
28. Urteil vom 20. September 1940 i. S. Clementon
gegen AargRU, ReglerllIlßSl'8t.
Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Kantone sind nicht ver-
pflichtet, Kinder von' Adventisten vom aUgemeinen obliga-
tOl'islJhen Schulbesuch an Samstagen zu befreien.
Libertl de conscience et de croyance. Les Cll.ntons ne sont pas tenus
de Iiberer les enfants d'lldventistes de l'obligation de frequenter
1'ooole le samedi.
Libertd di credenza e di cQ8cienza. I cantoni non sono tenuti a
liberara i figli di avventisti dall'obbligo di freqnentare 10.
scuola nel giorno di sabato.
A. -
Der Rekurrent, der Adventist ist und als solcher
den Sabbat als den von Gott eingesetzten Ruhetag feiert,
hat um Befreiung seines Töchterchens Edith vom Schul-
besuch am Samstag nachgesucht. Die Erziehungsdirektion
und der Regierungsrat des Kantons Aargau haben ihn
abgewiesen.
B. -
Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat
der Rekurrent die staatsrechtliche Beschwerde erhoben
und ersucht um ein gerechtes Urteil. Er beruft sich auf
Rechtsgleichheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit und
Kultus- und Religionsfreiheit.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
1. -
Das Bundesgericht hat im staatsrechtlichen
Verfahren nur zu überprüfen, ob der angefochtene Ent-
scheid der kantonalen Behörde eine Verfassungsverletzung
bedeutet, und nur einzuschreiten, wenn dies der Fall ist,
nicht schon, wenn die Lösung, die der Rekurrent vorschlägt,
an sich möglich, mit der Verfassung ebenfalls vereinbar
wäre. Darauf, dass den Adventisten im Militärdienst
am Samstag freigegeben wird, kann es daher nicht an-