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Staatsrecht.
kommt nichts da1:auf an, dass die kommerziellen Arbeiten
gegenüber denjenigen der Kollektivgesellschaft nicht ver-
selbständigt sind, sondern in Verbindung mit diesen
abgewickelt werden (BGE 41 I 433, 442). Und dem Lager-
platz kann der Charakter der ständigen Anlage nicht
deshalb abgesprochen werden, weil er für den Bagger-
betrieb nicht ständig benützt wird. Es genügt, dass er
für die Lagerung der Maschinen verwendet werde, sobald
sie in Ermangelung von Arbeitsaufträgen eingestellt
werden müssen. Wenn nämlich die Bagger vom bisherigen
Arbeitsplatz nicht direkt zu einer neuen Arbeitsstelle
gebracht werden können, so wäre ihre Aufbewahrung
nicht an einem beliebigen Orte möglich: sie bedürfen
zur Vermeidung von Schädigungen einer gewissen Wa,r-
tung und zur Erhaltung- ihrer Verwendbarkeit der Auf-
sicht und periodischer Revision, sodass ohne den Lager-
platz der Firma Eberhard und Bösch nicht wohl auszu-
kommen wäre. Das massgebende Kriterium der ständigen
Anlage, die ein Steuerdomizil des Erwerbsunternehmens
zu begründen vermag, kann übrigens entgegen der Auf-
fassung des Kantons Basel-Landschaft nicht darin liegen,
ob der Betrieb an sich ohne die Anlagen auskommen
könnte, ob er ihrer bedürfe oder ständig bedürfe, sondern
allein darin, ob sie tatsächlich vorhanden sind und jeder
Zeit der Benützung offen stehen (BGE 41 I 433). Bureau-
räumlichkeiten und Werkplatz stehen allerdings nicht im
Eigentum der einfachen, sondern der Kollektivgesellschaft
und sind ein Teil ihrer ständigen Anlagen zum Betriebe
des Baugeschäftes. Doch genügt nach der Rechtsprechung,
dass daran der einfachen Gesellschaft das Benützungsrecht
zusteht und dass die Anlagen für deren Betrieb verwendet
werden (BGE 46 I 31, 41 I 294).
Aus der Annahme eines Steuerdomizils des Bagger-
geschäftes in Basel-Stadt folgt die Aufhebung der basel-
landschaftlichen Veranlagung des Rekurrenten für das
Jahr 1939, soweit daJnit dessen Gesellschaftsanteil und
der Ertrag daraus betroffen wird.
Glaubens- und Gewissensfreiheit. N0 28.
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IH. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT
LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROY ANCE
28. Urteil vom 20. September 1940 i. S. Clemen~n
gegen Aargau, RegIerungsrat.
Glauben8- 'Und Gewis86n8freiheit. Die Kantone sind nicht ver-
pflichtet, Kinder von' Adventisten vom allgemeinen obliga-
torischen Schulbesuch an Samstagen zu befreien.
Liberte de cOn8cience et de croyance. Les cantons ne sont pas tenus
de Iiberer les enfants d'adventistes de l'obligation de fr.equenter
l'ooole le Bamedi.
Libertd cU credenza e di c08cienza. I cantoni non sono tenuti 8.
liberare i figli di avventisti dall'obbligo di frequentare la
scuoIa nel giorno di sabato.
A. -
Der Rekurrent, der Adventist ist und als solcher
den Sabbat als den von Gott eingesetzten Ruhetag feiert,
hat um Befreiung seines Töchterchens Edith vom Schul-
besuch am Samstag nachgesucht. Die Erziehungsdirektion
und der Regierungsrat des Kantons Aargau haben ihn
abgewiesen.
B. -
Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat
der Rekurrent die staatsrechtliche Beschwerde erhoben
und ersucht um ein gerechtes Urteil. Er beruft sich auf
Rechtsgleichheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit und
Kultus- und Religionsfreiheit.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
1. -
Das Bundesgericht hat im staatsrechtlichen
Verfahren nur zu überprüfen, ob der angefochtene Ent-
scheid der kantonalen Behörde eine Verfassungsverletzung
bedeutet, und nur einzuschreiten, wenn dies der Fall ist,
nicht schon, wenn die Lösung, die der Rekurrent vorschlägt,
an sich möglich, mit der Verfassung ebenfalls vereinbar
wäre. Darauf, dass den Adventisten im Militärdienst
am SalllStag freigegeben wird, kann es daher nicht an-
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Staatsrecht.
kommen. Es kon1mt darin nur zum Ausdruck, dass diese
Rücksichtnahme, auf die religiöse überzeugung als mit
der Erfüllung der Militärdienstpflicht vereinbar angesehen
wird. Es folgt daraus nicht, dass die Befreiung vom
Militärdienst an Samstagen aus verfassungsrechtlichen
Gründen angeordnet worden ist und hätte angeordnet
werden müssen.
2. -
Der Entscheid des Regierungsrates beruht auf
Art. 49, Abs. 4: BV und der darauf begründeten fest-
stehenden Praxis der Bundesbehörden (SALls: Bundes-
recht V Nr. 2476; BURCKHARDT : Bundesrecht II Nr. 505
Ill). Danach entbinden Glaubensansichten nicht von der
Erfüllung bürgerlicher Pflichten. Eine bürgerliche Pflicht
ist der obligatorische Schulbesuch im Rahmen der staat-
lichen Gesetzgebung, und damit auch der Schulbesuch
am Samstag. Der Regierungsrat durfte daher, sofern das
Schulgesetz keine Ausnahme .vom Schulbesuch an Samsta-
gen vorsieht -
dass dies der Fall sei, ist nicht behauptet
worden -
das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung
einer solchen Ausnahme ablehnen.
Sein Entscheid verstösst auch nicht gegen die Kultus-
freiheit. Die Ausübung gottesdienstlicher Handlungen ist
nur gewährleistet innerhalb der Schranken der öffentlichen
Ordnung (Art. 50, Aha. 1 BV). Die staatliche Schulgesetz-
gebung ist also hier ebenfalls mit vorbehalten.
Aus dem GrundSatze der Rechtsgleichheit schliesslich
kann nicht abgeleitet werden, dass dem Rekurrenten
und seiner Tochter ein anderer Ruhetag eingeräumt
werde als derjenige, der für alle andern Bürger gilt. Der
Rekurrent strebt mit seinem Antrag auf Befreiung seiner
Tochter vom Schulbesuch an Samstagen die Berücksich-
tigung seiner persönlichen Überzeugung an, um eine
Ausnahme von der sonst geltenden, allgemeinen Ordnung
zu erwirken. Auf Art. 4 BV kann er sich hiefür nicht
berufen.
Kompetenzkonflikt zwischen bürgerl. u. Militärgerichtsbarkeit. No 29.
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IV. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN
BüRGERLICHER
UND MILITÄRGERICHTSBARKElT
DELIMITATION DE LA COMPETENCE
RESPECTIVE DES TRIBUNAUX ORDINAIRES
ET DES TRIBUNAUX MILITAIRES
29. Urteil vom 5. Juli 1940
i. S. Siegrist gegen Michel und Bezirksrichrer Reiath.
Die Beschwerde wegen unrichtiger Kompetenzabgrenzung zwischen
der bürgerlichen und der Militärgerichtsbarkeit ist an keine
Frist geknüpft, steht aber dem Angeschuldigten gegenüber
dem Militärrichter nur bis zur Hauptverhandlung zu (Erw. 2).
Legitimation zu dieser Beschwerde: Der Angeschuldigte ist dazu
legitimiert, nicht aber der blosse Geschädigte (Erw. 3).
Begriff des Anstandes über die Zuständigkeit der militärischen
und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit im Sinne des Art. 223
des Militärstrafgesetzes.
Ein solcher Anstand liegt vor :
1) wenn sowohl die militärische als die bürgerliche Gerichtsbar-
keit, d. h. deren zuständige Organe, je ihre Kompetenz bejahen
oder verneinen,
2) wenn der Angeschuldigte die sachliche Kompetenz der gegen
ihn vorgehenden Gerichtsbarkeit ohne Rücksicht auf das
Verhalten der andern bestreiten will.
Ein Anstand im erwähnten Sinn liegt dagegen nicht schon dann
vor, wenn nur eine der beiden Gerichtsbarkeiten dUrch den
Mund ihres zur Strafverfolgung an und für sich zuständigen
Organs die Zuständigkeit ablehnt, weil sie .die andere Gerichts-
barkeit für zuständig hält, und das angefochten wird (Erw. 4).
Le recours tendant an reglement de la competence entre la juri-
diction ordinaire et la juridiction militaire n'estsoumis a
aucun delai, mais il n'appartient a l'inculpe qui decline la
juridiction militaire que jusqu'a l'instruction principale
(consid. 2).
.
QualiM pour recourir : L'accuse posse<le cette qualite, mais non
le lese comme tel (consid. 3).
Le conflit de competence au sens da Part. 223 du Code penal
militaire est ouvert:
1. lorsque tant la. juridiction militaire que l'ordinaire, c.-a-d.
les organes qualifies de celles-ci, admettent ou declinent l'une
et I'autre leur competence,
2. lorsque I'accuse entend contester la competence ratione mate-
riae da Ia juridiction saisie sans egard a I'attitude que pourra
prendre l'autre juridiction.