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66_I_157

BGE 66 I 157

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

kommt nichts da1:auf an, dass die kommerziellen Arbeiten

gegenüber denjenigen der Kollektivgesellschaft nicht ver-

selbständigt sind, sondern in Verbindung mit diesen

abgewickelt werden (BGE 41 I 433, 442). Und dem Lager-

platz kann der Charakter der ständigen Anlage nicht

deshalb abgesprochen werden, weil er für den Bagger-

betrieb nicht ständig benützt wird. Es genügt, dass er

für die Lagerung der Maschinen verwendet werde, sobald

sie in Ermangelung von Arbeitsaufträgen eingestellt

werden müssen. Wenn nämlich die Bagger vom bisherigen

Arbeitsplatz nicht direkt zu einer neuen Arbeitsstelle

gebracht werden können, so wäre ihre Aufbewahrung

nicht an einem beliebigen Orte möglich: sie bedürfen

zur Vermeidung von Schädigungen einer gewissen Wa,r-

tung und zur Erhaltung- ihrer Verwendbarkeit der Auf-

sicht und periodischer Revision, sodass ohne den Lager-

platz der Firma Eberhard und Bösch nicht wohl auszu-

kommen wäre. Das massgebende Kriterium der ständigen

Anlage, die ein Steuerdomizil des Erwerbsunternehmens

zu begründen vermag, kann übrigens entgegen der Auf-

fassung des Kantons Basel-Landschaft nicht darin liegen,

ob der Betrieb an sich ohne die Anlagen auskommen

könnte, ob er ihrer bedürfe oder ständig bedürfe, sondern

allein darin, ob sie tatsächlich vorhanden sind und jeder

Zeit der Benützung offen stehen (BGE 41 I 433). Bureau-

räumlichkeiten und Werkplatz stehen allerdings nicht im

Eigentum der einfachen, sondern der Kollektivgesellschaft

und sind ein Teil ihrer ständigen Anlagen zum Betriebe

des Baugeschäftes. Doch genügt nach der Rechtsprechung,

dass daran der einfachen Gesellschaft das Benützungsrecht

zusteht und dass die Anlagen für deren Betrieb verwendet

werden (BGE 46 I 31, 41 I 294).

Aus der Annahme eines Steuerdomizils des Bagger-

geschäftes in Basel-Stadt folgt die Aufhebung der basel-

landschaftlichen Veranlagung des Rekurrenten für das

Jahr 1939, soweit daJnit dessen Gesellschaftsanteil und

der Ertrag daraus betroffen wird.

Glaubens- und Gewissensfreiheit. N0 28.

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IH. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT

LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROY ANCE

28. Urteil vom 20. September 1940 i. S. Clemen~n

gegen Aargau, RegIerungsrat.

Glauben8- 'Und Gewis86n8freiheit. Die Kantone sind nicht ver-

pflichtet, Kinder von' Adventisten vom allgemeinen obliga-

torischen Schulbesuch an Samstagen zu befreien.

Liberte de cOn8cience et de croyance. Les cantons ne sont pas tenus

de Iiberer les enfants d'adventistes de l'obligation de fr.equenter

l'ooole le Bamedi.

Libertd cU credenza e di c08cienza. I cantoni non sono tenuti 8.

liberare i figli di avventisti dall'obbligo di frequentare la

scuoIa nel giorno di sabato.

A. -

Der Rekurrent, der Adventist ist und als solcher

den Sabbat als den von Gott eingesetzten Ruhetag feiert,

hat um Befreiung seines Töchterchens Edith vom Schul-

besuch am Samstag nachgesucht. Die Erziehungsdirektion

und der Regierungsrat des Kantons Aargau haben ihn

abgewiesen.

B. -

Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat

der Rekurrent die staatsrechtliche Beschwerde erhoben

und ersucht um ein gerechtes Urteil. Er beruft sich auf

Rechtsgleichheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit und

Kultus- und Religionsfreiheit.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung :

1. -

Das Bundesgericht hat im staatsrechtlichen

Verfahren nur zu überprüfen, ob der angefochtene Ent-

scheid der kantonalen Behörde eine Verfassungsverletzung

bedeutet, und nur einzuschreiten, wenn dies der Fall ist,

nicht schon, wenn die Lösung, die der Rekurrent vorschlägt,

an sich möglich, mit der Verfassung ebenfalls vereinbar

wäre. Darauf, dass den Adventisten im Militärdienst

am SalllStag freigegeben wird, kann es daher nicht an-

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Staatsrecht.

kommen. Es kon1mt darin nur zum Ausdruck, dass diese

Rücksichtnahme, auf die religiöse überzeugung als mit

der Erfüllung der Militärdienstpflicht vereinbar angesehen

wird. Es folgt daraus nicht, dass die Befreiung vom

Militärdienst an Samstagen aus verfassungsrechtlichen

Gründen angeordnet worden ist und hätte angeordnet

werden müssen.

2. -

Der Entscheid des Regierungsrates beruht auf

Art. 49, Abs. 4: BV und der darauf begründeten fest-

stehenden Praxis der Bundesbehörden (SALls: Bundes-

recht V Nr. 2476; BURCKHARDT : Bundesrecht II Nr. 505

Ill). Danach entbinden Glaubensansichten nicht von der

Erfüllung bürgerlicher Pflichten. Eine bürgerliche Pflicht

ist der obligatorische Schulbesuch im Rahmen der staat-

lichen Gesetzgebung, und damit auch der Schulbesuch

am Samstag. Der Regierungsrat durfte daher, sofern das

Schulgesetz keine Ausnahme .vom Schulbesuch an Samsta-

gen vorsieht -

dass dies der Fall sei, ist nicht behauptet

worden -

das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung

einer solchen Ausnahme ablehnen.

Sein Entscheid verstösst auch nicht gegen die Kultus-

freiheit. Die Ausübung gottesdienstlicher Handlungen ist

nur gewährleistet innerhalb der Schranken der öffentlichen

Ordnung (Art. 50, Aha. 1 BV). Die staatliche Schulgesetz-

gebung ist also hier ebenfalls mit vorbehalten.

Aus dem GrundSatze der Rechtsgleichheit schliesslich

kann nicht abgeleitet werden, dass dem Rekurrenten

und seiner Tochter ein anderer Ruhetag eingeräumt

werde als derjenige, der für alle andern Bürger gilt. Der

Rekurrent strebt mit seinem Antrag auf Befreiung seiner

Tochter vom Schulbesuch an Samstagen die Berücksich-

tigung seiner persönlichen Überzeugung an, um eine

Ausnahme von der sonst geltenden, allgemeinen Ordnung

zu erwirken. Auf Art. 4 BV kann er sich hiefür nicht

berufen.

Kompetenzkonflikt zwischen bürgerl. u. Militärgerichtsbarkeit. No 29.

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IV. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN

BüRGERLICHER

UND MILITÄRGERICHTSBARKElT

DELIMITATION DE LA COMPETENCE

RESPECTIVE DES TRIBUNAUX ORDINAIRES

ET DES TRIBUNAUX MILITAIRES

29. Urteil vom 5. Juli 1940

i. S. Siegrist gegen Michel und Bezirksrichrer Reiath.

Die Beschwerde wegen unrichtiger Kompetenzabgrenzung zwischen

der bürgerlichen und der Militärgerichtsbarkeit ist an keine

Frist geknüpft, steht aber dem Angeschuldigten gegenüber

dem Militärrichter nur bis zur Hauptverhandlung zu (Erw. 2).

Legitimation zu dieser Beschwerde: Der Angeschuldigte ist dazu

legitimiert, nicht aber der blosse Geschädigte (Erw. 3).

Begriff des Anstandes über die Zuständigkeit der militärischen

und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit im Sinne des Art. 223

des Militärstrafgesetzes.

Ein solcher Anstand liegt vor :

1) wenn sowohl die militärische als die bürgerliche Gerichtsbar-

keit, d. h. deren zuständige Organe, je ihre Kompetenz bejahen

oder verneinen,

2) wenn der Angeschuldigte die sachliche Kompetenz der gegen

ihn vorgehenden Gerichtsbarkeit ohne Rücksicht auf das

Verhalten der andern bestreiten will.

Ein Anstand im erwähnten Sinn liegt dagegen nicht schon dann

vor, wenn nur eine der beiden Gerichtsbarkeiten dUrch den

Mund ihres zur Strafverfolgung an und für sich zuständigen

Organs die Zuständigkeit ablehnt, weil sie .die andere Gerichts-

barkeit für zuständig hält, und das angefochten wird (Erw. 4).

Le recours tendant an reglement de la competence entre la juri-

diction ordinaire et la juridiction militaire n'estsoumis a

aucun delai, mais il n'appartient a l'inculpe qui decline la

juridiction militaire que jusqu'a l'instruction principale

(consid. 2).

.

QualiM pour recourir : L'accuse posse<le cette qualite, mais non

le lese comme tel (consid. 3).

Le conflit de competence au sens da Part. 223 du Code penal

militaire est ouvert:

1. lorsque tant la. juridiction militaire que l'ordinaire, c.-a-d.

les organes qualifies de celles-ci, admettent ou declinent l'une

et I'autre leur competence,

2. lorsque I'accuse entend contester la competence ratione mate-

riae da Ia juridiction saisie sans egard a I'attitude que pourra

prendre l'autre juridiction.