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1511 Staatsrecht. kommt nichts da1:auf an, dass die kommerziellen Arbeiten gegenüber denjenigen der Kollektivgesellschaft nicht ver- selbständigt sind, sondern in Verbindung mit diesen abgewickelt werden (BGE 41 I 433, 442). Und dem Lager- platz kann der Charakter der ständigen Anlage nicht deshalb abgesprochen werden, weil er für den Bagger- betrieb nicht ständig benützt wird. Es genügt, dass er für die Lagerung der Maschinen verwendet werde, sobald sie in Ermangelung von Arbeitsaufträgen eingestellt werden müssen. Wenn nämlich die Bagger vom bisherigen Arbeitsplatz nicht direkt zu einer neuen Arbeitsstelle gebracht werden können, so wäre ihre Aufbewahrung nicht an einem beliebigen Orte möglich: sie bedürfen zur Vermeidung von Schädigungen einer gewissen Wa,r- tung und zur Erhaltung- ihrer Verwendbarkeit der Auf- sicht und periodischer Revision, sodass ohne den Lager- platz der Firma Eberhard und Bösch nicht wohl auszu- kommen wäre. Das massgebende Kriterium der ständigen Anlage, die ein Steuerdomizil des Erwerbsunternehmens zu begründen vermag, kann übrigens entgegen der Auf- fassung des Kantons Basel-Landschaft nicht darin liegen, ob der Betrieb an sich ohne die Anlagen auskommen könnte, ob er ihrer bedürfe oder ständig bedürfe, sondern allein darin, ob sie tatsächlich vorhanden sind und jeder Zeit der Benützung offen stehen (BGE 41 I 433). Bureau- räumlichkeiten und Werkplatz stehen allerdings nicht im Eigentum der einfachen, sondern der Kollektivgesellschaft und sind ein Teil ihrer ständigen Anlagen zum Betriebe des Baugeschäftes. Doch genügt nach der Rechtsprechung, dass daran der einfachen Gesellschaft das Benützungsrecht zusteht und dass die Anlagen für deren Betrieb verwendet werden (BGE 46 I 31, 41 I 294). Aus der Annahme eines Steuerdomizils des Bagger- geschäftes in Basel-Stadt folgt die Aufhebung der basel- landschaftlichen Veranlagung des Rekurrenten für das Jahr 1939, soweit daJnit dessen Gesellschaftsanteil und der Ertrag daraus betroffen wird. Glaubens- und Gewissensfreiheit. N0 28. 167 IH. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROY ANCE
28. Urteil vom 20. September 1940 i. S. Clemen~n gegen Aargau, RegIerungsrat. Glauben8- 'Und Gewis86n8freiheit. Die Kantone sind nicht ver- pflichtet, Kinder von' Adventisten vom allgemeinen obliga- torischen Schulbesuch an Samstagen zu befreien. Liberte de cOn8cience et de croyance. Les cantons ne sont pas tenus de Iiberer les enfants d'adventistes de l'obligation de fr.equenter l'ooole le Bamedi. Libertd cU credenza e di c08cienza. I cantoni non sono tenuti 8. liberare i figli di avventisti dall'obbligo di frequentare la scuoIa nel giorno di sabato. A. - Der Rekurrent, der Adventist ist und als solcher den Sabbat als den von Gott eingesetzten Ruhetag feiert, hat um Befreiung seines Töchterchens Edith vom Schul- besuch am Samstag nachgesucht. Die Erziehungsdirektion und der Regierungsrat des Kantons Aargau haben ihn abgewiesen. B. - Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat der Rekurrent die staatsrechtliche Beschwerde erhoben und ersucht um ein gerechtes Urteil. Er beruft sich auf Rechtsgleichheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit und Kultus- und Religionsfreiheit. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :
1. - Das Bundesgericht hat im staatsrechtlichen Verfahren nur zu überprüfen, ob der angefochtene Ent- scheid der kantonalen Behörde eine Verfassungsverletzung bedeutet, und nur einzuschreiten, wenn dies der Fall ist, nicht schon, wenn die Lösung, die der Rekurrent vorschlägt, an sich möglich, mit der Verfassung ebenfalls vereinbar wäre. Darauf, dass den Adventisten im Militärdienst am SalllStag freigegeben wird, kann es daher nicht an- 158 Staatsrecht. kommen. Es kon1mt darin nur zum Ausdruck, dass diese Rücksichtnahme , auf die religiöse überzeugung als mit der Erfüllung der Militärdienstpflicht vereinbar angesehen wird. Es folgt daraus nicht, dass die Befreiung vom Militärdienst an Samstagen aus verfassungsrechtlichen Gründen angeordnet worden ist und hätte angeordnet werden müssen.
2. - Der Entscheid des Regierungsrates beruht auf Art. 49, Abs. 4: BV und der darauf begründeten fest- stehenden Praxis der Bundesbehörden (SALls: Bundes- recht V Nr. 2476 ; BURCKHARDT : Bundesrecht II Nr. 505 Ill). Danach entbinden Glaubensansichten nicht von der Erfüllung bürgerlicher Pflichten. Eine bürgerliche Pflicht ist der obligatorische Schulbesuch im Rahmen der staat- lichen Gesetzgebung, und damit auch der Schulbesuch am Samstag. Der Regierungsrat durfte daher, sofern das Schulgesetz keine Ausnahme .vom Schulbesuch an Samsta- gen vorsieht - dass dies der Fall sei, ist nicht behauptet worden - das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung einer solchen Ausnahme ablehnen. Sein Entscheid verstösst auch nicht gegen die Kultus- freiheit. Die Ausübung gottesdienstlicher Handlungen ist nur gewährleistet innerhalb der Schranken der öffentlichen Ordnung (Art. 50, Aha. 1 BV). Die staatliche Schulgesetz- gebung ist also hier ebenfalls mit vorbehalten. Aus dem GrundSatze der Rechtsgleichheit schliesslich kann nicht abgeleitet werden, dass dem Rekurrenten und seiner Tochter ein anderer Ruhetag eingeräumt werde als derjenige, der für alle andern Bürger gilt. Der Rekurrent strebt mit seinem Antrag auf Befreiung seiner Tochter vom Schulbesuch an Samstagen die Berücksich- tigung seiner persönlichen Überzeugung an, um eine Ausnahme von der sonst geltenden, allgemeinen Ordnung zu erwirken. Auf Art. 4 BV kann er sich hiefür nicht berufen. Kompetenzkonflikt zwischen bürgerl. u. Militärgerichtsbarkeit. No 29. 159 IV. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN BüRGERLICHER UND MILITÄRGERICHTSBARKElT DELIMITATION DE LA COMPETENCE RESPECTIVE DES TRIBUNAUX ORDINAIRES ET DES TRIBUNAUX MILITAIRES
29. Urteil vom 5. Juli 1940
i. S. Siegrist gegen Michel und Bezirksrichrer Reiath. Die Beschwerde wegen unrichtiger Kompetenzabgrenzung zwischen der bürgerlichen und der Militärgerichtsbarkeit ist an keine Frist geknüpft, steht aber dem Angeschuldigten gegenüber dem Militärrichter nur bis zur Hauptverhandlung zu (Erw. 2). Legitimation zu dieser Beschwerde: Der Angeschuldigte ist dazu legitimiert, nicht aber der blosse Geschädigte (Erw. 3). Begriff des Anstandes über die Zuständigkeit der militärischen und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit im Sinne des Art. 223 des Militärstrafgesetzes. Ein solcher Anstand liegt vor :
1) wenn sowohl die militärische als die bürgerliche Gerichtsbar- keit, d. h. deren zuständige Organe, je ihre Kompetenz bejahen oder verneinen,
2) wenn der Angeschuldigte die sachliche Kompetenz der gegen ihn vorgehenden Gerichtsbarkeit ohne Rücksicht auf das Verhalten der andern bestreiten will. Ein Anstand im erwähnten Sinn liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn nur eine der beiden Gerichtsbarkeiten dUrch den Mund ihres zur Strafverfolgung an und für sich zuständigen Organs die Zuständigkeit ablehnt, weil sie .die andere Gerichts- barkeit für zuständig hält, und das angefochten wird (Erw. 4). Le recours tendant an reglement de la competence entre la juri- diction ordinaire et la juridiction militaire n'estsoumis a aucun delai, mais il n'appartient a l'inculpe qui decline la juridiction militaire que jusqu'a l'instruction principale (consid. 2). . QualiM pour recourir : L'accuse posse<le cette qualite, mais non le lese comme tel (consid. 3). Le conflit de competence au sens da Part. 223 du Code penal militaire est ouvert:
1. lorsque tant la. juridiction militaire que l'ordinaire, c.-a-d. les organes qualifies de celles-ci, admettent ou declinent l'une et I'autre leur competence,
2. lorsque I'accuse entend contester la competence ratione mate- riae da Ia juridiction saisie sans egard a I'attitude que pourra prendre l'autre juridiction.